Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 387/17 - ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 Ca 1318/16 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14. Juni 2017 - 7 Sa 80/17 - Entscheidungsstichwort e : - Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 387/17 7 Sa 80/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Januar 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gallner, d ie Richter am B undesarbeitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richterin Fieback und den ehrenamtl i- chen Richter Merkel für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 201 7 - 7 Sa 80/17 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15 . Dezember 2016 - 4 Ca 1318/16 - wird zurüc kgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Pflegez u- lage, der sogenannten Geriatriezulage. Die Klägerin arbeitet seit dem 1. Oktober 2008 bei dem Beklagten als examinierte Altenpflegerin. Si e ist in d ie Vergütungsgruppe K 4 der Anlage 6b Abschn. A des DRK - Reform tarifvertrag s (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deut schen Roten K reuzes in der Fassung des 42 . Änderungstarif vertrag s vom 31 . März 201 5 ( DRK - RTV ) ei n- gruppiert . D er DRK - RTV findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung . Der Beklagte betreibt unter anderem das M Seniorenzen t rum in O . Das S eniorenzentrum verfügt über 125 Langzeit - und 14 Kurzzeitpflegeplätze, die auf fünf Wohnbereiche verteilt sind. In den einze l nen Wohnbereichen sind 15 bis 27 Bewohner untergebracht zuzüglich der Kurzze itpflegeplätze. Die Ei n- richtung verfolgt überwiegend den Zweck, ältere oder pflegebedürftige Me n- schen oder Menschen mit Behinderungen aufzune h men, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlic hen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Alle Bewohner der Einrichtung sind pflegebedürftig im Sinne der eh e m a ligen Pfle gestufen 1 bis 3 und leiden unter chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Gefäßerkrankungen, 1 2 3 - 3 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 4 - orthopädischen Verschleißerscheinungen und I nkontinenz. Die chronischen Dauererkrankungen werden gemäß ärztlicher A n ordnung durch Medikame n- tengabe, Injektionen, Infusionen, Blutzuckerkontrolle, Sauerstoffgaben, Ve r- bandswechsel, Kontrakturen - , Pneumonie - und Dekubitus - Prophylaxe etc. b e- handelt, so wei t dies bei den einzelnen Bewohnern nötig ist. Alle Bewohner sind in ärztlicher Behandlung, die durch ihre jeweiligen Hausär z te durchgeführt wird . Der Beklagte verfügt über kein eigenes ärztliches Pers o nal. Die Medikamente werden von den Pflegekräften beste llt und täglich nach Verordnung des Arztes verabreicht. Bei akuten Erkrankungen erfolgt eine ärztl i che Versorgung auße r- halb der Einrichtung des Beklagten. Die Klägerin ist als Pflegefachkraft im Nachtdienst tätig und fü hrt übe r- wiegend die sogenannte Grund pflege durch. Sie wird wohnbereichsübergre i- fend eingesetzt und betreut pro Schicht etwa 45 Bewohner. Zu ihren Tätigkeiten gehören Kontrollgänge, Kontrolle der Bettgitter, Bereitstellen und Leeren von Toilettenstühlen, Nachfüllen von Getränken, Kontrolle un d Wechsel der Inkont i- nenzeinlagen, Intimpflege, Lagerung, Medikamentengabe, Richten der Bettw ä- sche, Hilfe beim Toilettengang usw. Für die Vergütungsgruppe der Klägerin gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK - RTV. Deren Absatz 1 l autet : (1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen K 1 bis K 7, die die Grund - und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose - Patienten), die w e- gen der Ansteckungsgefahr in besonderen I n- fektionsabteilungen oder Infektionsstationen u n- tergebracht sind, b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlo s- senen (Open - door - system) psychiatrischen A b- teilungen oder Stationen, c ) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stat i- onen, d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkran k- ten Patienten, 4 5 - 4 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 5 - e) Patienten nach Transplantationen innerer Org a- ne oder von Knochenmark, f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten, g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchg e- führt oder die mit Strahlen oder mit inkorporie r- ten radioaktiven