Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. April 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 111/15 - ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 14. November 2013 - 12 Ca 5629/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 26. September 2014 - 4 Sa 986/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Unlauterer Wettbewerb - - Teilklage Bestimmung en : ZPO § 139 Abs. 3, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Leits a tz: Landesarbeitsgericht eine Klage als unzulässig ab und macht es hilfsweise Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage, darf das R e- visionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt festgestellt hat, der f ür die rechtliche Beurteilung des Falls eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und der Sache an das Landesarbeitsgericht ein and e- res Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa e r- füllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann. ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 111/15 4 Sa 986/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. April 2016 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. B eklagter zu 1., Berufungsbeklagter zu 1. und Revisionsbeklagter zu 1., 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2., - 2 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 3 - hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. April 2016 d urch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Diener und die ehrenamtliche Richterin Trümner für Recht erkan nt: 1. Auf die Revision de r Kläger in wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. September 2014 - 4 Sa 986/13 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen d as Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 1 4 . November 2013 - 1 2 Ca 5629 /1 2 - h insichtlich des Klageantrags zu 1 . zurückgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten de r Revision , an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten - soweit noch von Interesse - auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen (Abwerbung) in Anspruch. Die Klägerin ist ein Unternehmen der A GROUP (vormals F - Gruppe). Diese bietet in Form von Dienst - und Werkverträgen Enginee ring - und IT - Dienstleistungen an und betreibt in diesem Bereich auch Arbeitnehmerüberla s- sung . Sie beschäftigt rund 5.000 Arbeitnehmer . Auf der Grundlage des notarie l- len Aufspaltungs - und Übernahmevertrags vom 15. Februar 2011 wurde der A utomot einer Konzerngesellschaft mit näher bezeichneten G e- genständen des Aktiv - und Passivvermögens sowie Rechtsverhältnissen im Wege der Aufspaltung zur Aufnahme auf die Klägerin übertragen. Die Eintr a- gung der Aufspaltung in das Handelsregister erfolgte am 30. März 2011 . Die Klägerin unterrichtete ua. die in einer Anlage zum Aufspaltungs - und Überna h- mevertrag aufgeführten Arbeitnehmer darüber, dass auf ihren Betrieb der j e- 1 2 - 3 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 4 - weils zwische n der F - Gruppe und der IG Metall geschlossene Mantel - und En t- gelttarifvert rag Anwendung finde und die Arbeitnehmer wegen des erfolgten Betriebsübergangs innerhalb von zwei Wochen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ihre r Arbeitsverhältnisse berechtigt seien . Die Frist zur Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts endete am 1 8. April 2011. Der Beklagte zu 1. war bei der aufgespaltenen Konzerngesellschaft als Leiter des Standorts K beschäftigt, der Beklagte zu 2. als Teamleiter. Der B e- klagte zu 1. kündigte sein Arbeitsverhältnis gegenüber der Klägerin fristlos am 11. April 20 11, der Beklagte zu 2. am 14. April 2011. Bereits im März 2011 war der Beklagte zu 2. zum alleinigen Geschäftsführer der nicht zu r A GROUP g e- hörenden E GmbH bestellt worden, die sich ebenfalls auf dem Gebiet der A r- beitnehmerüberlassung von Ingenieuren und Technikern betätigt. Der Beklagte zu 1 . war dort seit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitarbeiter und wu r- de im Mai 2011 ebenfalls zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Am 12. April 2011 wurden mehrere bei der D AG eingesetzte Mitarbe i- n- 1. in einem vor dem Gelände der D AG stehenden Wohnmobil gebeten. Der Beklagte zu 1. teilte fünf namentlich genannten Mitarbeitern jew eils in Einzelgesprächen mit, er habe gekündigt und wolle sie über neue Beschäftigungsm öglichkeiten informieren. Dabei wies er auf bestimmte , nach seiner Darstellung