Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 610/15 - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 I. Arbeitsgericht Augsburg Endurteil vom 14. Januar 2015 - 10 Ca 1545/14 - II. Urteil vom 13. August 2015 - 3 Sa 303/15 - Entscheidungsstichwort e : Sonderzahlung - Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die auf En t- geltbestandteile verzichtet und solchen, die keinen Verzicht geleistet h ben Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 610/15 3 Sa 303/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vo m 20. September 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Kiel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 13. August 2015 - 3 Sa 303/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe einer Sonderzahlung . Die Beklagte betreibt in N eine Druckerei mit den jeweils org a nisat o- risch eigenständigen Bereichen Druck , Buchbinderei, Satz und E - Medien, kaufmännische Verwaltung und Verkauf. Sie gehört dem Verband Druck und Medien Bayern e . V . an und ist seit dem 29. April 2011 Mitglied ohne Tarifbi n- dung . Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22./26. April 1995 tätig . N ach dessen Ziff. 2. finden die tariflichen Bestimmungen für die gewerbl i- chen Arbeitnehmer der Druckindustrie in Bayern (im Folgenden TV Druck) e r- gänzend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Für die im Bereich Buchbinderei beschäftigten Arbeitnehmer regelt ein Haustarifvertrag seit dem Jahre 2008 die ergänzende Anwendung der Tarifve r- träge Papier, Pappe und Kunststoff (im Folgenden TV Papier) . Die daraus r e- su l tierenden Einbußen beim Arbeitsentgelt wurden durch eine Überleitungsz u- lage kompensiert. Mit da nach in der Buchbinderei ein gestell ten Arbeitnehmern vereinbarte die Beklagte arbeitsvertraglich die Anwendung de s TV Papier. U n- ter dem 24. Mai 2011 schloss sie mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern ei n- zelvertragliche Vereinbarungen ab , die einen Verzicht auf das jährliche Essen s- 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 4 - geld in Höhe von 210,00 Euro ab dem 1. Juli 2011 sowie auf die bezahlte Fre i- zeit am 24. und 31. Dezember beinhalteten; neu ein gestellten Arbeitnehmern bot die Beklagte diese Leistungen nicht mehr an. Den Mitarbeitern, die - wie der Kläger - außerhalb des Bereich s Buc h- binderei beschäftigt waren, bot die Beklagte unter dem 24. Mai 2011 den A b- schluss einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag an , wonach eine Erhöhung der regelmäßige n wöchentliche n Arbeitszeit von 35 Stunden auf 38,75 Stunden ohne Lohnausgleich , die Absenkung der Jahresleistung und des Urlaubsgel d s sowie de r Wegfall von sog. Freischichten, d es Essensgeld s und der bezahlte n Freizeit am 24. und 31. Dezember vor gesehen war. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Mit neu außerhalb des Bereichs Buchbinderei e i- gestellt en Arbeitnehmern vereinbarte die Beklagte fortan entsprechend e Ve r- tragsbedingungen . Nach Meinungsverschiedenheiten und gerichtlichen Ause i- nandersetzungen über die W irksamkeit der Ergänzungsvereinbarung bot die Beklagte den Arbeitnehmern , die das Angebot angenommen hatten, am 1 0 . Januar 2013 den Abschluss einer weiteren Änderungsvereinbarung an , die unter anderem eine Gehaltserhöhung um 5,3 % vorsah. In einem Aushang vom 17. September 2013 250 Jahre C teilte die Beklagte mit , sie feiere das 250. Jahr ihres Bestehens und wolle mit einer Jubiläumsprämie anerkennen, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mita r- Sie werde dem Betriebsrat eine Prämienvereinbarung vorschlagen, die sich aus einer Grundprämie für alle und zusätzlichen Bestandteilen, etwa zum Ausgleich für geleistete Lohn - und Gehaltsverzichte, zusammensetzen solle. Unter dem 20. September 2013 schlossen die B etriebspart eien eine Fi r- me n (im Folgenden BV Prämie). Diese enthielt ua. folgende Regelungen: 1 . Geltungsbereich Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs einschließlich der Auszubildenden. 5 6 7 - 4 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 5 - 2. Verteilung der Jubiläumszahlung Für die nachfolgend genannten Gruppen wird jeweils eine Sonderzahlung gewährt, die sowohl steuer - als auch soz i- alversicherungspflichtig mit der Abrechnun g für den Monat Oktober 2013 ausbezahlt wird. 1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehm e- rinnen (Vollzeitbasis 35 Std. - Woche), die der T a- rifbindung der Papier, Pappe und Kunststoff verarbe i- tenden Industrie unterliegen aufgrund der geleisteten Verzichte: 1.500 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit . 2. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehm e- rinnen (Vollzeitbasis 38,75 Std. - Woche), die zu den Konditionen der Ergänzungsver träge tätig sind (en t- weder mit gültigem Ergänzungsvertrag oder seit Juni 2011 zu diesen Konditionen ins Unternehmen eing e- treten) aufgrund der geleisteten Verzichte: 1.500 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeits zeit zur Vollzeit. 3. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehm e- rinnen (Vollzeitbasis 35 Std. - Woche), die entspr e- chend den nachwirkenden Bedingungen des Tari f- vertrages Druck tätig sind und auf keine Entgeltb e- standteile verzichtet haben: 800 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit. 4. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten je bis zum 31.08.2013 geborenen, unterhaltspflichtigem bzw. in Ausbildung befindlichem Kind, für das Ki n- derg eld bezogen wird einen Betrag in Höhe von 500, - - Bonus). Der Kläger erhielt eine Zahlung i n Höhe von 800,00 Euro brutto . N ach m it Schreiben vom 9. Januar 2014 hat er am 12. Juni 2014 Klage auf Zahlung von 700,00 Euro brutto erhoben. Der Kläger hat behauptet, zwei Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht an der Betriebsratssitzung vom 8 9 - 5 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 6 - 20. September 2013 teil genommen, in der die Zustimmung zur BV Prämie b e- schlossen worden sei. Er hat gemeint, die in der BV Prämie enthaltene Gru p- penbildung verstoße g egen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz . D ie Sonderzahlung werde aufgrund des Firmenjubiläums g e- zahlt und belohne daher auch die Betriebstreue der Mitarbeiter , weshalb die Kompensation unterschiedlicher Einkommensbedingungen nicht im Vorde r- grund stehe . D ie jeweils auf die vertraglichen Konditionen abstellende Gru p- penbildung sei daher sachwidrig. Im Ü brigen würden die Einkommensunte r- schiede durch die Zahlung von weiteren 700,00 Euro an Mitarbeiter, die auf Leistungen verzichtet hätten , überkompensiert. Diese seien mittlerweile besse r- gestellt als wenn für sie - wie für den Kläger - der nachwirkende TV D ruck g ölte . Der A nspruch folge auch aus § 612a BGB. Die BV Prämie benachteilige d e n Kläger wegen der Nichtunterzeichnung der Ergänzungs - und der Änderung s- vereinbarung . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 700,00 Euro brutto neb st Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 an ihn zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Betrieb s- rat habe der BV Prämie formell ordnungsgemäß zugestimmt. Bei der Verteilung der Sonderzahlung sei es auch um die Kompensation des aus der Anwendung des TV Papier bzw. der geänderten Arbeitsverträge resultierenden , im Ve r- gleich zum TV Druck niedrigeren Lohnniveaus gegangen. Der Einkommensve r- lust habe im Bereich D ruck im Jahre 2013 ca. 2,65 % (1.229,56 Euro), im Jahre 2012 etwa 9,15 % (3.958,33 Euro) und im Jahre 2011 etwa 3,61 % (1.639,22 Euro) betragen . In den anderen Bereichen hätten sich die Verluste im selben Zeitraum zwischen 955,18 Euro und 3.841,44 Euro jäh rlich bewegt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 10 11 12 - 6 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen . Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aus der i n- soweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden BV Prämie ke i- nen An spruch auf Zahlung weiterer 700,00 Euro brutto . I. Hat der Betriebsrat - wie der Kläger behauptet hat - die BV Prämie b e- schlossen , obwohl zwei seiner Mitglieder aufgrund unterbliebener Ladung nicht an der Beschlussfassung mitwirken konnten, wäre die Beschlussfassung wegen Nichtbeachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unwirksam ( vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 2 0 ff. mwN , BAGE 148, 26 ; 18. Januar 2006 - 7 ABR 25/05 - Rn. 10 mwN ) . I n diesem Fall stünden dem Kläger keine A n- sprüche aus der BV Prämie zu. Anhaltspunkte da für, dass die BV Prämie au s- nahmsweise entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) um zudeuten sei ( vgl. dazu BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - Rn. 21 ) , sind weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Klage ist indes auch bei - zugunsten des Klägers unterstellter - fo r- meller Wirksamkeit der BV Prämie unbegründet. D as Landesarbeitsgeri cht hat zutreffend erkannt , dass dem Kläger da raus nicht weitere 7 00 ,00 Euro brutto zustehen. 