- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 523/09 22 Sa 1702/08 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. September 2010 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 523/09 - 3 - Dr. Eylert und Mestwerdt sowie den ehrenamtlichen Richter Beck und die ehrenamtliche Richterin Zielke für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2009 - 22 Sa 1702/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mindestbeiträgen nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) für den Zeitraum von September bis November 2002. Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gegründet. Sie betreibt die Montage von Bau-elementen aus Glas, Holz, Kunststoff, Aluminium, Metall, Beton sowie den Groß- und Einzelhandel mit Beschlägen, Sanitärartikeln und allen Artikeln des Baumarktbereichs. Sie führt den Betrieb fort, der bis zu ihrer Gründung von ihrem Geschäftsführer als Einzelunternehmen geführt wurde und mit dem er seit 1994 Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoff-verarbeitenden Industrie (Holz- und Kunststoffe e. V.) war. Auf seinen Antrag vom 14. Dezember 1999 leitete der Verband mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 die Mitgliedschaft von dem Einzelunternehmen auf die zu diesem Zeit-punkt in Gründung befindliche Beklagte über. 12- 3 - 10 AZR 523/09 - 4 - Im maßgeblichen Zeitraum montierte die Beklagte insbesondere Spezialtüren für öffentliche Auftraggeber (Krankenhäuser, Strafvollzugs-anstalten, Schulen), die speziellen Anforderungen an Rauchdichtigkeit, Feuer-festigkeit, Schallschutz und Schließvorrichtung genügen müssen. Sie be-schäftigte sechs gewerbliche Arbeitnehmer. Zwei Arbeitnehmer waren mit der Vormontage in den Betriebsräumen der Beklagten und zwei mit der End-montage auf den Baustellen beschäftigt. Ein Arbeitnehmer erledigte den Trans-port der Türen sowie der Handelswaren, ein weiterer erstellte Aufmaße und war für die Abnahme der Arbeiten zuständig. Die Klägerin macht für den Streitzeitraum einen monatlichen Mindest-beitrag für jeden gewerblichen Arbeitnehmer iHv. 335,00 Euro geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte werde nicht von den Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) in Abschn. I und II der Bekannt-machung über die AVE von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) erfasst. Sie führe keine Fertigbauarbeiten iSv. Abschn. II der Einschränkungen durch, sondern sei ein Montagebetrieb. Da die Satzung des Landesverbands Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie zum Gründungszeitpunkt der Beklagten die Überleitung einer Mitgliedschaft nicht vorgesehen habe, sei die Mitgliedschaft für die Beklagte erst zum 1. Januar 2000 und damit nach dem in Abschn. I Abs. 1 der Einschränkungen genannten Stichtag neu begründet worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.030,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, sie sei als Fertigbaubetrieb iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV nach Abschn. II der Einschränkungen und aufgrund der am 1. Juli 1999 für den Betrieb bestandenen Mitgliedschaft im Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie nach Abschn. I der Ein-schränkungen von der AVE ausgenommen. 3456- 4 - 10 AZR 523/09 - 5 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeits-gericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 18 Abs. 1 VTV vom 20. Dezember 1999 idF vom 4. Juli 2002 auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für September bis November 2002. I. Die Beklagte unterfiel dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 -) erfüllt der Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster das Tätig-keitsbeispiel Trocken- und Montagebauarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV und nicht das Tätigkeitsbeispiel Fertigbauarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Fertigbauarbeiten im Tarifsinne werden nur dann aus-geführt, wenn komplette Baueinheiten auf der Baustelle eingebaut oder zu-sammengefügt werden und dadurch die herkömmliche, konventionelle Arbeits-weise am Bau ersetzt wird (Senat 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 24, aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. 2. Der Betrieb der Beklagten wurde nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (Trocken- und Montagebauarbeiten) vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Demgegenüber hat der Betrieb keine Fertigbauarbeiten im Tarif-sinne verrichtet, weil durch den Einbau von vormontierten Türen eine bestimmte herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau nicht ersetzt wird. Aber selbst auf der Grundlage der Auffassung der Beklagten unterfiel der Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. II. Der VTV fand auf den Betrieb der Beklagten keine Anwendung. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeber-verbands und deshalb nicht nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Eine Tarif-789101112- 5 - 10 AZR 523/09 - 6 - geltung ergab sich auch nicht aus § 5 Abs. 4 TVG. Die AVE vom 17. Januar 2000 erstreckte sich nach Abschn. I Abs. 1, 2 Buchst. a der Einschränkungen des Ersten Teils nicht auf den Betrieb der Beklagten. 1. Die Einschränkung hat, soweit von Bedeutung, folgenden Wortlaut: I. 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebs-abteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang ab-gedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. 2. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Abs. 1 nur dann, wenn sie a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.
waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.
