Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. August 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 419/17 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31. August 2016 - 7 Ca 3580/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Teilurteil vom 22. Mai 2017 - 17 Sa 1327/16 - Entscheidungsstichwort e : Tarifvertragliche Einmalzahlung für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG für das Jahr 2015 - kein Anspruch für Beschäftigungszeiten ohne Anspruch auf Entgelt ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 419/17 1 7 Sa 1327 /16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. August 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie den ehrenamtlichen Richter Frese und die ehrenamtliche Richterin Fieback für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2017 - 17 Sa 1327/16 - aufgehoben. 2. Au f die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 - 7 Ca 3580/16 - abgeändert, soweit die Beklagte in Ziff. 2 der Urteilsformel verurteilt wurde, an den Kl ä- ger 1.258,33 Euro brutto nebst Zinsen zu zahle n. In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision über die Höhe einer Einmalzahlung für das Jahr 2015. Der Kläger ist bei der Bekl agten seit 1999 als Flugbegleiter beschäftigt , zuletzt in Vollzeit . Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach dem Arbeitsvertrag ua. aus de n im Unternehmen der Beklagten geltenden T a- rifverträge n für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in ihrer jeweil igen Fassung. Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Juni 2015 arbeitsu n- fähig erkrankt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parte i- en unstreitig gestellt, dass er in d ieser Zeit Krankengeld bezog und keinen A n- spruch auf Krankengeldzuschuss nach dem in diesem Zeitraum geltenden Ma n- teltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF vom 1. Januar 2013 (MTV) ha t- te. Am 21. Januar 2016 trafen der Arbeitgeberverband Luftverkehr e. V. und d ie 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 4 - 2015 - 2016 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG (TV 21. Januar 2016) . Darin heißt es auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Diese Tarifvereinba rung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa Aktiengesel l- schaft (DLH), die unter den jeweils gültigen Mantelt a- rifvertrag (MTV) für das Kabinenpersonal fallen. Diese Tarifvereinbarung ist die Grundlage für Anpa s- sungen des Vergüt ungstarifvertrags Nr. 38 für das Kabinenpersonal der DLH in der Fassung vom 01.01.2013. § 2 Tabellenanhebung Mit Wirkung zum 01. 0 1.2016 werden die Tabelle n- eckwerte (Eingangswert, Endwert und Steigerung s- betrag) des Vergütungstarifvertrags für die Kabine n- mitarbeiter der DLH um 2,2 % erhöht. § 3 Einmalzahlung (I) Für das Kalenderjahr 2015 erhalten alle Mitarbeiter des Kabinenpersonals der DLH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tarifvereinbarung in einem aktiven Beschäftigungsverhält nis stehen, eine Ei n- malzahlung in Höhe von EUR 3.000, - (dreitausend) brutto. Für Mitarbeiter in Teilzeit erfolgt die Ausza h- lung pro rata temporis. (II) Mitarbeiter, die im Jahr 2015 nicht durchgehend in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beschäftigt waren, erhalten eine anteilige Auszahlung. § 4 Inkrafttreten und Vereinbarungsdauer Die Tarifvereinbarung kann mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende, erstmals zum 30.09.2016 5 - 4 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 5 - Die Beklagte berechnete die Einmalzahlung anteilig für den Zeitraum vom 2 . J u n i bis 3 1. Dezember 2015 und leistete an den Kläger 1.741,67 Euro brutto mit der Vergütung für März 2016. Am 19. r- gänzungsvereinbarung zur V ergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. (Ergänzungsvereinbarung I) , die auszugsweise lautet: § 1 Änderung des § 3 Abs. 1 Die Tarifpartner vereinbaren, dass § 3 Abs. 1 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar 2016 aufgrund eines redaktionellen Versehens wie folgt geändert wird: ersetzt. § 2 Sonderregelung (I) Im Rahmen weiterer Gespräche zur Tarifvereinb a- rung zur Vergütungsrunde 2015 - 2016 vom 21. Januar haben sich die Tarifpartner