- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 698/13 13 Sa 1037/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Juli 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revision skläger, p p. beklagtes, ber ufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Juli 2014 durch den Vor sitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Thiel und Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 698/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Juli 2013 - 13 Sa 1037/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über tarifliche Sonderprämien für die Sprengung von 104 Wasserbomben. Der Kläger ist als Truppführer im Kampfmittelbeseitigungsdienst des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fin det kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingu n- gen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen vom 5. März 1991, geändert durch den Änderungstari f- vertrag Nr. 2 vom 13. Dez ember 1999, in der Fassung des § 1 Abs. 1 des Euro - TV vom 30. Oktober 2001 , (im Folgenden: TV - Mun - Nds) Anwendung . Im März und April 2011 sprengte d er Kampfmittelbeseitigungsdienst des beklagten Landes insgesamt 104 Wasserbomben aus dem Zweiten Wel t- krieg , davon acht des amerikanischen Typs MK6 und 96 des britischen Typs MK11. Die Bomben waren zuvor unter Mitwirkung einer gewerblichen Firma auf einer Sandbank im Watt vor Wilhelmshaven geborgen und zu mehreren Sprengpunkten verbracht worden. Dort wurden sie in Gruppen zusammeng e- legt , mit Sprengladungen versehen und aufeinandergestapelt. An der Spre n- gung war der Kläger in zwischen den Parteien streitigem Umfang beteiligt. Der TV - Mun - Nds enthält im Abschnitt II (Angestellte) unter anderem folgende Regelungen: 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 698/13 - 4 - § 5 Gefahrenzulage (2) Die Truppführer erhalten bei einer Beschäftigung von 125 und mehr Arbeitsstunden im Monat im unmittelbaren Protokollnotiz: Eine Beschäftigung im unmittelbaren Gefahrenbereich im Sinne der Absätze 1 und 2 ist das Suchen, Prüfen, Entfe r- nen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition Die Gefahrenzulage für Arbeit er ist im Abschnitt III unter § 10 geregelt. Abschnitt Vorschrift den § 11 sowie eine Protokollnotiz zu dessen Absatz 1. Dieser Absatz lautet: Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe wird eine Sonderp 567,53 Euro als zusätzliche Gefahrenzulage gewährt. Die Sonderprämie erhält jeder Arbeitnehmer, der unmittelbar an de r Entfernung des Langzeitzünders oder beim Tran s- port mitarbeitet. Die Prämie wird jedoch je Bombe nur einmal gezahlt. Die Protokollnotiz lautet: Der Entschärfung einer Bombe mit Lan g zeitzünder steht die Entschärfung entsprechender Seemuniti on (z. B. To r- pedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich. Diese Protokollnotiz war durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 11. September 1979 in den damals geltenden TV - Mun - Nds vom 25. Februar 1972 eingefügt worden. In der Niederschrift zum Verhandlungsergeb nis dieses d- ort der Bombe verlagert werden muss, gilt diese Verlag e- rung einvernehmlich als ein zur Entschärfung oder zum Transport der Bombe gehörender Arbeitsvorgang. Die 5 6 7 - 4 - 10 AZR 698/13 - 5 - Sonderprämie erhält jeder Arbeitnehmer, der aus diesem Der Kläger hat die Ansicht vertret en, bei den 104 Wasserbomben habe 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds gehandelt. Diese sei durch Sprengung iSd . § 11 Abs. 1 TV - Mun - entschärft worden . Alle 104 Wasserbomben hätten über Zün d- systeme ver fügt, die ebenso gefährlich seien wie Langzeitzünder. Die Dok u- mentation de s Zünder s sei aufgrund der starken Sedimentablagerungen nicht möglich gewesen. Es sei ausgeschlossen, d ass die Wasserbomben nach Kriegsende ohne Zündsysteme v erklapp t worden sei e n . Da die Wasserbomben unweit des früheren Kriegshafens Wilhelmshaven aufgefunden worden seien, sei davon auszugehen , dass mit ihnen die Hafeneinfahrt blockiert werden sollte. Der Kläger meint, unabhängig davon stünden ihm die Sonderprämien jedenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV - Mun - Nds aufgrund seiner Mitarbeit am Transport der Wasserbomben zu , da er alle 104 Wasserbomben zur Sprengung vorbere i- tet, also jeweils angehoben, zusammengelegt, mit der Sprengladung versehen und stapelweise übereinandergeschichtet hab e . Der Kläger hat beantragt , das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 59.023,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2011 zu za h len. Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat bestritten, dass alle 104 Wasserbomben mit besonders gefährlichen Zündsystemen ve r- sehen gewesen seien, da sich auf den Gewindebolzen der zu Dokumentation s- zwecken fotografierten Wasserbomben des Typs MK11 - anders als sonst bei von Flugzeugen abgeworfenen Blindgängern - weder Leitwerke noch Fragme n- te davon befunden hätten. Sie seien daher - mangels Bezünderung - keine § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds. Zudem sei der Kläger nicht unmitte lbar am Transport der Wasserbomben bete i- ligt gewesen. Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Bergung und Ve r- lagerung der Wasserbomben seien ausschließlich mit Gerät und Mitarbeitern 8 9 10 - 5 - 10 AZR 698/13 - 6 - der hinzugezogenen gewerblichen Firma durchgeführt worden. Der Kläger sei nur an vier Sprengtagen vor Ort gewesen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht gegebenen Begründung kann d ie Klage nicht abgewiesen we r- den. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob d er Kläger von dem beklagten Land die Zahlung der geforderten Sonderprämien verlangen kann. Dies führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. I. Die Revision ist zulässig. Sie beschränkt sich auf den tariflichen A n- spruch. Soweit das Landesarbeitsgericht - daneben - auch eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verneint hat, greift der Kläger das Berufungsurteil nicht an. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor d em Senat klargestellt. Die damit verbundene Beschränkung der Revision auf einen von mehreren Streitgegenständen ist zulässig (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 944/11 - Rn. 16) . II. Die Revision ist begründet. D as Landesarbeitsgericht durfte die Klage mit der von ihm gegebenen Begründung nicht abweisen. Es hat zwar zutreffend r ung 11 Abs. 1 Satz 1 TV - Mun - Nds gleichsteht. Zu Unrecht hat es jedoch angenommen, § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds gewähre Arbeitnehmern, die unmittelbar am Transport von 11 Abs. 1 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 698/13 - 7 - TV - Mun - Nds mitgearbeitet haben, keinen Anspruch auf Zahlung einer Sonde r- prämie . 1. Dem Kläger stehen für die Sprengung der Wasserbomben keine So n- derprämien nach § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds zu. Hierbei handelt es sich nicht um die Entschärfung einer Bombe im Tarifsinne. a) N ach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TV - Mun - Nds wird die So n- Bombe mit Langzeitzünder einschließlich . Nach allgemeinem Sprachg e- brauch ist es zwar nicht ausgeschlossen, die Sprengung einer Bombe als Entschärfung anzusehen, weil von ihr nach der Sprengung keine Gefahr me hr . Gegen ein solches Verständnis bei der Auslegung des § 11 TV - Mun - Nds spricht jedoch, dass d ie Protokollnotiz zu § 5 TV - Mun - Nds ausdrücklich zwischen dem und dem h- differenziert . Dies zeigt, dass die Tarif vertrags dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds nur eine davon - die Entschä r- fung - prämienrelevant ist, spricht dies gegen die Annahme der Revision, auch eine Sprengung könne einen Anspr uch auf eine Sonderprämie nach § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds auslösen. b) Dieses am Wortlaut der Tarifvorschrift orientierte Auslegungsergebnis wird durch die Tarifsystematik und den sich hieraus ergebenden Regelung s- zweck bestätigt. Der TV - Mun - Nds enthält in Bezug auf die Prämien ein g e- schlossenes Regelungskonzept. Dieses hebt den Vorgang der Entschä rfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Tran s- ports gegenüber anderen Beschäftigungen im unmittelbaren Gefahrenbereich deutlich hervor. aa) Zunächst regelt der Tarifvertrag in den Abschnitten II ( § 5) und III ( § 10) die f- tigung im unmittelbaren Gefahrenbereich . Dazu gehört ausweislich der Prot o- 15 16 17 18 - 7 - 10 AZR 698/13 - 8 - kollnotiz zu § 5 TV - Mun - Nds sowohl das Sprengen als auch das Entschärfen von Munition oder Munitionsteilen s owie deren Transport . In § 11 TV - Mun - Nds ist sodann für einzelne Tätigkeiten ( Entschärfung einschließlich des etwa erfo r- derlichen Transports ) an einer speziellen Munitionsart (Bombe mit Langzeitzü n- Z ulage ger egelt. Die Tarifsy s- tematik verdeutlich damit, dass nach Auffassung der Tarifvertragsparteien die einschließlich des etwa erfo r- derlichen Transports ganz besondere Gefahren in sich birgt, die über das hi n- ausgehen , was mit der Gefahrenzulage nach § 5 und § 10 TV - Mun - Nds abg e- golten werden soll. Deshalb haben sie für diese Tätigkeit eine Sonderprämie vorgesehen, die gleichermaßen für alle Arbeitnehmer gilt und bei einem Ang e- stellten mehr als 60 % , bei einem Arbeiter sogar mehr als 75 % seiner maxim a- len monatlichen