- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 60/11 5 Sa 1763/10 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. November 2011 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie den ehrenamtlichen Richter Großmann und die ehrenamtliche Richterin Auerbach für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 60/11 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. De-zember 2010 - 5 Sa 1763/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Treuegeld. Der Kläger ist seit 1973 für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin-nen im Betrieb H tätig. Die Beklagte zahlte bis zum Jahr 2003 Treuegelder nach Maßgabe der Musterbetriebsordnung für A-Tochtergesellschaften in den neuen Bundesländern von 1994 (MuBO). Nach Ziff. 6.16 der MuBO erhielten Mitarbei-ter des Tarif- und des AT-Kreises mit 26 bis 39 Dienstjahren einmal jährlich ein Treuegeld von 375,00 DM. Die Auszahlung sollte jeweils mit der Mai-Abrechnung erfolgen. Eine Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der MuBO wurde für den Betrieb H nicht geschlossen. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat dieses Betriebs im Jahr 2002 lediglich die Betriebsvereinbarung Nr. 86.1 (Rundungen auf glatte Euro-Beträge). Nach Ziff. 3.5 dieser Betriebs-vereinbarung beträgt das Treuegeld bei 26 bis 39 Dienstjahren jährlich 200,00 Euro. Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 kündigte die Beklagte gegen-über dem Betriebsrat des Betriebs H die MuBO zum 31. Dezember 2003. In dem Schreiben heißt es: ... die unterschiedlichen Regelungen unserer freiwilligen Sozialleistungen führen in ihrer kaum noch zu überbli-ckenden Vielfalt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Un-gleichbehandlung unserer Mitarbeiter an den B-Stand-orten. 1 2 - 3 - 10 AZR 60/11 - 4 - Es ist das erklärte Ziel von B, ein Sozialleistungssystem zu installieren, welches den Anforderungen der heutigen Arbeitswelt und den Bedürfnissen der Mitarbeiter besser Rechnung trägt.
Seit dem Jahr 2004 führte die Beklagte zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit ihren Arbeitnehmern wegen des Treuegelds. Am 1. Januar 2008 trat für die Betriebe der Beklagten die Gesamtbe-triebsvereinbarung Nr. 19 Pensionsplan B Deutschland (GBV Nr. 19) in Kraft. In deren Präambel heißt es: Die Betriebsrente ergänzt die Leistungen aus der gesetz-lichen Rentenversicherung und soll für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens ... zusammen mit einer angemessenen Eigenvorsorge zu einer zusätzlichen, wirtschaftlichen Absicherung beitragen. Auf Basis dieser gemeinsamen Zielsetzung schließen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat die vorliegende Gesamtbetriebsvereinbarung ab. Eine frühere betriebliche Altersversorgung war zum 31. Dezember 1997 für neu eintretende Mitarbeiter geschlossen worden. Die Beklagte hat dem Kläger im Jahr 2009 kein Treuegeld gezahlt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunk-ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2009 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Treuegeld entsprechend der Regelung in Ziff. 6.16 der Musterbetriebsordnung der A-Tochtergesell-schaften in den neuen Bundesländern (Stand: 1. Juli 1994) und unter den dort jeweils geregelten Voraus-setzungen in der dort jeweils geregelten Höhe an ihn zu zahlen. 3 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 60/11 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ansprüche des Klä-gers auf Treuegeld seien durch die GBV Nr. 19 zum 1. Januar 2008 abgelöst worden. Sie habe ab Mitte 2007 auf Betriebsversammlungen mehrfach darauf hingewiesen, dass die abzuschließende GBV zur betrieblichen Altersversor-gung auch Ansprüche auf Treue- und Jubiläumsgeld ersetzen werde. Die kollektive Ausgestaltung der Treuegelder sei für alle Mitarbeiter offensichtlich gewesen. Eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung sei deshalb ohne Weite-res zulässig gewesen. Für die betriebliche Altersversorgung würden bis zum Jahr 2050 zudem 45.262.737,11 Euro aufgewendet, während sich für Treue- und Jubiläumsgelder in dieser Zeitspanne nur 10.137.593,02 Euro ergeben würden. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Feststellungsantrag sich nicht auf das Jahr 2009, für das der Kläger eine Zahlungsklage erhoben hat, bezieht. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit auch für die nachfolgenden Jahre geklärt werden kann (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 96/10 - Rn. 15). 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 60/11 - 6 - II. Die Klage ist sowohl mit dem Leistungsantrag für das Jahr 2009 wie auch mit dem Feststellungsantrag für die folgenden Jahre begründet. 1. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines jährli-chen Treuegelds erworben. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen haben im Zeitraum von 1994 bis 2003 Leistungen nach Maßgabe von Ziff. 6.16 der MuBO vorbehaltlos und ohne kollektivrechtliche Grundlage im Betrieb H er-bracht. Aus diesem Leistungsverhalten konnte der Kläger auf einen Bindungs-willen der Beklagten schließen, dauerhaft bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Treuegeld zahlen zu wollen (vgl. BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 37, BAGE 118, 360 [Treuegeld]; 28. März 2007 - 10 AZR 720/05 - Rn. 30 [Jubiläumsgeld]). Dieser Anspruch ist nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung nach Einstellung der Zahlungen entfallen (vgl. BAG 25. November 2009 - 10 AZR 779/08 - Rn. 21 ff., AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 87 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 11). Darüber streiten die Parteien nicht. 