Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. August 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 211/17 - ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 21. April 2016 - 6 Ca 355/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 33/16 - Entscheidungsstichwort : Tarifliche Funktionszulage für Kassierer/innen des Lebensmittel einze l- handels in Baden - Württemberg Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (teilweisen) Parallel sachen ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 211/17 14 Sa 33/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. August 2018 URTEIL Jatz, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. K lägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgerich t Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Frese und die ehrenamtliche Richterin Fieback für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Ka mmern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 33/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifliche Funktionsz ulage n für den Zeitraum von Januar 2015 bi s Februar 2016. Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Einzelha n- dels, als Kassiererin in Teilzeit in einem Umfang von 30,12 Wochenstunden beschäftigt. Sie war im entscheidungserheblichen Z eitraum in einem Verbra u- chermarkt in K eingesetz t, der über eine Verkaufsfläche von 4.500 m² ve r fügt und in dem ca. 81 % der Waren im Lebensmittelbereich umgesetzt we r den . Der Markt ist verkehrsgünstig gelegen . E s bestehen gute Parkmöglichke i ten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden im Streitz eitraum kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Angestellten und g e- werblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden - Württemberg vom 5. Dezember 2013 (MTV) und die - soweit für die Revision von Interesse - i n- haltsgleichen Ta rifvertr ä g e über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelha n- dels in Baden - Württemberg vom 5. Dezember 2013 und vom 9. Juli 2015 ( GTV) Anwendung . D er GTV vom 9. Juli 2015 enthält ua. folgende Bestimmungen : I. Gehälter 1. Beschäftigungsgruppen Gruppe I Tätigkeitsmerkmale: Vorwiegend schematische oder mechanische Tätigkeiten . 1 2 3 - 3 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 4 - Beispiele: Verkaufskräfte, die die Voraussetzungen der Gruppe II nicht erfüllen. Gruppe II Tätigkeitsmerkmale: Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Täti g- keitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen. Beispiele: Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/ - innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB - Kas sen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit. Gruppe III Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner A n- weisungen ausgeübt werden. Beispiele: Erste Verkäufer/ - innen (Lagererste). Sortimentskontrollen, Kass ierer/ - innen mit gehobener Tätig keit, z. B. an Etagen - , B e- reichs - , Regional - und Sammelkassen sowie an Verbrauche r- markt - und sonstigen SB - Kassen. Kassenaufsichten. Gruppe IV Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die selbständig mit entsprechender Veran t- wortung für den Tätigkeitsbereich ausgeübt werden. Beispiele: Erste Verkaufskräfte mit Einkaufsbefugnis, Einkäufer/ - innen, Substituten/Substitutinnen, Kassen - , Etagen - und Verkaufsau f- sichten. 2. Gehaltssätze a) für Angestellte BESCHÄ FTIGUNGSGR UPPEN - 4 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 5 - bis 30. - Beträge Täti g- keit s- jahr I B e- rufs - jahr II Täti g- keits - jahr III Tätig - keits - jahr IV V 1. 1587, - 1. 166 1, - 1. 2159, - 1. 24 6 5, - Ein - 2. 1 6 72, - 2. 1701, - 2. 2159, - 2. 2627, - gangs - 3. 1762, - 3. 18 6 3, - 3. 223 6 , - 3. 2814, - ge halt 4. 1847, - 4. 1886, - 4. 2341, - 4. 3062, - 5. 2073, - 5. 2472, - 3445, - 6 . 2364, - 6 . 2 6 56, - Kassierer/ - innen in Schnell - und Selbstbedienungsläden des L e- bensmitteleinzelhandels erhalten eine Funktionszulage von mona t- 20,45 . ab 1. - Beträge Täti g- keit s- jahr I B e- rufs - jahr II Täti g- keits - jahr III Tätig - keits - jahr IV V 1. 1627, - 1. 1703, - 1. 2213, - 1. 