ungünstige Regelungen in dem bei der Kl ä- gerin fortan geltenden Mantel - und im Entgelttarif vertrag hin. Ferner übergab er den fünf Mitarbeitern jeweils ein vorbereitetes Kündigungsschreiben, einen A n- stellungsvertrag mit der E GmbH und eine Erklärung über die Freistellung von etwaigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen infolge ihrer Kündigung. Der g enaue Inhalt der Gespräche sowie die Frage, wo und von wem diese fünf Arbeitne h- mer angesprochen wurden, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob und wie der Beklagte zu 1. andere Mitarbeiter der Klägerin angespr o- chen hat, bevor sie ihrer seits fristlos gekündigt haben . Der Beklagte zu 2. war bei keinem Gespräch anwesend. Insgesamt 65 Mitarbeiter, der Großteil davon als Leiharbeitnehmer oder auf werkvertraglicher Grundlage eingesetzt bei der 3 4 - 4 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 5 - D AG, machten nach dem 12. April 2011 von dem ihn en eingeräumten Sonde r- kündigungsrecht gegenüber der Klägerin Gebrauch. Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, sie hätten diese 65 Mitar - beiter, bei denen es sich um ihre Arbeitnehmer gehandelt habe, aufgrund eines gemeinsamen und von langer Hand vor bereiteten Plans vorsätzlich und recht s- widrig abgeworben. Der Beklagte zu 1. i- wettbewerbs rechtlich unzulässige Äußerungen zur Kündigung ve ranlasst. Hie r- durch t- nehmern habe sie zugleich die jeweils für sie vorgesehenen Arbeitsplätze im Entleiherbetrieb verloren, weil die abgeworbenen Arbeitnehmer dort nahtlos von der E GmbH ei ngesetzt worden seien. Den ihr durch die Abwerbung von namentlich benannten Mitarbeitern entstandenen Schaden hat die Klägerin zunächst für den Zeitraum 19. April 2011 bis 3 0 . Juni 2012 ermittelt und auf 2.514.248,00 Euro geschätzt , wobei s ie einen entgangenen Gewinn von durchschnittlich 3.154,64 Euro pro Mitarbeiter und Monat angesetzt und berücksichtigt hat, bis wann sie selbst j e- den einzelnen Mitarbeiter voraussichtlich in dem jeweiligen Entleiherbetrieb hä t- te einsetzen können. Mit Schrif tsatz vom 29. April 2013 hat sie den Gewinn, der ihr im Zeitraum 1 9 . April 2011 bis 31. Dezember 2012 entgangen sei, auf insg e- samt 3.409.307,84 Euro geschätzt t- a- densberechnung hat sie - für jeden der in den Vorinstanzen benannten Mita r- be i ter und für jeden einzelnen Monat geson dert - den Gewinn ermittelt, den sie als Verl eiherin voraussichtlich erwirtschaftet hätte. Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.5 14 . 2 48,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssa tz seit Rechtshängi g- keit zu zahlen. 5 6 7 - 5 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 6 - Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und gemeint, es ha n- dele sich um eine unzulässige Teilklage. Der Klägerin fehle überdies die Akti v- legitimation, weil sie nicht dargelegt habe, dass sie Arbeitgeberin der ang eblich rechtswidrig abgeworbenen Mitarbeiter geworden sei. Sie habe auch versäumt, ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf jeden einzelnen A r- beitnehmer darzulegen, für den sie Schadensersatz fordere. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsk la ge als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat sie als unzulässig angesehen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die se ihr en Zahlungsa n- trag weiter. Die in den Vorinstanzen erhobenen Unterlassungsanträge ha ben die Parteien in der Revision nach Abgabe der begehrten Unterlassungserkl ä- rungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend für erledigt erklärt. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeit s- g ericht hat die Klage in dem noch a n hängigen Umfang zu Unrecht als unzulä s- sig abgewiesen. Ob sie begründet ist, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden . Dies führt zur Aufhebung des angefoch tenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Z u- rückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I . Die Klage ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat verfahrensfehle r- haft angenommen, die Teilk lage sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Die auf eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 Abs. 3 ZPO) gestützte Verfahrensrüge der Klägerin ist begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung des ihm vorgetr a- genen Sachverhalts im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, die Klägerin habe eine der Mitarbeiterzahl