Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 251/14 - ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 I. Arbeitsgericht Arnsberg Urteil vom 3. Juni 2013 - 2 Ca 238/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 23. Januar 2014 - 11 Sa 812/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung Bestimmungen: BGB § 626 Abs. 1; Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP) vom 1. Juni 2010 idF des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein - Westfalen vom 29. Mai 2015 Ziff. II Nr. 3.1, 6.4.2 Leitsatz: Wird ein im Arbeitsverhältnis stehender Beschäftigter des Landes Nor d- rhein - Westfalen mit seiner Zustimmung zum Sozialen Ansprechpartner (SAP) bestellt, tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amts zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich vers prochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB. ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 251/14 11 Sa 812/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 3 0. September 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Ve r- handlung vom 3 0. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Zielk e und den ehrenamtlichen Richter Züfle für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 3 - 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2 3. Januar 2014 - 11 Sa 812/13 - wird zurückgewiesen. 2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Soziale Ansprechpartnerin . Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1982 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte beschäftigt und wird bei der Bezirksregierung A ei n g e- setzt . In der Innenverwaltung des beklagten Landes gibt es sog. Soziale A n- sprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP), darunter seit 1991 auch die Klägerin. Grundlage hierfür i st - soweit für d en Streitzeitraum relevant - r- lass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und ( SAP - Erlass ; Runderlass des Innenministeriums vom 1. Juni 2010, MBl. NRW S. 586 ) . Dieser lautet auszugsweise: . Leitgedanken Beschäftigte der Innenverwaltung sind von den unte r- schiedlichsten psychosozialen Problemen betroffen, die gesundheitliche und soziale Auswirkungen für die B e- troffenen haben und sich über den privaten Bereich hinaus in erheblichem Maße auf die Arbeit der Betroffenen sowie deren dienstliches Umfeld auswirken können. Je nach Art und Schwere der Störung sind Leib oder Leben der B e- troffenen oder das Ansehen staatlichen Handelns gefäh r- det. Dem Arbeitsplatz kommt eine große Bedeutung für das Ents tehen, das Erkennen und den Verlauf von Pro b- lemen sowie deren Verarbeitung zu. Oftmals scheuen sich 1 2 3 - 3 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 4 - die Betroffenen, sich mit ihren Problemen an ihre Vorg e- setzten oder Fachdienste zu wenden. In anderen Fällen fehlt es an der Kenntnis von Hilfsmöglichkeiten . Hier setzt der Gedanke der Sozialen Ansprechpartneri n- nen und Ansprechpartner - im Folgenden kurz SAP g e- nannt - ein. SAP setzen sich auf freiwilliger Basis für Abhi l- fe bei unterschiedlichen Belastungen der Einzelnen im privaten wie im beruflichen Leben sowie für ein gutes Kl i- ma am Arbeitsplatz und in der Behörde ein. Das Grun d- prinzip dieses Ansatzes lautet: Kolleginnen und Kollegen helfen. II. Aufgaben/Rahmenbedingungen und Grenzen für die Tätigkeit der SAP 1 Inhalte der SAP - Tätigkeit Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner - verstehen sich als Laien, die aufgrund ihrer qualif i- zierten Ausbildung und Praxiserfahrung besonders dazu befähigt sind, Kolleginnen und Kollegen mit Problemen in partnerschaftlicher Weise Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, - bieten betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine erste Anlaufstelle in der Beratung bei Probl e- men und Konflikten, - klären gemeinsam mit den Betroffenen die Proble m- lage mit dem Ziel, rechtzeitig weitere Institution en und Beratungsstellen in den Prozess mit einzubi n- den. - sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auch für Vorgesetzte und Behördenleitungen, 3.1 Rechtliche Stellung 3.1.1 SAP üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eige n- ständig und weisungsungebunden im Nebenamt aus. - 4 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 5 - 3.1.3 SAP dürfen sich unmittelbar an die Behördenleitung we n- 3.2 Rechtliche Pflichten 3.2.1 Die den SAP bekannt gewordenen Informationen unterli e- gen der Verschwiegenheitspflicht; hiervon dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen abwe i- chen. 4.1 Zeitlicher Umfang der Tätigkeit 4.1.1 Die Tätigkeit als SAP sollte die dienstliche Tätigkeit im Hauptamt nicht nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigen. Deshalb darf der zeitliche Umfang für die Tätigkeit als SAP in der Regel 10 % der Jahresarbeitszeit nicht übe r- 4.1.2 Die Tätigkeit als SAP ist bei der Belastung durch das Hauptamt zu berücksich 4.1.3 Ein Tätigwerden außerhalb der Regelarbeitszeit gilt als Dienstzeit. Bezugsgröße für die Regelarbeitszeit ist der jeweils vereinbarte Arbeitszeitrahmen. 