Stoffen behandelt werden, ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 60,00 Mit ihrer Kl age begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der sogenannten G eriatriezulage nach Buchst. c dieser Regelung. Die Klägerin meint , sie habe in der Zeit von Juli 2015 bis August 2016 Tätigkeiten nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK - RTV ausge übt , indem sie die Grundpflege an kranken B e- wohnern des Seniorenheims durc hgeführt habe. D ie Wohnbereiche des Seni o- renheims und damit auch das Seniorenheim insgesamt seien als geriatrische Abteilung oder Station im Sinne der tarifvertraglichen Regelung anzusehen . Die se sei nicht nur auf B eschäftigte in geriatrischen Abteilungen und Stationen in Krankenhäusern anwendbar . Die Klägerin hat beantragt, den Beklagte n zu verurteilen, an sie 840,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz aus 60,00 Euro brutto seit dem 1. August 2015, seit dem 1. September 2015, seit dem 1. Oktober 2015, seit dem 1. November 2015, seit dem 1. Dezember 2015, seit dem 1. Januar 2016, seit dem 1. Februar 2016, seit dem 1. März 2016, seit dem 1. April 2016, seit dem 1. M ai 2016, seit dem 1. Juni 2016, seit dem 1. Juli 2016, seit dem 1. August 2016 sowie seit dem 1. September 2016 zu zahlen ; den Beklagten zu verurteilen, 80,00 Euro Schadenspa u- schale zu zahlen. Der Beklagte hat den Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, dass die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage von der Klägerin nicht erfüllt worden seien. Das Seniorenheim sei weder als geriatrische Einrichtung anerkannt , noch würden dort Leistungen erbracht, die die Anford e- 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 6 - rungen an eine Rehabilitationseinrichtung erfüllten. Es finde keine Rehabilitat i- onsdiagnostik statt und es gebe keinen Rehabilitationsplan mit darauf abg e- stimmter rehabilitativer geriatrischer Pflege. G eriatrische Assessments zur Überwachung der Mobilität, Selbsthi lfefähigkeit, Kognition, Emotion und sozi a- len Versorgung würden nicht durchgeführt. Auch sei kein entsprechendes Fachpersonal vorhanden. Rehabilitation sei eine notwendige Voraussetzung genüge für s ich g e- nommen nicht, um eine geriatrische Abteilung bejahen zu können . Erford erlich sei vielmehr, dass zu der altersgerechten medizinischen Versorgun g ein b e- handlungsbedürftiges Akutereignis wie zum Beispiel ein Schlaganfall oder eine Fraktur hinzutrete, da s rehabilitativ behandelt werden könne. Eine derartige B e- handlung finde im Seniorenheim jedoch gerade nicht statt. Der Wortlaut der Zulagenregelung verlange eine über die allgemeine Regelung der stationären Altenpflegeeinrichtung hinausgehende Besonderheit . Das Arbeitsgeric ht hat der Klage stattgegeben, d as Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen . Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen R e- vision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. D er Klägerin steh en gegen de n Beklagte n für den Zeitraum von Juli 2015 bis August 2016 Anspr ü ch e auf Za h- lung der tarifvertraglichen Pflegezulage zu. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei nicht in einer geriatrischen Abteilung oder Station tätig. Sein Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Berufung des Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf d ie Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buc hst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK - RTV stützen. 10 11 12 - 6 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 7 - 1. D er DRK - RTV ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. 2. Für die Klägerin gilt die Anlage 6b (Tätigkeitsmerkmale für die Mitarbe i- ter im stationären Pflegedienst) Abschn. A dieses Tarifvertrags. Nach der A n- merkung zu Absch n. A werden hiervon insbesondere Angestellte in Alters - und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnern erfa sst. a) Heimbewohner in Alters - und Pflegeheimen bedürfen in der Regel au f- g rund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit der Pflege und Betreuung in mehr oder minder großem Umfang. Diese Pflege wird als Alte n- pflege verstanden ( BAG 8. März 1995 - 10 AZR 697/94 - zu II 2 a der Gründe ; 15. Dezember 1999 - 10 AZR 638/98 - zu II 2 c bb der Gründe) . b) Heimbewohner, gleichgültig, ob sie in diesem Sinne schon Altenpflege brauchen , können auch erkranken. Sie bedürfen dann einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege, die durch den Krankheitszustand bedingt und durch diesen bestimmt wird. Sie sind krankenpflegebedürftig . Krankenpflege ist damit eine Pflege , deren Ziel es ist, eine Krankheit zu beh e- ben oder ihre Verschlimmerung nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. zu ve r- langsamen oder die Auswirkungen einer Krankheit auf das körperliche und se e- lische Wohlbefinden des Kranken zu lindern. Die auf Heimbewohner be zogene Krankenpflege kann neben eine schon notwendig gewordene Altenpflege tr e- ten, zu dieser also hinzukom men (BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 638/98 - zu II 2 c bb der Gründe ) . c) Die Klägerin arbeitet als Angestellte in einem Altersheim. Wie zwischen de n Parteien unstreitig geworden ist, leiden alle Bewohner der Einrichtung an Krankheiten und befinden sich in ärztlicher Behandlung. Sie sind damit kra n- kenpflegebedürftig im Sinne der Anmerkung zu Abschn. A der Anlage 6b des DRK - RTV. 13 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 8 - 3. Für die Klägerin g ilt die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der A nlage 6b Abschn. A des DRK - RTV. Die Klägerin arbeitet beim Beklagten als examinierte Altenpflegerin, ist in die Vergütungsgruppe K 4 eingruppiert und übt zeitlich überwiegend die Grundpflege aus. Es ist für die Anwendbarkeit der Regelung nicht erforderlich, dass neben der Grund - auch die Behandlungspflege ausg e- übt wird (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - Rn. 29 ff., BAGE 1 22, 22) . 4. Die Klägerin übt die Grundpflege an Kranken in geriatrischen Abteilu n- gen oder Stationen im Sinne des Buchst . c der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK - RTV aus. a) Anders als vom Beklagten angenommen, ist die Erfüllung des Tari f- an ein behandlungsbedürftige s Akutereignis gebunden . Vielmehr reichen die vom Landesarbeitsgericht festgestellten, zumeist chron i- schen Erkrankungen der Bewohner aus . aa) Als Krankheit wird allgemein jeder regelwidrige körperliche oder geist i- g e Zustand bezeichnet, der eine Heilbehandlung erfordert , oder der regelwidr i- ge Verlauf leiblicher, seelischer oder geistiger Lebensvorgänge, der Kranke n- pflege notwendig macht. Der Tarifvertrag gibt keinen Hinweis da rauf, dass mit dem Begriff Kranke nur a kut Kranke gemeint sind, die einer - vorübergehenden - Krankenhausbehandlung bedürfen, und chronisch - dege nerative Krankheiten nicht erfass t sein sollen (BAG 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - zu II 4 a der Gründe) . Dem widerspricht schon, dass die Z u- lage nregelung den Abschn. A der Anlage 6b des DRK - RTV betrifft, d er au s- drücklich auf Angestellte in Alten - und Pflegeheimen mit überwiegend kranke n- pflegebedürftigen Bewohnern Bezug nimmt. Solche Bewohner leiden in der R e- gel nicht an akuten, sondern an chro nischen Krankheiten. Zudem fehlen jegl i- che Abgrenzungsmerkmale, mit deren Hilfe die Krankheiten zu differenzieren wären . Zum Begriff der Krankheit gehört nicht notwendig, dass eine Heilung i m Sinne des Verschwindens der Symptome eintreten kann, sondern es reicht aus, wenn diese gelindert werden, keine Verschlimmerung eintritt oder wenigstens der Verlauf verlangsamt wird (BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 106, 225) . 18 19 20 21 - 8 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 9 - b b) In Alters - und Pflegeheimen, in denen Kranke im Sinne der Protokol l- erklä rung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK - RTV unte r- gebracht sind, muss grundsätzlich eine ständige medizinische Betreuung durch einen Arzt sichergestellt sein (vgl. BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 638/98 - zu II 2 c bb der Gründe) . Es ist nicht erforderlich, dass diese Versorgung durch von der Einrichtung angestellte Ärzte erfolgt. Vielmehr reicht es aus, wenn Hausärzte zu den Kranken kommen oder diese die Ärzte aufsuchen (BAG 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - zu II 4 c de r Gründe ; 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - zu II 4 c der Grü nde, BAGE 106, 225 ) . b ) Bei den Wohnbereichen des Seniorenze ntrums handelt es sich u m g e- riatrische Abteilungen oder Stationen im tarifvertraglichen Sinn. Das gilt im vo r- liegend en Fall auch für