Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Dezember 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 575/16 - ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 I. Arbeitsgericht Reutlingen Urteil vom 4. Februar 2016 - 1 Ca 353/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - W374rttemberg Urteil - 7 Sa 17/16 - Entscheidungsstichwort e : Sonderzahlung - Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes - Ve r trauensschutz ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 575/16 7 Sa 17/16 Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 6. Dezember 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344ger, Berufungskl344ger und Revisionskl344ger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 6. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schl374nder sowie die ehrenamtliche Richte-rin Tr374mner und den ehrenamtlichen Richter Guthier f374r Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-W374rttemberg vom 14. Juli 2016 - 7 Sa 17/16 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 4. Februar 2016 - 1 Ca 353/15 - abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 1.731,33 Euro brutto zuz374glich Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2015 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber eine Sonderzahlung f374r das Jahr 2015. Der Kl344ger arbeitete bei der Beklagten seit 1998 als Schlossermeister. Sein Grundgehalt betrug zuletzt 3.462,66 Euro brutto. Auf das Arbeitsverh344ltnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifge-bundenheit unter anderem der 204Tarifvertrag 374ber betriebliche Sonderzahlun-gen223, abgeschlossen zwischen dem Handwerksverband Metallbau und Fein-werktechnik Baden-W374rttemberg und der Industriegewerkschaft Metall, vom 24. Januar 2006 (TV Sonderzahlungen 2006) Anwendung. Dieser beinhaltet unter anderem folgende Regelungen: 204 247 2 Bemessung der betrieblichen Sonderzahlung 2.1 Besch344ftigte, die jeweils am Auszahlungstag in e i- nem Arbeitsverh344ltnis stehen und zu diesem Zeit-punkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate ange- h366rt haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Besch344ftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverh344ltnis gek374ndigt haben. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 4 - 2.2 Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt: nach 6 Monaten Betriebszugeh366rigkeit 20 Prozent 205 nach 36 Monaten Betriebszugeh366rigkeit 50 Prozent eines Monatsverdienstes. 205 In Betrieben mit weniger als 20 Besch344ftigten kann bei einer fortdauernden Arbeitsunf344higkeit 374ber den Ent[gelt]fortzahlungszeitraum hinaus, f374r jeden weite- ren vollen Monat der Arbeitsunf344higkeit ab diesem Zeitpunkt die Sonderzahlung um 2 % gek374rzt wer-den. Protokollnotiz: Vorstehendes gilt nicht bei Arbeitsunf344higkeit aus Anlass eines Arbeitsunfalls bzw. der eingetretenen Schwangerschaft. 205 2.5 Teilzeitbesch344ftigte haben Anspruch auf eine anteil i- ge Leistung, die sich nach dem Verh344ltnis ihrer ver- traglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst. 2.6 Anspruchsberechtigte Besch344ftigte, deren Arbeit s- verh344ltnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Ver-einbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Ar-beitsverh344ltnis im Kalenderjahr teil weise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Besch344ftigte, die wegen E r- werbs- oder Berufsunf344higkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund K374ndigung zwecks Inan- spruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leis-tung. 247 3 Zeitpunkt 3.1 Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betrieb s- vereinbarung geregelt. 3.