- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 81/13 13 Ta 503/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Kläger, Antragsteller , Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , p p. Beklagte, Ant ragsgegnerin , Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17 . Februar 2014 b e- schlossen: 1. Die Rechtsbeschw erde des Klägers gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2013 - 13 Ta 503/13 - wird zurückgewi e- sen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwer deve r- fahrens zu tragen. - 2 - 10 AZB 81/13 - 3 - 3. Der Streitwert wird auf 450,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für ein Ber u- fungsverfahren, in dem kein Gerichtstermin stattgefunden hat und dessen Streitgegenstände in einem anderen Rechtsstreit erledigt und bei der Festse t- zung der dort angefallenen Terminsgebühr erhöhend berücksichtigt wurden. I n einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wesel (im Folgenden: Ve r- fahren B) hatte der Kläger ua . Ansprüche auf Arbeitsvergütung aus dem G e- sichtspunkt des Annahmeverzugs erhoben. Das Arbeitsgericht Wesel erkannte durch Urteil vom 28. März 2012 ( - 3 Ca 3086/11 - ) - soweit von Interesse - nach Klageantrag. Nachdem die Beklagte am 5. Juli 2012 Berufung eingelegt hatte, bestimmte das Landesarbeitsgericht Termin zur Berufungsverhandlung auf den 13. November 2012. Mit einer weiteren am 9 . Juli 2012 rechtshängig geword e- nen Klage (im Folgenden: Verfahren A) machte der Kläger unterdessen vor dem Arbeitsgericht Wesel ( - 6 Ca 1698/12 - ) weitere Ansprüche geltend. In be i- den Verfahren wurde der Kläger durch denselben Prozessbevollmächtigten ve r- treten. Im Verfahren A ließen die Parteien, nachdem sie auf Anraten des G e- richts Verhandlungen geführt hatten, in dem Termin vom 26. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht Wesel einen Vergleich protokollieren . Da rin erledigten sie sowohl das Verfahren A als auch das Verfahren B. Bezüglich der Kostentr a- gung für das Verfahren B wurde keine Regelung getroffen. Nachdem das Landesarbeitsgericht daraufhin im Verfahren B den auf den 13. November 2012 bestimmte n Termin zur Berufungsverhandlung aufg e- hoben hatte, ver teilte es durch - nach § 91a ZPO ergangenen - Beschluss vom 11. Januar 2013 ( - 8 Sa 1242/12 - ) die Kosten des Verfahrens B für den ersten Rechtszug im Verhältnis 21 % (Kostenlast des Kläger s ) zu 79 % (K ostenlast der Beklagte n ) und erlegte die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten vol l- ständig auf. 1 2 3 - 3 - 10 AZB 81/13 - 4 - Mit Antrag vom 7. April 2013 hat der Kläger die Festsetzung der ihm in der Berufungsinstanz des Verfahrens B entstandenen Kosten begehrt, u a. die Fests etzung einer Terminsgebühr in Höhe von 450,00 Euro. Mit Beschluss vom 22. Juli 2013 hat das Arbeitsgericht - soweit von I n- teresse - für das Verfahren A eine Terminsgebühr aus dem Streitwert der Ve r- fahren A und B festgesetzt. Die Festsetzung einer Terminsg ebühr für das Ve r- fahren B hat das Arbeitsgericht abgelehnt, da im Verfahren B vor dem Lande s- arbeitsgericht kein Termin stattgefunden habe. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsb e- schwerde zugelassen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Eine Terminsgebühr für das Verfahren B ist in der Berufungsinstanz nicht angefallen. 1 . Die Voraussetzungen der Entstehung von Terminsgebühr en sind in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG geregelt. Die Vorschrift lautet: von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für di e Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für 1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich b e- stellten Sachverständigen anberaumten Termin s und 2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Ve r- meidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Au f- traggeber. 2. Keine dieser Voraussetzungen ist für das Verfahren B gegeben. a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen im Berufungsve r- fahren in keinem gerichtlichen Termin vertreten. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 10 AZB 81/13 - 5 - b) Auch eine Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen ist nicht entstanden. Ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers an außer g e- richtlichen Terminen und Besprechungen im Verfahren A teilgenommen und dabei auch die im Verfahren B gegenständlichen Streitpunkte erörtert hat - was naheliegt - , kann dahin stehen. Diese Verhandlungen bezogen sich auf das Ve r- fahren A und lösten die dort angefallene und festgesetzte Terminsgebühr aus. Die Einbeziehung der Gegenstände des Verfahrens B führte im Verfahren A zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit auch zu einer Erhöhung der Te r- minsgebühr. Mit dieser Erhöhung ist die Tätigkeit des Rechtsan walts im Verfa h- ren A, soweit sie Gegenstände des Verfahrens B betraf, abgegolten. Das folgt bereits aus dem Grundsatz, dass sich die Vergütung nach dem Wert der a n- wal t lichen Tätigkeit berechnet (§ 2 Abs. 1 RVG) . Da jede Tätigkeit einem G e- bührentatbestand z ugeordnet ist, ist der für die Gebühren maßgebliche Wert der Tätigkeit nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu bemessen. Die Gebühr für eine bestimmte Tätigkeit kann demnach nur einmal und zwar in eben der Höhe anfallen, die sich aus dem für die Tätigkeit maßg eblichen Gebührenstreitwert ergibt. 