Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. März 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 211/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Urteil vom 30. Oktober 2015 - 1 Ca 372/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 - 12 Sa 1418/15 - : Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG2 Leits atz : Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält es für verfassungs- rech t lich unbedenklich, dass § 15 Abs. 1 SokaSiG2 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 11. Juni 2002, rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt. ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 211/18 12 Sa 1418/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. März 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. Beklagte zu 1., Berufungsklägerin zu 1. und Revis ionsklägerin zu 1., 2. Beklagte zu 2., Berufungsklägerin zu 2. und Revisionsklägerin zu 2., pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - 2 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 3 - hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Pulz sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Bu dde für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2018 - 12 Sa 1418/15 - werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Revision en zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das S o- zialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der Fa s- sung vom 11. Juni 2002 (VTV - Gerüstbau) . Der Kläger ist die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes , eine gemei n- same Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu der Sozialkasse im Gerüstbaugewerbe v erpflichtet. Die Beklagte zu 1. unterhält einen Betrieb, der überwiegend Eventbühnen und Tribünen vermietet. Sie bietet an, die Tribünen zu planen und zu konstruieren. Die Beklagte zu 1. baut die Tribünen nicht auf oder ab. Die Beklagte zu 2. ist die persö nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. Auf der Grundlage des VTV - Gerüstbau begehrt der Kläger von den B e- klagten Beiträge in unstreitiger Höhe f ür eine von der Beklagten zu 1. beschä f- tigte gewerbliche Aushilfe sowie sieben bei der Beklagten zu 1. beschäftigte technische und kaufmännische Angestellte für den Zeitraum von September bis 1 2 3 - 3 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 4 - Dezember 2014 . Der VTV - Gerüstbau ist am 29. Oktober 2002 mit Wirkung zum 1. Juni 2002 vom Bundesministe rium für Wirtschaft und Arbeit für allgemeinve r- bindlich erklärt worden. Der VTV - Gerüstbau enthält ua. folgende Regelungen des Geltungsb e- reich s : § 1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausna h- me des Landes Berlin. (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Abschnitt I a) Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betriebl i- chen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit e i- genem oder fremdem M aterial gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewer b- lich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits - , Schutz - und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüs t- technik. (3 ) Persönlicher Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sech s- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherung s- Der Kläger hat die A uffassung vertreten, die Beklagte zu 1. sei im streitbefangenen Z eitraum verpflichtet gewesen, am Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes teilzunehmen. In ihrem Betrieb seien zu mehr als 50 % der persönlichen Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer, die zusa m- mengerechnet mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausgemacht habe, Arbeiten verrichtet worden, die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für das Gerüstbauerhandwerk fielen. Mobile Bühnen und Tribünen seien Sonde r- konstruktionen der Rüsttechnik iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV - Gerüstbau. Der VTV - Gerüstbau gelte nach der erstmals in der Berufungsve r- handlung geäußerten Ansicht des Klägers auch au fgrund von § 15 Abs. 1 iVm. 4 5 - 4 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 5 - der Anlage 46 des Gesetzes zur Sicherung der tarifvertragliche n Sozialkasse n- verfahren ( Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG2 ) . Der Kläger hat beantragt, die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 758,00 Euro zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffa s- sung vertreten, der Betrieb unterfalle nicht dem betrieblichen Ge ltungsbereich des VTV - Gerüstbau. Mobile B ühnen und Tribünen seien nach der Musterba u- ordnung vom 1. November 2002 - zuletzt geändert durch Beschluss der Baum i- nisterkonferenz vom 13. Mai 2016 (M usterbauordnung ) - keine Gerüste, so n- dern sogenannte F liegende Bau ten . Mobile Bühnen und Tribünen unterlägen als F liegende Bauten auch anderen DIN - Normen als Baugerüste. Der im VTV - en der R r- fasse l ediglich projektbezogen entworfene, temporäre Bauhilfsmittel, die auße r- gewöhnliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit und Verwendbarkeit erfüllten . Würde dies anders gesehen, wären beispielsweise auch Hochregal l a- ger oder Mast e für Stromleitungen der Gerüsttechnik zuzuordnen. Das von der Beklagten zu 1. verwendete Tribünenbaumaterial des Systems NOAH sei bis auf die Fußspindeln zum Abstützen auf unebenem Untergrund und die als Lau f- fläche n verwendeten verzinkten Stahlbel ä ge nicht mit dem Material für Baug e- rüste vergleichbar. Die Bühnenkonstruktio nen der Beklagten zu 1. seien nur äußerlich möglicherweise mit Baugerüsten zu ver gleichen. Das SokaSiG2 begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot und die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Teilung der Gewalten . Es gehe allein darum, die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 zu korr i- gieren ( BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 15 6, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289 ; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - ; 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - ) . Schließlich entziehe die staatliche Festlegung von materiellen Arbeitsbedingungen durch Gesetz den 6 7 8 - 5 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 6 - Koalitionspartnern die Regelungsmacht und greife damit in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Arb eitsgericht ha t sich auf die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV - Gerüstbau gestützt. Das Landesarbeitsgericht hat offengelasse n, ob die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist, und sich zur Begründung auf das SokaSiG2 gestützt. Mit de n vom Landesarbeitsgericht zugel assenen Revision en verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision en sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- rufung en zu Recht zurückgewiesen und zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge hat. I. Der Kläger hat die zulässige Klage nicht geändert, indem er die Be i- tragsforderung in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die Allgemeinve r- bin d licherklärung des VTV - Gerüstbau gestützt hat , sondern auch auf § 15 Abs . 1 iVm. der Anlage 46 SokaSiG2 . 1. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell - rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch dann nicht, wenn der Kläger erst im Verlauf des Rechtsstreits eine wirksame Anspruchsgrundlage benennt. Rechtliche Begründungen innerhalb desselben Tatgeschehens betre f- fen allein die Normebene und damit die dem Gericht obliegende rechtliche B e- wertung des Tatsachenkomplexes (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 12 ; 20. November 2018 - 10 AZR 121/ 18 - Rn. 27; BGH 21. Februar 2019 - VII ZR 105/18 - Rn. 30) . 2. Deshalb handelt es sich hier nicht um eine Klageänderung. Beitragsa n- sprüche nach dem VTV - Gerüstbau , für dessen Geltungserstreckung sowohl 9 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 7 - eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 15 Abs. 1 SokaSiG2 in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden L e- benssachverhalt erfasst . Das hat der Senat für Beitragsklagen nach dem Tari f- vertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe entschieden, der au f- grund einer Allgem einverbindlicherklärung oder nach § 7 SokaSiG anwendbar sein kann (BAG 20. No vember 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 18 ff .) . Die Anspr ü- che stützen sich auf dasselbe Tatgeschehen. Sie sind weder in ihren materiell - rechtlichen Voraussetzungen noch in ihren Folgen oder strukturell grundlegend verschieden ausgestaltet (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 13 ) . Diese Rechtsprechung lässt si ch auf Beitragsklagen nach dem VTV - Gerüstbau übe r- tragen. II . Die Klage ist begründet. De m Kläger stehen die eingeklagten Beiträge gegenüber der Beklagten zu 1. aus § 15 Abs. 1 iVm. der Anlage 46 Sok a SiG2 zu . Die Beitragspflicht der Beklagten zu 1. folgt aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm . § 14 Abs. 1 und Abs. 2 , § 15 Abs. 6 VTV - Gerüstbau. Die Beklagte zu 2. haftet für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. nach § 16 1 Abs. 2 iVm. § 128 Satz 1 HGB. Die in § 15 Abs. 1 SokaSiG 2 angeordnete Geltungserstrec kung des VTV - Gerüstbau auf nicht Tarifgebundene ist aus Sicht des Senats verfa s- sungsgemäß. 1. Der im Land Niedersachsen gelegene Betrieb de r Beklagten zu 1. u n- terfällt dem räumlichen Geltungsbereich des VTV - Gerüstbau ( § 1 Abs. 1 VTV - Gerüstbau ) . D ie bei de r Beklagten zu 1. beschäftig te gewerbliche Arbeitnehm e- r in und die Angestellte n werden vom persönlichen Geltungsbereich des VTV - Gerüstbau erfasst ( § 1 Abs. 3 VTV - Gerüstbau ) . 2. Der bet riebliche Gelt ungsbereich ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV - Gerüstbau für Betriebe des Gerüstbauerhandwerks eröffnet. a) Ein Betrieb unterfällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. I und Abschn. II VTV - Gerüstbau dem betrieblichen G eltungsbereich , wenn er nach seiner durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zw eckbestimmung arbeitszeitlich überwiegend mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellt 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 8 - od er Gerüstmaterial bereitstellt (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 327/16 - Rn. 10; 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 9) . e- re § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 3 VTV - Gerüstbau fällt das (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 327 /16 - Rn. 15 ) . b) Die Arbeitnehmer des Betriebs der Beklagten zu 1. führen arbeitszei t- lich überwiegend Tätigkei ten aus, die dazu dienen , Material für Bühnen und Tribünen zu vermieten. Damit ist das erfüllt. c) Bei dem von der Beklagten zu 1. bereitgestellten Material für den Bü h- nen - und Tribünenbau h andelt es sich auch um Gerüst material iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV - Gerüstbau. Bühnen und Tribünen sind Sonderko n- struktionen der Rüsttechnik iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VT V - Gerüstbau ( BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 11 ff .; vgl. auch 18 . Oktob er 2017 - 10 AZR 327/16 - Rn . 