Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 469/14 - ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 12. September 2013 - 10 Ca 1069/13 - Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 6. Mai 2014 - 12 Sa 848/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Tariflicher Lohnzuschlag - Personen - und Warenkontrolle Bestimmung en : Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der ge - meinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit Anh. Ziff. 4 bis 8, 11; LuftSiG §§ 5, 8, 9; Luftsicherheits - Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (LuftSiSchulV) §§ 1, 3, 4, 5, 7; Bekanntmachung über die Allg e- meinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistu n- gen vom 26. August 2013; Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistu n- gen in Nordrhein - Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Ziff. 2 Buchst. B, Zi ff. 2.1; Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) § 13 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 469/14 12 Sa 848/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtliche Ric h- terin Fieback und den ehrenamtlichen Richter Die ner für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 469/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2014 - 12 Sa 848/13 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Kl ä- gers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. September 2013 - 10 Ca 1 096/13 - i n Höhe von 74,25 Euro brutto zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. September 2013 - 10 Ca 1096/13 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger we i- tere 74,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 16. August 2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewi e- sen. 4. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts weg en! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Interesse - für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013 über die Zahlung eines tarifl i- chen Lohnzuschlags iHv . 1,50 Euro brutto pro Stunde. Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 bei der Beklagten als Luftsicherheit s- assistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die ih m übertragenen hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nimmt er als Beli e- hene r unter Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde wahr (§ 5 Abs. 5 LuftSiG) . Der Kläger verfügt über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durc h- führung von Personal - und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits - Schulungsverordnung (LuftSiSchulV). 1 2 - 3 - 10 AZR 469/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 - 4 - 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive de ren Fahrzeuge kontrolliert. Der Kläger war im Mai und Ju n i 2013 nicht in der Mischkontrolle im BACC tätig. Im Juli 2013 war er dort hingegen an sechs Arbeitstagen mit insg e- samt 49,5 Stunden ( Schichten eingesetzt . Auf das Arbeitsverhältn is der Parteien f and im Streitzeitraum mit Wi r- kung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifve r- trag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein - Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung . Nach Ziff. 2 Buchst. B LTV NR W 2013 betrug 8 und 9 17b, ab 1. Januar 2014: Lohngru p- pe 16b) 9,00 Euro bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 Euro und ab dem 1. Januar 2014 10,55 Euro. Für d ie - nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste - Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 5 zunächst 12,36 Euro, ab dem 1. Mai 2013 13,60 Euro und ab dem 1. Januar 2014 14,70 Euro. Ziff. 2.1 LTV NRW 2 013 enthält folgende Regelung: Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe beträgt zum eigenen Stunden - %. Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bunde s- wehr ist stets Leiter einer Wachgruppe. Der Lohnzuschlag für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt ab dem 01.01.2013 EUR. ab dem 01.05.2013 EUR. 3 4 5 - 4 - 10 AZR 469/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 - 5 - Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen - und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU - Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung erse t- zenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich ei n- gesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt ab dem 01.01.2013 im 8 - Stunden - Schicht - Dienst (bei Anforderung des Ku n- den) EUR. im 12 - Stunden - Schicht - Dienst 0,80 EUR. ab dem 01.05.2013 .. 1,50 D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, ih m stehe für den Streitzei t- raum zusätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu, da er in der Personen - und Warenkontrolle auf einem Ve r- kehrsflughafen tätig sei. Dies sei die von ih m arbeitsvertraglich geschuldete T ä- tigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 LuftSiG. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,00 Euro brutto z u- züglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweis ung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG g e- zahlt, die der Kläger jedoch nicht ausführe. Im Übrigen könnte ein Anspruch allenfalls minutengenau für die Zeit en bestehen, in denen Persone n - und W a- renkontrollen im Tarifsinn vom Kläger tatsächlich durchgeführt werden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - soweit für die Revision noch von Interesse - abgewie sen . Mit der vom Landesarbeitsg e- 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 469/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 - 6 - richt zugelassenen Revision begeh rt der Kläger zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzus chlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 für die Stunden, in denen er im Streitzeitraum in der M ischkontrolle im BACC ei n- gesetzt war . I. Der Zahlungsantrag ist iHv. 74,25 Euro brutto b egründet. Der Kläger war im Streitzeitraum zeitweise als Mitarbeiter in der Personen - und Warenko n- trolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt und erfüllte insoweit die tari f- lichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Das B e- r u fungsurteil war deshalb insoweit aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle ma ß- geblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Lande s- arbeitsgericht bedarf es nicht. 1 . Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Ve r- kehrsflughäfen in der Personen - und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen - und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmita r- beiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2 013 vergütet werden, oder um Luftsicherheit s- kontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 10 11 12 - 6 - 10 AZR 469/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 - 7 - Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Pe r- sonen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die allein i- ge Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG (vgl. dazu im Einzelnen BAG 17. Juni 2 015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 13 ff.) . 