4.3 Dauer der Tätigkeit 4.3.1 Die Tätigkeit als SAP ist grundsätzlich auf einen längeren 4.3.2 Die Tätigkeit als SAP endet mit dem Ausscheiden der/des SAP aus dem Dienstverhältnis. 5.1 Die Schlüsselzahl der Anzahl der SAP im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl einer Behörde ist so berechnet, dass eine dauerhafte Überlastung der SAP ausgeschlossen - 5 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 6 - werden kann. Grundsätzlich ist von einer Schlüsselzahl von einer/einem SAP für ca. 200 Beschäftigte auszug e- hen. 5.5 Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner dü r- fen in ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 5.6 Zur Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit soll SAP grundsätzlich ein Einzelzim mer mit überprüfungsfreiem Telefonanschluss zur Verfügung stehen. 6.3.1 Mit Abschluss der Ausbildung werden die SAP durch die jeweilige Behördenleitung bestellt. 6.4 Beendigung der Tätigkeit 6.4.1 SAP können jederzeit ohne Angabe von Gründen und o h- ne Nachteile jeglicher Art die Tätigkeit beenden. 6.4.2 Behördenleitungen können aus wichtigen Gründen zu der Entscheidung gelangen, die Tätigkeit als SAP einer/eines Beschäftigten zu beenden. Die Gründe hierfür sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönl i- chen Gespräch zu erläutern. Auf Wunsch der/des B e- troffenen sind zu diesem Gespräch weitere SAP hinzuz u- nehmen. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung der Tätigkeit erreicht, wird die für die SAP zuständige St e l- le im Innenministerium unterrichtet. Sie entscheidet a b- schließend. 11 Qualitätssicherung Zur dauerhaften Gewährleistung qualitativ hochwert ig e r Beratungsleistung wird von allen SAP folgendes erwartet: - 6 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 7 - Sollten SAP diese Auflagen nicht umgehende Prüfung und gegebenenfalls die Entpflichtung der entsprechenden SAP von ihrem Nebenamt durch das Am 7. Mai 2012 fand mit der Klägerin ein Gespräch über die Beend i- gung ihrer Tätigkeit als SAP statt. Mit Schreib en vom 9. Mai 2012 verfügte die Bezirksregierung A die sofortige, aber zunächst bis zum 31. Mai 2013 b e fri s t e te Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP. Am 2 3. Mai 2012 fand ein we i- teres Gespräch unter Beteiligung des Regierungspräsidenten sta tt. In der Amtl i- chen Mitteilung der Bezirksregierung vom 1 6. Juli 2012 wurde die s o fortige B e- endigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP bekannt gegeben. Unter dem 2 2. April 2013 verfügte das Ministerium für Inneres und Kommunales des La n- des Nordrhein - West falen als Reaktion auf einen Bericht der Bezirksregi e rung , dass die Tätigkeit der Klägerin als SAP endgültig zu beenden sei. Die s erfolgte durch die Bezirksregierung m it Schreiben vom 1 4. Mai 2013 , das von deren Vizepräsidenten unterzeichnet war . Die Kläg erin war im Jahr 2010 an 70 Tagen, i m Jahr 2011 an 56 Tagen und i m Jahr 2012 an insgesamt 109 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Vom 2 9. Oktober 2012 bis zum 8. Januar 2014 war sie durchgängig arbeitsunfähig . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , ihre Tätigkeit als SAP sei nicht wirksam beendet worden . Das nach dem SAP - Erlass vorgesehene Ve r- fahren sei nicht eingehalten worden , s ie sei zur endgültigen Beendi gung nicht angehört worden. Es lägen auch keine wichtigen Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP - Erlas s für die Beendigung der Tätigkeit vor . Pflichtverletzungen habe sie in Bezug auf die SAP - Tätigkeit nicht begangen. Ihre Krankheitszeiten rechtferti g- ten eine Beendigung ebenfalls nicht, da b ei der Bezirksregierung noch sechs bis sieben Mitarbeiter als SAP tätig seien . Der Entzug der Tätigkeit als SAP sei zudem gem äß § 612a BGB unwirksam. Er sei nach dem Beklagtenvortrag w e- gen der mit E - Mail vom 19./2 0. April 2012 erfolgten Beschwerden der Klägerin erfolgt und stehe im Zusammenhang mit einem gegen das beklag te Land g e- führten Rechtsstreit. 