und Monatszahl entsprechende Vielzahl sel b- 8 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 7 - stän d iger prozessualer Ansprüche geltend gemacht ( vgl. dazu BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 54/14 - mwN ) . Sie hat ihre Schadensersatzford e- rung nicht auf die von ihr im Laufe des Verfahrens neu berechnete Gesam t- summe von 3.409.307,84 Euro erhöht, sondern den Prozess ausdrücklich mit dem u r sprünglichen, in Höhe von 2.514.2 48 ,00 Euro bezifferten Klageantr ag fortg e setzt. Die so geführte Teilklage war unzulässig, weil den Darlegungen der Klägerin nicht zu entnehmen war, wie sich der eingeklagte Betrag auf die ei n- zelnen Ansprüche verteilt und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur En t- sche i dung des Gericht s gestellt werden. 2 . Die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO ist begründet. a) N ach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO müssen Verfahrensr ü- gen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die d en Mangel erg e- ben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zw i- schen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11) . Wird eine Verletzung der dem Landesarbeit sgericht obliegenden Hinweis pflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf g rund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entspre chenden Hinweis vo r- gebracht hätte (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145) . Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachg e- holt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden . Nur so kann das Revisio nsgericht beurteilen, ob das Urteil auf dem unterlassenen Hinweis beruht (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 24) . b) Die Klägerin hat mit Recht gerügt , d as Landesarbeitsgericht habe sie entgegen § 139 Abs. 3 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass es d ie Teilk lage als nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erachte. Sie hat des Weiteren vorgetragen, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte . 13 14 15 - 7 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 8 - a a) Die g erichtliche n Hinweispflichten nach § 139 ZPO dienen der Verme i- dung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ( vgl. BVerfG 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 - Rn. 18) . Hinsichtlich von Amts wegen zu be rücksichtigender Punkte sieht § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweisp flicht vor, die gem äß § 525 Satz 1 ZPO auch für das Berufungsgericht gilt. Erachtet das Berufungsgericht die Klage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, muss es den Kläger grundsätzlich hierauf hinweisen (BGH 10. März 2016 - VII ZR 47/13 - Rn. 11 mwN) . b b) Dem folgend hätte das Landesarbeitsgericht die Klägerin auf seine B e- denken bezüglich der mangelnden Bestimmtheit der Teilk lage hinweisen mü s- sen. (1 ) Das Arbeitsgericht ist ohne nähere Ausführungen von der Zulässigkeit der Teilk lage a usgegangen und hat diese als unbegründet abgewiesen. Damit konnte die Klägerin darauf vertrauen, vom Landesarbeitsgericht rechtzeitig e i- nen Hinweis nach § 139 Abs. 3 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilklage nicht folgen wollte und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Konkretisierung der Klageford e- rung für erforderlich hielt. (2 ) Der erforderliche Hinweis durch das Landesarbeitsgericht war nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Hinwei s- pflicht besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei, wenn der Pr o- zessbevollmächtigte die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt (BGH 5. Dezember 2012 - IV ZR 188/12 - Rn. 8) . Ein derartiger Fall lag hier für das Lan desarbeitsgericht erkennbar vor, weil die Klägerin offensichtlich - ebenso wie das Arbeitsgericht - davon ausging, die Begründung des Zahlungsantrags genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . (3 ) Auch der Umstand, dass die Beklagt en bereits erstinstanzlich Bede n- ken gegen die Zulässigkeit der Teilklage erhoben haben, entband das Lande s- arbeitsgericht nicht von seiner Hinweispflicht. Zwar können sonst gebotene 16 17 18 19 20 - 8 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 9 - Hinweise des Gerichts unterbleiben, wenn die betroffene Partei von der Gege n- seite die nötige Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt aber nicht ohne W eiteres für die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Klag