Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. November 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 501/16 - ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld - 5 Ca 1160/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 23. Mai 2016 - 10 Sa 1730/15 - Entscheidungsstichwort e : Tarifliche Zulage - spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 501/16 10 Sa 1730/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. November 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufung sbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungskläger und R evisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgeri cht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Frese und Schumann für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Ham m vom 23. Mai 2016 - 10 Sa 1730/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine tarifliche Zulage. Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten , die Innentüren herstellt, b e- schäftigt . Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis ua. der Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindus - trie und des Serienmöbel handwerks in Westfalen - Lippe vom 2 9. Juli 2009 (LTV 2009 ) Anwendung. Dessen § la u- tet auszugsweise : MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsm a- schinen erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren tari f- lichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff Holzbearbeitungsmaschinen festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterI n- nen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmasch i- nen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in e i- e- arbeitungsma 1 2 3 - 3 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 4 - Der Kläger war im Streitzeitraum als Maschinenbediener an den M a- schinen 2 und 4 der IMA Türenstraße eingesetzt . Er arbeitete weder im Akkord noch in einem Prämiensystem. Bei der IMA Türenstraße handelt es sich um eine Maschinenstraße, an der das Werkstück automatisch bearbeitet wird. Au f- gabe des Kläger s war die Überwachung des Bearbeitungsvorgang s , die Best ü- ckung der Maschinen und der Wechsel von Werkzeuge n , soweit dies er forde r- lich war . Bei den einzelnen Bearbeitungsschritten der Maschine 2 kommen Vo r- fräse/Reparaturfräse, Ritzsäge, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Fasenfräser, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, Schleifband, Flachziehklingen, Nutfräser und Zerspaner als W erkzeuge zum Einsatz. An dieser Maschine wird der Tü r- rohling mittels Sägen, Fräsen und Schleifband bearbeitet. Das Werkstück wird zudem gefalzt, die Kanten werden verleimt sowie Schmutz mit Flachzie h- klingen entfernt. Bei den Bearbeitungsschritten von Masch ine 4 kommen Reparatur - /Fügefräser, Deckvorzerspaner, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Profilfräser, Ritzsäge, Schlitzsäge, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, F a- senfräse, Schleifband (schmal und breit), Flachziehklingen und Nutfräser zum Einsatz. An der M aschine 4 wird nach Auslauf des Türrohlings aus der Masch i- ne 2 die linke Seite der Tür bearbeitet. Das Werkstück wird mittels Sägen, Fr ä- sen und Schleifband bearbeitet, gefalzt, die Kanten werden verleimt sowie Schmutz mit Flachziehklingen entfernt. Eine t arifliche Zulage gemäß § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 zahlte die B e- klagte nicht. Der Kläger machte die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Dezember 2014 ihr gegenüber erfolglos schriftlich geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ih m stehe für die Arbeit an den Maschinen 2 und 4 der IMA Türenstraße die tarifliche Zulage i H v . 7 % seines tariflichen Stundenlohns zu. Da an den Maschinen gefräst, gesägt und geschli f- fen werde, handle es sich um spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine n im S h- ren, bei denen bei einem Trennvorgang mit h ilfe der Schneiden eines Wer k- zeugs zur Änderung der Werkstückform oder - oberfläche Werkstoffschichten in 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 5 - Form von Späne n abgetragen w ü rde n. Die Größe der Späne sei für die Qualif i- zierung als spanabhebendes Fertigungsverfahren unerheblich. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob einzelne Holzbearbeitungsmaschinen zu einer M a- schinenstraße verbunden seien. Maßgeblich sei allein, ob bei den mas chinellen Holzbearbeitungsverfahren Späne anfielen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.933,29 Euro b rutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der IMA Türenstraße handle es sich nicht um eine spanabhebe n- de Holzbearbeitungsmaschine. Fräsen und Sägen seien keine spanabhebe n- s panabhebende Holzbearbeitungsmaschinen seien der Abrichter, die Dicke n- hobelmaschinen, die zweiseitigen Hobelmaschinen und die mehrseitigen H o- belmaschinen anzusehen. Angesichts des weiten Geltungsbereichs der tarifl i- chen Regelung hätte eine Gleichstellung v n- fabrikation die tarifliche Zulage erhielten. Dies entspreche nicht dem Willen der Tarif vertrags parteien, die mit dem Merkmal der Spanabhebung eine deutl iche Einschränkung hätten normieren wollen. Jedenfalls hätten die Tarifvertragspa r- teien zur Entstehungsgeschichte der Norm gehört werden müssen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen , das Landesarbei tsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landes arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 6 - I. Der Kläger hat für den Streitzeitraum Anspruch auf eine Zulage auf den tariflichen Stundenlohn iHv. 7 % nach § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009. Bei den M a- schinen 2 und 4 der IMA Türenstraße , an denen der Kläger tätig war, handelt es sich um spanabhebende Holzb earbeitungsmaschinen i m Tarifsinn. Di e Verbi n- dung der Maschinen zu einer Maschinenstraße steht dem Anspruch nicht en t- gegen. 1. Nach § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 erhalten MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen eine Zulage von 7 % a uf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensy s- tem arbeiten. 2. Bei den Maschinen 2 und 4 der IMA Türenstraße handelt es sich um Holzbearbeitungsmaschinen iSv. § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 (vgl. zum Begriff BAG 25. Juli 1 962 - 4 AZR 535/61 - ) ; dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Im Akkord oder in einem Prämiensystem hat der Kläger nicht gearbeitet. 3. Das Landesarbeitsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei Holzbearbeitungsmaschi nen, an denen gesägt, ge fräs t oder geschliffen wird, um spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen i m Tarifsinn handelt . Als spanabhebend iSv. § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 sind alle Bearbe i- tungsformen anzusehen, bei denen Holz ge - oder verformt wird, indem Späne maschinell abgetragen werden (so schon BAG 25. Juli 1962 - 4 AZR 535/61 - [Bündelsäge/Leistenbündelmaschine] ) . Dies ergibt eine Auslegung der Tari f- norm. S oweit der Senat in der Entscheidung vom 18. Oktober 1995 ( - 10 AZR 1059/94 - ) eine Unterscheidung zwischen spanabhebender und zerspanender Holzbearbeitu ng getroffen hat, wird daran nicht festgehalten. 12 13 14 15 - 6 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 7 - a) Bereits der Wortlaut der Tarifnorm, von dem bei der Auslegung vorra n- gig auszugehen ist ( st . Rspr., zB BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14 mwN) , spricht deutlich für ein solches Verständnis. aa) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allg emeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparte i- en mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wol lten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in e i- nem Tarifvertrag v erwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 15 mwN) . bb) Die Tarifnorm verwende t ausschließlich den Begriff spanabhebend, nicht hingegen die Begriffe spanend oder zerspanend. ist nach dem Wortsinn in seiner allgemeinen und der identischen, hier vor allem maßgeblichen fachlichen Bedeutung jede Bearbeitung des Werkstücks zu ve r- stehen, bei der Späne anfallen. Auf die Größe oder Form der Späne kommt es nicht an, auch nicht auf die Richtung, in die die Späne abgehoben w erden . ( 1 ) Nach dem allgemeine n Sprachgebrauch wird jede Holzbearbeitung, bei der als (Abfall - ) Produkt Späne entstehen, als