22 ) . An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. aa) nach § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV - Gerüstbau - , Schutz - und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüstt echnik . Darunter fallen auch mobile Bühnen und Tribünen. Das ergibt eine Auslegung von § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a VTV - Gerüstbau . bb) iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. I Buchst. a Satz 4 VTV - Gerüstbau ist nicht auf Baugerüste beschränkt, sondern erfasst auch m o- b i le Bühnen und Tribünen. (1) D ie Einbez iehung eutlicht, dass der Begriff des Gerüsts umfassend zu verstehen ist. Mobile Bühnen oder Tribünen werden zwar nicht ausdrücklich genannt . E ine Beschränkung des betrieblichen Ge l- tungsbe reichs auf Betriebe, die Baugerüste erstellen oder bereitstellen, ist dem 18 19 20 21 22 - 8 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 9 - Wortlaut jedoch nicht zu entnehmen. D ie tariflich im Einzelnen bezeichnete n Gerüstformen werden überwiegend im Zusammenhang mit Bauarbeiten g e- braucht (vgl. Dankert/Engelhardt Bautechnische Fachbegriffe von A - Z 2. Aufl. S. 81 ff .; Frick/Knöll Baukonstruk tionslehre 2 34. Aufl. S. 765 ff .) . Maßgebend für den Geltungsber eich des V TV - Gerüstbau ist aber die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen, die einen relativ einfachen Auf - und Abbau und die mehrfache Verwen dung ermöglicht (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 12) . (2 ) Mobile Bühnen und Tribünen werden typischerweise mit Gerüstmaterial erstellt. Sie benötigen, um ihrem Zweck entsprechend genutzt werden zu kö n- nen, eine stabile und sichere Unterkonstruktion. Diese wird wie bei Baugerüsten aus Aluminium - oder Stahlrohren und Verbindungselementen, gegebenen falls auch im Modulsystem erstellt . Die Unterkonstruktion schafft eine tragfähige Grundlage für den Aufenthalt von Menschen (Frick/Knöll Baukonstruktions - lehre 2 34. Aufl. S. 768, 771 ff .) . Auf dieser mit Gerüstmaterial erstellten Unte r- konstruktion wird e ine Bestuhlung oder eine Plattfor m montiert . M obile Bühnen und Tribüne n ermög lichen Menschen damit - wie ein Arbeitsgerüst - den Au f- enthalt in einer erhöhten Positi on. Nach den auf den Gerüsten v ersehenen T ä- tigkeiten differe nziert der VTV - Gerüstbau nicht ( BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 13) . (3 ) Der Bau mobiler Bühnen und Tribünen und die Bereitstellung des en t- sprechenden Materials ist auch nach dem Inhalt der erforderlichen Ausbildung dem Gerüstbauerhandwerk zuzuordnen. Nach § 4 Nr . 19 ( Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen ) und § 9 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Buchst. c der Ve r- ordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom 26. Mai 2000, in Kraft seit dem 1. August 2000 (BGBl. I S. 778) , werden in der Ausbildung Ferti gkeiten und Kenntnisse des Auf - , Um - und Abbaus von Bühnen und Tribünen vermittelt. Der Bau und die Prüfung von Bühnen und Tribünen gehör en nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das Meisterprüfungsb e- rufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meiste r- prüfung im Gerüstbauer - H andwerk vom 12. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1694) 23 24 - 9 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 10 - in der Fas sung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) auch zum Berufsbild der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 15) . (4) Die von den Beklagten vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht , Betriebe vom Anwendungsbere ich des VTV - G erüstbau auszunehmen, die mobile Bühnen und Tribünen erstellen oder dafür bestimmtes Material b e- reitstellen. (a) D ie Musterbauordnung spricht nicht dafür, de n Anwend ungsbereich des VTV - Gerüstbau auf Baugerüste zu beschränken . Die M usterbauordnung ist dem Bauord nungsrecht zuzuordnen und dient damit der Gefahrenabwehr (BeckOK BauordnungsR BW/Spannowsky Stand 15. Januar 201 9 BWLBO Grundlagen des Bauordnun gsrechts in Deutschland Rn. 57) . Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 M usterbauordnung sind Baugerüste - anders als mobile Bühnen und Tribünen - keine F liegenden Bauten und unterliegen daher teilweise anderen bauordnungsrechtlichen Vorsc hriften . D ie Abgrenzung des betrieblichen A n- wendungsbereich s des VTV - Gerüstbau richtet sich jedoch nicht nach bauor d- nungsrechtliche n Gesichtspunkten . Für den Geltungsbereich des VTV - Gerüstbau ist die Art der Konstruktion unter Verwendung von Gerüstbauteilen maßgeblich , die einen relativ einfachen Auf - und Abbau und die mehrfache Verwendung ermöglicht. Die Art der Konstruktion ist bei mobilen Bühnen und Tribünen sowie Baugerüsten vergleichbar . Mobile Bühnen und Tribünen sind verhältnismäßig ein fa ch auf - und abzubauen und für eine mehrfache Verwe n- dung gedacht und geeignet. (b ) Auch die von den Beklagten angeführten unterschiedlichen DIN - Normen für Baugerüste und mobile Bühnen oder Tribünen rechtfertigen es nicht, den betrieblichen Geltungsbereic h des VTV auf Baugerüste zu verengen. DIN - Normen definieren insbesondere Anforderungen an Produk te und dienen der Sicherhe it und Qualitätsverbesserung . Aus dem Umstand, dass die Pr o- duktanforderungen in unterschiedlichen DIN - Normen geregelt sind, ergibt sic h jedoch kein Hinweis auf eine entscheidend andere Art der Konstruktion. 25 26 27 - 10 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 11 - ( c ) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Begriff der Sonde sei eng auszulegen und e r- fasse ausschließlich pro jektbezogen entworfene, temporäre Bauhilfsmittel, die außergewöhnliche Anforderungen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit und Verwen d- barkeit erfüll t en. Ein auf Bauhilfsmittel verengtes Verständnis kann insbesond e- re nicht damit begründet werden , dass sonst alle gerüstähnliche n Konstrukti o- n en erfasst würden , wie beispielsweise Hochregal lager oder Maste n für Stro m- leitungen. Viel mehr kommt es bei allen Konstruktionen darauf an, ob sie unter Verwendung von Ge rüstbau teilen errichtet werden, die einen relativ einfache n Auf - und Abbau für eine mehrfache Verwendung ermöglichen. Sonderkonstru k- tionen der Rüsttechnik sind - wie Gerüste - mit Gerüstmaterial erstellte Gebilde, die aber nicht standardisiert errichtet, sondern speziell