Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Juni 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 260/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 24. September 2014 - 9 Ca 150/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 19. März 2015 - 4 Sa 1474/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e Tarifliche Prämienleistung - Anrechnung von Fahrgeld Bestimmung en : EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11; Manteltarifvertrag für Sicherheit s- kräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 § 23 Abs. 1 und Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 260/15 4 Sa 1474/14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juni 2016 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richt e- ri n Zielke und den ehrenamtlichen Richter Guthier für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. März 2015 - 4 Sa 1474/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass dessen Tenor teilweise w ie folgt neu gefasst wird: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. Sep - tember 2014 - 9 Ca 150/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bekla g- te verurteilt wird, an den Kläger Prämienlei s- tungen in Höhe von jeweils 44,00 Euro für Januar und Februar 2014 sowie 30,80 Euro für März 2014 durch Wertstellung auf einer Shopping - Card oder einer gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte iSv. § 23 Mante l- tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehr s- flughäfen vom 4. Septe mber 2013 zu erbri n- gen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um tarifliche Prämienleistungen für die Monate J a- nuar bis März 2014. Der Kläger ist bei der Beklagten , die Sicherheitsservices für Fluglinien und Flughäfen anbietet, als Luftsicherheitsassistent am Flughafen H b e schä f- tigt. Der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene A r beitsve r- trag vom 16. März 2001 enthält unter anderem folgende Bestimmung : § 4 Vergütung I. II. III. Die Firma zahlt dem Arbeitnehmer bei Abgabe eines amtlichen Nachweises, (Fahrausweis, Beschein i- gung) eine Fahrtkostenpauschale bis DM 100, -- m o- natlich. 1 2 - 3 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 4 - Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich März 2014 monatlich zuletzt 46,13 Euro brutto , ohne einen amtlichen Nachweis zu verlangen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 trat der Manteltarifvertrag für Siche r- heitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 (im Folgenden MTV) in Kraft, der aufgrund beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis A n- wendung findet. § 23 MTV lautet: § 23 PRÄMIENLEISTUNGEN GEWERB LICHE B E- SCHÄFTIGTE (1) Die gewerblich Beschäftigten erhalten eine Prämie n- 2,20 je Anwesenheit s- 44,00 je M o- nat. Die Leistung erfolgt jeweils im Folgemonat durch Wertstellung auf einer Shopping - Card oder einer gleichwertigen Warenwertkarte/Tankkarte. Eine Au s- zahlung in bar ist ausgeschlossen. (2) Erhält der/die gewerbliche Beschäftigte bereits ein Job - Ticket, Fahrgeld oder andere Sachbezüge so wird der Betrag der Prämienleistung monatl ich um diesen Betrag gekürzt, um die Steuerfreiheit von 44,00 je Monat zu erhalten. Dabei werden je A n- 2,20 für das Job - Ticket gutgeschrieben. Ist der Wert des Job - Tickets durch Anwesenheitstage/Urlaubstage e r- reicht, e rfolgt je weiterem Anwesenheitstag/Urlaubs - tag die Gutschreibung auf eine Shopping - Card oder eine gleichwertige Warenwertkarte. Besteht der A n- spruch auf ein Job - Ticket, wird dieses auch dann gewährt, wenn der Wert durch Anwesenheitst a- ge/Urlaubstage nicht e rreicht wird. (3) Die Umsetzung erfolgt auf Basis betrieblicher Reg e- lungen bzw. durch Betriebsvereinbarung . Mit Schreiben vom 14. April 2014 machte der Kläger die Gutschrift von insgesamt 118,80 Euro als Prämienleistungen gem äß § 23 Abs. 1 MTV für die Monate Januar bis März 2014 geltend. Die Beklagte lehnte die Gutschrift unter Hinweis auf das gezahlte Fahrgeld ab. 3 4 5 - 4 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 5 - M it seiner Klage hat der Kläger diese Begehren weiterverfolgt. Er hat gemeint, die Prämienleistungen seien nicht um de n Betrag des an ihn gezahlten zu kürzen , weil es sich dabei nicht um einen Sachb e- zug gehandelt habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Prämienleistungen in Höhe von jeweils 44,00 Euro für Januar 2014 und Februar 2014 sowie 30,80 Euro für März 2014 durch Wertstellung auf einer Shopping - Card oder gleichwertigen Warenwer t- karte/ Tankkarte iSv. § 23 Ziff. 1 Manteltarifvertrag für S i- cherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 4. September 2013 zu erbringen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, nach dem i n- soweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV sei sie trotz des Ba r- bezugs - Charakters des gezahlten Fahrgelds zur Kürzung der Prämienleistu n- gen berechtigt . Das Arbeitsgericht hat de r Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt ha t die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugela s- sen. Mit dieser begehrt die Beklagte weiter hin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarb eitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. I. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 23 Abs. 1 MTV für J a- nuar, Februar und März 2014 Anspruch auf die geforderten Prämienleistungen durch Wertstellung auf einer Shopping - Card oder gleichwertigen Warenwertka r- te/ Tankkarte. Die Zahlung der von der Beklagten in den Abrechnungen als Fahrgeld bezeichneten Beträge führt nicht zur Kürzung der Prämienleistungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV . 6 7 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 6 - 1. Der Geltungsbereich des MTV, der kraft bei derseitiger Tarifbindung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist gemäß § 1 Abs. 1 MTV eröffnet. Der Kläger ist auf einem Verkehrsflughafen Beklagt e führt als Sicherheitsunternehmen Siche r- heitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Ser vice - und Fluggastdienste durch § 1 Abs. 2. Der Kläger erfüllt die in § 23 Abs. 1 Satz 1 MTV genannten Ans pruch s- voraussetzungen für die monatliche Prämienleistung in der von ihm geltend gemachten Höhe. Als Luftsicherheitsassistent mit de m in § 2 Abs. 1 des A r- e- Anwesenheitstage im Januar 2014 und 21 Anwesenheit s- tage im Februar 2014 steht dem Kläger eine Prämienleistung im Wert von je 44,00 Euro pro Monat zu, für 14 Anwesenheitstage im März 2014 beläuft sich sein Anspruch auf einen Wert von 30,80 Euro. Da der Kläg er zum Kreis der unmittelbar nach § 23 Abs. 1 MTV Begünstigten gehört und als Normunterwo r- fener grundsätzlich auf den Bestand der tariflichen Ordnung vertrauen darf (vgl. BAG 10. November 2011 - 6 AZR 481/09 - Rn. 26) , kann der Senat die Frage, ob die Tari fnorm etwa wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteil i- gung der angestellten Arbeitnehmer unwirksam ist, offenlassen. 3 . durch eine Regelung auf betrieblicher Ebene gemäß § 23 Abs. 3 MTV voraus. § 23 MTV enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur monatlichen Auszahlung der Prämienleistung unter dem Vorbehalt der Existenz einer en t- sprechenden betrieblichen Vereinbarung steht (vgl. zu einem derartigen Fall BAG 16. Mai 2012 - 10 AZR 202 /11 - Rn. 11 , BAGE 141, 305 ) . Vielmehr sind sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen als auch die konkrete Höhe des Anspruchs, die Art der Leistungsgewährung und die Erfüllungstatbestände u n- mittelbar und abschließend in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 MTV geregelt. 4. Der Kläger hat die in § 27 MTV geregelte Ausschlussfrist gewahrt. 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 7 - 5. Die Prämienleistung ist nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV zu kürzen. a) Eine Kürzung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV findet nur statt, wenn und soweit der Beschäf tigte Sachbezüge iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erhält . Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. aa) § 23 Abs. 2 Satz r- Wortverständnis umfasst Zahlung , die dazu dienen soll, den finanziellen Aufwand des Arbeitnehmers für die Überwindung der Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und der Arbeit s- stätte ganz oder zumindest teilw eise abzudecken. bb) Ein derart weites Verständnis des Begriffs ist jedoch mit dem Regelungszusammenhang nicht vereinbar, in dem § 23 MTV steht. Dieser g e- bietet vielmehr , als zur Kürzung berechtigendes iSd. § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV nu r Sachbez üge i m einkommensteuerrechtlichen Sinn anzusehen. (1) Job - Ticket deutet darauf hin, dass es sich bei den drei genannten Bezügen, die gem ä ß § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV zur 23 Abs. 1 Satz 1 MTV führen sollen, um Leistungen handelt , die in dem für den Regelungszweck maßgeblichen Punkt gleichartiger Natur sind. (2) - T f- vertragsparteien eindeutig auf Leistungen iSv. § 8 Abs. 2 S atz 1 und Satz 11 EStG abgestellt . So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs e in Sachbezug iSd. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Job - T icket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber da r- s tellt (BFH 14. November 2012 - VI R 56/11 - BFHE 239, 410) . Derartige Sac h- bezüge bleiben bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit außer A n- 16 17 18 19 20 21 - 7 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 8 - satz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten En t- gelte ergebenden Vorteile insgesamt 44,00 Euro im Kalendermonat nicht übe r- steigen. (3) Zu berücksichtigen ist ferner, dass a uch die in § 23 Abs. 1 MTV ger e- n- steuerrecht abstellt: Die Tarifvertragsparteien haben die Prämienleistung in § 23 Abs. 1 Satz auf 44,00 Euro beschränkt und in § 23 Abs. 1 Satz 3 MTV ausdrücklich den Ausschluss der Barauszahlung geregelt . Diese Voraussetzungen müssen nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG regelmäßig vorlieg en, wenn Einnahmen nach Satz 1 dieser Bestimmung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steue r- lich nicht zum Ansatz kommen sollen. (4) Auch kann - entgegen der Auffassung der Revision - einen Sachbezug iSv. § 8 Abs . 2 Satz 1 EStG darstell en . Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist für die Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend . Sachbezug unte r- scheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs auf den Vorteil (grundlegend BFH 11. November 2010 - VI R 41/10 - Rn. 11, BFHE 232 , 62) . Kann der A r- beitnehmer arbeitsvertraglich lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Vorau s- setzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz bleiben. In diesem Fall ist es unerh eblich, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten erhält (BFH 11. November 2010 - VI R 27/09 - Rn. 17, BFHE 232, 56) . Nur wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat, dass ihm der Arbeitgeber anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt stets Barlohn vor, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (sog. Barlohnumwandlung, vgl. BFH 14. April 2011 - VI R 24/10 - Rn. 11, BFHE 233, 246 mwN) . Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Bundesfinanzhof zB die Ausgabe von Tan k- 22 23 - 8 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 9 - karten im Wert von 44,00 Euro als Sachbezug iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG a n- gesehen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Arbeitnehmer a n- stelle der ausgehändigten Tankk arten auch einen Barlohn in Höhe von 44,00 Euro hätten beanspruchen können (BFH 11. November 2010 - VI R 27/09 - Rn. 19, aaO ) . (5) Auch die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 MTV, wonach § 23 MTV g e- Steuer - und/oder die Sozialversicherungsfreiheit der dort geregelten Zahlungen mit der einkommensteuerrech tlichen Sachbezugsregelung. cc) Einzig das 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zur Kürzung der Prämienleistung nach § 23 Abs. 1 MTV führen kann, wird auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Prämienleistung gerecht. Nach de r Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz MTV, dient die Kü r- zung dazu , . Mit der Kü r- zungsregelung wird mithin angestrebt, den gewerblichen Beschäftigten nach Möglichkeit den maximal zulässigen s teuerfreien Sachbezug in Höhe von 44,00 Euro zukommen zu lassen. Damit trägt die Regelung erkennbar dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG genannten Wert von 44,00 Euro nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt, deren Überschreitung in einem Kalendermonat dazu führt, dass der gesamte geldwerte Vorteil - und nicht nur der den Wert von 44,00 Euro übersteigende Anteil - der Besteuerung unterliegt (vg l. Kirchho f /Kirchhof EStG 15. Aufl. § 8 Rn. 46) . Die l- Sachb e- züge so weit gekürzt wird, dass insgesamt maximal ein Sachbezug von 44,00 Euro übrig bleibt. Wird die Freigrenze bereits durch einen anderen Sac h- bezug überschritten, kommt eine steuerfreie Gewährung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht in Betracht. dd) Angesichts d ieses durch Auslegung ermittelten eindeutigen Norminha lts hat es das Landesarbeitsgericht zu Recht abgelehnt, die von der Revision b e- 24 25 26 - 9 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 - 10 - nannten Zeugen zur Genese der Kürzungsregelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV anzuhören. Soweit einzelne Teilnehmer an den Tarifverhandlungen - wie die Revision behauptet - die offen sei stets ein Barbezug, rechtfertigt auch dies nicht eine andere, sowohl der Sy s- tematik als auch dem Sinn und Zweck der Tarifnorm widersprechende Ausl e- gung des § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht die Einholung einer Tarifauskunft abge lehnt hat. A b- gesehen davon, dass e ine solche nicht auf die Beantwortung der prozessen t- scheidenden Rechtsfrage gerichtet sein darf, ist d ie Auslegung von Tarifvertr ä- ge n und tariflichen Begriffen Sache des Gerichts ( vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 37 mwN) . b) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Kürzung der Pr ä- mienleistungen wegen der im Streitzeitraum erfolgten monatlichen Auszahlung eines n Höhe von 46,13 Euro brutto nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MTV l ie gen nicht vor. Bei den betreffenden Zahlungen ha n- delte es sich nicht um Sachbezüge im steuerrechtlichen Sinn. Auch d ies hat das Landesarbeitsgericht zutreffen d erkannt. aa) Davon, dass es sich bei den ausgezahlten Bruttobeträgen nicht um die nach § 4 Ziff. DM 100, -- Nachweise s , (Fahrausw übereinstimmend aus. Der Senat muss te daher nicht darüber befinden, ob es sich bei der nach § 4 Ziff. III des Arbeitsvertrags n- iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11 EStG ha n- delte . bb) mit der Auflage verbunden , den empfangenen Geldbetrag nur in bestimmter Weise - dh. etwa zum Erwerb von Kraftstoff oder von Fahrkarten für den A r- beitsweg - zu verwenden . Es wurde vielmehr unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe für den Kläger tatsächliche Fahrtkosten anf ielen. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger im 27 28 29 - 10 - 10 AZR 260/15 ECLI:DE:BAG:2016:220616.U.10AZR260.15.0 März 2014 d as Fahrgeld ungekürzt erh alten hat, obwohl er nur an 14 T agen zur Arbeit erschienen ist. u- iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gewährt. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen , § 97 Abs. 1 Z PO. Linck Schlünder Brune Zielke W. Guthier 30
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