Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Juni 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 518/14 - ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 15. Januar 2014 - 20 Ca 3394/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 6. Juni 2014 - 4 Sa 190/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Tariflicher Lohnzuschlag - Personen - und Warenkontrolle Bestimmung en : Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt; Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Def i- nition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen Art. 4; Veror dnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Siche r- heit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002; Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4 . März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durch- führung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit Anh. Ziff. 4 bis 8, 11; LuftSiG §§ 5, 8, 9; Luftsicherheits - Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (LuftSiSchulV) §§ 1, 3, 4, 5 , 7; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheit s- dienstleistungen vom 26. August 2013; Lohntarifvertrag für Sicherheit s- dienstleistungen in Nordrhein- Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Ziff. 2 Buchst. B, Ziff. 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und S i- cherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 16. Juni 2011 (LTV NRW 2011) Ziff. 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 11. Mai 2006 (LTV NRW 2006) Ziff. 2.0.22, 2 .0.23, 2.1; Lohntarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 12. April 2005 (LTV NRW 2005) Anhang S i- cherheitskräfte an Verkehrsflughäfen; Manteltarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW 2005) § 3; Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) § 13 Hinweis des Senats: F ührende Entscheidung zu weiteren (weitgehenden) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 518/14 4 Sa 190/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Ri chter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Großmann und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: 1 . Die Revision de r Kläger in gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 - 4 Sa 190/14 - w ird zurückgewiesen. 2 . Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten für den Zeitraum vo m 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde . Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle ( § 5 L uftSiG ) am Flughafen Köln/Bonn tätig . Die ihr übertragenen hoheitlichen Luf t- sicherheitsaufgaben nimmt sie als Beliehene unter Aufsicht der Luftsicherheit s- behörde wahr (§ 5 Abs. 5 LuftSiG) . Die Klägerin verfügt nicht über die Qualifik a- tion als Luftsicherhei tskontrollkraft zur Durchführung von Personal - und Ware n- kontrolle n iS v . § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits - Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) . eit dem 1. Jan uar 2012 eine sog enannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsich erheitsassistent e n aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 4 - Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f and im Streitzeitraum mit Wi r- kung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifve r- trag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein - Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff . 2 Buchst. B LTV NRW 2013 betr u g der S tunden grund lohn nach der Probezeit 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflug ( Lohngruppe 17b , ab 1. Januar 2014: Lohngru p- pe 16b) 9,00 Euro bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 Euro und ab dem 1. Januar 2014 10,55 Euro. Für die - nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste - Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 17b) für 5 ug der S tunden grund lohn nach der Probezeit zunächst 12,36 Euro, ab dem 1. Mai 2013 13,60 Euro und ab dem 1. Januar 2014 14,70 Euro. Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 enthält folgende Regelung : Der Lohnzuschlag für den Leiter einer Wachgruppe beträgt zum eigenen Stunden - Grundlohn .......................... ... 12 %. Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bunde s- wehr ist stets Leiter einer Wachgruppe. Der Lohnzuschlag für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt ab dem 01.01.2013 pro Stunde ......................................................... 