4 5 6 - 7 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 8 - Die Klägerin hat zuletzt beantra gt 1. festzustellen, dass ihre Tätigkeit als SAP durch die Verfügung des beklagten Landes vom 1 4. Mai 2013 nicht beendet worden ist, 2. das beklagt e Land zu verurteilen, sie als S oziale A n- sprechpartnerin bei der Bezirksregierung A zu b e- schäftigen. Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsa n- trags ausgeführt , bei der Tätigkeit als SAP handele es sich nicht um eine A r- beitsauf gabe, sondern um ein Ehrenamt , d as auf freiwilliger Basis ausgeübt werde. Für die Entscheidung einer Behördenleitung, die Tätigkeit einer/ eines SAP aus wichtigen Gründen zu beenden , sei kein objektiv nachvollziehbarer Grund erforderlich. Vielmehr sei die Entscheidung im Hinblick auf das notwe n- dige Vertrauensverhältnis subjektiv determiniert. Das i m SAP - Erlass geregelte Verfahren sei eingehalten worden. Die Gründe für die Beendigung seien der Klägerin in zwei Gesprächen erläutert worden. Die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin sei aus wi chtigen Gründen gerechtfertigt. Die Behördenleitung und das Personaldezernat der Bezirksregierung seien davon überzeugt, dass die Kläg e- rin den Aufgaben und Fähigkeiten einer SAP nicht mehr gerecht werde. Das für die Arbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zur Behördenleitung und zu den Beschäftigten sei unwiderruflich und nachhaltig gestört. Ursache sei das Feh l- verhalten der Klägerin als SAP. Die se habe im Jahr 2012 wegen der Unterbri n- gung in einem Doppelzimmer einen dienstlichen Konfli kt ohne Not nach außen getragen. Die in diesem Zusammenhang an das Ministerium weitergegebenen Informationen hätten in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprochen. Dadurch seien Kollegen in Misskredit gebracht worden. Sie habe sich zudem - trotz at testierter Arbeitsunfähigkeit - über die schriftliche Aufhebung einer A b- ordnung zu einem SAP - Seminar hinweggesetzt. Eine SAP, die vorsätzlich dienstliche Weisungen missachte, könne keine Anlaufstelle für Hilfesuchende sein. Die Beendigung der SAP - Tätigkeit sei zudem wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin gerechtfertigt. Der Regierungspräsident habe als ausgebildeter Diplom - Pädagoge, Psychologe und Supervisor während des 7 8 - 8 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 9 - mit der Klägerin am 2 3. Mai 2012 geführten Gesprächs festgestellt, d ass bei der Klägerin eine deutliche Kluft zwischen Selbst - und Fremdwahrnehmung best e- he. Da die Klägerin seit dem 2 9. Oktober 2012 durchgängig erkrankt sei, stehe sie den betroffenen Arbeitnehmern auch faktisch nicht mehr als SAP zur Verf ü- gung. Das Arbeit sgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeits - gericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land we i- terhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die z u- lässige Klage ( zu I . ) ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin als SAP wurde durch die Verfügung des beklagten Landes vom 1 4. Mai 2013 nicht wirk sam beendet ( zu I I . ) . Das beklagte Land ist zur Beschäftigung der Klägerin als SAP verpflichtet ( zu II I . ) . I. Die Klage ist zul ässig. D as nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 1 . erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis im Streit , nämlich ob die Klägerin weiterhin SAP bei der B e- zirksregierung A ist ( vgl. zur Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter BAG 1 3. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 1 5 , BAGE 121, 369) . Der Leistung s antrag zu 2 . ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z PO ( vgl. grundl e gend zum Weiterbeschäftigungsantrag BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - BAGE 130, 195) . Die begehrte Tätigkeit ist im Tenor ausdrücklich benannt. I n- halt und Art der Tätigkeit als SAP sind vom Berufungsgericht festgestellt und ergeben sich i m Übrigen aus d em SAP - Erlass. II. Der Klageantrag zu 1 . ist begründet. Die Rechtsstellung der Klägerin als SAP wurde durch die Verfügung vom 1 4. Mai 2013 nicht beendet. Die Täti g- 9 10 11 12 - 9 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 10 - keit als SAP wird bei Arbeitnehmern mit der Bestellung Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ( zu 1 . ) . Deren Beendigung durch das beklagte Land unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ( zu 2 . ) . Das Landesarbeitsgericht ist zutre f- fend davon ausgegangen, dass kein e wichtigen Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SA P - Erlass vorl agen , die eine einseitige Beendigung durch das beklagte Land rechtfertigen würden ( zu 3 . ) . 