Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. November 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 121/18 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.10AZR121.18.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 1. Juni 2017 - 64 Ca 84359/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg Urteil vom 12. Januar 2018 - 9 Sa 999/17 - Entscheidungsstichwort : Verfassungsmäßigkeit de s SokaSiG Leitsätze: s- rechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Tarifverträge über das S o- zialkassenverfahren im Baugewerbe rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt. 2. Das SokaSiG verletzt aus Sicht des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen der sog. Außenseiter darauf, rückwirke nden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. Die tariffreien Arbeitgeber mussten damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf sie e r- streckt werden würden. ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.10AZR121.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 121/18 9 Sa 999/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0. November 2018 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 0. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie die ehrenamtlichen Richter Petri und Meyer für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1 2. Januar 2018 - 9 Sa 999/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten ü ber Beiträge zu de m Sozialkassensystem der Bauwirtschaft. Der Kläger ist die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersö nlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in de n jeweils geltenden Fassung en die Aufgabe, die Auszahlung der tari flichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. E r erhebt von Arbeitgebern Beiträge , um seine Leistungen zu finanzieren . Die Beklagte unterhält im Freistaat Sachsen einen Trockenbaubetrieb . Sie ist nicht originär tarifgebunden. Der Kläger nimmt die Beklagte auf gemeld e- te Beiträge für gewerbliche Arbeiter und Angestellte für die Monate Mai bis Juli 2016 von 8.446,70 Euro in Anspruch. Er stützt seine Forderung auf § § 15 ff. des Tarifvertrags üb er das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 i dF vom 2 4. November 2015 (VTV) i Vm. der rückwirkend zum 1. Januar 2016 erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 (AVE VTV 2016) . D ie Beitragspflicht der Beklagten ergibt sich nach se iner Auffassung auch aus § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 26 des erst nach Klageerhebung im ersten Rechtszug in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfa h- ren im Baugewerbe vom 1 6. Mai 2017 (SokaSiG) . 1 2 3 - 3 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 4 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.446,70 Euro zu za h- len. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, e i- ne wirksame Anspruchsgrundlage für die geforderten Beiträge fehle . Die AVE VTV 2016 sei unwirksam , d as SokaSiG sei verfassungswidrig. Es handle sich um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Der Geset z- geber habe die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für echte rückwirkende Rechtsetzung überschritten . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat offengelassen, ob die AVE VTV 2016 wirksam ist . Es hat den Anspruch auf der Grundlage des SokaSiG bejaht und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagt e ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und b e- gründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Beitra gsansprüche sowohl aus § § 15, 16 und 18 VTV iVm. der AVE VTV 2016 als auch aus § 7 Abs. 1 SokaSiG iVm. seiner Anlage 26 zu. A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat keinen neuen Streitgegenstand in den Prozess ei n- geführt, indem er den geltend gemachten Anspruch i n erst er Instanz zusätzlich auf das SokaSiG gestützt hat. Er musste daher nicht bestimmen , in welcher Reihenfolge er d ie Klage auf die verschiedenen Anspruchsgrundlagen stützt. 4 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 5 - I. Es ist Sache des Klägers , den Streitgegenstand zu bestimmen . Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt. Gle i- ches gilt, wenn der bisherige Klageant rag nicht verändert, aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird ( BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 14) . Ein Klageantrag, der auf mehrere selb st ständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) gestützt wird, genügt deshalb grund sätzlich nur dann den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die einzelnen A n- sprüche hinreichend voneinander abgegrenzt sind. Dazu ist erforderlich, dass ein Kläger entweder die Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche betragsm ä- ßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt - und Hilfsantrag bringt (BAG 1 8. Februar 2016 - 8 AZR 426/14 - Rn. 28; BGH 1 9. Juli 2018 - V II ZR 19/18 - Rn. 15) . D a s erfordert unter anderem der Schutz des B e- klagten, für den erkennbar sein muss, welche p rozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung da rauf ausrichten zu können (BGH 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Rn. 20, BGHZ 168, 179) . Über das Verhäl t- nis der Anträge als Haupt - oder Hilfsantrag entscheidet dabei allein der Kläger . D as Gericht darf sie nicht umtauschen (BAG 1 4. Juni 2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 36) . II. Der Kläger hat keinen weiteren Gegenstand in den Prozess eingeführt . Auch wenn er sich sowohl auf d ie AVE VTV 2016 al s auch auf das SokaSiG beruft, leitet er den Klageanspruch aus ein und demselben Lebenssachverhalt her . Er stützt ihn lediglich auf zwei konkurrierende Anspruchsgrundlagen. Der Senat rückt von seiner geäußerten gegenteiligen Auffassung ab (vgl. zu ihr Hess isches LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 - zu Beginn der Gründe, das den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. April 2017 in der Sache - 10 AZR 635/15 - zitiert) . 1. Nach dem für den Zivil - und den Arbeitsgerichtsprozess geltenden sog. zweigliedrigen Str eitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtl i- chen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BAG 9 10 11 - 5 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 6 - 2 7. Februar 2018 - 9 AZR 167/17 - Rn. 18) . Zum Klagegrund gehören alle Ta t- sachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell - rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssac h- verhalt herleiten lassen. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung nicht auf den Rech tscharakter der Anspruchsgrundlage, sondern entscheidend darauf an, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Leben s- sachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden. a) Nur ein Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht si nnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, auch wenn sie einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. D a s gilt s elbst dann, wenn sich die Anspruchsgrundla gen in einzelnen Merkmalen unterscheiden (BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 18, 21) . Um einen einheitliche n Streitgegenstand kann es sich sogar handeln , wenn die Anspruchsgrundlagen den Kläger in einen jeweils anderen Rechtsweg verweisen (BGH 20. März 1997 - IX ZR 71/96 - zu III 3 der Gründe, BGHZ 135, 140) . Einen einheitlichen Streitgegenstand bejaht der Bundesgericht s hof dementsprechend bei Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinn, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 264a StGB und aus § 826 BGB, wenn sie im Kern darauf gestützt werden, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft gewesen sei und den Anlegern einen unzutreffenden Eindruck von den Risiken und Nachte i- len der Fondsbeteiligung vermittelt habe (BGH 21. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 20 , 2 2) . Ebenso können mit der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens in der Person des Insolvenzverwalters entstandene anfechtungs - und d e- liktsrechtliche Ansprüche sowie aus Vertrag hergeleitete Ansprüche von einem einheitlichen Streitgegenstand erfasst werden (vgl . BGH 29. November 2007 - IX ZR 121/06 - Rn. 9, 11 f. , BGHZ 174, 314) . Selbst ein im Weg der Legalze s- 12 13 14 - 6 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 7 - sion nach § 426 Abs. 2 BGB erworbener materieller Schadensersatzanspruch nach dem Straßenverkehrsgesetz und ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB k önnen einen einheitlichen prozessualen Anspruch bilden (BGH 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 - zu I II 2 der Gründe, BGHZ 153, 173) . b) Dagegen können unterschiedliche Streitgegenstände gegeben sein, wenn Ansprüche auf einen gemeinsamen Tatsachenkern zurüc kzuführen und wirtschaftlich auf das g leiche Ziel gerichtet sind, der Kläger die Leistung also nur einmal verlangen kann . D a s kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Gemeinsamkeit im Tatsachenkern erschöpft, die Ansprüche jedoch sowohl in ihren materiell - rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (BGH 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 26, BGHZ 211, 189; 3. März 2016 - IX ZB 33/14 - Rn. 28, BGHZ 209, 168) . Um e ine Mehrheit von Streitgegenständen handelt es sich auch , wen n die materiell - rechtliche Reg e- lung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselb st ständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH 2 1. November 2017 - II ZR 180/15 - Rn. 17 f. mwN ; 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 17, BGHZ 199, 159) . Auch grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen können der A n- nahme eines einheitlichen Streitgegenstands entgegenstehen (BGH 2 7. No - vember 2013 - II I ZB 59/13 - Rn. 18, aaO) . aa) Unterschiedliche Streitgegenst ä nde erkennt der Bundesgerichtshof e t- wa bei einem Unterhaltsanspruch und ein em deliktischen Anspruch aus d er vorsätzlichen Verletzung ein er Unterhaltspflicht an (BGH 3. März 2016 - IX ZB 33/14 - Rn. 29, BGHZ 209, 168) . Das gi lt auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB und nachbarrechtliche Ausgleichsanspr ü ch e analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 - Rn. 10) . Eine auf Ve r- tragserfüllung gestützte Klage soll ebenfalls einen anderen Streitgegenstand haben als der Schadensersatz wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertrag s- schluss (sog. vorsätzliche culpa in contrahendo ; BGH 15. Januar 2001 - II ZR 48/99 - zu B II der Gründe) . Auch bei dem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang und dem auf der Grundlage der 15 16 - 7 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 8 - §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht werden ve r- schiedene Streitgegenstände angenommen ( BGH 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 15, BGHZ 199, 159) . bb) Das Bundesarbeitsgericht geh t regelmäßig von verschiedenen Strei t- gegenständen aus, wenn ein Anspruch sowohl auf eine vertragliche als auch auf eine tarifvertragliche Grundlage gestützt wird (vgl. nur BAG 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 40, BAGE 160, 205; 25. Januar 2017 - 4 A ZR 517/15 - Rn. 21 ff. , BAGE 158, 54) . Dasselbe gilt, wenn sich der Kläger auf ve r- schiedene Tarifverträge beruft ( BAG 16. November 2016 - 4 AZR 697/14 - Rn. 72) oder hilfsweise die Vergütungspflicht nach einer niedrigeren Entgel t- gruppe festgestellt wissen will , deren Voraussetzungen nicht denknotwendig zugleich gegeben sein müssen, um die höherwertige Entgeltgruppe zu erfüllen ( BAG 23. Oktober 2013 - 4 AZR 321/12 - Rn. 34 , 36 ) . In diesen Fällen decken sich die materiell - rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zwar teilweise, die sie stützenden Lebenssachverhalte sind jedoch durch wesentliche Unterschiede gekennzeichnet. 3 . Nach diesen Maßgaben werden die hier in Rede stehenden, zusa m- mentreffenden Ansprüche von demselben de n Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst ( ebenso Hessisches LAG 8. Februar 2018 - 9 Sa 740/16 - zu B I 1 b der Gründe ; 12. September 2017 - 1 2 Sa 92/14 - zu III 1 a der Gründe; LAG Berlin - Brandenburg 16. November 2017 - 14 Sa 989/17 - zu B III 2 b der Gründe; 22. September 2017 - 22 Sa 1701/16 - zu 2.1.1.2.3 der Gründe; 21. September 2017 - 21 Sa 1694/16 - zu II 1 b der Gründe; vgl. auch Klocke AuR 2018, 230, 231; aA Hessisches LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 - zu A I 2 der Gründe; woh l auch Bader jurisPR - ArbR 9/2018 Anm. 8 zu E ) . Die Ansprüche stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell - rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder stru k- turell grundlegend verschieden ausgestaltet. a) Der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt besteht im Wesentl i- chen darin, dass die nicht tarifgebundene Beklagte im Jahr 2016 im Freistaat 17 18 19 - 8 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 9 - Sachsen einen unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Trockenbaub e- trieb unterhielt und für die Monate Mai bis Juli 201 6 Beiträge für von ihr b e- schäftigte gewerbliche Arbeiter und Angestellte von 8.446,70 Euro meldete. b) Dieser Lebenssachverhalt ist nach seinem tatsächlichen Ablauf einhei t- lich. Er kann nicht sinnvoll auf die den beiden infrage kommenden Anspruch s- normen z ugeordneten Geschehensabläufe aufgeteilt werden. Im Rahmen des vom Kläger gestellten Antrags lassen sich aus ihm beide materiell - rechtlichen Ansprüche herleiten, die der Kläger geltend macht. Die Tatbestandsvorausse t- zungen der beiden im Streitfall in Betra cht kommenden Rechtsgrundlagen e r- fordern dasselbe rechtliche Prüf ungs programm. Für den aus §§ 15 ff. VTV iVm . der AVE VTV 2016 hergeleiteten Klageanspruch ist zu prüfen, ob der in § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 VTV geregelte räumliche, betriebliche und persönliche Ge l- tungsbereich des Tarifvertrags eröffnet ist . D a s gilt auch , wenn der Anspruch au f § 7 Abs. 1 SokaSiG gestützt wird. Die Norm nimmt auf die in der Anlage 26 des SokaSiG abgedruckte, seit dem 1. Januar 2016 geltende Fassung des VTV Bezug, die Gegenstand d er AVE VTV 2016 war. c) Der Annahme nur eines Streitgegenstands steht nicht entgegen, dass die Beitragspflicht i n de m einen Fall auf einer nach § 5 Abs. 4 TVG durch AVE bewirkten Normerstreckung des VTV beruht, während es sich bei § 7 SokaSiG um eine gese tzliche Anspruchsgrundlage handelt. aa ) Es bestehen keine materiell - rechtlichen Abweichungen i m Hinblick auf die jeweilige Reichweite der Normerstreckung: Die in § 10 Abs. 1 SokaSiG geregelte Ausnahme solcher Betriebe vom Anwendungsbereich der in § 7 Sok aSiG in Bezug genommenen Rechtsnormen, die die Maßgaben der in der Anlage 37 des SokaSiG l- len, ist tatbestandlich identisch mit der sog. Großen Einschränkungsklausel, die Gegenstand der AVE VTV 2016 war. Der Streitfall unterscheidet sich damit maßgeblich von dem Sachverhalt, über den der Fünfte Senat am 2 8. Septem - ber 2016 zu befinden hatte ( - 5 AZR 219/16 - Rn. 22 ) . Die materiell - rechtlichen Regelungen, aus denen sich die dort in Betracht kommenden Ansprüche erg a- 20 21 22 - 9 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 10 - ben, sind so unterschiedlich ausgestaltet, dass sich der vorzutragende Tats a- chenstoff auf die verschiedenen , den einzelnen Anspruchsnormen zuzuordne n- den Geschehensab läufe auf teil en ließ. Bei den Regelungen handelte es sich einerseits um § 1 Abs. 1 iVm. § 3 MiLoG und andererseits um de n für allg e- meinverbindlich erklärte n Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für g e- werbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Juli 2014 . bb ) Die zusammentreffenden Ans prüche sind auch nicht strukturell grun d- legend verschieden ausgestaltet (aA Hess isches LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 - zu A I 2 b der Gründe) . Für beide Anspruchsgrundlagen ist die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Urte ilsverfa h- ren gegeben ( § 2 Nr. 6 ArbGG) . D as SokaSiG enthält insoweit keine Besonde r- heiten. ( 1 ) Die Rechtmäßigkeit einer AVE als Rechtsetzungsakt eigener Art ist grundsätzlich von Amts wegen zu überprüfen (BAG 21. September 201 6 - 10 ABR 33/15 - Rn. 133, BAGE 156, 213; 1 0. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 20, BAGE 149, 84) . Ü ber die Wirksamkeit aller Allgemeinverbind - licherklärungen der von § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 SokaSiG in Bezug genommenen Verfahrenstarifverträge liegen jedoch bereits rechts kräftige Beschlüsse mit Wi r- kung für und gegen jedermann vor ( § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) . Davon unberührt bleibt die - ebenfalls von Amts wegen zu prüfende - Ausse t- zung nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zu de r Erledigung des Beschlussve r- fahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bei vernünftigen Zweifel n a n der Tariff ä- higkeit oder der Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 11) . ( 2 ) Wegen der Regelung in § 11 S okaSiG kommt es für einen aus § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 SokaSiG hergeleiteten Zahlungsanspruch nicht darauf an, ob der VTV in den dort bezeichneten Fassungen wirksam abgeschlossen wurde. (3) Das Gericht wäre nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, den Rechtsstreit auszusetzen , wenn es § 7 SokaSiG für ve rfassungswidrig hielte und es auf 23 24 25 26 - 10 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 11 - dessen Gültigkeit entscheidungserheblich ankäme. Eine i n dem Verfahren nach Art. 100 GG vorgelegte Vorschrift, die sich als mit dem Grundgesetz nicht ve r- einbar erweist, ist grundsätzlich nach § 82 Abs. 1 iVm. § 78 Satz 1 B VerfGG für nichtig zu erklären. ( 4 ) Dass für Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG das Landesarbeit s- gericht zuständig ist ( § 97 Abs. 2 ArbGG) , während die Entscheidung i n de m Verfahren nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, hat fü r die Sachbehandlung bei natürlicher Betrachtung ebenso wenig herau s- ragende Bedeutung wie die Regelung in § 11 SokaSiG. Nach § 138 ZPO b e- zieht sich die Erklärungspflicht der Parteien nur auf Tatsachen. Die Frage, we l- che Anspruchsgrundlagen von einem in den Prozess eingeführten Streitgege n- stand erfasst werden, unterliegt nicht ihrer Disposition (BGH 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17 - Rn. 40) . Sie betrifft die Normebene und damit allein die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung des zur Entscheidung gestellten Ta t- sachenkomplexes. Deshalb muss ein Kläger grundsätzlich weder vortragen, auf welche Rechtsnorm er sein Begehren stützt, noch muss er darlegen, dass die Rechtsnorm wirksam ist. Diese Prüfung ist ebenso wie die Subsumtion des vo r- getragenen Sachv erhalts Sache des Gerichts ( da mihi fact a dabo tibi ius ; vgl. BAG 1 3. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 85, 262) . d) Die Annahme mehrere r Streitgegenstände kann ferner nicht damit b e- gründet werden , der Gesetzgeber habe es dem Kläger mit § 7 SokaSiG ermö g- lichen wollen, Beitragsschuldner auch in den Fällen in Anspruch zu nehmen, in denen auf eine unwirksame AVE gestützte Beitragsklagen bereits rechtskräftig abgewiesen wurden . Der Wortlaut der Vorschrift lässt ein solches Verständnis nic ht zu. Sie kann auch nicht mithilfe der Gesetzes materialien in diesem Sinn ausgelegt werden. aa) Am 2 1. September 2016 hatte der Senat die AVE der in § 7 Abs. 3, Abs. 7 , Abs. 8 und Abs. 9 SokaSiG bezeichneten Verfahrenstarifverträge für unwirksam erklärt ( BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., BAGE 156, 2 13 ; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 169 ff., BAGE 156, 27 28 29 - 11 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 12 - 289) . Angesichts der wirtschaftlichen Risiken, die den Sozialkassen des Ba u- gewerbes infolge dessen drohten, wollte der Gesetzgeber mit dem SokaSiG vor r- Darüber hinaus sollte das Gesetz den weiteren Einzug der Beiträge sicherste l- len. Die Sozialkassen müssten damit rechnen, auf die Rückzahlung von Beitr ä- gen in Anspruch genommen zu werden, was aus vielfältigen Gründen probl e- matisch sei und den Fortbestand der Sozialkassenverfahren des Baugewerbes gefährden könne. Vor diesem Hinterg rund müsse ein Gesetz die Unsicherheit im Hinblick auf im Raum stehende Rückforderungsansprüche beenden und den aktuelle n Beitragseinzug sicherstellen . Das Gesetz müsse Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die unterschiedlichen Leistungsbeziehungen zwis chen den Sozialkassen des Baugewerbes, den Betrieben, den überbetrieblichen Ausbi l- dungsstätten, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Auszubildenden sowie den Rentnerinnen und Rentnern schaffen ( BT - Drs. 18 / 10631 S. 648 f.) . bb) Die Gesetzes materialien erlaub en nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe dem Kläger mit dem SokaSiG zugleich die Möglichkeit verschaffen wollen, auf eine unwirksame AVE gestützte und rechtskräftig abgewiesene Beitragskl a- gen auf der Grundlage des SokaSiG erneut zu erhe ben. Die genannten B e- schlüsse des Senats stammen vom 2 1. September 2016 (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) . Zwischen ihnen und dem Inkrafttreten des SokaSiG am 2 5 . Mai 2 01 7 lag ein Ze itraum von nur etwa acht Monaten . Deshalb bestand keine Gefahr, dass mit Bezug auf diese Beschlüsse ergangene Urteile in einem die Existenz der Sozialkassen des Baugewerbes gefährdende n Umfang in Rechtskraft erwachsen würden . e ) Ein einheitlicher Streitge genstand wäre auch dann zu bejahen, wenn die Klage einen Zeitraum beträfe , in dem der VTV keine normative W irkung nach § 5 Abs. 4 TVG entfalten konnte, weil die maßgebliche AVE unwirksam war. In diesem Fall wäre die Klage ursprünglich unschlüssig gewesen u nd im 30 31 - 12 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 13 - Verlauf des Verfahrens durch das Inkrafttreten des SokaSiG am 25. Mai 2017 schlüssig geworden. aa ) Auch wenn es sich bei dem SokaSiG um ein rückwirkendes Rettung s- gesetz handelte, auf das sich der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht berufen konnte, rechtfertigt d a de r Annahme zweier Streitgegenstände zw ingt (aA Hessisches LAG 3. November 2017 - 10 Sa 424/17 - zu A I 2 b der Gründe) . Jede Änderung der Rechtslage als Klageänderung zu werten, wäre unvereinbar mit dem Verständnis des Streitgegenstands als prozessualem und nicht materiell - rechtlichem Anspruch (ebenso LAG Berlin - Brandenburg 2 2. September 2017 - 22 Sa 1701/16 - zu 2.1.1.2.3 der Gründe ) . bb ) Die Rechtsverteidigung de r Beklagten wu rde nicht beschränkt. Insb e- sondere kann auch ein erst im Verlauf des Rechtsstreits schlüssig gewordener Anspruch noch sofort im Sinn des § 93 ZPO anerkannt werden (OLG Düsse l- dorf 2 7. September 2017 - I - 1 W 53/16 - zu II 3 der Gründe mwN; Zöller/Herget ZP O 3 2 . Aufl. § 93 Rn . 6 Stichwort u . B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aus § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, § 18 Abs. 1 VTV iVm. der AVE VTV 2016 Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge. Der Anspruch ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 6 SokaSiG . I. Die Beklagte ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, § 18 Abs. 1 VTV iVm. der AVE VTV 2016 verpflichtet, die geltend gemachten Beiträge an den Kläger zu leisten . 1. Der im Freistaat Sachsen belegene Betrieb der Beklagten fällt in den räumlichen und den betrieblichen Geltungsbereich des VTV (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 VTV) . D ort werden unstreitig arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn . V Nr. 37 VTV ausgeführt. Der persönliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich auf die bei der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbei t- nehmer und Angestellten ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 VTV) . 32 33 34 35 36 - 13 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 14 - 2. Die Beklagte war ungeachtet ihrer fehlenden Verbandszugehörigkeit nach § 5 Abs. 4 TVG an den VTV gebunden. Die AVE VTV 2016 ist wirksam. D a s hat der Senat am 2 0. November 2018 i n de m Verfahren nach § 98 ArbGG entschieden (BAG 20. Novemb er 2018 - 10 ABR 12/18 - Rn. 27 ff. ) . Der B e- schluss wirkt für und gegen jedermann und auf den Zeitpunkt des Erlasses der AVE VTV 2016 zurück ( § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG; GK - ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 201 7 § 98 Rn. 7) . 3. Der Kläger hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VTV Anspruch auf die zur Fina n- zierung des Urlaubs - und des Berufsbildungsverfahrens festgesetzten Beiträge. N ach § 3 Abs. 3 Satz 1 VTV zieht er als Einzugsstelle sowohl seine eigenen Beiträge als auch die Beiträge der Zusatzversorgungskasse des Baug ewerbes ein, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VTV zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten gewährt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VTV hat die Beklagte zur Finanzi e- rung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 17,2 vH der Bruttolohnsumme ihrer gewerblichen Arbei t- nehmer abzuführen. Für die Zusatzversorgung ihrer Angestellten muss sie nach § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Buchst. b VTV für jeden Angestellten einen monatl i- chen Bei trag von 25,00 Euro zahlen. Die Beiträge sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV für jeden Abrechnungszeitraum spätestens bis zum 2 0. des folgenden M o- nats bargeldlos an den Kläger zu zahlen. II. Der Klageanspruch ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 6 SokaSiG . D a s hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Nach § 7 Abs. 1 SokaSiG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 26 des SokaSiG ersichtlichen Fassung in seinem Geltung sbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zu de r Beendigung des Tarifvertrags. Die Anlage 26 des SokaSiG enthält den vollständigen Text des im St reitzeitraum geltenden VTV (vgl. den Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 vom 24. Mai 2017 S. 255 bis 268) . 37 38 39 40 - 14 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 15 - 2. Der Betrieb der Beklagten unterfällt, wie bereits ausgeführt, dem Ge l- tungsbereich des VTV. Die Pflicht der Beklagten , die geltend gemachten Be i- träge an den Kläger zu leisten , folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, § 18 Abs. 1 VTV. 3 . Nach Auffassung des Senats begegnet es keinen verfassungsrechtl i- chen Bedenken, dass die Rechtsnormen der Tarifverträge über das Sozialka s- senverfahren im Baugewerbe durch § 7 SokaSiG auf nicht tarifgebundene A r- beitgeb er wie die Beklagte erstreckt werden . Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht. a) § 7 SokaSiG ordnet in den Absätzen 1 bis 10 die Wirkung der Tarifve r- träge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 (VTV vom 2 0. Dezember 1999 idF vom 1 5. Dezember 2005) bis zu de r Beendigung des VTV vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änd e- rungstarifvertrags vom 2 4. § 7 Abs. 11 SokaSiG regelt die Tarifnormerstreckung auf Arbeitsverhältnisse zwischen im Ausland ansässigen Arbeitgebern und ihren im Inland beschäftigten Arbeit - nehmern. § 10 SokaSiG nimmt Betrie be, die die Maßgaben der Anlage 37 des SokaSiG erfüllen, vom A nwendungsbereich der tarifvertra glichen Rechtsno r- me n aus, auf die § 7 SokaSiG verweist. § 11 SokaSiG stellt klar, dass diese Rechtsnormen unabhängig davon gelten, ob die Tarifverträge wirksam abg e- schlossen wurden. Die Allgemeinverbindlichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz ble ibt unberührt (§ 13 SokaSiG) . b) Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 7 SokaSiG bestehen keine Bedenken. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (ebenso Hessisches LAG 1 7. August 2018 - 10 Sa 180/18 SK - zu II 4 b aa der Gründe ; LAG Berlin - Brandenburg 1 6. Juni 2017 - 3 Sa 1831/16 - zu B II 1 der Gründe) . Der Komp e- für privatrechtliche und auch öffentl ich - rechtliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 , 41 42 43 44 - 15 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 16 - 1 BvR 1375/14 - Rn. 36) . Er umfasst neben dem Recht der Individualarbeitsve r- träge auch das Tarifvertragsrecht, ohne dem Vorbehalt der Erforderlichkeit des Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen (BVerfG 1 1. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 126, BVerfGE 146, 71) . I m Gesetzgebung sverfahren wurde vereinzelt gerügt, der Gesetzgeber habe die Fakten nicht hinreichend ermittelt, auf die er das Gese t- zesvorhaben stütze (vgl. zB die Stellungnahme des Zentralverbands der Deu t- schen Elektro - und Informationstechnis chen Handwerke A S - Drs. 18(1 1)902 S. 39 f . ) . Das begründet k einen Verfassungsverstoß. Eine selbst st ändige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes u n- abhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz nicht (BVerfG 1 1. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 127 , aaO ) . c) § 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. a a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (BVerfG 1 2. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 , 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 - Rn. 115) . Es schützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits - und Wir t- schaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen, ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen. Darüber sollen die Beteiligten grun d- sätzlich frei von staatlicher Einflussnahme, selbst und eigenverantwortlich b e- stimmen können. Das G rundrecht schützt darüber hinaus alle koalitionsspezif i- schen Verhaltensweisen. Es umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten steht, ihre Zwecke zu verfolgen . Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Geschützt ist daher vor allem der Abschluss von Tarifverträgen. D a s schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (BVerfG 1 1. Juli 2017 - 1 BvR 1571/ 15 , 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 130 f . , BVerfGE 146, 71 ) . 45 46 - 16 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 17 - b b ) Die vorbehaltlos gewährleistete Koalitionsfreiheit verwehrt dem Geset z- geber jedoch nicht jede Regelung im Schutzbereich dieses Grundrechts. Art. 9 Abs. 3 GG verschafft den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche R e- gelungen offenstehenden Bereich kein Normsetzungsmonopol (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe , BVerfGE 103, 293) . Gesetzliche Reg e- lungen, die eine Beeinträchtigung von Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können z u- gunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausg e- statteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden. Sollen sie die Funktionsfähigkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und siche rn, ve r- folgen sie einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Ausgestaltungsbefugnis. Er hat die Rechtsinstitute und Normenkomplexe zu setzen, die dem Handeln der Koalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung verschaffen (BVerfG 1 1. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 , 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 143 ff . , BVerfGE 146, 71 ) . Er darf insbesondere die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, i n- dem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von de n Tarif vertrags parte i- en ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder mi t- telbar zur Anwendung kommen (BVerfG 1 1. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 90, BVerfGE 116, 202) . c c) § 7 SokaSiG verfolgt einen legitimen Zweck. Die Norm dient der Sich e- rung der Tarifautonomie (Asshoff SR 2017, 190, 192) . Sie sichert den Fort - bestand des von den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes geschaffenen Sozialkassensys tems , indem sie die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Verfahrenstarifverträg e auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnt (BT - Drs. 18/1063 1 S . 3 ) . Dabei w erden weder die koalitionsspezifische n Verha l- tensweise n der Tarifvertragsparteien noch der materielle Inhalt der tariflichen Regelungen berührt ( vgl. Berndt DStR 2017, 1166, 1170; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Engels NZA 2017, 680, 683; Ulber NZA 2017, 1104 f. ) . (1 ) Das gemeinnützige Sozialkassensystem im Baugewerbe besteht seit 194 9. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben mit der Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Ba uwirtschaft sowie mit der Zusatzversorgungskasse 47 48 49 - 17 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 18 - des Baugewerbes gemeinsame Einrichtungen errichtet, von deren Leistungen eine Vielzahl von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Rentnern profitier t . Das Baugewerbe ist der weitaus bedeutendste Bereich, in dem g emeinsame Ei n- richtungen der Tarifpartner vorkommen (BVerfG 1 5. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 , 1 BvR 439/79 - zu A I 2 der Gründe , BVerfGE 55, 7) . Die Sozialkassen - verfahren des Baugewerbes setzen voraus, dass die Lasten von den Arbeit - gebern gemeinsam und solida risch - unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers - getragen werden . Sie streben nach allgemeiner Geltung (BT - Drs. 18/10631 S. 1) . Daher wurden die Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe bisher regelmäßig nach § 5 TVG f ür allgemeinverbindlich erklärt. (2 ) Die beteiligten Rechtskreise hatten nicht erwartet, d ass der Senat die AVE der in § 7 Abs. 3, Abs. 7 , Abs. 8 und Abs. 9 SokaSiG bezeichneten Verfa h- renstarifverträge für unwirksam erklär en würde (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - R n. 138 ff. , BAGE 156, 213 ; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 169 ff. , BAGE 156, 289 ; Thüsing NZA - Beilage 1/ 2017, 3 : n- . Die Entscheidungen wurde n überwiegend als Gefährdung des Fortb e- stands der Sozialkassen gewertet (vgl. nur Asshoff AS - Drs. 18(11)902 S. 2 1, 24 ; Bayreuther AS - Drs. 18(11)902 S. 57, 59 ) . (3) Die Tarifvertragsparteien erfüllen mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind, in besonderem Maß die ihnen durch Art . 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe, die Arbeitsb e- dingungen und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im W e- sentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu gestalten (BVerfG 1 5. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 , 1 BvR 439/79 - zu B II 2 b der Gründe , BVerfGE 55, 7 ) . § 7 SokaSiG ordnet die Geltungserstreckung der T arifnormen an und korrigiert d a- mit etwaige 1. Januar 2006 ge l- tenden Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe (Bayreuther AS - Drs. 18(11)902 S. 57, 60) . Der Ge setzgeber durfte sich dabei für eine andere Rechtsform als die in § 5 TVG geregelte Allgemeinverbindlicherklärung entscheiden (krit isch Thüsing NZA - Beil age 1/ . Die Wahl einer anderen Rechtsform für die Erstrecku ng eines Tarifvertrags auf Außense i- 50 51 - 18 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 19 - ter ändert an Inhalt und Ergebnis der Erwägung en zu de r Allgemeinverbind - licherklärung von Tarifverträgen nichts (BVerfG 1 8. Juli 2000 - 1 BvR 948/00 - zu II 2 der Gründe) . Indem § 9 Abs. 1 SokaSiG ausdrücklich die Beendigung eines Tarifvertrags durch die dort genannten Akte gestattet, können die Tari f- vertragsparteien einzeln oder gemeinsam über das Ende der gesetzlichen Geltungsanordnung bestimmen (BT - Drs. 18/10631 S. 649; zust. Klein AS - Drs. 18(11)902 S. 43, 46; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Engels NZA 2017, 680, 683) . (4 ) § 7 SokaSiG geht nicht über diesen legitimen Zweck hinaus. Insbeso n- dere werden den tariffreien Arbeitgeber n keine neuen, bisher nicht vorhand e- ne n finanzielle n oder sonstige n Belastungen aufe rlegt. Durch die gesetzliche Geltungsanordnung in § 7 SokaSiG werden sie weder zwangsweise Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände , noch wird es ihnen verwehrt, sich anderweitig als Koalition i Sv. Art. 9 Abs. 3 GG zusammenzuschließen. S o- weit die gesetzliche Geltungserstreckung des VTV einen mittelbaren Druck e r- zeugen sollte, um der größeren Einflussmöglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu werden, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negati ve Koalitionsfreiheit verletzt würde. D a s hat das Bundesverfassungsgericht für die Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialka s- sentarifverträgen des Baugewerbes bereits mehrfach entschieden ( BVerfG 1 0. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II 2 der Gründe mwN) . Auch der E ur o- päische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Verpflichtung eines Bauunternehmens zur Abführung von Sozialkassenbeiträgen keinen Ei n- griff in dessen Recht darstellt, nicht gegen seinen Willen einer Vereinigung be i- treten zu müssen (EGMR 2. Juni 2016 - 23646/09 - [Geotech Kancev GmbH/ Deutschland] Rn. 53 ff. ) . d) § 7 SokaSiG verstößt nicht gegen die durch Art. 12 GG geschützte B e- rufsfreiheit. a a ) Die Rechtsnormen, deren Geltung § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 SokaSiG a n- ordnet, enthalten keine Berufszugangsregeln. Voraussetzung dafür wäre, dass 52 53 54 - 19 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 20 - die Berufsaufnahme an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Lei s- tungsnachweise gebunden würde (vgl. BVerfG 2 0. Dezember 2017 - 1 BvR 2233/17 - Rn. 10) . D a s trifft weder für die Beitr ags - noch für die Auskunftspflic h- ten zu, die durch diese Rechtsnormen begründet werden. b b) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit auch vor staatlichen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind (BV erfG 2 0. März 2007 - 1 BvR 1047/0 5 - Rn. 33, BVerfGK 10, 450) . Die Berufsfreiheit ist auch dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer G estaltung in einem so engen Z u- sammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine b e- rufsregelnde Tendenz haben (BVerfG 1 3. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 , 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 - zu C I 1 der Gründe , BVerfGE 111, 191) . Indem der VTV in den Fassungen, auf die § 7 Abs. 1 bis Abs. 10 SokaSiG verweist, den Betrieben des Baugewerbes Zahlungspflichten auferlegt, die dazu verwendet w e rd en , die Urlaubsentgeltansprüche der Arbeitnehmer im Baug e- werbe zu erfüllen, ihre Aus - und For tbildung sicherzustellen und den in Baub e- rufen t ätig gewesenen Arbeitnehmern eine zusätzliche Altersrente zu gewä h- ren, greift er nicht als Berufsausübungsregelung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der verpflicht eten Arbeitgeber ein. Die durch die Beitragspflicht bezweckte Umlagefinanzierung des Urlaub s- kassenverfahrens, der Berufsbildung und der zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe betrifft lediglich den Interessenausgleich zwischen den branche n- zugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf über - tariflicher Ebene (vgl. BVerfG 1 5. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 , 1 BvR 439/79 - zu B II 4 b der Gründe , BVerfGE 55, 7) . e) Ob die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 schuldrechtliche Ansprüche erworben und welche Höhe diese Ansprüche ggf . gehabt haben könnten, kann dahinstehen. S elbst wenn ihre rückwirkende Beseitigung als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG b e- trachtet würde , genügte dieser Eing riff in jedem Fall den verfassungsrechtlichen 55 56 - 20 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 21 - Anforderungen (vgl. BVerfG 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - Rn. 35 ff. mwN) . aa) Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und Menschen dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihres Lebens zu ermöglichen (BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03 , 1 BvR 1082/03 - Rn. 41, BVerfGE 131, 66) . Grundsätzlich verstößt es nicht gegen die Eigentumsgara n- tie des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn durch einen Tarifvertrag Geldleistungspflichten auferlegt werden (BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - Rn. 27 mwN ) . bb) Unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen jedoch auch schuldrechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundg e- setzes erworben worden sind , soweit sie bereits bestehen (BVerfG 26. April 2015 - 1 BvR 1420/13 - Rn. 8 ) . Ein gesetzgeberischer Eingriff in einen solchen Anspruch ist von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen, wenn dami t ausschließlich im Interesse Privater liegende, rein fiskalische Interessen oder vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgt werden. Darüber hinaus ist die gesetzgeberische Entscheidung nur dahin überprüfbar, ob sie offensichtlich und eindeutig unvereinba r mit verfassungsrechtlichen Wertungen ist, wie sie insb e- sondere in den Grundrechten oder den Staatszielbestimmungen zum Ausdruck kommen. Das Gemeinwohlziel muss grundsätzlich geeignet sein, die Entei g- nungen zu rechtfertigen, die typischerweise in Betracht kommen , um das Ziel zu erreichen . Je nach geregeltem Lebenssachverhalt können infolgedessen die Anforderungen an seine Bedeutung variieren. Weder wiegt jede Enteignung gleich schwer, noch vermag jedes legitime Gemeinwohlziel Enteignungen jegl i- cher Schwere zu rechtfertigen. Auch bei dieser Gewichtung steht dem Geset z- geber ein Einschätzungsspielraum zu, der einer verfassungsrechtlichen Ve r- tretbarkeitskontrolle unterliegt (BVerfG 2 5. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - Rn. 35 mwN) . cc ) Die mit § 7 SokaSiG bezweckte Sicherung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe dient weder ausschließlich den Interessen Privater noch rein 57 58 59 - 21 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 22 - fiskalischen oder vom Grundgesetz missbilligten Interessen. Dem Gesetzgeber ging es vielmehr vorrangig im Interesse der Allg emeinheit um den Fortbestand der von ihm seit ihrer Gründung im Jahr 1949 als sozialpolitisch wünschenswert angesehenen g emeinsamen Einrichtungen (vgl. BT - Drs. 18/106 3 1 S. 1 f.) . Der Gesetzgeber durfte die Verwirklichung dieses Ziels aufgrund der Entscheid u n- gen des Senats vom 2 1. September 2016 ohne erkennbare Überschreitung des ihm zustehenden, verfassungsrechtlich nur einer Vertretbarkeitskontrolle unte r- liegenden Einschätzungsspielraums als erheblich gefährdet ansehen. (1) Von dem Sozialkassenverfahren p rofitiert eine gesamte Branche unter Einschluss der in ihr tätigen Arbeitgeber. Die Urlaubs - und Lohnausgleichska s- se der Bauwirtschaft gewährleistet die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmer sowie eine qualitativ hochwertige Berufsbildung . Die Z u- satzversorgungskasse des Baugewerbes schafft mit der Rentenbeihilfe einen Ausgleich für strukturbedingte Nachteile bei der Altersversorgung. Zugleich so r- gen d ie gemeinsamen Einrichtungen damit für einen fairen Wettbewerb in der Branche. Von den Lei stungen der Sozialkassen des Baugewerbes profitieren bis zu 700 . 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mehr als 35 . 000 Ausz u- bildende sowie über 370 . 000 Rentnerinnen und Rentner (BT - Drs . 18/106 3 1 S. 1) . (2) Die Annahme des Normgebers der AVE VTV 2008 bis 2014, es habe ein öffentliche s Interesse an der AVE der jeweils betroffenen Verfahrenstarifve r- träge im Baugewerbe bestanden, hat der Senat in den Beschlüssen vom 2 1. September 2016 und 25. Januar 201 7 nicht beanstandet ( BAG 21. Septem - ber 2016 - 1 0 ABR 33/15 - Rn. 129 ff., BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 1 0 ABR 48/15 - Rn. 111 ff., BAGE 156, 289; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - Rn. 58 ff., 99 ; 25. Januar 2017 - 10 ABR 4 3 /15 - Rn. 42 ff . ) . Mit der zusät zlichen Altersversorgung und der Ausbildungsumlage werden sozialpolitische Ziele ve r- folgt. Auch d ie Außenseiterarbeitgeber profitieren von der überbetrieblichen B e- rufsbildung, indem sie für ihre Betriebe auf von anderen Arbeitgebern ausgebi l- dete Fachkräfte im Baugewerbe zurückgreifen kön nen. Die brancheneinheitl i- 60 61 - 22 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 23 - che Sicherung des gesetzli chen Urlaubsanspruchs stellt ein valides und legit i- mes Gemeinwohlziel dar (Greiner NZA 2017, 98, 99) . dd ) Das SokaSiG benennt das gesetzgeberische Vorhaben der Art nach hinreichend bestimmt. Insbesondere aus § § 7 ff. SokaSiG ergibt sich eindeutig der vom Gesetzgeber angestrebte Gemeinwohlzweck, sodass es entbehrlich war, ihn ausdrücklich im Gesetz zu benennen (vgl. BVerfG 2 5. Januar 2017 - 1 BvR 2297/10 - Rn. 36) . Es bestehen auch keine Bedenken daran, dass das Gemeinwohlziel und d a s Vorhaben ausreichend bestimmt sind . Der Ausschluss etwaiger Rückerstattungsansprüche ist geeignet und erforderlich , um das G e- meinwohlziel zu erreichen . Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung durchzuführende Gesamtabwägung fällt zu l asten der tariffreien Arbeitgeber aus. f) § 7 SokaSiG ver stößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . aa ) Der allgemeine Gleich heits satz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 B vR 909/06 , 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76 , BVerfGE 133, 377 ; BAG 2 6. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31) . bb) § 7 SokaSiG führt nicht zu einer Ungleichbehandlung, sondern zu eine r Gleichbehandlung aller Baubetriebe, die unter den räumlichen und fac hlichen Geltungsbereich der dort genannten Verfahrenstarifverträge fallen, unabhängig von einer etwa bestehenden Verbandsmitgliedschaft (iE ebenso Berger AS - Drs. 18(11)902 S. 48, 51) . Die tarifgebundenen Betriebe müssen dieselben Be i- träge leisten wie die N ichtmitglieder . Sie genießen ihnen gegenüber auch keine sonstigen Privilegien. Die Gruppen der Mitglieder und der Nichtmitglieder sind vergleichbar. 62 63 64 65 - 23 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 24 - cc ) Dass der Gesetzgeber die normative Erstreckung auf die in § 7 SokaSiG genannten Verfahrenstarifvert räge beschränkt und nicht auf andere Tarifverträge ausgedehnt hat, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In anderen Branchen hat sich bislang nicht das Problem gestellt, dass die U n- wirksamkeit der AVE von Sozialkassentarifverträgen den Bestand d es Sozia l- kassensystems gefährdet. dd ) Es kann offenbleiben, o b die von den Tarifvertragsparteien vorgeno m- mene Differenzierung zwischen den Tarifgebieten West und Ost bei der Alter s- versorgung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (kritisch Schaub ArbR - HdB/ Linck 1 7. Aufl. § 185 Rn. 1) . Eine sich als materiell unwirksam erweisende tarifliche Regelung wird durch § 7 SokaSiG . Nach § 11 SokaSiG gelten die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in § 7 SokaSiG verwiesen wird, ledi g- lich unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Damit gelten die jeweils statisch in Bezug genommenen Verfahrenstarifverträge nur in verfassungskonformem Zustand. Ihre Normen unterliegen ebenso wie für allgemeinverbindlich erklärte Tarifnormen d er Bindung an die Grundrechte nach Art . 1 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG 1 5. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 55, 7) . g) § 7 SokaSiG verletzt aus Sicht des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber , von rüc k- wirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. a a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Normen mit echter Rückwirkung ( Rückbewi r- kung von Rechtsfolgen ) sind danach grundsätzlich verfassungsrechtlich unz u- lässig, sofern eine Durchbrechung dieses Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vo r- handenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird ( für die 66 67 68 69 - 24 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 25 - st. Rspr. BVerfG 1 6. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 43, BVerfGE 141, 56) . bb) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. D a s ist insbesondere anzunehmen , wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - Rn. 44 mwN) . Ein rückwirkender b e- la s tender Eingriff ist ausnahmsweise zulässi g, wenn ein Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG 1 2. November 2015 - 1 BvR 2961/14 , 1 BvR 3051/14 - Rn. 55 mwN) . Das kann etwa der Fall sein, wenn die Rechtsunterworfenen schon in dem Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bez o- gen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen dur f- ten, sondern mit ihrer Änderung rechnen mussten (BVerfG 1 7. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 63 f f., BVerfGE 135, 1) . Zudem kann sich der Bürger nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäß ig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtsetzungswi l- len des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins vers chont zu ble i- ben. Der Gesetzgeber kann eine nichtige Bestimmung deshalb unter Umstä n- den rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (BVerfG 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - Rn. 19 , BVerfGK 16, 162 ) . c c) Das SokaSiG trat nicht formell rückwirkend, sondern nach seinem § 14 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichwohl entfalte t die Regelung in § 7 en Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des VTV in den aus den Anlagen 26 bis 35 des SokaSiG ersichtlichen Fassungen unterfallen, für den bereits abg e- wickelten, der Vergangenheit angehörenden Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nachträglich die Geltung der Rechtsnormen des 70 71 - 25 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 26 - VTV in den au s den Anlagen 26 bis 35 des SokaSiG ersichtlichen Fassungen an. Nur solche Betriebe und selb st ständige Betriebsabteilungen, die die Ma ß- gaben der Anlage 37 des SokaSiG erfüllen, sind von der Geltungsanordnung ausgenommen ( § 10 Abs. 1 SokaSiG) . Für alle ande ren tariffreien Arbeitgeber enthält § 7 SokaSiG eine sie belastende Rechtsfolgenanordnung, weil der VTV ihnen u nter anderem Beitragspflichten für die von ihnen beschäftig t en Arbeit er und Angestellten auferlegt. d d) Die in § 7 SokaSiG angeordnete echte Rüc kwirkung begegnet aus Sicht des Senats jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (1 ) Bezüglich der aus den Anlagen 26, 27 und 35 des SokaSiG ersichtl i- chen Fassungen des VTV , auf die § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 10 SokaSiG verweist, konnte kein zu schützendes Vertrauen der tariffreien Arbeitgeber d a- rauf entstehen, nicht von der Rechtsnorme rstreckung erfasst zu werden. (a) Das L andesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg hat am 4. August 2015 die Rechtswirksamkeit de r AVE vom 2 4. Februar 2006 des VTV in der aus der Anlage 35 des SokaSiG ersichtlichen Fassung (AVE VTV 200 6 ) festgestellt ( - 7 BVL 5007/14, 7 BVL 5008/14 - zu 2.3 der Gründe ) . Die ser Beschluss ist durch Rücknahme der Rechtsbeschwerden rechtskräftig geworden ( vgl. die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht s Nr. 65/16 vom 2 2. Dezember 2016 ) . Die AVE des VTV in der aus der Anlage 27 des SokaSiG ersich tlichen Fassung (AVE VTV 2015) hat das L andesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg ebenfalls für wirksam befunden (2 1. Juli 2016 - 14 BVL 5007/15 , 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16, 14 BVL 5005/16 - zu II B der Gründe ) . D ie Recht s- beschwerden gegen diesen Beschluss blieben erfolglos (BAG 2 1. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 50 ff. ) . Die Wirksamkeit der AVE VTV 2016, auf die sich der Kläger im Streitfall stützt, war Gegenstand des ebenfalls positiven B e- schlusses des L andesarbeitsgericht s Berlin - Brandenburg vom 1 2. Dezember 2017 ( - 16 B V L 5012/16 - zu II B der Gründe ) . Diesen Beschluss hat der Senat am 2 0 . November 2018 bestätigt ( - 10 ABR 12/18 - Rn. 26 f f.) . 72 73 74 - 26 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 27 - ( b ) Durch davon abweichende Rechtsauffassungen konnte kein schut z- würdiges Vertrauen in ein geändertes Verständnis der alten Rechtslage entst e- hen (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06 , 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 - Rn. 75, BVerfGE 126, 369) . Da die AVE VTV 2015 und die AVE VTV 2016 auf der Grundlage des § 5 TVG nF ergangen waren, war nicht einmal a n- aufgrund der Beschlüsse des S e- nats vom 2 1. September 2016, die nach § 5 TVG aF ergangene A llgemeinv e r- bindlicherklärungen betrafen (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289; aA offenbar Thüsing NZA - Beilage 1/ 2017, 3, 4) . (2 ) Mit Blick auf die von § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 SokaSiG erfass t en Zeiträume konnte sich bei den nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebern ebenfalls kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von Beitragszahlungen verschont zu bleiben oder Beiträge erstattet zu be kommen. ( a ) Bis z um 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertra u- en auf die Unwirksamkeit der AVE des VTV in den Fassungen der Anlagen 28 bis 34 des SokaSiG , auf die § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 SokaSiG verweist . Die Arbeitgeber mussten vielmehr vom Gegenteil ausgeh en und ihre wirtschaftl i- chen Dispositionen auf die vollständige Erfüllung der in den VTV geregelten P flichten einrichten (LAG Berlin - Brandenburg 1 6. Juni 2017 - 3 Sa 1831/16 - zu B II 4 d aa der Gründe; Berndt DStR 2017, 1166, 1169; Biedermann BB 2017, 1333, 1338; Engels NZA 2017, 680, 685; Klein AuR 2017, 48, 52; Ulber NZA 2 0 1 7 , 1104, 1105 ) . Sie konnten und durften im Gegenzug auch d a- rauf vertrauen und sich darauf verlassen , dass die aus dem VTV folgenden A n- sprüche ihrer Arbeitnehmer, Auszubildenden und Rentner erfüll t würden. ( a a) Den VTV in de n aus den Anlagen 28 bis 34 zu § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 SokaSiG ersichtlichen Fassungen hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jeweils nach § 5 TVG aF für allgemeinverbindlich erklärt. B is zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vom 2 1. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) entsprach 75 76 77 78 - 27 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 28 - es der weit überwiegenden Rechtsa nsicht , dass diese Fassungen des VTV wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden waren. Nach der damaligen Rechtslage war die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tari f- vertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich (inzidenter) von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf sie ankam. Dabei gingen die Gerichte stets davon aus, dass der erste Anschein für die Rechtm ä- ßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung sprach . Es wurde grundsätzlich a n- genommen , das B MAS nehme die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforde rungen vor. Bestand zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der AVE kein Streit und waren auch von Amts wegen keine erns t- haften Zweifel gerechtfertigt, war ihre gerichtliche Überprüfung entbehrlich (vgl. BAG 2 5. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe mwN , BAGE 101, 357; 2 2. September 1993 - 10 AZR 371/92 - zu II 3 b der Gründe mwN , BAGE 74 , 226; Treber FS Bepler 2012 S. 557, 563 f. mwN) . Entgege n- stehende Rechtsprechung der bis zum 15. August 2014 für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer AVE nach § 5 TVG aF zuständigen Verwaltungsg e- richte lag nicht vor. Noch am 2 2. Juni 2016 war der Senat dementsprechend von der Wirksamkeit der AVE VTV 2006 und der AVE VTV 2008 ausgegan gen ( BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 536/14 - Rn. 12) . ( bb ) Die von e inzelnen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern geäußerten B e- denken an der Wirksamkeit der AVE der Fassungen des VTV, auf die § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 SokaSiG verweist, waren bis zum 20. September 2016 keine geeignete Grundlage für die Bildung von Vertrauen dahin, dass auf der Anna h- me der fehlenden Normwirkung dieser Fassungen des VTV beruhenden Disp o- sitionen nicht nachträglich die Grundlage entzogen werden würde. Auch nach ausdrücklicher Überprüfung gingen die Gerichte stets von der Wirksamkeit der AVE diese r Fassungen des VTV aus. ( aaa ) Da es die Rechtmäßigkeitsvermutung durch den Vortrag der dortigen Beklagten (erstmals) für erschüttert hielt, hatte d as Hessische Landesarbeitsg e- richt die Wirksamkeit der AVE VTV 2008 (betreffend den VTV in den aus den Anl agen 33 und 34 des SokaSiG ersichtlichen Fassungen) und der 79 80 - 28 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 29 - AVE VTV 2010 ( hinsichtlich des VTV in der Fassung der Anlage 32 des SokaSiG ) am 2. Juli 2014 inzidenter geprüft und bejaht ( - 1 8 Sa 619/13 - ) . Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil bestätigt (BAG 1 7. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 19 ) . ( bbb ) Am 1 7. April 2015 hat das L andesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg im Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG die Wirksamkeit der AVE VTV 2008 und der AVE VTV 2010 festgestellt ( - 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14 - zu II der Gründe ) . Im Anschluss daran folgten weitere, ebenfalls nach § 98 ArbGG e r- gangene Beschlüsse des L andesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 8. Juli 2015 ( - 4 BVL 5004/14, 4 BVL 5005/14 - zu II der Gründe ) zu de r Wirksamkeit der AVE VTV 2013 I (betreffend den VTV idF der Anlage 30 des SokaSiG ) und der AVE VTV 2013 II (be züglich de s VTV idF der Anlage 29 des SokaSiG ) , vom 9. Juli 2015 ( - 3 B VL 5003/14 - zu B II der Gründe ) zu de r Wirksamkeit der AVE VTV 2012 (betreffend den VTV idF der Anlage 31 des SokaSiG ) und vom 2 1. August 2015 ( - 6 BVL 5006/14 - zu II B der Gründe ) zu de r Wirksamkeit der AVE VTV 2014 ( hinsichtlich des VTV idF der Anlage 28 des SokaSiG ) . (b ) Auf den Fortbestand der auf den Entscheidungen des Senats vom 2 1. September 2016 und 25. Januar 2017 beruhenden, erst nach dem Ende der Laufzeit der von § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 SokaSiG in Bezug genommenen VTV für sie entstandenen günstigen Rechtslage durften die tariffreien Arbeitgeber nicht vertrauen. Sie mussten nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 SokaSiG zurückbezogen wird, da mit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rück - wirkend wieder auf sie erstreckt werden würden . Der Geset zgeber musste auf zwischenzeitlich dennoch getätigte gegenläufige Investitionen keine Rücksicht n ehmen. ( aa ) Wegen der Erga - o mnes - Wirkung der Beschlüsse des Senats vom 2 1. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289 ) und vom 2 5. Januar 2017 ( - 10 ABR 34/15 - ; - 10 ABR 43/15 - ) erstreck t en sich die Recht s normen des VTV in de n aus § 7 Abs. 3 bis Abs. 9 81 82 83 - 29 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 30 - iVm. den Anlagen 28 bis 34 SokaSiG ersichtlichen Fassungen zu keinem Zei t- punkt durch AVE auf tariffreie Arbeitgeber. Di e nach § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG vorgeschriebene Bekanntmachung der Beschlüsse vom 2 1. September 2016 im Bundesanzeiger erfolgte am 14. Dezember 201 6 (BAnz . AT B2 ) . D ie Beschlü s- se vom 2 5. Januar 2017 wurden am 16. Februar 2017 im Bundesanzeiger b e- kannt gemacht (BAnz . AT B2 ) . (bb) Auch höchstrichterliche Rechtsprechung erzeugt jedoch keine dem G e- setzesrecht gleichkommende Rechtsbindung . Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände entstehen (BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 81, BVerfGE 131, 20) . Das Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist ohnehin nur schutzwürdig, wenn sie generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entsche i- dungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei einer Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 77, aaO ) . ( aaa ) Bestand eine langjährige, gef estigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage, kann gegenüber einer rückwirkenden geset z- lichen Festschreibung dieser Rechtsanwendungspraxis grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen reklamieren, wer eine hiervon abweichende Re cht s- auffassung vertritt und seine betrieblichen Dispositionen daran ausrichtet (vgl. BVerfG 1 5. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 - Rn. 17 , BVerfGK 14, 338 ) . Auch angesichts des Rechtsscheins der Wirksamkeit, der von einer letztlich als u n- gültig erkannten AVE regelmäßig ausgeh t, und mit Rücksicht auf den in der AVE zum Ausdruck gekommenen Rechtsetzungswillen des Normgebers kon n- ten sich die tariffreien Arbeitgeber nicht darauf verlassen, von einer entspr e- chenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechts scheins verschont zu bleiben (vgl. BVerfG 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - Rn. 19 , BVerfGK 16, 162 ; in diese Richtung auch Ulber NZA 2017, 1104, 1105; aA Thüsing NZA - Beil age 1/ 2017, 3, 7 ff.) . 84 85 - 30 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 31 - ( bbb ) Dem Vertrauen darauf, dass ihnen bereits geleistete B eiträge ganz oder zumindest teilweise zurückerstattet würden, stand en überdies die Pressemitte i- lung en Nr. 50/16 und Nr. 51/16 des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 entgegen. Darin hatte der Senat ausgeführt, abgeschlossene Klageve r- fahren über die Beitragsansprüche würden von der Feststellung der Unwir k- samkeit nicht berührt . E ine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 580 ZPO komme nicht in Betracht. ( ccc ) Davon abgesehen hatte der Senat ü ber das Bestehen wechselseitiger Rückforderungsansprüche für Beitrags - und Erstattungsleistungen und die Fr a- ge, inwieweit die Unwirksamkeit der AVE einer Vollstreckung aus rechtskräft i- gen Entscheidungen entgegensteht, nicht entschieden . Die rechtliche Situation war überaus komplex (vgl. Greiner NZA 2017, 98, 101 f.; Klein AuR 2017, 48, 49 f . ) . Die Sozialkassenverfahren sind darauf ausgelegt, nur so viele Beiträge einzunehmen , wie auch korrespondierende Ansprüche Dritter gegen die Sozia l- kassen entstehen . D ie Sozialkassen hatten diese Ansprüche für die zurückli e- gen den Zeiträume regelmäßig bereits erfüllt (vgl. Biedermann BB 2017, 1333, 1335) . Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen einem tariffreien A r- beitgeber und den Sozialkassen hätte deshalb u nter anderem die Frage aufg e- worfen, ob die Sozialkassen ihrers eits die Leistungen zurückverlangen können, die sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit der AVE an die Arbeitnehmer, Ausz u- bildende n und Rentner des nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebers erbracht hatten (vgl. Ulber NZA 2017, 1104 f. ) . ( ddd ) Der Bildung von Vertrauen auf den Bestand der rückwirkend geände r- ten Rechtslage stand schließlich entgegen, dass die gesetzliche Wiederherste l- lung der Normerstreckung auf tariffreie Arbeitgeber bereits vor der Veröffentl i- chung der Entscheidungsformeln im B undesanzeiger absehbar war ( ebenso Berndt DStR 2017, 1166, 1169; Biedermann BB 2017, 1333, 1338; Engels NZA 2017, 680, 683 f.; aA Thüsing NZA - Beilage 1/ 2017, 3) . (a aaa ) Ein verständ ig wirtschaftender tariffreier Arbeitgeber konnte bis zu di e- sem Zeitpunkt keine Dispositionen in der Annahme treffen, er sei nun rückwi r- 86 87 88 89 - 31 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 32 - kend von den aus den Rechtsnormen des VTV folgenden Verpflichtungen b e- freit. Er musste damit rechnen, dass gegen die Beschlüsse Tatbestandsberic h- tigungsanträge, Anhörungsrügen nach § 78a ArbGG u nd /oder Verfassungsb e- schwerden eingelegt werden würden (vgl. LAG Berlin - Brandenburg 1 6. Juni 2017 - 3 Sa 1831/16 - zu B II 4 d bb der Gründe ) . (bb bb ) D ie Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag kann das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Recht s lage zerstören (BVerfG 1 0. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 151) . B e- reits am 13. Dezember 2016 waren mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein absehbar: An diesem Tag haben die Frakti o- nen der CDU/CSU und der SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in den Bundestag eingebracht (BT - Drs. 18/10631) . Die erste Beratung des Entwurfs fand bereits zwei Tage später statt (B T - P lenarp rot. 18/20979) . D er Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl dem Bundestag am 2 5. Januar 2017 seine unveränderte Annahme (BT - Drs. 18/11001 S. 3) . D a s geschah nach der zweiten und dritten Beratung am 2 6. Januar 2017 (BT - P lenarp rot. 18/21583 ff. ) . Durch die nach § 7 des Geset z- entwurfs vorgesehenen Anordnungen, die wörtlich mit § 7 SokaSiG überei n- stimmen, sollte die Rechtslage wiederhergestellt werden, die bis zu den En t- scheidungen des Senats vom 2 1. September 201 6 der allgemeinen Rechtsau f- fassung entsprach. ( c cc c ) Der Gesetzentwurf sah die normative Wirkung des VTV auch für die Zeiträume vor, die von der AVE VTV 2012, der AVE VTV 2013 I und der AVE VTV 2013 II erfasst waren. D ie Beschlüsse des Senats vom 2 5. Januar 2017 ( - 10 ABR 34/15 - ; - 1 0 AB R 43/15 - ) konnten deshalb von vornherein nicht in tariffreier Arbeitgeber hätten berücksichtigt werden müssen. ee ) Der Gesetzgeber hat mit § 7 SokaSiG auch ke ine - verfassungsrecht - lich grundsätzlich unzulässige - dem Sinn vorgenommen, dass er nachträglich einer höchstrichterlich geklärten 90 91 92 - 32 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 33 - Auslegung des Gesetzes den Boden entzogen oder die Rechtsfolge eines der Vergangenh eit zugehörigen Verhaltens belastend geändert hätte (vgl. dazu BVerfG 1 7. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 52 ff. , BVerfGE 135, 1 ) . Er hat sich § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG angemaßt (ebenso Engels NZ A 2017, 680, 683) . V ielmehr hat er eine gesetzgeberische Entscheidung in einer besondere n Situation getroffen , in der er sich einer mit nicht absehbaren und weitreichenden Folgen verbundenen Neuausrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber der zuvor gefestigten Recht s- praxis konfrontiert sa h (vgl. BVerfG 1 7. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 81, aaO ) . (1) Mit der gesetzlichen Erstreckungsanordnung wollte der Gesetzgeber - letztlich mit Rücksicht auf die Forderung en der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit - statt anfechtbare n Rechts unanfechtba res Recht setzen (vgl. BVerfG 1 6. November 1965 - 2 BvL 8/64 - zu C 2 b der Gründe, BVerfGE 19, 187) . Er hat dabei u- . Vielmehr hat er lediglich eine aus formellen Gründen unwirksame Erstreckung der Normwirkung des VTV durch eine wirksame - gesetzliche - Erstreckungsanordnung ersetzt, um auf diese Weise den weitreichenden Folgen der Beschlüsse des Senats entgegenzuwirken ( vgl. Hessisches LAG 1 7. August 2018 - 10 Sa 180/18 SK - zu II 4 b cc der Gründe; Engels NZA 2017, 680, 684; Ul ber NZA 2017, 1104, 1107; Walser NZA 2016, 1510) . Sein Ziel war es vor allem, das infolge des nahezu 70 - jährigen Best e- hens der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe entstandene Vertrauen aller daran beteiligten Kreise in die Funktionsfähigkeit des Systems wiederher zuste l- len. ( 2 ) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts m uss ein Betroffener insbesondere dann mit der nachträglichen - gesetzlichen - Bestät i- gung einer Belastung rechnen, wenn sie zunächst nur in einer rechtlich fra g- würdigen Rechtsverordnung angeordnet ist. Selbst wenn die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung nac h Erlass des heilenden Gesetzes im Nachhinein fes t- gestellt würde, wäre das für die Wirkung der Rechtsverordnung unerheblich. 93 94 - 33 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 34 - Der in der Rechtsverordnung liegende Rechtsetzungsakt beseitigt das Vertra u- en darauf, nicht herangezogen zu werden (BVerfG 2 7. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rn. 33 , BVerfGK 10, 346 ) . Um einen entsprechenden Fall handelt es sich hier . ( a ) Die durch eine AVE bewirkte Normerstreckung ist vergleichbar mit den rechtlichen Wirkungen einer Rechtsverordnung (BAG 2 1. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 135, BAGE 156, 213 ) . Mit der Regelung in § 7 SokaSiG hat der Gesetzgeber die vom Senat festgestellten formellen Mängel geheilt, die dazu geführt hatten, dass die betreffende AVE unwirksam war und sich die Normen des VTV in den jeweils betr offenen Zeiträumen nicht auf tarifungebu n- dene Arbeitgeber erstreckten (ebenso Ulber NZA 2017, 1104, 1106 f.) . ( b ) Der Senat hat d ie AVE VTV 2008 und die AVE VTV 2010 für unwirksam befunden, weil sich der zuständige Minister oder die zuständige Ministerin nicht mit ihnen befasst hatte. Er konnte außerdem nicht feststell en , dass die tarifg e- bundenen Arbeitgeber bei Erlass der AVE nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer beschäftigt en , weil das BMAS von einer ungeeigneten Schätzgrundlage für die Bestimmung der Großen Zahl ausgegangen war ( BAG 2 1. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., 185 ff., 201 ff., BAGE 156, 213 ) . Auch die Unwirksamkeit der AVE VTV 2014 beruhte darauf, dass nicht festgestellt werden konnte , die sog. 50 % - Quote sei erreicht gewesen, weil das BMAS eine ungeeignete Schät z- grundlage für die Bestimmung der Großen Zahl herangezogen hatte ( BAG 2 1. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 169 ff., 185 ff., BAGE 156, 289 ) . Der Senat hat in diesem Zusammenhang betont, für die Bestimmung der Großen Zahl und eine etwaige Korrektur der sich aus der Großen Einschränkungskla u- sel ergebenden Fehler könnten nur die im Zeitpunkt der ministeriellen Entsche i- dung objektiv zur Verfügung stehenden und bereits verwertbaren Informationen berücksichtigt werden ( BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 20 6 , aaO; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 190, aaO ) . Der Senat hat de s- halb nicht darüber befunden, ob die AVE selbst dann nicht hät te ergehen dü r- fen, wenn d em BMAS im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung genau zu di e- 95 96 - 34 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 35 - sem Zweck aufbereitetes und als Schätzgrundlage verwertbares Datenmaterial vorge legen hätte. D ass die A llgemeinverbindlicherklärungen weder gegen Ve r- fassungsrecht noch gegen die EMRK verstießen und auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Vereinbarkeit der AVE mit Unionsrecht nicht geboten sei , hat der Senat ausdrücklich klargestellt ( BAG 2 1. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 94 ff., aaO; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 77 ff., aaO) . D as BMAS hatte das öffentliche Interesse beim Erlass der AVE VT V 2008, der AVE VTV 2010 und der AVE VTV 2014 zu Recht bejaht und § 24 VwVfG zutreffend nicht angewandt ( BAG 2 1. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 123 ff., 132 ff., aaO; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 106 ff., 115 ff., aaO) . Mit dem Erlass der A VE VTV 2014 hatte sich die zuständige Ministerin in der erforderlichen Weise zustimmend befasst ( BAG 2 1. September 2016 - 10 ABR 48/1 5 - Rn. 121 ff., aaO ) . ff ) I m Streitfall kann dahinstehen, ob § Rückwirkung entfaltet, weil die Rechtsnormen des VTV in den von § 7 Abs. 5 bis Abs. 10 SokaSiG in Bezug genommenen Fassungen nun für einige Betriebe gelten, auf die sich die AVE dieser Fassungen des VTV nicht erstreckte. § 7 SokaSiG kann nach Auffassung des Senats insoweit verfassungskonform au s- gelegt werden . (1) Die Große Einschränkungsklausel mit dem in der Anlage 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG abgedruckten Inhalt war erstmals Gegenstand der mit Rüc k- wirkung zum 1. Juli 2013 erfolgten AVE vom 2 5. Oktober 2013 , der den VTV vom 3. Mai 2013 betraf (BAnz. AT 4. November 2013 B2 in der berichtigten Fassung vom 1 3. März 2014 BAnz. AT 1 4. März 2014 B2 - AVE VTV 2013 II) . A uf de ssen Rechtsnormen verweist § 7 Abs. 4 SokaSiG. Die zeitlich danach ergangenen Allgemeinverbindlicherklärungen - die AVE VTV 2014, die AVE VTV 2015 und die AVE VTV 2016 - , die die von § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 SokaSiG in Bezug genommenen Fassungen des VTV betreffen, nehmen jeweils auf diese Einschränkungsklausel Bezug. 97 98 - 35 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 36 - (2) Die Große Einschränkungsklausel in der Fassung der Anlage 37 des SokaSiG gilt nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 SokaSiG auch für die vo n § 7 Abs. 5 bis Abs . 10 SokaSiG in Bezug genommenen Fassungen des VTV. Durch die Große Einschränkungsklausel der AVE des VTV in den Fassungen, auf die § 7 Abs. 5 bis Abs . 10 SokaSiG verweist, waren weniger Betriebe von der no r- mativen Wirkung des VTV ausge schlossen , als dies nach der Großen Ei n- schränkungsklausel in der Fassung der A nlage 37 des SokaSiG der Fall ist. Allerdings enthält Ab s . 4 Nr. 5 der Großen Einschränkungskl ausel in der Fa s- sung der Anlage 37 des SokaSiG für die Ausnahme von Mitgliedsbetrieb en des Bundesverbands Holz und Kunststoff andere materiell - rechtliche Vorausse t- zungen als die Große E inschränkungsklausel in der AVE VTV 2008, die inhaltlich unverändert in di e AVE VTV 2010, die AVE VTV 2012 und die AVE VTV 2013 I übernommen wurde. D a s könnte dazu führen, dass ein Mi t- gliedsbetrieb dieses Bundesverbands, der von der Norm wirkung des VTV in der Fassung der Anlage 30 des SokaSiG zu § 7 Abs. 5 SokaSiG aufgrund der A VE VTV 2013 I ausgenommen war, nun durch § 7 Abs. 5 iVm. § 10 Abs. 1 SokaSiG r ückwirkend von der Normwirkung dieses VTV erfasst wird. (3) Nach Auffassung des Senats verstieße die rückwirkende Anwendung des VTV auf Betriebe, die vor Erlass der AVE VTV 2013 II nicht von der norm a- tiven Wirkung des VTV erfasst wurden, gegen das aus Ar t. 20 Abs. 3 GG fo l- gende Gebot des Vertrauensschutzes. Sie knüpfte an das Verhalten des Nor m- unterworfenen oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen , als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens ga l- ten . Das ist ni cht erforderlich, um den Gesetzeszweck zu fördern . (4) § 10 SokaSiG ist jedoch einer verfassungskonformen Auslegung z u- gänglich, die die echte Rückwirkung der gesetzlichen Geltungsanordnung auf diese Betriebe verhindert . (a) Zweck des SokaSiG ist allein die Sicherung des Fortbestands der Soz i- alkassenverfahren im Baugewerbe (BT - Drs. 18/10631 S. 1; BT - Drs. 18/11001 S. 8 ff. ) . Für Arbeitgeber sollte durch das SokaSiG kein neuer Erfüllungsau f- 99 100 101 102 - 36 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 - 37 - wand entstehen. Es war die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, die tari f- vertraglich etablierten Sozialkassenverfahren im Baugewerbe durch dieses G e- setz nicht zu verändern (BT - Drs. 18/10631 S. 3) . (b) Die Großen Einschränkungsklauseln lösten im Rahmen der AVE der jeweiligen Fassungen des VTV, auf die § 7 Abs. 1 bis A bs. 10 SokaSiG ve r- weist, Tarifkonkurrenzen zwischen dem Bauhauptgewerbe und angrenzenden Branchen auf, indem die Mitgliedsbetriebe baunaher Verbände davon ausg e- schlossen wurden, durch die Sozialkassen des Baugewerbes in Anspruch g e- nommen zu werden . Um dera rtige Überschneidungen bei der gesetzlichen Ge l- tungsanordnung des VTV zu verhindern, sollten unter die sog . Große Ei n- schränkungsklausel fallende Betriebe auch vom Anwendungsbereich des G e- setzes ausgenommen werden (BT - Drs. 18/10631 S. 649) . Ausweislich der G e- setzes materialien s ollte auf diese Weise sicher ges tell t werden , dass von der gesetzlichen Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen nur die Arbeitgeber erfasst w u rden, die auch nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifve r- träge n an den Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilnehmen mussten. Die unter die Große Einschränkungsklausel fallenden Betriebe durften bisher darauf vertrauen, von den Sozialkassenverfahren des Baugewerbes nicht e r- fasst zu werden ( BT - Drs. 18/10631 S. 649, 65 2 ) . (c) Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel daran, dass Arbeitgeber, deren Betriebe bis zum Inkrafttreten des VTV in der von § 7 Abs. 4 SokaSiG in Bezug genommenen Fassung unter die sog. Große Einschränkungsklausel der jeweiligen AVE fielen, auc h von der gesetzlichen Geltungsanordnung des § 7 Abs. 5 bis Abs. 10 SokaSiG ausgenommen sind. h) § 7 SokaSiG ist kein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Ei n- zelfallgesetz. aa ) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkretisierung des al l- gemeinen Gleichheitssatzes . Danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum 103 104 105 106 - 37 - 10 AZR 121/18 ECLI:DE:BAG:2018:2 01118.U.10AZR121.18.0 Gegenstand einer Sonderregel zu machen (BVerfG 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 , 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - Rn. 394 mwN, BVerfGE 143, 246) . bb) D ie Vorg aben des § 7 SokaSiG gelten zwar nicht für die Verfahrenst a- rifverträge aller existierenden Sozialkassen . Die Bestimmung greift jedoch nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fal l oder eine b e- stimmte Gruppe heraus. Sie trifft vielmehr eine abschließende Regelung für diejenigen Sozialkassen, deren Verfahrenstarifverträge sich nicht mehr auf A u- ßenseiter erstreckten bzw. bei denen die Normerstreckung auf Außenseiter nach Auffassung d es Gesetzgebers gefährdet war. Die Willkür einer gesetzl i- chen Einzelfallregelung, vor der Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG schützen will, ist hier nicht gegeben. C. D ie Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Gallner Pulz Brune Petri Meyer 107 108
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