das Seniorenzentrum insgesamt, in dem die Klägerin wohnbereichsübergreifend als Pflegefachkraft im Nachtdienst eingesetzt wird. aa) Die tarif vertrag liche Bestimmung ist nicht nur auf Beschäftigte in geria - trischen Abteil ungen und Stationen in Krankenh äusern anwendbar, sondern auch auf sol c he in Altenheimen (vgl. zu anderen gleichlautenden Tarifver träge n: BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - Rn. 26, BAGE 122, 22 ; 4. Juni 2003 - 10 AZR 579/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 106, 225; 15. Dezember 1999 - 10 AZR 638/ 98 - zu II 2 b der Gründe) . Dies folgt schon daraus, dass A b- schn. A der Anlage 6b des DRK - RTV zugehörigen Anmerkung Angestellte in Alters - und Pflegeheimen ausdrücklich erwähnt wer den. bb) Die Klägerin ist in einer geriatrischen Station tätig . (1) Die Geriatrie ist die Altersheilkunde, die Lehre von den Erkrankungen des alten Menschen, ein fächerübergreifendes Gebiet der Medizin. Insbesond e- re werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten u n- ter Berücksichtigung chronisch - degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, so dass dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten w ieder erlangt bzw., wenn dies nicht möglich ist, neue Ersatzfunktionen erwirbt bzw. mit red u- 22 23 24 25 26 - 9 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 10 - zierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - Rn. 27, BAGE 122, 22) . Deshalb setzt der Begriff geriatrische Abte i- lungen oder Stati o nen nach dem medizinischen Sprachgebrauch voraus, dass einer organisatorisch (nicht notwendig räumlich) abgegrenzten Einheit alte Pe r- sonen zugeordnet werden, an denen eine medizinische Heilbehandlung durc h- geführt wird (BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 768/1 4 - Rn. 12) . Ob die jeweil i- ge Einheit als geriatrische Station oder Abteilung bezeichnet wird, ist unerhe b- lich ( BAG 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - zu II 5 der Gründe ) . Die von der Klägerin betreuten Personen sind alt und krankenpflegebedürftig in dies em Sinn . (2) Der Sinn und Zweck der Zulage besteht in dem Ausgleich für die Erschwernisse, die bei der Pflege alter und zugleich kranker Menschen entst e- hen. Die besonderen Erschwernisse bei der Behandlung geriatrischer Patienten bestehen darin, dass durch altersbedingte Funktionseinschränkungen eine E r- krankung zur akuten Gefährdung führen kann, eine Neigung zur Multimorbidität und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatops y- chisch und psychosozial besteht. Die Behandlungsbedürfti gkeit von Erkranku n- gen trifft zusammen mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - Rn. 39, BAGE 122, 22; 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - zu II 6 der Gründe; 4. Juni 2003 - 10 A ZR 579/02 - zu II 6 der Gründe, BAGE 106, 225) . Damit löst nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim den Anspruch auf die Geriatriez u- lage aus , weil die Grund - und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranke n ausgeübt werden muss , um die tatbestand lichen Voraussetzungen zu erfüllen . Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass die Bewohner von Alte n- heimen generell krankenpflegebedürftig sind, auch wen n dies häufig der Fall sein mag . (3) Die von der Klägerin zu pflegenden Personen sind zugleich alten - und krankenpflegebedürfti g im oben geschilderten Sinn . 27 28 - 10 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 11 - (a ) Die von der Klägerin im Seniorenzentrum gepflegten Bewohner bedü r- fen auf g rund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geist i- gen und körperlichen Kräfte sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit der Pflege und Betreuung. Deshalb überlässt ihnen der Beklagte Wohnraum und stellt ihnen in diesem Zusammenhang Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung. Sie sind alte n- pfl egebedürftig . Gleichzeitig sind sie krankenpflegebedürftig, weil sie - über den normalen Alterungsprozess hin aus - regelwidrige körperliche oder geistige Z u- stä nd e aufweisen, die einer Heilbehandlung bed ürfen, wie etwa Diabetes, G e- fäßerkrankungen, orthopädi sche Verschleißerscheinungen und Inkontinenz. (b ) Anders als vom Beklagten angenommen, setzt der tarifvertragliche B e- dass es sich um eine Rehabilitationseinrichtung mit