Bundesarbeitsgericht 10 . Senat Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. April 2012 - 7 Sa 1232/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Sonderzahlung - Gesetz: BGB §§ 305, 306, 307, 611 Leits a tz: Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeits- verhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 848/12 7 Sa 1232/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 3. November 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 3. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrena mtlichen Richter Baschnagel und Petri für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 848/12 - 3 - I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des He s- sischen Landesarbeitsgerichts vom 1 9. April 2012 - 7 Sa 1232/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge richts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/10 - hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen hat. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/11 - teilweise abgeändert un d zur Kla r- ste l lung wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte jeweils zu 2/5 und der Kläger jeweils zu 3/5 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 201 0. Der Kläger war nach seiner bei der Beklagten absolvierten Berufsau s- bildung ab Januar 2006 als Controller auf der Grundlage des schriftlichen A r- beitsvertrags vo n Dezember 2005 beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt unter § 3 (Bezüge) ua . folgende Regelung: 2. Die Zahlung von Gratifikationen und sonstigen Lei s- tungen liegt im freien Ermessen des Verlages und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohn e ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur 1 2 3 - 3 - 10 AZR 848/12 - 4 - dann, wenn die Zahlung durch gültigen Tarifvertrag Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags fanden die Tarifverträge für den Groß - und Außenhandel in Hessen auf das Arbei tsverhältnis Anwendung. Der Mante l- tarifvertrag für den Groß - und Außenhandel Hessen vom 4. Juli 1997 (MTV) ist ausweislich des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verö f- fentlichten Verzeichnisses der für allgemeinverbindlich erklärten Tarif verträge (Stand 1. Oktober 2013) ab dem 1. Januar 1997 allgemeinverbindlich mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung. Im MTV findet sich unter § 14 (Sonderzahlungen) folgende Regelung: Arbeitnehm er und Auszubildende, die am 1. 12. eines Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen/Konzern ununterbrochen mindestens 12 Monate angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf eine So n- derzahlung in folgender Höhe: 1997 1998 1999 2000 1115, - 1130, - 1145, - 1160, - [DM] 3. Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens oder Vertragsbruches des Arbeitnehmers beendet, so entfällt der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Gegebenenfalls für das laufende K a- lenderjahr gewährte Sonderzahlungen sind als Vo r- schuss zurückzuzahlen. 4. Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonde r- za h lungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlus s- vergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Ja h- resergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnl i- ches, gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen. 5. Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalende r- jahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß § 15 Ziffer 2 - 4 oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 1 garantierte Sonderzahlung. Wenn nur für einen Teil 4 5 - 4 - 10 AZR 848/12 - 5 - des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um ein Zwölftel. 6. Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag 1.12. wegen E r- werbs - oder Berufsunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, erh alten eine anteilige Leistung. Der Kläger erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine jeweils als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 zusätzlich auch als Weihnachtsgratifikation b e- zeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Hierzu übersandte die Beklagte jeweils im Herbst ein Schreiben an alle Mitarbeiter i n- nen aufführte, die im Wesentlichen unverändert blieben. Im Schreiben vom 3 0. September 2010 hieß es ua.: e- sem Jahr und zugleich als ein Stück Motivation für eine weiterhin loyale und wirkungsvolle Zusammenarbeit za h- len wir Ihnen eine Weihnachtsgratif i kation aus , deren H ö- he im Vergl eich zum letzten Jahr unverändert bleibt. Sie wird mit dem November - Gehalt 2010 abgerechnet und auf die Konten überwiesen. Die Gratifikation wird nach folgenden Richtlinien ermittelt: 1. Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 3 1. 1 2. 2010 in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis befinden. 2. Die Gratifikation beträgt 100 % des November - Bruttogehaltes/ - lohnes bzw. der Ausbildungsverg ü- tung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 0 1. 0 1. 2010 b e- steht und keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen zu verzei chnen sind. Bei Arbeitszeitveränderungen im Laufe des Jahres errechnet sich die Gratifikation a n- teilig. 3. Verlagsangehörige, die nach dem 0 1. 0 1. 2010 eing e- treten sind oder eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufweisen, erhalten für jeden Kalendermonat des 6 7 - 5 - 10 AZR 848/12 - 6 - bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der bezah l- ten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehal - tes/ - lohnes. Dabei wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet, wenn die Betriebszugehörigkeit/bezahlte Arbeitsleistung 15 Kalendertage übersteig t. Ausz u- bildende erhalten in jedem Fall 100 % der Ausbi l- dungsvergütung. 4. Tariflich zu zahlende Jahresleistungen werden auf diese Zahlungen angerechnet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung der Weihnachtsgratifikation eine freiwillige, jederzeit widerru f- liche Leistung des Verlages ist. Auf diese besteht für die Zukunft auch durch wiederholte Zahlung kein Rechtsa n- Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf g rund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung am 3 0. September 201 0. Mit der Klage hat der Kläger - soweit noch von Interesse - unter Ber u- fung auf die Richtlinien Zahlung der anteiligen (9/12 eines Monatsgehalts) So n- derzahlung für das Jahr 2010 verlangt. Er hat gemeint, sein Anspruch ergebe sich aus der Gesamtzusage vom 3 0. September 201 0. Diese stelle gegenüber § 14 MTV eine eigene Rechtsgrundlage für seinen Anspruch dar. Die Stichtag s- regelung in der Zusage sei unwirksam. Es handele sich um eine die Kündigung der Arbeitnehmer erschwerende Bedingung. Die Regelung sei sow ohl in sich als auch gegenüber der tarifvertraglichen Stichtagsregelung widersprüchlich. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2. 299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dez emb er 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe das Schreiben vom 3 0. September 2010 nicht erhalten. Im Übrigen erfülle er wegen seines Ausscheidens zum 3 0. September 2010 weder die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Regelung noch die der Richtlinien. Die dort geregelte Anford e- 8 9 10 11 - 6 - 10 AZR 848/12 - 7 - rung, dass am 3 1. Dezember 2010 noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestanden haben müsse, sei wirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgeri cht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat A n- spruch auf d ie von ihm begehrte Zahlung in Höhe von 9/12 eines Monatsg e- halts ( zu I ) . Grundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten in Gestalt der Richtlinien erteilte Gesamtzusage für das Jahr 2010 ( zu I 1 ) . Bei der in den Richtlinien vorgesehenen Leistung handelt es sich um eine Sonderzahlung, die sowohl Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist als auch Anreiz zu künftiger B e- triebstreue des Arbeitnehmers sein soll zu I 2) . Die in den Richtlinien vorgesehene Klausel, nach der am 31. Dezember des Be zugsjahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen muss, ist unwirksam. Sie kann nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass sie lediglich den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember verlangt (zu I 3) . Im Übr i- gen kann eine Sond erzahlung, die jedenfalls auch Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen r e- gelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsle istung erbracht wurde ( zu I 4) . Der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem A n- spruch nicht entgegen ( zu I 5) . I. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der von ihm erhobene und der Höhe nach außer Streit stehende Anspruch zu. 1. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten am 30. September 2010 erteilte Gesamtzusage. 12 13 14 15 - 7 - 10 AZR 848/12 - 8 - a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten V o- rausse tzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer e r- wirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme d es in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbei t- nehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis z u nehmen (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17) . b) Diesen Anforderungen entsprachen die Richtlinien der Beklagten. D a- von ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Richtlinien richt e- ten sich an alle Arbeitnehmer der Beklagten und leg ten die rechtlichen Regeln fest, nach denen Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte b e- gründet werden sollten. Auf die Frage, wie die Richtlinien dem Kläger im Jahr 2010 zugegangen sind, kommt es nicht an, weil das Zustandekommen eines vertrag lichen Anspruchs aufgrund einer Gesamtzusage nicht vom konkret nachgewiesenen Zugang der Zusage an den einzelnen Arbeitnehmer abhängig ist (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 31, BAGE 118, 360 ) . 2. Nach den Richtlinien dient die Sonderzahlung einerseits der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung, andererseits auch dem Anreiz zur Betriebstreue. Anspruchsv oraussetzung soll der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältni s- ses am 31. Dezember 2010 sein. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien, die ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot iSd . § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 24 ff . , BAGE 135, 334) und den für Allgemeine Geschäftsb edingungen ge l- tenden Regeln unterliegen . a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerw eise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 848/12 - 9 - lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertrag spartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht ei n- deutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Ve r- tragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften di eser Art beteiligten Ve r- kehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag ve r- folgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von red lichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 20. März 2013 - 10 AZR 636/11 - Rn . 20) . b) Die Richtlinien gewähren dem Arbeitnehmer die Sonderzahlung eine r- seits als Geg enleistung für erbrachte Arbeit . Es handelt sich nicht um eine rei ne Gratifikation, deren Zweck allein in der Zuwendung von Geld aus Anlass des Weihnachtsfestes läge. Zwar könnte die in den Richtlinien verwendete B e- Zahlung ausdrücklich auch Da nk für ... persönlichen Einsatz sein. Außerdem zeigen die Anspruchsvoraussetzungen in Ziff. 2 und Ziff. 3, dass die Zahlung jedenfalls auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellt . Die Zahlung knüpft nicht an das bloße Bestehen des Arbeitsverhäl tnisses im Bezugsjahr an. Sie ist abhängig davon, dass entweder Arbeitsleistung erbracht wurde oder doch keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen vorlagen. Wie aus Ziff. 3 hervo r- geht, erhalten unterjährig eintretende Mitarbeiter und solche mit einer unbezah l- te n Arbeitsbefreiung eine anteilige Sonderzahlung, und zwar entsprechend der Anzahl der Monate, in denen sie gearbeitet haben. c) Andererseits verlangen die Richtlinien Betriebstreue über das Bezug s- jahr hinaus. Die Stichtagsklausel benennt zwar den letzten Tag des Bezugsja h- res als den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen muss. Damit liegt der Stichtag für den Bestand des Arbeitsverhältnisses aber nur scheinbar i n- nerhalb des Jahres, in dem die Arbeitsleistung, die mit der Sonderzahlung en t- golten wi rd, erbracht wird. In Wahrheit macht die Klausel entgegen der Auffa s- 20 21 - 9 - 10 AZR 848/12 - 10 - sung des Landesarbeitsgerichts den Anspruch auf die Sonderzahlung in aller Regel vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Jahr 2010 hinaus abhängig. Dies wird dadurch bewirkt, das s nach der Klausel das Arbeitsverhäl t- nis am 31. Dezember ungekündigt bestehen muss. Ein Arbeitnehmer, der sich den Anspruch erhalten will, darf demnach frühestens am 1. Januar des Folg e- jahres kündigen. Jede Kündigung vor dem 1. Januar 2011 soll dem Anspr uch entgegenstehen. Dies kann den Arbeitnehmer , je nach Dauer der Kündigung s- frist, zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bis weit in das Folgejahr hinaus zwi n- gen. Entsprechendes gilt für Arbeitgeberkündigungen. Keine über das Jahr 2010 hinausgehende Bindung wu rde als Anspruchsvoraussetzung nur für die Fälle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder zum 31. Dezember 2010 ohne Ausspruch einer Kündigung verlangt, was insbesondere bei Befri s- tung, Aufhebungsvertrag oder Betriebsübergang in Betracht kommt. 