- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 400/12 8 Sa 435/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und - 2 - 10 AZR 400/12 - 3 - Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Simon und Effenberger für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 14. Dezem - ber 2011 - 8 Sa 435/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs auf eine tarifliche Jahressonderzahlung. Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeit s- verhältnis findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugna hme der Bunde s- M anteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 15. Dezember 2008 (BMTV) , gültig ab 1. Januar 2009, Anwendung. Der BMTV lautet auszugsweise wie folgt: § 11 Krankenbezüge (1) Bei Arbeitsunfähigkeit im Falle der Krankheit gelten die gese tzlichen Regelungen über die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. (2) Ist der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhält er vom Beginn der siebten W o- che der Arbeitsunfähigkeit a n einen Krankengeldz u- schuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversich e- rungsträgers und der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Vergütung. Berechnungsgrundlage ist das Urlaubsentgelt. Der Krankengeldzusc huss wird gezahlt bei einem nicht vorsätzlich oder grob fahrlä s- sig verursachten Arbeitsunfall oder einer Beruf s- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 400/12 - 4 - krankheit im Sinne der SGB bis zum Ende der 26. Woche. § 13 Jahressonderzahlungen (1) Als jährliche Sonderzahlungen werden 100 Monatsen tgelts bezahlt, das sich aus dem Durc h- schnitt des aufgrund der tariflichen Regelung gezah l- ten Entgelts der letzten vorausgegangenen 13 Wochen errechnet. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des g e- samten Kalenderjahres, so werden die Sonderza h- lungen anteilig gekürzt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird betrieblich geregelt. (2) Beschäftigte, die zum 1.1.2009 oder später neu in den Betrieb eingestellt werden, erhalten entgegen der Regelung des Abs. 1 60 % des Monatsentgelts als jährliche Sonderzahlung, (3) Für ruhende Arbeitsverhältnisse (bei Wehrpflicht, E r- satzdienst, Elternzeit, unbezahltem Urlaub) besteht kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlungen. Der Anspruch wird bei teilweiser Tätigkeit insoweit gezwölftelt und anteilig für die Monate ge währt, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist. (4) Günstigere Regelungen bis zu einem Aufstockung s- betrag von höchstens 100 % des durchschnittlichen Monatsentgeltes können durch die Betriebsparteien Nach einer Betriebsvereinbarung vom 5. März 1997 ist die tarifliche Sonderzahlung mit der Novemberabrechnung spätestens zum 1. Dezember zu zahlen. Der Kläger war im Zeitraum vom 11. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 a r- beitsunfähig erkrankt; die Entgeltfortzahlung endete am 3. März 2010. Die B e- klagte hat für das Jahr 2010 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.253,47 Euro brutto geleistet; wegen der Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne En t- geltfortzahlung hat sie den vollen Anspruch um 895,33 Euro brutto gekürzt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Jahressonderzahlung st e- he ihm unabhängig von der Erbringung von Arbeitsleistung in voller Höhe zu. 4 5 6 - 4 - 10 AZR 400/12 - 5 - Sein Arbeitsverhältnis habe während des gesamten Kalenderjahres 2010 b e- standen und habe auch nicht g eruht. Die Tarifvertragsparteien könnten selbst festlegen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmi n- dernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollten. Für Zeiten der lang andauernden Arbeitsunfähigkeit sei ei ne Kürzung auch nach Ende der Entgeltfortzahlung tariflich nicht vorgesehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 895,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2011 zu z ahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien wollten die Sonderzahlung bzw. deren Höhe mit der tatsächlichen Tätigkeit verknüpfen. Dies ergebe sich aus dem Gesam t- zusammenhang der Tarifnorm. Bei der Jahressonderzahlung handle es sich um reine Vergütung, die - außer an die Arbeitsleistung - nicht an den Eintritt weit e- rer Bedingungen geknüpft sei. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsg ericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht gemäß § 13 Abs. 1 BMTV eine weitere tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von 895 ,33 Euro brutto nebst Zinsen zu. Die länger andauernde A r- beitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2010 steht dem Anspruch nicht entg e- gen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften. I. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Tarifa u- tonomie frei, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ja h- ressonderzahlung gewährt wird und welche Tatbestände ggf. zu einer Kü r- 7 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 400/12 - 6 - zung führen (zu den Grenzen zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 ff.; vgl. auch § 4a EFZG) . I nsbesondere sind sie dabei in der Entscheidung frei, ob die Erbringung von Arbeitsleistung Voraussetzung für einen Sonderzahlungsanspruch ist (vgl. zu Sonderzahlungen mit Mischchara k- ter grundlegend BAG 5. August 1992 - 10 AZR 88/90 - BAGE 71, 78; zuletzt 1 4. März 2012 - 10 AZR 112/11 - Rn. 12) . 1. Nach § 13 BMTV werden in den alten Bundesländern 100 % eines durchschnittlichen Monatsentgelts g ezahlt, wenn bestimmte Anspruchsvorau s- setzungen vorliegen bzw. Kürzungstatbetände nicht bestehen. Nach dem Wor t- laut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14) , ist die Erbri n- gung einer bestimmten Menge an Arbeitsleistung im bestehenden, nicht ruhe n- den Arbeitsverhältnis weder als Anspr uchsvoraussetzung benannt noch wird deren Fehlen als Grund für die Kürzung der Leistung aufgeführt. a) Nach § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BMTV erfolgt eine anteilige Kü r- zung, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit im laufenden Arbeitsverhältnis scheidet die Anwendung dieser Norm auch nach dem Ende des Entgeltfortzahlungszei t- raums gemäß § 3 EFZG aus, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses dadurch nicht berührt wird. b) § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV bestimmt, dass für ruhende Arbeitsverhältni s- se kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Das Arbeitsve r- hältnis zwischen den Parteien hat im Jahr 2010 nicht geruht. he g e- bräuchlicher Begriff. Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder (ggf. konkludenter) vertraglicher Vereinb a- rung suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung der Lei stung nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 80, 308 ; vgl. auch 25. Februar 1998 - 10 AZR 298/97 - ) . Verwenden die Tarifvertragsparte i- 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 400/12 - 7 - en - wie hier - einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, d ass sie ihn in seiner rech t- lichen Bedeutung verwenden wollen (st . Rspr . , vgl. zB BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 841/09 - Rn. 15 ) . Bei den im Klammerzusatz benannten Tatb e- ständen handelt es sich um Fälle ruhender Arbeitsverhältnisse im rechtlichen Sinn . Dies ergi bt sich entweder unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (zB § 1 Abs. 1 ArbPlSchG für Wehrpflicht und Ersatzdienst) oder entspricht ständ i- ger Rechtsprechung (für Elternzeit: zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 380/07 - Rn. 31, BAGE 126, 276; 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 3 b dd der Gründe , BAGE 114, 206; für unbezahlten Urlaub: zB BAG 22. August 2012 - 5 AZR 652/11 - Rn. 17; 25. Februar 2004 - 5 AZR 160/03 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 109, 362) . Im Fall einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinausg ehenden Erkrankung ruht das Arbeitsverhältnis demgegenüber grun d- sätzlich nicht, sondern auf Seiten des Arbeitnehmers liegt eine Leistungsst ö- rung vor (st . Rspr ., vgl. nur BAG 23. August 1990 - 6 AZR 124/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 66, 34; 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 80, 308 ) . Dementsprechend ist dieser Fall im Klammerzusatz nicht b e- nannt. c) § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV stellt hingegen nach seinem eindeutigen sondern bestimmt lediglich was geschieht, wenn das Arbeitsve r- hältnis nach § 13 Abs. 3 Satz 1 volle oder anteilige Monate ruht (aA ohne B e- rücksichtigung des Wortlauts: LAG Hamm 13. Dezember 2007 - 15 Sa 1778/07 - ) . Der Beg eigenständigen Regelung kaum fassbar. d) Allerdings könnte der Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 BMTV einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass es auf die tatsächliche Arbeit sleistung ankommt, da sich die Höhe der Leistung aus dem Durchschnitt Zwar wird auch hier nicht ausdrücklich die Erbringung einer Arbeitsleistung a n- gesprochen; die Zahlung von Entge lt setzt aber regelmäßig Arbeitsleistung oder 16 17 - 7 - 10 AZR 400/12 - 8 - zumindest einen Entgeltersatzanspruch voraus. Der Annahme, dass in § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Halbsatz BMTV eine weitere Anspruchsvorausse t- zung normiert wurde, steht jedoch die Systematik der Tarifnormen e ntgegen (dazu sogleich zu 2) . 2. Die Systematik der tariflichen Regelung lässt keinen Schluss darauf zu, dass eine Kürzung bei lang andauernder Erkrankung erfolgt. a) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Norm erschließt, b e- stimmt § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Halbsatz BMTV lediglich die Höhe des Anspruchs, es handelt sich um eine bloße Berechnungsvorschrift. Die Besti m- mung, was 100 % eines Durchschnittsentgelts sind, knüpft grundsätzlich an das Entgelt der letzten vorausgegangenen 13 Wochen an. Ein Entgeltanspruch in diesem Zeitraum ist im laufenden Arbeitsverhältnis der Normalfall (vgl. zB auch § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) . Als Anspruchsvoraussetzung kann diese Regelung schon deshalb nicht verstanden werden, weil sonst sowohl im Anwendungsb e- rei ch des § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BMTV als auch des § 13 Abs. 3 BMTV kein anteiliger Sonderzahlungsanspruch bestehen würde, wenn in den 13 W o- chen vor Fälligkeit der Sonderzahlung kein Vergütungsanspruch bestanden hat. Eine solche Auslegung wäre mit der Gewährung eines anteiligen Anspruchs nach diesen Normen unvereinbar. b) Aus der Systematik lässt sich auch nicht die Erbringung der Arbeitslei s- tung (oder der Anspruch auf Entgeltersatzleistungen) i- tere Anspruchsvoraussetzung nac welchen Fällen der Anspruch entfällt oder zu kürzen ist. Der Fall der lang a n- dauernden Erkrankung ist nicht darunter, obwohl den Tari fvertragsparteien di e- se Problematik präsent war. Dies zeigt ein Blick in § 11 BMTV: Dort wird unter s- fall (§ 11 Abs. 1 BMTV) behandelt und insoweit auf die gesetzlichen Besti m- munge n verwiesen. In § 11 Abs. 2 BMTV wird sodann eine Regelung für b e- stimmte Fälle getroffen, in denen ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen 18 19 20 - 8 - 10 AZR 400/12 - 9 - arbeitsunfähig erkrankt ist, und ein Zuschuss zum Krankengeld gewährt. Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Ta rifvertragsparteien eine solche, in der betrieblichen Praxis nicht seltene Fallkonstellation nicht aufnehmen, wenn sie zum Anspruchsverlust oder zur Anspruchskürzung im Rahmen von § 13 BMTV führen soll. Aus dem Schweigen des Tarifvertrags kann hier nicht a uf eine Kü r- zung geschlossen werden (vgl. zu Fallgestaltungen, in denen Arbeitsunfähi g- keitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch in Tarifnormen zum Anspruch s- verlust führen : BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 4, BAGE 126, 375; 23. April 2008 - 10 AZR 25 8/07 - Rn. 4, BAGE 126, 301; 25. April 2007 - 10 AZR 110/06 - Rn. 3, 18 ) . 3. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zwingen nicht zu einer and e- ren Auslegung. Zwar spricht einiges dafür, dass die Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag hauptsächlich als Vergütung für geleistete Arbeit ausgestaltet ist (vgl. § 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3 BMTV) . Die Tarifnorm beschränkt sich allerdings nicht darauf, einen solchen zusätzlichen Vergütungsa nspruch zu g e- währen (wie zB beim 13. Monatsgehalt; vgl. dazu BAG 21. März 2001 - 10 AZR 28/00 - BAGE 97, 211) , sondern formt diesen gleichzeitig durch Tatbestandsv o- raussetzungen und Kürzungsregelungen näher aus. Auf diese kommt es ma ß- geblich an, um den von den Tarifvertragsparteien der Norm zugrunde gelegten Sinn und Zweck festzustellen. Gerade der Umstand, dass die typische Fallg e- staltung der lang andauernden Erkrankung gleichwohl nicht zum Anlass für eine Kürzung genommen wurde, lässt den Schluss zu, dass es sich nicht au s- schlie ß lich um Vergütung für geleistete Arbeit han delt, sondern weitere Aspekte bei der Leistungsgewährung eine Rolle spielen . Im Übrigen wäre § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz wenn es sich um eine rein arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handeln w ürde (so der Senat ausdrücklich zur Vorgängerregelung § 12 BMTV vom 3. Mai 1989 : BAG 16. März 1994 - 10 AZR 669/92 - zu 5 der Gründe, BAGE 76, 134) . Dass die Leistung und deren Höhe nicht allein an den Umfang der A r- beit s leistung anknüpft, zeigt sich auch d aran, dass Beschäftigte in den neuen Bundesländern eine prozentual geringere Leistung erhalten, selbst wenn sie in 21 - 9 - 10 AZR 400/12 - 10 - vollem Umfang Arbeitsleistung erbringen (§ 13 Abs. 1 Unterabs. 1 BMTV) . Gle i- ches gilt für Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2009 neu eingest ellt werden (§ 13 Abs. 2 BMTV) . 4. Aus der Tarifgeschichte ergeben sich deutliche Indizien für diese Au s- legung. § 12 des Bundes - Manteltarifvertrags für private Städtereinigungsbetri e- be vom 3. Mai 1989 (BMTV 1989) sah eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % des Monatsentgelts vor; die Regelung entspricht - soweit relevant - fast wörtlich § 13 Abs. 1 BMTV . Eine Bestimmung über ruhende Arbeitsverhältni s- se - vergleichbar mit § 13 Abs. 3 BMTV - war nicht enthalten. Dazu hat der S e- nat durch Urteil vom 16. M ärz 1994 ( - 10 AZR 669/92 - BAGE 76, 134 ) en t- schieden, dass eine lang andauernde Erkrankung ohne Entgeltfortzahlung dem Anspruch nicht entgegensteht; eine solche Anspruchsvoraussetzung könne dem Tarifvertrag nicht entnommen werden. Der BMTV 1989 wurde durc h den Bundes - Manteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft vom 16. September 1996 (BMTV 1996) , gültig ab 1. September 1996, abgelöst . In diesen wurde als § 12 Abs. 2 eine dem § 13 Abs. 3 BMTV entsprechende Kürzungsregelung bei ruhenden Arbeitsverhältnis sen eingefügt. Änderungen im Hinblick auf die strei t- gegenständliche Problematik erfolgten hingegen nicht, obwohl der Senat in se i- ner Entscheidung vom 16. März 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Kürzung entsprechende Regelungen voraussetz t. Im Nachfolgetari f- vertrag vom 31. Oktober 2001 (BMTV 2001 ) , in Kraft getreten ab 1. Januar 2002 , sind ebenso wenig für die Streitfrage erhebliche Änderungen erfolgt wie im streitgegenständlichen BMTV vom 15. Dezember 2008. II. Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der A n- spruch war betrieblich gemäß § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BMTV mit dem 1. Dezember 2010 fällig; Zinsen hat der Kläger erst ab dem 14. Januar 2011 verlangt. 22 23 24 - 10 - 10 AZR 400/12 III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Simon A. Effenberger 25
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