Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. September 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 40/16 - ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 16. April 2015 - 3 Ca 4160/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 1. Dezember 2015 - 3 Sa 282/15 - e : TV Mindestlohn 2013 - Stuckarbeiten - Begriff der Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2 SGB III ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 40/16 3 Sa 282/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. September 2017 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger , Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagter , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. September 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Kiel für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2015 - 3 Sa 282/15 - aufgehoben, soweit es die Ber u- fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 16. April 2015 - 3 Ca 4160/14 - hinsichtlich des auf Zahlung von 1.808,00 Euro brutto gerichteten Antrags (Antrag zu 2. im zwei ten Rechtszug) auf Ko s- ten des Klägers zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um Differenzvergütung für den Zeitraum vo m 1. Juli bis zum 15. Dezember 2014 in rechnerisch unumstrittener Höhe von 1 . 808,00 Euro. Der Kläger war bis zum 15. Dezember 2014 als Stuckateur in Vollzeit bei dem Beklagten angestellt, der einen Stuckateurbetrieb unterhält. Nach § 3 Abs. September 2012 ( im Folgenden A r- beitsvertrag) betrug sein Stundenlohn 8,50 Euro. Im Streitzeitraum gehörte der Kläger zu den drei Vollzeitmitarbeitern, die überwiegend au f Baustellen eingesetzt waren und dort Stuck - , Putz - , Gips - und Rabitzarbeiten erbrachten. Drei weitere Vollzeit - und zwei Teilzeitarbei t- nehmer arbeiteten in der Werkstatt des Beklagten, wo sie unter dessen Mita r- beit Stuckelemente für den Verkauf und für den Einbau auf Baustellen her stel l- ten. Dazu wurden mithilfe einer numerisch gesteuerten Maschine Styroporprof i- le geschnitten, deren Oberfläche anschließend von den in der Werkstatt b e- schäftigten Arbeitern mit diversen Beschichtungen versehen wurde. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 4 - Im Ze itraum von Juli bis Dezember 2014 vergütete d er Beklagte die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden ebenso wie die Urlaubs - , Feier - und Krankheitstage mit dem arbeitsvertraglichen Stundenlohn . Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 machte der Kläger vergeblic h Di f ferenzlohnansprüche für die Zeit ab dem 1. Juli bis zum 30. November 2014 2 Abs. geltend. Mit seiner am 12. Dezember 2014 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat d er Kläger s eine Forderung auf den Zeitraum bis zum 15. Dezember 2014 erstreckt. Der Kläger hat gemeint, der Betrieb des Beklagten unterfalle dem al l- gemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV). Er habe arbeitszeitlich überwiegend Stuckarbe iten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34 BRTV verrichtet , da neben der Arbeitszeit auf den Baustellen auch die für die werkstattmäßige Herstellung der Stuckelemente - auch derjenigen mit Styroporkern - aufgewandte Arbeitszeit zu berücksichtigen sei . Da her ste he ihm n ach den Rechtsnormen des Tarifvertrag s zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Mai 2013 (TV Mindestlohn 2013) ein Gesamtstundenlohn von 10,50 Euro zu . Der Kläger hat - soweit für die Revision noc h von Interesse - sinng e- mäß bea ntragt, d en Beklagte n zu verurteilen, an ihn 1.808,00 Euro brutto zu zahlen . Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, er h abe im Streitzeitraum zu weit weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit der beschäfti g- ten Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbracht. Der zeitlich überwiegende A n- teil sei auf die werkstattmäßige Herstellung von Stuckelementen, den Verkauf und die Anlieferung von maschinell hergestellten Stuckprofilen entfallen. 10 % der Elemente se ien ang e- fertigt, 20 % zugekauft und 70 % der Stuckelemente in der Werkstatt auf der Basis von Styroporkernen hergestellt worden. 