Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. August 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 97/17 - ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 30. Juni 2015 - 9 Ca 600/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 12. Dezember 2016 - 8 Sa 43/15 - Entscheidungsstichwort e : Sonderzahlung - billiges Ermessen - betriebliches Entlohnungssystem Hinweis des Senats: Teilweise Parallelsache zu - 10 AZR 136/17 - und - 10 AZR 376/16 - ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 97/17 8 Sa 43/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. August 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. August 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeit s- gerichts Dr. Linck, die Ric hterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Richter Züfle und Fluri für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 3 - 1 . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Deze mber 2016 - 8 Sa 43/15 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2015 - 9 Ca 600/14 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Zahlung eines weitere n halben Bruttog e- halts in rechnerisch unumstrittener Höhe von 784,00 Euro als Sonderzahlung für das Jahr 2014. Die Klägerin war Juli 1999 (im Folgenden Arbeitsvertrag) als Mita r- beiterin im Bereich Datenerfassung tätig 3 Arbeitsvertrag heißt es : Std./Woche - zahlbar am 1. des folgenden Monats - beträgt DM 1. 8 00,00 zuzüglich einer Leistungszulage in der Datenerfassung und evt. anfalle n- der Prämie . Zusätzlich zum Grundgehalt wird - nach A b- lauf der Probezeit - als freiwillige Leistung eine Wei h- nachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein halbes Monatsgehalt nicht übersteigt. Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 1. April eines Jahres begonnen hat, soll auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vo rschuß in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem 30. November eines Jahres weniger als 11 Monate liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältni s- ses. 1 2 - 3 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 4 - Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03 . des Folgeja h- res, ist das Unternehmen berechtigt, die geleistete Gratif i- kation von der letzten Gehaltszahlung im Rahmen der Pfändbarkeit einzubehalten. Der Arbeitnehmer ist ve r- pflichtet, den dann noch offenen Restbetrag an die G e- I n de m am 29. Juni/1. Juli 2000 vereinbarten I zum Anste l- (im Folgenden Nachtrag I) ist ua. Folgendes g e- regelt : z u § 3 Das Bruttogehalt für 40 Std./Woche - zahlbar am 1. des folgenden Monats - beträgt DM 2.600,00. Zusätzlich zum Grundgehalt wird als freiwillige Leistung (auch mehrmalige Zahlungen begründen keinen Recht s- anspruch) eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren H ö- he jeweils jährlich durch die A rbeitgeberin bekanntgeg e- ben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt. Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des Anste l- Am 17. Januar 2014 vereinbarten die Parteien i II zum A n- (im Folgenden Nachtrag II) r- höhung des monatlichen Grundgehalts ab Januar 2014 . Über der Unterschrift s- zeile befindet sich der Text: n- stellungsvertr ages vom 01.07.1999 und dem Nachtrag Bis einschließlich des Jahres 2013 leistete die Beklagte an die Klägerin in jedem Kalenderjahr ein e Sonderzahlung in Höhe eines ganze n Bruttogehalt s. Eine Hälfte wurde als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und die andere Häl f- te mit der Vergütung für November abgerechnet und gezahlt. Außerhalb der Verdienstabrechnungen erfolgten seitens der Beklagten keine Mitteilungen über die Weihnachtsgratifikation . 3 4 5 - 4 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 5 - In der Verdienstabrechnung der Klägerin für Mai 2014 war neben dem - halben Bruttogehalts ausgewiesen, der nach Abzug der Steuern und Beiträge netto an die Klägerin ausgezahlt wurde. Nachdem die Beklagte im August 2014 bei einem gesch ätzten Aufwand von 320.000,00 bis 350.000,00 Weihnachtsg rat i- fikation ein negatives Betriebsergebnis vor Steuern prognostizier t hatte, en t- schied sie im September 2014, keine weitere Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen . Im Oktober 2014 unterrichtete sie die Klägerin schriftlich darüber, dass [der Beklagten] die Zahlung des zweiten Teils der Jahresendgratifikation mit der Novemberabrechnung 2014 Die Kläg erin hat die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Grat i- fikationsregelung sei intransparent und daher so auszulegen, dass jährlich mi n- destens ein Monatsgehalt als Weihnachtsg ratifikation gezahlt werden müsse. Die Beklagte habe überdies bereits durc h die Abrechnung und Zahlung des A b- schlags im Mai 2014 zum Ausdruck gebracht, dass eine zweite Zahlung in gle i- cher Höhe folgen werde. Der Anspruch bestehe aufgrund der langjährigen vo r- behaltlosen Zahlungspraxis der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt ei ner betrieblichen Übung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an s ie 784,00 Euro brutto z u- züglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszins der EZB seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, § 3 Arbeit s- vertrag idF des Nachtrags I räume ihr in Bezug auf die endgültige Anspruch s- höhe ein Leistungsbestimmungsrecht ein, das sie im September 2014 aufgrund des damals prognostizierten Betriebsergebnisses nach billigem Ermessen au s- geübt habe. Das Geschäftsergebnis sei seit Jahren rückläufig gewesen und es habe im Jahre 2014 erstmals ein Abrutschen in die Verlustzone gedroht. Dies 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 6 - habe allein dadurch verhindert werden können, dass sie beschlossen habe, die zweite Hälfte der Weihnachtsgratifikation nicht auszuzahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen geric h- t e te Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgeg e- ben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisi on verfolgt die B e- klagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin könne von der Bekla g- ten die Zahlung weiterer 784,00 Euro als Weihnachtsgratifikation für das Kale n- derjahr 2014 verlangen . Die Klage ist unbegründet. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Z u- rückweisung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klägerin hat keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den eing e- klagten Betrag . 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gege n- über der Klägerin bereits durch die A brechnung im Ma i 2014 und die vorbehal t- lose Zahlung eines halben Bruttoge halts bekannt gegeben, dass sie im Nove m- ber ebenso wie in den Vorjahren ein weiteres halbes Bruttogehal t als Wei h- nachtsgratifikation zahlen werde. Diese Auffassung beruht auf einer fehlerha f- ten Ausl egung der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Arbeitsvertrag iVm. den diesbezüglich vereinbarten Nachträgen I und II . a) Bei den Bestimmungen in § 3 Arbeitsvertrag handelt es sich um Allg e- meine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Hierfür spricht bereits das formalisierte Erscheinungsbild des Vertragstextes. Überdies haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass über die Wirksamkeit der Klausel an dive r- 11 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 7 - sen Standorten der Beklagten eine Vielzahl von Rechtsstreiten geführt wurd en und werden. b) Die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierung s- gesetzes sind nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB anz u- wenden, obwohl der Arbeitsver trag bereits im Jahr 1999 geschlossen wurde (vgl. zuletzt BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 297/15 - Rn. 18) . c) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Ber u- fungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Allgemeine Geschä ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des ko n- kreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Ve r- tragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedin gungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typ i- scherweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei de r Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 mwN, BAGE 147, 322 ) . d) Danach hat die Klägerin gemäß § Absatz 2 getroffen en Regelung im Nachtrag I Anspruch auf eine Weihnacht s- g ratifikation , auf die im Juni ein Vorschuss zu leisten ist. Die Höhe der Wei h- nachtsgratifikation und des Vorschusses bestimmt die Beklagte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) . 16 17 18 - 7 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 8 - aa) h- § 3 Abs. 1 S atz 2 Arbeitsvertrag i dF des Nachtrags I verwendet wird, begründet der Arbeitgeber typischerweise einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Die Bezeichnung der Gratifikation als - wovon auch die Beklagte ausgeht - den Recht s- anspruch auf die Leistung (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 22 mwN ) . bb ) 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag i dF des Nachtrags I folg t , dass sie z um Ende des laufenden K a- lenderjahres fällig wird. Dass sie nicht vor dem 30. November zu zahlen ist, ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 Arbeitsvertrag, wonach die Gratifikation 1/12 w i- schen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem 30. November eines Jahres weniger als 11 cc ) Zur Höhe der Weihnachtsgratifikation bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 A r- beitsvertrag i dF des Nachtrag s I ie Arbei t- g eber in volles Monatsgehalt nicht r- Regelung erkennbar off en, ob die Gratifikation diese Höhe auch zukünftig erre i- chen, höher sein oder darunterbleiben wird. Damit kann die B e klagte die Höhe der Weihnachtsgratifikation einseitig nach billigem Ermessen festsetzen (§ 315 BGB) . dd ) Nach der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag hat die Klägerin im Juni eines jeden Kalenderjahres Anspruch auf einen Vorschuss auf die Weihnachtsgratifikation von bis zu einem halben Monatsgehalt. Unter einem Vorschuss ist eine Vorauszahlung auf ni cht verdienten Lohn zu verstehen. Der Vorschussnehmer erhält Geld für eine Forderung, die entweder noch nicht oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 21, BAGE 150, 286) . Die Höhe des Vorschusses, die § 3 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsvertrag auf maximal ein 19 20 21 22 - 8 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 9 - halbes Monatsgehalt begrenzt, kann die Beklagte einseitig nach billigem E r- messen festsetzen (§ 315 BGB) . 