Rehabilitationsdiagnostik, Rehabilitationsplan und g eriatrischen Asses s- ments handelt . Dabei mag es sich um Aspekte handeln, die im Sinne einer for t- schreitenden Verbesserung der medizinischen Betreuung alter Menschen b e- grüßenswert sind. Sie sind für den seit Jahrzehnten unverändert in Tarifvertr ä- gen benutzte n (vgl. zB BAG 13. Dezember 1973 - 5 AZR 213/73 - ) aber nicht zwingend erforderlich . Rehabilit at ive Aspekte der Geriatrie werden bereits im Rahmen der Krankenpflege verfolgt . Sinn und Zweck der Z u- lage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK - RTV ist nicht der Ausgleich von Erschwernissen aus einem bestimmten Behandlungskonzept, sondern die Kompensation von B elas tung en , die bei der Pflege bestimmter Patienten gruppen ent stehen (vgl. BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 768/14 - Rn. 18 ; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035 /08 - Rn. 23 ) . Im Fall der Geriatriezulage liegt die auszugleichende Erschwernis in der Doppelbela s- tung der Pflege von zugleich alten - und kranke npflegebedürftigen Personen . Eine solche Pflege übt die Klägerin aus. (4) Die Wohnbereiche des Seniorenzentrums des Beklagten erfüllen die o- tokollnotiz Nr. 1 Abs. 1 Buchst . c der Anlage 6b Abschn. A des DRK - RTV. 29 30 31 - 11 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 - 12 - ( a) Die einzelne n Wohnbereich e des Seniorenzentrums sind - wie die St a- tion en eines Krankenhauses und anders als beispielsweise bei einer ambula n- ten Pflege - organisatorisch abgegren z t e Einheit en, denen alte Personen zug e- ordnet sind , an denen medizinische Heilbehandlungen du rchgeführt werden . Für Wohnbereiche von Altenheimen hat der Senat das in der Vergangenheit bereits mehrfach angenommen, ohne dies näher problematisieren zu müssen (vgl. BAG 28. März 2007 - 10 AZR 707/05 - BAGE 122, 22 ; 19. November 2003 - 10 AZR 127/03 - ; 19. November 2003 - 10 AZR 128/03 - ) . ( b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist es für einen A n- spruch auf die Geriatriezulage nicht erforderlich, dass die zeitlich überwiegende Grund - und Behandlungspflege an alten - und krankenpflegebedürfti gen B e- ausgeübt wird (vgl. dazu den Tatbestand von BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 638/98 - ) . Für e i- ne solche Differenzierung gäbe es keinen Sachgrund. Die Bezugnahme auf eine Abteilung oder Station erleichtert den dort b eschäftigten Pflegepersonen bei einer entsprechenden Zuordnung von alten - und krankenpflegebedürftigen Patienten gegebenenfalls die Darlegung , die tarifvertraglichen Tatbestand s- merkmale zu erfüllen , wei l nur ein kleinerer Bereich zu betrachten ist . Soweit aber Erfordernisse wa h- ren Gleiches gilt, wenn die organis a- torische Einheit nicht weiter untergli edert ist und insgesamt die Voraussetzu n- gen für eine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der A n- lage 6b Abschn. A des DRK - RTV erfüllt sind . Aus dem Wortlaut der tarifvertra g- lichen Regelung kann keine Einschränkung des Zulagenanspruchs abgeleitet werden. Der Sinn und Zweck der Zulage, die Erschwernisse einer Doppelbela s- tung von Alten - und zugleich Krankenpflege auszugleichen, besteht auch in e i- ner solchen Einrichtung. I n allen Wohnbereichen des Seniorenzentrums des Beklagten werden Bewohner gepflegt, die zugleich alt en - und krank enpflegebedürftig sind. Damit wird auch die Klägerin, die als Pflegefachkraft im Nachtdienst wohnbereich s- 32 33 34 - 12 - 10 AZR 387/17 ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.10AZR387.17.0 ü bergreifend eingesetzt wird, den Anforderungen für die Geriatriezulage g e- recht . 5. Der Klägerin steht die tarifvertragliche Pflegezulage von monatlich 60,00 Euro brutto zu, für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum von Juli 2015 bis Au gust 2016 mithin 840,00 Euro brutto. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Das erstinstanzlich e Urteil war auch hinsichtlich der Verzugspauschale wiederherzustellen. Der Beklagte hat mitgeteilt, die se Berufung nur für den Fall eines Obsiegens mit der Berufung gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Geriatrie z u- lage eingelegt zu haben. II. Der Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Gallner W. Reinfelder Schlünder Fieback Merkel 35 36
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