- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 258/12 6 Sa 403/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2013 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bund esarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Sim on und Effenberger für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 258/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 1. Februar 2012 - 6 Sa 403/11 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Elmshorn vom 8. September 2011 - 3 Ca 455 d/11 - wird auch insoweit zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Sonntagszuschlägen. Der Kläger arbeitet für die Beklagte, die Deckelverschlüsse und Dosen produziert, als Druckerhelfer im Schichtdienst. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Metallindustrie H amburg, Schleswig - Holstein und Meckl enburg - Vorpommern vom 3. Juli 2008 (nachfolgend : MTV) Anwendung. Dieser regelt Sonn - und Feiertagsarbeit wie folgt: § 6 Mehr - , Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit ... 3. Sonntags - und Feiertagsarbeit Zuschlagspflichtige Sonntags - oder Feiertagsarbeit beginnt mit der ersten Schicht am Sonntag oder Feiertag und endet 24 Stunden später. Durch nicht erzwingbare Betriebsvereinbarung kann der Beginn dieser Zeitspanne auf den Beginn der Nachtschicht des Vortages verlegt werden. § 7 Zuschläge für Mehr - , Nacht - , Sonntags - und Fe i- ertagsarbeit ... 1 2 - 3 - 10 AZR 258/12 - 4 - 2.2 Der Sonn tags - und Feiertagszuschlag beträgt a) für Arbeiten an Sonntagen 50 % Nach § 3 Ziff. 6 Abs. 1 MTV sind Umkleide - und Waschzeiten sowie Pausen keine Arbeitszeit, soweit keine innerbetriebliche abweichende Regelun g getroffen ist. Bei d er Beklagten gilt nach der B s Schichtsystem : § 1.2 Arbeitszeit mit 5 Gruppen § 1.2.1 1. - 3. Gruppe Frühschicht: Montag - Donnerstag v on 06:00 bis 14:00 Uhr Freitag v on 06:00 bis 1 2 :00 Uhr Spätschicht: Montag - Donnerstag v on 14:00 bis 22:00 Uhr Freitag v on 12:00 bis 18:00 Uhr Nachtschicht: Sonntag v on 00:00 bis 06:00 Uhr Montag - Donnerstag v on 22:00 bis 06:00 Uhr § 1.2. 2 4. Gruppe 1. Schicht: Freitag v on 18:00 bis 04:30 Uhr 2. Schicht: Samstag v on 16 : 30 bis 03 :00 Uhr 3. Schicht: Sonntag v on 15 : 3 0 bis 00 :00 Uhr § 1.2. 3 5 . Gruppe 1. Schicht: Samstag v on 04 : 30 bis 16 : 3 0 Uhr 2. Schicht: Sonntag v on 03:00 bis 15 : 3 0 Uhr § 1. 3 Pausenregelung 1. - 3. Gruppe : Frühschicht: 10:00 bis 10:30 Uhr ( Montag - Donnerstag ) 3 4 - 4 - 10 AZR 258/12 - 5 - Spätschicht: 18 :00 bis 18 : 3 0 Uhr ( Montag - Donnerstag ) Nachtschicht: 02 :00 bis 0 2 :3 0 Uhr ( Montag - Donnerstag ) Die Schichten mit 6 Stunden Arbeitszeit werden ohne Pausen gefahren. § 7 Übergabezeiten und Kontrollgänge § 8.1 Vorfertigung Der jeweilige Maschinenführer der ersten Wochen - oder Tagesschicht beginnt die erste Schicht 30 Min. vor dem üblichen Schichtbeginn. Dafür endet diese Schicht für di e- sen Maschinenführer 30 Min. früher. Die Druckerei arbeite t in der 1. - 3. Gruppe. Der Kläger gehörte a n den Tagen, für di e er Zuschläge begehrt, zur 3. Gruppe und war der Sonntag von 00:00 Uhr bis 06:00 zugewiesen, die unstreitig montags 00:00 Uhr beginnt . Bis einschließlich August 2010 vergütete die Beklagte die in dieser Schicht geleistete Arbeit mit dem tariflichen Sonntagszuschlag von 50 %, seit September 2010 zahlt sie nur noch einen Nachtschichtzuschlag von 15 %. Der Kläger begehrt die Zahlung des Sonntagszuschlags für die Arbeit an Montagen von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr in fünf Schichten von Oktober 2 010 bis Januar 2011 . Gemäß Zeiterfassungssystem stempelte er jeweils am S on n- tag 11 bis 16 Minuten vor Mitternacht ein. Der Kläger hat die Auffassung vertr e- ten, na ch § 6 Ziff. 3 Abs. 1 MTV gelte die Arbeit am Montag von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr als Sonntag s arbeit, weil die erste Sonntagsschicht bei der Beklagten sonntags um 03:00 Uhr beginne. Zudem habe er die Arbeit vor Mitternacht au f- nehmen müssen, um die Maschine hochzufahren und vorbereitende Handlu n- gen vornehmen zu können. Der Kläger hat zuletzt beantr agt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 91,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 18. März 2011 zu zahlen. 