spanabhebend verstanden. Eine Unterscheidung zwischen spanabhebend, sp a nend und zerspanend gibt es nicht. Der Duden verweist unter dem Stichwort (Duden Universalwörterbuch 8 . Aufl. ) e- i- ( Duden aaO Stichwort Schneiden o. Ä .) kleines, als Abfall entstehende s Stückchen des bearbeiteten 16 17 18 19 - 7 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 8 - ( Duden aaO Stichwort . Wahrig definiert man mit Hobel, Feile usw. Späne in Schi ( Wahrig Deu t- sches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort . Brockhaus definiert nicht i- gungsverfahren der Hauptgruppe Trennen, bei dem die geometr. Gestaltänd e- ru ng eines Werkstückes durch mechan. Abtrennen kleiner Stoffteilchen (Späne) erreicht wird. Zur Spanabnahme finden Relativbewegungen zw. Werkstück und Hobeln, Fräsen, Schleifen, Sä (Brockhaus Enzyklopädie 21. Aufl. Stichwort . Das Hobeln wird dabei nur als ein Fertigungsverfahren neben Fräsen, Schleifen und Sägen anges e- hen. Im vorgenannten Sinn benennt das Gabler Wirtschaftslexikon ( Gabler Wirtschaftslexikon 18. Aufl . S. 2920 ) Werkstück (Rohling) Werkstoffteile abgetrennt werden - Beispiele: Drehen, H o- . ( 2 ) Das fachspezifische Verständnis unterscheidet sich hiervon nicht; in s- besondere wird der Begriff cht etwa ausschließlich für den Einsatz von Hobeln oder Hobelmaschinen verwendet. Auch findet keine Unterscheidung zwischen spanabhebender und zerspanende r oder spanender Holzbearbeitung statt ; vielmehr werden diese Begriffe weitestgehend synonym verwendet . Das vom Landesarbeitsgericht unter umfassender Auswertung der trifft zu. Die Angriffe der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis. 20 - 8 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 9 - (a) Bere i ts Fischer nennt als Beispie le spanabheb ender Holzbearbe i- tungsmaschinen Sägemas chinen, Hobelmaschinen, Schleif - und Sandpapie r- maschinen , Stemmmaschinen und Lochbohrmaschinen ( Fischer Die Wer k- zeugmaschine n Band II S . 116 ff.) . Maier definiert ähnlich: Spanabhebende Maschinen dienen insgesamt der Funktion: Werkstücke mit geeigneten Wer k- zeugen spanabhebend bearbeiten. Sie sind damit von der Zweckbestimmung her technische Konstruktionen, mit deren Hilfe spanabhebende Werkzeuge an Werkstücken zum Einsatz gebracht werden. Die in der Holzv erarbeitung vo r- wiegend zum Einsatz kommenden Bearbeitungsarten sind Fräsen, Hobeln, Drehen, Sägen, Bohren und Schleifen ( M a ier Spanabhebende Maschi nen in der Holzverarbeitung S . 17 f.) . Dasselbe Verständnis findet sich bei Lohmann , der Maschinenwerkzeuge für Holzverarbeitung, span - - , Bandsägeblätter, Messer, Fräswerkzeuge mit Bo h- ( Lohmann Hol z- lexikon 4. Aufl. Stichwort e . Spangebend sin d danach ua. sägen, fräsen, hobeln, bohren und schleifen ( Lohmann aaO r- ( Lohmann aaO Stichwort . Auch Scholz zähl t S ägen, Fräsen, Hobeln, Bohren, Drehen und Drechseln sowie Schleifen zu den Fertigungsverfahren Trennen und grenzt sie als spanende Bearbeitung vom spanlosen Trennen wie Spalten und Schälen mit Messern sowie Stanzen und Schneiden ab ( Wagenführ/ Scholz Tasche n- buch der Holztechnik S . 268 ff. , 350) . Das Landesarbeitsgericht weist im Übr i- gen zutreffen d darauf hin, dass sich dieses fachspezifische Verständnis auch in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifnorm maßgeblichen DIN - Normen 8580 und 8 5 89 - h- ren, Fräsen, Sägen, Schleifen und Hobeln g enannt werden. (b) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, maßgeblich im Tarifsinn sei das Abheben des Spans durch zB Unterfassen des Werkstof fs, das Anfallen von Spänen durch eine Drehbewegung genüge nicht, lässt sich dies dem fac h- spezifisch verstandenen Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr nach dem fachspezifischen Verständnis, dass das Werkstück in seiner 21 22 - 9 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 10 - Form und Ober fläche verändert wird, indem Teile (= Späne) abgetragen we r- den. In welcher Bewegungsrichtung dies geschieht, ist unerheblich. Auch die von der Revision herangezogene Fachliteratur (zB VEB Fachbuchverlag Leipzig Lexikon der Holztechnik 3. Aufl . ) lässt einen solchen Schluss nicht zu. b ) Systematik und Gesamtzusammenhang der Tarifnormen