darauf ve r- ständigt, dass auch Mitarbeiter des Kabinenpers o- nals der DLH, die sich am 21.01.2016 in Langzei t- krankheit nach Wegfall des Krankengeldzuschusses, Elternz eit oder unbezahltem Sonderurlaub befinden, in den Genuss der Einmalzahlung kommen können. (II) Bei der Berechnung der Höhe der Einmalzahlung ist § 3 Abs. 2 der Tarifvereinbarung zur Vergütungsru n- de 2015 - 2016 vom 21. Januar zu beachten. § 3 Inkra fttreten und Vereinbarungsdauer Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit Unterzeic h- trafen die Tarifvertragsparteien am 5 . Ju l r- einbarung zur Tarifvereinbarung zur Vergütungsrunde 2015 - zugunsten solcher Mitarbeiter, die bereits vor dem 21. Januar 2016 in die Übergangsve r- sorgung gewechselt oder dauerhaft flugdienstuntauglich geworden waren. 6 7 8 - 5 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 6 - Der Kläger hat gemeint, ihm stehe die Einm alzahlung aus § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 in voller Höhe zu. Sein Beschäftigungsverhältnis sei auch in der Zeit vom 1. Januar bis 1. A r- beitnehmer, deren Arbeitsverhältnis geruht habe. Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, b e- antragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.258,33 Euro brutto zuzüglich Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba siszinssatz seit dem 28. März 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, schon die r- nur Ruhenszei t- räume außer Betracht ge lassen hätten , sondern auf die tatsächliche Arbeitslei s- tung hätten abstellen wollen. Deshalb erlaube § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 die anteilige Kürzung der Einmalzahlung auch für Zeiten im Kalenderjahr 2015, in denen e in Arbeitnehmer - wie der Kläger - seine Arbeitsleistung nicht e r- bracht habe , weil er arbeitsunfähig gewesen sei . Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagte n durch Teilurteil zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen R e- vision begehrt die Beklagte weiter die Abweisung dieses Teils der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage , die Gegenstand der Revis ion ist, hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 21. Januar 2016 kein Differenzanspruch von 1.258,33 Euro brutto für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Juni 2015 zu. Das der Klage stattgebende Teilu rteil 9 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 7 - des Landesarbeitsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) , die En t- scheidung des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und die Klage insoweit a b- zuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I . Die zulässige Klage ist unbegründet. De r Kläger hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs . 2 TV 21. Januar 2016 nur anteilig en Anspruch auf die Einma l- zahlung für den Zeitraum vom 2. Ju n i bis 31. Dezember 2015 i n Höhe von 1.741,67 Euro brutto. Dieser Anspruch ist nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfü l- lung erloschen. 1. Der in § 1 Satz 1 TV 21. Januar 2016 geregelte Geltung sbereich ist e r- öffnet. Der Kläger ist sog. Mitarbeiter der Beklagten. Aufgrund der arbeitsve r- traglichen Verweisung fällt er unter den jeweils gültigen Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal . 2. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 21. Januar 2016. Mangels andere r Regelung trat d ie Tarifvereinbarung vom 21. Januar 2016 am selben Tag in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger zu der Beklagten . 3. De m Kläger steht die Einmalzahlung nach § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 nur anteilig für den Zeitraum vom 2. Ju n i bis 31. Dezember 2015 zu . Wä h- rend der vom 1. Januar bis 1. Juni 2015 andauernden Arbeitsunfähigkeit war er . Die Auslegung der Regelung ergibt, dass der Anspruch auf die Einmalzahlung nur in geringerer Höhe entstand, wenn im Jahr 2015 krankheitsbedingte Fehlzeiten auftraten , für die kein Anspruch auf Krankenbezüge nach § 13 MTV bestand . a) Nach § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 ist Voraussetzung für die nur a n- te i lige Leistung W elchen Personenkreis d ie Tarif vertragsparteien damit gemeint haben , ist a l- lein anhand des Wortlauts der tariflichen Regelung nicht eindeutig zu ermitteln. 