- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 701/12 8 Sa 97/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. August 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeit sgerichts aufgrund der Beratung vom 28. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehre n- amtl ichen Richter Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 701/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 2012 - 8 Sa 97/12 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Ausmaß der Absenkung einer tariflichen Sonderzahlung. Der Kläger trat im Jahre 1990 in die Dienste der Beklagten, eines A u- tomobilzulieferer - Unternehmens. Er ist bei ihr als Musterbauer beschäftigt. Sein monatl iches Entgelt belief sich im maßgeblichen Zeitraum auf 2.678,50 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Parteien fi n- det ua . der Einheitliche Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teil e s eines 1 3. Monatseinkommen s in der Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalens vom 1 8. Dezember 2003 (ETV 13. ME) Anwendung. Nach § 2 Nr. 2.2 dieses Tarifvertrag s steht dem Kläger eine Jahressonderzahlung in H ö- he von 55 vH eines Monatsentgelts zu. In dem am 1 3. Dezember 2010 abg e- schlossenen Standortsicherungstarifvertrag ist eine vorübergehende Abse n- kung d ies es 1 3. Monatseinkommens für die Jahre 2010 bis 2014 vorgesehen. Der Tarifvertrag enthält, soweit von Belang, folgende Regelungen: 3.1 Tarifliche Einmalzahlungen 3.1.1. Die tariflichen Ansprüche auf die betriebliche Sonderzahlung gemäß § 2 des einheitlichen Tarifvertrages über die tarifliche Abs i- cherung eines Teiles eines 13. Monats - einkommens (ETV 13. ME) vom 18. Dezember 2003 für die Metall - und Elektroindustrie Nor d- rhein - Westfalens werden im Jahr 2010 um 10 Prozent sowie im Jahr 2011 um 40 Prozent des 1 2 3 - 3 - 10 AZR 701/12 - 4 - jeweiligen individuellen Anspruchs abgesenkt. 3.1.2. Die tariflichen Ansprüche auf die zusätzliche Url aubsvergütung gemäß § 14 Nr. 1. des einheitlichen Manteltarifvertrages (EMTV) vom 18. Dezember 2003 für die Metall - und Elektroindustrie Nordrhein - Westfalens werden in den Jahren 2011 und 2012 um jeweils 40 Pr o- zent des jeweiligen individuellen Anspruchs abg e- senkt. 3.2 Kompensation der reduzierten tariflichen Ei n- malzahlungen durch zusätzliche Arbeitszeit Die Beschäftigten können ab dem 01.07.2012 auf freiwilliger Basis zur Kompensation der Reduzi e- rung der tariflichen Einmalzahlungen (betriebliche Sonderzahlung und zusätzliche Urlaubs vergütung) gemäß Ziffer 3.1 wertgleich wöchentlich 2,5 Stunden als zusätzliche unbezahlte Arbeitszeit leisten. Macht der Beschäftigte von seinem Wahlrecht ke i- nen Gebrauch, werden die tariflichen Einmalza h- lungen gemäß Ziff. 3.1 über die angeführten Zei t- räume hinaus bis zur Beendigung dieses Standor t- sicherungstarifvertrages weiterhin um jeweils 40 Prozent abgesenkt. 3.8 AT - /ÜT - Beschäftigte, leitende Angestellte Die persönlichen Arbeitszeitkonten dieser Beschä f- tigten werden während der Laufzeit dieser Verei n- barung wie folgt mit Minusstunden belastet: 2010 15 Minusstunden 2011 40 Minusstunden 2012 40 Minusstunden 2013 40 Minusstunden 2014 20 Minusstunden. Soweit außertarifliche bzw. übertarifliche Beschä f- tigte Anspruch auf Zahlung eines Bonus haben, wird der Bonus um 40 % des individuellen rege l- mäßigen Bruttomonatsentgelts abgesenkt. Zur Kompensation der Reduzierung der Bonusza h- lung können ab dem 01.07.2012 auf freiwilliger Basis wertgleich wöchentlich 2,5 Stunden als z u- - 4 - 10 AZR 701/12 - 5 - sätzliche unbezahlte Arbeitszeit geleistet werden. Die Beklagte versteht die Regelungen des Standortsicherungstarifve r- trags dahin, dass die tarifliche Sondervergütung im Jahr 2010 um 10 % bez o- gen auf das Monatsentgelt als Grundwert (100) , demnach also - um 10 Pr o- zentpunkte - von 55 vH eines Monatsentgelts auf 45 vH eines Monatsentgelts gesenkt wird. Sie hat deshalb für das Jahr 2010 den auf dieser Grundlage z u- treffend errechneten Betrag von 1 . 