Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. August 2017 Zehnter Senat 10 AZR 376/16 - ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 30. Juni 2015 - 9 Ca 601/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 1 Sa 25/15 - Entscheidungsstichwort e : Sonderzahlung - - Konkretisierung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelsache zu - 10 AZR 136/17 - und - 10 AZR 97/17 - ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 376/16 1 Sa 25/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. August 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. August 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts Dr. Linck, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Züfle und Fluri für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 26 . Mai 201 6 - 1 Sa 2 5/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren halben Bruttog e- halts in rechnerisch unumstrittener Höhe von 999,00 Euro als Sonderzahlung für das Jahr 2014 . Die Klägerin ist bei der Beklagten als DUP - Operator beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 16. Oktober 1984 (im Folgenden Arbeitsvertrag) enthält in § uttogehalt - zahlbar am 1. des folge n- den Monats - beträgt 2.200,00 DM. Zusätzlich zum Grundgehalt wird - nach Ablauf der Prob e- zeit - als freiwillige Leistung - eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekann tgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 0 1. April eines Ja h- res begonnen hat, soll auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuß in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem 30. November eines Jahres weniger als 11 Monate liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältni s- ses. Endet d as Arbeitsverhältnis bis zum 31.03 . des Folgeja h- res, ist das Unternehmen berechtigt, die geleistete Gratif i- kation von der letzten Gehaltszahlung im Rahmen der Pfändbarkeit einzubehalten. Der Arbeitnehmer ist ve r- pflichtet, den dann noch offenen Restbetrag a n die G e- 1 2 - 3 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 4 - Bis einschließlich des Jahres 2013 leistete die Beklagte an die Klägerin in jedem Kalenderjahr ein e Sonderzahlung in Höhe eines ganze n Bruttogehalt s. Eine Hälfte als wurde als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und die andere Hälfte mit der Vergütung für November abgerechnet und gezahlt . Außerhalb der Verdienstabrechnungen erfolgten seitens der Beklagten keine Mitteilungen über die Weihnachtsgratifikation . In der Verdienstabrechnung der Klägerin für Mai 2014 war ne ben dem - halben Bruttogehalts ausgewiesen, der nach Abzug von Steuern und Beiträgen netto an die Klägerin ausgezahlt wurde. Nachdem die Beklagte im August 2014 bei einem geschä tzten Aufwand von 320.000,00 bis 350.000,00 Weihnachtsg rat i- fikation ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognostizier t hatte, en t- schied sie im September 2014, keine weitere Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen. Im Oktober 2014 unterrichtete sie die Klägerin schriftlich darüber, dass [der Beklagten] die Zahlung des zweiten Teils der Jahresendgratifikation mit der Novemberabrechnung 2014 Die Kläge rin hat die Auffassung vertreten, die Regelung in § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag sei intransparent und daher so auszulegen, dass jährlich minde s- tens ein Monatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt werden müsse. Die Beklagte habe überdies bereits durch die Abrechnung und Zahlung eines A b- schlags im Mai 2014 zum Ausdruck gebracht, dass eine zweite Zahlung in gle i- cher Höhe folgen werde. Der Anspruch bestehe aufgrund der langjährigen vo r- behaltlosen Zahlungspraxis der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 999,00 Euro brutto z u- züglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins der EZB seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen. 3 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 5 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag räume ihr in Bezug auf die endgültige Anspruchshöhe ein Lei s- tungsbestimmungsrecht ein, das sie im September 2014 aufgrund des damals prognostizierten Betriebsergebnisses vor Steuern nach billi gem Ermessen au s- geübt habe. Das Geschäftsergebnis sei seit Jahren rückläufig gewesen und es habe im Jahre 2014 erstmals ein Abrutschen in die Verlustzone gedroht. Dies habe allein dadurch verhindert werden können, dass sie beschlossen habe, die zweite Hälf te der Weihnachtsgratifikation nicht auszuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die K lägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten nicht die Zahlung we i- terer 999,00 Euro brutto als Weihnachtsg ratifik ation für das Kalenderjahr 2014 verlangen kann. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Arbeitsvertrag (dazu I.) . Soweit die Klägerin ihn darüber hinaus auf eine betriebliche Übung ge stützt hat , war bereits ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts u n- zulässig (dazu II.) . I . Nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Arbeitsvertrag hat die Klägerin Anspruch auf eine kalenderjährliche Weihnachtsg ratifikation, auf die jeweils im Juni ein Vorschuss zu leisten ist . Die Höhe der Weihnachtsgratifikation u nd des Vo r- schusses bestimmt die Beklagte nach billigem Ermessen . Der Anspruch der Klägerin auf Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ist erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) , nachdem d ie Beklagte das ihr zustehende Bestimmungsrecht wirksam ausgeübt und der Kl ägerin im Oktober 2014 mitgeteilt hat, dass die Zahlung des zweiten Teils der Gratifikation aus wirtschaftliche n Gründen nicht erfolgen könne . 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 6 - 1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich bei den Regelungen im Arbeitsvertrag um Allg emeine Geschäftsbedingungen handelt. Hierfür spricht bereits das formalisierte Erscheinungsbild des Vertragstext e s. Überdies haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass über die Wirksamkeit der Klausel an diversen Standorten der Beklagten eine Vie lzahl von Rechtsstreiten geführt wurden und werden. 2. Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierung s- gesetzes sind nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anz u- wenden, obwohl der Arbeitsvertrag bereits im Jahr 1984 geschlossen wurde (vgl. zuletzt BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 18) . 3. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Ber u- fungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteil igten Verkehr s- kreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des ko n- kreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Ve r- tragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typ i- scherweise an Geschäften dieser Art be teiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Gesc häftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 mwN, BAGE 147, 322 ) . 4. Danach hat die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Arbeitsvertrag Anspruch auf e ine jährliche Weihnachtsg ratifikation , auf die im Jun i ein Vo r- 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 7 - schuss zu leisten ist. Die Höhe der Weihnachtsgratifikation und des Vorschu s- ses bestimmt die Beklagte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) . a) h- n § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag verwendet wird, begründet der Arbeitgeber typischerweise einen Entgeltanspruch des Arbei t- 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag schließt - wovon auch die Beklagte ausge ht - den Recht s- anspruch auf die Leistung (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 22 mwN ) . b ) § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag folgt , dass sie zum Ende des laufenden Kalenderja h- res fällig wird. Dass sie nicht vor dem 30. November zu zahlen ist, ergibt sich zumindest mittelbar aus der Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsvertrag, w o- nach die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses beträgt, November eines Jahres weniger als 11 c ) Zur Höhe der Weihnachtsg ratifikation bestimmt § 3 Abs. 2 Ar beitsve r- Da nur der dh. zur Zeit des Vertragsschlusses, auszuzahlende Betrag angegeben ist , der , lässt d ie Regelung erkennbar offen, ob die Gratifikation diese Höhe auch zukünftig erreichen, höher sein oder d a- runterbleiben wird. Damit kann die Beklagte die Höhe der Weihnachtsgratifikat i- on einseitig nach billigem Erme s sen fe stsetzen (§ 315 BGB) . d ) Nach der Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsvertrag hat die Klägerin im Juni eines jeden Kalenderjahres A nspruch auf eine n Vorschuss auf die Weihnachtsgratifikation von bis zu einem halben Monatsgehalt. Unter einem Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf nicht verdienten Lohn zu verstehen. Der Vorschussnehmer erhält Geld für eine Forderung, die entweder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht 16 17 18 19 - 7 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 8 - fällig ist (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 21, BAGE 150, 286) . Die Höhe des Vorschusses, die § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsvertrag auf maximal ein halbes Monatsgehalt begrenzt, kann die Beklagte einseitig nach billigem E r- messen festsetzen (§ 315 BGB) . 5. D ass d ie vertragliche Regelung der Beklagten sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iS v . § 315 BGB einräumt, ist grundsät z- lich zulässig . Höhe und Art einer Sonderzahlung müssen nicht abschließe nd im Arbeitsvertrag festgelegt werden . Ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Lei s- tungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, unterliegt dabei der vollen g e- richtlichen Kontrolle ( BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322 ) . 6 . Dem vertraglich vereinbarten Recht der Beklagten zur Leistungsb e- stimmung steht nicht entgegen, dass die Beklagte in der Vergangenheit stets ein e Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende A usübung des Lei stungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt - anders als die Revision meint - nicht zu einer Konkretisierung mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche (ebenso zum Direktionsrecht BAG 30. Nove mber 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 26 mwN ) . Andere Umstände hat die Klägerin nicht benannt. 7 . Eine den Vertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. a ) Der Umstand, dass die Beklagte die Zahlungen in der Vergangenheit vorbehaltlos erbr acht hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Soweit der S e- nat erkannt hat, der Arbeitnehmer könne aus der mehrmaligen vorbehaltlosen Auszahlung einer Gratifikation auf ein verbindliches Angebot des Arbeitgebers iSv. § 145 BGB schließen, in jedem Kalend erjahr eine Sonderzahlung zu leisten (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 18) , bezog sich dies auf eine Kon s- te l lation, in der es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlte. Im vorliegenden 20 21 22 23 - 8 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 9 - Fall hat d ie Beklagte indes du rch die vorbehaltlose Zahlung der Weihnachtsgr a- tifikation und des Vorschusses auf diese in den vergangenen Kalenderjahren nicht mehr und nicht weniger getan als die Vereinbarung im Arbeitsvertrag u m- zusetzen . b ) Dass d er Vorschuss in der Vergangenheit stets mit der Vergütung für Mai abge rechnet und ausgezahlt wurde, ist gleichfalls nicht geeignet, eine den Vertrag abändernde Vereinbarung zu belegen . Nach § 3 Abs. 1 Arbeitsvertrag wurde durch die Abrechnung des Vorschu sses zusammen mit der Vergütung für Mai lediglich sichergestellt, dass d ieser , wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitsve r- gezahlt wurde. c ) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die B eklagte bei der Zahlung des Vorschusses nicht darauf hingewiesen hat , sie behalte sich die Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Ermessens in Bezug auf die Weihnachtsgratifikation vor . Dass die Höhe der Gratifikation jeweils von der Beklagten festgeset zt und im Juni ein Vorschuss gezahlt wird, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Arbeitsvertrag. Der vorb e- haltlosen Auszahlung des Vorschusses ohne weiteren Hinweis konnte die Kl ä- gerin mithin nicht mehr als die konkludente Erklärung der Bekl agten entne h- men , sie habe sich nach Prüfung aller Umstände (auch diesmal wieder) für e i- ne n Vorschuss in Höhe eines halben Monatsgehalts entschieden. 8 . Entgegen der Auffassung der Revision erlaubt die Bezeichnung des in J - g ratif ikat e- nen Vorschusses nicht den Schluss, die Beklagte habe ihr Leistungsbesti m- mungsrecht in Bezug auf die Weihnachtsgratifikation bereits im Mai 2014 mit d em Inhalt ausgeübt, dass die se insgesamt ein Monatsgehalt betragen sollte. Mehr als die - konkludente - Erklärung der Beklagten, im Kalenderjahr 2014 jedenfalls ein halbes Gehalt als Weihnachtsg ratifikation auszahlen zu wollen, lässt sich der Vergütungsabr echnung für Mai 2014 nicht entnehmen. 24 25 26 - 9 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 10 - a) Lohnabrechnungen geben nur die Höhe der aktuellen Vergütung wi e- der. Sie dokumentieren den konkret abgerechneten Lohn, bestimmen aber nicht den Anspruch (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 19 zur B e- zeic . b) Überdies können verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohn verstanden werden (BAG 8. Dezember 1998 - 9 AZR 623/97 - zu I 1 4 d der Gründe) . Sie sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der A b- rechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, und bilden insoweit lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können. Dabei kommt ein Anspruch auf Rückzahlung in Betracht, wenn die g e- leisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrec h- nung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben (BGH 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11 - Rn. 10 mwN ) . Dies zeigt, dass auch einer A b- schlagszahlung - ebenso wenig wie einem Vorschuss - nicht zwingend noch eine weitere Zahlung folgen muss. 9 . Der Anspruch de r Klägerin auf Leistungsbestimmung nach billigem E r- mes sen ist erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Die Beklagte hat das ihr gemäß § 3 Abs. 2 iVm. Abs. 3 Satz 1 Arbeitsvertrag zustehende Bestimmungsrecht in B e- zug auf die Festsetzung der Höhe der Weihnachtsgratifikation für das Kalende r- jahr 2014 im September 2014 ausg eübt und der Klägerin im Oktober 2014 mi t- geteilt, dass die Zahlung des zweiten Teils der Gratifikation aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen könne. D ie Annahme des Landesarbeitsgerichts, es b e- stünden keine Bedenken gegen die Billigkeit der Entscheidu ng der Beklagten iSv. § 315 BGB , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zu den insoweit bestehenden Anforderungen vgl. zuletzt [ für Versetzungen ] zB BAG 1 8 . Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 48 ff. ) . a ) Ob eine einseitige Leistungsfestsetzung der Billigkeit entspricht, unte r- liegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese Sac h- entscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls 27 28 29 30 - 10 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 11 - vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/ 13 - Rn. 42, BAGE 147, 322) . Die Darlegungs - und Beweislast für die Ei n- haltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zei t- punkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem er die Ermessen s- entscheidung zu treffen hat ( BAG 3. Au gust 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26 mwN) . b ) Danach hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Leistungsb e- stimmung der Beklagten entspreche billigem Ermessen, einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung stand . Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welch e wir t- schaftlichen Umstände sie zu der im September 2014 getroffenen Entscheidung veranlasst haben, für das Kalenderjahr 2014 insgesamt nur ein halbes Brutt o- gehalt als Weihnachtsgratifikation zu zahlen . Nach ihren im August 2014 ang e- stellten prognostischen Berechnungen hätte das Betriebsergebnis vor Steuern zum Jahresende im vierstelligen Bereich unter null gelegen, falls zusätzlich zu dem bereits an die Belegschaft gezahlten Vorschuss weitere 320.000 bis 350.000 Euro für die Weihnachtsgratifikation aufgewa ndt worden wären. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, keine weitere Wei h- nachtsgratifikation an die Belegschaft zu zahlen, nachvollziehbar. Die Klägerin hat weder die prognostischen Berechnungen angegriffen noch hat sie geltend gemach t, ihre Interessen hätten diejenigen der Beklagten überwogen. Sie hat auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die gegen die Billigkeit der En t- scheidung der Beklagten sprechen würden . II. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf betriebliche Übung stützt , ist die Revision unbegründet, weil in diesem Umfang bereits die Berufung unzulässig war. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts w egen zu prüfen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 mwN ) . Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der 31 32 33 - 11 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 - 12 - Entscheidung ergeben . Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen a b- hängt (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 20 mwN ) . 2 . Die Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2015 genügt diesen Anfo r- derungen nicht, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine betriebliche Übung stü tzt. Das Arbeitsgericht hat angenommen, ein Anspruch aus betrieblicher Übung sei schon deshalb nicht gegeben, weil ein solcher nur entstehen könne, wenn es an einer kollektiv - oder einzelvertraglichen Regelung fehle. Im Streitfall habe die Zahlung jedoch a uf einer einzelvertraglichen Grundlage beruht. Mit dieser Begründung setzt sich die Berufung nicht auseinander. Dies war indes erforderlich, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung e i- nes halben Monatsgehalts aus betrieblicher Übung um e inen eigenen Streitg e- genstand und damit einen eigenen Anspruch im prozessualen Sinn handelt . Die Klägerin hat lediglich geltend gemacht dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag , konkret § 3 des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags . Auch ihre weiteren Au s führungen , der Arbeitgeber habe Jahrzehnte in jedem Jahr jeweils exakt den Betrag, den er im Arbeitsvertrag auch ausdrücklich ausgewiesen (habe), gänzlich unkommentiert an die Arbei t- nehmer, so auch an die Klägerin ausg e Jahrzehnte exakt das erhalten, was die B e klagte im Arbeitsvertrag auch au s- n deutig auf die vertragliche A n- spruchsgrundlage. Auf den Anspruch aus betrie b licher Übung geht die Ber u- fungsbegründung nicht ein . D ie Berufung der Kläg e rin war deshalb insoweit bereits unzulässig. 34 - 12 - 10 AZR 376/16 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR376.16.0 III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Linck Schlünder Brune Rigo Züfle Stefan Fluri 35
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