Gefahrenzulage nach § 5 TV - Mun - Nds beträgt . bb ) E ine Gleichsetzung von Sprengung und Entschärfung einer Bombe in § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds ist mit dem sich aus dieser Tarifsystematik erg e- benden Regelungszw eck unvereinbar . Eine Bombe , die nach ihre m Abwurf nicht explodiert ist, stellt nach dem im tariflichen Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien eine über die ohnehin bestehende allgemein e Gefährlichkeit hinausgehende beso ndere Gefahr dar, wenn sie über einen Langzeitzünder verfügt , der ihre sofortige Detonation beim Aufschlagen im Zielgebiet verhindern sollte. Da e in Langzeitzünder übliche r- weise mit einer Ausbausperre versehen ist , die seine Entschärfung verhinder n oder zu mindest erschweren soll , ist d essen Entfernung nicht nur außergewöh n- lich aufwändig, sondern auch in besonderem Maße gefährlich. Dementspr e- chend ist nach der beruf s genossenschaftlichen Richtlinie BGR 114 Anhang 5 Ziffer 12.4 die Entschärfung von Fundmunitio n mit Zündern, bei denen ko n- stru k tionsbedingt eine Auslösung nicht ausgeschlossen werden kann, wegen . Dies verdeutlicht das tarifliche Regelung s- ziel , mit der Sonderprämie nach § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds die Ausübung einer besonders gefährlichen Tätigkeit zusätzlich zu der Gefahrenzulage nach § § 5 , 10 TV - Mun - Nds zu honorieren . 19 - 8 - 10 AZR 698/13 - 9 - c ) Dieses Tarifverständnis verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Ein solcher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsäc h- liche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältni s- se zu berücksichtigen, die so bedeuts am sind, dass sie bei einer am Gerechti g- keitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen ( BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14) . Die Tarifvertragsparteien, denen insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt (BAG 11. De zember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14) , haben die allgemeine Gefahrenzulage nach § § 5, 10 TV - Mun - Nds als Zulage für die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im unmi t- telbaren Gefahrenbereich iSd. Protokollnotiz zu § 5 TV - Mun - Nds offenbar für ausreichend gehalten, s oweit der Arbeitnehmer nicht unmittelbar an der En t- schärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderl i- chen Transports mitarbeitet und sich dadurch einer besonderen Gefahr au s- setzt. E ine solche Unterscheidung nach der von der Tätigke it ausgehenden G e- fahr ist sachgerecht und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Nach der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds steht der Entschä r- fung einer Bombe mit Langzeitzünder die Entschärfung entsprechender Se e- munition (zB Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich. Voraussetzung der Gleichstellung ist damit , dass die besondere Gefährlichkeit der Seemunition der einer Bombe mit Langzeitzünder entspricht. Davon ist auszugehen , wenn die Seemunition mit Zündsystemen ausgestattet ist, bei deren Entfernung der A r- beitnehmer einer ebenso großen Gefahr ausgesetzt ist wie bei der Entfernung des Langzeitzünders einer Bombe. Für welche Zündsysteme dies zu bejahen ist, hängt von deren konkreter Bauweise und Beschaffenheit ab. 3. Die Gle Entschärfung Entschärfung § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds beschränkt sich entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts Transport § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds. Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz steht der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder die En t- 20 21 22 - 9 - 10 AZR 698/13 - 10 - schärfung entsprechender Seemunition gleich. Der Transport der Seemunition ist damit zwar in der Protokollnotiz nicht ausdrücklich erwähnt. Hieraus kann jedoch, anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, nicht der Schluss gezogen werden, dieser löse die Sonderprämie nicht aus. Hiergegen spricht die in § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds erf olgte Gleichstellung beider Vorgänge. Wenn die Protokollnotiz für die Zahlung einer Sonderprämie voraussetzt, dass die Se e- munition in Bezug auf die Gefährlichkeit einer Bombe mit Langzeitzünder zu entsprechen hat, betrifft dies nicht nur die Gefahren bei e iner Entschärfung, sondern auch bei einem etwa erforderlichen Transport . Eine am Zweck der Pr o- tokollnotiz orientierte Auslegung gebietet daher , nicht nur die Entschärfung, sondern auch die unmittelbare Mitarbeit beim Transport entsprechender Se e- munition al s eine Tätigkeit anzusehen, die einen Anspruch auf eine Sonde r- prämie nach § 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds auslöst. In der Regel kann davon ausg e- gangen werden, dass die Tarifvertragsparteien gleich gelagerte Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandel n. Für eine Ungleichbehandlung zwischen Bomben mit Langzeitzünder und entsprechender Seemunition ist i n- soweit kein Grund ersichtlich . 