Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Januar 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 792/14 - ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 13. März 2014 - 5 Ca 1852 c/13 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 14. Oktober 2014 - 2 Sa 135/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Vergütung von Bereitschaftsdienst - ständige Wechselschicht arbeit - Nachtarbeitszuschlag Bestimmungen: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Allgemeiner Teil - § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - - (BT - V) § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, § 46 Nr. 12 Abs. 6; ArbZG § 6 Abs. 5 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 792/14 2 Sa 135/14 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Januar 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Re visionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsger icht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Kiel und Züfle für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sch leswig - Holstein vom 14. Oktober 2014 - 2 Sa 135/14 - aufgehoben, soweit es die Ber u- fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13. März 2014 - 5 Ca 1852 c/13 - hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 4. (Wechselschichtz u- lage) zurüc kgewiesen hat. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Kiel vom 13. März 2014 - 5 Ca 1852 c/13 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.575,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte n über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2013 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewi e- sen. 4. Der Kläger hat 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger ist bei der Beklagten als ziviler Angestellter im Bereich der Bundeswehr auf dem beschäftigt , das vom 7. Mai 2012 bis zum 17. Oktober 2013 für Wartungsarb eiten in einer Werft in W lag . Auf das Arbeit s- verhältnis findet kraft beiderseitiger Tarif bindung der Tarifvertrag für den öffen t- lichen Dienst (TVöD) Anwendung. der Kläger im sog. Hafe n- dienst und wurde zu Instandhaltungs - und Wartungsarbeiten sowie zu m ilitär i- sche n und nautische n Sicherheitsdienste n eingesetzt. Im streitgegenständl i- chen Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 richtete sich der H a- fendienst nach einem Dienstplan, der die Verteilung der regelmäßige n wöchen t- 1 2 - 3 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 4 - liche n Arbeitszeit von 39 Stunden auf die vier Tage von Montag bis Don nerstag vorsah, und den folgenden Hinweis enthielt: dessen Kontrolle/Begleitung/Unterstützung können ein - zelne Arbeitnehmer auch zur Arbeit am Freitag, Samstag und Sonntag innerhalb der Höch starbeitszeitgrenzen g e- Neben dem Hafendienst fand an allen sieben Tagen der Woche rund um die Uhr der sog. Hafenwachdienst zur Gewährleistung der militär ischen und naut ischen Sicherheit n der Beklagten ang e- ordnete Wachschema sah von montags bis donnerstags täglich drei im aktiven Dienst zu leistende Wachschichten vor. Wachschicht 1 dauerte von 00:00 Uhr bis 10:00 Uhr, Wachschicht 3 von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Zur Wachschicht 2 (10:00 Uhr bis 14:00 Uhr) war in der Anordnung vermerkt, sie werde komplett aus dem Tagesdienst abgedeckt . Von freitags bis sonntags sowie an gesetzl i- chen Feiertagen waren je zwei zwölfstündige Hafenwachs chichten von 0 0 :00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 2 4:00 Uhr vor g e sehen, für die jeweils drei Wachgänger eingeteilt waren , die acht Stunden aktiven Dienst (i n- klusive Gangwaypostenzeit) und vier Stunden am Stück inaktiven Dienst (B e- reitschaft) zu leisten hatte n. Während des Bereitschaftsdienstes musste sich der Wachgänger an Bord aufhalten. Der Dienstplan sah vor, dass jeweils zwei Wachgänger aktiven Dienst leisteten, wenn der dritte im Berei t schaftsdienst war. I n der Zeit vom 1. Juni bis zum 2. September 2012 galt ein davon gerin g- fügig abweichendes Wachschem a . Im gesamten Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 wu r- de der Kläger zusätzlich zum Hafendienst in unterschiedlicher Häufigkeit auch zu den drei Hafenwachschichten herangezogen. Die für die Besatzungen von Binnen - und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung maßgebliche n Regelungen in § 46 TVöD - BT - V (Bund) laute n auszugsweise: 3 4 5 - 4 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 5 - Nr. 11 z u § 7 - Sonderformen der Arbeit - (3) 1 Für Beschäftigte, die über 10 Stunden hinaus zum Wachdienst herangezogen werden, können Wach - schichten bis zwölf Stunden festgesetzt werden, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschafts - dienst im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arbeitszei t- gesetz fällt. 