stützen dieses Ergebnis. aa) Die Arbeit an bestimmten Maschinen kann sowohl im Rahmen der Ei n- gruppierung eine Rolle spielen als auch für die Frage, ob ein Zulagenanspruch bes teht . So führt beispielsweise die Tätigkeit an bestimmten, einzeln aufgefüh r- ten (Holzbearbeitungs - ) Maschinen nach § 3 Lohngruppe V Buchst. b Ziff. 1 LTV 2009 unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Anspruch auf Verg ü- tung nach Lohngruppe V. Gleiches gilt nach § 3 Lohngruppe V Buchst. b Ziff. 2 LTV wird in diesem Zusammenhang nicht verwendet , die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für die Eingrupp i e- rung bzw. den hier streitigen Zulagenanspruch sind vielmehr von den Tarifve r- tragsparteien unterschiedlich und eigenständig definiert w o rden. In diesem Z u- sammenhang macht § 4 Nr. 4 Satz 3 letzter Halbsatz LTV 2009 allerdings deu t- lich, dass die streitgegen ständliche Zulage als Teil der laufenden Gesamtverg ü- tung der mit solchen Tätigkeiten befassten Arbeitnehmer anzusehen ist . A n- dernfalls wäre nicht erklärbar, weswegen der Zulagenanspruch trotz identischer Tätigkeit entfällt, wenn sich die Vergütung nach einem Akkord - oder Prämie n- system (vgl. § 5 LTV 2009) richtet. bb ) D ie Revision weist zutreffend darauf hin, dass durch § 4 Nr. 4 LTV 2009 nicht jedem Beschäftigten, der an Holzbearbeitungsmaschinen tätig ist, ein Z u- lagenanspruch gewährt werden sollte. Voraussetzung für die Zahlung einer Z u- lage ist vielmehr die Tätigkeit an einer in den - bisher nicht erstellten - Katalog aufgenommenen Holzbearbeitungsmaschine (§ 4 Nr. 4 Satz 2 LTV 2009 ) oder die Arbeit an einer spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine (§ 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 ) . D 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 schränkt damit den Kreis der möglichen Anspruchsinhaber ein. Auch wenn man 23 24 25 - 10 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 11 - Sägen, Fräsen und Schleifen zu den spanabhebenden Holzbearbeitungen zählt , führt dies jedoch nicht dazu, dass die se Einschränkung ihre Bedeutung verlier t . Es gibt zahlreiche Verfahren der maschinellen Holzbearbeitung, die nicht spanabhebend sind, auch wenn die spanabhebenden Holzbearbeitung s- (Fischer Die Werkzeu g- maschine n Band II S . 1) . Hierunter fallen beispielsweise alle Verfahren, bei d e- nen mittels Dampf und Druck das Holz gebogen oder auf andere Weise spanlos verformt wird (vgl. bereits Fi scher aaO S . 22 7 f.; ähnlich Lohmann Holzlexikon 4. Aufl. Stichwort benannt werden ) . Das s , wie die Revision meint, bei einem solchen Verständnis (zu) viele Beschäftigte im Geltungsbereich des Tarifvertrags einen Zulagena n- spruch hätten, ist für die Auslegun g der Norm ohne Bedeutung. c ) Welchen Sinn und Zweck die Tarifvertragsparteien der Zulage nach § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 zumessen wollten, lässt sich dem LTV 2009 nicht deu t- lich entnehmen. Wie bereits unter I 3 b aa dargelegt, handelt es sich jedenfalls u m einen Teil der Gegenleistung für die Arbeit an solchen spanabhebenden Holzbearbeitungsm aschinen , d er bei der Arbeit im Akkord oder in einem Präm i- ensystem in der dortigen Vergütung enthalten wäre . Dass darüber hinaus - wie das Landesarbeitsgericht annimmt - auch besondere (gesundheitliche) E r- schwernisse oder die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter bei dieser Art von Arbeit eine Rolle spielen könnten , lässt sich der Norm jedenfalls nicht klar en t- nehmen und könnte den Wegfall der Zulage bei einer Tätigkeit in einem and e- ren Vergütungssystem - jedenfalls im Hinblick auf Gesundheitsaspekte - nicht erklären. Unabhängig hiervon trifft aber die Annahme des Landesarbeitsg e- richts zu, dass aus der Tarifn orm kein Zweck erkennbar ist, der auf eine ei n- schränkende Auslegung hinweist und es rechtfertigen könnte, lediglich die A r- beit an Hobelmaschinen mit einer Zulage zu honorieren. d ) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren In halt und dem wirkl i- chen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - 26 27 - 11 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 12 - Rn. 34 mwN) . An solchen Zweifeln fehlt es hier, so dass