Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 74/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Urteil vom 3. Mai 2017 - 9 Ca 2369/16 - Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. Januar 2018 3 Sa 253/17 - Entscheidungsstichwort e : Tarifvertragliche Jubiläumszuwendung - Öffnungsklausel ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 74/18 3 Sa 253/17 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehrenamtlichen Richter Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 74/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 253/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Bek lagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1979 als Maurer und Gewerke - Verantwortlicher beschäftigt. Er schied nach über 37 - jähriger u n- unterbrochener Betriebszugehörigkeit mit dem 31. August 2016 aus dem A r- beitsverhältnis , um L eistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in A n- spruch zu nehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbi n- dung der Ma nteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 3. Juni 1997 Anwendung (MTV ) . § 11 MTV lautet: § 11 Jubiläumszuwendung 1. Beschäftigte, die dem Unternehmen 10 Jahre ang e- hören, erhalten anlässlich des Jubiläums eine einm a- lige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 600,00. 2. Beschäftigte, die dem Unternehmen 25 Jahre ang e- hören, erhalten anlässlich des Jubiläums eine einm a- lige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 1.200,00. 3. Beschäftigte, die dem Unternehmen 40 Jahre ang e- hören , erhalten anlässlich des Jubiläums eine einm a- lige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 2.400,00. 4. Beschäftigte, die 35 Jahre und länger dem Unte r- nehmen angehören, aber noch nicht das 40jährige Jubiläum erreicht haben, und aus dem Unternehmen wegen Inanspruchnahme der Leistungen der geset z- lichen Rentenversicherung ausscheiden, erhalten die Jubiläumszuwendung nach Abs. 3 anlässlich der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses. 1 2 - 3 - 10 AZR 74/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 - 4 - 5. Teilzeitbeschäftigte erhalten die jeweiligen Jubil ä- umszuwendungen in vo ller Höhe. 6. Werden die steuerlichen Freibeträge verändert, ve r- ändern sich die Jubiläumszuwendungen in gleichem Maße. Werden sie gestrichen, kann die Höhe der Jubiläumszuwendung in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. I n zeitliche m Zusammenh ang mit einem zehn - , 25 - und 40 - jährigen J u- biläum und nach einheitlichen Grundsätzen alle n Arbeitnehmer n ge währte Z u- wendungen des Arbeitgebers waren nach § 3 Nr. 52 EStG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung iVm. § 3 Abs. 1 Lohnsteuer - Durch - führungsverordnung idF vom 10. Oktober 1989 (LStDV ) bis zu den in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelten Höhen steuerfrei. Dies galt auch für eine bis zu fünf Jahre vor dem 40 - jährigen Arbeitnehmerjubiläum gegebene Zuwe n- dung , soweit sie 2.400 ,00 DM nicht üb erstieg. Nachdem § 3 Nr. 52 EStG d urch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c Steuerentla s- tungsgesetz 1999/2000/2002 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 aufgehoben worden war, schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat am 15. Juni 1999 rüc k- wirkend zum 1. Januar 1999 die Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Jubiläumszuwen - dun gen - (BV Nr. 5). Sie bestimmt: Die bisher geltenden Jubiläumszuwendungen we r- den, laut bestehendem Manteltarifvertrag, weiter in bestehender Höhe gezahlt: 10 Jahre Betriebszugehörigkeit 600, - DM 25 Jahre Betriebszugehörigkeit 1200, - DM 40 Jahre Betriebszugehörigkeit 2400, - DM. 2. Bei der Zahlung der fälligen Geldleistungen sind die geltenden steuerlichen und versicherungspflichtigen Abgaben zu leisten. 3. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Lohn - bzw. Gehaltszahlung über das Lohn - und Gehaltsprojekt. 3 4 - 4 - 10 AZR 74/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 - 5 - Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 4 iVm. Abs. 3 MTV und Nr. 1 BV Nr. 5 zu leisten . D er Kläger hat gemeint, die BV Nr. 5 ersetze lediglich die Regelungen de r Höhe der Jubiläumszuwendung in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV. Deshalb stehe Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach über 35 - jähriger Betriebsz u- gehörigkeit wegen Bezugs von Leistungen der gesetzlichen Rentenversich e- rung aussch ie de n, nach § 11 Abs. 4 MTV dieselbe Jubiläumszuwendung zu, die nun nach Nr. 1 BV Nr. 5 an Arbeitnehmer mit 40 - jähriger Betriebszugehöri g- keit ge leistet werde. Da sich die Öffnungsklausel in § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV auf die Höhe der Jubiläumszuwendung beschränke, hätten die Betriebsparteien keine von § 11 Abs. 4 MTV abweichende Regelung treffen dürfen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.227,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten , durch die ersatzlose Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG sei der Anspruch au s § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 MTV rückwirkend zum 1. Januar 1999 weggefallen . Die BV Nr. 5 habe die se tarifliche n Regelung en vollständig abg e- löst. Nach Nr. 1 BV Nr. 5 könnten nur noch Arbeitnehmer mit einer Betriebsz u- gehörigkeit von zehn, 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung verlangen. Die Regelung in § 11 Abs. 4 MTV hätten die Betriebsparteien aus wirtschaftl i- chen Gründen nicht mehr gewollt . Das Arbeitsgericht hat d ie Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vo m Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in Höhe der z u- letzt rechtshängigen Klage wiederhergestellt wissen . 5 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 74/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Ber u- fung des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. De m Kläger steht die geltend gemachte Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs . 4 iVm. Abs. 3 MTV und Nr. 1 BV Nr. 5 zu. I. Der Geltungsbereich des MTV ist eröffnet. Der Betrieb der Beklagten liegt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 MTV) . D ie Beklagte erbringt wohnungswirtschaftliche Leistungen (§ 1 Abs. 2 MTV) . D er Kläger g e- hört zu den versicherungspflichtig Beschäftigten, auf die der MTV nach § 1 Abs. 3 Satz 1 persönlich Anwendung findet. II. Der Kläger erfüllt die in § 11 Abs. 4 MTV begründeten Voraussetzungen für den Anspruch auf die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 3 MTV. Er g e- hörte dem Unternehmen der Beklagten am 31. August 2016 mehr als 35 Jahre lang an. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen beruhte auf der Inanspruc h- nahme der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. III. Nach § 11 Abs. 4 MTV haben Beschäftigte, die die dort geregelten A n- spruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 3 MTV. Die Höhe dieser Jubiläumszuwendung richtet sich nach Nr. 1 iVm. Nr. 2 BV Nr. 5 und beträgt umgerechnet 1.227,10 Euro brutto. 1. Nach § 11 Abs . 6 Satz 1 MTV veränder t sich die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelte Höhe der Jubiläumszuwendungen unmittelbar proporti o- nal zu den Steuerf reibeträgen. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 11 Abs . 6 Satz 1 MTV, wonach sich die Jubiläumszuwendung en bei einer Verä n- derung d er steuerlichen F reibeträge . i- , oder (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl. B d. 3 S . 1351) . Es gibt en t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, 10 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 74/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 - 7 - dass die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV ge nannten Beträge unter allen Umstä n- den als Nettozahlungen garantiert sein sollten. 2. Infolge der Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG waren ab dem 1. Januar 1999 Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Jubiläums in voller Höhe steuer - und beitrags pflichtige s Arbeits entgelt . Die in § 3 Abs. 1 LStDV gerege l- ten und von § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV übernommenen Freibeträge waren . A ufgrund der in § 11 Abs . 6 Satz 1 MTV angelegten Aut o- matik waren die Jubiläumszuwendungen nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV d a- her - in der Diktion der Beklagten - auf Null gesetzt ( vgl. Worzalla/Will/ Werhahn Kommentar zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wo h- nungswirtschaft 5 . Aufl. § 11 Rn. 1 ) . 3. Entgegen der A n nahme der Beklagten berührte die durch die Aufh e- bung von § 3 Nr. Steuerf reibeträge die R e- gelung in § 11 Abs. 4 MTV nicht. Ein nach § 11 Abs. 4 MTV anspruchsberec h- tigter Arbeitnehmer hatte aufgrund der Anpassungs automatik in § 11 Abs . 6 Satz 1 MTV lediglich tatsächlich keinen Zahlungsanspruch mehr, weil die Jub i- aufgrund des vollständigen Wegfalls der Ste u- erfreibeträ ge nur noch 4 . Mit dem Abschluss der BV Nr. 5 haben die Betriebsparteien von der ihnen für diesen Fall in § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV eingeräumten Regelungsbefu g- nis rückwirkend zum 1. Januar 1999 Gebrauch gemacht und die Höhe der Jub i- läums zuwendungen neu geregelt . a) Bei der Jubiläumszuwendung handelt es sich um Arbeitsentgelt iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Ausgestaltung dieser Leistungen durch die B e- klagte unterliegt unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht ihres Betriebsrats (vgl. BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 23) . § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV hebt die Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG i n Bezug auf die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV abschließend normiert en für den - e ingetre - tenen - Fall auf , dass die steuerlichen Freibeträge 15 16 17 18 - 7 - 10 AZR 74/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 - 8 - b ) Die BV Nr. 5 hat die Regelungen der Höhe der Jubiläumszuwen dungen in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV abgelöst. Die Jubiläumszuwendungen für die nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV anspruchsberechtigten Jubilare werden d a- (Nr. 1 BV Nr. 5) n- den steuerlichen und (Nr. 2 BV Nr. 5) . Nach der BV Nr. 5 handelt es sich bei den Jubiläumsz uwendungen deshalb ab dem 1. Januar 1999 um Bruttobeträge. Da die Steuerfreibeträge rückwirkend zum 1. Januar 1999 durften die Betriebspa r- teien die Betriebsvereinbarung ebenfalls auf diesen Tag rückbeziehen ( vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 103/11 - Rn. 12 ) . c ) 11 Abs. 4 MTV unter den dort genannten Voraussetzungen anl ässlich der Beendigung des A r- beitsverhältnisses Anspruch besteht, beläuft sich nach Nr. 1 BV Nr. 5 auf (u m- gerechnet) 1.227,10 Euro brutto (Nr. 2 BV N r . 5) . 5. Die BV Nr. 5 hat die Regelung des § 11 Abs. 4 MTV nicht abgelöst. a) Die BV Nr. 5 ist zwar r- bisher geltenden Jubiläumszuwendungen ö- in der Eingangspassage zu Nr. 1 BV Nr. 5 lassen jedoch keinen Z weifel d a- ran, dass allein die Anspruchshöhe in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV neu geregelt w urde. b) Die Ablösung des § 11 Abs. 4 MTV kann nicht dar aus hergeleitet we r- den, dass Nr. 1 BV Nr. 5 die für die einzelnen Zahlbeträge jeweils zurückzul e- gende Betriebs zugehörigkeit erwähnt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Jubiläumszuwendung sind i m Einzelnen i n § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV definiert, wobei § 11 Abs. 4 MTV auf die Reg e lung in Abs . 3 verweist. Die schlagwortart i- ge Wiedergabe der in § 1 1 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelten Zahlungsanl ässe in Nr. 1 BV Nr. 5 sollte offenkun dig lediglich die Zuordnung der begünstigten Personen zu den jeweiligen Zahlb eträge n erleichter n. 19 20 21 22 23 - 8 - 10 AZR 74/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 - 9 - c ) Soweit die Beklagte geltend macht, die Betriebsparteien hätten von e i- ner Einbeziehung d es in § 11 Abs. 4 MTV definier ten Personenkreises in die BV Nr. 5 aus wirtschaftlichen Gr ünden absehen wollen , übersieht sie , dass ihnen insoweit mangels einer Tariföffnungsklausel keine Regelungsbefugnis zustand. a a ) Die den Betriebsparteien durch § 11 Abs. 6 Satz 2 MT V eingeräumte Regelungsbefugnis beschränkt sich D afür spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut , sondern auch der aus de r T a- rifsystematik abgeleitete Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 MT V. (1 ) Die Tarifvertragsparteien haben sich sowohl bei der Höhe der Jubil ä- umszuwendungen in § 11 Abs . 1 bis Abs. 3 MTV als auch bezüglich der i n § 11 Abs . 4 MTV geregelten Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten an den bei Abschluss des MTV geltenden St euerfreibeträgen orientiert. I n § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV kommt ihr Wille deutlich zum Ausdruck, allen nach § 11 Abs . 1 bis Abs. 4 MTV Anspruchsberechtigten auch künftig Jubiläumszuwe n- dungen i n Höhe der maximalen Steuerf reibeträge zu gewähren . (2 ) Die Tarif vertragsparteien haben vorausgesehen, dass der We gfall der Steuerfreibeträge Regelungsbedarf erzeugt , weil er a ufgrund der Anpassung s- automatik in § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV zu de r Verringerung der Höhe der Jubil ä- umszuwendungen auf Null führt. Mit der Regelun g des § 11 Abs. 6 Satz 2 MT V haben sie den Betriebsparteien für diesen Fall vorsorglich die Regelung der Anspruchshöhe gestattet. Eine Öffnung des MTV für betriebliche Regelu n- gen der Anspruchsberechtigung wegen des Wegfall s der Steuerfreibeträge war weder veranlasst noch erforderlich. b b ) Der Kreis der begünstig ten Jubilare ist in § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 MTV ersichtlich abschließend definiert . Für die Betriebspart eien verbleibt insoweit k ein Regelungsspielraum . IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 4 MTV 24 25 26 27 28 29 - 9 - 10 AZR 74/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0 s Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem 31. August 2016 , der auf einen Mittwoch fiel. Danach befindet sich die B eklagte seit dem 1. September 2016 in Verzug . V . Die Kostenentscheidung beruht au f § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Pulz Brune Schürmann R. Bicknase 30
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