2. Ob der Betrieb der Beklagten im Anspruchszeitraum unter den fach-lichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags der holz- und kunststoffverarbei-tenden Industrie fiel, bedarf keiner Prüfung. Zu ihren Gunsten greift die Fiktion in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungen, weil bereits zum Stichtag 1. Juli 1999 für den Betrieb eine Mitgliedschaft im Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie (Holz- und Kunststoffe e. V.) bestand. Es ist unerheblich, ob die alte Mitgliedschaft des vormaligen Einzelunternehmens rechtswirksam auf die Beklagte übertragen wurde oder die Beklagte für den Betrieb eine neue Mitgliedschaft im unmittelbaren Anschluss 1314- 6 - 10 AZR 523/09 - 7 - begründet hat. Maßgeblich ist, dass bereits zum Stichtag für den Betrieb eine Mitgliedschaft in dem Verband bestand. Dies ergibt die Auslegung von Abschn. I der Einschränkungen des Ersten Teils der AVE vom 17. Januar 2000. a) Eine Allgemeinverbindlicherklärung ist wie ein Gesetz auszulegen. Zwar handelt es sich weder um ein förmliches Gesetz noch um eine Rechtsver-ordnung. Eine Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet. Sie dehnt die Verbindlich-keit von Tarifverträgen auf Betriebe und Personen aus, die sonst nicht von den Normen eines Tarifvertrags erfasst würden. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist deshalb Normsetzung (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322) und aus diesem Grund wie ein Gesetz auszulegen (Senat 12. Mai 2010 - 10 AZR 559/09 - Rn. 12, NZA 2010, 953). b) Der Wortlaut von Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungen ist nicht eindeutig. Danach gilt Abs. 1 für Betriebe nur dann, wenn sie (die Be-triebe) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied in einem der dort aufgeführten Verbände waren. Betriebe sind aber nicht rechts-fähig; nur natürliche oder juristische Personen können eine Mitgliedschaft begründen oder beenden. Trotzdem knüpft der Normgeber Rechtsfolgen an die Mitgliedschaft des Betriebs zum Stichtag. Dies spricht dafür, dass er darauf abstellen wollte, ob für diesen Betrieb zum Stichtag eine Mitgliedschaft be-gründet war. c) Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck einer AVE, Tarif-konkurrenzen zu vermeiden oder sie aufzulösen (vgl. zu Abschn. II der Ein-schränkungen der AVE vom 17. Januar 2000 Senat 23. Juni 2004 - 10 AZR 470/03 - zu II 2 c cc der Gründe). Mit der Einschränkung einer AVE soll Rechts-sicherheit für solche Betriebe hergestellt werden, bei denen sowohl die Zu-ordnung zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV wie auch zu dem eines anderen Tarifvertrags möglich ist. Mit einer Fiktion, dass Betriebe, für die zu einem Stichtag die Mitgliedschaft in einem bestimmten Verband besteht, unter den fachlichen Geltungsbereich des anderen Tarifvertrags fallen, wird diese 151617- 7 - 10 AZR 523/09 Rechtssicherheit erreicht. Es widerspräche diesem Zweck, wenn bei einem bloßen Inhaberwechsel die tarifliche Zuordnung des Betriebs erneut zweifelhaft würde. Solche Veränderungen sollen durch eine AVE nicht erschwert werden. d) Der Normgeber der AVE vom 17. Januar 2000 hat bei der Zuordnung an die übliche Tarifsystematik angeknüpft, die regelmäßig nach betrieblichen Geltungsbereichen abgrenzt. Ein Unternehmen kann demgegenüber ver-schiedene Betriebe haben und mit diesen Betrieben unterschiedlichen Tarifver-trägen unterfallen. Die AVE hat deshalb bei der Stichtagsregelung bewusst auf die Mitgliedschaft des Betriebs und nicht des Unternehmens oder einer Einzelperson abgestellt. e) Da für den Betrieb der Beklagten bereits zum Stichtag 1. Juli 1999 eine Mitgliedschaft im Landesverband Sachsen-Anhalt der holz- und kunststoffver-arbeitenden Industrie (Holz- und Kunststoffe e. V.) bestand, erstreckte sich die AVE nach Abschn. I der Einschränkungen des Ersten Teils der AVE vom 17. Januar 2000 nicht auf den Betrieb der Beklagten. Ob der Betrieb auch als Fertigbaubetrieb nach Abschn. II dieser Einschränkungen von der Allgemein-verbindlichkeit ausgenommen wurde, ist nicht weiter erheblich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Eylert Mestwerdt Zielke Beck 181920
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