2 Für die Bemessung des Entgelts w ährend der Wachdienste gelten folgende Vorschriften: 1. Bei folgenden Wachschichten wird für jede Wach - stunde das volle Entgelt gezahlt: a) Durchgehende Wachdienste, bei denen Pausen oder inaktive Zeiten während des Bereitschafts - dienstes weniger als ein Drittel der Gesam t- wachzeit ausmachen. b) Wachdienste, die ausschließlich im Freien a b- geleistet werden oder bei denen auf Anordnung oder infolge besonderer Umstände eine Bi n- dung an einen vorgeschriebenen Platz besteht (z. B. Decks - , Maschinen - , Brück en - oder A n- kerwachen). 2. Anwesenheitswachdienste, die nicht den in Nr. 1 g e- nannten Einschränkungen unterliegen, werden wie folgt bewertet: a) Bei einer Tageswachschicht wird je eineinhalb Wachstunden das Entgelt für eine Arbeits - stunde gezahlt. b) 1 Bei einer Nachtwachschicht bis zu zwölf Stu n- den wird eine Stundengarantie von drei A r- beitsstunden angesetzt, wenn beim Wachdienst nur Anwesenheit verlangt und eine Schlafgel e- genheit gestellt wird. 2 Soweit die Vorausse t- zungen nach Satz 1 nicht vorliegen, gilt Buc h- stabe a entsprechend. Nr. 12 z u § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - (6) Bei allen Formen des Wachdienstes im Sinne de r Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird der Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. f nicht gezahlt. - 5 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 6 - Mit mehreren Schreiben vom 24. Oktober 2012 beantragte der Kläger rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 unter anderem die Bez ahlung der geforderten regelmäßigen Arbeitszeit von Bereitschaftsstunden, einer Schichtzulage laut TVöD § Überstunden - und Nachtzuschlägen. Mit weiteren Schreiben vom 20. März 2013 und vom 11. September 2013 wiederholte er seine Forderungen und erweiterte sie für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 2013. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von In teresse - g e- meint, für 172 Stunden Bereitschaftsdienst , die er im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 - unstreitig - im Rahmen von 43 näher bezeichneten zwölfstündigen Hafenwachschichten geleistet habe, stehe ihm das Entgelt für insgesamt 114 ,67 Stunden in - rechnerisch unbestrittener - Höhe von 1.789,6 8 Euro zu. Der Bereitschaftsdienst sei gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b Satz 2 iVm. Nr. 2 Buchst. a TVöD - BT - V im Verhältnis von 1,5 : 1 faktorisiert als Arbeitszeit zu bezahlen; h inzu kämen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD - AT auch Überstundenzuschl ä g e in - rechnerisch un um stritt e- ner - Höhe von insgesamt 485,27 Euro . Da er in dem 15 Kalendermonate u m- fassenden Streitzeitraum ständig Wechselschicht ge leistet habe , stehe ihm nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - AT eine monatliche Wechselschichtzulage in H ö- he von insgesamt 1.575,00 Euro zu . Darüber hinaus habe er Anspruch auf Ausgleich für insgesamt 210 im Streitzeitraum geleistete Nachtarbeit sstunden . Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 1. Vergütung für insgesamt 114,6 Bereitschaftsstunden in Höhe von 1.789,68 Euro brutto, 2. Zeitzuschläge für insgesamt 114,6 Überstunden in Höhe von 48 5 ,27 Euro brutto, 3. Zulagen für ständige Wechselschicht arbeit in Höhe von insgesamt 1.575,00 Euro brutto sowie 4. Zeitzuschläge für insgesamt 210 Stunden Nachta r- beit in Höhe von 608,40 Euro brutto 6 7 8 - 6 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 7 - jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozen tpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , und gemeint, Berei t- schaftsdienststunden während eines A nwesenheitswachdienst e s iS v . § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD - BT - V seien nicht gesondert zu vergüten , we s- halb auch keine Überstundenz uschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD - AT zu zahlen seien. Wechselschichtzulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - AT stünden dem Kläger nicht zu, da er mehrheitlich innerhalb seiner r e- gul ären Arbeitszeit eingesetzt gewesen sei und nicht Wechselschicht gearbeitet habe. Im Übrigen seien die Zahlungsansprüche größtenteils gemäß § 37 TVöD - AT verfallen, weil sie erst mit der Klageschrift vom 30. Oktober 2013 geltend gemacht worden seien. Die Schreiben des Kl ä- gers vom 24. Oktober 2012 genügten nicht den Anforderungen an eine Ge l- tendmachung. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Ü b- rigen aus § 6 Abs. 5 ArbZG zur Zahlung von 739,70 Euro brutto verurt eilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des arbeitsgerichtl i- chen Urteils auch im Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in ge ringfügig vermindertem Umfang weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat nach § 8 Ab s. 5 Satz 1 TVöD - AT A n- spruch auf Wechselschichtzulagen für ständige Wechselschichtarbeit für d en 15 Kalendermonate umfassenden Streitzeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 9 10 11 - 7 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 8 - 31. August 2013 i n Höhe von insgesamt 1.575,00 Euro brutto nebst Verzug s- zinsen in gesetzl icher Höhe. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. I. Die Beklagte ist nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - AT verpflichtet, an den Kläger für ständige Wechselschichtarbeit in dem Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 eine monatliche Wechselschichtzulag e in Höhe von 105,00 Euro, dh. insgesamt 1.575,00 Euro brutto zu zahlen. 1. Der TVöD findet kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung. 2. Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - AT erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105 ,00 Euro m o- natlich. Die für die im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung b e- schäftigten Besatzungen von Binnen - und Seefahrzeugen und schwimmenden Geräten maßgeblichen Son derr egelungen in § 46 Nr. 12 TVöD - BT - V lassen diese Regelung unberührt. 3. Der Kläger hat in dem 15 Kalendermonate umfassenden streitgege n- ständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 ständig Wec h- selschichtarbeit im Tarifsinn geleistet. a) Ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - AT setzt nach der in § 7 Abs. 1 TVöD - AT enthaltenen Definition voraus, dass in dem A r- beitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, nach einem Schichtplan an allen Kalendertagen ununterbrochen Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn - und Feiert a- gen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit im Betrieb , sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird. Unerheblich ist, in wie viele Schichten der 24 - Stunden - Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Die Arbeit muss nach einem Dienst - od er Schich t- plan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur A r- 12 13 14 15 16 - 8 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 9 - beit in allen Schichtarten eingesetzt und durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erne ut zur Nachtschicht herangezogen werden (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 13 f. mwN , BAGE 142, 55 ) . Dabei kann regelmäßig auf einen Zeitraum von zwölf Kalendermonaten abgestellt werden, solange sich nicht aus betrieblichen Regelungen Anhaltspunkte f ür einen anderen Zeitraum ergeben (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 52 ) . Ständig iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - AT ist die Wechselschichtarbeit, wenn dem Beschäftigten diese Art von Tätigkeit kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direk t i- onsrechts dauerhaft und nicht lediglich vertretungsweise zugewiesen ist (BAG 1 3. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 1 7 mw N , aaO ) . b) Nach diesen Maßgaben wurde im Arbeitsbereich des Klägers im Strei t- zeitraum s tändig Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Sat z 1 TVöD - AT gelei s- tet. aa ) Arbeitsbereich des Klägers war im streitgegenständlichen Zeitraum das Hafendienst als auch Hafenwachdienst nach e inem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 1 TVöD - AT geleistet. A us dem Hinweis im Dienstplan für den Hafendienst über die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit am Freitag, Samstag und Son n- tag h schicht und aus dem Umstand, dass der Hafendienst sich ebenso wie der Hafenwac h- hat , ergibt sich, dass der Hafendienst und der Hafenwachdienst im Streitzeitraum weder räu m lich noch funktional noch personell in verschiedene Arbeitsbereiche aufgeteilt waren . bb) über einen erheblich längeren Zei t raum als die Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten hinaus an und wurde daher von mehreren Beschäftigten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilwe i se auch außerhalb der allgemei n üblichen Arbeitszeit , erbracht. Es arbeiteten nicht sämtliche Beschäftigten zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet e , wä h rend der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat te . 17 18 19 - 9 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 10 - cc) Die Arbeit erfolgte nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 1 TVöD - AT. D anach g alten der Dienstplan für den Hafendienst und das Wachschema für den Hafenwachdienst, die funktional und personell aufeinander abgestimmt w a- ren und sich insoweit ergänzten, als die Wachschicht 2 von montags bis do n- nerstags komplett durch den Hafendienst a bgedeckt wurde. Die Verkörperung t- sprechung des Senats ist insoweit entscheidend, ob nach der beim Arbeitgeber geltenden Organisation die Arbeit nur in einer die Arbeitszeit des Arbeit nehmers oder einer Arbeitnehmergruppe übersteigenden Zeit erfüllt werden kann und die Arbeitsaufgabe eine Regelung erforderlich macht, nach der die Arbeitnehmer in wechselnden Arbeitsschichten eingesetzt werden ( vgl. BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 548/09 - Rn . 