3 . Die Behandlung von Streitgegenstände n in gerichtlichen oder außerg e- richtli chen Terminen eines Verfahrens , in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind. Eine Terminsgebühr fällt nur in dem Verfahren an, in dem ein gerichtlicher oder a u- ßergerichtlicher Termin iSd . Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG stattgefunden hat. Nr. 3 104 Abs. 2 VV RV G ist kein eigener Gebührentatbestand für das einbez o- gene Verfahren (hier: Verfahren B) , sondern regelt lediglich für bestimmte Fälle die teilweise Anrechnung der im einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entstandenen Gebühr auf eine anderweitig ents tandene Terminsgebühr im ei n- bezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) . a ) Die Vorschrift lautet: Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den 10 11 12 - 5 - 10 AZB 81/13 - 6 - sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen A n- sprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben G e- genstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. b ) Die Vorschrift trifft ein e unmittelbare Aussage nur zu der erhöhten Te r- minsgebühr in einem Verfahren, das durch Vergleich erledigt wird und dabei Gegenstände mit erledigt, die in jenem Verfahren nicht streitgegenständlich w a- ren. Für den Erhöhungsbetrag, der sich aus der Erhöhung de s Streitwerts um den Wert der miterledigten Streitpunkte ergibt, ist angeordnet, dass er auf eine in dem miterledigten Verfahren (hier : Verfahren B) entstandene Terminsgebühr anzurechnen ist (vgl. auch § 15 a RVG) . aa ) Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht festgelegt, dass in dem einbezogenen Verfahren (hier: Verfahren B) eine Gebühr durch die Vergleichsverhandlung in dem einbeziehenden Verfahren (hier: Verfahren A) entsteht. Vielmehr ist lediglich e ine Anrechnungsvorschrift für den Fall getroffen, dass eine Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren anderweitig anfällt. Dies wird gelegentlich der Fall sein, wenn zB in dem einbezogenen Verfahren ein Gerichtstermin stattgefunden hat, der für sich genommen bereits eine Gebühr ausgelöst hat (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 - ) . Ob die Gebühr in dem einbezogenen Verfahren (hier : Verfahren B) entsteht, ist jedoch allein d a- v on abhängig, ob in ihm die Voraussetzungen eines Gebührentatbestands e r- füllt sind (OLG Stuttgart 10. März 2005 - 8 W 89/05 - ; OLG Frankfurt 30. Januar 2008 - 6 W 166 /07 - ; OLG Köln 20. Januar 2011 - II - 25 WF 255/10, 25 WF 255/10 - ; Gerold/Schmidt/ Müller - Rabe 21. Aufl . VV 3104 Rn . 98; Riedel/ Suß bauer/ Keller 9. Aufl . VV Teil 3 Abschn itt 1 R n. 54, 56; Baumgärtel/ Hergenröder/Houben 16. Aufl . Nr. 3104 VV Rn . 38 - 4 2; Hartung/Schons/ Enders /Schons 2. Aufl . Nr. 3104 VV Rn . 42 ) . Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock (15. August 2006 - 11 WF 109/06 - ) ist vereinzelt geblie ben. Sie überzeugt auch nicht. Sie steht nicht in ausreichendem Zusa m- menhang mit den gesetzlichen Regelun gen, insbesondere mit dem Prinzip der Wertabhängigkeit der Gebühr und dem Grundsatz, dass für eine Tätigkeit nicht 13 14 - 6 - 10 AZB 81/13 mehrere Gebühren anfallen sollen. Mi t der vom OLG Rostock in den Vorde r- grund gestellten Überlegung, durch die Gewährung einer zusätzlichen Gebühr einen Anreiz zur terminlosen ver gleichsweisen Erledigung zu setzen, können die gesetzlichen Vorgaben n icht beiseitegeschoben werden. bb ) D er Gesetzgeber wollte durch die R egelung in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG sicherstellen, dass auch bei der Einbeziehung verfahrensfremder Gegenstände der in § 15 Abs. 2 RVG niedergelegte Grundsatz eingehalten wird, demzufolge der Rechtsanwalt die Gebühren in derselb en Angelegenheit nur einmal fordern kann (BT - Drucks . 15/1971 S . 212) . Doppelt verdient würde sie jedoch, wenn durch einen Ge bühren auslösenden Sachverhalt zwei Gebühren anfielen, wenn also durch eine n gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin in einem V erfa h- ren sowohl eine Terminsgebühr für das Verfahren, in dem verhandelt wird, als auch eine weitere Terminsgebühr für das miterledigte Verfahren entstünden. Eben dies geschähe, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Mi t- erledi gung des Verfahren s B durch die Verhandlungen und den Termin im Ve r- fahren A eine eigene Gebühr im Verfahren B erhielte. III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Mikosch W. Reinfelder Schmitz - Scholemann 15 16
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