Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Februar 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 50/14 - ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 15. Mai 2013 - 5 Ca 210/12 - Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 702/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Theaterbetriebszuschlag - Bemessungsgrundlage Bestimmung en : 3 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. f BMT - G (Anlage 6) für die bei der Niedersächsischen Staat s- the a ter Hannover GmbH beschäftigten Arbeiter vom 7. Dezember 1970 idF des 2. Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 1991 (BZTV) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbe itgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - VKA) § 2 Abs. 2; TVöD für den Bereich Ve r- waltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbä n- de (TVöD - V) § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, PE zu § 1 Abs. 1, An lage D.11 Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 50/14 5 Sa 70 2 /13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 12 . Februar 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Februar 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Re infelder als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Bicknase für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 3 - 1. Die Revision d es Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeits gerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 2013 - 5 Sa 702 /13 - wird zurückgewiesen. 2. D er Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Theaterbetriebsz u- schlags. Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt . Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Verein i- gung der kommunalen Arbe itgeberverbände (TVöD - VKA) und der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu § 3 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. f BMT - G (Anlage 6) für die bei der Niedersächsischen Staatstheater Hannover GmbH beschäftigten Arbeit er vom 7. Dezember 1970 idF des 2. Änderu ngstarif - vertrags vom 8. Februar 1991 (BZTV) Anwendung . De r BZTV wurde zwischen dem Kommunale n Arbeitgeberverband Niedersachsen , eine m Mitgliedsverband de r VKA , und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Bezirksverwaltung Niedersachsen - abgeschlossen. § 3 BZTV lautet au s- zugsweise : 22 BMT - G (1) Aufgrund der Eigenart der Verhältnisse im Theaterb e- trieb wird für jede der Lohnberechnung zugrunde liegende Stunde ein Lohnzuschlag (Theaterbetriebszuschlag) in Höhe von 21 v. H. des auf die Arbeitsstunde umgerechn e- ten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der Lohngruppe g e- zahlt, in die der Arbeiter eingereiht ist. (2) Mit dem Theaterbetriebszuschlag sind abgegolten a) die Belastungen, welche die nicht nur gelegentliche Sonn - und Feiertagsarbeit und die üblicherweise u n- 1 2 - 3 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 4 - regelmäßige tägliche Arbeitszeit im Theaterbetrieb mit sich bringen, b) Zeitzuschläge für Mehrarbeit sowie für Überstunden bis zur 44,5 . Stunde einschließlich in der Woche (§ 22 Abs. 1 Buchs t. e BMT - G), c) die nach § 22 Abs. 1 Buchst. a bis d sowie Buchst. f und g BMT - G zu zahlenden Zeitzuschläge. Zum 1. Oktober 2005 sind der TVöD und der Tarifvertrag zur Überle i- tung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur R e- gelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - VKA) in Kraft g e- treten . Nach § 2 Abs. 1 TVÜ - VKA ersetzt der TVöD - unter anderem - den BMT - G II sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge der VKA zum 1. Oktober 2005, soweit im TVÜ - VKA oder im TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes b e- stimmt ist. § 2 Abs. 2 TVÜ - VKA lautet : e- nen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tari f- vertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Be darf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Sa tz 1 genannten Tarifverträge bl e i bt unberührt. Seit 1. Oktober 2005 ist der Kläger in di e Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD - VKA eingruppiert. Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien haben den BZTV bislang weder angepasst noch gekündigt. D en Theaterbetriebsz u- schlag zahlt die Beklagte weiterhin auf der Grundlage der Stufe 1 des M o- natstabellenlohns der Lohngruppe 6, in die der Kläger im September 2005 ei n- gereiht war , in unveränderter Höhe von 426,87 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009, 11. November 2011 und 14. Dezember 2011 hat der Kläger die Zahlung eines höheren Theat erbetriebszuschlags verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Theaterbetriebszuschlag müsse nach der für ihn seit dem 1. Oktober 2005 maßgeblichen Entgelt - gruppe 6 Stufe 6 TVöD berechnet werden, mindestens jedoch nach der (Ei n- gangs - )Stufe 1. Gemäß §§ 15, 16 TVöD sei das Tabellenentgelt an die Stelle 3 4 5 - 4 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 5 - des Monatstabellenlohns nach dem BMT - G II getreten. Jedenfalls müsse die Höhe des Theaterbetriebszuschlags an die seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Erhöhungen seines Tabellenentgelts angepasst wer den, woraus sich für den Zeitraum von Januar 2009 bis einschließlich Dezember 2011 eine Differenz von 1.478,04 Euro brutto zu seinen Gunsten ergebe. Der Kläger hat zuletzt noch beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Oktober 20 05 verpflichtet ist, den Theaterbetriebszuschlag nach § 3 Abs. 1 BZTV auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell geltenden Entgeltgruppe und En t- geltstufe des T V öD - VKA zu berechnen, hilfsweise, 2. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Oktober 2005 verpflichtet ist, den Theaterbetriebszuschlag nach § 3 Abs. 1 BZTV auf der Grundlage der jeweils für ihn individuell geltenden Entgeltgruppe und deren Stufe 1 des TVöD - VKA zu berechnen, äußerst hilfsweise, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. 478,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 433,05 Euro seit de m 1. Januar 2010, auf einen B e- trag von 499,76 Euro seit dem 1. Januar 2011 sowie auf einen Betrag von 543,2 3 Euro seit dem 1. Januar 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, weder müsse die im BZTV genannte Berechnungsgrundlage aus getauscht noch der Theaterbetriebszuschlag dynamisiert werden. Nach § 2 Abs. 2 TVÜ - VKA obliege es allein den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien, die Weitergeltung des BZTV zu prüfen und diesen ggf. an den TVöD anzupa s- sen . E ine automatische Anpassung sehe der TVÜ - VKA nicht vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewie sen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen , der mi t der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Revision sein Klageziel weiter verfolgt . 6 7 8 - 5 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgeric ht hat zu Recht erkannt, dass der Theaterbetriebszuschlag nach § 3 BZTV weder auf der Basis des für den Kläger nach dem TVöD - VKA maßgeblichen Tabe l- lenentgelts zu berechnen ist noch an d en seit dem 1. Oktober 2005 erfolgten Tariferhöhungen teil genommen hat . I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. 1. Der Klageantrag zu 1 . ist zulässig. Der Feststellungsantrag ist hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und d as nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die zutreffende Berechnung sgrundlage für den Theaterbetrieb s- zusch lag beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses ( vgl. nur BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 14 ) . Über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach und andere Faktoren der Bere chnung de s Zu schlags besteht kein Streit. 2. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 . unbegründet. Aus § 3 Abs. 1 BZTV iVm. den Bestimmungen des TVÜ - VKA folgt kein Anspruch auf die Feststellung , dass der Theaterbetriebszuschlag seit dem 1. Oktober 2005 nach der jeweils für den Kläger individuell geltenden Entgeltgruppe und Entgeltstufe des TVöD - VKA (zurzeit Entgeltgruppe 6 Stufe 6 ) zu berechne n ist. a) Der BZTV gilt über den 1. Oktober 2005 hinaus fort und ist nicht durch den TVöD ersetzt worden. Davon gehe n auch die Parteien aus. aa) Der BZTV wird nicht von der Ersetzungsanordnung des § 2 Abs. 1 TVÜ - VKA erfasst, weil er nicht Bestandteil des BMT - G II und auch kein ergä n- zender Tarifvertrag der VKA ist ( vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 708/08 - 9 10 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 7 - Rn. 25 [ zum Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 2 zum BMT - G II vom 29. November 1974 ] ) . Vielmehr ist nach § 2 Abs. 2 TVÜ - VKA durch die landesbezirklichen T a- rifvertragsparteien, die den BZTV abgeschlossen haben, zu prüfen, ob wegen de s Inkrafttreten s de s TVöD Anpassungsbedarf besteht. Eine solche Anpa s- sung, Kündigung oder Aufhebung des BZTV ist nicht erfolgt. bb) Der BZTV steht auch nicht im Widerspruch zum Regelungsgehalt des TVöD. Zwar sind die Zeitzuschläge nach § 22 BMT - G II, die nach § 3 Abs. 2 BZTV mit dem Theaterbetriebszuschlag ausgeglichen werden, nunmehr G e- genstand des § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 TVöD in der hier maßgeblichen Fassung für den Bereich Verwaltung (TVöD - V ) . Nach der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVöD - V gilt der TVöD - V für Besch äftigte an Theatern und Bühnen jedoch mit den Sonderregelungen der Anlage D, welche Bestandteil des T V öD - V sind. Anlage D. 11 Nr. 4 Abs. 5 Satz 1 zum TVöD - V (= § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD - BT - V) bestimmt, dass § 8 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 TVöD - V nicht für Beschä ftigte gelten, die eine Theaterbetriebszulage nach einem landesbezirkl i- chen Tarifvertrag erhalten. Insoweit enthält der TVöD - V - ebenso wie zuvor der BMT - G II - eine Öffnungsklausel für landesbezirkliche Tarifverträge wie den BZTV. Deshalb kann dahinstehen , ob bei landesbezirklichen Regelungen, die noch nach dem 1. Januar 2007 in Widerspruch zum TVöD standen, seither nur noch der TVöD gilt (offengelassen in BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 708/08 - Rn. 31) . b) Der Anspruch folgt nicht aus § 3 Abs. 1 BZTV. Nach dessen eindeut i- ge m Wortlaut wird der Theaterbetriebszuschlag auf der Basis des Monatstabe l- lenlohns der Stufe 1 der Lohngruppe errechnet, in die der Arbeiter eingereiht ist. Eine Ersetzung de s nach § 3 Abs. 1 BZTV in Bezug genommenen Monatstabe l- lenlohns ge gen eine andere Bemessungsgrundlage sieht der BZTV nicht vor. c ) Ebenso wenig folgt e ine Ersetzung des nach § 3 Abs. 1 BZTV in Bezug genommenen Monatstabellenlohns gegen eine andere Bemessungsgrund lage aus Bestimmungen des TVÜ - VKA ( vgl. zu dieser Grundann ahme auch BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 313/08 - ) . Vielmehr geht § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA von 15 16 17 - 7 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 8 - einer unveränderte n Weitergeltung des BZTV aus. Die Änderung der in § 3 Abs. 1 BZTV genannten Berechnungsgrundlage ist den landesbezirklichen T a- rifvertragsparteien vorbehalten . Diese sind bislang nicht tätig geworden. aa ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts scheidet die E r- setzung des von § 3 Abs. 1 BZTV in Bezug genommenen Monatstabellenlohns durch das Tabellenentgelt nach dem TVöD bereits nach dem Wo rtlau t des § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA aus. § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA ordnet klar, unmis s- verständlich und ohne jede Einschränkung an, dass die dort genannten Tari f- verträge bei Bedarf durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien an den TVöD anzupassen s ind. Bei wörtlichem Verständnis gelten die von den Mi t- gliedsverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge unverändert weiter mit dem Inhalt, den sie bei Inkrafttreten des TVöD - V am 1. Oktober 2005 ha t- ten. Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA enthaltene Frist Dezember d- rechtlichen Appell an die Tarifvertragsparteien. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens sind nach dem Wortlaut der Regelung keine Folgen vorgesehen ( BAG 24 . Februar 2010 - 4 AZR 708/08 - Rn. 29 ; Bepler/ Böhle/Meerkamp/Ru ss / Winter TVöD Stand September 2014 § 2 TVÜ - VKA Rn. 1; KomTVöD / Litschen Stand Januar 2015 § 2 TVÜ - VKA Rn. 8 ) . bb ) Der sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und der System a- tik des TVÜ - V KA ergebende Zweck des § 2 Abs. 2 TVÜ - VKA stützt dieses am Wortlaut orientierte Verständnis . (1) Nicht nur § 2 Abs. 2 TVÜ - VKA zeigt, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ - VKA die eventuelle Notwendigkeit einer Anpassung landesbezirklicher Tarifverträge an den TVöD erkannt haben . So ist grundsätzlich auch für die in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 TVÜ - VKA benannten Tarifverträge keine Ersetzungsa u- tomatik angeordnet, sondern es sind jeweils spezifische Regelungen getroffen worden , und im Übrigen wurde die Anpassung den landesbezirklichen Tarifve r- tragsparteien überlassen. Bezüglich der f amilienbezogene n Entgeltbestandteile ist ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Satz 5 TVÜ - VKA bestimmt, dass diese sich ab 18 19 20 - 8 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 9 - 1. Oktober 2005 nach dem TV Ü - VKA richten . Eine vergleichbare Bestimmung fehlt hinsichtlich des Theaterbetriebszuschlags. ( 2 ) D er Vergleich des § 2 Abs. 2 TVÜ - VKA mit de m ebenfalls die Frage der Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch das neue Tarifrecht regelnden § 2 Abs. 4 TVÜ - Bund bestätigt diese n Befund. Nach der dortige n Regelung sind im Falle von Verweisungen auf ersetzte Vorschriften die Regelungen des TVöD an deren Stelle entsprechend anzuwenden ( vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 838/08 - Rn. 16 [ zur Heranziehung des Tabellenentgelts bei der B erechnung des Überverdienstes nach der sog. Gedingerichtlinie vom 1. April 1964 ] ) . Eine solche Bestimmung enthält der TVÜ - VKA gerade nicht. cc) Entgegen der Auffassung der Revision zwingt die Ablösung des BMT - G II durch den TVöD nicht aus Gründen der pra ktischen Anwendbarkeit des BZTV zu m Austausch des Monatstabellenlohns nach dem BMT - G II gegen das Tabellenentgelt des TVöD. § 3 BZTV hat auch nach Inkrafttreten des TVöD einen leicht zu ermittelnden Inhalt. Der Theaterbetriebszuschlag kann ohne Weiteres au f der Grundlage der Stufe 1 des nach dem BMT - G II einschlägigen Monatstabellenlohns berechnet werden ( vgl . BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 716/11 - Rn. 26 [ zur Berechnung der Vorarbeiterzulage gemäß § 1 TV Lohn - gruppen - O - TdL nach Inkrafttreten des TV - L ] ) . d) D ie Ablösung des BMT - G II durch den TVöD zwingt nicht zu einer e r- gänzenden Auslegung des § 3 Abs. 1 BZTV im Sinne des Klägers . aa ) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur infolge der Abl ö- sung des BAT durch den TVöD /TV - L ggf. erforderlich werd enden ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. zB BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 41/12 - ) ist , wie die Rev i- sion selbst einräumt, nicht einschlägig, weil sie die Auslegung arbeitsvertragl i- cher Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge betr ifft . Die dazu entwickelten Grunds ätze können für die Auslegung tarifvertraglicher Verweisungs klauseln auf andere Tarifverträge nicht herangezogen werden ( BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 323/06 - Rn. 20 ) . 