- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 415/13 10 Sa 907/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Be klagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgerich t - 2 - 10 AZR 415/13 - 3 - Schmitz - Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Kiel und Guthier für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2012 - 10 Sa 907/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu za h- len. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozia l- kassen des Baugewerbes verpflichtet. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvert rag s über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) in der jeweils gültigen Fassung auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für den Zeitraum Januar bis N o- vember 2006 in Höhe von 74.595,89 Euro in Anspruch. Die Beitragshöhe e r- rechnet der Kläger auf der Grundlage der von der Beklagten gemeldeten Brutt o- lohnsummen. In der Niederschrift über die Prüfung der Agentur für Arbeit vom 25. August 2008 für den Prüfzeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 16. Januar 2007 heißt es ua. : II. Tätigkeit des Betriebes 1. Im Betrieb werden folgende Arbeiten verrichtet: a ) bauliche Leistungen i. S. des § 182 Abs. 2 SGB III i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 27 der Baub e- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 415/13 - 4 - triebe - VO, die gewerblich auf dem Baumarkt angeboten werden. Abbrucharbeiten, Brandschadensanierungen incl. aller damit verbundenen Tätigkeiten wie Vor - und Nacharbeiten, Reinigungs - und A b- schottungsarbeiten etc. (s. Anlage) b) b aufremde Leistungen (insbesondere i. S. des § 2 der Baubetriebe - VO): [kein Eintrag] 2. Im Betrieb werden ausschließlich Bauarbeiten baufremde Arbeiten verrichtet . V. Sonstige Feststellungen 1. Der Betrieb beschäftigt keine Arbeitnehmer. 2. Gewerbliche Arbeitnehmer werden i m nicht gegliederten Gesamtbetrieb seit 26.06.01 (Anzahl: ca. 11 ) beschäftigt 4. a) Der Betrie b ist bereits unter der Betriebskonto - Nr.: 508 908 05 erfasst bei der SOKA LAK EWGaL a SKG b) Umlage wurde ordnungsgemäß abgeführt? ja nein (Kug319 erstellen). c) Umlage wurde nicht abgeführt. Eingehende Begründung, warum die Umlage nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeführt wu r- de. Die Umlagepflicht war dem Arbeitgeber nicht b e- kannt. Die Anlage weist folgende Angaben auf: - Transport u. Fuhrleistungen 5 - 7 % - Lagerarbeiten 5 - 7 % - Aufbau Schleusen, Vorhaltung, Wartung 5 - 6 % - Abklebearbeiten, Abschottungen, Einha u- sungen 12 - 15 % 4 - 4 - 10 AZR 415/13 - 5 - - Schadstoffentsorgung durch A bsaugen, Entlüftung mit UHG, A b- nehmen von KMF - Auflagen 20 - 25 % - Brandschadensanierung 10 - 15 % Reinigen rußbeaufschlagter Wände und D e- cken, Abwaschen und Bürsten, Dampfstra h- len, Trockeneisreinigung - Reinigungsarbeiten, Schuttentsorgung 5 % - Abb rucharbeiten einschließlich KMF PAK , PCB, inkl. damit zusammenhängender Arbeiten 30 - 35 % Im Gewerberegister ist d ie Beklagte mit den Tätigkeiten a llgemeine Demontagearbeiten, Schadstoffsanierung, Entsorgung, Industriereinigung und Kleintransporte gemeldet. Diese Tätigkeiten sind auch im Handelsregister a n- gegeben. Seit dem 17. Januar 2007 ist die Beklagte Mitglied im Deutschen A b- bruchverband. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei im Klagezeitraum beitragspflichtig gewesen. Er hat behauptet, im Kalenderjahr 2006 seien zu 30 bis 35 %, mindestens jedoch zu den von der Beklagten eingeräumten Ante i- len von 28 bis 3 0 % Abbrucharbeiten ausgeführt worden. Das eigentliche G e- präge habe der Betrieb im Kalenderjahr 2006 durch Br andschadensanierung und Schadstoffentsorgung erhalten. Darunter fielen sämtliche Vor - und Nacha r- beiten wie Reinigungs - und Abschottungsarbeiten, der darauf bezogene Aufbau von Schleusen, die Vorhaltung und Wartung der Schleusen, Abklebe - , Abscho t- tungs - und Einhausungsarbeiten, die Schadstoffentsorgung durch Absaugen, die Reinigung von mit Ruß beschlagenen Wänden und Decken sowie das A b- waschen, Bürsten und Dampfstrahlen, die Trockeneisreinigung, darauf bezog e- ne Transport - und Fuh rleistungen sowie Lagerarbeit en zu r Ermöglichung der zuvor beschriebenen Arbeiten. Zumindest die Tätigkeitsfelder Schadstoffen t- sorgung und Brandschadensanierung hätten baulichen Bezug, da dabei die Sanierung des Gebäudes, das heißt die Befreiung des Gebäudes von Scha d- stoffen im Vorder grund stehe. Schadstoffentsorgung und Brandschadensani e- rung dienten der Instandhaltung und Instandsetzung von Bauwerken. Insg e- samt mache die Beklagte den untauglichen Versuch, ihren Tätigkeitsbereich 5 6 - 5 - 10 AZR 415/13 - 6 - atomisierend darzustellen, um auf diese Weise ihrer Verp flichtung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen zu entgehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.595,89 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, im Klagezeitraum nicht dem Geltungsbereich des VTV unterfa l- len zu sein , und behauptet, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum arbeitszeitlich anteilig folgende Tätigkeiten verrichtet: 1. Transport - und Fuhrleistungen für Dr itte, An - und Abtransport von Materialien, Gerätschaften und A n- deres für Dritte, alles ohne baulichen Zusamme n- hang zu ca. 5 bis 8 %; 2. Werkstatt - und Lagertätigkeiten ohne baulichen Z u- sammenhang zu ca. 5 %; 3. Aufstellung und Inbetriebnahme sowie Wart ung von Dekontaminationsschleusen für Dritte ohne baul i- chen Zusammenhang zu ca. 5 bis 10 %; 4. Folienabdeckungen, Abklebearbeiten, Einhausungen und Abdeckarbeiten für Dritte ohne baulichen Z u- sammenhang zu ca. 10 bis 15 %; 5. Spezialschadstoffentsorgung insbesondere von PCB/KMF/PAK als Sondermüll und Herausnahme diesbezüglicher Stoffe ohne Abkratzen, Abspachteln, Abmontieren und ohne irgendwie gearteten baul i- chen Zusammenhang zu ca. 15 bis 20 %; 6. Absaugen von PCB/KMF/PAK zu ca. 5 %; 7. Brandschaden sanierung ohne baulichen Zusa m- menhang sowie Trockeneisreinigung und sonstige Reinigung ohne baulichen Zusammenhang für Dritte zu ca. 10 bis 15 %; 8. Reinigungsarbeiten, Schuttentsorgung, Abfuhr von Abbruchmaterialien und Sonstigem, alles für Dritte ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 5 %; 9. Abbrucharbeiten einschließlich des Abbruch s von PCB/KMF/PAK inklusive aller damit zusammenhä n- genden Tätigkeiten zu ca. 28 bis 30 %. 7 8 - 6 - 10 AZR 415/13 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugela s- senen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils. Entscheidungsgründe A. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis richtig entschieden. Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 18 Abs. 1 VTV in der im Streitzeitraum geltenden Fassung einen Anspruch auf Zahlung der geltend g e- machten Sozialkassenbeiträge. Die Beklagte unterfiel dem betri eblichen Ge l- tungsbereich des Tarifvertrags. In ihrem Betrieb wurden im Klagezeitraum a r- beitszeitlich überwiegend, nämlich mindestens zu 53 % , baugewerbliche Täti g- keiten ausgeführt. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betri eb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn arbeitszei t- lich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschn itte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. a) Die Parteien streiten nicht darüber, das s die Beklagte zu mindestens 28 % der Arbeitszeit Abbrucharbeiten ausführte und dass diese Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV baulicher Natur sind. Die Revision greift die entsprechenden Würdigungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht an. b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsg e- richts, dass die Spezialschadstoffentsorgung (15 %) und das Absaugen von PCB, KMF und PAK (5 %) als bauliche Tätigkeiten zu bewerten sind. aa) Die Beispielsfälle nach § 1 Abs. 2 Absch n. IV und Abschn. V VTV e r- fassen diese Sanierungsarbeiten nicht. 