geplant oder konzipiert werden. Darunter k önnen neben mobilen Bühnen und Tribünen b ei sp ielsweise auch Wetterschutzhallen und Einhausungen fallen (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 327/16 - Rn. 22) . ( d ) Die Beklagte zu 1. fällt auch nicht deswegen aus dem betrieblichen Ge l- tungsbereich des VTV - Ge rüstbau , weil das von ihr verwendete Bühnen - und Tribünenbaumaterial bis auf wenige Teile nicht dem Material für Baugerüste entspricht. Es kommt nicht darauf an, ob mit dem von der Beklagten zu 1. ve r- wendeten Modulsystem NOAH nur Tri bünen und keine Baugerü ste erstellt we r- den kön nen (vgl. konkret zum System NOAH Hessisches Lande sarbeitsgericht 17. April 2013 - 12 Sa 1771/11 - ) . d) Die von den Beklagten erhobene n Verfahrensrüge n hat der Senat g e- prüft und nicht für durchgreifend erachtet (vgl. § 72 Abs. 5 Arb GG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . 3 . Nach Auffassung des Senats begegnet es keinen verfassungsrechtl i- chen Bedenken, dass die Rechtsnormen des VTV - Gerüstbau durch § 15 Abs. 1 SokaSiG2 auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber wie die Beklagten erstreckt werden. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht. 28 29 30 31 - 11 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 12 - a) § 15 Abs. 1 SokaSiG2 ordnet die Wirkung des VTV - Gerüstbau für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Oktober 2015 in der aus der Anl a- ge 46 zum SokaSiG2 § 41 Abs. 1 SokaSiG2 stellt klar, dass diese Rechtsnormen unabhängig d avon ge l- ten, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Die Allgemeinverbin d- lichkeit tarifvertraglicher Rechtsnormen nach dem Tarifvertragsgesetz bleibt unberührt ( § 42 SokaSiG2 , vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 43) . b) Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit von § 15 Abs. 1 SokaSiG2 bestehen keine Bedenken. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG ( BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 4 4 ) . Der s- eine umfassende Zuständigkeit des Bundes für privatrechtl i- che und auch öffentlich - rechtliche Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen im Arbeitsverhältnis (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 36) . E r umfasst neben dem Recht der Individualarbeitsverträge auch das Tarifvertragsrecht, ohne dem Vorbehalt der Erforderlichkeit des Art. 72 Abs. 2 GG zu unterliegen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477 /16 - Rn. 126, BVerfGE 146, 71; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - aaO ) . c) § 15 Abs. 1 SokaSiG2 ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. a a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgeric hts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 - Rn. 115) . Es umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eing e- räumten Möglichkeiten steht, ihre Zwecke zu verfolgen. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen. Geschützt ist daher vor allem der Abschluss von Tarifverträgen. Das schließt den Bestand und die Anwendung abgeschloss ener Tarifvert räge ein (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 32 33 34 35 - 12 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 13 - 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 130 f., BVerfGE 146, 71) . b b ) Die vorbehaltlos gewährleistete Koalitionsfreiheit verwehrt dem Geset z- geber jedoch nicht jede Rege lung im Schutzbereich dieses Grundrechts. Art. 9 Abs. 3 GG verschafft den Tarifvertragsparteien in dem für tarifvertragliche R e- gelungen offenstehenden Bereich kein Normsetzung smonopol (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 3 der Gründe, BVerfGE 103, 29 3) . Gesetzliche Reg e- lungen, die eine Beeinträchtigung von Art. 9 Abs. 3 GG bewirken, können z u- gunsten der Grundrechte Dritter sowie sonstiger mit Verfassungsrang ausg e- statteter Rechte und Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden. Sollen sie die Funktionsfäh igkeit des Systems der Tarifautonomie herstellen und sichern, ve r- folgen sie einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber hat eine entsprechende Ausgestaltungsbefugnis. Er hat die Rechtsinstitute und Normenkomplexe zu setzen, die dem Handeln der Koalitionen und i nsbesondere der Tarifautonomie Geltung ver schaffen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 - Rn. 143 ff ., BVerfGE 146, 71) . Er darf insbesondere die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, i n- dem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifvertragsparte i- en ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder mi t- telbar zur Anwendun g kommen (BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 90, BVerfGE 116, 202) . c c ) § 15 Ab s. 1 SokaSiG2 verfolgt einen legitimen Zweck. Die Norm dient der Sicherung der Tarifautonomie. Sie sichert den Fortbestand des von den Tarifvertragsparteien des Gerüstbauerhandwerks geschaffenen Sozialkasse n- systems, indem sie die Anwendung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Ve r- fahrenstarifverträge auf Nichtverbandsmitglieder ausdehnt (BT - Drs. 18/12827 S. 1 f. und S. 5 f.) . Da durch werden weder die koalitionsspezifischen Verha l- tensweisen der Tarifvertragsparteien verletzt, noch wird der materielle Inhalt der tariflichen Regelungen berührt (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 48) . 