3 . Mit diesem Inhalt hält die Stichtagsregelung der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist insgesamt unwirksam mit der Folge, dass die Richtlinien ohne die Stichtagsklausel gelten (§ 306 Abs. 1 BGB) . a) Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrac h- te Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt a u- ßerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung e r- bracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unang e- messen iSd . § 307 Abs. 1 BGB (vgl. ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231) . Wie ausgeführt, erstreckt sich die hier durch die Stichtagsklausel vermittelte Bindung des Arbeitneh mers auf einen Zeitraum a u- ßerhalb des Bezugsjahres. Daran ändern auch die erwähnten, in der Klausel aber nicht genannten Fallgestaltungen einer Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses ohne Kündigung nichts. b) Die Klausel kann nicht mit dem Inhalt aufrechterh alten werden, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung lediglich den - sei es auch gekündigten - Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember voraussetzt. Die Klausel ist nicht teilbar. 22 23 24 - 10 - 10 AZR 848/12 - 11 - aa) Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36) . Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil spr achlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Stre i- chung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156) . bb) Der Senat hat für eine ähnlich lautende Klausel die Teilbarkeit bejaht (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 11 ) . Er hat angenommen, eine dera r- tige Klausel sei sprachlich abtrennbar; bei Streichung des Wortes unkündbar bleibe als verständliche Regelung immer noch die Bestimmung eines Stichtags übrig (kritisch ErfK / Preis 14. Aufl . § § 305 - 310 BGB Rn. 103 a ; wohl zweifelnd Lüders GwR 2009, 206; d ifferenzierend Salamon NZA 2010, 314 ff . , 317) . cc) Daran hält der Senat nicht fest. Die sprachliche Teilbarkeit einer Klausel ist nur ein Indiz für die - entscheidende - inhaltliche Teilbarkeit (ErfK / Preis § § 305 - 310 BGB Rn. 103) . Die hier fragliche Regelung verfolgt mit dem Z u- sammenspiel von Bestand und besonderer Qualität des A r- beitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung ein Zielbündel von Betrieb s- treue und Motivation des Arbeitnehmers, das sich nicht sinnvoll aufspalten lässt. Es geht nicht um mehrere unterschiedliche sachliche Regelu ngen der Beklagten, die unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Vielmehr ve r- langt die Klausel das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Ende des Bezug s- zeitraums gerade mit der Besonderheit, es dürfe weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber das A rbeitsverhältnis gekündigt habe n ; damit geht eine Erwe i- terung der Bestandsvoraussetzung einher, die sich im Einzelfall unterschiedlich auswirkt. Für den Arbeitnehmer stellt sie sich als Obliegenheit dar, auf eine E i- genkündigung zu verzichten, was als Einforderung einer weiteren Betriebstreue verstanden werden kann; im Fall der Arbeitgeberkündigung geht es eher um das Interesse des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, keine auch der Motivation f ür die künft i- 25 26 27 - 11 - 10 AZR 848/12 - 12 - ge Arbeit dienende Sonderzahlung mehr leisten zu wollen. Diese durch die Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Anspruchsvoraussetzungen hängen so eng miteinander zusammen, dass es auf eine im Rahmen von § 306 BGB unzulässige Neubestimmun g des Vertragsinhalts hinauslaufen würde, wollte man aus Ziff. 4. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsb edingungen r e- gelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig. a) Der Senat hat die Unzulässigkeit eines Stichtags außerhalb des B e- zugszeitraums damit begründet, dass die Stichtagsklausel im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB stehe, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit gegebenenfalls vorenthalten zu können, sei nicht ersichtlich (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231; zustimmend Erf K/ Preis § 611 BGB Rn. 534a - 534 f ; Bartholomä BB 2012, 2250; Schmitt - Rolfes AuA 2012, 455; Reinecke BB 2013, 437; Beitz SAE 2013, 17 ; ablehnend: ju risPK - BGB / Lapp/Salamon 6. Aufl. § 310 Rn. 104; vgl. auch Salamon NZA 2011, 1328) . Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Sticht ag innerhalb des Bezugsjahres liegt und die Sonderza h- lung - auch - Arbeitsleistung abgelten soll, die in dem Zeitraum vor dem Stic h- tag erbracht wurde. b) Auch in diesem Fall ist die Sonderzahlung zum Tei l Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Ein im Austaus ch von Arbeit und Vergütung liegender Grund für die Kürzung der Vergütung besteht nicht. Die Kürzung erfolgt vielmehr au f- grund einer aus Sicht des Arbeitgebers nicht hinreichend erwiesenen Betrieb s- treue. Dieser Gesichtspunkt ändert aber nichts daran, dass der Arbeitnehmer die nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Irgendeine Störung des Austauschverhältnisses ist nicht gegeben. 28 29 30 - 12 - 10 AZR 848/12 - 13 - c) Auch ein Stichtag innerhalb des Bezugsjahres erschwert dem Arbei t- nehmer die Ausübung des Kündigungsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung jedenfalls teilweise erbracht hat. Er erleidet einen ungerechtfertigten Nachteil. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildau er des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Belohnung zunehmender Beschäft i- gungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmäßig nicht durch b loßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhäl t- nis nachträglich an Wert (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 25, BAGE 140, 231) . d) Anders mag es liegen, wenn die Arbeitsleistung gerade in einem b e- stimmten Zeitraum vor dem Stichtag besonderen Wert hat. Das kann bei Sa i- sonbetrieben der Fall sein, aber auch auf anderen branchen - oder betriebsb e- zogenen Besonderheiten beruhen. Möglich ist auch, dass eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anknüpft; in die sen Fällen ist eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung of t- mals zweckmäßig und nicht zu beanstanden (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn . 1 5) . Für solche besonderen Einflüsse ist hier jedoch nichts ersich t- lich. Im Gegenteil spricht die Zuwendu ng von - bezogen auf die zurückgelegten Beschäftigungsmonate - anteiligen Sonderzahlungen an unterjährig eintretende Arbeitnehmer dafür, dass den Richtlinien die Vorstellung zugrunde liegt, die Sonderzahlung werde gleichmäßig im Lauf des Jahres als zusätzl iches Entgelt für die laufende Arbeitsleistung verdient. e) Diesen Überlegungen entspricht die insolvenzrechtliche Einordnung von leistungsbezogenen Sonderzahlungen durch den Senat. Der Anspruch auf eine solche Sonderzuwendung entsteht danach regelmäßig w ährend des B e- zugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Insolvenzrechtlich sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Geg enleistung geschuldet sind: Soweit mit ihnen Arbeitsleistu n- 31 32 33 - 13 - 10 AZR 848/12 - 14 - gen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen. Soweit durch sie vor Verfa h- renseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honori ert werden, liegen Insolven z- forderungen vor (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 1 4 , 2 0 ) . f) An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 14 MTV für die dort geregelten Ansprüche auf Sonderzahlung zulässigerweise einen unterjährigen S tichtag vorsieht, nämlich den 1. Dezember des Bezugsjahres. a a) Die Tarifvertragsparteien überschreiten den ihnen zustehenden Gesta l- tungsspielraum nicht, wenn sie Sonderzahlungen, die sowohl eine Gegenlei s- tung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen als auch der Honorierung von Betriebstreue dienen, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem b e- stimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machen (vgl. zum TV Zuwendung: BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218) . Ihr Gestaltungsspielraum ist dabei sowohl gegenüber den Betriebsparteien (vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbaru n- gen: BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - BAGE 137, 300; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - ; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - ) als auch gegenüber den einseitigen G e- staltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231 ) erweitert (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 39 - 41) . b b) Tarifver tragliche Regelungen sind zwar kein Maßstab für die Inhaltsko n- trolle (MüKo BGB/ Basedow 6. Aufl . § 310 Rn. 104 ; Linge mann NZA 2002, 181, 188; Thüsing BB 2002, 2666, 2674; aA Däubler NZA 2001, 1329, 1334) . Allg e- meine Geschäftsbedingungen unterli egen der Inhal tskontrolle nach § 307 ff . BGB jedoch nicht, soweit sie keine von den Tarifverträgen, Betriebs - und Dienstvereinbarungen abweichende n Regelungen oder diese Kollektivverträge lediglich ergänzende Regelungen vereinbaren (§ 310 Abs. 4 Satz 3 iVm . § 3 07 Abs. 3 BGB; vgl. BeckOK BGB / Becker Stand 1. November 2013 § 310 BGB Rn. 42) . Im Streitfall weichen die Richtlinien zulasten der Arbeitnehmer von den Regelungen des Tarifvertrags ab und unterliegen deshalb als eigenständige Allgemeine Geschäftsbedingungen der une ingeschränkten Inhaltskontrolle. 34 35 36 - 14 - 10 AZR 848/12 - 15 - Während nach den Richtlinien eine Bindung ggf. bis weit in das auf das B e- zug s jahr folgende Jahr vorgesehen ist, bindet der Tarifvertrag den Arbeitne h- mer nur bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres. Andererseits gewährt der Tarifvertrag einen Anspruch lediglich bei mindestens einjährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember eines Jahres. Das Arbeitsverhältnis muss also spätestens am 1. Dezember des Vorjahres begonnen haben. Einen anteil i- gen Zahlungsanspruch bei u nterjährigem Eintritt ins Arbeitsverhältnis gewährt der Tarifvertrag nicht , er sieht aber Ausnahmen von der Stichtagsregelung bei Verrentung vor . Der Tarifvertrag betont insgesamt wesentlich stärker den G e- sichtspunkt der Betriebstreue , als es die Richtlini en tun: Während nach den Richtlinien ein Arbeitnehmer, der am 1. Dezember eintritt, einen Anspruch auf 1/12 des Novembergehaltes für das laufende Jahr erwirbt, besteht nach dem Tarifvertrag für einen solchen Arbeitnehmer selbst dann kein Anspruch, wenn er ein Jahr arbeitet und dann am 30. November des Folgejahres ausscheidet. 5. Der Anspruch ist nicht durch den arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvo r- behalt ausgeschlossen. Dieser Vorbehalt ist unwirksam. a) Nach § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags, de r als All gemeine Geschäftsb e- dingung anzusehen ist , bezieht sich der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht nur auf Gratifikationen, sondern auf alle Leistungen, die nicht im Arbeitsvertrag oder geregelt sind. Die Entstehung von Rechtsanspr ü- che es Ausübende lediglich die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz, die Willkür - und Maßregelungs verbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hat. Die Entscheidung muss sich nicht am Ma ß- stab der Billigkeit ausrichten (vgl. BAG 4. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - Rn. 14, 17) . b) Mit diesem Inhalt hält die Vertragsklausel der Inhaltskontroll e nicht stand. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitne h- mer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und ist deshalb u n- 37 38 39 - 15 - 10 AZR 848/12 wirksam. Ein solche r Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht unzulässigerweise laufe n- de Leistungen ein und verstößt sowohl gegen den in § 305b BGB bestimmten Vorrang der Individualabrede als auch gegen den allgemeinen Rechtsgrun d- satz, dass vertragliche Regelungen einzuhalten sind ( BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/1 0 - Rn. 36 - 41, BAGE 139, 156; 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 22; zustimmend Worzalla SAE 2012 , 92; Preis/Sagan NZA 2012 , 1077; kritisch Bauer/von Medem NZA 2012, 894; Niebling NJW 2013, 3011) . c) Soweit die Gratifikation in der Gesamtzusage vom 30. September 2010 ebenfalls nichts an der Verpflichtung der Beklagten. II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentsch eidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann R. Baschnagel Petri 40 41 42
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