2527, - Ein - 2. 1714, - 2. 1744, - 2. 2213, - 2. 2693, - gangs - 3. 1806, - 3. 1910, - 3. 2292, - 3. 2884, - gehalt 4 . 1893, - 4. 1933, - 4. 2400, - 4. 3139, - 5. 2125, - 5. 2534, - 3 531 , - 6. 2423, - 6. 2722, - Kassierer/ - innen in Schnell - und Selbstbedienungsläden des L e- bensmitteleinzelhandels erhalten eine Funktionszulage von mona t- 20,45 . ab 1. April 20 - Beträge Täti g- keit s- jahr I B e- rufs - jahr II Täti g- keits - jahr III Tätig - keits - jahr IV V 1. 1660, - 1. 1737, - 1. 2257, - 1. 2578, - Ein - 2. 1748, - 2. 1779, - 2. 2257, - 2. 2747, - gangs - 3. 1842, - 3. 1948, - 3. 2338, - 3. 2942, - gehalt 4. 1931, - 4. 1972, - 4. 2448, - 4. 3202, - 5. 2168, - 5. 2585, - 3602 , - 6. 2471, - 6. 2776, - Kassierer/ - innen in Schnell - und S elbstbedienungsläden des L e- bens mitteleinzelhandels erhalten eine Funktionszulage von mona t- 20,45 - 5 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 6 - § 5 MTV lautet ausz ugsweise: Teilzeitbeschäftigte Der Tarifvertrag gilt auch für stundenweise Beschäftigte. Solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen stehen sämtl i- che Ansprüche aus diesem Tarifvertrag nach Maßgabe Die Klägerin war in die Beschäftigungsgruppe III GTV eingruppiert und w u rd e entsprechend vergütet. Eine Funktionszulage nach I 2 a GTV zahlt e die Beklagte nicht . Mit Schreiben vom 11. März 2015 machte die Klägerin die Zahlung d i e- s er Funktionszulage ab d em 1. April 2015 und rückwirkend für die letzten drei Monate gegenüber der Beklagten geltend. Die se lehnte eine Zahlung ab. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , sie erfülle mit ihrer T ätigkeit als Kassiererin in einem Schnell - und Selbstbedienungsla den des Lebensmittel - einzelhandels sämtliche Voraussetzungen der Funktionszulage nach I 2 a GTV . Auf ihre Eingruppierung komme es hierfür nicht an. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 49,29 Euro brutto (Funktionszulage Monate Januar bis März 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. April 2015 zu zahlen ; 2. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 49,29 Eur o brutto (Funktionszulage Monate April bis Juni 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Juli 2015 zu zahlen ; 3. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 49,29 Euro brutto (Funktionszul age Monate Juli bis September 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Oktober 2015 zu zahlen ; 4. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 32, 8 6 Euro brutto (Funktionszulage Monate Okto ber bis November 2015) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentra l- bank seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen ; 4 5 6 7 8 - 6 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 7 - 5. d ie Beklagte zu verurteil en , an s ie 49,29 Euro brutto (Funktionszulage Monate Dezember 2015 bi s Febr u- ar 2016) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz der E uropä i- schen Zentralbank seit dem 1. März 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten , der Anspruch erg e be sich bei zweckorientierter Auslegung des GTV weder aus de ssen Wortlaut und Gesamtzusammenhang noch aus Sinn und Zweck der Norm . Ein anderes Ergebnis sei nicht praktikabel und wide r- sprüchlich. Wesentliches Kriterium für die Zahlung der Funktionszula ge sei die Befassung mit Lebensmitteln. Dem werde jedoch bereits durch das Regelbe i- III Rec h- nung getragen , so dass nur Kassiererinnen der Gehaltsgruppe II die Funktion s- zulage beanspruchen könn ten. A rbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage - soweit für die Revision von Interesse - statt ge geben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abwe i- sung der Klage . Entscheidungs gründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. I. Die zulässige noch rechtshängige Klage hat in der Sache Erfolg . Die Klägerin hat für den Streitzeitraum nach I 2 a GTV iVm. § 5 Abs. 1 MTV dem Anteil ihrer Arbeitszeit entsprechende Anspr ü ch e auf die tarifliche Funktionsz u- lage in Höhe von insgesamt 230,02 Euro brutto. Hiervon geht das Landesa r- beitsgericht zutreffend aus. 1. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum als K assierer in in einem Schnell - und Selbstbedienungsladen des Lebensmitt eleinzelhandels iSv. I 2 a GTV tätig . D ies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Umstand, dass 9 10 11 12 13 - 7 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 8 - sie diese Tätigkeit in einem Verbrauchermarkt aus übt e und deshalb nach B e- schäftigungsgruppe III GTV vergütet wurde, steht dem Anspruch auf die Funkt i- o nszulage nicht entgegen . D a s ergibt eine Auslegung der Tarifvorschrift. a) Der Tarifwortlaut des GTV , von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 1 2 . Dezember 2012 - 10 AZR 922 / 11 - Rn. 1 0, BAGE 144, 117 ) , ist eindeutig . Arbeitsentgelt für die Verrichtung von Arbeit in einer bestimmten Funktion (BAG 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - Rn. 16) . In der Tarifnorm wird diese zu verg ü- Tätigkeit als Kassierer/ - in in Schnell - und Selbstbe di e- nung s l ä den des Lebensmitteleinzelhandels beschrieben . W eitere Bedingungen oder Vorausset zungen, beispielsweise eine bestimmte Eingruppierung (vgl. zu einer solchen Tarifregelung zB BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 8) , werden nicht aufgestell t. D ie Tarifnorm unterscheidet auch nicht zw i- schen dem Einsatz der Beschäftigten in Verbrauchermärkten (zu diese m Begriff BAG 18. Mai 2011 - 4 ABR 82/09 - Rn. 19 ff.) und anderen Schnell - und Selbs t- bedienungsläden des Lebensmittele inzelhandels. Insbesonder e finden sich im Wortlaut de r Norm keinerlei Anhaltspunkte d afür, dass die Funktionszulage nur Kassierern/Kassiererinnen d er Beschäftigungsgruppe II G TV zust eht, wie die Revision meint . b) Die Tarifsystematik und der Tarifzusammenhang mac hen ebenfalls deu tlich, dass der Anspruch auf die Funktionszulage nicht von der Eingruppi e- rung der Kassiererin oder des Kassierers abhängt, sondern unabhängig hiervon besteht, wenn die tarifli chen Voraussetzungen vorliegen. aa ) In I 1 GTV werden zunächst die Beschäftigung sgruppen mit Tätigkeit s- merkmalen und Beispielen näher geregelt. Sodann werden unter I 2 a GTV die Gehaltssätze der Angestellten in den jeweiligen Beschäftigungsgruppen gesta f- felt nach Tätigkeitsjahr tabellarisch aufgelistet. Daran anschließend findet sich in einem eigenen Absatz die Bestimmung über die Funktionszulage. Sie ist sy s- tematisch keiner bestimmten Beschäftigungsgruppe zugeordnet, sondern findet nach ihrer Stellung im Tariftext grundsätzlich auf alle vorstehenden Beschäft i- gungsgruppen Anwendung. Hä tten die Tarifvertragsparteien die Funktionszul a- 14 15 16 - 8 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 9 - ge nur Beschäftigten der Gruppe II gewähren wollen, hätte es nahegelegen, die Regelung dieser Beschäftigungsgruppe unmittelbar textlich zuzuordnen (vgl. zu einem solchen Fall zB BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 8) . bb) Diesem Verständnis steht - anders , als die Revision annimmt - § 11 Nr. 3 MTV nicht entgegen. Die Tarifnorm bestimmt , dass für die Einreihung in di e Beschäftigungsgruppen II bis V nach I 1 GTV regelmäßig eine abgeschlo s- sene kaufmännisc he Berufsausbildung mit zwei - oder dreijähriger Ausbildung s- zeit erforderlich ist , der eine einschlägige Berufstätigkeit bestimmter Dauer gleichgestellt wird (§ 11 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 GTV) . Weder lässt sich aus dieser Bestimmung in Bezug auf die Regelung de r Funktionszulage in I 2 a GTV eine Beschränkung auf eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ableiten , noch stünde sie - bei entsprechendem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - einer so l- chen Beschränkung entgegen. c) Entgegen der Auffassung der Revisio n gebieten auch Sinn und Zweck d er Regelung , soweit sie aus dem Tarifwerk erkennbar sind , nicht, die Zahlung der Funktionszulage nur solchen Kassierern/Kassiererinnen zu gewähren, die d er Beschäftigungsgruppe II G TV zugeordnet sind. Ebenso wenig stehen Pra k- tikabilitätserwägungen einem solchen Verständnis entgegen. aa ) Eine tarifliche Funktionszulage ist Arbeitsentgelt für die Verrichtung von Arbeit in einer bestimmten Funktion . Je nach