- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 767/11 13 Sa 163/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Oktober 2012 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bun-desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 767/11 - 3 - Schmitz-Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Beck und Kiel für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 9. August 2011 - 13 Sa 163/11 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die tariflich geregelte Vergütungssi-cherung bei Schichtdienstuntauglichkeit auch in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlen ist. Auf das zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Altersteilzeitarbeits-verhältnis kommen der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH), der Lufthansa Service GmbH (LSG) sowie der Gesellschaften im Tarifvertrag zur Erweiterung des Geltungs-bereiches (G-TVG) idF vom 1. Januar 2007 (nachfolgend: MTV Nr. 14 Boden) und der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 17. Februar 2007 (nachfolgend: TV ATZ) zur Anwendung. Die Arbeitsphase des Klägers endete am 31. Dezember 2009, die Freistellungsphase begann am 1. Januar 2010. Der Kläger wurde bis zum 25. Oktober 2009 im Schichtdienst einge-setzt und erhielt die dafür tariflich vorgesehenen Zulagen. Am 26. Oktober 2009 wurde ihm Schichtdienstuntauglichkeit attestiert. Bis zum Ende der Arbeitspha-se zahlte die Beklagte die tarifliche Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 767/11 - 4 - Die Vorschrift enthält ua. folgende Regelung: § 31 Sicherung der Vergütung bei Leistungsminderung
(3) Mitarbeiter, die Schicht- oder Nachtdienst (Protokollno-tiz I Abs. (9)) leisten und aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schicht- oder Nachtdienst ausscheiden müs-sen, erhalten, wenn sie mindestens 5 volle Jahre Schicht- oder Nachtdienst geleistet haben, für jedes Jahr des geleisteten Schichtdienstes für einen Monat - höchstens für einen Zeitraum von 15 Monaten - einen Betrag weitergezahlt, der sich nach folgender Formel errechnet (siehe Protokollnotiz IX Ziff. 1): Gesamtbetrag der in den letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden, in denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, ausgezahlten Nacht- und Sonntagszu-schläge, geteilt durch 3.
Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz 1 das 55. Lebensjahr vollendet, tritt an die Stelle des Zeitrau-mes von 15 Monaten ein Zeitraum von 24 Monaten. Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz 1 das 58. Lebensjahr vollendet, wird nach Ablauf der 24 Monate die Hälfte des nach obiger Formel errechne-ten Betrages für weitere 6 Monate und nach Ablauf dieser Zeit ein Viertel des nach obiger Formel errechne-ten Betrages für weitere 6 Monate weitergezahlt.
b) Die Feststellung der Schichtdienstuntauglichkeit erfolgt durch den Betriebs- oder Facharzt. Nach Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase zahlte die Beklag te eine Pauschale nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ. Dort ist geregelt: Schichtgänger, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersteilzeitvereinbarung nach diesem Tarifvertrag abschließen und beginnen und wäh rend der Altersteilzeit im Schichtdienst weiterarbeiten, erhalten in der Freistel-lungsphase für die Hälfte der Anzahl voller Monate, maximal für 18 Monate, eine Zahlung in Höhe des am Ende der Arbeitsphase (Vollarbeitsphase) anwendbaren monatlichen Pauschalbetrages (U/K-Pauschale) gemäß 4 5 - 4 - 10 AZR 767/11 - 5 - § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden bzw. gemäß § 26 Abs. 1 MTV NBL. Die Zahlung wird nicht gewährt, sofern und soweit der Mitarbeiter im Zeitraum seit Vollendung seines 55. Lebensjahres Zahlungen gem. § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhalten hat. In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden in der Freistellungsphase der Altersteilzeit weitergezahlt. Mit Schreiben vom 13. August 2009 wandte sich die Deutsche Lufthansa AG an die tarifschließende Gewerkschaft ver.di wie folgt: ... in Zusammenhang von Altersteilzeit mit Schichtuntaug-lichkeit sind wir aufgrund einer Häufung von Fällen, in denen Mitarbeiter erst zum Ende der Arbeitsphase der Altersteilzeit schichtuntauglich wurden, leider auf eine Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen gestoßen, die in dieser Form nicht der tariflichen Rechtslage ent-spricht. ... Um weiteren Fehlentwicklungen vorzubeugen
, werden wir daher ab dem 01.09.2009 die praktische Umsetzung auf die Basis der tarifvertraglichen Vereinbarungen zu-rückführen: Demnach wird ab Beginn der Freizeitphase der Altersteil-zeit unabhängig vom Vorliegen von Schichtuntauglichkeit ausschließlich eine Pauschalzahlung nach Protokollnotiz II des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit geleistet ... . ... Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auch in der Freistel-lungsphase der Altersteilzeit einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungssiche-rung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. Er hat die Differenzbeträge zur gezahlten Pauschale nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ im Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 in Höhe von monatlich 192,05 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.920,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem 6 7 8 - 5 - 10 AZR 767/11 - 6 - Basiszinssatz aus jeweils 192,05 Euro brutto seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010 und 1. November 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Eintritt in die Freistellungsphase bestehe für Schichtgänger nur noch ein Anspruch nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ, nicht aber nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Schichtgänger haben in der Freistellungsphase der Alters-teilzeit ausschließlich einen Anspruch auf Zahlung der in der Protokollnotiz II zum TV ATZ geregelten Pauschale, nicht aber einen Anspruch auf Vergütungs-sicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. I. Der Anspruch