Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 341/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 14. Juli 2017 - 4 Ca 146/17 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 12. April 2018 - 4 Sa 360/17 - Entscheidungsstichwort e : Sonderzuwendungen - Anwendungsbereich von § 315 BGB ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 341/18 4 Sa 360/17 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 7. Februar 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 7. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehrenamtlichen Richter Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Kläge rs gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 1 2. April 2018 - 4 Sa 360/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über weiteres Weihnacht s - und Urlaubs geld. Der Kläger trat am 1. September 1984 in die Dienste der tarifgebund e- nen D AG ein . 1996 wurde die nicht tarifgebundene Tochtergesell schaft A GmbH gegründet, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers im Weg eines B e triebsübergang s überging. Die Beklagte ist deren ebenfalls nicht tarifgebu n- dene Rechtsnachfolge rin . Als Ausgleich für die wegfallende T arifbindung führte die A GmbH ein sog enanntes Leistungspaket vom 3 0. Juli 1996 ein , das sie mit allen neu ei n- gestell ten und Schritt fü r Schritt auch mit den bereits beschäftigten Arbeitne h- mern vereinbarte. In Nr. 6.2 des ab 1. Oktober 2000 gülti gen Arbeitsver trag s zwischen der A GmbH und dem Kläger ist vereinbart, dass das Leistungspaket Bestandteil des Vertrags ist. I m Leistungspaket ist insbesondere geregelt : In der A GmbH werden marktgerechte Gehälter gezahlt. Es erfolgt mangels Tarifbindung keine Eingruppierung, z. B. entsprechend den Besti m- mungen der Metallindustrie. Das Gehalt unterteilt sich in ein Grundgehalt als a nforderungsbezog e- ne n Entgeltbestandteil und einen freiwilligen, e r- folgsbezogenen Prämienanteil. 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 4 - 4.2 Es wird ein Jahresgehalt vereinbart, welches sich unterteilt in 12 Monatsentgelte. Das Monatsen t- gelt besteht aus einem anforderungsbezogenen und einem erfolgsbezogenen Teil gemäß Zi f- fer 4.1. 4.20.1 Zusätzlich werden 50 % eines Monatsentgelt s als zusätzliches Urlaubsgeld (zahlbar mit dem Mai - Entgelt) und 70 % eines Monatsentgelts als Weihnachtsgeld (zahlbar mit dem November - Entgelt) als pausch ale Erfolgsbeteiligung g e- währt. Bei unterjährigem Ein - oder Austritt, bei zeitweilig ruhendem Arbeitsverhältnis sowie bei krankheitsbedingten und unentschuldigten Feh l- zeiten werden Urlaub s - und Weihnachtsgeld nur anteilig für die Zeiten gewährt, in denen e ine A r- beitsleistung für die A GmbH erfolgt. Die anteilige Kürzung erfolgt nicht bei Fehlzeiten aufgrund nicht selbstverschuldeter Arbeitsunfälle. Urlaubs - und Weihnachtsgeld gelten als Vorschuss, der zurückgefordert werden kann, wenn die für die Zahlung vo rausgesetzte Arbeitsleistung nicht erbracht wird. 4.20.2 Für das zusätzliche erfolgsbezogene Urlaubs - und Weihnachtsgeld gilt eine Bemessungs - Obergrenze eines entsprechenden Monatsen t- gelts von z . Zt. DM 8.000, -- . Diese Obergrenze wird alle 2 Jahre überprü ft. 4.3 Die A GmbH wird die in der Metallindustrie Schleswig - Holstein zwischen den Tarifvertrag s- parteien ausgehandelten Gehaltssteigerungen in Summe, bezogen auf das anforderungsbezog e- ne Entgelt freiwillig an alle Beschäftigten weite r- geben, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen vertretbar ist und soweit es sich nicht um strukt u- relle Änderungen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wird dabei an den Plan - und Ist - Zahlen sowie der generellen Einschä t- zung der weiteren Geschäftssitu ation erfolgen. Hierüber entscheidet die Geschäftsleitung jeweils nach entsprechendem Tarifabschluss. Die En t- scheidung ist mit dem Betriebsrat vor Umsetzung zu beraten. Die zur Verfügung stehende Summe wird zu 50 % als generelle, kollektive Erhöhung auf da s anforderungsbezogene Gehalt weiterg e- geben. Die übrigen 50 % sind der individuellen - 4 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 5 - Gehaltsüberprüfung vorbehalten. 