1. Mit der Bestellung einer/eines im Arbeitsverhältnis beim beklagten Land Beschäftigten als SAP tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amt s zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB. a) Grundlage für die Tätigkeit als SAP war im Streitzeitraum der SAP - Erlass v om 1. Juni 2010, de ssen Gültigkeit zuletzt durch Runderlass v om 29. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde. Der SAP - E rlass richtet sich allgemein an die Beschäftigten in der Innenverwaltung des bekla g- ten Landes, unabhängig davon, ob diese i n einem Beamtenverhältnis oder e i- nem Arbeitsverhältnis stehen . b ) Der SAP - Erlass regelt nicht ausdrücklich, welches Rechtsverhältnis mit der Bestellung zur/zum SAP begründet werden soll bzw. wie diese Tätigkeit hinsichtlich der unterschiedlichen Statusgruppen e inzuordnen ist. Vielmehr b e- stimmt er lediglich die Bestellung durch das beklagte Land (Ziff. II Nr . 6.3) , die auf freiwilliger Basis (Ziff. I Abs. 2) , nach entsprechender Bewerbung und nach Durchlaufen eines Auswahlverfahrens (Ziff. II Nr. 6. 1 ) erfolgt . c ) Nach den Bestimmungen des SAP - E rlasses ist die Tätigkeit als SAP bei den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des Landes nach der Bestellung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. zur Rechtslage bei Beamten VG Aachen 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 - ) . Dies entspricht dem Pflichtengefüge nach dem SAP - Erlass und den sich aus diesem Erlass ergebenden Rechte n eine r/ eines SAP. Die Tätigkeit ist auf einen läng e- 13 14 15 16 - 10 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 11 - ren Zeitraum ausgerichtet (Ziff. II Nr . 4.3.1) und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Ziff. II Nr . 4.3.2) . SAP üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden im Nebenamt aus ( Ziff. II Nr . 3.1.1) . Damit geht der Erlassgeber davon aus, dass ein Arbeitne hmer seine vertraglich geschuldete Arbeitspflicht auch durch die SAP - Tätigkeit erfüllt. Auch ein Tätigkeit werden als SAP außerhalb der Regelarbeitszeit wird als Dienstzeit anerkannt ( Ziff. II Nr. 4.1.3 Satz 4 ) . Ein Tätigwerden innerhalb und außerhalb der D ienstzeit ist dem Vorgesetzten anzuzeigen (Ziff. II Nr . 4.1.3 Sätze 1 bis 3) . Die Tätigkeit im Nebenamt darf zwar in der Regel 10 % der Jah res arbeitszeit nicht übersteigen ( Ziff. II Nr . 4.1.1) , sie ist aber bei der Belastung im Hauptamt zu berücksichtigen ( Ziff. II Nr. 4.1.2) . SAP sind während der Dauer des Amts verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen ( Ziff. II Nr. 8 Abs. 1 ) , Supervisionen ( Ziff. II Nr . 9.1 Satz 1 ) und Tagungen der regionalen Arbeitskreise ( Ziff. II Nr . 10 Abs. 2 ) teilzunehmen. Im Rahmen der Qualitätssicherung bestehen Bericht s- pflichten ( Ziff. II Nr . 11) . d) B ei einem solchen Pflichtengefüg e und einer solch engen Bindung an das Arbeitsverhältnis scheidet die Annahme aus , es handele sich um ein neben Die Revision verweist insoweit i- allein, dass ein ang e- stellter Landesbediensteter nicht im Wege des Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) angewiesen werden kann, die SAP - Tätigkeit wahrzunehmen. Dies e r- folgt vielmehr freiwillig , wie die in Ziff. I Abs. 2 SAP - Erlass ausdrücklich betonte Freiwilligkeit der Übernahme einer solchen Tätigkeit verdeutlicht . Es bedarf s o- mit einer V ereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, dass die Wahrnehmung des Amts Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll. Diese Verei n- barung kann auch konkludent geschlossen werden, indem der Arbeitnehmer sich um das Amt bewirbt und das angetragene Am t annimmt. Damit erweitern sich seine arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten um die Tätigkeit als SAP . Der Arbeitsvertrag wird für die Zeitspanne der Amtsübertragung entsprechend geändert und angepasst ( vgl. zur Bestellung : eines Datenschutzbeauftragten 17 - 11 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 12 - BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12, BAGE 135, 327 ; einer Fachkraft für Arbeitssicherheit 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1 ; eine s Betriebsbeauftragten für Abfall 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166 ) . Der genaue Inhalt der Tätigkeit und die wechselseitigen Rechte und Pflicht en bestimmen sich dabei nach dem Inhalt des maßgeblichen SAP - Erlasses (vgl. zur Inhaltsbestimmung der Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeit s sicherheit unmittelbar durch das ASiG : BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1) . Erfolgt eine wirksame Beend i- gung der Tätigkeit als SAP nach Ziff. II Nr . 