0,50 EUR. ab dem 01.05.2013 pro Stunde ......................................................... 1,50 EUR. Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen - und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU - Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung erse t- zenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich ei n- gesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt ab dem 01.01.2013 im 8 - Stunden - Schicht - Dienst (bei Anforderung des Ku n- den) pro Stunde ....................................................... .. 1,50 EUR. 4 5 - 4 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 5 - im 12 - Stunden - Schicht - Dienst pro Stunde ................................................. . ..... .. 0,80 EUR. ab dem 01.05.2013 pro Stunde ....................................................... . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ih r stehe für den Streitzei t- raum zu sätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu , da sie in der Personen - und Warenkontrolle auf einem Ve r- kehrsflughafen tätig sei . Dies sei die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete T ä- tigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 LuftSiG. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.991,30 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1 6 . Januar 2014 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnz uschlag werde nur für Tätigkeiten nach § § 8 , 9 LuftSiG g e- zahlt , die die Klägerin jedoch nicht ausführe . Mit dem Zuschlag werde der im Vergleich zu Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG niedrigere Stundengrundlohn ausg e- glichen. Dies sei bereits bei den vorhergehenden Lohntarifverträgen der Fall gewesen und entspreche der Einigu ngsempfehlung vom 5. April 2013 und der Handhabung in anderen Tarifgebieten . In Ziff . 2.1 LTV NRW 2013 sei nur ve r- Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage - soweit für die Revision v on Interesse - abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht z u- gelassenen Revision begehrt d ie Klägerin zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zei t- raum . 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revis ion ist unbegründet . Die Klägerin hat für den Strei t- zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllte durch die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziffer 2.1 LTV NRW 2013. Sie war nicht als Mita r- beiterin in der Personen - und Warenko ntrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn einge setzt. 1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Ve r- kehrsflughäfen in der Personen - und Warenkontrolle gemäß der V O (EU) Nr. 185/2010 oder eine r diese ersetzende n Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen - und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmita r- beiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Geg enstände kontrollieren. Dabei kommt es entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob es sich bei diesen Siche r- heitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheits assistenten iSv. § 5 LuftSiG ha n- delt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1 . Januar 2014 nach Lohngru p- pe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden , oder um Luftsicherheitskontroll krä ft e iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngru p- pe 16 LTV NRW 2013) . Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagt en zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontroll en andere r Personen als Fluggäs te und d e r von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflichtigkeit hing e- gen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige W a- renkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die s ergibt eine Auslegung der Tarifnormen. 10 11 12 - 6 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 7 - a) S owohl bei Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG als auch bei Luftsicherheitskontrollkräften nach §§ 8, 9 LuftSiG handelt es si ch um Siche r- heitsmitarbeiter im Tarifsinn . Dies steht e benso wenig im Streit wie der Begriff des Verkehrsflughafens. b) Der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15) , k lärt nicht eindeutig , was unter Personen - und Warenkontrolle iSd. Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu ver stehen ist. aa) nach al l- gemeine m Sprachgebrauch sowohl das (Flughafen - /Bord - )Personal erfasst als auch die Personengruppe der Fluggäste . Eine Beschränkung auf einen b e- Allerdings darf schon die Wortlautauslegung nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch beschränkt bleiben, da in der Tarif norm nicht jede Personen - und Warenkontrolle, sondern (nur) die nach der VO (EU) Nr. 185/2010 als zuschlags begründend bestimmt wird . Jedoch verwendet auch die Verordnung einen weiten Personenbegriff (vgl. dort Anh. Ziff. 1.2) . Darunter fallen sowohl Fluggäste (Anh. Ziff. 4.0) als (Anh. Ziff. 1.3) , die bestimmte Siche r- heits bereiche an Flughäfen betreten. bb) Alleine d ie Kontrolle von Personen genügt bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm nicht, um den Anspruch auf den Lohnz uschlag entstehen zu la s- sen. Vielmehr muss der Sicherheitsmitarbeiter auch Waren im Tarifsinn (dazu cc) kontrollieren. Beide Kontrolltätigkeiten müssen kumulativ vorliegen , da die Tarifvertragsparteien die hier die gleic h- rangige Verbindung zweier Begriffe kennzeichnet, verwendet haben . Die Tari f- vertragsparteien haben hiermit berücksichtigt , dass nach der VO (EU) Nr. 185/2010 sowohl Personen als auch von diesen mitgeführte Gegenstände im weiteren Sinn einer Kontrolle zu unt erziehen sind. Dabei werden teilweise Personen und Gegenstände gleichzeitig und vom selben Personal kontrolliert, wie beispielsweise bei Fluggästen oder Flugbesatzungen, teilweise beschränkt 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 8 - sich die Kontrolle auf Gegenstände , wie zB bei aufgegebene m Gepäc k, Fracht und Post . cc) Nicht klar lässt sich hingegen aus dem Wortlaut ablesen, was als Ko n- trolle von Waren anzusehen ist. Unter Waren sind im allgemeinen Sprachg e- brauch Handelsgüter bzw. käufliche oder verkäufliche Sachen zu verstehen (W AHRIG Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. ) . D er VO (EU) Nr. 185/2010 - auf die Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 Bezug nimmt - liegt jedoch nicht dieses Begriffsve r- ständnis zugrunde , sondern sie verwendet andere Kategorisierungen . Gleiches gilt für die der VO (EU) Nr. 185/2010 zugrunde liegende (Grund - )VO (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluf t- fahrt vom 11. März 2008. (1) t- , wobei sich dies auf al le Arten von Gege n- ständen beziehen kann, einschließlich von Waren im Sinn e des allgemeinen Sprachgebrauchs . (2) Im Übrigen wird unterschieden zwischen der Kontrolle von Handgepäck ( VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 4) , Aufgegebene m G epäck ( Anh. Ziff. 5) , F racht und Post ( Anh. Ziff. 6) , Post und Material von Luftfahrtunternehmen ( Anh. Ziff. 7) , von Bordvorräte n ( Anh. Ziff. 8) und von Flughafenlieferungen ( Anh. Ziff. 9) . (3) Am ehesten sind hiernach die Kategorien Fracht, Material von Luf t- fahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen unter den Begriff der Ware nach dem deutschen Sprachgebrauch zu fassen . Post kann hingegen zwar Waren in diesem Sinn e enthalten, ohne das s dies aber als typisch ang e- nommen werden kann. Gleiches gilt für aufgegebenes Gepäck und Handg e- päck. Der Wortlaut lässt insoweit keinen Schluss darauf zu, ob die Tarifve r- tragsparteien für den Anspruch auf den Lohnzuschlag einen engen oder weiten Warenbegriff zugrunde legen wollten. 17 18 19 20 - 8 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 9 - dd ) Keinerlei Anhaltspunkt e er g eben sich aus dem Wortlaut allerdings für die Auffassung der Beklagten, dass die Zuschlagsberechtigung von der tarifl i- chen Eingruppierung abhängt und nur Beschäftigten zusteht, die in die (niedr i- gere) Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 ( ab 1. Januar 2014 Lohngrup pe 16 ) ei n- gruppiert sind. Weder positiv noch negativ wird auf eine bestimmte Lohngruppe Bezug genommen. Ebenso wenig erwähnt Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 die Einte i- lung der Beschäftigten nach den Bestimmungen des LuftSiG iVm. der LuftSiSchulV in Luftsicherheitsassistenten nach § 5 LuftSiG einerseits und Luf t- sicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 LuftSiG andererseits. c) Auch die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang i m Kontext der einschlägigen Normen des Luftsicherheitsrechts führ en zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. aa) Die Zuschlagsregelung in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 einerseits