16 mwN) . im gesamten Streitzeitraum der Fall. dd ) s schichten 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT Volldienst geleistet. I m Z eitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 2. September 201 2 war nach dem Wachschema für den Hafenwachdienst, der sich teilweise mit dem Diens t- plan für den Hafendienst überlappte, keine Wechselschichtarbeit ausschließe n- de Unterbrechung durch einen im Dienstplan ausg ewiesenen Bereitschaft s- dienst vorgesehen. i- nem Zeitpunkt einheitlich für alle Beschäftigten Bereitschaftsdienst ang e wiesen (zu einem derartigen Fall vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 480/13 - Rn. 1 8) . ee ) Nach den von ihm vorgelegten Einsatzplänen hat der Kläger im Strei t- zeitraum alle geforderten Schichtarten tatsächlich erbracht. B ereits aus dem Hinweis im Dienstplan für den Hafendienst über die Zulässi g- keit der Heranziehung zur Arbeit am Freitag, Samstag und Sonntag ergibt sich, h- dienst dauerhaft und nicht nur vertretungsweise zugewiesen war. Da ss der Kl ä- ger nicht ausschließlich zum Hafenwachdienst eingesetzt wurde, sondern vo r- rangig Hafen di enst geleistet hat, ist unerheblich. Ein auch nur annähernd 20 21 22 - 10 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 11 - im monatlichen Wechsel stattfindenden Arbeitsschichten ist nach § 7 Abs. 1 TVöD - AT nicht erforder lich. Ebenso wenig muss die Wechselschichtarbeit durchgängig einen Monat geleistet werden (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 27, BAGE 142, 55) . ff ) D er Kläger wurde im Streitzeitraum in allen Schichtarten im Wechsel eingesetzt . Dabei wurde er in jedem der 15 Kalendermonate von Juni 2012 bis August 2013 mehrmals zu Schichten herangezogen, die mindestens zwei Stu n- den Nachtarbeit umfass t en (§ 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD - AT) . Da lediglich zwischen den Einsätzen am 9. August 2012 und am 11. September 20 12 sowie am 7. Mai 2013 und am 11. Juni 2013 mehr als ein Monat lag, während die A b- stände zwischen alle n übrigen Einsätzen zwischen einem und maximal 27 Tagen betrugen, wurde er im Streitzeitraum durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut z ur Nachtschicht herangezogen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT ; vgl. dazu BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 50 ff. ) . 4 . Der Kläger hat die Zahlungsansprüche rechtzeitig iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT geltend gemacht. a) Geltendmachung im Sinne tarifl icher Ausschlussfristen setzt im Rege l- fall voraus, dass der Anspruchsinhaber die andere Seite zur Erfüllung des A n- spruchs auf fordert. Er muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung be steht. Dabei ist der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeichnen und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich zu machen; die Art des A n- spruchs sow ie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen zu erkennen sein, während eine Bezifferung nicht stets erforderlich ist (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 2 4 mwN ) . Ist der Anspruch in diesem Sinne wirksam geltend gemacht, bedarf es gem äß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD - AT für später fällig werdende Leistungen keiner erneuten Geltendmachung, sofern ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Ein solcher liegt vor, wenn bei u n- veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tat b e- 23 24 25 - 11 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 12 - stand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31 mwN , BAGE 144, 210 ) . b) Diesen Voraussetzungen genügten die Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 24. Oktober 2012. Darin hat er rückwirkend ab 1. Mai 2012 unter and erem die Bezahlung einer begehrt. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2012 belegt, dass sie diese s Schreiben zur Kenntnis genommen und das Begehren des Klägers auch inhal t- lich verstanden hat. Da der Beschäftig ungsdienststelle alle B eschäftigung s- nachweise vorlagen , konnte die Beklagte den Umfang der geltend gemachten Ansprüche und ihre Berechtigung überprüfen. Aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis war sie dazu aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen sogar bess er in der Lage als der Kläger selbst (vgl. BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 59) . Bis zum 26. Oktober 2012 war für keine der bis dahin fällig gewordenen monatlichen Wechselschichtzulagen die sechsmonatige Au s- schluss frist abgelaufen. 