15.2 Einseitige Änderungen und Erwe iterungen des 96 durch die Geschäftsleitung haben nur Wirkung auf Arbeitsverhäl tnisse, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Eine automatische Wirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen, sofern es Die Bemessungsobergrenze in Nr. 4.20.2 des Leistungspa kets von 8.000,00 DM (4.090,34 Euro ) orientierte sich 1996 an der damaligen Grenze für eine außertarifliche Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag der Metallindustrie in Schleswig - Holstein . Diese stieg bis 2015 auf 6.730,00 Euro . Eine Erhöhung der Bemessungsobergr enze für das Weihnachts - und Urlaubsgeld nach dem Leistungspaket erfolgte seit 1996 nicht. D ie Beklag te überprüfte 2015 die Obe r- grenze und entschied , sie unverändert zu lassen. Im Zeitraum von 1996 bis 2016 stieg der Anteil der Arbeitnehmer, deren En t ge lt die Obergrenze übe r- schritt, von 11,65 % auf 30,16 % . Die A GmbH und später die Be klagte gaben seit 1996 die tariflichen Entgelt erhöhungen in der Metallindustrie Schleswig - Holsteins g rundsätzlich nach Nr. 4.3 des Leistungspakets an ihre Arbeitnehmer weiter. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug 2015 und 2016 5.943,26 Euro . Die Beklagte berechnete das Weihnachts - und Urlaubs geld des Klägers für die Jahre 2015 und 2016 nach der Bemessungsobergrenze von 4.090,34 Euro . Der Betriebsrat der A GmbH schloss am 4. April 1997 und am 2 2. Dezember 1999 zusätzliche Urlaubsverg Betriebs ve r- einbarungen ist laut deren Einleitungssatz de r Zahlungszeitpunkt des Urlaub s- gelds . In Nr. 2 der Betriebsvereinbarung en lautet es ergänzend, die Betrieb s- vereinbarung re gele die Art und Weise der Auszahlung des Urlaubs gelds in Abweichung vo m bisherigen Verfahren. In Nr. 5 heißt es übereinstimmend i n beiden Betriebsvereinbarungen : 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 6 - 5. Berechnung Für die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsverg ü- tung wird als Stichtag der 1. Mai bzw. der 1. Dezem - ber des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Hierbei wird das arbeitsvertragliche Brutto Lohn - /Gehal t in Höhe von 100 % berücksichtigt, außer Betracht ble i- ben: einmalige Sonderzahlungen, wie z. B. Jubil ä- umsgeld , Weihnachtssonderzahlungen usw., Trennungsgelder, Fahrtkosten, Fernauslösu n- gen , Nahauslösungen nur, soweit sie nicht als Ei n- kommen zu versteuern sind, vermögenswirksame Leistungen und dergle i- chen sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfa l- le , Vergütung für Mehrarbeit und die Mehrarbeit s- Der Kläger ha t angenommen , er habe Anspruch auf Weihnachts - und Urlaubs geld auf der Grundlage seines vollen Bruttom onatsentgelts v on 5.943,26 Euro ohne Berücksichtigung der Bemessungsobergrenze von 4.090,34 Euro . D ie Beklagte sei vertraglich verpflichtet, die Bemessungsobe r- grenze alle zwei Jahre zu überprüfen. Daraus ergebe sich, dass die Beme s- sungsobergrenze nach billigem Ermessen zu erhöhen sei , § 315 BGB . And e- renfalls handele es sich um eine völlig bedeutungslose Floskel. Nachdem die Beklagte die Bemessungsobergrenze bisher nicht nach billigem Ermessen e r- höht habe, müsse die Be stim mung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Ge richt erfol gen. Von einer Steigerung der Sonderzahlungen hätte n nur Arbei t- nehmer mit besonders hohen Einkommen ausgenommen werden sollen. Im Üb rigen müsse sein Bruttoentgelt nach der Rege lung in Nr. 5 der B etriebsve r- einbarung zusätzliche Urlaubs vergütung (Urlaubsgeld) des Jahres 1999 bez o- gen auf das Urlaubsgeld in voller Höhe berücksichtigt werde n . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Weihnachtsgeld 9 10 - 6 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 7 - für das Jahr 2015 in Höhe von 1.297,28 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 926,46 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 1.297,28 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint , b ei der Regelung zur Überprüfung der Obergrenze in Nr. 4.20.2 Satz 2 des Lei s- tungs pakets handele es sich um eine unverbindliche Absichtserklärung . D er Vorbe halt , die Bemessungsobergrenze alle zwei Jahre zu überprüfen , verpflic h- te sie nicht zu einer Festsetzung nach bi lligem Ermessen . Die Überprüfung s- klausel sei wegen des in der betriebl ichen Praxis nicht zu unterschätzenden Legi timations - und Begründungsdruck s auch nicht sinnlos. Der Kläger wolle eine Überprüfungs - in eine Erhöhungspflicht umdeu ten . Die Tatsacheninstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine n Anspruch aus Nr. 6 .2 des Arbeitsvertrags iVm. Nr. 4.20.2 des Leistungspakets auf weiteres Weihnachts - und Urlaubs geld für die Jahre 2015 und 2016. 1. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Weihnachtsgeld für die Jahre 2015 und 2016 sowie auf Url aubsgeld für das Jahr 2016 unter Berüc k- sichtigung der Bemessungsobergrenze in Nr. 4.20.2 Satz 1 des Leistungsp a- 11 12 13 14 - 7 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 8 - kets zutreffend berechnet. Sie sind durch Erfüllung vollständig erlo schen, § 362 Abs. 1 BGB. 2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei er kannt, dass Nr. 4.20.2 Satz 2 des Leistungspaket s kein en Anspruch des Klägers begründet, die B e- messungsobergrenze zu erhöhen . Die Obergrenze ist nicht nach billigem E r- messen iSv. § 315 BGB zu bestimmen. a) D ie Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine au s- drückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 - Rn. 21; 1 5. Mai 2012 - EnZ R 105/10 - Rn. 15; 1 8. Oktober 2011 - KZR 18/10 - Rn. 12; vgl. Staudinger/ Rieble [2015] § 315 Rn. 238 ff .; MüKoBGB / Würdinger 8. Aufl. § 315 Rn. 13) . b) Eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier nicht getroffen . Die Bemessungsobergrenze ist in Nr. 4.20.2 Satz 1 des Leistungspakets der Höhe nach festgelegt. D ie Beklagte muss die Obergrenze daher - anders als dann, wenn die Höhe vertraglich offenbleibt - nicht bestimmen (vgl. zu Konstellationen mit offener Höhe : BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 15 ff., BAGE 156, 38; 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 13 f. ) . Die Regelung in Nr. 4.20.2 Satz 2 des Leistungspakets begründet auch keine Verpflichtung, die Obergre n- ze durch einseitige Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 BGB anzupassen. Das erg ibt eine Auslegung der Regelungen des Leistungspakets. a a ) Bei dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Leistungspaket ha n- delt es sich um Allgemeine G eschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB (so in Bezug auf das Leistungspaket der Beklagten bereits BAG 9. November 2005 - 5 AZR 361/05 - Rn. 13) . b b ) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - ge neralisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- 15 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 9 - lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., zB BAG 2 4. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 ; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 2 4 ) . Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesarbeits gericht ( st. Rspr., zB BAG 2 4. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 39 ; 2 4. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 ) . c c ) Die Auslegung von Nr. 4.20.2 des Leistungspaket s durch das Lande s- arbeitsgericht hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nach dem dargestel l- ten Maß stab stand. Die Beklagte ist verpflichtet , die Bemessungsobergrenze alle zwei Jahre zu überprü fen und das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Eine Verpflichtung zur Anpassung der Obergrenze nach Maßgabe von § 315 BGB besteht nicht . (1 ) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in Nr. 4.20.2 Satz 2 des Leistungspaket s . ( a ) Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die B e- klagte - über eine unverbindliche Absichtserklärung hinaus - verpflichtet hat, die Obergrenze alle zwei Jahre zu überprüfen. e- unterwerfen/ unter oder (Duden Das Synon ymwörterbuch 7. Aufl. S. 900 ) . Mit der Formulierung, dass die Obergrenze alle zwei Jahre überprüft wird, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine regelmäßige Kontrolle durch den Arbeitgeber erfolgen muss. Damit diese Verpflichtung nicht inhaltsleer bleibt, müssen die betroffenen Arbeitnehmer auch verlangen können, dass die Beklagte das Ergebnis ihrer Prüfung mitteilt. Die rechtlich verbindlichen Verpflichtungen aus der Überpr ü- fungsklausel sind damit erschöpft. ( b ) Bereits nach dem Wortlaut handelt es sich nur um eine Überprüfungs - und nicht um eine Anpassungsklausel (vgl. zur Abgrenzung Prei s/Greiner Der Arbeitsvertrag 5. Aufl. II G 10 Rn. 1 ff.) . Eine Pflicht, die Obergrenze infolge der Überprüfung anzuheben, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Es spricht rege l- 20 21 22 23 - 9 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 10 - mäßig gegen einen Anspruch auf Anpassung der festgelegten Vergütung, wenn vertraglich nur eine Überprüfung vorgesehen ist und Anhaltspunkte für eine Verpflichtung fehlen, die Vergüt ung sei gegebenenfalls anzuheben ( vgl. Preis/Greiner aaO Rn. 6; Kelber in Kelber/Zeiß ig/Birkefeld Rechtshandbuch Führungskräfte B Rn. 530; Grüll/Janert Der Anstel lungsvertrag mit leitenden Angestellten und Führungskräften 14. Aufl. S. 47) . ( a a) Das Bundes arbeitsgericht hat entschieden, eine Anpassungspflicht nach § 315 BGB könne sich aus einer tarifvertraglichen Regelung ergeben, wenn die Angemessenheit der frei verhandelten Gehälter bei Tarifentgelterh ö- hungen in Relation zu den Gehaltssätzen zu überprüfen sei (BAG 28. Septem - ber 2005 - 5 AZR 565/ 04 - zu II 3 b der Gründe) . In demselben Absatz der tari f- vertraglichen Regelung war dort geregelt, dass die frei vereinbarten Gehälter angemessen über dem tarifvertraglichen Entgelt liegen m u ss t en. In der au s- drücklich zu wahrenden Relation zu den Tarifentgelten lag ein besonderer A n- haltspunkt, der für eine Anpassungspflicht sprach. ( b b) Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. März 1973 ( - II ZR 134/71 - ) spricht hinsichtlich der gegebenen Fallgest altung nicht für eine Verpflichtung zur Anpassung der Obergrenze. Danach begründet eine Ve r- tragsbestimmung, wonach die Vergütung des Vorstands einer AG b ei all geme i- nen Änderungen der Besoldung der Bundesbeamten geändert werden kann, eine Pflicht zur Anpass ung nach § 315 BGB (BGH 8. März 1973 - II ZR 134/71 - zu 2 und 3 der Gründe) . Im Gegensatz zu der Überprüfungsklausel in diesem Rechtsstreit war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall e i- ne mögliche Änderung der Vergütung ausdrücklich geregelt. Mit der in Bezug genom menen Besold ung der Bundesbeamten hatten die Vertragspartner auch einen ermessensleitenden Anknüpfungspunkt für eine Erhöhung vereinbart. ( c c ) Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 23. März 2012 ( - 6 Sa 40/12 - ) ergeben sich ebenfalls keine Gesichtspunkte, die für die Auffassung des Klägers sprechen. In Streit stand dort eine Vertragskla u- sel, nach der die Vergütung regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu übe r- prüfen und ggf. zu erhöhen war. Bei der Überprüfung sollte d er Einkommen s- 24 25 26 - 10 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 11 - situation der Ärzte im Klinikum mit tariflicher Vergütung besonderes Gewicht zukommen (vgl. LAG Berlin - Brandenburg 23. März 2012 - 6 Sa 40/12 - zu 2.2.1 der G ründe) . Auch in dem vom Landesarbeitsgericht Berlin - Brand enburg en t- schiedenen Rechtsstreit war - im Unterschied zu diesem Fall - eine Anpassung der Vergütung nach bestimmten Ermessensleitlinien im Wortlaut angelegt. ( c ) Der Wortlaut spricht auch nicht deswegen für eine Anpassungsklausel, weil in Nr. 4.20.2 Satz 1 des Leistungspaket s geregelt ist , dass die Beme s- sungsobergrenze . Zt. wird lediglich signalisiert, dass sich die Höhe der Obergrenze zukünftig ändern kann. Ein solches Verständnis st ützt nicht die A nnahme einer Verpflichtung, die Obergrenze anzupassen. (2 ) Die Regelung in Nr. 4.20.2 Satz 2 des Leistungspakets ist auch unter Abwägung der Interessen