und die tariflichen Eingruppierungsregelungen in Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 and e- rerseits machen jedoch deutlich , das s der Anspruch auf de n Lohnzuschlag - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgericht s - nicht von der Eingruppierung abhängt . In Ziff. 2 Buchst. B LTV NRW 2013 sind die Lohngruppen entsprechend de n verschiedenen Tätigkeiten an Verkehrsflugh ä- fen nach dem Luft SiG iVm. der LuftSiSchulV differenzierend ausgestaltet. Darin wird zwischen der Tätigkeit als beliehener Luftsicherheitsassistent nach § 5 LuftSiG und der Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft nach §§ 8, 9 LuftSiG unterschieden. Die erstgenannte T ätigkeit ist dabei mit zuletzt 14,70 Euro Stu n- dengrundlohn (Lohngruppe 17b) deutlich besser vergütet als die letztgenannte mit 10,55 Euro (Lohngruppe 16b). Daneben sind in die Lohngruppe 18 Se r- vicemitarbeiter an Verkehrsflughäfen ohne Kontrollfunktion eing ereiht , die 9,10 Euro pro Stunde erhalten . Hätten die Tarifvertragsparteien an den Be - stimmungen des LuftSiG anknüpfen und den Kreis der Zuschlagsberechtigten auf die Sicherheitsmitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG beschränken wollen, hätte es nahegelegen, ent weder auf diese Normen oder auf die jeweils zugehörige Lohngruppe zu verweisen. Bei des ist nicht geschehen . Vielmehr wird au s- schließlich auf die jeweiligen unionsrechtlichen Grundlagen für die Sicherheit s- 21 22 23 - 9 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 10 - kontrollen an Verkehrsflughäfen Bezug genommen , die sich sowohl an die Luf t- sicherheitsbehörden als auch an Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen richte n (vgl. VO (EU) Nr. 185/2010 Anh. Ziff. 1.0.1) und sämtliche Kontrolltäti g- keiten er fassen . Eine Beschränkung auf die Sicherungsmaßnahmen der Flu g- platzbetreiber und der Luftfahrtunternehmen, wie sie nach nationalem Recht in §§ 8, 9 LuftSiG normiert sind, enthält die VO (EU) Nr. 185/2010 gerade nicht. Weitere Anhaltspunkte dafür, was unter dem Begriff der Personen - und W a- renkontrolle zu verstehen i st, ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen nicht. bb) Auch e ine Auslegung der Tarifnormen im Kontext der nationalen Lufts i- cherheitsbestimmungen führt vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die VO (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich des anspruc hsberechtigten Personenkreises zu keinem k laren Ergebnis. (1) Das Luft SiG gliedert die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs in die Verantwortung der staatlichen Luftsicherheitsbehörden für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepä ck auf den Flughäfen (§ 5) , die Eigensicherungsmaßnahmen der Flug platzbetreiber (§ 8) und die der Luf t- fahrtunternehmen (§ 9) auf. Sowohl § 5 LuftSiG als auch § 8 und § 9 LuftSiG sehen die Kontrolle von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ) und von Gegenständen, Fracht etc. vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 ; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ) . Das LuftSiG orientiert sich in seiner Begrifflichkeit an der VO (EU) Nr. 185/2010 . D en Begriff der Ware nkontrolle verwendet es dabei ebenso wenig wie den Begriff der Personen - oder Personalkontrolle (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5) . Die Tätigkeit gem äß § 5 LuftSiG ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten verbunden ; d ie Luftsicherheitsb e- hörde kann nach § 5 Abs. 5 LuftSiG geeigneten Personen als Beliehene n die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherung s- maßnahmen übertragen. (2) Der B egriff der Personal - und Warenkontrolle wird hingegen in Be - stimmungen der LuftSiSchulV verwendet , zB in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 und § 7. 