36 37 - 13 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 14 - (1 ) Neben dem gemeinnützigen Sozialkassensystem im B augewerbe exi s- tieren in verschiedenen anderen Branchen Sozialkassenverfahren, die auf für allgemeinverbindlich erklärten Tarifver trägen beruhen. Das sind neben dem Gerüstbauerhandwerk das Maler - und Lackiererhandwerk, das Dachdecke r- handwerk, das Steinmetz - und Steinbildhauerhandwerk, das Betonsteingewe r- be, die Steine - und Erden - Industrie nebst Betonsteinhandwerk und Ziegel - industrie, das Bäckerhandwerk, die Brot - und Backwarenindustrie, der Garten - , Landschafts - und Sportplatzbau, die Land - und Forstwirtschaft sowie der Bereich der Redakteurinnen und Redakteure von Tageszeitungen (BT - Drs. 18/12 827 S. 1 f.) . Die Tarifvertragsparteien haben in diesen Branchen g e- meinsame Einrichtungen errichtet, von deren Leistungen eine Vielzahl von A r- beitnehmern, Auszubildenden und Rentnern profitiert. Die Sozialkassenverfa h- ren in diesen Branchen setzen ebenso wi e im Baugewerbe voraus, dass die Lasten von den Arbeitgebern gemeinsam und solidarisch - unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers - getragen werden. Sie streben nach allgemeiner Geltung ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 49 ) . D eshalb wurden die Verfahrenstarifverträge in diesen Branchen - ebenso wie im Baug e- werbe - bisher regelmäßig nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. (2 ) Der Senat hat die Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Verfa h- renstarifverträge für das Baugewerbe für unwirksam erklärt ( zB BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff ., BAGE 156, 213; 21. Septem - ber 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 169 ff ., BAGE 156, 289) . Die beteiligten Recht s- kreise hatten das nicht erwartet (vgl. Thüsing NZA - Beil age n- ) . Die Entscheidungen wurden überwiegend als Gefährdung des Fortb e- stands der Sozialkassen gewertet (vgl. nur Bayreuther AS - Drs . 18(11)109 7 S. 38 f. ) . Dabei war ersichtlich, dass von den Auswirkungen dieser Entsche i- dungen mittel bar auch die Sozialkassenverfahren in anderen Branchen betro f- fen sein könnten (vgl. BT - Drs . 18/12827 S. 1 f . ) . Der Gesetzgeber musste nicht zuwarten, ob die Allgemeinverbindlicherklärungen der einzelnen Verfahrenst a- rifverträge für unwirksam erklärt werden würden , sondern konnte bereits im Vorgriff handeln. D em Gesetzgeber kommt ein Einschätzungs - und Prognos e- 38 39 - 14 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 15 - spielraum bei der Beurteilung einer Be drohungslage für ein Gemeinschaftsgut zu (vgl. BVerfG 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 , 1 BvR 2959/07 - Rn. 96, BVerf GE 126, 112) . (3 ) Die Tarifvertragsparteien erfüllen mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind, in besonderem Maß die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe, die Arbeitsb e- dingungen und W irtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im W e- sentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu gestalten (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 55, 7) . § § 1 bis 38 SokaSiG2 ordnen die Geltungserstreckung de r Tarifnormen an und ko r- Allgemeinverbindlicherkl ä- rung en der verschiedenen in Bezug genommenen Tarifverträge. Die Beklagten llgemeinve r- bindli cherklärung des VTV - Gerüstbau durch eine gesetzliche Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. Dem Gesetzgeber steht die Wahl einer anderen Rechtsform als d er in § 5 TVG geregelte n Allgemeinverbindlicherklärung f ür die Erstreckung eines Tarifvertrags auf Außenseiter frei. Die Rechtsform ändert nichts an Inhalt und Ergebnis der Erwägungen zu der Allgemeinverbindliche r- klärung von Tarifverträgen ( BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 51 ) . (4 ) Die Geltungserstr eckung der Tarifnormen durch das SokaSiG2 geht nicht über diesen legitimen Zweck hinaus. Insbesondere werden den tariffreien Arbeitgebern keine neuen, bisher nicht vorhandenen finanziellen oder sonstigen Belastungen auferlegt. Durch die gesetzliche Geltung sanordnung werden sie weder zwangsweise Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände, noch wird es ihnen verwehrt, sich anderweitig als Koalition iSv. Art. 9 Abs. 3 GG zusammenzuschließen. Soweit die gesetzliche Geltungserstreckung des VTV - Gerüstb au einen mittelbaren Druck erzeugen sollte, um der größeren Einflus s- möglichkeit willen Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Parteien zu we r- den, ist dieser Druck jedenfalls nicht so erheblich, dass die negative Koalition s- freiheit verletzt würde ( vgl . BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 52) . 40 41 - 15 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 16 - Das hat das Bundesverfassungsgericht für die Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes bereits mehrfach entschieden (BVerfG 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II 2 de r Gründe mwN) . Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Ve r- pflichtung eines Bauunternehmens zur Abführung von Sozialkassenbeiträgen keinen Eingriff in dessen Recht darstellt, nicht gegen seinen Willen einer Vere i- nigung beitreten zu müssen (EGMR 2. Juni 2016 - 23646/09 - [Geotech Kancev Gm bH/Deutschland] Rn. 53 ff . ) . d) § 15 Abs. 1 SokaSiG2 verstößt nicht gegen die durch Art. 12 GG g e- schützte Berufsfreiheit. Die Rechtsnormen, deren Geltung § 15 Abs. 1 SokaSiG2 anordnet, enthalten keine Berufszugangsrege ln. Sie binden die B e- rufsaufnahme nicht an persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistung s- nach weise . Indem der VTV - Gerüstbau in d er Fassung, auf die § 15 Abs. 1 SokaSiG2 verweist, den Betrieben des Gerüstba uerhandwerks Zahlungspflic h- ten auferlegt, greift er nicht als Berufsausübungsregelung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der verpflichteten Arbeitgeber ein. Die durch die Beitragspflicht bezweckte Umlagefinanzier ung des Urlaubskassenverfahrens, der Berufsbildung und der zusätzlichen Alter s- versorgung im Gerüstbauerhandwerk betrifft lediglich den Interessenausgleich zwischen den branchenzugehörigen Arbeitgebern untereinander und zu den Arbeitnehmern auf übertariflic her Ebene (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 55 ) . e) Art. 14 Abs. 1 GG wird durch § 15 Abs. 1 SokaSiG2 nicht verletzt . Unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG fallen auch schul d- rechtliche Ansprüche, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, soweit sie bereits bestehen (BVerfG 26. Apr il 2015 - 1 BvR 1420/13 - Rn. 8 ) . Es kann dahinstehen, o b nicht originär tarifgebun dene Arbei t- geber aufgrund einer möglicherweis e unwirksamen Allgemeinverbindlicherkl ä- rung des VTV - Gerüstbau ohne die Geltungserstreckung nach § 15 Abs. 1 SokaSiG2 gegen den Kläger schuldrechtliche Ansprüche auf Beitragsrücke r- stattung haben könnten. Selbst wenn eine rückwirkende Beseitigung von Be i- 42 43 - 16 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 17 - trag serstattungsansprüchen als Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG betrachtet würde, genügte dieser Eingriff in jedem Fall den verfassungsrechtlichen Anforderu n- gen . Die mit § 15 Abs. 1 SokaSiG2 bezweckte Sicherung des Sozialkassenve r- fahrens im Gerüstbaugewerbe ist a ls legitimes Gemeinwohlziel geeignet, einen möglichen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu rechtfertigen ( vgl. BAG 20. Novem - ber 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 58 ff .) . f) § 15 Abs. 1 SokaSiG2 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleic h- heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. a a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31) . b b) § 15 Abs. 1 SokaSiG2 führt nicht zu einer Ungleichbehandlung, so n- der n zu einer Gleichbehandlung aller Gerüstbaubetriebe, die unter den räuml i- chen und fachlichen Geltungsbereich des VTV - Gerüstbau fallen, unabhängig von einer etwa bestehenden Verbandsmitgliedschaft. Die tarifgebundenen B e- triebe müssen dieselben Beiträge leis ten wie die Nichtmitglieder. Sie genießen ihnen gegenüber auch keine sonstigen Privilegien. Die Gruppen der Mitglieder und der Nichtmitglieder sind vergleichbar (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 65) . c c) Der Gesetzgeber hat die normative E rstreckung nicht auf das Gerüs t- baugewerbe beschränkt, sondern in § § 1 bis 38 SokaSiG2 diejenigen Branchen einbezogen, in denen Sozialkassenverfahren bestehen, die auf für allgemei n- verbindlich erklärten Tarifverträgen beruhen (BT - Drs. 18/12827 S. 1 f. ) . Damit beziehen sich die Regelungen des SokaSiG 2 auf diejenigen Branchen, deren Sozialkassenverfahren aufgrund der Entscheidungen des Senats vom 2 1 . September 2016 und 25. Januar 2017 nach § 98 ArbGG zu den Vorausse t- zungen von wi rksamen Allgemeinverbindli cherklärung en gefährdet sein könnten 44 45 46 47 - 17 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 18 - (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289 ; 25. Januar 2017 - 10 ABR 34/15 - ; 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - ) . Diese Abgrenzung ist nach dem Maßstab des A rt. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. g) § 15 Abs. 1 SokaSiG 2 verletzt aus Sicht des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitg e- ber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu we r- den. a a) Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 133) sind danach grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulä ssig, sofern eine Durc h- brechung dieses Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird ( BVerfG 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - R n. 43, BVerfGE 141, 56 ; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 69 ) . b b) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG 5. März 2018 - 1 BvR 2864/13 - Rn. 44 mwN) . Ein rückwirkender b e- la s tender Eingriff ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein Vertrauen de s Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - Rn. 55 mwN) . Das kann etwa der Fall sein, wenn die Rechtsunterworfenen schon in dem Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bez o- 48 49 50 - 18 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 19 - gen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen dur f- ten, sondern mit ihrer Änderung rechnen mussten (BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 63 ff ., BVerfGE 135, 1) . Zudem kann s ich der Bürger nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Er kann mit anderen Worten wegen des auch von einer letztlich als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksich t auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtsetzungswi l- len des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu ble i- ben. Der Gesetzgeber kann eine nichtige Bestimmung deshalb unter Umstä n- den rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen (BVerfG 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - Rn. 19, BVerfGK 16, 162 ; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/ 18 - Rn. 70 ) . c c ) Das SokaSiG2 trat nicht formell rückwirkend in Kraft , sondern nach Art. 3 des Gesetz es zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes am Tag nach der Verkündung. Gleichwohl entfaltet die Regelung in § 15 Abs. 1 SokaSiG2 rückwirken den Charakter (Bayreuther AS - Drs. 18(11)109 7 S. 38) . Die Norm schafft für alle Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des VTV - Gerüstbau in der aus der Anlage 46 zum SokaSiG2 ersichtlichen Fassung unterfallen, für den ber eits abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 rückwirkend einen weiteren Ge l- tungsgrund . d d ) Die in § 15 Abs. 1 SokaSiG2 angeordnete echte Rückwirkung begegnet aus Sicht des Senats jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei den nicht originär tarifgebundenen Arbeitgebern konnte sich kein hinreichend gefe s- tigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von B eitragszahlu n- gen verschont zu bleiben oder Beiträge erstattet zu bekommen. 