des Klägers auf Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden ist mit dem Ausscheiden aus dem Schichtdienst nach der am 26. Oktober 2009 attestierten Schichtdienstuntauglichkeit entstanden. Neben der Leistung von Schichtdienst für fünf volle Jahre wird nur vorausge-setzt, dass der Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schicht-dienst ausscheidet (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 41/03 - Rn. 27). Dies war der Fall. II. Mit Beginn der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht dieser Anspruch nicht mehr. Vergütungsansprüche des Klägers in der Freistellungsphase richten sich nach dem TV ATZ. Der Kläger hat Anspruch auf Teilzeitvergütung nach § 7 TV ATZ und auf Aufstockungsleistungen nach § 8 TV ATZ; hinzu kommt in der Freistellungsphase der in der Protokollnotiz II zum 9 10 11 12 13 - 6 - 10 AZR 767/11 - 7 - TV ATZ geregelte monatliche Pauschalbetrag, der den Verlust der in der Arbeitsphase verdienten Schichtzuschläge abfedert. Schichtzuschläge fallen nur bei geleisteter Schichtarbeit in der Arbeitsphase an, werden voll ausgezahlt und fließen nicht in die Teilzeitvergütung ein (zur vergleichbaren Wechsel-schichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD bei Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF vom 30. Juni 2000: vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 639/07 - Rn. 28, ZTR 2009, 20). III. Für einen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit neben dem An-spruch aus der Protokollnotiz II zum TV ATZ (fort-)bestehenden Anspruch auf Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden gibt es keine rechtli-che Grundlage. Dies ergibt die Auslegung der Norm sowie der Protokollnotiz II zum TV ATZ. 1. Nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden ist ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit fortbestehender Anspruch auf Vergütungs-sicherung zwar nicht ausgeschlossen. Bereits der tarifliche Gesamtzusammen-hang mit der Protokollnotiz II zum TV ATZ zeigt aber, dass in der Freistellungs-phase nur der in der Protokollnotiz II für die Situation des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase tariflich bestimmte Ausgleich für den Verlust von Schichtzulagen geltend gemacht werden kann. Die Protokollnotiz II, die trotz ihrer Bezeichnung eine Tarifnorm ist, weil sie einen Anspruch normiert und als Bestandteil des TV ATZ inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht (vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 661/05 -), regelt in Satz 2 das Verhältnis zur Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden; die Zahlung wird nicht gewährt, sofern und soweit der Mitarbeiter im Zeitraum seit Vollendung seines 55. Lebensjahres Zahlungen gemäß § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhalten hat. Eine Doppelzahlung oder ein Nebeneinander beider Ansprüche ist ausgeschlossen; die Vorschrift bestimmt nicht die Anrechnung parallel be-stehender Ansprüche, sondern die Anrechnung des Bezugszeitraums bereits nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhaltener Zahlungen (erhalten hat) auf den Bezugszeitraum der Pauschale nach der Protokollnotiz II. Ein Arbeitneh-mer, der bereits nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden eine soziale Absicherung 14 15 - 7 - 10 AZR 767/11 - 8 - für den Wegfall von Schichtzulagen erhalten hat, soll nach Eintritt in die Freistel-lungsphase nicht einen vollen, sondern nur einen um die Bezugszeiten der Vergütungssicherung gekürzten Anspruch nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ erhalten. 2. Ein anderes Verständnis widerspräche dem Sinn und Zweck der tarifli-chen Regelungen. Beide Tarifnormen federn den Wegfall der Schichtzulagen ab. Die Pauschale nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ regelt dabei die spezielle Situation in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Dass die Tarifver-tragsparteien, die das Verhältnis beider Ansprüche zueinander gesehen und geregelt haben, schichtdienstuntaugliche Mitarbeiter bei Ausscheiden aus dem Schichtdienst kurz vor Beginn der Freistellungsphase länger und besser absi-chern wollten als schichtdiensttaugliche Mitarbeiter, die bis zum Ende der Arbeitsphase Schichtdienst geleistet haben, ist nicht anzunehmen; vielmehr richtet sich die soziale Absicherung wegen des Wegfalls der Zulagen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ausschließlich nach den Bestimmungen des TV ATZ. Insofern gilt für die Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell dasselbe wie für andere vertragliche Veränderungen des Arbeitsverhältnisses, wie zB der Vereinbarung von unbezahltem Sonderurlaub. Kann ein Anspruch auf Schichtzulagen auch bei unterstellter Schichtdiensttauglichkeit überhaupt nicht mehr entstehen, besteht kein Anspruch auf Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. 3. Die Rechtsprechung des Senats (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 41/03 -) steht diesem Tarifverständnis nicht entgegen. Der Anspruch auf Vergü-tungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden besteht nach dieser Entscheidung zwar weiter, wenn der Arbeitnehmer nach eingetretener Schicht-dienstuntauglichkeit auf einen Arbeitsplatz versetzt wird, auf dem keine Schicht-arbeit geleistet wird. Daraus folgt aber nicht, dass der Anspruch auch dann fortbesteht, wenn nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag wegen des Eintritts in die Freistellungsphase ein Anspruch auf Schichtzulagen auch bei unterstellter Schichtdiensttauglichkeit nicht mehr entstehen kann. Die unterschiedliche Absicherung des Arbeitnehmers liegt darin begründet, dass er in dem einen Fall 16 17 - 8 - 10 AZR 767/11 noch arbeitet, in dem anderen nicht. Die Versetzung steht typischerweise im Zusammenhang mit der Schichtdienstuntauglichkeit und schließt den Anspruch deshalb nicht aus. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz-Scholemann Mestwerdt D. Kiel Die Amtszeit des ehrenamt-lichen Richters Beck ist abge-laufen. Mikosch 18
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