2. Dass die vertragliche Regelung der Beklagten sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe der Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iS v . § 315 BGB einräumt , ist grundsät z- lich zulässig. Höhe und Art einer Sonderzahlung müssen nicht abschließend im Arbeitsvertrag festg elegt werden . Ob die vom Arb eitgeber vorgenommene Lei s- tungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, unterliegt dabei der vollen g e- richtlichen Kontrolle (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322 ) . 3 . Die Bezeichnung des in der Vergütu ngsabrechnung für Mai 2014 als J - g ratif ik a t Vorschusses rechtfertigt nicht d ie Anna h- me des Landesarbeitsgerichts, wonach die Beklagte ihr Leistungsbestimmung s- recht in Bezug auf die Weihnachtsgratifikation bereits im Mai 2014 mit dem I n- halt ausgeübt habe , dass die se insgesamt ein Monatsgehalt betragen sollte. Mehr als die - konkludente - Erklärung der Beklagten, im Kalenderjahr 2014 jedenfalls ein halbes Gehalt als Weihnachtsg ratifikation auszahlen zu wollen, lässt sich der Vergütu ngsabrechnung für Mai 2014 nicht entnehmen. a ) Lohnabrechnungen geben nur die Höhe der aktuellen Vergütung wi e- der. Sie dokumentieren den konkret abgerechneten Lohn, bestimmen aber nicht den Anspruch (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 19 zur B e- . b ) Überdies können verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohn verstanden werden (BAG 8. Dezember 1998 - 9 AZR 623/97 - zu I 4 d der Gründe) . Sie sind jed och dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der A b- rechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, und bilden insoweit lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können. Dabei kommt ein Anspruch auf Rückzahlung in Betracht, wenn die g e- 23 24 25 26 - 9 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 10 - leisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrec h- nung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben (BGH 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11 - Rn. 10 mwN ) . Dies zeigt, dass auch einer A b- schlagszahlung - ebenso wenig wie einem Vorschuss - nicht zwingend noch eine weitere Zahlung folgen muss. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 56 1 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung der En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts (§ 562 Abs. 1 ZPO) . 1. Dem vertraglich vereinbarten Recht der Beklagten zur Leistungsb e- stimmung steht nicht entgegen, dass die Beklagte in de r Vergangenheit stets ein e Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende A usübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum führt - anders als die Revision meint - nicht zu einer Konkre tisierung mit der Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche (ebenso zum Direktionsrecht BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 26 mwN ) . Andere Umstände hat die Klägerin nicht benannt. 2. Eine den Vertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. a) Der Umstand, dass die Beklagte die Zahlungen in der Vergangenheit vorbehaltlos erbracht hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Soweit der S e- nat erkannt hat, der Arbeitnehmer könne aus der mehrmaligen vorbehaltlosen Auszahlung einer Gratifikation auf ein verbindliches Angebot des Arbeitgebers iSv. § 145 BGB schließen, in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung zu leisten (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 18) , bezog sich dies auf eine Ko n s- te l lation, in der es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlte. Im vorliegenden Fall hat d ie Beklagte indes du rch die vorbehaltlose Zahlung der Weihnachtsgr a- tifikation und des Vorschusses auf diese in den vergangenen Kalenderjahren nicht mehr und nicht weniger getan als die Vereinbarung im Arbeitsvertrag u m- zusetzen . 27 28 29 30 - 10 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 11 - b ) D ass d er Vorschuss in der Vergangenheit stets mit der Vergütung für Mai abgerechnet und ausgezahlt wurde, ist gleichfalls nicht geeignet, eine den Vertrag abändernde Vereinbarung zu bel egen . Nach § 3 Abs. 1 Arbeitsvertrag idF des Nachtrags I Dementsprechend wurde durch die Abrechnung des Vorschusses zusammen mit der Vergütung für Mai lediglich sichergestellt, dass d ieser , wie in § 3 Abs. 1 Satz 3 gezahlt wurde. c ) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte bei der Zahlung des Vorschusses nicht darauf hingewiesen hat , sie behalte sich di e Ausübung des ihr vertraglich eingeräumten Ermessens in Bezug auf die Weihnachtsgratifikation vor . Dass die Höhe der Gratifikation jeweils von der Beklagten festgesetzt und im Juni ein Vorschuss gezahlt wird, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 3 und aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsve r- trag i dF des Nachtrags I . Der vorbehaltlosen Auszahlung des Vorschusses o h- ne weiteren Hinweis konnte die Klägerin mithin nicht mehr als die konkludente Erklärung der Beklagten entnehmen , sie habe sich nach Prüfung aller Umstä n- de (auch diesmal wieder) für eine n Vorschuss in Höhe eines halben Monatsg e- halts entschieden. 