Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juli 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 939/13 - ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 I. Arbeitsgericht Würzburg Endu rteil vom 5. Juli 2012 - 8 Ca 261/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 27. September 2013 - 8 Sa 636/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Tariflicher Zusatzurlaub für Wechselschicht - , Schicht - und Nachtarbeit Bestimmung: TVöD - B § 27 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 939/13 8 Sa 636/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juli 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juli 2015 durch d en Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehrenamtlichen Richter Effenberger für Recht e rkannt: - 2 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2 7. September 2013 - 8 Sa 636/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten tariflichen Zusatzurlaub für im Jahr 2010 geleistete Nachtarbeit . Die Klägerin arbeitet seit 1999 bei der Beklagten mit einer wöchentl i- chen Arbeitszeit von 20,5 Stunde n an drei Tagen in der Woche als Altenpfleg e- helferin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifgebundenheit beider Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besond e- ren Teils Pflege - und Betreuungseinrichtungen (BT - B) vom 1. August 2006 in der jeweils geltende n Fassung Anwendung. Die Klägerin leistete im Jahr 2010 in unterschiedlichem Umfang Wec h- selschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit. Die Beklagte gewährte ihr hie r- für unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit insgesamt zwei Tage tariflichen Zusat zurlaub für dieses Kalenderjahr. Die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege - und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - B) bei n- haltet e im Streitzeitraum diesbezüglich fo lgende Regelungen: § 7 Sonderformen der Arbeit (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechse l- schichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen 1 2 3 - 3 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 4 - wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeit s- schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonnta gs und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunde n Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um min destens zwei Stunde n in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vo r- sieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mi n- destens 13 Stunde n geleistet wird. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr .. . Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entspr e- chend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben U r- laubstag ergibt, wird er au f einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem ha l- ben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erh o- lungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr g e- währt und kann auch in Teilen genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaub sgesetz mit fo l- genden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erh o- lungsurlaub in den ersten drei Monate n des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. - 4 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 5 - Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsu n- fähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. § 27 Zusatzurlaub (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusa m- menhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhä n- gende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. (2) [nicht besetzt] (3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs - /Dienstvereinbarung geregelt werden. (3.1) Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kale n- derjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstu n- den, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht - oder Schichta r- beit zusteht, bleiben unberücksichtigt. (3.2) Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanm ä- ßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeit s- - 5 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 6 - stunden berücksichtigt. (3.3) Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach A b- satz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entspr e- chend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschn ittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzei t- beschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeit s- zeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatz urlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln. (4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonst i- gen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitst a- gen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalende r- jahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht übe r- schreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebens - jahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend. Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1: 1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absä t- zen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht - oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob stä n- dige Wechselschichtarbeit oder ständige Schich t- arbeit vor liegt, ist eine Unterbrechung durch A r- beitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich. 2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3.1 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeit s- stunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3.1 Satz 1 erfüllt - 6 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 7 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten , ihr stünden insgesamt vier Tage Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2010 zu. Wegen der insbesondere in den Monate n November und Dezember 2010 erbrachten Nachtarbeitsstunden habe sie Anspruch auf weitere Zusatzurlaubstage. Die Beklagte dürfe die M o- n a te November und Dezember 2010 nicht kalenderjahresübergreifend mit den Monate n Januar und Februar 2011 zu einem Z usatzurlaubstagszeitraum für vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit zusammenziehen. Der Z u- satzurlaub wegen Nachtarbeitsstunden sei vielmehr nach der tariflichen Reg e- lung auf das Kalenderjahr beschränkt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklag te zu verurteilen, ihr zwei weitere Tage Z u- satzurlaub für das Jahr 2010 zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Klägerin stehe für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011 wegen vier z u- sammenhängender Monate Schichtarbeit ein weiterer Zusatzurlaubstag für das Jahr 2011 zu. Die Klägerin könne daher für die im November und Dezember 2010 geleistete n Nachtarbeitsstunden gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 T V öD - B ke i- nen Zusatzurlaubstag verlangen. Es sei kalenderjahresübergreifend eine vo r- rangige Prüfung der Zusatzurlaubsansprüche für Wechselschicht - oder Schichtarbeit vor der Gewährung von Zusatzurlaub für Nachtarbeit durchzufü h- ren. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsg ericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren we i- ter. 4 5 6 7 - 7 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Endu rteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. I. Der auf Gewährung von zwei weiteren Tagen Zusatzurlaub für das Jahr 2010 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig. Der Antrag genügt dem B e- stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Klagen, mit denen der Arbeitg e- ber zur Gewährun g einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (st. Rspr., zB BAG 1 8. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 12 mwN) . II. Die Klage ist unbegründet. D ie Klägerin hat kein en Anspruch auf G e- währung von zwei weiteren Tagen tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 2010. Zwar hat die Klägerin insbesondere in den Monate n November und Dezember 2010 Nachtarbeitsstunden geleistet. Diese bleiben jedoch gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B für Zusatzurlaubstage unberücksichtigt. Sie wurden in Zeiträ u- men geleistet, für die der Klägerin Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B zusteht. 1. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 1 6. Juli 2014 ( - 10 AZR 752/13 - ) eingehend begründet hat, ergibt die Auslegung des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 T V öD - § 27 Abs. 1 TVöD - B genannten Monat s- zeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht - bzw. ständige Schic htarbeit zusteht. a) Schon der Wortlaut des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B spricht für diese oder weniger ausgedehnte Zeitspannen verstanden, deren Beginn und Ende zeitlich festgelegt sind. Zeitspannen für die Berechnung des Zusatzurlaubs für Wechsel schicht - und Schichtarbeit haben die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b TVöD - B definiert und in diesem Zusammenhang Monate 8 9 10 11 12 - 8 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 9 - Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 3.1 S atz 2 TVöD - B angeordnet haben, dass Stunde u- satzurlaub für Wechselschicht - auf die Regelung in Abs. 1 Bezug genommen und damit zum Ausdruc k g e- bracht, dass auf die dort definierten, nach Monate n bemessenen Zeitspannen abzustellen ist (vgl. BAG 1 6. Juli 2014 - 10 AZR 752/13 - Rn. 14) . b) Diese Auslegung wird durch die Tarifsystematik unterstützt. § 27 TVöD - B enthält ein geschlossenes Regelung skonzept zum Zusatzurlaub bei Wechselschicht - , Schicht - und Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zueinander (vgl. BAG 1 2. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 20 [zu § 27 TVöD - K idF vom 1. August 2006]) . Aus § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B ergibt sich ein Nachrangverhältnis des Zusatzurlaubsanspruchs für Nachtarbeitsstunden gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht - oder Schichtarbeit nach Abs. 1, für dessen Berechnung die dort genannten Zwei - bzw. Viermonatszeiträume maßgeblich sind. Denn nach der Systematik der t a- riflichen Regelung wird der Zusatzurlaub für geleistete Nachtarbeitsstunden gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B nicht zusätzlich, sondern anst elle des Z u- satzurlaubs für Wechsel schicht - und Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 TVöD - B gewährt. Einer Kumulation von Zusatzurlaubstagen steht § 27 Abs. 3.1 Satz 2 T V öD - B entgegen. Vorrangig ist stets die Entstehung des Zusatzurlaubs gemäß § 27 Abs. 1 TVöD - B zu prüfen. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass danach kein Zusatzurlaubstag besteht, kommt nachrangig ein Zusatzurlaubstag wegen geleisteter Nachtarbeitsstunden gemäß § 27 Abs. 3.1 TVöD - B in Betracht. Di e- ses Nachrangverhältnis kann nur dann zum Tragen ko mmen, wenn für die B e- rechnung der Zusatzurlaubsansprüche für Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B auf dieselben Zeiträume abgestellt wird, die für den Zusatzurlaub für Wechselschicht - oder Schichtarbeit nach Abs. 1 relevant sind (vgl. BAG 1 6. Juli 2014 - 10 AZR 752/13 - Rn. 16) . c) Dieses Normverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B. Dieser will Doppelansprüche für zusatzurlaubsbegrü n- 13 14 - 9 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 10 - dende Tätigkeiten in gleichen Zeiträumen verhindern. Hierfür ist es er forderlich, dass für die Bestimmung möglicher Zusatzurlaubsansprüche aus Wechse l- schicht - und Schichtarbeit einerseits sowie Nachtarbeit andererseits auch die gleichen Zeiträume zu g runde gelegt werden. 2. Die Zeiträume iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B sind nicht auf das K a- lenderjahr beschränkt. Die Nachtarbeitsstunden bleiben auch dann unberüc k- sichtigt, wenn sich der zwei - oder viermonatige Zeitraum gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b TVöD - B über den Jahreswechsel erstreckt. a) Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 TVöD - B enthält für die vorrangig zu b e- trachtenden Zeiträume zusammenhängender Monate mit Wechselschicht - und Schichtarbeit keine Beschränkung auf das Kalenderjahr. aa ) Allerdings wird in § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B für den nachrangig zu betrachten den Zusatzurlaubsanspruch für Nachtarbeit zwei m a- Nr. 2 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 TVöD - B der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstun den und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B erfüllt sind. bb ) Aus diesen Formulierungen lässt sich aber nichts für die Position der Klägerin ableiten. Der Verweis in der Protokollerklärung Nr. 2 allein a uf § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B beinhaltet keine Beschränkung der gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B zu berücksichtigenden Zeiträume auf das Kalenderjahr. Die Protokollerklärung Nr. 2 besagt nichts zu den Anspruchsvoraussetzungen des Zusatzurlaubs für geleis tete Nachtarbeitsstunden. Anderenfalls entstünde nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 2 der Zusatzurlaub stets, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B erfüllt sind . Nachtarbeitsstunden wären nach § 27 Abs. 3.1 Satz 2 T VöD - B nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn zugleich auch die Monatszeiträume gemäß § 27 Abs. 1 TVöD - B erfüllt sind. Eine solche Einschränkung des Anwendungsb e- reichs von § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B hat sich nicht im Wortlaut der Prot o- kollerklärung Nr. 2 niedergeschlagen. Diese stellt vielmehr in Einklang mit der 15 16 17 18 - 10 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 11 - Protokollerklärung Nr. 1 lediglich klar, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub b e- reits tageweise im laufenden Jahr entsteht. b) Da der Zeitraum für die Bemessung des Zusatzurlaubs für Wechse l- schic ht - und Schichtarbeit nicht auf das Kalenderjahr beschränkt ist, gilt dies nach der Systematik der Regelung auch für den Zeitraum des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B zur Berechnung des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit . Das Nac h- rangverhältnis des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit bleibt von der Protokollerkl ä- rung Nr. 2 unberührt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub wegen geleisteter Nach t- arbeitsstunden entsteht damit nicht schon bei Erreichen der Schwellenwerte des § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B. Erst wenn nach Ablauf der Zeitr äume des § 27 Abs. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b TVöD - B feststeht, dass dem Beschäftigten kein Zusatzurlaub wegen Wechselschicht - oder Schichtarbeit zusteht, kommt ein Anspruch auf Zusatzurlaub wegen geleisteter Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 T VöD - B in Betracht. Bleiben Nachtarbeitsstunden wegen des Nachrangverhältnisses unberücksichtigt, stellt sich bereits nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Zusatzurlaub wegen Nachtarbeitsstunden nach der Protokollerklärung Nr. 2 entstehen könnte. Die En tstehung ist bereits wegen der in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B angeordneten Nichtberücksichtigung ausg e- schlossen. Dass der Ausschluss erst nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b TVöD - B festgelegten Zeiträume feststeht, ist lediglich Folge de s Gleichlaufs mit dem Zeitraum des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD - B. c) Es ist Sinn und Zweck d ies er tariflichen Regelung, Zusatzurlaubsa n- sprüche wegen Nachtarbeit über das Nachrangverhältnis gegenüber Zusatzu r- laubsansprüchen wegen Wechselschicht - und Schichta rbeit hinaus durch die Begrenzung auf das Kalenderjahr auch generell zu beschränken. Wenn in e i- nem Kalenderjahr kein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht, weil nicht genügend Nachtarbeitsstunden angefallen sind, können deshalb die in diesem Jahr gelei s- teten Nachtarbeitsstunden nicht rechnerisch auf das Folgejahr übertragen we r- den, um zusammen mit dann geleisteten Nachtarbeitsstunden einen Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag zu begründen (Zepf/Gussone Das Tarifrecht in Krankenhäusern S. 175) . Ferner führ t die Beschränkung auf das Kalenderjahr 19 20 - 11 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 12 - dazu, dass für Nacharbeitsstunden von mehr als 600 Stunde n keine weiteren Zusatzurlaubstage, auch nicht im Folgejahr, entstehen. Der Zusatzurlaub w e- gen im Kalenderjahr geleisteter Nachtarbeitsstunden ist damit auf hö chstens vier Tage beschränkt. Eine solche tarifliche Regelung, die eine Beschränkung von Zusatzurlaubsansprüchen wegen Nachtarbeit bezweckt, kann nicht z u- gleich so verstanden werden, dass sie über eine Entkoppelung des Zusatzu r- laubszeitraums für Nachtarbei t von den Zeiträumen des Zusatzurlaubs für Wechselschicht - und Schichtarbeit im Ergebnis zu einer Ausweitung dieser A n- sprüche führt. Nach der Tarifauslegung der Klägerin wäre dies aber der Fall. Sie beansprucht für die im November und Dezember 2010 geleist eten Nachta r- beitsstunden gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B Zusatzurlaub. Zugleich stü n- de ihr für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011 für vier zusa m- menhängende Monate Schichtarbeit ein weiterer Zusatzurlaubstag gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B zu. Damit würden die Monate November und Deze m- ber 2010 zu Unrecht doppelt für tarifliche Zusatzurlaubsansprüche berücksic h- tigt. d) Schließlich spricht auch die Tarifgeschichte dafür, das Entstehen von Zusatzurlaubsansprüchen wegen Nachtarbeit durch kalen derjahresübergreife n- de Zeiträume, aus denen sich Zusatzurlaubsansprüche für Wechselschicht - oder Schichtarbeit ergeben, zu begrenzen. Die Vorgängerregelung zu § 27 TVöD - B - § 48a Bundes - A ngestelltentarifvertrag (BAT) - hat den Zusatzurlaub nach der im vora ngegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung beme s- sen. Nach § 48a Abs. 2 und Abs. 9 BAT richtete sich der Umfang des Zusatzu r- laubs nach der Zahl der Arbeitstage im vorangegangenen Kalenderjahr, an d e- nen ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit gel eistet wurde. Der Zusatzu r- laub entstand erst mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsja h- res. Damit war eine kalenderjahresübergreifende Zusammenfassung solcher anspruchsbegründender Zeiten nicht möglich (vgl. Clemens/Scheuring/ Steingen/Wie se BAT § 48a Erl . 8) . Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechsel - schicht - und Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b TVöD - B entsteht dagegen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für den 21 - 12 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 13 - Zusatzurlaub gemäß § 27 Abs. 1 TVöD - B kommt es dabei nicht auf die im K a- lenderjahr, sondern auf die in den festgelegten Monatszeiträumen erbrachte Arbeitsleistung an. Die Tarifvertragsparteien haben damit einen zeitnahen Au s- gleich für die mit der Wechselschicht - und Schichtarbeit einhergehenden Bela s- tungen geschaffen. N och nicht berücksichtigte Zeiten, in denen ständig Wec h- selschicht - oder Schichtarbeit geleistet wurde, können auch kalenderjahre s- übergreifend für den Zusatzurlaubsanspruch herangezogen werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Mai 2015 § 27 Rn. 12; Dassau/Wiesend - Rothbrust TVöD Krankenhäuser 1. Aufl. § 27 TVöD - K Rn. 26) . 