24 25 26 - 10 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 11 - Die LuftSiSchulV knüpft aber ausschließlich an § 8 und § 9 LuftSiG an, gilt nur für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtu nternehmen und hat deshalb einen engeren Anwendungsbereich als die in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 in Bezug genom mene VO (EU) Nr. 185/2010. Sie bietet daher keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die Auslegung der Tarifnorm. d) Der Sinn und Zweck des Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gibt Anhaltspunkte für die Auslegung der Norm. aa) N ach § 3 des Manteltarifvertrags für das Wach - und Sicherheitsgewe r- be in Nordrhein - Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV NRW 2005) sind Lohnzuschläge grundsätzlich bei Erschwernissen zu zahlen. In dieser Tarifnorm sind die typischen Erschwernisz uschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feie r- tagsarbeit, Nachtarbeit etc. normiert , also für Arbeit zu ungünstigen Zeiten oder in gegenüber der tariflichen Normalarbeitszeit erhöhtem Umfang. Diese E r- schwernisse sind nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch den tariflichen Grundstundenlohn nicht abgedeckt, sondern sollen gesondert vergütet werden. Auch die anderen in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 LTV NRW 2013 en t- h altenen Zuschläge sollen erkennbar dem Ausgleich für eine gewisse E r- schwernis - die sich auch durch eine erhöhte Verantwortung zeigen kann - di e- nen. So ist die Ausübung b estimmte r Leitungsfunktionen (Leiter einer Wac h- gruppe, Terminalleiter an Verkehrsflugh äfen) zuschlagspflichtig (Ziff. 2.1) oder das Tragen einer Waffe (Ziff. 2.2) . Insgesamt kennzeichnet die die Lohnz u- schläge auslösenden Tatbestände, dass die Erschwernis o der erhöhte Veran t- wortung nicht bereits von den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen erfasst und ausgeglichen wird. bb) Dies e Zwecksetzung spricht gegen die Auffassung der Revision, dass jeder Mitarbeiter, der Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 Abs. 1 LuftSiG ko n trolliert, den Lohnzuschlag erhält. Die Tätigkeit eines Luftsicherheitsassi s- tenten umfasst bereits als Standardmaßnahme der Luftsicherheitsbehörde (BT - Drs . 15/2361 S . 15) die Kontrolle von Personen ( § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG ) und der von diesen mitgeführte n Gegenstände ( § 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG ) . Dabei fallen keine Erschwernisse an , die nicht bereits vom ( höheren ) Stundengrun d- 27 28 29 - 11 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 12 - lohn der einschlägigen Lohngruppe umfasst wäre n . A llerdings überschneiden sich die Einzelbefugnisse der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 Abs . 2 und Abs. 3 LuftSiG teilweise mit den Sicherungsmaßnahmen der Flugpl atzbetreiber (§ 8) und der Luftfahrtunternehmen (§ 9) . Die Luftsicherheitsbehörden können da nach e rgänzend zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG auch Personal - und Warenkontrollen selbst durchführen (vgl. Richter Luftsicherheit 3 . Aufl. S. 93 ) und sich dabei beliehener Luftsicherheitsassiste n- ten bedienen. Führen Luftsicherheitsas sistenten solch e Kontrollen durch, ha n- delt es sich gegenüber ihrer typischen Tätigkeit en in der Fluggastkontrolle um eine Erweiterung des Tätigkeitsspektr ums, die mindestens teilweise andere A n- forderungen an die Mitarbeiter stellt. Soweit Luftsicherheitsassistenten als Luf t- sicherheitskontrollkräfte im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG eingesetzt werden, ve r- langt im Übrigen auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV eine Aufbauschulung. cc) Auch Mi tarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG erhalten nicht in jedem Fall den Lohnzuschlag. Nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV sind Luftsicherheit s- kontrollkräfte auch Mi tarbeiter, die nur Personal - oder nur Frachtkontrollen durchführen. Sie müssen daher nicht zwingend Personen und Waren oder mi t- geführte Gegenstände kontrollieren, um eine Vergütung nach der Lohngru p- pe 17 LTV NRW 2013 ( seit 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 ) zu erhalten. Die nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zuschlagspflichtige Erschwernis der Tätigkeit liegt in der Erweiterung der Anforderungen an die Tätigkeit, wenn Personen (i Sv. Personal) und Gegenstände (Waren) kontrollier t werden. Dementsprechend sind Luftsic herheitskontrollkräfte für Personal - und Warenkontrol len nach den Bestimmungen der LuftSiSchulV in zeit lich höherem Umfang zu schulen . dd ) D afür, dass d er Lohnzuschlag darüber hinaus oder ausschließlich das wegen der unterschiedlichen Eingruppierung beste hende Lohngefälle zwischen den Tätigkeiten nach § 5 und nach §§ 8, 9 LuftSiG ausgleichen soll, gibt es im LTV NRW 2013 hingegen keine Anhaltspunkte. Wäre dies das Bestreben der Tarifvertragsparteien gewesen, hätte es nahegelegen, unmittelbar die Verg