3 . Der Klageanspruch kann auch nicht erfolgreich auf eine betriebliche Übung gestützt werden. a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu we r- tenden Verhalten des Ar beitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche A n- sprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entst e- hung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sonder n wie der Erkl ä- rungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schli e- 31 32 33 34 - 11 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 12 - ßen durfte. Erbr ingt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer e r- kennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43 mwN) . b) Im Streitfall hat die Beklagte die Entscheidung über die Zahlung und die Höhe der Weihnachtsgratifikation auf der Grundlage des Arbeitsvertrags getro f- fen. N ach dem Vortrag der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Verhalten der Beklagten so verstehen durft e, als werde der mit der Ve r- gütung für Mai geleisteten Zahlung unabhängig von der vertraglichen Vereinb a- rung oder erkennbar aufgrund einer daneben bestehenden anderen Recht s- pflicht noch eine weitere Zahlun g in derselben Höhe zum Jahresende folgen. III. Einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bed arf es nicht. Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO liegen vor. Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist die Sache zur Endentscheidung re if. Die erhe b- lichen Tatsachen , insbesondere auch in Bezug auf die Ermessensentscheidung der Beklagten, sind unstreitig ; w eiterer Tatsachenvortrag ist nicht zu erwarten . Danach ist d er Anspruch de r Klägerin auf Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erl oschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Die Beklagte hat das ihr aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag idF des Nachtrags I zustehende Bestimmungsrecht in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Weihnachtsgratifikation für das K a- lenderjahr 2014 im September 2014 ausgeübt und der Klägerin im Oktober 2014 mitgeteilt, dass die Zahlung des zweiten Teils der Gratifikation aus wir t- schaftlichen Gründen nicht erfolgen könne. 1. Ob eine einseitige Leistungsfestsetzung der Billigkeit entspricht, unte r- liegt der vollen gerichtliche n Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese Sac h- entscheidung ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42, BAGE 147, 322) . Die Darlegungs - und Beweisla st für die Ei n- haltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zei t- punkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem er die Ermessen s- 35 36 37 - 12 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 - 13 - entscheidung zu treffen hat ( BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26 mwN) . 2. Das Landesar beitsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus ko n- sequent - nicht geprüft, ob die im September 2014 getroffene Entscheidung der Beklagten, im Jahr 2014 keine weitere Gratifikation zu zahlen, der Billigkeit en t- spricht. Der Senat kann diese grundsätzlich den Tatsachengerichten obliege n- de Prüfung im Streitfall jedoch ausnahmsweise selbst vornehmen, weil die für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind ( vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42, BAGE 147, 322 ) . Der insoweit maßgebliche Vortrag der Beklagten, auf den das Landesarbeitsgericht Bezug genommen hat, ist unstreitig. 3. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Billigkeit der von der B e- klagten getroffenen Entscheidung. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche wirtschaftl ichen Umstände sie zu der im September 2014 getroffenen Entscheidung veranlasst haben, für das Kalenderjahr 2014 insgesamt nur ein halbes Bruttogehalt als Weihnachtsgratifikation zu zahlen . Nach ihren im A u- gust 2014 angestellten prognostischen Berechnungen hätte das Betriebserge b- nis vor Steuern zum Jahresende im vierstelligen Bereich unter null gelegen, falls zusätzlich zu dem bereits an die Belegschaft gezahlten Vorschuss weitere 320.000 ,00 bis 350.000 ,00 Euro für die Weihnachtsgratifikation aufgewandt worden wären. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, keine weitere Weihnachtsgratifikation an die Belegschaft zu zahlen, nachvol l- ziehbar. Die Klägerin hat weder die prognostischen Berechnungen angegriffen noch hat sie geltend gemacht, i hre Interessen hätten diejenigen der Beklagten überwogen. Sie hat auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die gegen die Billigkeit der Entscheidung der Beklagten sprechen würden . 38 39 - 13 - 10 AZR 97/17 ECLI:DE:BAG:2017:230817.U.10AZR97.17.0 I V. Die Klägerin hat gemäß § 9 7 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Linck Schlünder Brune Rigo Züfle Stefan Fluri 40
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