205,32 Euro an den Kläger ausgezahlt. D er Kläger vertritt demgegenüber eine Kürzung der Sonderzahlung um einen Prozentsatz von 10 vH bezogen auf einen Grundwert von 55 vH de s M o- natseinkommens, folglich um 5,5 vH auf 49,5 vH eines Monatsentgelts und ve r- langt hiernach 1.325,86 Euro abzüglich der gezahlten 1 . 205,32 Euro. Nach Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht ist zwischen den Pa r- teien unstreitig geworden, dass die Tarifvertragsparteien ihrer Vereinbarung das Verständnis zugrunde gelegt haben, das die Beklagte als maßgebend a n- sieht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wortlaut der Regelungen im Standortsicherungstarifvertrag sei eindeutig. Angesichts der Grundsätze der Tarifauslegung sei der entgegenstehende Wille der Tarifvertragsparteien unb e- achtlich. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. März 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung i h- rer Auffassun g hat sie sich auf den vom Tarifwortlaut abweichenden überei n- stimmenden Regelungswillen der Tarifparteien berufen . Dieser finde hinre i- chenden Ausdruck in Ziff. 3.2 des Standort sicherungs tarifvertrags , wonach die Absenkung der tariflichen Leistungen wertgleich durch unbezahlte Mehrarbeit kompensiert werden könne. Eine annähernd wertgleiche Kompensation werde allein auf der Grundlage des übereinstimmenden Regelungswillens erreicht. 4 5 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 701/12 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die K lage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig en t- schieden. Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung von 120,54 Euro brutto . Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich § 2 Nr. 2.2 des ETV 13. ME in Ve r- bindung mit Ziff. 3.1.1 des Standortsicherungstarifvertrags lägen nur dann vor, wenn der Tarifvertrag eine Absenkung des 13. Monatseinkommens auf 49,5 % eines Monatseinkommens vorsähe. Die Absenkung beträgt jedoch 10 vH bez o- gen auf das Mo natseinkommen als Grundwert, so dass sich der Zahlungsa n- spruch auf den bereits geleisteten Betrag beschränkt. Das ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Norm. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Septembe r 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 92, 259) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für d ie Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifve r- trag sparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tari f- norm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - zu II 2 a der Gründe) . Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirkl i- chen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der T a- 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 701/12 - 7 - rifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweif elsfreie Ausl e- gungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tari f- vertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuzi e- hen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berüc k- sichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu e i- ner vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 11. Juli 2012 - 1 0 AZR 488/11 - Rn. 13) . 