4 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des K lägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb des Beklagten unterfalle nicht dem Geltungsbereich des TV Mi n- destlohn 2013, weil es sich bei der werkstattmäßigen Herstellung von Stuck - elementen mit Styroporkern wegen ihres industriellen Charakters nicht um Stuckarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34 BRTV handele, folgt der Senat nicht (dazu I.) . Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Da sich der geltend gemachte Differenzlohnanspruch des Klägers ma n- gels beiderseitiger Tarifbindung nur aus § 1 der Neunte n Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (Neunte Bauarbeitsbedi n- gungenverordnung - 9. BauArbbV) iVm. § 2 Abs. 3 Buchst. b TV Mindestlohn 2013 ergeben und auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durch den Senat nicht beurteilt werden kann, o b der Beklagte in seinem Betrieb überwi e- gend Bauleistungen iSd. § 1 der 9. BauArbbV iVm. § 101 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erbracht hat (dazu II.) , ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lan desarbeitsgericht zurückz u- verweisen . I . Anspruchsgrundlage für den vom Kläger erhobene n Zahlungsanspruch ist § 1 der 9. B auArbbV iVm. § 2 Abs. 3 Buchst. b TV Mindestlohn 2013 . 1. Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn 2013 gelten n ach dessen § 1 Abs. 2 nur für Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bu n- desrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Im Streitzeitraum war der BR TV vom 4. Juli 2002 i dF vom 17. Dezember 2012 in Kraft. N ach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34 BRTV ist der 9 10 11 12 - 5 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 6 - betriebliche Geltungsbereichs des BRTV eröffnet , wenn in dem Betrieb übe r- wiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V BRTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des BR TV erfasst, ohne dass die allgeme i- nen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen (st. Rspr. zum insoweit gleichlautenden VTV, zB BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 13 mwN ) . 2 . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, wonach der betriebliche Ge l- tungsbereich des BRTV nicht eröffnet sei, weil der Beklagte die Stuckelemente mit Styroporkern in seiner Werkstatt industriell hergestellt habe, hält einer rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. D ie Herstellung dieser Stuckelemente erfolgte handwerklich. a) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb typischerweise aufgrund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität. Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet . Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden dort überwiegend mit der Hand nach den Methoden des ei n- schlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar w ird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitneh mern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden . Des Weiteren ist in einem Handwerksbetrieb typischerweise die Arbeitsteilung nicht so weit fortgeschri t- ten, dass jede einzelne Arbeitskraft nur bestimmte - in der Regel immer wiede r- kehrende - und eng begrenzte Teilarbeiten auszuführen hat, wie dies in einem Industriebetrieb der Fall ist. Werden jedoch als Folge der Technisierung w e- sen t liche Kenntnisse und Fertigkeiten des betreffenden Handwerks durch den Einsatz von Maschinen entbehrlich und b leibt kein Raum mehr für das han d- 13 14 - 6 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 7 - werkliche Können, liegt eine handwerksmäßige Betriebsform eher fern (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 mwN) . b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist , oder ob es sich um einen Indu striebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen; sie haben insoweit einen Beurteilungsspie l- raum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unte r- liegt. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fe h- lerhaft ist (BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 33 mwN ) . c) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat die Bede u- nnt. Auf der Grundlage der von ihm festgestellten und in Betracht gezogenen Umstände ist die Anna h- me, die in der Werkstatt des Beklagten mit der Herstellung von Stuckelementen mit Styroporkern beschäftigten Arbeitnehmer hätten keine handwerklichen, sondern industrielle Arbeiten verrichtet, nicht vertretbar. Auch die Herstellung der Stuckelemente mit Styroporkern erfolgte handwerklich iSv. § 1 Abs. 2 A b- schn. V Nr. 34 BRTV. a a) Die Ausführung von Stuckarbeiten ist nach § 43 Nr. 11 der Verordnung über die Be rufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BauWiAusbV 1999 BGBl. I S. 1102) , zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v om 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) , Gegenstand der handwerklichen Berufsau s- bildung zum Stuckateur/Stuckateurin. Der Ausb ildungsrahmenplan (BGBl. I S. 1202) beschreibt als zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Nr. 11 ua. das Ziehen von Stuckprofilen vor Ort (Buchst. a) und das Herstellen von Antragstuck (Buchst. c ) sowie in Nr. 12 Buchst. b die Sicherung, das Abnehm en und das Aufarbeiten von Stuckteilen. Der mit der BauWiAusbV abgestimmte Rahmenlehrplan der Kultusminsterkonferenz vom 5. Februar 1999 sieht ua. die Lernfelder 6 (Beschichten und Bekleiden eines Bauteils), 9 (Ziehen und Anse t- 15 16 17 - 7 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 8 - zen eines Stuckprofils) und 1 2 (Herstellen von Antragstuck) vor. Zum Lernfeld 9 ist als Ziel ua. die Bestimmung eines Gesimsprofils mit vier Kanten und dessen Zeichnung sowie die Ermittlung des Baustoffbedarfs formuliert, Gegenstand des Lernfelds 12 ist ua. das Entwerfen von Stuckprof ilen. bb ) Danach wurden auch die Stuckelemente mit Styroporkern im Betrieb des Beklagten handwerklich und nicht industriell hergestellt. Der vom Lande s- arbeitsgericht festgestellte Einsatz einer numerisch gesteuerten Maschine zur Herstellung von Styroporkernen für Stuckelemente begründet nicht die Anna h- me eines industrielle n Herstellungsverfahren s . Dem steht die - vom Landesa r- beitsgericht unterlassene - G esamtwürdigung aller Umstände entgegen. (1) Das Landesarbeitsgericht hat der Betriebsgröße keine Beachtung g e- schenkt, obwohl diese klar gegen eine industrielle Fertigung im Betrieb des B e- klagten spricht . Nach den getroffenen Feststellungen beschäftigte de r Beklagte in seiner Werkstatt nur fünf Arbeitnehmer, von denen zwei teilzeitbeschäftigt waren . Dies entspricht einem Handwerksbetrieb der niedrigsten Beschäftigte n- größenklasse (vgl. Stat. Bundesamt Fachserie 4 Reihe 7.2 [ 2014 ] S. 7) . (2 ) Des Weiteren ha t das Landesarbeitsgericht außer Acht gelassen, dass der Einsatz von maschineller Fertigungstechnik in Handwerksbetrieben heutz u- tage Standard ist. D ie Handwerks k ammern bieten t echnische Beratung und fachliche Unterstützung in Fragen der Investitions - und F ertigungsplanung und der Maschinenbewertung an, um den technischen Standard in den Betrieben des Handwerks weiter zu verbessern () . Ein Handwerksb e- trieb, der sich zeitgemäßer Technik bedient, wird deshalb allein dadurch nicht zu einem Ind ustriebetrieb. (3) Bei der rechtlichen Einordung der Tätigkeiten im Betrieb de s Beklagten hat das Berufungsgericht überdies nicht berücksichtigt, dass der Einsatz d er numerisch gesteuerten Maschine zur Produktion des Profilkerns der Stuckel e- mente die handwerkliche Herstellung von Stuckelementen im Betrieb de s B e- klagten lediglich unterstützt und sie nicht ersetzt hat . So mussten die mithilfe der NC - Maschine hergestellten Profilkerne aufwändig i- 18 19 20 21 - 8 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 9 - tet werden , indem unter Zuhilfena hme eines Siebs Quarzsand auf die Oberfl ä- che aufgetragen und anschließend eine Acrylatschicht sowie - auf Kunde n- wunsch - ein Zweikomponenten - Acrylat aufgebracht wurde . Auch a us dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Produktionsablauf ergeben sich kein e A n- zei chen für eine industrielle Fertigung, bei der auf die einzelnen Mitarbeiter j e- weils nur bestimmte, stets wiederkehrende und eng begrenzte Teilarbeiten en t- fallen wären. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus a n- deren Gr ünden als richtig (§ 561 ZPO) . Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist. Das führt zur Au f- hebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Lande s- arbeitsgericht zur neuen Verhandlun g und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Nach § 1 Satz 1 der 9. BauArbbV ist Voraussetzung für die Anwendung des TV Mindestlohn 2013 , dass der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSd. § 101 Abs. 2 SGB III erbringt. Ob dies der Fall ist, hat das Landesarbeitsg e- richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. a) § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III definiert Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Bes eit i- gung von Bauwerken dienen . Dabei können mit den eigentlichen Bauarbeiten im Zusammenhang stehende Hilfs - und Nebenarbeiten hinzugerechnet werden . Stets erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass es sich um Arbeiten am erdv erbundenen Bau handel t (BSG 15. Februar 2000 - B 11 AL 41/99 R - Rn. 15 mwN) . Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 SGB III ist ua. e in Betrieb, der überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, kein Betrieb des Baugewerbes . b) D er Betrieb des Beklagten wäre im Streitzeitraum ein solcher des Ba u- gewerbes, wenn neben den unstreitig auf Baustellen verrichteten 120 wöchen t- lichen Arbeitsstunden weitere Arbeitsstunden auf die werkstattmäßige Produkt i- on von Stuckbauteilen entfielen, die sodann auf eigenen Baustellen des Bekla g- 22 23 24 25 - 9 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 - 10 - ten eingebaut wurden , und dies zu einem zeitlichen Überwiegen dieser Täti g- ke i ten führte . Nur in diesem Fall läge ein arbeitszeitliche s Überwiegen der Ba u- leistungen iSv. § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III vor . Unberücksichti gt bleiben die Arbeitszeitanteile, die im Streitzeitraum auf die Herstellung von Stuckelementen angefallen sind, die vom Beklagten nicht selbst eingebaut , sondern für den Markt produziert wurden. aa) Bei der werkstattmäßigen Herstellung von Stuckelementen zum spät e- ren Einbau auf eigenen Baustellen handelt es sich um eine Zusammenhang s- arbeit zu den unstreitig vom Betrieb des Beklagten auf eigenen Baustellen au s- geführten Stuck arbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 34 BRTV ( vgl. zum B e- griff der Zusammenhangsarbeit im VTV BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 19 f. mwN) . Die Herstellung von Stuckelemente n in der Werkstatt ist ihrem späteren Einbau in ein Gebäude dienlich. Sofern Stuckelemente nicht Produktion in der Werkstatt sogar zur sachgerechten Ausführung der baulichen Tätigkeiten notwendig. Es wird auch nach der Verkehrssitte von einem Betrieb, der die Ausführung von Stuc k- bauarbeiten an Gebäuden anbietet, erwartet, dass er die Herstellung der Stuckbauteile miterledigt . Es erscheint auch durchaus zweckmäßig, wenn die Herstellung und der spätere Einbau von Stuckelementen von ein und demse l- ben Betrieb durchgeführt werden. bb) Der zeitliche Umfang dieser Zusammenhangsarbeiten im Streitzei t- raum , di e zusätzlich zu den unstreitig auf Baustellen verrichteten 120 wöchen t- lichen Arbeitsstunden als Bauleistungen zu berücksichtigen wären , kann au f- grund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilt werden. Die Ausführungen des Lande sarbeitsgerichts zu den Arbeitszeitante i- r- kern lassen keine Schlüsse auf den zeitlichen Umfang der für eigene und für fremde Baustellen bzw. für den Verkauf von Stuckbauteilen aufgew andten A r- beitszeit in der Werkstatt zu . 2 . Das Urteil des Landesarbeitsgericht s ist daher aufzuheben und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- 26 27 28 - 10 - 10 AZR 40/16 ECLI:DE:BAG:2017:200917.U.10AZR40.16.0 zuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dabei wird es de m B e- klagten Gelegenheit zu geben haben , sich zum Umfang der von ihm im Strei t- zeitraum erbrachten Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2 Satz 2 SGB III unter B e- rücksichtigung der Zusammenhangsarbeiten in der Werkstatt unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären . Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel
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