21 22 23 24 - 9 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 10 - bb ) Selb s t wenn man annähme, dass d urch das Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 eine nachträgliche Regelungslücke in § 3 Abs. 1 BZTV en t- standen ist, weil die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien bei der letztmal i- gen Änderung des BZTV im Jahre 1991 die Ablösung des BMT - G und die E r- setzung des Monatstabellen lohn s durch das Tabellene ntgelt nach dem TVöD weder vorausgesehen haben noch voraussehen k onnten, schiede eine ergä n- zende Tarifv ertragsauslegung im Sinne des Kl ageantrags zu 1 . aus. ( 1 ) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugängli ch, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Ausl e- gung scheidet aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höher rangigem Recht nicht widerspricht ( BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 942/12 - Rn. 19 mwN ) . Eine solche Lücke ist von den Arbeitsgerichten hinzunehmen, weil ihre Ausfüllung ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte T a- rifautonomie wäre. Hierdurch würden entgegen dem Willen der Tarifvertrag s- pa r teien ergänzende tarifvertragliche Regelungen geschaffen ( st. Rspr., vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 716/11 - Rn. 27 ) . Eine Lückenschließung im Wege der ergänzenden Tarifauslegung hat aber auch zu unterbleiben, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu fi n- den (vgl . BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30 ) . ( 2 ) Danach steht einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne des Kl a- geantrags zu 1 . der den Tarifvertragsparteien zur Lückenschließung verble i- bende Spielraum entgegen. Wie schon die Klageanträge belegen, kommen z ur Schließung der Regelungslücke mehrere Lösungen in Be tracht. Die landes b e- zirklichen Tarifvertragsparteien könnten die bisherige Regelung bestehen la s- sen oder aber den Monatstabellenlohn durch eine andere Bezugsgröße erse t- zen. Ebenso hätten sie die Möglichkeit , den Theaterbetriebszuschlag abz u- schaffen und § 8 Abs. 1 , Abs. 5 und Abs. 6 TVöD - V unmittelbar zur Anwendung 25 26 27 - 10 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 - 11 - zu bringen oder den Beschäftigten sowohl den Theaterbetriebszuschlag als auch die Zuschläge und Zulagen nac h § 8 TVöD - V voll oder teilweise zuko m- men zu lassen (vgl. § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD - BT - V) . D ie Entscheidung, ob sie eine dieser Möglichkeiten auswählen oder eine gänzlich andere bevorzugen, ist allein den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien vorbehalten. Der Umstand, dass diese die Anpas sung des BZTV an den TVöD bislang nicht geregelt h a- ben, ist von den Gerichten hinzunehmen . II. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2. ist aus den vorstehend da r- gestellten Gründen gleichfalls unbegründet. III. Auch d er äußerst hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz , die sich aus einer Anpassung des Theaterbetriebszuschlags an die seit dem 1. Oktober 2005 e r- folgten Erhöhungen des Tabellenentgelts ergäbe. 1. Die seit 2005 vereinbarten Entgelterhöhungen, die jeweils Gegenstand der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentl i- chen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern waren, be ziehen sich nicht auf den Monatstabe llenlohn nach dem BMT - G II, sondern auf die Tabe l- lenentgelte des TVöD . Auch der TVÜ - VKA ordnet hinsichtlich des BZTV keine Dynamisierung entsprechend den allgemeinen Entgeltanpassungen an . 2. Die Dynamisierung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil sic h die Zuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD - V durch die Erhöhung des Tabellenentgelts erhöht haben. Diese Vorschriften gelten - wie unter I 2 a bb dargelegt - nicht für Beschäftigte, die - wie der Kläger - eine Theaterbetriebszulage nach einem la n- desbezirklichen Tarifvertrag erhalten. Die Entscheidung über eine etwaige E r- höhung des Theaterbetriebs zuschlag s nach dem BZTV ist den T arifvertragspa r- teien dieses Tarifvertrags vorbehalten. 28 29 30 31 - 11 - 10 AZR 50/14 ECLI:DE:BAG:2015:120215.U.10AZR50.14.0 IV. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. W. Reinfelder Klose Brune R. Baschnagel R. Bicknase 32
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