- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 898/11 6 Sa 185/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Juli 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Prof. Dr. Mikosch, die Rich ter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtliche Richterin Zielke und den ehrenamtlichen Richter Dr. Klein für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 898/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 28. Oktober 2011 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten de r Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über d en Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit des Kläger s . Der Kläger ist aufgrund schriftliche n Arbeitsvertrag s vom 8./12. April 2002 seit 1. Mai 2002 bei der Beklagten, die Mitglied im K ommunalen Arbeitg e- berverband Rheinland - Pfalz e. V. ist, als Busfahrer beschäftigt. Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Der Arbeits vertrag enthält ua. f olgende Regelungen: 1 Herr F , geboren 1974 in Ma wohnhaft: in B wird ab 01.05.2002 b ei den V als Arbeiter unter Einreihung in die Entgeltgru p- pe 5 (BezTV - N RP) unbefristet beschäftigt. § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bezirks - tarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe (B e- zTV - N RP) vom 08. Juni 2001 und den diesen ergänze n- den oder ändernden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden B e- triebs - und Dienstvereinbarungen Anwendung. § 3 Die Probezeit beträgt 6 Monate. § 4 Die wöchentliche Arb eitszeit beträgt 38,5 Stunden. 1 2 - 3 - 10 AZR 898/11 - 4 - Nach dem zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland - Pfalz e. V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahv erkehrsbetriebe (BezTV - N RP) vom 8. Juni 2001 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Zeitpunkt des Abschlusses des A r beitsvertrags 38,5 Stunden. D urch § 1 Nr. 1 des 3. Änderungs tarifvertrags zum BezTV - N RP vom 23. September 2008 wurde die tarifliche Wochena r- beitszeit mit Wirkung ab 1. Juli 2008 auf 39 Stunden angehoben. Zum Fah r- planwechsel am 14. Dezember 2008 hob die Beklagte daraufhin die betriebliche Arbeitszeit ebenfalls auf 39 Stunden pro Woche an. Unter dem 16. Dezember 2008 schloss die Gewerkschaft ver.di mit ve r- sc hiedenen Verkehrsunternehmen aus dem Rhein - Neckar - Raum, da runter d ie (MTV - RNV) für die Arbeitnehmer vom 8. Juni 2005 (Ü - MTV - RNV) , der nach seinem § 7 Abs. 1 am 1. Oktober 2009 in Kraft trat. Ziel dieses Tarifvertrag s war , Manteltarifvertrag der Rhein - Neckar - Verkehr GmbH (MTV - RNV) ( Satz 2 der Präambel) . § 4 Abs. 1 Ü - MTV - RNV lautet: ach der Überleitung der Tarifverträge bemisst sich die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer ausschließlich nach den Bestimmungen des MTV - RNV. Die Arbeitszeit erhöht sich hierdurch für Arbeitnehmer der MVV Verkehr, der HSB, der VBL, die unter den BAT und BMT - G II fallen, um eine halbe Stunde auf 39 Stunden. Für die Arbeitnehmer der RHB, die unter den Zusatztarifvertrag vom 27. Februar 1980 fallen, gilt dies entsprechend. Der hierdurch entst e- hende Nachteil wird durch eine zusätzliche bezahlte Fre i- stellung an dre i Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgegl i- chen und kann entsprechend § 16 Abs. 2 MTV - RNV in das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Für Tei l- 3 4 5 6 - 4 - 10 AZR 898/11 - 5 - In der zusätzlich vom Kommunalen Arbeitgeberverband Rhei nland - Pfalz e. für die VBL GmbH f- vertrag heißt es ua .: Betriebsvereinbarung en , tarifvertraglichen Regelungen oder sonstigen Abreden abschließend übergeleitet und gelten nicht weiter fort, soweit im Folgenden nicht eine Eine Arbeitszeitregelung enthält diese Anlage nicht. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug nach § 8 Abs. 1 Satz 1 MTV - RNV seit dem 8. Juni 2005 38,5 Stunden. Durch Änderungstarifvertrag zum MTV - RNV vom 22. Juli 2009 wurde s i e rückwirkend zum 1. Mai 2006 auf 39 Wochenstunden angehoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem vorrangig maßgebl i- chen eindeutigen Wortlaut seine s Arbeitsvertrags betrage die wöchentliche A r- beitszeit für ihn unabhängig von der tariflichen Arbeitszeiterhöhung 38,5 Stu n- den. Vertragliche Bestimmungen seien grundsätzlich rechtsbegründend, es sei denn, der Vertrag mache deutlich, dass die vertragliche R egelung ausnahm s- weise nicht diesen Charakter haben soll e . Eine bloß deklaratorische Wiederg a- be der damals gültigen Tarifregelung wäre im Vertragstext in irgendeiner Weise t a rifliche wöc Arbeitszeit beträgt derzeit 38,5 S t Arbeitsvertrags sei die Sicht des Klägers; dieser kenne sich mit Tarifverträgen nicht aus. Bei der Beklagten hand ele es sich um ein in Form der GmbH betri e- benes Personenbeförderungsunternehmen , spreche das Gesamtgefüge des Vertrags , insbesondere der Umstand, dass keinerlei sonstige Tarifregelungen deklaratorisch im Vertrag wiederholt würden , für eine konstitutive Regelung . Eine sechs monatige Probezeit sei in Arbeitsve r- trägen gang und gäbe. Wenn überhaupt ein Hinweis auf die tarifliche Regelung gege ben wü rde, wäre dies am ehesten beim Gehalt des Klägers zu erwarten 7 8 9 - 5 - 10 AZR 898/11 - 6 - gewesen. Gerade über dieses schweige sich der Vertrag aus. Er lege lediglich fest, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 5 einzureihen sei, und bez iehe sich - a- len Punkt, nämlich der wöchentlichen Arbeitszeit , stehe dazu im Gegensatz. Jedenfalls gingen etwaige Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Reg e- lungen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu l asten der Beklagten. Der Kläger hat beantragt fest zu stell en , dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien die 38,5 - Stunden - Woche gilt. Die Beklagte hat Klag e abweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, in § 4 des Arbeitsvertrags sei lediglich deklaratorisch auf die nach dem damals gültigen Tarifvertrag verbindliche Arbeitszeit hingewiesen worden. Verweise ein Arbeitsvertrag auf den für ein Unternehmen gültigen Tarifvertrag, so sei ohne besondere Anhaltspunkte im Vertrag regelmäßig davon auszug e- hen, dass der Arbeitgeber keine vom Tarifvertrag abweichende Regelung tre f- fen wolle. Das entspreche dem erkennbaren Zweck einer dynamischen Bezu g- nahmeklausel. Anhaltspunkte für eine vom Tarifvertrag abweichende einzelve r- tragliche Regelung bestünden nicht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festzuhalten sei. Der Hinweis auf die Arbeitszeit sei sinnvoll, um die Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung klarzustellen. Nach den einschl ä- gigen tariflichen Regelungen betrage d ie wöchentliche Arbeitszeit nunmehr 39 Stunden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 10 11 12 - 6 - 10 AZR 898/11 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung einer b e- stimmten Dauer der Wochenarbeitszeit begehrt, ist zulässig (vgl. zB BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 182/04 - zu I der Gründe ) . Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Über d e n Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit herrscht zwischen den Parteien Streit. II. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt seit dem 1. Juli 2008, betrieblich umgesetzt zum Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2008, 39 Stunden. Dies ergibt sich für die Zeit bis zum 30. September 2009 aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BezTV - N RP in der Fassu ng des 3. Änderungstarifvertrag s vom 23. September 2008 und ab dem 1. Oktober 2009 aus § 8 Abs. 1 Satz 1 MTV - RNV vom 8. Juni 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 22. Juli 2009 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 S atz 1 Ü - MTV - RNV. § 4 des Arbeitsve r- trags vom 8. /12. April 2002 enthält keine konstitutiv e Regelung über eine W o- chenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Dies ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelungen. 1. Bei den von der Beklagten vorformulierten Bestimmungen des Arbeit s- vertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv . § 305 Abs. 1 BGB. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung ( st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15 , BAGE 136, 294 ) . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven I n- halt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und 13 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 898/11 - 8 - redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verke hrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientieren de Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut e i- nes Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entsche i dend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an G e schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ve r tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bede u- tung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertrag s parteien ve r- folgte Regelung szweck sowie die der jeweils anderen Seite erken n bare Intere s- senlage der Beteiligten (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 19, BAGE 135, 239) . Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebb a- rer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings v o- raus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine s den klaren bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 20 , BA GE 135, 239) . 2. § 4 des Arbeitsvertrags ist hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit nicht konstitutiv. Dabei ist entgegen der Auffassung der Revision die Vertragsreg e- lung nicht isoliert zu betrachten, sondern die vertraglichen Regelungen sind in ihrer Ges amtheit auszulegen. 