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des 247 2.1 der 1. Dezember. In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erf374llung der Zahlung vorher durchzuf374hren.223 - 4 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 5 - Am 14. Oktober 2014 vereinbarten der Unternehmerverband Metall Baden-W374rttemberg und die IG Metall r374ckwirkend zum 1. Januar 2014 einen 204Sanierungs-Tarifvertrag223 f374r die Beklagte. Dieser endete mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ohne Nachwirkung. Er sah unter anderem vor, dass Voll-zeitbesch344ftigte im Kalenderjahr 2014 nur ein zus344tzliches Urlaubsgeld in H366he von pauschal 200,00 Euro netto und eine betriebliche Sonderzahlung in H366he der H344lfte des Betrags, der sich nach 247 2 TV Sonderzahlungen 2006 ergeben h344tte, erhalten. Anl344sslich eines Zahlungsrechtsstreits einigten sich die Parteien nach au337ergerichtlichen Verhandlungen in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 19. Februar 2015 unter anderem auf eine Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses zum Ablauf des 31. Juli 2015. Seit dem 1. August 2015 bezieht der Kl344ger Altersrente f374r besonders langj344hrig Versicherte. Er war bei Rentenbeginn 63 Jahre alt. In Nr. 5 des gerichtlichen Vergleichs hei337t es: 204Der Kl344ger hat das ihm nach den Regelungen des Sani e- rungstarifvertrages vom 14.10.2014 in 2014 zustehende Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld erhalten. F374r 2015 erh344lt der Kl344ger Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld nach Ma337ga-be der f374r dieses Jahr geltenden Tarifbestimmungen.223 Am 1. Dezember 2015 vereinbarten die Tarifvertragsparteien r374ckwir-kend zum 1. November 2015 einen 204304nderungstarifvertrag223 f374r die Beklagte. Dieser endete mit Zweckerf374llung ohne Nachwirkung und beinhaltete unter an-derem folgende Regelungen: 204 2. Betriebliche Sonderzahlung 2015 2.1 Die betriebliche Sonderzahlung 2015 wird in Form eines pauschalen Betrags in H366he von 200 200 f374r alle unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer, die vor dem 01. Juni 2015 in den Betrieb eingetreten sind und zum Auszahlungszeitpunkt Arbeitnehmer des Betriebe s waren, mit der Novemberabrechnung ausbezahlt. 2.2 Teilzeitbesch344ftigte erhalten den Pauschalbetrag anteilig entsprechend ihrer individuell geregelten Ar-beitszeit im Verh344ltnis zur jeweils aktuell existieren-den Vollzeitregelung.223 4 5 6 - 5 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 6 - Der Kl344ger vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf eine be-triebliche Sonderzahlung f374r das Jahr 2015 in H366he eines halben Monatsge-halts zu. Es komme f374r den tarifvertraglichen Anspruch nicht darauf an, dass sein Arbeitsverh344ltnis zum Auszahlungszeitpunkt am 1. Dezember 2015 nicht mehr bestanden habe, wie es in 247 2.1 TV Sonderzahlungen 2006 vorausgesetzt werde. Da er sein Arbeitsverh344ltnis zwecks Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes beendet habe, stehe ihm nach 247 2.6 Abs. 2 des Tarifvertrags der ungeschm344lerte Anspruch zu. Das folge im Ergebnis auch aus dem Ver-gleich vom 19. Februar 2015. Der nach seinem Ausscheiden abgeschlossene 304nderungstarifvertrag 344ndere daran nichts. Jedenfalls genie337e er insoweit Ver-trauensschutz. Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.731,33 Euro brutto nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kl344ger sei schon kein anspruchsberechtigter Besch344ftigter im Sinne der tarifvertraglichen Vorschrift, da er vor dem Auszahlungszeitpunkt aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschieden sei. Eine Anwendung von 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 komme ferner mangels K374ndigung des Arbeitsver-h344ltnisses nicht in Betracht. Selbst wenn unterstellt werde, dass urspr374nglich ein Anspruch des Kl344gers nach 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 be-standen habe, sei nunmehr der 304nderungstarifvertrag vom 1. Dezember 2015 ma337geblich. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage ab-gewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. 