6.4 SAP - Erlass, ist diese n icht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung , ohne dass es weiterer a r- beitsrechtlicher M aßnahmen bedürfte ( vgl. zum Widerruf der Bestellung als D a- tenschutzbeauftragter BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 1 5 f. , BAGE 135, 327) . Damit entfällt auch der arbeitsvertragliche Beschäftigungsa n- spruch als SAP . 2. Die einseitige Beendigung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als SAP durch das beklagte Land unterliegt einer Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen (vgl. zur Rechtslage bei Beamten VG Aachen 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 - ) . a) Wie unter 1. ausgeführt, hande lt es sich bei der Tätigkeit als SAP bei den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des Landes nach der Bestellung um einen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Will der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ei nes Arbeitnehmers im Wege der Änderungskündigung, einer Ausübung seines Direktionsrechts oder durch andere Maßnahmen verändern, kann der betroffene Arbeitnehmer eine solche Maßnahme gerichtlich darauf überprüfen lassen, ob sie rechtswirksam ist (vgl. § 2 K SchG; zu § 106 GewO zB BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - BAGE 145, 34 1 ; zum Widerruf nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - ) . Dabei ist nach den jeweils anwendbaren Normen und vertraglichen Regelungen zu überprüfen, ob eine solche Maßnahme rechtlich überhaupt in Betracht kommt und ob in tatsächlicher Hinsicht die nach der 18 19 - 12 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 13 - maßgeblichen Norm oder Vertragsregelung geforderten Vorau ssetzungen für die Maßnahme vorliegen. b) Dies gilt auch für die Beendigung der Tätigkeit einer / eine s SAP durch die Behördenleitung aus w ichtigen Gründen nach Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP - Erlass. aa) Maßgeblich für die Beendigung der Tätigkeit als SAP ist na ch den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung ( vgl. dazu zB BAG 19. Februar 2003 - 7 A Z R 67/02 - zu III 2 c aa der Gründe , BAGE 105, 161 ) der SAP - Erlass v om 1. Juni 2010. Hiervon geht auch das beklagte Land aus. bb) Nach dem eindeutigen W ortlaut der Ziff. II Nr . 6.4.2 Satz 1 SAP - Erlass kann eine Beendigung der SAP - Tätigkeit gegen den Willen des Betroffenen durch die Behördenleitung nur erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. De m- gegenüber kann die Tätigkeit durch den Arbeitnehmer jederzeit ohne Anga be vo n Gründen beendet werden (Ziff. II Nr . 6.4.1 Satz 1) . D er SAP - Erlass trägt mit diese n unterschiedlichen Beendigungsvoraussetzungen dem Umstand Rec h- nung, dass bei der Tätigkeit als SAP Konflikte sowohl mit ratsuchenden B e- schäftigten als auch mit der Behördenleitung auftreten können. Die eing e- schränkte Abberufungsmöglichkeit dient dem Schutz der eigenständigen und weisungsungebundenen Ausübung der Tätigkeit (Ziff. II Nr . 3.1.1) . Die/ Der SAP soll nicht befürchten müssen, diese auf Dauer angelegte Tätigk eit oh ne Gründe erheblichen Gewichts zu verlieren, auch wenn beispielsweise eine Behördenle i- tung mit ihrem/ seinem Handeln nicht einverstanden ist. cc ) Hieran ändert nichts, dass in Fällen, in denen eine Behördenleitung e i- ne Beendigung der Tätigkeit einer / eine s SAP anstrebt und es zu keiner einve r- nehmlichen Lösung kommt, nach Ziff. II Nr. 6.4.2 Satz 5 SAP - Erlass die z u- sich lediglich um die verwaltungsinterne Festlegung, wer im Fa ll des fehlenden Einvernehmens zwischen Behördenleitung und SAP die Entscheidung über die Beendigung der Tätig keit verantwortlich trifft . Die gerichtliche Überprüfung, ob 20 21 22 23 - 13 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 14 - die vom SAP - Erlass vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Bee ndigung der Tätigkeit vorliegen, wird hierdurch nicht berührt. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass zum ma ß- geblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zugang der Verfügung vom 14. Mai 2013, keine wichtigen Gründe zur Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP iSv. Ziff. II Nr . 