Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. April 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 275/16 - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 13. Oktober 2015 - 11 Ca 15563/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 3. März 2016 - 3 Sa 1033/15 - Entscheidungsstichwort e : U nzulässige Berufung - Bonuszahlungen ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR275.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 275/16 3 Sa 1033/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. April 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsger icht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Bicknase und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 275/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR275.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird d as Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. März 2016 - 3 Sa 1033/15 - teilweise aufgehoben und zur Klarste l- lung wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Endu rteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Oktober 2015 - 11 Ca 15563/13 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Münc hen vom 3. März 2016 - 3 Sa 1033/15 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rech ts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Zahlung e i- ner variablen Vergütung für das Jahr 2011. Der Kläger arbeitet seit 1999 bei der Beklagten, einer Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Er erhielt, wie andere Arbei t- nehmer auch, in der Vergangenheit nach Maßgabe einer arbeitsvertraglichen Regelung und einer Vereinbarung über das Bonussystem für die außertarifl i- chen Beschäftigten der B Bonuszahlungen der Bekla g ten als f re i wi l l i ge Lei s tung ohne Rechtsanspruch. Nachdem die Beklagte im Zuge der Bankenkrise in eine wirtschaftliche Notlage geriet, vereinbarte sie im Jahr 2010 mit dem Personalrat eine Dienst - vereinbarung über die Vergütung der AT - Beschäftigten. Danach ergibt sich die als freiwillige Leistung gezahlte variable Vergütung der Beschäftigten aus dem vom Vorstand bewilligten Budget und der Vergabeentscheidung auf der Grun d- lag e der jeweiligen individuellen L eistungs - und Verhaltensbeurteilung. Der Vo r- stand bestimmt a lljährliche Budgets für die variable Vergütung für jeweils von ihm festzulegende Geschäftseinheiten. Für jedes Gehaltsband wird ein mark t- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 275/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR275.16.0 - 4 - orientierter Richtwert festgelegt. Die Vergabe der individuellen variablen Verg ü- tung richtet sich nach dem Ergebnis der alljährlichen individuellen Beurteilung und Zielerreichung. Die Beklagte gewährte ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2008 und 2009 keine Bonuszahlung . Im Jahr 2010 zahlte die Beklagte an den Kläge r eine Sondervergütung von 13.52 3,00 Euro. Im Jahr 2011 erb rachte sie erneut keine Sonderzahlung. Mit seiner Klage hat der Kläger insgesamt knapp 115.000,00 Euro als Sonderzahlung für die Jahr e 2009 und 2011 und als höhere Sonderzahlung für das Jahr 2010 begehrt. Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewi e- sen. Mit seiner auf die Sonderzahlung für das Jahr 2011 beschränkten Ber u- fung hat der Kläger eine Zahlung von 48.450,00 Euro verlangt . Das Landesa r- beitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Bekla g- te verurteilt, an den Kläger 10.064,25 Euro zu zahlen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger eine hö here Sonderzahlung für das Jahr 2011 als ihm vom Landesarbeitsgericht zugesprochen wurde. Die im Übrigen nicht angegriffene Berechnung des Landesarbeitsgerichts gehe von einem unzutr effend en Richtwert als Grundlage aus. Der Kläger hat in der Revision beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 3.4 02,00 Euro brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentp un k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Ju li 2012 zu zahlen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision eine Wiederherstellung der ers t- instanzlichen Entscheidung und eine vollständige Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil sei schon mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dessen Entscheidung s- gründen unzulässig gewesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Za h- lungsanspruch auch materiell - rechtlich nicht zu. 4 5 6 7 8 9 - 4 - 10 AZR 275/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR275.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe I. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Da s Landesa r- beitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sei zulässig. Es hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesa m- te weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revision s- gericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsg e- richt das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat (BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 16 mwN ) . 2. Eine Beru fungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entsche i- dung ergeben. a) Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Arg u- menten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt we r- den (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe) . Für die erforde r- liche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entsche i- dung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 6 13/14 - Rn. 13) . b) Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. 10 11 12 13 14 - 5 - 10 AZR 275/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR275.16.0 - 6 - Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzul e- gen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der A n- griff gegen eine der Begründungen nicht a usreicht, um die Entscheidung insg e- samt in Frage zu stellen (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 8) . 3. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. a) Das Arbeitsgericht hat sein insgesamt klageabweisendes Urteil unter B I 1 der Entscheidungsgründe darauf gestützt, dass der Kläger trotz mehrmal i- ger Hinweise nicht schlüssig dargelegt habe, aufgrund welcher Anspruch s- grundlage und welcher Berechnungsmethode die von ihm geltend gemachten Bonuszahlungen begründet sein sollen. D er Kläger stütze sich in erster Linie auf eine individualvertragliche Anspruchsgrundlage, ohne diese im Einzelnen konkret zu benennen. Zum anderen trage er vor, er akzeptiere den Syste m- wechsel bei der Beklagten und wolle nach dem bei der Beklagten gültigen ne u- en System behandelt werden. Daraus ergebe sich weder eine konsistente A n- spruchsbegründung noch werde klar, welche Voraussetzungen aus Sicht des Klägers für die Bonuszahlungen maßgeblich sein sollen. Aus dem Vortrag des Klägers werde ferner nicht mit hi nreichend er Klarheit deutlich , wie die Berec h- nung erfolgen könne. Die Berechnungsgrundlage sei unklar. Der Kläger orie n- tiere sich bei seinen Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht an der Wortwahl der von ihm vorgelegten Dokumente, sondern verwe nde eige n- b) Unter B I 2 der Entscheidungsgründe führt das Arbeitsgericht zusätzlich aus, dass es - g- hsgrundlage - betreffend die Ermessensentscheidung der B e- klagten an jeglichen Einwendungen des Klägers fehle. Unabhängig davon ble i- s- er diesbezüglich zugru n- de lege. 15 16 17 - 6 - 10 AZR 275/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR275.16.0 - 7 - c) Der Kläger geht in seiner Berufungsbegründung an keiner Stelle au s- drücklich auf das erstinstanzliche Urteil ein und behauptet nicht einmal, dass und warum es fehlerhaft sei. aa) Der Kläger setzt sich nicht inhaltlich mit der Annahme des Arbeitsg e- richts auseinander, er habe zusammenhanglos unterschiedliche Ansätze für eine Anspruchsbegründung geschildert , aus denen sich kein schlüssiger Vo r- trag ergebe. Vielmehr wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag lediglich in komprimierter Form. Darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen erster Instanz. (1) Ohne konkrete Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil trägt der Kläger unter 2 der Berufungsbegründung zur Anspruchsgrundlage vor: der Arbeitsvertrag vom 01.01.2001 (Anlage K 1) in Ve r- bindung mit der dem Einführungsschreiben vom 08.12.2000 (Anlage K 2) wiederum in Verbindung mit der Dienstvereinbarung vom 08.12.2009 (Anlage K 3) in Ve r- bindung mit dem Einführungsschreiben vom 11.01.2010 (Anlage BE 3) in Verbindung mit § 315 Abs. (2) Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung fassen sinngemäß den Vortrag in den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers vom 19. Dezember 2013 und 3. Juni 2014 zusammen. Dort hatte der Kläger seine Begründung darauf gestützt, dass aufgrund einer individualvertraglichen Zus a- ge, die sich aus den Anlagen K 1 und K 2 ergebe, ihm ein unbedingter Za h- lungsanspruch ohne Freiwilligkeitsvorbe halt zustehe. Der Kläger hat sich aber auch auf eine Dienstvereinbarung bezogen (Anlage K 3) r- träge zueinander klarzustellen. bb) Unabhängi g vom Vorstehenden ist die Berufungsbegründung auch deshalb nicht ausreichend, weil sich der Kläger nicht in hinreichender Weise mit der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, es fehle nicht nur ein schlüssiger Vortrag zur Anspruchsgrundlage, sondern es ergebe sich 18 19 20 21 22 - 7 - 10 AZR 275/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR275.16.0 - 8 - auch nicht klar, wie die Berechnung zu erfolgen habe. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags zeigt nicht auf, warum entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts die Berechnungsgrundlage ausreichend klar dargelegt wo r- den sein soll. (1) D er Kläger geht in der Berufungsbegründung nicht auf das erstinstan z- liche Urteil ein, sondern schreibt unter 2 seiner Berufungsbegründung: n- stanzlichen Schriftsatz vom 21.05.2014, Seite 4 f ., im Ei n- zelnen errechnet. Ausgangspunkt ist der sogenannte Basiswert. Er beträgt 28.500,00. Der Leistungsfaktor beläuft sich auf 1,7 entsprechend dem (2) Dieser Vortrag in der Berufungsbegründung ist beinahe identisch mit den Aus führungen auf Seite 4 des erstinstanzlichen Schriftsatz es vom 3. Juni a- S oweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung auf einen Schrif t- sa tz vom 21. Mai 20 14 bezieht, beruht dies erkennbar auf einem Schreibvers e- hen un d meint den Schriftsatz vom 21. Mai 20 15 . Dort sind auf Seite 4 für das Jahr 2011 der Sache nach dieselben Ausführungen enthalten wie schon im Schrift satz vom 3. Juni 2014 auf Seite 4. cc) Auf die anschließenden umfangreicheren Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung unter 3 zu den Ermessensüberlegungen der Bekla g- ten kommt es für die Zulässigkeit der Berufung nicht an. Das Arbeitsgericht hat unter B I 2 der Entschei dungsgründe nur ergänzend darauf hingewiesen, dass es an Einwendungen des Klägers zur Ermessensentscheidung der Beklagten feh le. Tragende Grü nd e für die Abweisung der Klage war en aber, dass weder eine Anspruchsgrundlage noch die Berechnung sc hlüssig dargel egt worden seien. II. Die Revision des Klägers ist schon deshalb als unbegründet zurückz u- weisen, weil seine Berufung - wie oben unter I dargelegt - nicht ausreichend 23 24 25 26 - 8 - 10 AZR 275/16 ECLI:DE:BAG:2017:260417.U.10AZR275.16.0 begründet und damit unzulässig war (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 15) . II I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Brune Schlünder R. Bicknase Rudolph 27
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