es eines Rückgriffs auf die T arifgeschichte nicht bedarf. Unabhängig davon würde diese das hier g e- fundene Auslegungsergebnis stützen. Die heutige Fassung von § 4 Nr. 4 LTV 2009 geht auf eine n Schiedsspruch vom 18. April 1958 zurück , d urch den die Sätze 1 und 2 hinzugefügt wurden , die mangels Erstellung eines entspr e- chenden Katalogs durch die Tarifvertragsparteien bis her keinen Anwendung s- bereich haben . Der deshalb weiterhin maßgebliche Satz 3 des § 4 Nr. 4 LTV 2009 entspricht hingegen - abgesehen von einer redaktionellen Änderung (Masch inenarbeiterInnen statt Maschinenarbeiter) - der bereits vor 1958 gelte n- den Regelung. Auch dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien den B e- wie er als Teil der Fachsprache ber eits früher ver standen wurde. Die Einholung einer Tarifauskunft zum Verständnis der Regelung kommt entgegen der Auffa s- sung de r Revision in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Eine solche darf nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein ; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr S a- che der Gerichte für Arbeitssachen (st . Rspr., zuletzt zB BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 260/15 - Rn. 26 mwN) . e ) Schließlich führt - was auch die Revision e inräumt - das gefundene T a- rifverständnis zu einer hohen Praktikabilität in der Anwendung. Eine praktisch kaum mögliche Unterscheidung danach, welche Spangröße noch den Zulage n- anspruch auslös en könn t e , wird vermieden. f ) Soweit der Senat in seiner Entschei dung vom 18. Oktober 1995 ( - 10 AZR 1059/94 - ) n- dies - wie dargelegt - weder im al l- gemeinen noch im fachspezifischen Begriffsverständnis eine Grundlage. De s- halb hält der Senat hieran nicht mehr fest. 4 . Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin ohne Rechtsfehler erkannt, dass § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 auch dann Anwendung findet, wenn Maschinen zu einer Maschinenstraße verbunden wurden. D i e maßgebliche Tarifbesti m- mung e nthält den Begriff der Maschinenstraße nicht, sondern stellt nur auf die 28 29 30 - 12 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 - 13 - Holzbearbeitungsmaschine . Eine so l- che verliert ihre Eigenschaften nicht allein dadurch, dass sie mit anderen M a- schinen verbunden wird. Auch die Anforderungen an den Bediener einer spa n- abhebenden Holzbearbeitungsmaschine ändern sich nicht allein dadurch , dass sich unmittelbar weitere Bearbeitungsschritte anschließen, die mit anderen M a- schinen ausgeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Tätigkeit an einer Maschinenstraße ein Zulagenanspruch ausgeschlossen werden sollte, finden sich im LTV 2009 jedenfalls nicht, obwohl solche Maschinenstraßen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags bereits eingesetzt wurden. En t- gegen der Auffas sung der Revision wird d i e tarifliche Zu lage bei einem solchen o- raussetzung für den Zulagenanspruch ist vielmehr auch bei einer Tätigkeit an einer Maschinenstraße, dass der Arbeitnehmer an einem Teil dieser Masch i- nenstraße Sinn anzusehen ist. 5 . Der Kläger hat mit der Arbeit an den Maschinen 2 und 4 der IMA T ü- renstraße an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen gearbeit et. An d i e- sen beide n Maschinen wird überwiegend gesägt, gefräst und geschl iffen . Dies sind Arbeiten iSd. § 4 Nr. 4 Satz 3 LTV 2009 . Soweit weitere Bearbeitung s- schritte (wie zB das Leimen der Kanten) ausgeführt werden, die für sich g e- nommen die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, geben diese weder dem Arbeitsvorgang sein Gepräge , noch nehmen sie die überwiegende Arbeitsz eit in Anspruch. 6 . D anach steht dem Kläger für die Monate von Oktober 2013 bis ei n- schließlich Dezember 2014 eine Zulage i n - unstreitiger - Höhe von 1.933,29 Euro brutto zu. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 , § 286 Abs. 1 BGB. 31 32 - 13 - 10 AZR 501/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.10AZR501.16.0 I I. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittel s zu tragen , § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Brune W. Reinfelder Schumann Frese 33
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