tariflicher Struktur kann sie eine zusätzliche Vergütung für herausgeho bene Tätigkeit en darstell en , die noch nicht die Voraussetzungen der nächsthöheren Vergü tungsgruppe erfüllen (BAG 18. März 2009 - 10 AZR 293/08 - Rn. 16) . Z wingend ist d a s aber nicht. In B e- tracht kommt auch allgemein die Vergütung einer von den Tarifvertrag sparteien als höherwertig angesehenen Tätigkeit , die in den allgemeinen Vergütung s- gruppen nicht abgebilde t ist (vgl. zB BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617 / 95 - zu II 2 der Gründe) . Dadurch können zB auch erschwerende Umstände bei der Tätigkeit zusätzlich verg ütet werden. Letzteres ist hier der Fall (vgl. zu der u m- strittenen Tarifbestimmung in einer früheren - wortgleichen - Fassung BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 44) . Die Besonderheiten der Tätigkeit als Kassierer/in in Schnell - und Selbstbedi en ung släden gerade des Lebensmi t- 17 18 19 - 9 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 - 10 - teleinzelhandels , die durch eine hohe Kundenfrequenz und eine Vielzahl von Waren geprägt ist, sind durch die tarifliche Eingruppierung nicht abgebildet ( vgl. auch BAG 1 8. Mai 2011 - 4 ABR 82/09 - Rn. 26) . Dies gilt bei einer Eing ruppi e- rung sowohl in die Beschäftigungsgruppe II als auch in die Beschäftigung s- gruppe III. D ie in die Beschäftigungsgruppe III eingruppierten Kassierer/innen an Verbrauchermarktkassen werden wegen des Begriffs des Verbrauche r- markts (vgl. BAG 1 8. Mai 2011 - 4 ABR 82/09 - Rn. 19 ff.) zwar häufig gleichze i- tig die Voraussetzungen der Funktionszulage nach I 2 a GTV erfüllen. Für a n- dere in Beschäftigungsgruppe III eingruppier te Kassierer/innen gilt d a s aber nicht, soweit sie nicht im Lebensmitteleinzelhandel täti g sind. Einen Verg ü- tungsanspruch nach Beschäftigungsgruppe III haben hingegen beide Gruppen, unab hängig von einer Tätigkeit im Bereich des Lebensmitteleinzelhandel s . Um die von den Tarifvertragsparteien in diesem Branchensegment angenommenen Besonderheiten zu berücksichtigen, muss die Funktionszulage deshalb als e i- genständige r , neben der eigentlichen Eingruppierung stehende r Anspruch ve r- standen werden . bb) Diese Bewertung liegt im Rahmen der tariflichen Regelungsfreiheit. E i- ne Überprüfung der Billigkeit un d Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewe r- tungen durch die Arbeitsgerichte scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie grundsätzlich aus ( BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 44) . Da von geht d as Landesarbeit s- gericht zu Recht aus. D aher steht der Umstand, dass Kassierer/innen etwa in Möbelmärkten keinen Anspruch auf eine solche Funktionszulage haben, dem hier gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Im Übrigen würde die von der Beklagten mo nierte Ungleichbehandlung beim Entgelt den bestehenden tariflichen Anspruch der Klägerin nicht berühren, sondern bis zu einer Änderung der Norm zu eine r Anpassung en B e- schäftigtengruppen führen (vgl. zB BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 58) . cc) Praktikabilitätserwägungen stehen dem gefundenen Auslegungserge b- nis ebenso wenig entgegen; die von der Revision angeführten allgemeinen B e- 20 21 - 10 - 10 AZR 211/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR211.17.0 denken überzeugen nicht. Die tariflichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Funktionszulage sind unschwer zu ermitteln. 2 . De r Klägerin st and im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Abs. 1 MTV die tarifvertragliche Funktionszulage anteilig in Höhe von monatlich 16,43 Euro brutto zu . Für den Streitzeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Februar 2016 ergibt dies einen Gesamtbetrag von 230,02 Euro brutto. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Kl ä- gerin den Anspruch rechtzeitig nach § 26 Nr. 1 Buchst. c MTV geltend gemacht . Der Z insanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 28 8 Abs. 1 BGB. II. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen . Gallner Brune W. Reinfelder Fieback Frese 22 23
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