7 8 9 10 - 6 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 7 - Entscheidungsgr374nde Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet. Die Klage hat Erfolg. Das Lan-desarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dem Kl344ger stehe kein An-spruch nach dem TV Sonderzahlungen 2006 zu, da er aufgrund Ausscheidens aus dem Arbeitsverh344ltnis vor dem Auszahlungstag nicht zu den anspruchsbe-rechtigten Besch344ftigten geh366re. I. Der Anspruch des Kl344gers ergibt sich nicht bereits aus dem gerichtli-chen Vergleich der Parteien vom 19. Februar 2015. Zwar wird dort ein 204Ur-laubsgeld und Weihnachtsgeld223 angesprochen. Da die Zahlung aber 204nach Ma337gabe der f374r dieses Jahr geltenden Tarifbestimmungen223 erfolgen soll, ist klargestellt, dass es sich nur um eine deklaratorische Bezugnahme auf tarifver-tragliche Regelungen handelt. II. Der Kl344ger hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in H366he von 50 % eines Monatsverdienstes gem344337 247 2.6 Abs. 2 iVm. 247 2.1 TV Sonderzahlun-gen 2006. 1. Die Tarifvertragsparteien k366nnen im Rahmen ihrer Tarifautonomie grunds344tzlich frei bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jah-ressonderzahlung gew344hrt wird, ob sie einen bestimmten Stichtag festlegen und welche Tatbest344nde gegebenenfalls zu einer K374rzung f374hren (zu den Grenzen vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 ff. mwN). 2. Der Anspruch des Kl344gers folgt nicht unmittelbar aus 247 2.1 TV Sonder-zahlungen 2006. Das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers bestand zwar langj344hrig, es endete jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2015 und damit vor dem Auszahlungstag, dem 1. Dezember 2015 (247 3.2 TV Sonderzahlungen 2006). 3. Der Anspruch ergibt sich hingegen aus 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlun-gen 2006, einer Sonderregelung f374r Besch344ftigte, die unter anderem zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf aus-scheiden, auch wenn ihr Arbeitsverh344ltnis vor dem Auszahlungstag am 11 12 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 8 - 1. Dezember endet (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - [zu einer gleichlau-tenden Tarifvorschrift f374r das metallverarbeitende Handwerk in Nordrhein-Westfalen]; 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - [zu einer gleichlautenden Tarif-vorschrift f374r die Metall- und Elektroindustrie in S374dbaden und S374dw374rttemberg-Hohenzollern]). Dies ergibt eine Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften. a) Der Wortlaut der Tarifregelung, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14), spricht eher gegen einen Anspruch. Er ist aber nicht, wie das Landesarbeitsge-richt angenommen hat, eindeutig, sondern l344sst eine andere Auslegung zu (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 14 ff.). In der tarifvertraglichen Re-gelung werden die Begriffe 204Anspruch223 und 204anspruchsberechtigt223 nicht zwin-gend einheitlich verwendet. So haben zB Teilzeitbesch344ftigte nach 247 2.5 TV Sonderzahlungen 2006 204Anspruch223 auf eine Leistung, ohne dass dort weite-re Anspruchsvoraussetzungen formuliert werden. Das soll jedoch offenkundig nicht bedeuten, dass Teilzeitbesch344ftigte die in 247 2.1 Abs. 1 TV Sonderzahlun-gen 2006 genannten Voraussetzungen nicht erf374llen m374ssen. Der Senat h344lt nach erneuter Pr374fung an seiner Begr374ndung aus der Entscheidung vom 15. Januar 2014 (- 10 AZR 297/13 -) fest, die eine gleichlautende Tarifregelung betraf. Danach kann der Regelungsgehalt der tarifvertraglichen Bestimmung nur unter Ber374cksichtigung von Systematik und Zweck bestimmt werden. b) 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 betrifft Besch344ftigte, deren Ar-beitsverh344ltnis im Zusammenhang mit ihrem endg374ltigen Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben endet. Trotz der systematischen Stellung dieser Norm als zweiter Absatz des 247 2.6 handelt es sich vor allem um eine Sonderre-gelung zu 247 2.1, nicht um eine Sonderregelung zu 247 2.6 Abs. 1 TV Sonder-zahlungen 2006 (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 18). Die Norm betrifft in ihrem Schwerpunkt