51 52 - 19 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 20 - (1 ) Bis zum 20. September 2016 bestand keine Grundlage für ein Vertra u- en auf die Unwirksamkeit de r Allgemeinverbindlicherklärung des VTV - Gerüstbau . (a ) Die Arbeitgeber musste n vielmehr vom Gegenteil ausgehen und ihre wirtschaftlichen Dispositionen auf die vollständige Erfüllung der in den ve r- schiedenen Verfahrenstarifverträgen geregelten Pflichten einrichten. D a s gilt für den unmittelba r von den Entscheidungen des Senats vom 2 1. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) betroff e- nen Bereich des Baugewerbes (BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 77 ff . ) . Noch am 22. Juni 2016 war der Senat von der Wirksamkeit der Al l- gemeinverbindlicherk lärungen der Verfahrenstarifverträge in der Baubranche aus den Jahren 2006 und 2008 ausgegangen (BAG 22. Juni 2016 - 10 AZR 536/14 - Rn. 12) . (b ) Ebenso wenig konnte sich bis zu diesem Zeitpunkt im Bereich des G e- rüstbaugewerbes ein Vertrauen darauf bilden, die Allgemeinverbindlicherkl ä- rung des VTV - Gerüstbau sei unwirksam. D as damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hatte den VTV - Gerüstbau nach § 5 TVG aF für allgemei n- verbindlich erklärt. B is zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Senats vo m 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) entsprach es der weit überwiegenden Rechtsansicht, dass sowohl die verschiedenen Fassungen der Verfahrenstarifverträge im Baug e- werbe als auch diejenigen i n anderen Branc hen wirksam für allgemeinverbin d- lich erklärt worden waren. Nach der damaligen Rechtslage war die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich (inzidenter) von Amts wegen zu prüfen, sow eit es entscheidungserheblich auf sie ankam. Dabei gingen die Gerichte stets davon aus, dass der erste Anschein für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbind - licherklärung sprach. Es wurde grundsätzlich angenommen, das zuständige Bundesministerium nehme di e Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifve r- trags nur unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen vor. Bestand zw i- schen den Parteien über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung 53 54 55 - 20 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 21 - kein Streit und waren auch von Amts wegen keine ernsthaften Zwe ifel gerech t- fertigt, war ihre gerichtliche Überprüfung entbehrlich. Entgegenstehende Rech t- sprechung der bis zum 15. August 2014 für die Entscheidung über die Wir k- samkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG aF zuständigen Verwaltungsgerichte la g nicht vor ( BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 78) . Noch am 17. Oktober 2012 hatte der Senat inzident die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung de s V TV - Gerüstbau angenommen (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11 - Rn. 8 ff.) . (2 ) Die nicht verbandszugehörigen Arbeitgeber des Gerüstbau erhandwerks konnten auch nach den Entschei dungen des Senats vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) nicht d a- rauf vertrauen, nicht mehr zu Beiträgen zum Sozia lkassenverfahren herang e- zogen zu werden oder bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet zu erhalten. Auf grund der Entscheidungen des Senats vom 21. September 2016 stand nicht fest, ob auch die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV - Gerüstbau in einem Verf ahren nach § 98 ArbGG für unwirksam erklärt werden würde. (a ) Der Senat hat die Allgemeinverbindlicherklärung en des VTV - Bau aus den Jahren 2008, 2 010 und 2014 für unwirksam gehalten , weil nicht festgestellt werden konnte, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber bei Erlass der Allgemei n- verbindlicherklärung nicht weniger als 50 vH der unter den Geltungsbereich des VTV - Bau fallenden Arbeitnehmer beschäftigt en ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG a F , sog enannte 50 % - Quote; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 185 ff. , BAGE 156, 213; 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 169 ff ., BAGE 156, 289) . ( a a ) Das Verhältnis der organisierten zu den nicht organisierten Arbeitne h- mern im Gerüstbau gewerbe kann jedoch grundlegend von dem entspreche n- den Verhältnis in der Baubranche abweichen . Im Übrigen ergeben sich für die Ermittlung der Quote im Baubereich Besonderheiten gegenüber dem Gerüs t- baugewerbe: Zur Feststellung der Quote ist zunächst die Gro ße Zahl zu ermi t- teln, dh. die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des 56 57 58 - 21 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 22 - Tarifvertrags fallen, unabhängig davon, ob Tarifbindung besteht oder nicht. Für die Ermittlung der Großen Zahl kommt es darauf an, wie viele Arbeitnehmer insgesamt unter den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags fallen. Für die Ermit t- lung der Großen Zahl ist es dagegen unerheblich, ob die Allgemeinverbind - licherklärung mit Einschränkungen hi nsichtlich des betrieblichen Geltungsb e- reichs ergangen ist. Vielmehr ist auch im Fall eines bereits eingeschränkten Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Einschränkung der Al l- gemeinverbindlicherklärung ohne Antrag durch das zuständige Minist erium auf den tariflichen Geltungsbereich abzustellen (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 186 ff ., BAGE 156, 213) . Deswegen war das Bundesm i- nisterium für Arbeit und Soziales für d as Bau gewerbe bei der Bestimmung der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 TVG aF von einer falschen, also ungeeign e- ten Schätzgrundlage für die Bestimmung der Großen Zahl ausgegangen. Es hat te vor der Allgemeinverbindlicherklärung nicht ermittelt, wie viele Arbeitne h- mer unter den Geltungsbereich des VTV - Bau f ielen . V ielmehr hatte es die Za h- len zugrunde gelegt, aus denen sich nur erg ab , wie viele Arbeitnehmer im Ge l- tungsbereich des VTV - Bau unter Berücksichtigung der Großen Einschrä n- kungsklausel zu de r Allgemeinverbindlicherklärung beschäftigt w u rden ( BAG 21. September 2016 - 1 0 ABR 33/15 - Rn . 