Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. August 2015 Zehnter Senat - 10 AZB 27/15 ECLI:DE:BAG:2015:170815.B.10AZB27.15.0 I. Arbeitsgericht Kiel Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 Ca 2116 d/11 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Beschluss vom 27. April 2015 - 1 Ta 88/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Umfang der prozessualen Kostenerstattungspflicht - Klage am Gericht s- stand des Erfüllungsort s - hypothetische Reisekosten der obsiegenden Partei Bestimmungen: ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:170815.B.10AZB27.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZB 27/15 1 Ta 88/1 5 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, p p. Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17. August 2015 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 2 7. April 2015 - 1 Ta 88/15 - wird zurückge wiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. - 2 - 10 AZB 27/15 ECLI:DE:BAG:2015:170815.B.10AZB27.15.0 - 3 - 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.066,48 Euro festgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Ersta t- tung von Reisekosten. Die Beklagte vertreibt an ihrem Sitz in A bei Augsburg Alarmanl a gen und Videoüberwachungsanlagen an Händler. Sie beschäftigt nach eigenen A n- gaben 80, nach Angaben des Klägers etwa 150 bis 160 Mitarbeiter. In der ei n- zigen weiteren Betrieb sstätte der Beklagten in K bei Kiel wird au s schließlich Software entwickelt. Dort beschäftigt die Beklagte insgesamt fünf bis sechs A r- beitnehmer, darunter einen Teamleiter sowie - bis zu seinem Au s scheiden - den Kläger. Die Parteien stritten zunächst über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und einigten sich im Vergleichsw e- ge auf dessen Beendigung. In der Folgezeit klagte der Kläger einen Betrag von mehr als 57.000,00 Euro als Differenzvergütung für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2011 ein mit der Begründung, die mit ihm getroffene Vergütung s- vereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Dabei stritten die Parteien unter anderem um die Frage, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen der Beklagten zuzurechnen sei und in welche Gehaltsgruppe des betreffenden Rahmentarifvertrags der Kläger einzugruppieren wäre. Der Kläger erhob seine Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel, welches drei Termine durchführte. Zu diesen Terminen erschien jeweils der anwaltlic he Pr o- zessbevollmächtigte der Beklagten als deren einziger Vertreter. Er reiste zu den Terminen vom Sitz seiner Kanzlei in Augsburg an. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und verurteilte den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung d es Klägers gegen dieses Urteil wies das Landesarbeitsgericht rechtskräftig zurück. 1 2 3 4 5 - 3 - 10 AZB 27/15 ECLI:DE:BAG:2015:170815.B.10AZB27.15.0 - 4 - Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.024,33 Euro festgesetzt. Davon entfallen 2.066,48 Euro auf hyp o- thetische Reisekosten der Be klagten für die drei erstinstanzlichen Gerichtste r- mine. Gegen die Festsetzung dieser hypothetischen Reisekosten hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt und geltend gemacht, die Beklagte habe den Rechtsstreit von K aus mit dem dortigen Teamle i ter führen können, der auch Vertragsänderungen mitverhandelt und ein Zw i schenzeugnis unterzeichnet habe. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Ko s tenerstattung für die Terminswahrnehmung, wenn der Arbeitgeber am Gericht s stand des Erfü l- lungs orts verklagt werde. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe durch keinen der in K b e- schäftigten Mitarbeiter einen arbeitsgerichtlichen Prozess führen kö n nen. Es handele sich um eine Niederlassung ohne eigene Personalverwaltung, in der die Mit arbeiter mit Tätigkeiten aus dem Bereich Technik und EDV b e schä f tigt würden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeit s- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zurüc k- gewiesen. Die Bekla gte kann vom Kläger Erstattung ihrer hypothetischen Re i- sekosten von A nach Kiel für die drei erstinstanzlichen Termine vor dem A r- beitsgericht verlangen. I. Die Beklagte hat gegen den Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Erstattung der erstinstan zlichen Anwaltskosten in Höhe ihrer ersparten Re i- sekosten. 6 7 8 9 10 11 12 - 4 - 10 AZB 27/15 ECLI:DE:BAG:2015:170815.B.10AZB27.15.0 - 5 - 1. Reisekosten sind notwendige Kosten iSv . § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftige r- weise als sachdienlich ansehen darf (vgl. BAG 2 1. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - zu II 1 der Gründe) . Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berec htigten B e- lange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (vgl. BAG 1 4. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 11; BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - Rn. 12 f.) . 2. Erscheint die Partei nicht selbst, sondern entsendet sie einen Prozes s- bevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hyp o- thetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 12a Rn. 22; GK - ArbGG/Schleusener Stand Juni 2015 2013 § 12a Rn. 46; Schwab/Weth/ Vollstädt ArbGG 4. Aufl. § 12a Rn. 25) . Zwar sind nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Kosten für die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten ersti n- stanzlich nicht erstattungsfäh ig. Durch diese Regelung soll das Kostenrisiko der Partei begrenzt werden. Sie soll aber nicht dadurch begünstigt werden, dass die erstattungsberechtigte Gegenpartei nicht selbst erscheint, sondern einen Pr o- zessbevollmächtigten entsendet. Das folgt aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die durch einen Prozessbevollmächtigten eintretende Verteuerung des Prozesses zu verhindern, nicht jedoch Kostenerstattungsansprüche schlechthin auszuschließen (vgl. Schaub Arbeitsgerichtsverfahren 7. Aufl. § 49 Rn. 12) . Alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannt sind, bleiben erstattungsfähig (vgl. Schwab/Weth /Vollstädt ArbGG § 12a Rn. 19) . 3. (Hypothetische) Reisekosten der Partei vom Sitz des Unternehmens zum Gerichtsort können auch dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sein, wenn der Rechtsstreit am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses geführt wird. 13 14 15 - 5 - 10 AZB 27/15 ECLI:DE:BAG:2015:170815.B.10AZB27.15.0 - 6 - a) Die prozessuale Möglichkeit, Klagen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Erfü l- lungsort oder in arbeitsrechtlichen Verfahren am gew öhnlichen Arbeitsort g e- mäß § 48 Abs. 1a ArbGG erheben zu können, besagt noch nichts über den U m- fang der Kostentragungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen G e- richtsstandsregelungen haben keinen kostenrechtlichen Bezug. Auch aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der diesen kostenrechtlichen Bezug hat, folgt für die vo r- liegende Konstellation keine Besonderheit. Diese Norm schließt im ersten Rechtszug nur einen Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten f ür die Zuziehung eines Pr o- zessbevollmächtigten aus. (Hypothetische) Reisekosten der obsiegenden Partei werden von dieser Regelung nicht berührt. Insoweit bleibt es bei dem oben g e- schilderten Grundsatz eines Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Pa r- tei in Verbindung mit dem Erfordernis eines möglichst kostenschonenden Vo r- gehens. b) Danach wird die Notwendigkeit von Reisekosten der Partei zum G e- richtsstand des Erfüllungsort s häufig ausgeschlossen sein. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Für die Frag e der Notwendigkeit der Reisekosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO kommt es darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozes s- führung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre (vgl. Zöller/Herget ZPO 3 0. Aufl. § 91 Rn. 13 Arbeitsgerichtsver fahren; ErfK/ Koch 1 5. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 4) . Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BAG 2 1. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - zu II 1 der Gründe) . 4. Die (hypothetischen) Reisekosten der Beklagten von A nach Kiel waren i m vorliegenden Fall notwendig. Ihr war es nicht möglich, den Recht s streit durch einen ihrer Mitarbeiter aus der Betriebsstätte K zu führen. Dort we r den nur w e- nige Arbeitnehmer und diese ausschließlich im technischen Bereich beschä f tigt. Auch der d ort beschäftigte Teamleiter kam nicht als Pr o zessvertr e ter der B e- klagten in Betracht. Nach den Feststellungen des Lande s arbeitsg e richts im a n- gegriffenen Beschluss war dieser angesichts der im Rechtsstreit inhaltlich zu behandelnden Rechtsfragen und dessen Bedeutung nicht ausre i chend komp e- 16 17 18 - 6 - 10 AZB 27/15 ECLI:DE:BAG:2015:170815.B.10AZB27.15.0 tent, diesen zu führen. Das Landesarbeitsgericht hat seine Fes t stellung, auch unter angemessener Berücksichtigung der Vorgeset z tenstellung des Teamle i- ters, näher begründet. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen. Der Kläger hat insoweit auch keine konkrete Verfahrensrüge e r hoben, sondern nur seine Ansicht gegen die des Landesarbeitsgerichts gesetzt. II. Die Höhe der hypothetischen Reisekosten der Beklagten für die Wah r- nehmung der drei Termine vor dem Arbeitsgericht vo n 2.066,48 Euro ist zw i- schen den Parteien unstreitig. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rechtsb e- schwerde zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Linck Brune Schlünder 19 20
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