nicht die Folgen des Ruhens eines Arbeits-verh344ltnisses, sondern bestimmt in Abgrenzung zu 247 2.1 Abs. 1 und Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 die Folgen bestimmter besonderer Beendigungs-formen. Den Besch344ftigten, die wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Erwerbs- oder Berufsunf344higkeit oder zwecks Inanspruchnahme vorgezogenen 17 18 - 8 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 9 - Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, wird ein voller Leistungsan-spruch gew344hrt. Dem steht das Nichtbestehen des Arbeitsverh344ltnisses am Stichtag 1. Dezember des Jahres trotz der Verwendung des Wortes 204Anspruchsberechtigte223 nicht entgegen. Dies ergibt sich vor allem aus Sinn und Zweck der Regelung. Im 334brigen h344tte es f374r den Fall, dass 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 204regelungstechnisch eine rechtserhaltende Einwen-dung223 zu 247 2.1 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 w344re - wie es das Berufungs-gericht annimmt - n344hergelegen, eine solche R374ckausnahme in 247 2.1 TV Sonderzahlungen 2006 aufzunehmen. c) Der Grund, 374berhaupt eine Sonderregelung f374r Besch344ftigte zu schaf-fen, die gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverh344ltnis aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, liegt vor allem darin, dass diese dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angeh366rt und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 19; 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gr374nde). aa) Dass die Tarifvertragsparteien der Betriebstreue erhebliche Bedeutung beigemessen haben, l344sst die Staffelung der H366he der Leistung nach 247 2.2 TV Sonderzahlungen 2006 erkennen. Dar374ber hinaus spricht vieles daf374r, dass auch der 334bergang in die Lebensverh344ltnisse einer Rentnerin/eines Rentners, der typischerweise zu einer Einkommensminderung f374hrt, erleichtert werden sollte (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 346/09 - Rn. 24). Ein Stichtag am 1. Dezember des Jahres w344re mit diesen Regelungszwecken nicht vereinbar. Trotzdem bleibt ein Anwendungsbereich f374r den Begriff des 204anspruchsberech-tigten Besch344ftigten223: Dieser muss dem Betrieb mindestens sechs Monate an-geh366rt haben, sodass in den (seltenen) F344llen eines kurzen Arbeitsverh344ltnis-ses vor einem Ausscheiden aus den in 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 genannten Gr374nden kein Anspruch besteht. Das entspricht dem Zweck der Re-gelung. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Betriebstreue eines Besch344ftigten allein mit der gestaffelten H366he der Sonderzahlung in 247 2.2 Abs. 1 TV Sonder-19 20 21 - 9 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 10 - zahlungen 2006 ber374cksichtigt wissen wollten. Den in 247 2.6 Abs. 2 TV Sonder-zahlungen 2006 geregelten F344llen eines endg374ltigen Ausscheidens aus dem Berufsleben liegt typischerweise eine l344ngere Betriebszugeh366rigkeit zugrunde als der in 247 2.2 Abs. 1 TV Sonderzahlungen 2006 genannte h366chste Staffelwert von 36 Monaten. Ferner l344sst das Berufungsgericht au337er Acht, dass der 334ber-gang des Arbeitnehmers in den Ruhestand regelm344337ig mit einer Einkommens-minderung verbunden ist. Das wird durch die Sonderzahlung im Jahr des Aus-scheidens gemildert. cc) Zu einem Versto337 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie ihn das Landesarbeitsgericht andeutet, kommt es bei der vorstehenden Auslegung nicht. Vielmehr f374hrte das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts zu nicht nachvollziehbaren Differenzierungen. Danach h344tte der Besch344ftigte, des-sen Arbeitsverh344ltnis das ganze Jahr ruht, aufgrund von 247 2.6 Abs. 2 TV Son-derzahlungen 2006 Anspruch auf die Sonderzahlung in voller H366he, wenn sein Arbeitsverh344ltnis aufgrund einer arbeitsvertraglichen Befristungsregelung mit Bezug auf die Regelaltersgrenze zum 31. Dezember endete. W374rde der Arbeit-nehmer dagegen bis zum 