3. Es begegnet kein en Bedenken, dass § 27 T V öD - B keinen zusätzlichen Ausgleich für Beschäftigte vorsieht, die - wie die Klägerin - ständig Wechse l- schicht - , Schicht - und Nachtarbeit in einem gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 T V öD - B relevanten Umfang leisten. Die Tarifvertragsparteie n, denen insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt (BAG 1 1. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14, BAGE 147, 33) , haben offensichtlich für die Beschäftigten, d e- nen bereits nach § 27 Abs. 1 TVöD - B für ständige Wechselschicht - oder Schichtarbeit bis zu sechs Zusatzurlaubstage im Jahr zustehen, einen über den Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD - B hinausgehenden Au s- gleich für geleistete Nachtarbeitsstunden als entbehrlich angese hen (vgl. BAG 1 6. Juli 2014 - 10 AZR 752/13 - Rn. 20) . Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernün f- tigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelun g ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 2 3. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21) . Tarifvertragsparteien dürfen auch pauschalieren und generalisieren (BAG 1 4. November 2012 - 10 AZR 903/11 - Rn. 19 mwN) . 4 . Die von der Klägerin im Januar und Juni 20 10 geleistete Wechse l- schichtarbeit ist bei der Ermittlung von Zusatzurlaubstagen für je vier zusa m- menhängende Monate Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B zu berücksichtigen. a) Wechselschichtarbeit iSv. § 7 Abs. 1 TVöD - B erfüllt zugleich die V or - aussetzungen von Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD - B und ist bei der B e- 22 23 24 - 13 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 14 - rechnung des Zusatzurlaubs für je vier zusammenhängende Monate Schicht - arbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B berücksichtigungsfähig (vgl. Dassau/Wiesend - Rothbrust TVöD Krankenhäuser § 27 TVöD - K Rn. 24 f.) . der Wechselschicht die Arbeitszeit nach einem Schichtplan zu unterschiedl i- chen Tages - und Nachtzeiten erfolgt, liegt Schichtarbeit be reits dann vor, wenn der Beginn der Arbeitszeit nach einem Schichtplan sich um mindestens zwei Stunde n verschiebt (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD - B) . b) Ob ein Monat mit Wechselschichtarbeit mit drei Monate n Schichtarbeit zur Erfüllung der Voraussetzung vier zusammenhängender Monate Schichta r- beit nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B zusammengerechnet werden kann, hängt davon ab, ob sich an den Monat mit Wechselschichtarbeit ein weiterer derartiger Monat anschließt und deshalb nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVö D - B ein Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub entsteht. Insofern besteht ein Ran g- verhältnis, wonach zunächst Zusatzurlaubsansprüche für zwei zusammenhä n- gende Monate mit Wechselschichtarbeit entstehen. aa) Wenn zunächst zwei Monate Wechselschichtarbeit geleistet werden, ist für diese beiden Monate ein Zusatzurlaubstag zu gewähren, auch wenn darauf noch zwei Monate mit Schichtarbeit folgen. Dieses Ergebnis folgt aus der Pr o- tokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 T VöD - B, wonach der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht - oder Schichtarbeit entsteht, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 TVöD - B erfüllt sind. Diese be i- den nachfolgenden Monate mit Schichtarbeit sind dann nicht für die Berücksic h- tigung von N achtarbeitszusatzurlaubstagen gesperrt, falls sie nicht nachfolgend noch mit anderen Monate n einen Zeitraum von vier zusammenhänge n- den Monate n Schichtarbeit ergeben. bb) Wenn auf zwei Monate Schichtarbeit zwei Monate Wechselschichtarbeit folgen, führt der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 TVöD - B allerdings zu keinem eindeutigen Ergebnis . In diesem Fall lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl für den Anspruch auf eine n Zusatzurlaubstag für vier Monate Schichtarbeit als auch diejenigen für einen 25 26 27 - 14 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 15 - entsprechenden Anspruch wegen zwei zusammenhängender Monate Wechse l- schichtarbeit zeitgleich vor . Systematisch wird allerdings in § 27 Abs. 1 TVöD - B der Zusatzurlaub für Wechsels chichtarbeit in Buchst. a vor dem Zusatzurlaub für Schichtarbeit in Buchst. b angeführt. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit vorra n- gig vor solchem für Schichtarbeit entstehen. Die Tarifvertr agsparteien haben ersichtlich die Wechselschichtarbeit als besonders belastend eingestuft, da b e- reits zwei zusammenhängende Monate einen Anspruch auf einen Zusatzu r- laubstag begründen , während bei bloßer Schichtarbeit hierfür vier zusamme n- hängende Monate zu leisten sind. Auch die Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 TVöD - B zeigt die besondere Bedeutung, die der Tarifvertrag dem Z u- satzurlaub für Wechselschichtarbeit beimisst . Wenn die Tarifvertragsparteien Wechselschichtarbeit als besonders belastend anseh en, kann es für das vo r- rangige Entstehen des diesbezüglichen Zusatzurlaubsanspruchs nicht darauf ankommen, ob zwei Monate Wechselschicht am Anfang oder am Ende eines Zeitraums mit weiteren zwei Monate n Schichtarbeit geleistet werden. Sonst würde es zu nich t begründbaren Zufallsergebnissen kommen, die im Tarifve r- trag keine innere Rechtfertigung fänden. Dementsprechend sind zwei zusa m- menhängenden Monate n mit Wechselschichtarbeit vorangehende Monate mit Schichtarbeit ebenfalls nicht für die Berücksichtigung vo n Nachtarbeitszusatzu r- laubstagen gesperrt, falls sie nicht bereits mit anderen vorangehenden Monate n einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monate n Schichtarbeit ergeben. cc) Zur Bestimmung der Urlaubsansprüche ist eine nachträgliche Gesam t- betrachtung durchzuführen. Dabei besteht, neben dem im Urteil des Senats vom 1 6. Juli 2014 ( - 10 AZR 752/13 - ) beschriebenen Vorrang von Zusatzu r- laubstagen aus Wechselschicht - und Schichtarbeit gegenüber solchen aus Nachtarbeit, ein Vorrang von Zusatzurlaubstagen für Wechselschichtarbeit g e- genüber solchen für Schichtarbeit. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - B besteht. Sodann ist hinsichtlich der nicht für die Zuerkennung eines solchen Anspruchs herangezogenen Monate ein A n- spruch auf Zusatzurlaub für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit 28 - 15 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 - 16 - nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B zu prüfen. Die dann noch verbleibenden, nicht für einen Anspruch auf Zusatzurlaub f ür Wechselschicht - und Schichta r- beit herangezogenen Monate sind bei der Prüfung eines Zusatzurlaubs für Nachtarbeit nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B zu berücksichtigen. c) Aufgrund dieses Hierarchieverhältnisses ergeben sich, je nach Fallg e- staltung, Zusat zurlaubsansprüche für Nachtarbeit in einem Kalenderjahr geg e- benenfalls erst, wenn im darauf folgenden Kalenderjahr eine solche Gesamtb e- trachtung angestellt werden kann. Dies würde einen Übertragungsgrund im Sinne von § 27 Abs. 5, § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 Var. 2 TVöD - B darstellen. 5 . Im Fall der Klägerin ergibt sich demnach folgende Berechnung : a) Januar bis April 2010: Ein Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B; die Wechselschichtarbeit im Januar 2010 bildet mit der Schi chtarbeit im Februar bis April 2010 einen Zeitraum von vier zusa m- menhängenden Monaten Schichtarbeit. b) Mai bis August 2010: E in Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B; die Wechselschichtarbeit im Juni 2010 bildet mit der Schichtarbeit im Mai, Juli und August 2010 einen Zeitraum von vier zusa m- menhängenden Monate n Schichtarbeit. Soweit die Klägerin vorinstanzlich stre i- tig behauptet hat, auch im Juli und August 2010 Wechselschichtarbeit geleistet zu h aben, fehlt es an jedem s ubstanz iierten Vortrag hierzu. Die Beklagte hat hingegen unter Bezugnahme auf die vorgelegten Dienstpläne schlüssig darg e- legt, dass die Klägerin in diesen Monate n nur Schichtarbeit geleistet ha be und die Zahlung einer Wechselschichtzulage versehentlich erf olgt sei . Hierauf hat die nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln darlegungs - und beweisbelast e- te Klägerin keinen konkreten Vortrag geleistet, aus dem sich Wechselschichta r- beit in diesen Monate n ergeben würde. c) September und Oktober 2010: Ein Tag Zusa tzurlaub für Wechse l- schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - B. 29 30 31 32 33 - 16 - 10 AZR 939/13 ECLI:DE:BAG:2015:070715.U.10AZR939.13.0 6. Im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin an nur drei Tagen in der Woche sind d iese drei Tage Zusatzurlaub nach Maßgabe von § 27 Abs. 3.3 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 4 TVö D - B umzurechnen (3 : 5 x 3 = 1,8) . Nach der tariflichen Aufrundungsregelung in § 27 Abs. 3.3 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 TVöD - B ergibt sich somit ein Zusatzurlaubsanspruch im U m- fang von zwei Tage n , die der Klägerin bereits gewährt wurden. Weitere Z u- satzurlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2010 bestehen nicht. Die Nachtarbeitsstunden aus den Monate n November und Dezember 2010 sind gemäß § 27 Abs. 3. 1 Satz 2 TVöD - B nicht für Zusatzurlaubsansprüche nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD - B zu berücksichtigen. Sie wurden in Zeiträumen g e- leistet, für die der Klägerin zusammen mit ihrer Schichtarbeit in den Monate n Januar und Februar 2011 ein Zusatzurlaubstag für Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD - B im Jahr 2011 zusteht. III. Die Kläge rin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Brune Schlünder Schürmann A. Effenberger 34 35
Full & Egal Universal Law Academy