9 10 11 12 13 14 15 - 7 - 10 AZR 415/13 - 8 - bb) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen Betriebe unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Täti g- keiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änd e- rung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. cc) Bei den Sanierung sarbeiten handelt es sich um bauliche Leistungen zur Instandsetzung eines Bauwerks. Sie dienen primär dazu, Gesundheitsgefahren, die von PCB, KMF und PAK ausgehen und eine Gebäudenutzung (erheblich) einschränken, zu beseitigen. Nach einer erfolgten Sanieru ng soll das Gebäude wieder bestimmungsgemäß genutzt werden können. dd) Das hat der Senat für die PCB - Sanierung entschieden (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 13 ff . ) . Nichts anderes kann für die gleichgelagerten Tätigkeiten in Bezug auf KMF (Küns tliche Mineralfasern) und PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) gelten. ee) Für die in den Abschn itten I bis III des § 1 Abs. 2 VTV genannten Täti g- keiten ist es nach der tariflichen Formulierung notwendig, dass sie mit Werksto f- fen, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden des Baugewerbes ausgeführt werden (BAG 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - BAGE 55, 67) . Das ist hier der Fall. Durch Verwendung von Folien und Luftabsaugmaschinen werden typische Mi t- tel und Methoden des Baugewerbes ei ngesetzt und angewandt (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 1 6 ) . Entgegen der Auffassung der B e- klagten kann es nicht darauf ankommen, ob die von der Beklagten abgesaugten Schadstoffe zuvor von ihr abgespachtelt wurden. Es ist ausreichend, dass die B eklagte sie - wie sie selbst einräumt - g- te hat zwar vorgetragen, die Absauggeräte seien letztlich nichts anderes als Staubsauger. Die Beklagte behauptet jedoch nicht, dass sie mit Haushalt s- staubsaugern arbeitet. Vielmeh r gehört der Einsatz von Absauggeräten zu den gängigen Methoden der PCB - Sanierung. Die Absauggeräte sind damit Arbeit s- mittel des Baugewerbes. Das Absaugen mit h ilfe der Geräte dient e - wie die g e- samte Sanierung - der Instandsetzung von Bauwerken und stand d emnach mit 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 415/13 - 9 - den übrigen Arbeiten im baulichen Zusammenhang. Dies hat der Kläger schlü s- sig vorgetragen. Es ist von der Beklagten nicht iSv. § 138 Abs. 2 ZPO ausre i- chend bestritten worden und deshalb nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. (1) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeit s- zeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 12; 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - Rn. 28) . Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrie b- lichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darl egung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 25; 28. April 2004 - 10 AZR 370/03 - zu II 2 a der Gründe) . Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigke i- ten vortr ägt. Dies kann er in der Regel auch nicht, da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ih m eine Darl e- gung erschwert ist. Er darf deshalb , wenn Anhaltspunkte für einen Baubetrieb vorliegen, auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist dieses prozessuale Vorgehen erst dann, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sach verhalts wil l- Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden oder wenn er selbst nicht an die Richtigkeit sein er Behauptungen glaubt (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 12; 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 25) . Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Ih m obliegt regelmäßig die Last des substanziierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten 20 - 9 - 10 AZR 415/13 - 10 - sind (BAG 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 14; vgl. auch 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rn. 14 ff . ) . (2) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Er hat sich auf die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen bezogen. Dazu gehörte insb e- so ndere die Prüfungsniederschrift der Agentur für Arbeit vom 25. August 2008. Darin war festgestellt worden, dass die Beklagte einerseits Abbrucharbeiten, andererseits Brandschadensanierungen inklusive aller damit verbundene n T ä- tigkeiten ausgeführt hat; nach dem Inhalt der Prüfungsniederschrift fielen sogar ausschließlich Bauarbeiten an. De r Kläger hatte damit ausreichenden Anlass zu behaupten, dass die von der Beklagten aufgeführten und schon in der Anlage zum Prüfbericht genannten einzelnen Tätigkeitsgruppe n wie Spezialscha d- stoffentsorgung, Absaugen von Schadstoffen, Reinigungsarbeiten, Schutten t- sorgung, Abfuhr von Abbruchmaterialien im baulichen Zusammenhang standen. Die betreffenden Darlegungen des Klägers sind nicht ins Blaue hinein erfolgt, sondern grü nden sich auf den Prüfbericht der Agentur für Arbeit. Dass der Kl ä- ger nicht konkret zu den Arbeitsabläufen bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen der Beklagten vorgetragen hat, macht seinen Vortrag nach den genannten Grundsätzen nicht unschlüssig, da er keinerl ei eigenes Wissen über die betre f- fenden Vorgänge hatte. (3) Die Beklagte hat die schlüssigen Behauptungen des Klägers nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, substanziiert bestritten. Sie hat sich vielmehr in unzulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt ( § 138 Abs. 4 ZPO) . (a) Ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behau p- tung der Gegenpartei bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die erhobene Behauptung sei unwahr. Lässt dagegen ihr su b- jektiver Wissens stand diesen Schluss nicht zu, so darf sie nicht bestreiten. Sie darf sich auch nicht mit Nichtwissen erklären, wenn sie eigene Kenntnisse hat, twissen darf sie sich nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts - oder Verantwortungsbereich gewinnbarer Kenntnis nichts erklären kann. Wo eigenes 21 22 23 - 10 - 10 AZR 415/13 - 11 - Wissen vorhanden ist oder nach der Lebenserfahrung eigenes W issen vorha n- den sein muss, darf die Partei nicht mit Nichtwissen bestreiten. Genau g e- nommen enthält die Erklärung mit Nichtwissen kein Bestreiten, sondern ledi g- lich die Aussage, es könne mangels eigener Kenntnis nicht gesagt werden, ob die Behauptung wah r oder falsch sei. Diese Erklärung darf nur dann abgegeben werden, wenn sie richtig ist, also eigen e K enntnisse tatsächlich nicht vorliegen (BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 163/03 - Rn. 19 ) . (b) Nachdem der Kläger die Tätigkeiten benannt hatte, hätte die Beklagte im Einzelnen die - ihr naturgemäß bekannten - in ihrem Betrieb bei Abbrucha r- beiten und Sanierungen üblichen Arbeitsabläufe darstellen können und mü s- sen. Die - im Wesentlichen unstreitigen - Teiltätigkeiten sind gewöhnlich aufe i- nander bezogen und miteinander praktisch verknüpft ; so geht es auch aus dem Prüfbericht der Agentur für Arbeit hervor, in dem lediglich Brandschadensani e- rung und Abbruch als Tätigkeitsbereiche benannt werden und alle anderen ei n- zelnen Arbeitsschritte als mit Abbruch bzw. Sanierung zusammenhängend g e- kennzeichnet