30. November arbeiten und dann mit Erreichen des Rentenalters ausscheiden, h344tte er nach dem Verst344ndnis des Berufungsge-richts keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung. Das Erreichen der Altersgren-ze kann der Arbeitnehmer jedoch nicht beeinflussen. dd) F374r die Auslegung von 247 2 TV Sonderzahlungen 2006, wie sie der Senat vornimmt, spricht insbesondere der Umstand, dass es sonst beinahe kei-nen praktischen Anwendungsfall f374r die Regelung in 247 2.6 Abs. 2 TV Sonder-zahlungen 2006 g344be (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 20). Darauf weist auch das Berufungsgericht hin, beachtet aber nicht, dass im Zwei-fel diejenige Tarifauslegung vorzuziehen ist, die zu einer vern374nftigen, sachge-rechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung f374hrt (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14). d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich dem 304nde-rungstarifvertrag vom 1. Dezember 2015 schon deshalb keine Hinweise zum Verst344ndnis des 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 entnehmen, da es an 22 23 24 - 10 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 11 - einer vergleichbaren Sonderregelung f374r Besch344ftigte, die aus einzelnen dort genannten Gr374nden endg374ltig aus dem Berufsleben ausscheiden, fehlt. 4. Dem Anspruch des Kl344gers steht nicht entgegen, dass er zwecks Inan-spruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes nicht aufgrund einer K374n-digung aus dem Arbeitsverh344ltnis ausgeschieden ist, wie es in 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 geregelt ist, sondern aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs. a) Die Rente f374r besonders langj344hrig Versicherte nach den 247247 38, 236b SGB VI, wie sie der Kl344ger in Anspruch genommen hat, ist vorgezogenes Al-tersruhegeld iSv. 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006. Unter diesen Begriff fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze, auch wenn sie nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden (vgl. BAG 30. M344rz 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 2 der Gr374nde; KR/Link 11. Aufl. SozR Rn. 90 ff.). b) Der Kl344ger hat sein Arbeitsverh344ltnis zwecks Inanspruchnahme vorge-zogenen Altersruhegeldes beendet. Dieser Zweck der Beendigung des Arbeits-verh344ltnisses ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte schon aufgrund des un-mittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Bezug der Altersrente zu ver-muten. Die Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses durch den Vergleich vom 19. Februar 2015 erfolgte insbesondere nicht anl344sslich eines Streits 374ber die Wirksamkeit einer aus anderen Gr374nden erkl344rten K374ndigung. Unabh344ngig da-von hat das Arbeitsgericht unter I der vom Landesarbeitsgericht in Bezug ge-nommenen Entscheidungsgr374nde seines Urteils tatbestandlich festgestellt, der E-Mail-Korrespondenz der Parteien sei zu entnehmen, dass der Kl344ger die Auf-hebungsvereinbarung geschlossen habe, um anschlie337end die vorgezogene Altersrente zu beziehen. c) Zwar hat das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers nicht aufgrund einer K374ndi-gung geendet, wie es in 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 formuliert ist, sondern aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs der Parteien. Das ist f374r einen Anspruch des Kl344gers aber unsch344dlich. 