201 f., BAGE 156, 213; 21. Septem - ber 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 185 ff ., BAGE 156, 289) . ( b b) Für den Anwendungsbereich des VTV - Gerüstbau besteht eine entspr e- chende Problematik nicht. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV - Gerüstbau ist ohne eine vergleichbare Große Einschränkungsklausel ergangen. Es bestand daher keine ausreichende Grundlage dafür, darauf zu vertrauen, die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV - Gerüstbau w e rde aus diesem Grund f ür unwirksam erklärt. (b ) Die Allgemei nverbindlicherklärung en des VTV - Bau aus den Jahren 2008 und 2010 erwiesen sich auch als unwirksam, weil sich der zuständige M i- nister bzw. die zuständige Ministerin oder der zuständige Staatssekretär bzw. die zuständige Staatssekretärin nicht mit ihnen befa sst hat ten (BAG 21. Sep - 59 60 - 22 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 23 - tember 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff ., BAGE 156, 213) . Diese Problematik könnte sich auch in Bezug auf die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV - Gerüstbau stellen. Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 10. November 2016 darauf hingewiesen, ausweislich der Informationen aus frei zugänglichen Quellen sei die Allgemeinverbindlicherklärung i- nisterium für Arbeit und jedoch kein Hinweis, ob sich der Minister o der die Ministerin bzw. ein Staat s- sekretär oder eine Staatssekretärin persönlich mit der Allgemeinverbindliche r- klärung befasst hat. Es war daher nicht absehbar, ob in einem Verfahren nach § 98 ArbGG festgestellt werden würde, dass die Allgemeinverbindliche rklärung des VTV - Gerüstbau aus diesem Grund unwirksam ist. e e ) Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 1 SokaSiG2 auch ke ine - verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige - der Rechtslage in dem Sinn vorgenommen, dass er nachträglich einer höchs t- richterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden entzogen hätte ( vgl. BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 52 ff., BVerfGE 135, 1; BAG 20. No vember 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 92 ff . ) . Der Gesetzgeber hat sich § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG aF angemaßt . Vielmehr hat er eine gesetzgeberische Entscheidung in einer besonderen Situ a- tion getroffen, in der er sich ei ner mit nicht absehbaren und weitreichenden Fo l- gen verbundenen Neuausrichtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung g e- genüber der zuvor gefestigten Rechtspraxis konfrontiert sah (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 92 ) . Mit der gesetzlichen Erstr e- ckungsanordnung wollte der Gesetzge ber - letztlich mit Rücksicht auf die Fo r- derungen der Rechtsstaatlichkeit und der Re chtssicherheit - statt anfechtbaren Rechts unanfechtbares Recht setzen . Er hat dabei die Rechtsprechun g des Senats nicht (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 93) . Dies ergibt sich für das SokaSiG2 bereits aus dem Umstand, dass der Senat keine Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen aus diesem Bereich für unwirksam erklärt hat. Der Gesetzge ber durfte vorsorglich 61 - 23 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 - 24 - eine möglicherweise unwirksame Erstreckung der Normwirkung des VTV durch eine wirksa me - ge setzliche - Erstreckungsanordnung er gänzen . h) § 15 Abs. 1 SokaSiG 2 ist kein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulä s- siges Einzelfallgesetz. Art . 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält letztlich eine Konkret i- sierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Danach ist es dem Gesetzgeber verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herausz u- greifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (BVerfG 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - Rn. 394 mwN, BVerfGE 143, 246; BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 106) . Die Vorgaben des SokaSiG2 gelten für die Verfahrenstarifverträge der existi e- renden Sozialkassen, die a uf für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen beruhen. Ziel war es , diejenigen Branchen zu erfassen, di e von den Entsche i- dungen des Senats vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213; - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) und 25. Januar 2017 ( - 10 ABR 34/15 - ; - 10 ABR 43/15 - ) mittelbar be troffen sein könnten . Damit greift das SokaSiG 2 nicht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle einen einzelnen Fall oder eine bestimmte Gruppe heraus. Es trifft vielmehr eine Regelung für diej e- nigen Sozialkas sen, b ei denen die Normerstreckung der Verfahrenstarifverträge auf Außenseiter nach Auffassung des Gesetzgebers gefährdet war. Die Willkür einer gesetzlichen Einzelfallregelung, vor der Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG schü t- zen will, ist hier nicht gegeben (vgl. B AG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 107) . 4. Als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. haftet die Beklagte zu 2. dem Kläger bis zu der Höhe der im Handelsregister eingetrag e- nen Haftungssumme nach § 161 Abs. 2 iVm. § 128 Satz 1 HGB unmittelbar wie eine Gesamtschuldnerin (vgl. BAG 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die beiden für die Beitragsschuld wie Gesamtschuldner innen haften den Beklagten haben auch die Kosten der Revision en wie Gesamtschuldner innen 62 63 64 - 24 - 10 AZR 211/18 ECLI:DE:BAG:2019:270319.U.10AZR211.18.0 zu tragen (vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434 /15 - Rn. 48; 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183) . Gallner Brune Pulz R. Baschnagel Budde
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