18 19 - 8 - 10 AZR 898/11 - 9 - a) Bereits der Vertragswortlaut spricht dafür, dass die Vertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis insge samt den Regelungen des BezTV - N RP in der jeweils geltenden Fassung unterstellen wollten. § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags enthält nach s einem eindeutigen Wor t- laut eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel auf den BezTV - N RP. Dessen vollständige Anwendung in der Vergangenheit stand zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Vorschrift ist nach der Angabe der persönlichen Daten des Klägers und d em Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses den weiteren arbeitsvertraglichen Regelungen prominent vorangestellt. Die Bezugnahm e- e- lung wäre bei diesem Vertragsaufbau typischerweise zu erwarten, wenn abwe i- chende Einzelregelungen enthalten sind. Ander es ergibt sich auch nicht aus § 4 des Arbeitsvertrags. Dieser nennt eine Dauer der Arbeitszeit, die d er bei Ve r- tragssch l uss gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbesc häftigte en t- sprach. Zwar ließe eine isolierte Wortlautauslegung die Annahme zu, dass es sich um eine konstitutive Festlegung der Arbeitszeit handelt. Schon der Wor t- laut der weite ren vertraglichen Regelungen steht einer solchen Auslegung j e- doch deutlich entgegen. b) Zieh t man d ie Systematik der vertraglichen Regelungen und das G e- samtbild des Vertrags heran , lassen diese unter Berücksichtigung der beteili g- ten Verkehrskreis e nur die Auslegung zu, dass das Arbeitsverhältnis insg e- samt - einschließlich der Dauer der Wochenarbeitszeit - den tariflichen Reg e- lungen dynamisch unterworfen werden sollte (vgl. zu einer ähnlichen Fallkon s- tellation : BAG 12. September 2006 - 9 AZR 675/05 - BAGE 11 9, 248) . Sämtl i- che Vertrags bestimmungen entspre chen den Regelungen des BezTV - N RP in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 8. Juni 2001, soweit dort vergleichbare Regelungen enthalten waren. Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass es sich bei der Entgeltgruppe 5 um die tariflich z u treffende Entgeltgruppe handelte. Die Probezeitregelung in § 3 des Arbeit s- 20 21 22 - 9 - 10 AZR 898/11 - 10 - ve r trags entspricht § 2 Abs. 2 Satz 1 BezTV - N RP und die wöchentliche A r- beitszeit betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BezTV - N RP 38,5 Stunden. § 5 des Arbeitsvertrags entspricht der Ve r pflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung einer Zusatzversorgung nach § 1 9 BezTV - N RP; die Ausschlussfrist in § 11 des Arbeitsvertrags entspricht § 21 BezTV - N RP. Entsprechend ist der Vertrag offensichtlich gelebt worden; auch der Kläger trägt nicht vor, dass ihm etwa tarifliche Verbesserungen nicht z u gutegekommen sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade § 4 des Arbeitsvertrags konstitutiv gelten so llte und damit tarifvertragliche Regelungen - seien sie günstiger oder ungünstiger - insoweit keine Anwendung finden sollten, gibt es nicht. Zwar war die Aufnahme einer Bestimmung über die Arbeitszeit nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG zwingend, da § 2 des Arbeitsv ertrags die Voraussetzu n- gen von § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG erfüllt. Sie dient aber jedenfalls der Klarstellung, dass sich der Kläger in einem Vollzeitarbeit s- verhältnis befindet und ist damit nicht überflüssig. Vor de m Hintergrund, dass es sich bei der Beklagten um das 100% ige Tochterunternehmen einer Kommune handelt und sie Mitglied im K ommunalen Arbeitgeberverband ist, können da r- aus keine weiter gehenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Eine stat i- sche Festlegung de r Arbeitszeit wäre in diesem Bereich besonders ungewöh n- lich, zumal die hiermit in Zusammenhang stehende Vergütung dynamisch ger e- gelt ist. Vielmehr war für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar, dass das A r beitsverhältnis umfassend nach den entsprechende n tariflichen Regelungen gestaltet werden sollte. Ohne besondere Anhaltspunkte gab es keinen Anlass, von einer Besser - oder Schlechterstellung gegenüber diesen Regelungen au s- zugehen (vgl. zum Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte : zB BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06 - BAGE 125, 179) . c) Die vertraglichen Regelungen sind nicht mehrdeutig iSd. § 305c Abs. 2 BGB. Bei Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsmethoden bestehen im Entscheidungsfall keine erheblichen Zweifel (vgl. BAG 25. August 23 24 - 10 - 10 AZR 898/11 - 11 - 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 20 , BAGE 135, 239 ; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - Rn. 15) . 