- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 297/13 9 Sa 141/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgr und der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 297/13 - 3 - Schmitz - Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Kiel und Guthier für Recht e rkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 28. Januar 2013 - 9 Sa 141/12 - wird z u- rückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2011. Die am 13. September 1946 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 1. Dezember 1992 beschäftigt, zuletzt als kaufmännische Angestellte auf Grundlage des Arbeitsver trags vom 1. Februar 1999 zu einer monatlichen V e r- gütung von 2.791,14 Euro brutto. Die Klägerin schied aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung mit Erreichen des 65. Lebensjahres zum 30. September 2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seitdem die gesetzliche Regelaltersrente. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Verbandszugehöri g- keit unter anderem der Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall - und Ele ktroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg - Hohenzollern vom 14. Juni 2005 (TV Sonderzahlungen 2005) Anwendung . Der TV Sonderzahlungen 2005 enthält ua. folgende Regelungen: § 2 Sonderzahlungen 2.1 Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in e i- nem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zei t- punkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 297/13 - 4 - angehört haben, haben je Kalenderjahr einen A n- spruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben. 2.2 Die Leistungen werden nach folgender Staffel g e- zahlt: nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 % nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 % eines Monatsverdienstes. 2.5 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteil i- ge Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer ve r- traglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst. 2.6 Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeit s- verhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Ve r- einbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das A r- beitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen E r- werbs - oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der A ltersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Ina n- spruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Lei s- tung. Protokollnotiz zu § 2.6: Es besteht Einigkeit darüber, dass Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Beschäftigte nicht von § 2.6 Absatz 1 erfasst werden. § 3 Zeitpunkt 3.1 Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betrieb s- vereinbarung geregelt. 3.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag i m Sinne des § 2.1 der 1. Dezember. In diesem Fall e ist es dem Arbeitgeber unbeno m- men, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzufü h- - 4 - 10 AZR 297/13 - 5 - Für das Jahr 2011 hat die Beklagte an die Klägerin keine Sonderza h- lung geleistet. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch aus § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 zu. A uf das Bestehen eines Arbeitsve r- hältnisses am 1. Dezember des Jahres komme es nicht an. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.674,88 Euro brutto nebst Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Klägerin ha ndele es sich nicht um eine anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin iSv. § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005, da sie am 1. Dezember 2011 nicht mehr im Arbei tsverhältnis gestanden habe. Der in § 2.1 TV Sonderzahlung en 2005 allgemein normierte Stichtag werde du rch § 2.6 nicht modifiziert. Vielmehr erfasse diese Vorschrift die Fälle, in denen das A r- beitsverhältnis vor dem Ausscheiden geruht habe und gewähre den aus b e- stimmten Gründen ausgeschiedenen Arbeitnehmern entgegen § 2.6 Abs. 1 den vollen Sonderzahlungsans pruch. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % eines Monatsverdienstes gemäß § 2.6 Abs. 2 iVm. § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005. 5 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 297/13 - 6 - 1. Die Tarifvertragsparteien könne n im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei bestimmen , ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ja h- ressonderzahlung gewährt wird, ob sie einen bestimmten Stichtag festlegen und welche Tatbestände gegebenenfalls zu einer Kürzung führen (zu den Grenze n : zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 ff.) . 2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat zwar lan g- jährig bestanden, es endete jedoch wegen ihres altersb edingten Ausscheidens kraft arbeitsvertraglicher Befristungsregelung vor dem Auszahlungstag, dem 1. Dezember 2011 (§ 3.2 TV Sonderzahlungen 2005) . 3. Der Anspruch ergibt sich hingegen aus § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlu n- gen 2005, einer Sonderregelung für Besc häftigte, die ua. wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausscheiden ( BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - [zu einer gleichlautenden Tarifvorschrift für das metallverarbeitende Handwerk in NRW]) . Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschri ften. a) Der Wortlaut der Tarifregelung, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14) , ist nicht eindeutig, spricht aber eher gegen einen Anspruch. Die Klägerin ist e i- ne Beschäftigte, d ie wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausg e- schieden ist . F raglich ist aber, ob sie als im Tarifsinn anzusehen ist. § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 definiert die Anspruchsberechtigung selbst nicht. § 2.1 Abs. 1 TV Sonderzah lungen 2005 bestimmt da gegen, unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung besteht, Beschäftigte also anspruchsberec h- tigt sind . Voraussetzung ist da nach , dass die Beschäftigten am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diese m Zeit punkt dem Betrieb unu n- terbrochen sechs Monate angehört haben. Die erste Voraussetzung erfüllt e die Klägerin im Jahr 2011 n- spruchsber innerhalb de s Tarif vertrags einheitlich ve r- wendet wird; aus Systematik und Sinn und Zweck der Norm können sich - wovon das Landesarbeitsgericht z u Recht ausgeht - Ein schränkungen 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 297/13 - 7 - ergeben. Der Wortlaut lässt jedenfalls das Verständnis zu, § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 umfasse nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzu n- gen des § 2.1, vielmehr werde die Anforderung des ungekündigten Bestands am 1. Dezember durch die Regelung des (vorzeitigen) Ausscheidens aus ganz bestimmten Gründen ers etzt. b) Bereits a us der Notwendigkeit des Rückgriffs auf § 2.1 Abs. 1 TV So n- derzahlungen 2005 wird deutlich, dass ohne die Betrachtung des tariflichen G e- samtzusammenhangs und seiner Systematik der Sinn und Zweck der Tarifnorm nicht zutreffend ermittelt w erden kann (BAG 19. November 2008 - 10 AZR 658/07 - Rn. 17; 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 der Gründe ) . Soweit der Senat in der Entscheidung vom 23. Februar 2000 ( - 10 AZR 197/99 - zu II 3 der Gründe ; bestätigt von BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 630/04 - ) zu einer vergleichbaren Tarifnorm davon ausgegangen ist, dass der Wortlaut eindeutig sei und eine andere Auslegung verbiete, wird daran nicht festgehalten . c) In § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005 werden zunächst drei Anspruchsv o- raussetzungen fest ge legt , nämlich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag, eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten und keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäfti g- ten bis zum Stichtag. Nach Bestimmung en über die Höhe der Leistung in § 2.2 und § 2.4 treffen § 2.5 und § 2.6 Anordnungen für be stimmte besondere Kon s- tellationen. § 2.5 normiert, dass Teilzeitbeschäftigte einen anteiligen Anspruch nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit haben. In die ser Vorschrift wird d verwendet , obwohl alles dafür spricht, dass nur solche Teilzeitbeschäftigten einen anteiligen A n- spruch haben, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2.1 erfüllen. § 2.6 Abs. 1 TV Sonderzahlun gen 2005 stellt sodann einen Bezug zur Erbringung der Arbeitsleistung der Beschäftigten her und schließt einen A n- spruch in den Fällen aus, in denen das Arbeitsverhältnis im ganzen Kalende r- jahr ruht. Bei einem teilweisen Ruhen besteht nur ein teilweiser Ans pruch. Die Protokollnotiz zu dieser Regelung stellt dabei klar, dass Zeiten, die unter das Mutterschutzgesetz fallen und Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht als Ruhen im 15 16 17 - 7 - 10 AZR 297/13 - 8 - Sinne dieser Tarifregelung zu verstehen s ind (vgl. zu einer solchen Frageste l- lung auch : BA G 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - ) . § 2.6 Abs. 1 verwe n- Der Sache nach handelt es sich um eine Kürzungsregelung für die Beschäftigten, die wegen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am Sticht ag nach § 2.1 an sich einen vollen Anspruch h ätten , der aber wegen der Nichterbringung der Arbeitsleistung in bestimmten Fällen (teilweise) entfallen soll. § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 betrifft demgegenüber Beschä f- tigte , deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit ihrem endgültigen Au s- scheiden aus dem Berufs - oder Erwerbsleben mit oder ohne Kündigung endet . Trotz der systematischen Stellung dieser Norm als Abs. 2 des § 2.6 handelt es sich vor allem um eine Sonderregelung zu § 2.1, nicht um eine S onderregelung zu § 2.6 Abs. 1 . Die Norm betrifft schwerpunktmäßig nicht die Folgen des R u- hens eines Arbeitsverhältnisses , sondern bestimmt in Abgrenzung zu § 2.1 Abs. 1 und Abs. 2 die Folgen bestimmter besonderer Beendigungsformen. D e n Beschäftigten, die w egen Erreichens der Altersgrenze, wegen Erwerbs - oder Berufsunfähigkeit oder wegen Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhege l- des aus dem Beruf ausscheiden , wird ein volle r Leistungsanspruch gewährt. Dem steht das Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses am S tichtag 1. Deze m- ber des Jahres nicht entgegen. Dies ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung. d) Der Grund, überhaupt eine Sonderregelung für Beschäftigte zu scha f- fen, die gleichzeiti g mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Berufs - und Erwerbsleben ausscheiden, liegt vor allem darin, dass die se dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört u nd damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gründe) . Dass die Tarifvertragsparteien der Betriebstreue eine erhebliche B e- deutung beigemessen haben, lässt sich im Übrigen an der Staffelung der Höhe der Leistung nach § 2.2 TV Sonderzahlungen 2005 erkenne n. Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass auch der Übergang in die Lebensverhältnisse eines Rentners/einer Rentnerin, der typischerweise zu einer Einkommensminderung 18 19 - 8 - 10 AZR 297/13 - 9 - führt, erleichtert werden sollte (vgl. zu einer solchen Motiv ation : BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 346/09 - Rn. 24 [TV Zuwendung] ) . Ein Stichtag am 1. Dezember des Jahres wäre mit diese n Regelungszweck en nicht vereinbar. Trotzdem bleibt - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - ein Anwendungsb e- nämlich dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört haben, sodass in den (seltenen) Fällen eines kurz en Arbeitsverhältnisses vor einem Ausscheiden aus den in § 2.6 Abs. 2 TV Sonder zahlungen 2005 genannten Gründen k ein A n- spr uch gewährt w ird. Dies entspricht dem Zweck der Regelung. Legt man da gegen das Verständnis der Beklagten zugrunde, hätte § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 überwiegend nur für Arbeitnehmer B e- deutung, die das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von vorgez o- genem Altersruhegeld gekündigt haben. Für diese wird die anspruchsau s- schließende Wirkung des § 2.1 Abs. 2 im Sinne einer Rückausnahme beseitigt. F ür Arbeitnehmer, die ohne Kündigung aus dem Berufs - und Erwerbsleben ausscheiden, wäre sie weitgehe nd bedeutungslos. Endet das Arbeitsverhältnis erst nach dem Auszahlungstag, ergibt sich ein Anspruch bereits unmittelbar aus § 2.1 TV Sonderzahlung en 2005 , und zwar grundsätzlich in voller Höhe. A n- dernfalls würde der Anspruch vollständig entfallen, auch we nn der Beschäftigte Arbeitsleistung erbracht ha t und obwohl er das Ausscheiden regelmäßig nicht beeinflussen k ann . Im Übrigen würde ein deutlicher Wertungswiderspr u ch zu § 2.6 Abs. 1 auftreten: Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis zB bis zum 31. Jul i des Jahres ruhte, würde zumindest eine anteilige Leistung erhalten, während der Beschäftigte k einen Anspruch hätte , der bis zum 3 0 . November seine Arbeitsleistung er bracht hat und dann Altersrente bezieht . Nur wenn ein Arbeitnehmer nach dem 1. Dezember d es Jahres wegen Erreichens der Alter s- grenze oder aufgrund eine s anderen der in § 2.6 Abs. 2 genannten Tatbestände aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bliebe , falls das Arbeitsverhältnis vorher geruht hat, ein schmaler Anwendungsbereich ; § 2.6 Abs. 2 TV Sonder - zahlung en 2005 würde dann die in § 2.6 Abs. 1 eigentlich vorgesehene Kü r- zung beseitigen und einen vollen Leistungsanspruch gewähren. Auch hier wäre der Anwendungsbereich der Regelung aber ausgesprochen gering, da der hä u- 20 - 9 - 10 AZR 297/13 - 10 - figste Fall der Nichterbringung von Arbeitsleistung i n Rentennähe, nämlich eine langandauernde Erkrankung, wegen der Protokollnotiz zu § 2.6 gerade kein Fall des Ruhens ist und keine Kürzung zulässt. Andere Fälle des Ruhens sind in dieser Lebensphase eher unwahrscheinlich . Allenfalls in Betracht komm t noch ein (konkludentes) Ruhen, wenn nach dem Ende des Krankengeldbezugs der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht verzichtet und der Arbeitnehmer Arbeitsl o- sengeld bezogen hat (so BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 630/04 - zu II 3 b der Gründe; anders hingegen BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 132/01 - zu II 2 c und e der Gründe) . Dass die Tarifvertragsparteien diese seltene Fallkonstellat i- on als ausdrückliche Ausnahmeregelung normieren wollten, ist nicht anzune h- men . e ) Für die hier v orgenommene Auslegung spricht insbesondere auch die Tarifgeschichte. Die i m TV Sonderzahlungen 2005 verwendeten Formulieru n- gen sind - - gegenüber de r ersten Fassung des Tarifvert rag s vom 30. Oktober 1976 unverändert geblieben. Die Beklagte hat zu r Geschichte di e- se s Tarifvertrag s ausdrücklich vor getragen , die ersten Entwürfe auf Arbeitg e- berseite hätten vorgesehen, dem in § 2.6 Abs. 2 definierten Personenkreis von anspruchsberechtig ten Beschäftigten nur eine anteilige Leistung zu gewähren, soweit der Auszahlungstag durch di e Betriebsparteien vorverlegt wu rd e und der Ar beitnehmer nach dem S tichtag , aber noch vor Jahresende ausscheidet. In diesen Fällen sollte wie beim Ruhen eine Kürzu ngsmöglichkeit gegeben sein. Wenn sich die Arbeitgeberseite mit dieser Position in den Tarifverhandlungen nicht durchgesetzt hat, erscheint es fernliegend, einen völligen Wegfall der Lei s- tung - nicht nur eine Kürzung - anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aus den in § 2.6 Abs. 2 genannten Gründen ausscheidet. 4. Dass die Klägerin wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersrente aus dem Beruf ausgeschieden ist, steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Höhe der Forderung. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 21 22 - 10 - 10 AZR 297/13 II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Mikosch Schmitz - Scholemann W. Reinfelder D. Kiel W. Guthier 23
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