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlun-25 26 27 28 - 11 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 12 - gen 2006 enth344lt keine abschlie337ende Aufz344hlung von Beendigungstatbest344n-den. Es muss nur ein kausaler Zusammenhang mit den aufgez344hlten Beendi-gungsgr374nden bestehen. aa) Die Tarifvertragsparteien haben in 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlun-gen 2006 typische Beendigungstatbest344nde genannt. Bei Erreichen der (Regel-)Altersgrenze endet das Arbeitsverh344ltnis ohne K374ndigung, soweit eine entsprechende tarifvertragliche Regelung oder arbeitsvertragliche Vereinbarung besteht (vgl. 247 41 Satz 2 SGB VI), wie es 247 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vorsieht. Auch der Bezug einer Erwerbsminderungsrente kann, wie tarifvertraglich beispielsweise in 247 33 Abs. 2 TV366D-AT geregelt, zu der Beendi-gung eines Arbeitsverh344ltnisses ohne K374ndigung f374hren. Im Fall des Bezugs vorgezogener Altersrente bedarf es hingegen regelm344337ig einer K374ndigung zur Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses. bb) Indem die Tarifvertragsparteien in 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlun-gen 2006 typische Beendigungstatbest344nde wiedergeben, schlie337en sie nicht zugleich andere aus. (1) Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit h366-herrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (vgl. BAG 23. M344rz 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 42; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 26). (2) Es w344re angesichts des Zwecks der tarifvertraglichen Regelung man-gels sachlichen Grundes willk374rlich, einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag keine Vereinbarung des Ausscheidens mit der Regelaltersgrenze enth344lt und deshalb eine K374ndigung zum Ende des Berufslebens erforderlich macht, schlechterzustellen als einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer solchen arbeits-vertraglichen Vereinbarung ohne K374ndigung ausscheidet. Ebenso g344be es kei-nen sachlichen Grund daf374r, bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Alters-rente allein F344lle der K374ndigung erfassen zu wollen, nicht jedoch die einver-nehmliche Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses. 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzah-lungen 2006 bezweckt, eine langj344hrige Betriebszugeh366rigkeit zu honorieren 29 30 31 32 - 12 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 13 - und den 334bergang in den Ruhestand zu erleichtern. Verg374tungscharakter hat die Sonderzahlung im Jahr der Beendigung der Berufst344tigkeit nicht mehr. We-der die Arbeitsunf344higkeit noch das Ruhen des Arbeitsverh344ltnisses wirken sich auf die H366he der Sonderzahlung aus (vgl. BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gr374nde). Mit einer K374ndigung als solcher statt einer Aufhe-bungsvereinbarung gehen keine wirtschaftlichen Nachteile einher, die ausgegli-chen werden m374ssten. Das ist zB anders, wenn eine h366here Jahressonderver-g374tung eine betriebsbedingte K374ndigung voraussetzt, weil in einem dreiseitigen Vertrag mit 334bergang in eine Transfergesellschaft keine vergleichbaren wirt-schaftlichen Nachteile liegen (vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 24). Insbesondere kann nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass anl344sslich einer solchen Beendigungsvereinbarung Fragen der Sonderzahlung ohnehin mitgeregelt w374rden. Dies zeigt auch der zwischen den Parteien abge-schlossene Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Sonderzahlung allein auf die tarifvertragliche Regelung Bezug nehmen. 5. Der 304nderungstarifvertrag vom 1. Dezember 2015 steht dem vom Kl344-ger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. a) Allerdings gilt im Verh344ltnis zwischen zwei gleichrangigen Tarifnormen das Abl366sungsprinzip (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45 ff. mwN). aa) Danach l366st ein neuer Tarifvertrag die alte Ordnung in dem von den Tarifvertragsparteien bestimmten Umfang ab. Tarifvertragliche Regelungen tra-gen somit w344hrend der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer r374ckwirkenden Ab344nderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18). Die Tarifvertragsparteien k366nnen grunds344tzlich jederzeit einen von ihnen fr374her selbst vereinbarten Tarifvertrag ab344ndern, ein-schr344nken oder aufheben. bb) Soweit 304nderungen der Tarifnorm Sachverhalte ber374hren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen f374r eine R374ckwirkung