Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 187/14 - ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin - 58 Ca 7821/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 22. Januar 2014 - 24 Sa 1704/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Tarifliche Weihnachtszuwendung - Berechnung bei vorübergehender Teilzeitbeschäftigung während des Bezugszeitraums Bestimmung en : der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehr s- betrieben im Land Berlin vom 31. August 2005 idF des 8. Änderungs - tarifvertrags vom 1. Juni 2012 (TV - N Berlin) § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 187/14 24 Sa 1704/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2015 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskl ä g erin und Revisionskl ä g erin , pp. Kläger, Berufungs be kl a g ter und Revisions beklagter , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit sgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Großmann und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 187/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 22. Januar 2014 - 24 Sa 1704/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat d ie Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Hö he der tariflichen Weihnachtszuwe n- dung für das Jahr 2012. Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten, die den öffentlichen Pers o- nennahverkehr in Berlin betreibt, als Fahrzeugelektroniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand im streitgegenständlichen Zeitraum kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV - N Berlin) vom 31. August 2005 in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrags vom 1. Juni 20 12 Anwendung . Nach dessen 6 Besondere Regelungen für Arbeitnehmer der BVG AöR zum TV - 6 zum TV - N Berlin) ist der Kläger als sog. Altbeschäftigter mit einer r egelmäßige n wöchent liche n Arbeitszeit von 36,5 Vollb e- schäftigte . Von September 2012 bis November 2012 war er auf eigenen Wunsch mit einem U mfang von 25 Wochenstunden teilzeit beschäftigt. Der TV - N Berlin enthält ua. folgende Regelungen: § 7 Teilzeitbeschäftigung (2) Bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Leistungen nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 bis 6 und § 17 entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbei tszeit eines en t- sprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 187/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 - 4 - § 8 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Pausen werden nicht in die regelmäßige Arbeitszeit eingerechnet. Für die B e- rechnung des Durchschnitts der regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. § 17 Weihnachtszuwendung (1) Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages e r- fassten Arbeitnehmer, die am 31. Ok tober eine B e- triebszugehörigkeit (§ 4) von mindestens 12 Monaten besitzen und von Oktober des Vorjahres bis Se p- tember des laufenden Jahres für mindestens vier volle Kalendermonate Entgelt nach § 6 erhalten h a- ben, erhalten eine Weihnachtszuwendung in Höhe v on 1.200,00 Euro, zahlbar zum 15. November. (2) Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann an Stelle der Gewährung der Weihnachtszuwendung nach Abs. 1 der entsprechende Zeitgegenwert dem Langzeitko n- to (§ 10 Abs. 7) gutgeschrieben werden. Hierbei sind folgende Maßgaben zu beachten: - Zur Ermittlung der Zeitgutschrift auf dem Lan g- zeitkonto ist der Eurobetrag der Weihnacht s- zuwendung durch das entsprechende jeweilige Stundenentgelt des Arbeitnehmers zu teilen, das im November des betreffenden Jahres fä l- lig ist. Im November 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Wei h- nachtszuwendung i n Höhe von 821,92 Euro brutto , die nach dem Verhältnis seines damaligen Arbeitszeit umfangs von 25 Wochenstunden zur regelmäßigen Arbeitszeit eines voll zeit beschäftigten Wochenstun - den berechnet war. Der Kläger hat gemeint, für die Be messung der Weihnachtszuwendung sei gem äß § 17 Abs. 1 TV - N Berlin die im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 insgesamt maßgeblich gewesene Ar beitszeit zugru n- de zu legen. Daher dürfte nur der auf den Monat September 2012 entfallende 4 5 - 4 - 10 AZR 187/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 - 5 - Anteil der Weihnachtszuwendung wegen seiner Teilzeitbeschäftigung gekürzt werden. Er hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. April 2013 aufgefordert, ihm den Differen zbetrag zu zahlen. Der Kläger hat beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 346,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2012 zu zahlen; 2. hilfsweise die Beklagte zu veru rteilen, an ihn 283,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, für die Bemessung der Weihnachtszuwendung komme es allein auf den Umfang der am 31. Oktober 2012 ausgeübte n Teilzeitbeschäftigung an . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat g e- gen die Beklagte aus § 17 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 2 TV - N Berlin einen Anspruch auf Zahlung weiterer Weihnachts zuwendung für das Jahr 2012 in Höhe von 346,57 Euro brutto . I. Maßgeblich für die Bemessung der Weihnachtszuwendung bei nicht vollzeitbeschäftigt en Arbeitnehmern ist nach § 7 Abs. 2 iVm. § 1 7 Abs. 1 TV - N B erlin der Umfang der Beschäftigung im Zeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden J ahres. Die Weihnachtszuwendung ist bei einer 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 187/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 - 6 - Teilzeitbeschäftigung in diesem Zeitraum entsprec hend dem Verhältnis der ve r- einbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen A r- beitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu beme s- sen . Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung en . 1. B ei der Tarifauslegung ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen ( vgl. zB BAG 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 16 mwN) . a) Dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 TV - N Berlin sind keine A nhaltspunkt e zur Berechnung der Höhe der Weihnachtszuwendung für nic ht voll zeit beschäftigte Arbeitnehmer zu entnehmen . Diese Tarifnorm gibt entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht vor, dass für die Höhe der Weihnachtszuwendung auf die an einem bestimmten Stichtag vereinbarte durchschnittliche regelmäß i- ge Ar beitszeit abzustellen wäre. Der 31. Oktober ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 TV - N Berlin Stichtag allein für den Bestand des A r- beitsverhältnisses. Der Regelung kann nicht entnommen werden, dass eine etwaige Kürzung nach Maßgabe der Verhältnisse zum Stichtag 31. Oktober stattzufinden habe ( zu einer anderslautenden Stichtagsregelung im TV - N Bayern vgl. BAG 14. November 2012 - 10 AZR 903/11 - ) . b) Demgegenüber legt der Wortlaut des § 7 Abs. 2 TV - N Berlin nahe, dass sich die Höhe der W eihnachtszuwendung nach dem Umfang der Beschäftigung im Zeitraum von Oktober des Vorjahres bis September des laufenden J ahres richtet. Nach dieser Tarifbestimmung ist für die Bemessung der dort aufgezäh l- ten Leistungen, zu denen auch die Weihnachtszuwendung gehört, das Verhäl t- nis zwischen der vereinbarte n durchschnittliche n regelmäßigen Arbeitszeit und der regelmäßigen Arbeitszeit eines voll zeit beschäftigten Arbeitnehmers ma ß- darauf, dass die Tarifvertragsparteien sich am sog. P ro - rata - temporis - Grundsatz orientiert haben, der auch in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG seinen Niede r- schlag gefunden hat (vgl. BAG 2 5. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15) . Nach diesem Grundsatz ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeit s- entgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem U m- 11 12 13 - 6 - 10 AZR 187/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 - 7 - fang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeits zeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (BAG 2 2. Okto - ber 2008 - 10 AZR 734/07 - Rn. 17 mwN) . 