1. Nach der Regelung in Nr. 2.3. BV Prämie haben vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - den nachwirkenden Bedi n- gungen des [TV ] Druck tätig sind und auf keine Entgeltbestandteile verzichtet haben 800 ,00 Euro. Der daraus folgende Za h- lungsa nspruch des Klägers ist durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 2.1. und Nr. 2.2. BV Prämie insgesamt 1.500,00 Euro beansprucht werden k önnen , e r- füllt der Kläger unstreitig nicht: Weder unterliegt er der Tarifbindung der Papier, 13 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 8 - Pappe und Kunststoff verarbeite nden Industrie (Nr. 2.1.) noch ist er zu den Konditionen der Ergänzungsverträge tätig (Nr. 2.2.) . 3. Entgegen der Auffassung der Revision folgt der geltend gemachte A n- spruch nicht aus der BV Prämie iVm. dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandl ungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . Die in der BV Prämie vo r- gesehene n Zahlungen führ en nicht zu einer gleichheitswidrigen Besserstellung der nach Nr. 2.1. und Nr. 2.2. BV Prämie begünstigten Arbeitnehmergruppen im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - unter die Regelung in Nr. 2.3. BV Prämie fallen. a ) D ie Betriebsparteien haben bei m Abschluss von Betriebsvereinbaru n- gen § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Der dort geregelte , auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassung s- rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleic h- heitswidrige Gruppenbildung auszuschließen . Sind in einer Betriebsve reinb a- rung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vo r- gesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich g e- rechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist b ei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zw i- schen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem G e- wicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - Rn. 21 mwN ) . Si nd in einer Betriebsve r- einbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, können Ar beitnehmer, denen aufgrund einer gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßende n Gruppenbildung Leistungen vorenthalten werden, die nach der Betriebsvereinbarung anderen Arbeitnehmern zusteh en , diese ebe n- falls beanspruchen (vgl. BAG 26. April 2016 - 1 AZR 435/14 - R n. 25 mwN ) . b ) Nach dieser Maßgabe verstoßen die in Nr. 2 . BV Prämie vereinbarten Verteilungsgrundsätze nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Die in der BV Prämie 18 19 20 - 8 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 9 - vorgesehene n Zahlungen führ en nicht zu einer gleichheitswidrigen Besserste l- lung der nach Nr. 2.1. und Nr. 2.2. BV Prämie begünstigten Arbeitnehmergru p- pen im Vergleich zu den unter die Regelung in Nr. 2.3. BV Prämie fallenden Arbeitnehmer n . Die ungleiche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, weil sie unterschiedliche Entgeltbedingungen ausgleicht, oh ne dass eine Überkompe n- sation eintritt. aa) Für d ie der Sonderzahlung ist nach Nr. 2.1. bis Nr. 2. 3 . BV Prämie die jeweilige Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen maßgeblich . Ausschlaggebend ist danach , ob der Arbeitnehmer der Tarifbindung de r Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie unterlieg t , zu den Konditionen der Ergänzungsverträge tätig ist , oder weiterhin entsprechend den nachwirke n- den Bedingungen de s TV Druck arbeitet . ä- mie im Verhältnis des Anteils ihrer Arbeitszeit zur Vollzeit . Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Kindern erhalten gem äß Nr. 2.4. BV Prämie zusätzlich einen Kinder - Bonus. (1 ) 2.1. und Nr. 2.2. BV Prämie verdeutlicht, dass die im Vergleich zu Nr. 2.3. BV Prämie erheblich höhere Sonderzahlung ein en finanziellen Ausgleich für die Arbeitnehmer scha f- fen soll, deren Entgeltbedingungen sich nicht nach dem insoweit günstigeren TV Druck richten . Dass nach Nr. 2.2 . BV Prämie auch die bereits zu den geä n- derten Konditionen eingestellten Arbeitnehmer 1.500,00 Euro erhalten, obwohl sie keinen Verzicht im Rechtssinne geleistet haben, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Auch ihre Arbeitsbedingungen unterliegen nicht dem in Bezug auf das Arbeitsentgelt vorteilhafteren TV Druck . (2 ) Für dieses am Wortlaut orientierte Verständnis, wonach für die Diff e- renzierung zwischen den verschiedenen Arbeitnehmergruppen allein die En t- geltbedingungen entscheide nd sind , s treitet auch die Regelung in Nr. 1 . BV Prämie , wonach - ausnahmslos - alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Nr. 2 . BV haben . Dass Teilzei t- beschäft igte diese jeweils l- 21 22 23 - 9 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 10 - spricht gleichfalls für den Entgeltcharakter der Sonderza h- lung . Durch den in Nr. 2.4 . BV Prämie geregelten - erhält die H ö- he der Zahlung eine zuläss ige soziale Komponente . (3 ) Aus dem systematische n Zusammenhang mit der Präambel der BV Prämie ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der BV Prämie eine bestimmte gegenüber der Beklagten e r- brachte Betriebstreue honoriert werden sollte. Durch den Abschluss der BV Prämie Firmenjubiläums der Beklagten haben die B e- triebsparteien vielmehr lediglich verdeutlicht , dass sie das Firmenjubiläum zur Ausschüttung der Sonderzahlung bewogen hat. Einen eigenständigen weiteren Leistungszweck ha ben sie damit nicht verfolgt . (4 ) Eine andere Motivation als die des Entgeltausgleichs kann entgegen der Auffassung der Revision auch dem Aushang vom 17. September 2013 nicht entnommen werden . Vielmehr entspricht d er Inhalt der BV Prämie der darin bereits enthaltenen Ankündigung der Beklagten, wonach alle dieser besonderen und außergewöhnlichen Geschichte niemand leer ausgehen soll e . bb ) Vor diesem Hintergrund ist d ie Gruppenbildung in der BV Prämie sac h- lich begründet . ( 1 ) D as (teilweise) Vorenthalten einer Leistung gegenüber einer von me h- reren Arbeitnehmergruppe n ist sachlich begründet , wenn mit der Leistung u n- terschiedliche Arbeitsbedingungen zwischen verschieden en Gruppen von A r- beitnehmern ausgeglichen werden und dadurch keine Überkompensation ei n- tritt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 25 mwN , BAGE 149, 69 ; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 23 mwN , BAGE 137, 339) . Sind diese V o- raussetzungen erfüllt, scheidet regelmäßig auch ein Verstoß gegen § 612a BGB aus. ( 2 ) Geht es - wie im Streitfall - um den Ausgleich von Vergütungsunte r- schieden und sich finanziell auswirkender unterschiedlicher sonstiger Arbeit s- 24 25 26 27 28 - 10 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 - 11 - bedingungen, tritt eine Ü berkompensation erst und mit dem Zeitpunkt ein, zu dem die finanziellen Nachteile vollständig ausgeglichen sind, die die begünsti g- ten Arbeitnehmer bis zu einer Entgelterhöhung erlitten haben oder danach noch erleiden werden (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6 /13 - Rn. 26, BAGE 149, 69) . Dazu ist ein Gesamtvergleich der Entgelte an zustellen (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 34 ff.; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 28) . ( 3 ) Gegenüberzustellen sind demnach der tatsächliche Verdienst des Kl ä- ger s im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertragl i- chen Regelungen und das Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er zu den Konditionen der begünstigten Arbeitnehmer gearbeitet hätte (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 28, BAGE 149, 69) . Dabei gilt eine a b- gestufte Darlegungs - und Beweislast : Beruft sich ein Arbeitnehmer - wie im Streitfall der Kläger - auf eine Überkompensation , ist der Arbeitgeber im Ra h- men seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet, die Gr ünde für die unte r- schiedliche Verteilung der Sonderzahlung auf die verschiedenen Arbeitne h- mergruppen offenzulegen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 84/10 - Rn. 20) . ( 4 ) D ie Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast mit d em Vorbringen nachgekommen , die Einkomm ensverluste für die nach Nr. 2.1. und Nr. 2.2 . BV Prämie begünstigten Arbeitnehmer hätten im Zeitraum von 2011 bis 2013 jäh r- lich bei 955,18 Euro bis 3.958,33 Euro gelegen. Danach stellt die einmalige Zahlung einer um 700,00 Euro höhere n Sonderzahlung an diese Arbeitne h- mergruppen keine Überkompensation dar. Der Kläger ist dem nicht entgege n- getreten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat er die von ihm behauptete Besserstellung lediglich . In der Rev i- sion sinstanz is t der Kläger darauf nicht mehr zurückgekommen . Ebenso wenig hat er sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts gewandt, wonach die Gruppenbildung in der BV Prämie nicht gegen § 612a BGB verstoße. 29 30 - 11 - 10 AZR 610/15 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR610.15.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Z PO . Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel 31
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