e anträge hinzuwirken. So geht der Bundesgerichtshof zu Recht davon aus, dass eine Partei nicht schon dann b egründeten Anlas s zur Änderung ihres Sachantrags hat, wenn die Gegenseite in der Berufungsinstanz das erstrittene Sachurteil wegen seines angeblich u n- bestimmten Ausspruchs angreift. Solche Konsequenzen muss der Berufung s- beklagte erst dann erwägen, wenn er durch das Berufu ngsgericht selbst erfährt, dass es den für ihn günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt (BGH 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - Rn. 6) . Demzufolge hatte die Klägerin im zweiten Rechtszug trotz der von den Beklagten vorgetragenen Bedenken g e- gen die Zulässigkeit der Teilklage keinen begründeten Anlass zur Ergänzung der Klagebegründung, weil sie aufgrund der vom Arbeitsgericht ersichtlich b e- jahten Zulässigkeit der Klage davon ausgehen durfte, einen Hinweis des La n- desarbeitsgerichts nach § 139 Abs. 3 ZPO zu erhalten, wenn dieses der Au f- fassung der Vorinstanz nicht folgen würde. c c) Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Verfahrens rüge des Weiteren ausgeführt , im Falle eines richterlichen Hinweis es auf die mangelnde B e- stimmtheit des Klagegrundes iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hätte sie dargelegt , dass sie den mit der Teilklage geforderten Schadensersatz auf alle Mitarbeiter gleich verteilt habe und daher für jeden der 57 in der Revisionsb egründung n a- mentlich benannten Mitarbeiter ein en Teilanspruch bis zu r Höhe von 1/57 der Teilk lageforderung verlange . F ür die konkrete Bestimmung des Schadens komme es maßgeblich darauf an, wie lange jeder der betroffenen Mitarbeiter ohne den Wechsel zur E GmbH bei der Klägerin verblieben wäre. E ine exakte Bemessung des Sch adens sei nicht möglich, weil eine sichere Prognose über die Dauer des Fortbestehens der betroffenen Arbeitsverhältnisse nicht erstellt werden könne . Jedenfalls hätte jeder Arbeitnehmer den für ihn geltend gemac h- ten Betrag von 1/57 der Klageforderung frühe r oder später erreicht. Der genaue Zeitpunkt hänge von den jeweiligen Personalkosten und Einsatzmöglichkeiten ab. Damit hat die Klägerin de n Klagegrund hinreichend bestimmt. Sie verlangt hiernach in zeitlich fortschreitender Folge ab dem 19. April 201 1 Ers atz des 21 - 9 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 10 - Schadens, der ihr durch die entgangenen Einsatzmöglichkeiten der jeweiligen Arbeitnehmer entstanden ist , und zwar für jeden einzelnen Beschäftigten bis zu einem Betrag in Höhe von 1/57 der Teilklageforderung, dh. 44.109,61 Euro. d d) Die angefocht ene Entscheidung beruht auf der gerügten Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO . Die Klägerin hätte die notwendige B e- stimmung ihres Klageantrags im zweiten R echts zug gem äß § 264 Nr. 2 ZPO vornehmen können. Bei einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den eingeklagten Teil übersteigt, kann die B e- stimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Tei l- ansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden (BGH 17. März 2016 - III ZR 200/15 - Rn. 28 mwN) . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unzulässig, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Sonstige Gesichtspunkte, aus denen die Klage unzulässig sein könnte, sind nicht erkennbar. II. Es ist nicht ausgesch lossen, dass das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hätte, wenn es von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen wäre. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann danach nicht aufrechterhalten we r- den (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Ob die Klage mit dem nunmehr hin reichend bestim m- ten Klagegrund begründet ist und die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflic h- tet sind, an die Klägerin den geforderten Betrag zu leisten, kann der Senat auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteil en. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und den Parteien Gelegenheit zu weit e- rem Vorbringen zu geben. 