14 15 16 17 18 - 7 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 8 - aa ) Bei der Wort verbindung Tarifvertragsparteien gleichermaßen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 verwenden, handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff. Da die Tarifvertragsparteien die Bedeutung der Wortkombination nicht erläutert haben, ist vom allgemeinen Verständnis in arbeitsrechtlichen Fachkrei o- lange die aus ihm resultierenden beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht au f- gehoben oder suspendiert sind. Dementsprechend wird die Wortkombination (nicht) Beginn des Bezugs von betrieblichem Ruhegeld oder Altersrente verwendet (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 98, 212; 20. Juli 1993 - 3 AZR 706/92 - zu II der Gründe) . Von einem (nicht) i- auch die Rede, wenn es um den Bezug von Arbeitslosengeld in einem ruhenden Arbeitsverhältnis geht (LAG Baden - Württemberg 9. Juni 2011 - 6 Sa 109/10 - zu I B 2 a der Gründe ; vgl. auch BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 27, BAGE 117, 231) . Gebräuchlich ist der Begriff ferner bei (Wieder - )Aufnahme der Tätigkeit nach einer Ruhens - oder Freistellungsvereinbarung (LAG Schleswig - Holstein 5. Oktober 2010 - 3 Sa 110/10 - zu B II 1 a der Gründe ; LAG München 23. Juli 2009 - 4 Sa 103/09 - zu II 3 b bb der Gründe ) . Nach diesem Verständnis wäre es entscheidend und es nicht ruht . bb ) t- auf ein anderes Verständnis schließen. r- brechung. D ie passive Verb form 3 Abs. 2 TV 21. die a- adverbiale nicht e- B : Beschäftigungsverhältnis. Es kommt nach dem Wortlaut daher nicht darauf an, t war , dh. gearbeitet hat . Mit diesen E r- 19 20 - 8 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 9 - wägungen käme es nicht zu eine r nur anteiligen Entstehung de s Anspruchs auf die Einmalzahlung für Zeiten einer über den Entgeltfortzahlungszeitraum hi n- ausgehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, weil das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen grundsätzlich nicht ruht (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/1 2 - Rn. 14) . cc ) D as vom Landesarbeit s gericht angenommene Ergebnis der Wor t- lautauslegung, wonach mit dem n lediglich das ftigungsverhältnis gemeint ist , wird j e- doch dadurch inf rage gest ellt , dass die Tarifvertragsparteien den weitaus g e- - wendet haben (vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14) . b) Systematik und Zweck des Tarifgefüges sprechen für eine nur anteilige Entstehung des Anspruchs auf die Einmalzahlung. a a ) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 21. Januar 2016 i n der durch § 1 Ergä n- zungsvereinbarung I geänderten Fassung ist der Anspruchserwerb da von a b- hängig, dass keine der Parteien bei Inkrafttreten de r TV 21. Januar 2016 eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses erklärt hat te . Da ein Arbeit s- verhältnis unabhängig davon gekündigt werden kann , Hi etwas anderes als nicht könnte. Es liegt jedoch fern , dass die redaktionelle Bereinigung des § 3 Abs. 1 TV 21. Januar 2016 durch § 1 Ergänzungsvereinbarung I nur Kündigung en e i- nes ruhenden Arbeitsverhält nisses regeln soll. Näher lieg t die Annahme , dass die Tarifvertragsparteien unter einem iSd. - nicht geänderten und von § 2 Abs. 2 Ergänzungsvereinbarung I ausdrücklich in Bezug genommenen - § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 ein Arbeitsverhältnis verstehen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten tatsächlich sind , dh. erfüllt werden. 21 22 23 - 9 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 10 - b b ) In diese Richtung weist auch die in § 2 Abs. 1 Ergänzungsvereinb a- rung I geregelte Erweiterung des Kreises der Anspruchsber echtigten ua. um Langzeit krankheit nach Wegfall des Krankengeldzuschusses , Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub . Die Gleichstellung der Langzeite r- krankten nach Wegfall des Kran k engeldzuschusses mit den in Elternzeit oder unbezahltem So nderurlaub befindlichen Mitarbeitern kann als Hinweis darauf verstanden werden , dass die Tarifvertragsparteien jedenfalls in diesen Fällen nicht (mehr) von einem n ausgehen. D a s de u- tet