2. Der Anspruch auf Treuegeld ist mit Inkrafttreten der GBV Nr. 19 zum 1. Januar 2008 nicht entfallen. a) Ein vertraglicher Anspruch auf eine Sonderzahlung kann durch Kündi-gung oder einvernehmlich abgeändert oder beseitigt werden, er ist wie sonstige im Arbeitsvertrag geregelte Entgeltansprüche ohne entsprechende Abrede aber nicht betriebsvereinbarungsoffen (BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 11, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10). Im Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu solchen aus einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip. Anderes kann gelten, wenn ein wirksamer Vorbehalt vereinbart ist, wonach eine spätere Betriebsvereinbarung einen vertraglichen Anspruch verdrängen kann (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 45/09 - Rn. 45; Fitting 25. Aufl. § 77 Rn. 198). b) Beruht der Anspruch auf Sozialleistungen auf einer betrieblichen Ein-heitsregelung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Besonderheiten. Solche 12 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 60/11 - 7 - Ansprüche sind Teil einer generellen Regelung. Sie stehen in einem kollektiven Bezug, der den Arbeitnehmern bekannt ist. Ihre Abänderung durch nachfolgen-de Betriebsvereinbarung ist möglich, wobei nicht das Ablösungsprinzip (Zeitkol-lisionsregel), sondern ein modifiziertes Günstigkeitsprinzip gilt (st. Rspr. seit BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C III 2 der Gründe, BAGE 53, 42; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 33, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Regelungen der neuen Betriebs-vereinbarung dürfen gegenüber der bisherigen betrieblichen Übung für die Gesamtheit der von ihr erfassten Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein. Auch ein solcher kollektiver Günstigkeitsvergleich erübrigt sich, wenn die vertragliche Regelung betriebsvereinbarungsoffen ist, weil sie einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinba-rung enthält. Der kollektive Günstigkeitsvergleich kann ferner entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber ein ihm zustehendes Gestaltungsrecht ausübt oder eine Vertragsanpassung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 34, aaO). c) Es bedarf keiner Entscheidung, auf welche Weise der vertragliche Anspruch des Klägers auf Zahlung eines jährlichen Treuegelds abgeändert werden kann. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass der Anspruch einer Ablösung ohne kollektiven Günstigkeitsvergleich zugänglich ist, ist er durch die GBV Nr. 19 nicht abgelöst worden. Die GBV Nr. 19 bestimmt diese Rechtsfolge nicht. Auf einen kollektiven Günstigkeitsvergleich kommt es nicht an. aa) Soll eine Betriebsvereinbarung vertragliche Ansprüche auf eine Sozial-leistung ablösen, muss dieses Regelungsziel in jedem Falle ausdrücklich bestimmt sein oder sich der Betriebsvereinbarung durch Auslegung entnehmen lassen. Maßgeblich ist dabei der Leistungszweck der vereinbarten Sozialleis-tung. Entspricht der Leistungszweck einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung dem durch Gesamtzusage, betrieblicher Einheitsregelung oder betrieblicher Übung begründeten Anspruch, so kommt in diesem Leistungszweck der Wille zur Ablösung der bisherigen Leistung regelmäßig zum Ausdruck (vgl. zur 17 18 - 7 - 10 AZR 60/11 - 8 - Ablösung einer Betriebsvereinbarung ohne Kündigung: BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 77, 313; Fitting § 77 Rn. 143). Doppelzahlungen sind gewöhnlich nicht bezweckt. Soll hingegen eine Sozial-leistung abgelöst und durch eine grundlegend andere Sozialleistung ersetzt werden, kann dieses Regelungsziel dem Leistungszweck der neuen Sozialleis-tung nicht entnommen werden. Es bedarf dann einer ausdrücklichen Regelung in der neuen Betriebsvereinbarung. bb) Die GBV Nr. 19 regelt eine Ablösung von Treue- und Jubiläumsgeld-zahlungen im Betrieb H durch (Wieder-)Einführung der betrieblichen Altersver-sorgung nicht. Der Wortlaut verhält sich in keiner Weise zu einer Ablösung solcher Ansprüche. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Leistungszweck. Mit der GBV Nr. 19 ist die Schaffung einer betrieblichen Altersversorgung beabsich-tigt. Diese soll nach der Präambel die Leistungen aus der gesetzlichen Renten-versicherung ergänzen und zusammen mit einer angemessenen Eigenvorsorge zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Absicherung beitragen. Es handelt sich um eine Versorgung im Sinne des BetrAVG. Demgegenüber wird mit der Zahlung eines Treuegelds eine langjährige Betriebszugehörigkeit im bestehen-den Arbeitsverhältnis anerkannt und das Festhalten am Arbeitsverhältnis honoriert. Beide Leistungszwecke unterscheiden sich ganz erheblich voneinan-der. Dies verdeutlicht das Leistungsverhalten der Beklagten, die mindestens seit 1994 bis zur Schließung der betrieblichen Altersversorgung zum 31. Dezember 1997 parallel Treue- und Jubiläumsgelder sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbracht hat. cc) Unerheblich ist, was der Geschäftsführer der Beklagten in Betriebsver-sammlungen geäußert hat. Sein Ablösewille hat sich in der GBV Nr. 19 jeden-falls nicht niedergeschlagen. d) Der Klageanspruch zu 1. ist der Höhe nach unstreitig. Der Zinsan-spruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. 19 20 21 - 8 - 10 AZR 60/11 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Richter am Bundesar-beitsgericht Reinfelder ist wegen eines länge-ren Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Mikosch Mestwerdt Großmann Auerbach 22
Full & Egal Universal Law Academy