aus Sicht der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise im Sinn einer Überprüfungs - und nicht im Sinn ei ner Anpassungsklausel zu verstehen. ( a ) Dafür spricht insbesondere ein Vergleich der Überprüfungsklausel in Nr. 4.20.2 Satz 2 des Leistungspakets mit der Anpassungsklausel in Nr. 4.3 des Leistungspakets. Nach der Regelung in Nr. 4.3 des Leistungspakets we rden die tariflichen Gehaltssteigerungen an alle Beschäftigten weitergegeben, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen vertretbar ist und es sich nicht um strukturelle Änderungen handelt. Die Beklagte hat den Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Gehaltserhöhung zugesagt, auf die sie wegen fehlender Tarifbindung der Beklagten ohne diese Regelung keinen Anspruch hätten (BAG 9. November 2005 - 5 AZR 361/05 - Rn. 16) . Die Regelun g in Nr. 4.3 des Lei s- tungspakets stellt eine Anpassungsklausel dar in Form einer grundsätzlich ve r- pflichtenden Anbindung an die tariflichen Entgelterhöhungen in der Metalli n- dustrie Schleswig - Holstein s . Grundsätzlich sind qualifizierte Anpassungskla u- seln mö glich, die eine direkte Kopplung an eine anderweitige Gehaltsentwic k- lung vorsehen (vgl. zu einer Betriebsvereinbarung BAG 16. September 1998 - 5 AZR 598/97 - zu I 1 b der Gründe) . Die Anpassungspflicht aus Nr. 4.3 des Leistungspakets betrifft unmittelbar ausschließlich das in Nr. 4.1 und Nr. 4.2 des 27 28 29 - 11 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 12 - Leistungspakets geregelte laufende Entgelt. Die in Nr. 4.20.2 geregelten z u- sät z lichen Sonderzahlungen sind von der Anpassungspflicht in Nr. 4.3 des Lei s- tungspakets nur mittelbar betroffen, weil ein höheres Mona tsentgelt - bis zu der Höhe der Bemessungsobergrenze - auch zu höheren Sonderzahlungen führt. Die Obergrenze in Nr. 4.20.2 Satz 1 des Leistungspakets ist dagegen von der Anpassungsautomatik für das laufende Entgelt in Nr. 4.3 des Leistungspakets nicht erfa sst. Für sie gilt lediglich die Überprüfungsklausel in Nr. 4.20.2 Satz 2 des Leistungspakets. Aus einem Vergleich der Regelungen ergibt sich ein deu t- licher Hinweis, dass in Bezug auf die Bemessungsobergrenze für Weihnachts - und Urlaubsgeld nur eine Überprü fung, hinsichtlich des laufenden Arbeitsen t- gelts dagegen eine Anpassung geschuldet ist. ( b ) Dem steht nicht entgegen, dass die A GmbH die Bemessungsobe r- grenze bei Einführung des Leistungspakets an der damaligen Grenze zur a u- ßertarifliche n Vergütung orientiert hat. Eine ausdrückliche Ank nüpfung an die Grenze zur außertariflichen Vergütung in der Metallindustrie Schleswig - Holstein s lässt sich der Regelung zur Bemessungsobergrenze nicht entne h- men. Aus dem Blickwinkel der betroffenen Arbeitnehmer ist da s Leistungspaket auch vor dem Hintergrund der nicht mehr bestehenden Tarifbindung zu verst e- hen. Als redliche Vertragspartner konnten sie nicht davon ausgehen, in Verg ü- tungsfragen in allen Bereichen so gestellt zu werden, als hätte die Tarifbindung nicht ge endet. Daher war auch nicht zu erwarten, dass sich die Bemessung s- obergrenze ohne ausdrückliche Regelung dauerhaft an einem nicht mehr a n- wendbaren Tarifvertrag ausrichten würde. (3 ) Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsp arteien verfolgte Regelungszweck und die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten . ( a ) In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend m a- chen, die Überprüfungsklausel sei ohne Anpassungspflicht sinnlos. Durch die Klausel wird sichergestellt, dass die Überprüfung der Bemessungsobergrenze nicht verges sen wird und die Belegschaft sie alle zwei Jahre einfordern kann (vgl. Grüll/Janert Der Anstellungsvertrag mit leitenden Angestellten und Fü h- 30 31 32 - 12 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 13 - rungskräften 1 4. Aufl. S. 47) . Sofern auf die Überprü fung hin k eine Anpassung erfolgt, besteht ein gewisser Legitimations - und Begründun gsdruck des Arbei t- gebers gegenüber der Belegschaft (vgl. BAG 2 1. Januar 2003 - 1 ABR 5/02 - zu B II 2 c der Gründe ; Lücke in Hümmerich/Lücke/Ma uer Ar beitsrecht 9. Aufl. § 1 Rn. 538) . Eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung ist d eshalb grundsätzlich auch dann für die betroffenen Arbeitnehmer vorteilhaft, wenn k eine Anpa s- sungspflicht besteht. ( b ) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach dem Sinn und Zweck der Bemessungsobergrenze habe das zusätzliche Weihnachts - und Urlaubs davon, ob sich di eser Zweck der Obergrenze feststellen lässt, war zum ma ß- geblichen Zeit punkt noch der deutlich überwiegende Teil der Belegschaft von der Bemessungsobergrenze nicht betroffen. 