einzuhalten, die auch vom Gesetzgeber zu beachten sind 33 34 35 36 - 13 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 14 - (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 20). Die Gestaltungsfreiheit der Tarif-vertragsparteien zur r374ckwirkenden 304nderung tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen be-grenzt. Der Arbeitnehmer darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass die Tarifver-tragsparteien einen einmal entstandenen Tarifanspruch nicht r374ckwirkend be-seitigen. Dies gilt auch in den F344llen, in denen die Anspr374che noch nicht erf374llt oder noch nicht f344llig sind (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 486/05 - Rn. 26 ff., BAGE 119, 374). cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen eines Arbeit-nehmers ausnahmsweise nicht schutzw374rdig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Grundlage f374r sch374tzenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer 304nderung rechnen m374ssen (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18). Dies setzt voraus, dass bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass die Tarifvertragsparteien den - zuk374nftigen - Anspruch zuungunsten der Arbeitnehmer 344ndern werden. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den ma337geblichen Umst344nden hat. Entscheidend und ausreichend ist die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 3 a der Gr374nde, BAGE 108, 176). b) Nach diesem Ma337stab konnte der 304nderungstarifvertrag vom 1. Dezember 2015 den bereits mit Ausscheiden des Kl344gers aus dem Arbeits-verh344ltnis am 31. Juli 2015 entstandenen, wenn auch noch nicht f344lligen An-spruch auf eine betriebliche Sonderzahlung f374r das Jahr 2015 nicht wirksam einschr344nken oder aufheben. aa) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass der 304nderungs-tarifvertrag auf den Kl344ger, dessen Arbeitsverh344ltnis bei seinem Abschluss be-reits beendet war, grunds344tzlich anwendbar ist. (1) Ob sich die R374ckwirkung der Tarifnorm auch auf schon beendete Ar-beitsverh344ltnisse erstrecken soll, ist mangels ausdr374cklicher Regelung durch 37 38 39 40 - 14 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 15 - Auslegung zu ermitteln. Dabei ist im Zweifel anzunehmen, dass eine umfas-sende R374ckwirkung vereinbart wurde. F374r die gegenteilige Annahme bed374rfte es eines Ankn374pfungspunkts im Tarifvertrag (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 22 mwN). (2) Hier haben die Tarifvertragsparteien den 304nderungstarifvertrag vom 1. Dezember 2015 im Unterschied zu dem Sanierungs-Tarifvertrag vom 14. Oktober 2014 nicht r374ckwirkend f374r das ganze Jahr in Kraft gesetzt, sondern nur zum 1. November 2015. Ob daraus lediglich eine begrenzte Anwendbarkeit des 304nderungstarifvertrags auf Arbeitsverh344ltnisse folgt, die am 1. November 2015 noch bestanden haben, bedarf keiner Entscheidung. bb) Erfasste der 304nderungstarifvertrag auch das beendete Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers, w344re er wegen Versto337es gegen die Grunds344tze des Vertrauens-schutzes unwirksam. (1) W374rden auf den Kl344ger die Regelungen des 304nderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2015 angewandt, handelte es sich um eine sogenannte echte R374ckwirkung. Mit Ausscheiden des langj344hrig besch344ftigten Kl344gers aus dem Arbeitsverh344ltnis am 31. Juli 2015 zwecks Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes waren alle Anspruchsvoraussetzungen des 247 2.6 Abs. 2 iVm. 247 2.1 TV Sonderzahlungen 2006 erf374llt. Damit war der Anspruch auf eine be-triebliche Sonderzahlung f374r das Jahr 2015 entstanden. Er war nur noch nicht gem344337 247 3.2 TV Sonderzahlungen 2006 zur Zahlung f344llig. In diesen bereits entstandenen Anspruch griffe der 304nderungstarifvertrag vom 1. Dezember 2015 ein, da er ihn - mangels einer 247 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2006 entspre-chenden Regelung - insgesamt ausschl366sse. Der Kl344ger durfte aber grunds344tz-lich darauf vertrauen, dass sein bereits entstandener Anspruch erhalten bleibt. (2) Das Vertrauen des Kl344gers in den Fortbestand seines Anspruchs war schutzw374rdig. (a) Auch wenn f374r das Jahr 2014 ein Sanierungs-Tarifvertrag bestand, musste der Kl344ger nicht mit der 304nderung der Sonderzahlung f374r das Jahr 2015 41 42 43 44 45 - 15 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 - 16 - rechnen. Der Sanierungs-Tarifvertrag war bis zum 31. Dezember 2014 befristet unter Ausschluss der Nachwirkung. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festge-stellt, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kl344gers aus dem Arbeitsver-h344ltnis bereits Verhandlungen 374ber den 304nderungstarifvertrag stattgefunden hatten. Die Beklagte hat auch nicht konkret vorgetragen, seit wann es bekannt war, dass sie sich in Verhandlungen zum Abschluss des 304nderungstarifvertrags befand. Sie hat im Wesentlichen auf einen Aushang am Schwarzen Brett ver-wiesen. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben vom 29. Juni 2015, das haupts344chlich die Auszahlungszeitpunkte des zus344tzlichen Urlaubsgeldes be-trifft, besagt jedoch lediglich, dass es 374ber die 204Sonderzahlung Weihnachtsgeld [205] erneut einen Gespr344chstermin Mitte Oktober geben [wird]223. Inhaltlich be-steht nur ein Bezug zu einer Betriebsvereinbarung vom selben Tag, die nach 247 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht in tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen eingreifen kann. Das vom Gesch344ftsf374hrer der Beklagten sowie dem Betriebs-ratsvorsitzenden unterzeichnete Schreiben enth344lt keine Hinweise auf die Tarif-vertragsparteien oder den Inhalt des beabsichtigten Gespr344chs. Daran l344sst sich nicht erkennen, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh344ltnis-ses des Kl344gers Verhandlungen der Tarifvertragsparteien gef374hrt wurden, die zum Abschluss des 304nderungstarifvertrags f374hrten. Der Aushang deutet eher darauf hin, dass die Betriebsparteien nach 247 3.1 TV Sonderzahlungen 2006 eine gesonderte Regelung (nur) zum Zeitpunkt der Auszahlung treffen wollten, wie sie es hinsichtlich des Urlaubsgeldes mit der Betriebsvereinbarung vom 29. Juni 2015 getan haben. Der Aushang gab umso weniger Anlass, an dem Anspruch auf eine Sonderzahlung f374r das Jahr 2015 zu zweifeln, als darin das Urlaubsgeld, das im Sanierungstarifvertrag 2014 noch auf einen geringen Pau-schalbetrag herabgesetzt worden war, f374r das Jahr 2015 der Sache nach wie-der in vollem Umfang - nur mit ver344nderten Auszahlungszeitpunkten - angek374n-digt wurde. (b) Der Vergleich der Parteien vom 19. Februar 2015 war nicht geeignet, ein Vertrauen des Kl344gers betreffend seinen Anspruch auf eine Sonderzahlung f374r das Jahr 2015 zu ersch374ttern. Zwar wird dort der Sanierungs-Tarifvertrag f374r das Jahr 2014 erw344hnt, der aber ohne Nachwirkung mit Ablauf des 46 - 16 - 10 AZR 575/16 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.10AZR575.16.0 31. Dezember 2014 geendet hatte. F374r das Jahr 2015 wird auf die f374r dieses Jahr geltenden Tarifbestimmungen hingewiesen und damit klargestellt, dass der Sanierungs-Tarifvertrag gerade nicht mehr ma337geblich ist. 6. Der Anspruch des Kl344gers auf die betriebliche Sonderzahlung betr344gt ein halbes Monatsgehalt in H366he von 1.731,33 Euro brutto und ist hinsichtlich seiner Berechnung zwischen den Parteien unstreitig. Er ist mit Ablauf des Aus-zahlungstages 1. Dezember 2015 zur Zahlung f344llig geworden (vgl. 247 3.2 Satz 1 TV Sonderzahlungen 2006). Die Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses zum 31. Juli 2015 f374hrt nicht zu einer fr374heren F344lligkeit (vgl. schon BAG 8. Novem-ber 1978 - 5 AZR 358/77 - zu 5 der Gr374nde; ErfK/Preis 18. Aufl. 247 614 BGB Rn. 6 mwN). Der Zinsanspruch ab 2. Dezember 2015 folgt aus 247 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. Gallner Brune Schl374nder M. Tr374mner W. Guthier 47 48
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