3. Die tarifliche Arbeitszeit beträgt seit dem 1. Juli 2008 39 Wochen - s tunden. a) Durch § 1 Nr. 1 des 3. Änderungstarifvertrag s zum BezTV - N RP vom 23. September 2008 wurde die Wochenarb eitszeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 B e zTV - N RP von ursprünglich 38,5 Stunden auf 39 Stunden erhöht. Durch Än - derungstarifvertrag zum MTV - RNV vom 22. Juli 2009 ist die dortige Wochena r- beitszeit ebenfalls auf 39 Stunden angehoben worden. b) Seit 1. Oktober 2009 wendet die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis aufgrund des Ü - MTV - RNV den MTV - RNV an. Dies entspricht der Vertragslage ; durch Inkrafttreten des Ü - MTV - RNV ist eine nachträgliche Regelungslücke en t- standen, die im Wege einer ergänzenden Vertrag sauslegung zu schließen ist. aa) Der BezTV - N RP vom 8. Juni 2001 galt nach § 1 Abs. 1 grundsätzlich als Flächentarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe in Rheinland - Pfalz, die Mi t- glieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland - Pfalz e. V. waren und e ine betriebliche Anwendungsvereinbarung abgeschlossen hatten. De m- gegenüber erfasst der Ü - MTV - (Satz 4 der Präambel) nur bestimmte Unternehmen, die sich im Rhein - Neckar - Verkehr bundesländerübergreifend (Baden - Württember g, Rheinland - Pfalz und Hessen) zusamme ngeschlossen haben. Der BezTV - N RP vom 8. Juni 2001 ist deshalb durch den Ü - MTV - RNV nicht insgesamt aufgehoben worden, sondern hat di e- sen lediglich für die Mitarbeiter der tarifvertragschließenden Unternehmen des Ü - MTV - RNV abgelöst. Dazu gehört auch die Beklagte. Erst durch den BezTV - N RP vom 11. Mai 2012 ist de r Geltungsbereich auf vier in § 1 Abs. 1 benannte Verkehrs betriebe beschränkt worden. Allerdings können der Ü - MTV - RNV und der MTV - RNV damit nicht mehr als ergänz ende Tarifver trä g e im Sinne des § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags an ge sehen werden, sondern sie sollten für die unter ihr en Geltungsbereich fallenden Beschäftigten den BezTV - N RP ersetzen . 25 26 27 28 - 11 - 10 AZR 898/11 - 12 - bb) Die Anwendung des Ü - MTV - RNV und des MTV - RNV erg ibt sich für de n Kläger bei dieser Tariflage nicht aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmekla u- sel . Es fehlt in dem Arbeitsvertrag der Parteien die Formulierung, wonach auch ersetzende Tarifverträge Anwendung finden sollen (vgl. zu der Problematik im Verhältnis zwischen B AT und TVöD : zB BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 16 f.) . Mit der Ablösung des BezTV - N RP durch den Ü - MTV - RNV ist für Mitarbeiter der Beklagten mit einer solchen beschränkten Bezugnahm e- klause l eine nachträgliche Regelungslücke entstanden. Diese ist im Weg e einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen , die zur Anwendbar keit des Ü - MTV - RNV un d des MTV - RNV führt . (1) Die Vertragsergänzung stellt eine allgemeine Lösung zur Verfügung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interes sen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (zu diesem Erforde r- nis : BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 21 mwN) . (2) Aus der dynamischen Ausgestaltung d er Bezugnahme auf die tarifl i- chen Regelungen für die öffentlichen rheinland - pfälzischen Nahverkehrsunte r- nehmen lässt sich auf den Willen der Parteien schließen, ihre Vertragsbedi n- gungen nicht statisch festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - auf die en t- s prechenden Veränderungen der einschlägigen Tarifverträge auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession aufgrund der Bildung eines länderübergreifenden Verkehrsverbundes das dem im Arbeitsvertrag benannten tarif lichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Re gelungswerk vereinbart. Ein unabhängig von der weiteren tariflichen Entwic k- lung fortbestehendes Festhalten an den tariflichen Bedingungen für andere U n- ternehmen hätte nicht ihren Interessen entsprochen. Die m it der Tarifsukzess i- on verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht an ders auf den Arbeitsve r- trag ein als eine ( ggf. tief greifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf a r- beits vertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders ge stellt als sie stü n- 29 30 31 - 12 - 10 AZR 898/11 den, wenn die Tarifvertragsparteien des BezTV - N RP diesem aufgrund des Z u- sammenschlusses zum Rhein - Neckar - Verkehr einen neuen Inhalt gegeben hä t- ten. Auch der Kläger behauptet im Übri gen nicht, für ihn gelte ( ggf. statisch ) der BezTV - N RP in einer früheren Fassung weiter oder es finde kein Tarifvertrag mehr auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Mikosch Fü r den aufgrund von Urlaub an der Unterschrift verhi n- derten Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann W. Reinfelder Mikosch Zielke Klein 32
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