sind. Der Vortrag der Beklagten im Prozess beschränkt sich d a- rauf, die einzelnen - unstreitigen - u- r- bracht zu kennzeichnen. Damit will sie, ohne konkrete Tatsache n aus ihrem Kenntnisbereich hin zufügen zu müssen , den baulichen Zusammenhang der betreffenden Teiltätigkeiten bestreiten. Sie trägt damit je doch keinerlei über das Unstreitige hinausgehende Tatsachen vor, sondern fügt lediglich eine ihr nach ihrer Auffassung günstige Rechtsauffassung hinzu, indem sie den baulichen Zusammenhang pauschal leugnet. Das geschieht in dem von der Beklagten schriftsät zlich erklärten Bemühen, keine Tatsachen preiszugeben, die zur Schlüssigkeit der Klage beitragen könnten. Die Beklagte bemüht sich also, i h- ren Vortrag so zu gestalten, dass er keine dem Kläger günstig e rechtliche B e- wertung erlaubt. Damit wird sie ihrer pro zessualen Pflicht nicht gerecht. Gerade wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass die ihr bekannten Tatsachen, zu deren Kenntnis die Gegenpartei keinerlei Zugang hat, den Vortrag der Gegenpartei bestätigen oder bekräftigen könnten, muss sie diese Tatsachen vo rtragen. A n- derenfalls wären die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast ausgerechnet 24 - 11 - 10 AZR 415/13 - 12 - in den Fällen wirkungslos, für die sie entwickelt wurden. Sp e- zials im Zusammenh ang mit der eigenen baulichen Haupttätigkeit der Beklagten (Abbruch, Sanierung, Absaugen) gestanden haben sollte, hätte die Beklagte dies ohne Weiteres anh and der Arbeitsabläufe und der von ihr abgeschloss e- nen Verträge im Einzelnen darlegen können. (4) Da die Beklagte den vom Kläger behaupteten baulichen Zusamme n- hang der Schadstoffsanierungsarbeiten nicht ausreichend bestritten hat, sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers als unstreitig der Entscheidung zugrunde zu legen. c) Aus denselben Gründe n müssen auch die Behauptungen des Klägers zur Aufstellung und Inbetriebnahme der Dekontaminationsschleusen mit weit e- ren 5 % als unstreitig angesehen werden. Der Kläger hatte entsprechend dem Prüfbericht der Agentur für Arbeit behauptet, die betreffenden A rbeiten stünden als Teiltätigkeiten im Zusammenhang mit den Instandsetzungsarbeiten. Die B e- klagte hat sich auch hier auf den Vortrag beschränkt, diese Tätigkeit habe ke i- den og. Gr undsätzen kein ausreichendes Bestreiten. Die Beklagte war ve r- pflic h tet, die ihr - wie sich aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt und wie im Übr i- gen auf der Hand liegt - bekannten Tatsachen zu den Arbeitsabläufen darzul e- gen, insbesondere auszuführen, für welc sani e- rung zuständige Unternehmen sie aus welchen Gründen Dekontamination s- e- te und inwiefern die Schleusen aus dem Zusammenhang der Sanierungsauft r ä- ge herausgelöst wurden. Ist damit der bauliche Zusammenhang unstreitig, sind die betreffenden Arbeiten jedenfalls als Zusammenhangstätigkeiten (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19, 20 ; 14. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 10 ff. ) den Sanieru ngsarbeiten zuzurechnen. d) Ob noch weitere Tätigkeiten unter die Abschn itte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen, kann dahinstehen, da bereits die genannten Arbeiten mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausmachen. 25 26 27 - 12 - 10 AZR 415/13 2. Der VTV war im Streitzeitraum a llgemeinverbindlich. II. Die Berechnung der Forderung beruht auf den von der Beklagten ertei l- ten Auskünften über die Bruttolohnsumme. Die Beklagte hat weder die tatsäc h- lichen Grundlagen der Berechnung noch die Berechnungsweise nachvollzie h- bar in Frage ges tellt. B. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Mikosch W. Reinfelder Schmitz - Scholemann D. Kiel W. Guthier 28 29 30
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