2. Neben der Tätigkeit in der Personen - und Warenkontrolle im dargele g- ten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsp r e- chende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermi t- teln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggä s- ten und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Z iff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Loh n- zuschlag begehrt, darlegungs - und beweisbelastet dafür, dass er über eine en t- sprechende Schulung verfügt (vgl. dazu BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - R n. 43) . 3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte der Kläger im Streitzeitraum für 49,5 in der Mischkontrolle geleistete Arbeitsstunden die tariflichen Voraussetzungen f ür den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 . a) Der Kläger gehörte - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen grun d- sätzlich zum anspruchsberechtig t en Perso nenkreis. Allein der Umstand, dass e r als Beliehene r nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohn - gruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem - wie ausgeführt - nicht entgegen. b) Der Kläger verfügt auch über die von der Tarifregelung verlangte en t- sprechende Ausbildung für die Personen - und Warenkontrolle nach der 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 469/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 - 8 - VO (EU) Nr. 185/2010, nämlich eine Qualifikation für die Personen - und Ware n- kontrolle nach § 8 LuftSiG. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Ausbildung di e Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen würde. c) In den Zeiten, in denen dem Kläger durch die Beklagte im Wege des Direktionsrechts eine Tätigkeit in der Mischkontrolle im BACC zugewiesen wu r- de, erfüllte er die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. aa) Bei der sogenannten Mischkontrolle im BACC werden von den dort ei n- gesetzten Mitarbeitern nicht nur Fluggäste nach § 5 LuftSiG kontrolliert, so n- dern auch Personal einschließlich der von diesem mitgeführ ten Gegenstände sowie Fahrzeuge iSv. § 8 LuftSiG . Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und vom Landesarbeitsgericht festgestellt . Damit findet eine Personen - und Ware n- kontrolle im Tarifsinn statt . bb) Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 setzt für den tariflichen Anspruch voraus, dass bei der Personen - und Warenkontrolle im oben genannten Sinn, eingesetzt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die an eine m solchen Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten im Wege des Direktion s- rechts zuweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach den Bestimmungen des LTV NRW 2013 unerheblich, ob und ggf. in welchem U m- fang während der Einsatzzeiten an einem solchen A rbeitsplatz tatsächlich Pe r- sonal und Waren kontrolliert werden. D er Arbeitnehmer , der an einem solchen Arbeitsplatz eingesetzt wird, muss über die entsprechende Qualifikation verf ü- gen und jederzeit damit rechnen, entsprechende Kontrollen mit den gegenüber der reinen Fluggastkontrolle erweiterten Anforderungen durchführen zu mü s- sen. Dies genügt nach dem klaren Tarifwortlaut für die Auslösung der Z u- schlagspflicht. cc) In zeitlicher Hinsicht ist - da es sich um einen stundenbezogenen Zuschlag handelt - grunds ätzlich jeweils die Arbeitsstunde zu betrachten, für die ein Anspruch begehrt wird. Erfolgt ein stundenweiser Einsatz an einem en t- 17 18 19 20 - 8 - 10 AZR 469/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 - 9 - sprechenden Arbeitsplatz, ist der Zuschlag in Höhe von 1,50 Euro brutto für jede dieser Stunden zu zahlen. Erfolgen kürzere Ei nsätze auf einem solchen Arbeitsplatz oder werden Arbeitsstunden nur anteilig er bracht, besteht ein r a- tie r licher Anspruch. Hingegen spielt es keine Rolle, an welchen Arbeitsplätzen der Mitarbeiter zu anderen Zeiten eingesetzt wird und wo etwa ein überwiege n- der Einsatz erfolgt. d) Einer schriftlichen Bestätigung der Tätigkeit nach § 13 des Entgeltra h- mentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) bedurfte es nicht . Es ist bereits nicht erkennbar, woraus sich die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ergeben soll. Der ERTV 2005 war nicht für allgemeinverbin d- lich erklärt; die Protokollerklärung zum LTV NRW 2013, die auf diesen Bezug nimmt, war von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. August 2013 nach den Maßgaben in Ziff. 1 ausdrücklich nicht erfasst. e ) Der Kläger hat insgesamt 49,5 Arbeitsstunden in der Mischkontrolle geleistet. Dies ergibt einen Lohnzuschlag iHv. 74,25 Euro brutto für den Strei t- zeitraum. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 4 . Soweit der Kläger n ach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum im Übrigen in der reinen Fluggastko n- trolle tätig war, besteht fü r diese Einsatzzeiträume kein Zulagenanspruch. Ins o- weit ist seine Revision unbegründet und deshalb zurückzuweisen . Mit der bl o- - und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. läger während der Tätigkeit in der Fluggastkontrolle darüber hinaus mit der Kontrolle andere r Pe r- sonen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen tätig gewesen wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich behauptet, dass er auch Pers o- nal und Waren kontrolliere, und die Auffassung vertreten, es handele sich n- vortrag für die Einsatzzeiten in der Fluggas tkontrolle fehlt aber. Im Übrigen wü r- 21 22 23 - 9 - 10 AZR 469/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0 de es keine Personalkontrolle im Tarifsinn darstellen, wenn beispielsweise Flugpersonal kontrolliert würde, welches nicht in dieser Funktion, sondern als Fluggast (zB im Rahmen sog. Dead - Head - Flüge) die Fluggastkontroll e passiert. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass gelegentlich Begleitpersonal für allein reisende Fluggäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Fluggastko n- trollen passiert, würde auch dies für sich genommen die Zuschlagspflicht nicht auslösen . Zwar handelt es sich dabei um Personal im Tarifsinn; es fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag über die Kontrolle von Waren im Tarifsinn. Vom Fluggast mitgeführte Gegenstände erfüllen diese tarifliche Tatbestandsvoraussetzung nicht. II. Den in den Vorinst anzen noch anhän gigen Feststellungsantrag hat d e r Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen; im Übrigen ist die Entscheidung der Vorinstanzen rechtskräftig geworden. Diese Anträge sind dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen. III. Der Kläger hat gemäß §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten der Rev i- sion zu tra gen. Linck Brune W. Reinfelder Fieback D. Diener 24 25
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