darauf hin , dass e in tigungsverhältnis iSd. unverändert g e- bliebenen § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 nicht nur fehlende Ruhenszeiträume, sondern auch ein e n Entgeltanspruch - und sei es nur in Form eines Kranke n- geldzuschusses nach § 13 Abs. 3 und Abs. 4 MTV - voraussetz t . cc ) Der systematische Zusammenhang, in den § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 eingebunden ist, und der Zweck der Einmalzahlung sprechen für das Ve r- ständnis , dass nicht nur für Ruhenszeiträume kein Anspruch entstand , sondern auch für solche Zeiten im Jahr 2015, in d enen weder Anspruch auf Entgelt noch auf Krankenbezüge nach § 13 MTV bestand. (1) § 3 Abs. 2 TV 21. Januar 2016 ist Teil einer Tarifvereinbarung, die nach § 1 Satz 2 TV 21. damals aktuellen Vergütungstarifv ertrags darstellt. In diesem Zusammenhang wurde in § 2 TV 21. Januar 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eine Erhöhung der Tabelleneckwerte des Vergütungstarifvertrags um 2,2 % vereinbart. Für das Kalenderjahr 2015 verständigten sich die l- 3 TV 21. Januar 2016. (2) Daran zeigt sich 3 Abs. 1 Satz 1 TV 21. Januar 2016 ausdrücklich e- zahlt wird, nicht um eine vom regulären Arbeitsentgelt losgelöste Sonderza h- lung, sondern um eine pauschale Erhöhung des tariflichen E ntgelts für das a b- gelaufene Kalenderjahr handelt. Die Einmalzahlung sollte für die im Unterne h- men verbliebenen Mitarbeiter des Kabinenpersonals erkennbar die für das Jahr 24 25 26 27 - 10 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 - 11 - 2015 zunächst unterbliebene Tariferhöhung ausgleichen. Sie hat lediglich di e- sen Zweck . Daraus folg t , dass nur Anspruch auf die (vollständige) Einmalza h- lung ha t, w er im Jahr 2015 Anspruch auf Entgelt im weiteren Sinn hatte , sei es auch nur in Form des Krankengeldzuschusses nach § 13 Abs. 3 und Abs. 4 MTV . (3) Die Festsetzung eines einheitlichen Betrags für alle Arbeitnehmer u n- geachtet der individuellen Vergütungsgruppe steht dem gegenleistungsbezog e- nen Vergütungscharakter der Einmalzahlung nicht entgegen . D er Pauschalb e- trag in den unteren Entgeltgruppen entspricht zwar einem höheren Vomhu n- dertsatz als in den oberen Entgeltgruppen , so dass Bezieher geringerer Verg ü- tungen prozentual stärker davon profitieren als Bezieher höherer Entgelte . Die Bewertung der Angemessenheit einer Entgelterhöhung im Hinblick auf die En t- geltdifferenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen ist aber grundsätzlich den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Sie dürfen deshalb einen für alle Arbeitneh mer einheitlichen Erhöhungsbetrag auch bei unterschiedlicher Wertigkeit der Arbeit festsetzen (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 265/10 - Rn. 16) . (4 ) Durch die Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen weder Anspruch auf Entgelt noch auf Krankenbezüge nach § 13 MTV bestand , verlöre die Ei n- malzahlung ihren Vergütungs charakter. D em Kläger ist zuzuge ben , dass es aufwendiger ist, die Tage einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Krankenbezüge nach § 13 MTV zu ermitteln als Ruhenszeiträume f estzustellen. D ie Tarifvertragsparteien haben sich gleichwohl für diesen Weg entschieden . Das ist von d em Regelungsspielraum gedeckt , der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommt ( BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28; zu einer nicht tariflichen Einmalzahlung BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 36) . 4. Der Kläger hat - auch auf Nachfrage in der Revisionsverhandlung - nicht positiv behauptet, dass ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Juni 2015 , in dem er Krankengeld bezog, ohne Anspruch auf Krankengeldzuschuss 28 29 30 - 11 - 10 AZR 419/17 ECLI:DE:BAG:2018:150818.U.10AZR419.17.0 zu haben , ein anderweitiger Entgeltanspruch zustand. Die Sache musste de s- halb nicht zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen werden. II. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Über die erst - und zweitinstanzlichen Kosten wird das Landesarbeitsg e- richt in seinem Schlussurteil zu entscheiden haben. Gallner Schlünder Brune Fieback Frese 31
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