6.4.2 SAP - Erlass vor la gen. a) Nach Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP - Erlass kann eine Behördenleitung aus wic h- tigen Gründen zur Entscheidung gelangen, die Tätigkeit eines Arbe itnehmers als SAP zu beenden. Die Gründe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung erreicht, entscheidet über die Beendigung der SAP - Tätigkeit abschließend die i m Innenministerium zuständige Stelle. aa ) Der SAP - Erlass enthält keine eigenständige Begriffsbestimmung der wichtigen Gründe. (1) Der Wortlaut legt - trotz der Verwendung des Plurals - eine Auslegung in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB nahe. Das s die se Norm - anders als be i- spielsweise in § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG - nicht zitiert ist, steht dem nicht entg e- gen . Der Erlass berücksichtigt insoweit, dass er sich nicht nur an Arbeitnehmer, sondern auch an Beamte richte t , für die § 626 Abs. 1 BGB nicht gilt . ( 2) Bei der Beendigung einer Tätigkeit wegen eines wichtigen Grundes handelt es sich um einen in der Rechtssprache gebräuchlichen Begriff. Da sich das beklagte Land als Erlassgeber dieses Rechtsbegriffs bedient hat, könnte - ebenso wie bei Tarifvertragspar teien (dazu BAG 2 5. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14 mwN) - angenommen werden, dass der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwendet werden soll. Danach könnte die Tätigkeit eine r/ eine s SAP nur beendet w erden, wenn Tatsachen vorliegen, aufg rund derer dem beklagten Land unt er Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interes sen beider Vertrags teile eine auch nur befristete Fortsetzung unzumutbar wäre . G e- 24 25 26 27 28 - 14 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 15 - gen eine undifferenzierte Übertragung der Grundsätze aus § 626 Abs. 1 BGB spricht jedoch bereits, dass eine fristgemäße Beendigung der Tätigkeit nicht vorgesehen ist. Hinzu kommen die konstruktiven Unterschiede zwischen der SAP - Tätigkeit einerseits und dem Beendigu ngsschutz hinsichtlich des Arbeit s- verhältnisses, aber auch hinsichtlich der Beendigung zB der Tätigkeit als b e- trieblicher Datenschutzbeauftragter andererseits . Bei der Kündigung gem äß § 626 Abs. 1 BGB wird das Arbeitsverhältnis insgesamt und fristlos beend et. Aufgrund der damit verbundenen Folgen setzt dies nicht nur einen wichtigen Grund, sondern eine umfassende Interessenabwägung voraus (vgl. zuletzt zB BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20 ff.) . Bei einer Beendigung der SAP - Tätigkeit nach Ziff. I I Nr . 6.4.2 SAP - Erlass bleibt dagegen das Arbeitsve r- hältnis selbst in seinem Bestand unberührt. Weder der Umfang der Leistung des Arbeitnehmers noch die der Gegenleistung des beklagten Landes, also die Höhe der Vergütung, werden hierdurch beeinflusst. Been det wird lediglich ein Teil der Tätigkeit, der in der Regel nicht mehr als 10 % der Jahresarbeitszeit ausmacht (Ziff. II Nr . 4.1.1; bei Arbeitskreis - Sprecher/inne/n maximal weitere 6 %, Ziff. II Nr . 10.2) , der freiwillig übernommen wurde und auf dessen Übertr a- gung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in aller Regel kein Rechtsanspruch besteht. Auch handelt es sich - anders als beispielsweise beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten - nicht um eine Aufgabe oder Tätigkeit, zu deren Einricht ung das beklagte Land gesetzlich verpflichtet ist. Darüber hi n- aus stehen nach der Konzeption des SAP - Erlasses nicht die Interessen des beklagten Landes und der als SAP tätigen Arbeitnehmer, sondern die der ra t- suchenden Arbeitnehmer im Vordergrund. SAP sind Anlaufstellen für Ar bei t- nehmer mit psychosozialen Problemen, denen sie in partnerschaftlicher Weise äß Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP - Erlass stellt dabei sicher, dass SAP die Beratung und Betreuung im Interesse der ratsuchenden Arbeitnehmer ungestört ausüben können. Sie sollen ihr Amt frei von äußeren Zwängen wahrnehmen können. Deshalb genügt nicht jeder Grund, sondern es muss sich um einen wichtigen handeln. Hingegen ist nicht erkennbar, dass Ziff. II Nr . 6.4.2 SAP - Erlass etwa den sozialen Besit z- stand de r/des SAP am Erhalt des Nebenamts schützen will . Insgesamt bedarf - 15 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 16 - der Begriff des wichtigen Grundes iSv. Ziff. II Nr . 