1. Eine Sachentscheidung des Senats gemäß § 563 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht . a ) Die vom Berufungsgericht hilfsweise zu seiner Abweisung der Klage als unzulässig angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beac h- ten (B AG 25. Januar 2001 - 8 AZR 525/00 - zu III der Gründe ) . Auf die Begrü n- 22 23 24 25 - 10 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 11 - detheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt festgestellt hat , der für die rechtl i- che Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundla ge bietet, und bei Z u- rückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Vorau s- setzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BG H 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - Rn. 12) . b) Nach diesen Grundsätzen ist dem Senat eine eigene Sachentsche i- dung nicht möglich. a a) Eine Entscheidung über den Zahlungsantrag kommt nicht bereits de s- halb in Betracht , weil das angefochtene Urteil hinsicht lich der ursprünglich ebenfalls verfolgten Unterlassungsansprüche ein mit Gründen versehenes S a- churteil ist (vgl. zu einem derartigen Fall BGH 25. November 1966 - V ZR 30/64 - zu II b der Gründe, BGHZ 46, 281) . Das Landesarbeitsgericht hat ins o- weit den zum Schadensersatzanspruch gehaltenen Sachvortrag der Parteien nur teilweise berücksichtigt. Seinen Ausführungen kann daher nicht entnommen werden, dass es - hätte es die Zahlungsklage ebenfalls für zulässig erac h- tet - von seinem rechtlichen Standpunkt aus di e sachliche Entscheidung über diese nicht anders hätte treffen können als hinsichtlich des Unterlassungsa n- trags. b b) Einer eigene n Sachentscheidung des Senats steht entgegen, dass im Falle der Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht auch e ine andere Entscheidung möglich ist als die vom Landesarbeitsgericht hilfsweise begründete Klageabweisung. Die von der Klägerin auf § 9 Satz 1 UWG, §§ 280, 826 BGB und § 823 Abs. 1 BGB sowie § 61 Abs. 1 Alt. 1 HGB gestützte Klage ist allerdings derzeit nic ht schlüssig. (1 ) Ein in der Person der Klägerin entstandener Schadensersatzanspruch kann nach diesen Anspruchsgrundlagen nur bestehen, wenn die Klägerin A r- beitgeberin der 57 Mitarbeiter war, deren rechtswidrige Abwerbung sie den B e- klagten vorwirft. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Vorbringen der Klägerin 26 27 28 29 - 11 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 12 - nicht. Den Darlegungen der Klägerin in den Vorinstanzen ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, für d e- ren Abwerbung sie von den Beklagten Schadenser satz verlangt, im Zusa m- menhang mit d des Betriebsübergangs übergegangen sind. (aa) Ob eine Spaltung und Ausgliederung iSv. § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 UmwG mit einem Betriebs(teil)übergang verbunden is t, hängt maßgeblich vom Inhalt des Spaltungs - bzw. Ausgliederungsvertrags ab (§ 125 iVm. §§ 4 ff . , § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) ; insoweit bestehen weitreichende Gestaltungsmö g- lichkeiten (vgl. HWK/ Willemsen 7. Aufl. § 613a BGB Rn. 189) . Da § 324 UmwG eine Recht sgrundverweisung auf § 613a Abs. 1 und Abs. 4 bis Abs. 6 BGB en t- hält, muss das Vorliegen eines Betriebs(teil)übergangs bei einer Verschme l- zung, Spaltung oder Vermögensübertragung für jede der in Betracht komme n- den (Teil - )Einheiten eigenständig geprüft werd en (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - zu B II 1 c der Gründe ; ErfK/Oetker 16. Aufl. § 324 UmwG Rn. 2; HWK/Willemsen § 324 UmwG Rn. 1) . Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Will en der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ebenfalls ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direkt i- onsrechts (BAG 21 . Febru ar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 35 mwN ) . ( bb ) Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen , welche sächlichen und immateriellen Betriebsmittel zu d gehörten, den sie gem äß Aufspaltungs - und Übernahmevertrags vom 15. Februar 2011 übernommen hat, und welche Arbeitnehmer diese m zugeor d- net waren. Insoweit fehlte es an einer substan z iierten Darlegung, ob und ggf. in welchem Umfang ein Betriebsteilü bergang iSv. § 613a BGB auf die Klägerin stattgefunden hat (vgl. zu den Vora ussetzungen BAG 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - Rn. 15 ff.) und welche Arbeitsverhältnisse im Einzelnen davon betro f- fen waren. 