ü- tungs höhe der Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngru p- 30 31 - 12 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 13 - pe 16) anzuheben oder aber in Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 auf diesen Beschäfti g- tenkreis Bezug zu nehmen. Dies ist indes nicht geschehen. e) Welche genauen Tätigkeiten von Mitarbeitern nach § 5 LuftSiG alle r- dings verlangt werden, um den Zuschlag auszulösen, erschließt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht vollständig. I nsbesondere bleibt die Frage offen, ob die Kontrolle von Fluggästen zuschlagsauslösend sein kann, we nn daneben Waren im Tarifsinn kontrolliert werden , und ob alle mitg e- führten Gegenstände von Nicht - Fluggästen als Waren im Tarifsinn anzusehen sind oder ob ein engerer Warenbegriff anzuwenden ist. Auch Praktikabilitätse r- wägungen lassen insoweit kein Ergebni s vorzugswürdig erscheinen. f ) Klare Hinweise zu einem vollständigen Verständnis der Tarifnorm erg e- ben sich aus der Tarifgeschichte iVm. der Historie der Luftsicherheitsnormen . aa) Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und ta riflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirkl i- chen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden ( st . Rspr ., zuletzt zB BAG 11. Dezember 2014 - 6 AZR 562/13 - Rn. 28 ; 3. September 2014 - 5 AZR 240/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 10 AZR 937/13 - Rn. 20; 17. Juni 2014 - 3 AZR 527/11 - Rn. 35; 6. Mai 2014 - 9 AZR 758/12 - Rn. 22; 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 16; 12. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 mwN; grundsätzliche Bedenken hingegen in einem obiter dictum BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22 ; vgl. aber zur Heranziehung von Vorgängertarifverträgen zur Feststell ung eines Redaktion s- versehens BAG 21. November 2012 - 4 AZR 139/11 - Rn. 22 ) . bb) Aus der Entstehungsgeschichte wird abschließend deutlich, dass so l- che Sicherheitsmitarbeiter in der Personen - und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Pers o- nen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Auf den Begriff der Ware im al l- gemeinen Sprachgebrauch ist insoweit nicht zurückzugreifen , die bloße Kontro l- 32 33 34 35 - 13 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 14 - le von Fluggästen erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht . (1) Auf europäischer Ebene hat es nach dem 11. September 2001 in gr ö- ßerem Umfang Regelungen zur Luftsicherheit gegeben. Dies war zunächst die (Grund - )V O (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften fü r die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002. In der V O (EG) Nr. 1138/2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flu g- häfen vom 21. Juni 2004 wurden sodann erstmals Regelungen über die Ko n- tro l le des gesamten Personals einschließlich der Flugbesatzungen und der von i- (Art. 4) . An dere Regelungsbestandteile enthie lt die se V erordnung - soweit vorliegend von Interesse - nicht. Auf nationaler Eb e- ne trat am 15. Januar 2005 das LuftSiG in Kraft; die LuftSiSchulV am 11. April 2008. (2 ) Die regionalen Tarifvertragsparteien haben zunächst in einem Anhang zum L ohntarifvertrag für das Wach - und Sicherh eitsgewerbe in Nordrhe in - Westfalen vom 12. April 2005 (LTV NRW 2005) Eingruppierungsregelungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen getroffen. D ie Entgeltgruppe II erfasste Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 LuftSiG , die Entgeltgruppe III Tätigkeiten gemäß § 5 LuftSiG. Eine n Lohnzuschlag ähnlich Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 gab es nicht, sondern lediglich eine Funktionszulage für Terminalleiter. Mit dem Lohntarifve r- trag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen vom 11. Mai 2006 (LTV NRW 2006 , in Kr aft getreten zum 1. Mai 2006 ) wurden die Tätigkeiten an Flughäfen als eigene Lohngruppen (2.0.22 und 2.0.23) in den Tarifvertrag integriert. D arüber hinaus wurde erstmals ein Lohnzuschlag für S i- cherheitsmitarbeiter in der Personen - und Warenkontrolle einge f ührt. Die Fo r- mulierung ist identisch mit der hier streitgegenständlichen Regelung mit der Ausnahme, dass auf die damals gültige V O (EG) Nr. 1138/2004 Bezug g e- nommen wo rde n war . 