6.4.2 SAP - Erlass deshalb e i- ner funktionsbezogenen Bestimmung. Notwendig, aber auc h ausreichend ist das Vorliegen von Umständen von erheblichem Gewicht, die eine sachgerechte Amtsführung durch die/den SAP nicht mehr zulassen. Liegen solche Umstände vor, kann eine Beendigung nach dem vorgesehenen Verfahren erfolgen, ohne dass etwa eine I nteressenabwägung erforderlich wäre. bb) Davon ausgehend können sich wichtige Gründe iSd. Ziff. II Nr . 6.4.2 SAP - Erlass sowohl aus der SAP - Tätigkeit selbst als auch aus dem Arbeitsve r- hältnis in seiner Gesamtheit ergeben. (1) Als aus der SAP - Tätigkeit her rührende Gründe kommen vor allem e r- hebliche und/oder wiederholte Verstöße gegen die im SAP - Erlass festgelegten Pflichten (vgl. dazu oben 1 c) in Betracht . Ebenso kann es eine Beendigung rechtfertigen, wenn sich herausstellt, dass die/der bestellte SAP trotz des durc h laufenen Auswahlverfahrens und auch nach entsprechender Ausbildung fachlich oder menschlich nicht in der Lage ist, die Tätigkeit sachgerecht ausz u- führen. Ein Fehlen der für die Tätigkeit erforderlichen Befähigung und Eignung kann sich insbes ondere aus negativen Rückmeldungen von Ratsuchenden e r- geben. Denkbar ist auch, dass ein dauerhafter Vertrauensverlust der jeweiligen Behördenleitung einen wichtigen Grund darstellt, wenn die/der SAP durch ihr/sein Verhalten zu einem solchen beigetragen hat . Eine sachgerechte Au s- übung der Tätigkeit und eine gemeinsame Suche nach Lösungen und Verbe s- serungen (Ziff. II Nr . 3.1. 3 Satz 2 SAP - Erlass) setzt im Interesse der ratsuche n- den Arbeitnehmer notwendigerweise ein Mindestmaß an wechselseitigem Ve r- trauen vorau s. (2) Wichtige Gründe für die Beendigung als SAP können sich auch aus außerhalb des Nebenamts liegenden Umständen, insbesondere aus dem A r- beitsverhältnis ergeben. So können erhebliche Pflichtverletzungen im Arbeit s- verhältnis zu der Beurteilung führen, d ass die Eignung als SAP fehlt. Ebenso können längere und/oder wiederholte (krankheitsbedingte) Fehlzeiten im Einze l- fall eine Beendigung der Tätigkeit als SAP rechtfertigen. Dies kann der Fall 29 30 31 - 16 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 17 - sein, wenn dadurch nicht sichergestellt ist, dass d en Beschäftig ten der jeweil i- gen Behörde SAP in einem Umfang, wie er in Ziff. II Nr . 5.1 und Nr. 6.1 SAP - Erlass vorgesehen ist, zur Verfügung stehen und damit ratsuchende Beschäfti g- te nicht mehr zeitnah und kontinuierlich beraten und betreut werden können. Gleiches gilt , wenn durch die Fehlzeiten die Belastung anderer SAP längerfri s- tig über das im SAP - Erlass vorgesehen e Maß von 10 % ihrer Jahresarbeitszeit steigt und diese dadurch in der Ausübung ihrer Haupttätigkeit beeinträchtigt werden. Allerdings ist zu berücksichtig en, dass Ziff. II Nr . 6.4.1 Abs. 2 SAP - Erlass die Möglichkeit des Ruhens der Tätigkeit vorsieht, wobei die Initiative hierzu von der/dem SAP selbst ausgehen muss. b) Darlegungs - und beweisbelastet für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beendigung der Tätigkeit als SAP und insbesondere für das Bestehen wichtiger Gründe iSv. Ziff. II Nr . 6.4.2 SAP - Erlass ist das b e- klagte Land, das sich auf die Wirksamkeit der Maßnahme beruft (vgl. zu § 106 Ge wO BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 30 , BAGE 145, 341; zu § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 22, 25) . Entg e- gen der Auffassung des beklagten Landes genügt dabei der Vortrag bloß su b- jektiver Einschätzungen oder Werturteile einer Behördenleitung ohne näheren Ta tsachenkern nicht, um das Vorliegen wichtiger Gründe iSv. Ziff. II Nr . 6.4.2 SAP - Erlass zu begründen . Zwar ist ein Vertrauensverlust zwischen einer B e- hördenleitung und einer/eines SAP nicht rein objektiv feststellbar, sondern b e- inhaltet notwendigerweise ei ne subjektive Komponente. Dies entbindet das b e- klagte Land aber nicht, im Rahmen des Möglichen die Tatsachen zu benennen, aus denen sich eine solche Einschätzung ergibt. Dies gebietet schon der Schutz der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der SAP, der ni cht von der bloßen Befindlichkeit beteiligter Personen abhängen kann. Auch wenn das b e- klagte Land wegen der umfassenden Versc hwiegenheitspflicht (vgl. Ziff. II Nr. 3.2.1 und Nr. 9.1 Abs. 4 SAP - Erlass) nur begrenzt Einblick in die unmittelb a- re Tätigkeit ein er/eines SAP hat, kann und muss es die Anknüpfungstatsachen benennen , die es zum Anlass für die Beendigung nimmt (vgl. ähnlich zur Lei s- tungsbeurteilung im Rahmen einer Zielvereinba rung BAG 14. November 2012 32 - 17 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 18 - - 10 AZR 783/11 - Rn. 52, BAGE 143, 292 ; zu dien stlichen Beurteilungen BAG 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 33, BAGE 131, 367 ) . c) Das Landesarbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat angenommen, dass wichtige Gründe iSv. Ziff. II Nr . 