2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass sich die im Standorts i- cherungst arifvertrag enthaltene Angabe der Prozentsätze 10 und 40, um die das 13. Monatseinkommen abgesenkt werden soll, auf das Monatsentgelt als Grundwert (100 ) , nicht aber auf das 13. Einkommen bezieh t . Angegeben sind mit den im Tarifvertrag angeführten Zahlenwerten die Prozent punkte . Diese zeigen die Differenz der Relation en zwischen ungekürzte r und gekürzte r b e- trieblicher Sonderzahlung auf ( 55 vH - 10 vH = 45 vH bzw. 55 vH - 40 vH = 15 vH) , nicht die Relation der Differenz, also das Verhältnis zwischen de r vollen und de r abgesenkten betrieblichen Sonderzahlung . a) Der Wortlaut der Tarifnorm ist allerdings mehrdeutig. Er scheint auf den ersten Blick in die dem Kläger günstige Richtung zu weisen, weil die Vorschrift die betriebliche Sonderzahlung angesprochen. Indes unterschei det bereits die Umgangsspr a- che . Auch in der Rechtspraxis schwankt der Sprachgebrauch ; s o wird in Klageschriften gelegen t- (vgl. § 288 Abs. 1 S atz 2 BGB) (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 109, 369) . Der Wortlaut schließt damit eine Auslegung im Sinne des von der Beklagten für richtig geha l- tenen Verständnisses nicht vollstä ndig aus. Er ordnet nicht mit der vom Kläger in Anspruch genommenen Ausschließlichkeit an, eine andere Deutung komme unter keinen Umständen in Betracht. 14 15 - 7 - 10 AZR 701/12 - 8 - b) Der Zusammenhang von Ziff. 3.1 de s Standortsicherungstarifvertrags mit den weiteren Vorschriften macht deutlich, dass die Absenkung 10 bzw. 40 Prozent punkte betragen soll. Ziff. 2 gibt den betroffenen Arbeitnehmern für die Zeit ab Juli 2012 die Möglichkeit, die Absenkung des 13. Monats - einkommens durch unentgeltliche Mehrarbeit zu kompensieren. Die Kompens a- B ei der Absenkung des Urlaubsgeldes und des 13. Monatseinkommens um jeweils 40 vH vom Monatsentgelt wird genau der Betrag erreicht, der dem Wert der zur Kompensation vorgesehenen w ö- chentlichen Mehrarbeit von 2 ,5 Stunden in einem Zeitraum von zwölf Monaten entspricht. Die Absenkung wird also im Falle der Leistung unbezahlter zusätzl i- Tarifvertrag verlangt. Die vom Kläger bevorzugte Au slegung würde dagegen zu einer deutlichen Überkompensation führen. Die Arbeitnehmer müssten zB bei einem Monatsgehalt von 2.000,00 Euro Arbeitsstunden im Wert von 1.600,00 Euro erbringen, um eine Kürzung von 1. 016 ,00 Euro auszugleichen. c) Bei derartiger Lage spricht die Tarifgeschichte für das hier gewonnene Ergebnis (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29) . Maßgeblich ist insoweit die vom Landesarbeitsgericht festgestellte, ausdrücklich erklärte Absicht der Tarifvertragsparteien, die Regelun g so zu treffen , wie sie von der Beklagten angewandt worden ist. d) Die Einwände der Revision gegen dieses Auslegungsergebnis greifen nicht durch. Dass der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 keine Kompensation der Absenkung durch unbezahlte Mehrarbeit erreichen konnte, ist im Tarifve r- trag ausdrücklich so geregelt. Es ändert an den für die Auslegung entscheide n- den Gesichtspunkten nichts. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien könnten bei identischem Wortlaut für die Jahre 2010 und 2011 eine andere Regelu ng als für die Jahre 2012 bis 2014 getroffen haben, liegt fern. e) Die Ausführungen de r Revision zum Zustandekommen des Standorts i- cherungstarifvertrags enthalten im Wesentlichen neuen Vortrag, der im Revis i- onsverfahren nicht berücksichtigungsfähig ist. A bgesehen davon sind die Au s- führungen auch unbehelflich. Aus ihn en geht allenfalls hervor, dass eine geri n- 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 701/12 gere Absenkung im Gespräch war. Der Kläger räumt aber selbst ein, dass eine Vereinbarung auf dieser Grundlage nicht zustande gekommen ist und in einer gemeinsamen Information von Betriebsrat und Werksleitung vom 10. Dezember 2010 - also drei Tage vor Abschluss des Tarifvertrags - eine Absenkung des 13. angekündigt wurde. II. Die Kosten d er Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Mikosch Mestwerdt Schmitz - Scholemann Schürmann R. Bicknase 20
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