2. Der tarifliche Regelungszusammenhang bestätigt das Ergebnis der Wortlautauslegung. a) Die gleichrangige Benennung der Weih nachtszuwendung nach § 17 TV - N Berlin neben den Leistungen nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 bis 6 TV - N Berlin in § 7 Abs. 2 TV - N Berlin verlangt , auch bei der Bemessung der Weihnachtszuwe n- dung auf das Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen A r- beitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden voll zeit beschäftigten Arbeitne h- mers in dem für diese Leistung maßgeblichen Bezugszeitraum abzustellen. Alle in § 7 Abs. 2 TV - N Berlin aufgeführten Leistungen haben Entgeltcharakter. Dies gilt auch für die Weihnachtszuwendung. Es handelt es sich hierbei nicht um eine Leistung, deren Zweck allein in der Zuwendung von Geld aus Anlass des Weihnachtsfestes läge. Die Zahlung knüpft nicht an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses im maßgeblichen Bezugszeitraum von Oktober des Vorja h- res bis September des laufenden Jahres an. Sie ist vielmehr davon abhängig, dass in diesem Zeitraum vier volle Kalendermonate Arbe itsleistungen erbracht wurden. b ) Bei der Berechnung der Höhe der Weihnachtszuwendung ist nach der Tarifsystematik im Gegensatz zu den Leistungen nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 bis 6 TV - N Berlin keine monatsbezogene, sondern eine jahresbezogene Relation zu bilden . Da § 17 Abs. 1 TV - N Berlin auf einen Bezugszeitraum von Oktober des Vorja h- res bis September des laufenden Jahres abstellt, bemisst sich die Höhe der Weihnachtszuwendung nach dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeitarbeit zur Vollzeitarbeit in diesem Bezugsjahr. 3. Diese Auslegung des TV - N Berlin führt zu vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Ergebnissen . Der Umfang der vereinbarten rege l- 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 187/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 - 8 - mäßigen Arbeitszeit i m jeweiligen Bezugszeitraum wirkt sich direkt proportional auf die Höhe der Leistung aus, was dem synallagmatischen Charakter der Weihnachtszuwendung entspricht. Das P ro - rata - temporis - Prinzip ist ohne W e i- teres nachvollziehbar und einfach umzusetzen . Es erm öglicht allen Tarifunte r- worfenen, jederzeit die finanziellen Auswirkungen einer Teilzeitvereinbarung auf den Umfang der ihnen tariflich zustehenden Leistungen zu berechnen und in ihre Planungen einzubeziehen. Diese Berechnung führt zu gerechten Ergebni s- sen , die nicht ausschließlich von der zufällig zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Teilzeitbeschäftigung abhängen, welche sich - wie im Fall des Klägers - möglicherweise nur über einen unwesentlichen Zeitraum erstreckt. Auch die Gutschrift des Zeitgegenwerts der Weihnachtszuwendung zum Lan g- zeitkonto in § 17 Abs. 2 TV - N B erlin lässt sich mit Hilfe des P ro - rata - temporis - Prinzips ohne W eiteres bewerkstelligen. II. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 17 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 2 TV - N Berlin für das Jahr 2012 einen Anspruch auf Zahlung weiterer Weihnachts zuwendung i n Höhe von 346,57 Euro brutto . 1. Der Kläger hat zu dem nach § 17 Abs. 1 TV - N Berlin maßgeblichen Fä l- ligkeitszeitpunkt a m 17. November 2012 unstreitig alle Anspruchsvorausse t- zungen für die Weihnachtszuwendung erfüllt. Er besaß am 31. Oktober 2012 eine Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Monaten und hat im Ze itraum von Oktober des Vorjahres (2011) bis September des laufenden Jahres (2012) mindestens vier volle Kalendermonate Entgelt nach § 6 TV - N Berlin erhalten . 2. Da der Kläger im für die Weihnachtszuwendung 2012 maßgeblichen Bezugszeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 einen Monat lang tei l- zeitbeschäftigt war, war eine Kürzung entsprechend dem Verhältnis der im B e- zugszeitraum mit dem Kläger vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeits zeit (426,5 Stunden) zur regelmäßigen Arbeitszeit eines ents prechenden voll zeit beschäftigten Arbeitnehmers (438 Stunden) gerechtfertigt. Dem Kläger stand mithin für das Jahr 2012 eine Weihnachtszuwendung i n Höhe von 1 .168,49 Euro brutto zu, so dass er von der Beklagten über die bereits gezah l- ten 821,92 Euro brutto hinaus weitere 346,57 Euro brutto verlangen kann. 18 19 20 - 8 - 10 AZR 187/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR187.14.0 3. Die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 20 Abs. 1 TV - N Berlin hat der Kläger gewahrt, indem er den Differenzbetrag zur vollen tariflichen Weihnacht s- zuwendung für das Jahr 2012 mit Schreiben vom 22. April 2013 geltend g e- macht hat . III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Linck W. Reinfelder Brune Rudolph Großmann 21 22
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