6.4.2 SAP - Erlass, die die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 rechtfertigen könnten, nicht vorlagen. Diese Würdigung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin übe rprüfbar, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkg e- setze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. zur Tats a- chenwürdigung im Kündigungssc hutzprozess BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 32) . Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf , er ist auch nicht offensichtlich. aa) Das beklagte Land hat keine Pflichtverletzung der Klägerin bei Au s- übung der Tätigkeit als SAP behauptet. Es hat sich - auch in der Revision - nur pauschal darauf berufen, dass es nach dem Gespräch am 2 3. Mai 2012 weite r- hin davon ausgehe, bei der Klägerin bestehe eine deutliche Kluft zwischen Selbst - und Fremdwahrnehmung . Das beklagte Land hat sich insoweit allein auf die Bewertung des Regierungspräsidenten bezogen, ohne auch nur ansatzwe i- se aufzuzeigen, aufgrund welcher Tatsachen und Geschehensabläufe dieser zu jener Einschätzung gelangt ist. Das Landesarbeitsgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass es in soweit an substan z iiertem Tatsachenvortrag fehlt . bb) Gleiche s gilt für das nach der Behauptung des beklagten Landes nac h- haltig gestörte Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Behördenle i- tung. (1) Die Klägerin ist der Behauptung des beklagten Landes, sie habe we i- sungswidrig und trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit an einem Seminar teilg e- nommen, ausdrücklich entgegengetreten. Das beklagte Land hat keinen Beweis für die Aufhebung der Anordnung angeboten. Das Landesarbeitsgericht konnte 33 34 35 36 - 18 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 - 19 - deshalb z u Recht offen lassen, ob ein solcher Vorfall als Beendigungsgrund iSv. Ziff. II Nr . 6.4.2 SAP - Erlass genügt hätte. (2) Auch die Annahme des Berufungsgerichts , es sei kein der Klägerin vorwerfbares Fehlverhalten ersichtlich, s oweit sich diese wegen der Unterbri n- gung in einem Doppelzimmer beschwert ha be , bewegt sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz. Im Übrigen hat das beklagte Land nicht dargelegt, welche Unwahrheiten die Beschwerde der Klägerin en t- halten haben soll und inwiefern andere Arbeitnehmer dadurch in Misskredit g e- bracht worden seien. Die E - Mail vom 19./2 0. April 2012 wurde weder vorgelegt noch deren Inhalt mitgeteilt. cc) Ebenso wenig ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revision s- rechtlich zu beanstanden, dass die k rankheitsbedingte n Fehlzeiten der Klägerin eine Beendigung der SAP - Tätigkeit im konkreten Fall nicht rechtfertigen kö n- nen, da die Klägerin zwar für eine erhebliche Zeit erkrankt gewesen sei, aber wegen des Vorhandenseins anderer SAP bei der Bezirksregierun g ein wichtiger Grund nicht vorliege . Das beklagte Land hat n icht dargelegt, welche Auswi r- kungen die Fehlzeiten der Klägerin auf die Tätigkeit der anderen SAP oder die Beratung und Betreuung der ratsuchenden Arbeitnehmer hatten . d) Da die Verfügung vom 1 4. Mai 2013 bereits mangels Vorliegens eines wichtige n Grundes iS v . Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP - Erlass nicht zur Beendigung der SAP - Tätigkeit geführt hat, kann dahinstehen, ob das beklagte Land das im SAP - Erlass vorgesehene Verfahren eingehalten hat und ob und ggf. welche Auswirkungen die Nichteinhaltung auf die Wirksamkeit der Beendigung gehabt hä tte. III. Der Beschäftigungsantrag zu 2 . ist begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. der im Jahr 1991 erfolgten Beste llung einen Anspruch auf Beschäftigung als SAP nach Maßgabe des SAP - Erlasses. Eine wirksame Beendigung ihrer Tätigkeit ist nicht, insbesondere nicht durch die Verfügung vom 1 4. Mai 2013 (vgl. oben II) erfolgt. 37 38 39 40 - 19 - 10 AZR 251/14 ECLI:DE:BAG:2015:300915.U.10AZR251.14.0 IV . Das beklagte Land hat die Kosten der Rev ision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Brune W. Reinfelder Zielke Züfle 41
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