5 . Der Zinsa nspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.789,68 Euro brutto als Vergütung für insgesamt 114,67 faktorisierte Stunden Bereitschaftsdienst, die er während der z wölfstündigen Wachschichten im Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 geleistet hat. Er hat in dieser Zeit Anwese n- heitswachdienste geleistet, für die er nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD - BT - V für je eineinhalb Wachstunden das E ntgelt für eine A r- beitsstunde erhalten hat . a) Ausgehend von dem Grundverständnis der Regelungen in § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD - BT - V zur Vergütung von Wachdiensten ist ein während einer zwölfstündigen Wachschicht geleisteter Anwesenheitswachdienst, der aus a cht Stunden aktivem und vier Stunden inaktivem Dienst (Bereitschaft) besteht, g e- mäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a TVöD - BT - V einheitlich zu faktor i- 26 27 28 29 30 - 12 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 13 - sieren und wie acht Arbeitsstunden zu vergüten (BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 451/14 - Rn. 14) . Eine A ufspaltung der Vergütung nach unterschiedlichen Fa k- to ri sierungsstufen scheidet aus (BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 451/14 - Rn. 11) . Der Bereitscha ftsdienst ist notwendiger Teil aller Formen des Wachdienstes, deren Entgelt nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 TVöD - BT - V zu bemessen ist (BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 451/14 - Rn. 15) . b ) Bei de n vom Kläger geleisteten zwö lfstündigen Wachdienst en handelte es sich um Anwesenheitswachdienste iSv. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD - BT - V . Er hat weder Wachdienst e iSv. § 46 N r. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a TVöD - BT - V noch Wachdienst e ausschließlich im Freien (§ 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 1 TVöD - BT - V) geleistet . Ebenso wenig hat der Kläger Wachdienst e iSv. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 TV öD - BT - V absolviert. Es bestand nicht während des gesamten Wachdienstes eine Bindung an einen vorgeschriebenen Platz , weil der Kläger im aktiven Dienst unstreitig jeweils vier Stunden Stellingwache und vier Stunden Raumkontrollen zu leisten hatte. 2 . Der K läger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschl ägen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD - AT in Höhe von 48 5 ,27 Euro bru t- to für die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienst stunden. Es handelte sich d a- bei nicht um Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TVöD - AT , weil er während des B e- reitschaftsdienstes keine iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD - AT erbracht hat ( vgl. BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 55 [zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV - Ärzte / VKA]) . 3. Der Kläger kann auch nicht aus § 6 Abs. 5 ArbZG die Zahlung eines Zuschlags in Höhe von insgesamt 608,40 Euro brutto als Ausgleich für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden verlangen. D ies hat da s Landesarbeit s- gericht im Ergebnis zu Recht erkannt . a) Nach § 6 Abs. 5 ArbZG , auf den der Kläger den geltend gemachten Anspruch im Revisionsverfahren ausschließlich stützt , hat der Arbeitgeber, s o- weit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht, dem Nachtarbeitnehmer 31 32 33 34 - 13 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 - 14 - für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstun den eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. In Bezug auf den geset z- lichen Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG kann der Arbeitgeber frei wählen, ob er ihn durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Die gesetzlich begründete Wah l- schuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehend e Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt ( BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 15 ) . b ) Ob § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 TVöD - BT - V , wie es das Landesa r- stillschweigend zugleich e i- n e Ausgleichsregelung für Nachtarbeit enthält (dazu BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18) , kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es - wie die Revision meint - zu Unrecht die Nachtarbeitnehmereigenschaft des Klägers verneint hat. Der Kläg er kann jedenfalls aus § 6 Abs. 5 ArbZG ke i- ne n Anspruch auf Ausgleich der Nachtarbeit durch Zahlung eines Zuschlags gegen die Beklagte herleiten, weil diese bislang keine dementsprechende Wahl getroffen hat. Mit der Zahlung von Zeitzuschlägen für Nachtarbe it nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD - AT in den Fällen, in denen die s nicht nach § 46 Nr. 1 2 Abs. 6 TVöD - BT - V ausgeschlossen war , hat die Beklagte das ihr nach § 6 Abs. 5 ArbZG zustehende Wahlrecht nicht ausgeübt, sondern lediglich eine tarifvertraglich bestehende Verpflichtung erfüllt. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht, kann die Beklagte den Kläger zum Ausgleich der Nachta r- beit weiterhin bezahlt von der Arbeitspflicht freistellen (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 18) . Der Kl äger hätte deshalb eine Alternativklage erheben müssen ( st. Rspr. , v gl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 31 mwN) . 35 - 14 - 10 AZR 792/14 ECLI:DE:BAG:2016:130116.U.10AZR792.14.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Linck W. Reinfelder Brune D. Kiel Züfle 36
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