36 37 - 14 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 15 - Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf die Kontrolle von Pe r- sonal einschließlich Flugzeugbesatzungen und die von diesen mitgeführten Gegenstände . Damit wird einerseits deutlich, dass die bloße Kontrolle von Fluggästen nicht als zuschlags pflichtiges Erschwernis im Tarifsinn angesehen werden konnte . A ndererseits traf die V O (EG) Nr. 1138/2004 keine Regelung über Waren ieS. Vielmehr waren alle Gegenstände zu kontrollieren, die vo m Personal in den sensiblen Bereich des Flughafens verbracht wurde n . Es konnte sich dabei sowohl um das Reisegepäck einer Flugzeugbesatzung handeln als auch um Waren eines Lieferant en für im Sicherheitsbereich angesiedelte U n- ternehmen oder um die Bordvorräte für ein Luftfahrzeug. Damit war das Ve r- ständnis des Lohnzuschlags nach dem LTV NRW 2006 eindeutig definiert: De r- jenige Sicherheitsm itarbeiter sol lte den Zuschlag erhalten, der die Kontrollen nach der VO (EG) Nr. 1138/2004 durchführte, also ( auch) P ersonal und die von diesem Pe rsonal mitgeführten Gegenstände kontrollierte. Auf die Frage, ob es sich um Waren im klassischen Sinn handelte, kam es den T arifvertragsparteien offensichtlich nicht an, denn solche Warenkontrollen waren nicht Gegenstand der Verordnung. Entscheidend für die Annahme einer Erschwernis war für die Tarif vertrags parteien offensichtlich die Kombination aus der Kontrolle einer b e- stimm ten Personengruppe und der Kontrolle von Gegenständen, die vielfältig sein konnten und von dieser heterogen zusammengesetzten Personengruppe in den Sicherheitsbereich des Flughafens verbracht wurden. Diese Regelung ist in den Lohntarifverträgen der Jahre 2 007, 2008 und 2009 unverändert gebli e- ben. (3 ) Die V O (EG) Nr. 1138/2004 ist mit Wirkung vom 29. Ap ril 2010 durch die VO (EU) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 aufgehoben worden , nachdem auch die (Grund - )VO (EG) Nr. 2320/2002 durch die (Grund - ) VO (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ersetzt wo r- den war . Der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 185/2010 ist - wie oben da r- gelegt - wesentlich breiter als der ihrer Vorgängerin und erfasst alle Arten von Kontrollen. 38 39 - 15 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 16 - (4) Diese Recht s e ntwicklung haben die Tarifvertragsparteien in N ordrhein - Westfalen beim Abschluss des ersten zeitlich nachfolgenden L ohntarifvertrag s für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nor drhein - Westfalen vom 16. Juni 2011 (LTV NRW 2011) nachvollzogen. In Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 wurde die Bezeichnung der Verordnung der unionsrechtlichen Rechtslage angepasst und Ver Im Übrigen ist die Norm unverändert geblieben und in dieser Fa s- sung ohne weitere Änderung auch im LTV NRW 2013 enthalten. (5) Im Hinblick auf den umfassenderen Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 185/2010 ließe sich die Angabe der neuen Verordnung so verstehen , dass die Tarif vertrags parteien die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten auf alle nach di e- ser Verordnung durchgeführten Kontrollen ausdehnen und damit den Kreis der zuschlagsberechtigten Beschäftigten deutlich erweitern wollten. Ebenso den k- bar wär e aber, in der Ersetzung des Bezugsobjekts eine Einschränkung des Verständnisses der Ziff. 2.1 LTV NRW 2011 bzw. 2013 zu sehen mit der Folge, dass nunmehr der Begriff der Warenkontrolle sich nur noch auf Fracht, Bordvo r- räte und Flughafenanlieferungen bezie hen sollte. Für beide Varianten gibt es aber keine Anhaltspunkte . Die Tarifgeschichte verdeutlicht vielmehr, dass die Tarifnorm lediglich formal an die neue unionsrechtliche Lage angepasst werden sollte , ohne dass damit eine Ausweitung oder Einschränkung d er zuschlag s- pflichtigen Tätigkeiten verbunden gewesen wäre. Dafür spricht zusätzlich die ebenfalls neu aufgenommen e Blank ett verweisung auf jede zukünftige erse t- zende unionsrechtliche Verordnung. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die T a- rifvertragsparteien damit - je nach Entwicklung des Unionsrechts - eine belieb i- ge Einschränkung oder Ausweitung ihrer Zuschlagsregelung vornehmen wol l- ten. Es muss daher weite rhin von dem in der VO (EG) Nr. 1138/2004 angele g- ten Grundverständnis ausgegangen werden. g ) Dem hier gefundenen Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 stehen entgegen der Auffassung der Beklagten weder der Inhalt der im Rahmen der Tarifverhandlungen abgegebenen Einigungsempfehlung des Schlichters vom 5. April 2013 noch die in einem Parallelverfahren vom Arbeitsgericht Köln ei n- 40 41 42 - 16 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 17 - geholten Auskünf te der Tarifvertragsparteien sowie das von der tarifvertrag s- schl ießenden Gewerkschaft erstellte Tarifinfo entgegen . Ein hieraus ggf. abz u- leitendes Verständnis der Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, wonach nach § 5 LuftSiG tätige und entsprechend (höher) vergütete Sicherheitsmitarbeiter nicht z u- schlagsberechtigt sein sollten, lässt sich aus den Tarifnormen - wie dargelegt - nicht entnehmen . 2. Neben der Tätigkeit in der Personen - und Warenkontrolle im dargele g- ten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter , der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entspr e- chende Ausbildung verfügt. Dies bedeutet, dass die Ausbildung die Inhalte vermitteln muss, um die Kontrolle von anderen Pe rsonen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Welche konkreten Schulungen und Schulungsinhalte dies sind, hängt damit wiederum davon ab, welche Kontrolltätigkeit von dem jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Ausbildung nach der LuftSiSchulV handeln , die nur für Mitarbeiter nach §§ 8, 9 LuftSiG gilt. Die VO (EU) Nr. 185/2010 selbst unterscheidet - wie ausgeführt - nicht nach den verschiedenen Mitarbeitergruppen. Sie richtet sich sowohl an die Luftsiche r- heitsbehörden (Maßnahmen nach § 5 LuftSiG) als auch an die Flughafenbetre i- ber und Luftfahrtunternehmen (Maßnahmen nach §§ 8, 9 LuftSiG) und b e- stimmt in allgemeiner Form, dass und mit welchem Inhalt Kontrollpersonal zu schulen ist. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraus setzung des A n- spruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der eine n solche n Lohnzuschlag begehrt, darlegungs - und beweisbelastet d a- für, dass er über eine entsprechende Schu lung verfügt. 3 . Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum die t a- riflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine n Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. 43 44 - 17 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 - 18 - a) Allerdings gehörte die Klägerin - entgegen der Auffassung der Bekla g- ten und des Landesarbeitsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehr s- flughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem nicht entg e- gen. b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin im Streitzeitraum ausschließlich in der Fluggastkontrolle tätig, nicht hingegen (auch) in de r Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen. Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte sie nicht das Tarifme - und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. c) Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin über die von der Tarif reg e- lung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen - und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt. Ebenso kann offenbleiben, ob es einer schriftlichen Bestätigung der Tätigkeit nach § 13 des Entgeltrahmentarifvertra g s für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 (ERTV 2005) bedurfte. Insoweit ist allerdings bereits nicht erkennbar, woraus sich die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ergeben soll. Der E RTV 2005 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt; die Protokollerklärung zum LTV NRW 2013, die auf diesen Bezug nimmt, war von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. August 2013 nach den Maßgaben in Ziff. 1 ausdrücklich nicht erfasst. II. Die Verurteilung der Beklagten durch das Arbeitsgericht zur Vergütung bestimmte r Differenzstunden (Klageantrag zu 1 . ) ist rechtskräftig gew orden. D e n in de n Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ebenso zurückgenommen wie die Zahlungsa n- träge zu 2 . und zu 3 . , die die sog. Breakstunden betrafen (vgl. dazu BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/1 3 - und 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - ) . Diese Anträge sind dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen. 45 46 47 48 - 18 - 10 AZR 518/14 ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0 III. Die K lägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen . Linck Brune W. Reinfelder Rudolph Großmann 49
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