30 31 - 12 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 13 - (2 ) Die Klägerin hat des Weiteren in den Vorinstanzen nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sich die Beklagten in jedem Ei nzelfall der behaupteten unlauteren Abwerbung von Arbeitnehmern rechtswidrig verhalten haben. ( aa ) Bislang hat die Klägerin nur in Bezug auf die Arbeitnehmer S, B und P konkrete Einzelheiten zu den Umständen vorgetragen , unter denen diese von dem Beklagt en zu 1. zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber der Kl ä gerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der E GmbH veranlasst worden sein sollen. Weil Herr S nicht gekündigt hat und die Herren B und P ihren Wechsel zur E GmbH kurz darauf rückgängig gemac ht haben, macht die Kläg e- rin jedoch für keinen dieser Arbeitnehmer Schadense r satzansprüche geltend. Aus dem Sachvortrag der Klägerin zu den Umständen der Abwerbung dieser Arbeitnehmer lässt sich daher für den geltend gemachten Schadensersatza n- spruch nichts unmittelbar herleiten. ( bb ) Die Behauptung der Klägerin, die Arbeitnehmer gleiche Art und Weise wie die Arbeitnehmer r den, ist unschlüssig . Bereits nach der eigenen Darstellung der Klägerin hatte die am 12. April 2011 erfolgte persönliche Ansprache durch Herrn Su am A r beitsplatz bei Herrn B einen anderen Inhalt als bei Herrn S. So soll Herr Su Herrn S nah e- gelegt haben, einen für den Nachmittag vereinbarten Arzttermin zugun s ten der a gen. Herrn S sei am 12. April 2011 in einem Vier - Augen - Gespräch gesagt wo r den, er müsse sich bis zum nächsten Tag (13. April danach sei er erneut von Herrn Su angesprochen und aufgeford ert worden, nochmals zum Beklagten zu 1. in das Wohnmobil zu gehen. In Bezug auf Herrn B hat die Klägerin dera r tigen Vortrag nicht gehalten. ( cc ) Der in Bezug auf die Arbeitnehmer S, B und P gehaltene Vo r trag der Klägerin erlaubt nicht ohne Weiteres den Schluss darauf, dass alle 57 in der Revisionsbegründung benannten Mitarbeiter e bzw. oder abgeworben wo r- den seien. Dagegen spricht nicht nur der Umstand, dass bereits nach dem Vo r- trag der Klägerin keineswegs alle Mitarbeiter zu Abwerbegespr ä chen in das 32 33 34 35 - 13 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 - 14 - Wohnmobil des Beklagten zu 1. gebeten wurden, sondern insb e sondere auch der völlig andere Geschehensablauf, den die Klägerin in Bezug auf Herrn P vorgetragen hat. So soll Herr P n icht am 12. April 2011 und auch nicht durch Herrn Su am Arbeitsplatz angesprochen , sondern vielmehr erst am 15. April 2011 von der Sekretärin des Beklagten zu 1. angerufen und zur Tei l nahme an einem Gespräch mit dem Beklagten zu 1. aufgefordert wo r den sein . Herrn P gegenüber soll der Beklagte zu 1. zudem geä u ßert haben, es seien bereits zahlreiche Mitarbeiter zur E GmbH gewechselt. c) Der Klagevortrag kann durch weiteres Parteivorbringen noch schlüssig gemacht werden. aa ) Die schlüssige Darlegung ihrer Aktivlegitimation kann der Klägerin a n- hand des Aufspaltungs - und Übernahmevertrags vom 15. Februar 2011 geli n- gen, den sie erstmals mit der Revisionsbegründung vollständig mitsamt Anl a- gen vorgelegt hat. Aus diesem könnte hervorgehen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Betriebsteilübergang iSv. § 613a BGB auf sie stattgefunden hat (vgl. zu den Voraussetzungen BAG 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - Rn. 15 ff.) . Soweit die Klägerin danach den Übergang von Arbeitsverhältnissen der Arbeitnehmer, wegen deren behaupte ter Abwerbung sie Schadensersatz von den Beklagten begehrt, aufzeigen würde, hätte sie ihre Aktivlegitimation schlüssig dargelegt. bb ) Ebenso liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass d ie Klägerin in Bezug auf die 57 Arbeitnehmer, wegen deren beh aupteter Abwerbung sie Schadensersatz von den Beklagten begehrt, Tatsachen zu konkretem pflich t- widrigen Verhalten der Beklagten vortragen kann. Da die Kündigung und der Wechsel dieser Arbeitnehmer zu r E GmbH in engem zeitlichem Zusamme n- hang mit dem Wechsel des Beklagten zu 1. zu demselben Unternehmen stand, dessen damaliger Geschäftsführer der Beklagte zu 2. war, und sich die Arbei t- nehmer und die Beklagten aus der Zeit ihrer gemeinsamen Tätigkeit für die au f- gespaltene Konzerngesellschaft persönlich kannten, sind unerlaubte Abwerb e- handlungen nicht von vornherein auszuschließen . 36 37 38 - 14 - 10 AZR 111/15 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.10AZR111.15.0 2. Das Landesarbeitsgericht wird der Klägerin unter Beachtung der obigen Hinweise Gelegenheit zur Nachholung des erforderlichen Sachvor trags zu g e- ben haben. Dabei wird es unter Berüc ksichtigung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nach § 139 Abs. 1 ZPO auf einen vollständigen Vortrag zu allen erheblichen Tatsachen hinzuwirken haben. Linck W. Reinfelder Brune M. Trümner D. Diener 39
Full & Egal Universal Law Academy