5 6 7 - 5 - 10 AZR 258/12 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , und die Auffassung vertreten, eine am Montag beginnende Schicht könne k einen Anspruch auf e i- nen Sonntagszuschlag aus lösen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr in dem in der Revision noch anhängigen Umfang stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen A n- spruch aus § 7 Ziff. 2.2 Buchst. a MTV auf Zahlung eines Sonntagszuschlags für montags von 00:00 Uhr bis 03:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistungen. Ein Son n tagszuschlag wird nur geschuldet, wenn die Schicht sonntags beg inn t. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 3 und § 7 Ziff. 2.2 MTV. 1. Der Wortlaut der Tarifbestimmungen ist nicht eindeutig. § 6 Ziff. 3 MT V - u- mindest einen Bezug zum Sonntag haben und Arbeitsleistungen Sonntag erbracht w e rden müssen. Für dieses Tarifverständnis spricht auch, dass nach § 7 Ziff. 2.2 Buchst. a % beträgt. Nach dem Wortlaut von § 6 Ziff. 3 MTV ist aber auch Stunden nach Beginn der ersten Schicht am Sonntag endet und damit auch Arbeitsleistungen am Montag ohne Bezug zum Sonntag als Sonntagsarbeit v ergütungspflichtig sein können. 2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang verdeutlicht, dass § 6 Ziff. 3 MTV lediglich die mögliche Zeitspanne von Sonntagsarbeit definier en , nicht aber auf das Erfordernis von Arbeit am Sonntag verzichten will. § 6 Ziff. 3 Abs. 2 MTV 8 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 258/12 - 7 - eröffnet die Möglichkeit, die Zeitspanne des Sonntagszuschlag s dem jeweilige n Schichtsystem an zu pass en, indem der Beginn der Zeitspanne auf den Beginn der Nachtschicht am Samstag verlegt w i rd, so dass in der Nachtschicht von Samstag auf Sonntag durchgängig und in der Nachtschicht von Sonntag auf Montag keine Sonntagszuschläge gezahlt werden. D ie geteilte Zahlung des Zuschlags bei Schichten von Samstag auf Sonntag oder von Sonntag auf Mo n- tag wird so vermieden . D ies zeigt , dass nur die Zeitspanne für Sonntagsarbeit ge regel t gehoben we r- den soll . Bei einem - in der betrieblichen Praxis nicht seltenen - Schichtsystem mit Sonntagsruhe und Beginn der S chichtwoche mit der Nachtschicht am Son n- tag um 22:00 Uhr wäre anderenfalls die gesamte Arbeitsz eit am Montag bis 22:00 Uhr ein schließlich der Früh - und Spätschicht mit dem Sonntagszuschlag zu vergüten . Di es ist fernliegend und ersichtlich nicht gewollt . 3 . Sinn und Zweck eines Z uschlags für Arbeiten am Sonntag bestätigen dieses Auslegungsergebnis . Sonntagsarbeit wird in § 7 Ziff. 2.2 MTV generell mit einem relativ hohen Zuschlag versehen, weil diesem Tag nach gesellschaf t- lichem und religiösem Verständnis e ine besondere Bedeutung zukommt. Der Sonntag soll der Regeneration, der Familie und der Vornahme von religiösen Handlungen vorbehalten bleiben. Arbeit am Sonntag beeinträchtigt die Erfüllung dieser Zwecke, dafür soll der erhöhte Sonntagszuschlag einen Ausg leich scha f- fen. Die Zahlung des Sonntagszuschlags setzt eine tatsächliche Beeinträcht i- gung durch Arbeitsleistungen am Sonntag voraus ; diese fehlt, wenn Arbeitslei s- tungen ausschließlich am Montag erbracht werden . 4 . Die streitbefangenen Schichten haben am Montag um 00:00 Uhr b e- gonnen und konnten den Sonntagszuschlag nicht auslösen. Unerheblich ist, dass der Kläger sonntags ca. zehn Minuten vor Schichtbeginn eingestempelt hat. Die Beklagte hat dem Kläger ab Montag 00:00 Uhr Arbeit zugewiesen, erst zu diesem Zeitpunkt musste er die vertraglich geschuldeten Leistungen erbri n- gen. Umkleidezeiten sind keine Arbeitszeit (§ 3 Ziff. 6 MTV) . 13 14 - 7 - 10 AZR 258/12 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 91 , 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Simon A. Effenberger 15
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