4. Unter 11 Abs. 1 TV - Mun - Nds ist das Befördern einer Bombe an einen anderen Ort zu verstehen. Das Ta s- transportierten B ombe voraus. Die von der Art ihrer Bezünderung ausgehende besondere Gefahr besteht unabhängig davon, ob die Bombe nach ihre m Transport gespren gt oder entschärft wird. § 11 Abs. 1 Satz 1 TV - Mun - Nds steht dieser Auslegung nicht entgegen. Er zeigt lediglich an, dass es sich bei dem Transport einer mit einem Langzeitzünder versehenen Bombe um einen Ausnahmefall handelt. 5. Zum Transport gehör t nach Ziff. III 1 der Niederschrift zum Verhan d- lungsergebnis vom 11. September 1979 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV - Mun - Nds vom 25. Februar 1972 auch das Verlagern einer Bombe. Erfasst wird dam it das Anheben, Zusammenlegen und Übereinanderschichten freig e- legte r Bomben und entsprechend bezünderte r Seemunition . Dem liegt zugru n- 23 24 - 10 - 10 AZR 698/13 - 11 - de, dass nach Auffassung der Tarifvertragsparteien jede Bewegung einer Bo m- be mit Langzeitzünder ganz besondere Gefahren in sich birgt , die für die daran unmittelbar mitwirkenden Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Sonderprämie begründe n soll . Deshalb gilt dies nicht nur für den Normalfall der Entschärfung am Fundort, sondern auch dann, wenn eine solche Bombe oder entsprechen de Seemunition nach dem Transport an einen anderen Ort nochmals verlagert werden muss. Ob die Verlagerung am Fundort oder an einem anderen Ort stat t- findet, ist für die besondere Gefahrenlage, die den Grund für die Prämie bildet, unerheblich. 6. In § 11 A bs. 1 Satz 2 TV - Mun - Nds ist klargestellt , dass die Sonderpr ä- mie auch ein Arbeitnehmer erhält, der ausschließlich am Transport einer noch nicht entschärften Bombe mit Langzeitzünder oder - in Verbindung mit der Pr o- tokollnotiz - mitarbeitet. § 11 Abs. 1 Satz 3 TV - Mun - Nds begrenzt den Prämienanspruch bei mehreren prämienrelevanten Handlungen auf eine Prämie je Bombe. III . Nach diesen Grundsätzen war das Urteil des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil es z u Unrecht angenommen hat, die o- kollnotiz zu § 11 TV - Mun - Nds löse keinen Anspruch auf eine Sonderprämie aus. Nachdem das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig keine Fes t- ste l l ungen zum Umfang der Mitwirkung des Klägers am Transport der Wasse r- bomben getroffen hat, war der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO gehindert. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat nunmehr au fzuklären , welche der 104 ge - sprengten Wasserbomben mit Zündsystem en ausgestattet waren, von de nen eine mit ei ner Bombe mit Langzeitzünder vergleichbare Gefahr ausgegangen ist. Dass eine Untersuchung der Bezünderung der Wasserbomben nicht stat t- g e funden hat, schließt ni cht aus, dass die Wasserbomben über derartige Zün d- systeme verfügten . Das beklagte Land hat den Vortrag des Klägers in beiden Instanzen bestritten und auf Umstände hingewiesen, die auf eine unbezünderte Verklappung der Wasserbomben hindeuten könnten. Der Umstand, dass die 25 26 - 11 - 10 AZR 698/13 Bezünderung der Wasserbomben möglicherweise nicht vollständig dokume n- tiert wurde, bedeutet dabei nicht, dass sie einer Beweiserhebung schlechthin entzogen ist. Vielmehr erscheint es denkbar, dass ein Sachverständiger sowohl die Frage der Bezünderung an sich als auch die von ihr ausgehende Gefahr (entsprechend Langzeitzünder) - etwa anhand von Kenntnissen über die Art oder den Typ der gesprengten Wasserbomben - beantworten und sich auch dazu äußern kann, ob die Wasserbomben na ch Kriegsende in unbezündertem Zustand verklappt wurden. Das Landesarbeitsgericht wird sodann alle diese Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung abzuwägen haben . Weiter wird das Landesarbeitsgericht genau festzustellen haben, wie viele einer Bombe mit Langzeitzünder entsprechend bezünderte Wasserbo m- ben der Kläger transportiert oder verlagert hat. Dabei wird das Landesarbeit s- gericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen der tariflichen Anspr uchsvoraussetzungen hinsichtlich jeder einzelnen der 104 gesprengten Wasserbomben beim Kläger liegt. Hierzu haben die Parteien streitig vorgetragen. Linck W. Reinfelder Brune Thiel R. Bicknase 27
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