3. Die Regelungen in Nr. 4.20.2 des Leistungspakets halten einer Inhalt s- kontrolle nach § § 307 ff. BGB stand. Insbesondere enthält Nr. 4.20.2 des Lei s- tu ngspakets keinen unzuläs sigen Änderungsvorbehalt iSv. § 308 Nr. 4 BGB . Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Nr. 4.20.2 Satz 2 des Lei s- tungspakets lediglich einen Überprüfun g s - und keinen Änderungsvorbehalt en t- hält. Im Übrigen fiele der Vorbehalt, die eigene Leistung zu erhöhen, ohnehin n icht in den Schutzbereich des § 308 Nr. 4 BGB (BAG 9. November 2005 - 5 AZR 361/05 - Rn. 16 zu Nr. 4.3 des bei der Beklagten geltenden Leistung s- pakets) . Eine Herabsetzung der Obergrenze mit der Folge, dass für einen Teil der Arbeitnehmer das Weihnachts - und Urlaubs geld sinken würde, ist nach Nr. 15.2 des Leistungspakets ausgeschlossen. 4 . Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass si ch a us Nr. 5 der bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung zusätzli che Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) vom 2 2. Dezember 1999 kein höherer A n- spruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2016 ergibt. Die Betriebsvereinba rung steht der Anwendung der Bemessungsob ergrenze aus dem Leistungspak e t für die Berechnung des Urlaubsgelds nicht entgegen. Das ergibt eine Auslegung der Betriebsvereinbarung. 33 34 35 - 13 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 - 14 - a) Nach dem Wortlaut von Nr. 5 der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 1999 s- vertragliche Brutto Lohn - /Gehalt in Höhe von 100 das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, wird damit jedoch nur die Ermit t- lung des Monatsentgelts geregelt, das der Be rechnung zugrunde liegt. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit den anschließend in Stic h- punkten aufgezählten Entgeltbestandteilen, die nicht in die Berechnung einfli e- ßen. Die Bemessungsobergrenze aus Nr. 4.20.2 Satz 1 des Leistungspakets wird davon nicht berührt. Verdeutlicht wird dies durch den Wortlaut des Ei n- gangssatzes, nach dem die Betriebsverein barung den Zahlungszeitpunkt des Urlaubsgelds regelt. In Nr. 2 der Betriebsvereinbarung wird ergänzt, die B e- triebsvereinbarung ändere die Art und Weise der Auszahlung des Urlaubs gelds . Dagegen findet sich im Wortlaut kein Hinweis, dass die Höhe des Urlaubsgelds durch eine Aufgabe der Bemessungsobergrenze geändert werden sollte. b ) Gegen einen Willen der Betriebspartner , mit der Betriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) die Bemessungsobergrenze aus Nr. 4.20.2 des Leistungspakets aufzuheben , spricht auch, dass sich die B e- triebsvereinbarung allein auf das Urlaubsgeld bezieht. Die Obergrenze im Lei s- tungspaket erfasst dagegen sowohl das Weihnachtsgeld als auch das Urlaub s- geld . Hätte n die Betriebspartner die Obergrenze aufheben wollen , hätte es n a- hegelegen , eine einhe itliche Regelung für das Weihnachts - und Urlaub sgeld zu schaffen. c) Schließlich s treitet auch die tatsächliche Handha bung gegen die vom Kläger angenommene Aufhebung der Obergrenze i m Hinblick auf das Urlaub s- geld. Die Beklagte nseite hat die Obergrenze bei der Berechnung des Urlaub s- gelds seit Inkrafttreten der Betrieb svereinbarung im Jahr 199 7 unbeanstandet weiter angewend et. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 36 37 38 39 - 14 - 10 AZR 341/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR341.18.0 Gallner Brune Pulz Schürmann R. Bicknase
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