Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 2015 Zehnter Senat - 10 AZR 645/14 - ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 I. Arbeitsgericht München - 30 Ca 2775/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 5. März 2014 - 11 Sa 885/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV - L - Entgeltfortza h- lung im Urlaubsfall Bestimmung en : Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV - L) idF des 6 . Änderungstarifvertrags vom 12. Dezember 2012 §§ 20, 21 Satz 1, § 26 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 645/14 11 Sa 885/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 1. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie d en ehrenamtliche n Richter Diener und d ie ehrenamtliche Richter in Fi eback für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 645/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 5. März 2014 - 11 Sa 885/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Jahressonderzahlung für das Jahr 2012. Die Klägerin war seit 1996 bei dem beklagten Freistaat beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1996 bestimmte sich das Arbeit s- verhältnis nach dem B undes - Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen e r- gänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft d eutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Die Kläg e- rin war durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o hne Unterbrechung vom 26. Juli 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 2. Januar 2013 an der Arbeitsleistung verhindert. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall erhielt sie bis zum 23. April 2012 einen Krankengeldzuschuss. Ihr Restur laub aus dem Jahr 2011 wurde nach Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses zusammen mit dem Jahresurlaub für das Jahr 2012 abgegolten. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV - L) lautet in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung des 6 . Änderungstarifvertrags vom 12. Dezember 2012 auszugsweise wie folgt: § 20 Jahressonderzahlung (1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhäl t- nis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonde r- zahlung. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 645/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 - 4 - (2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 bis E 11 80 v. H . der Bemessungsgrundlage nach Abs atz 3. (3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschä f- tigten in den Kalendermonaten Juli, August und Se p- tember durchschnittlich gezahlt wird ; (4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder For t- zahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Vermi n- derung unterbleibt für Kalendermonate, für die B e- schäftigte kein Tabellenentg elt erhalten haben w e- gen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivi l- dienst , b) Beschäftigungsverbote n nach § 3 Abs atz 2 und § 6 Abs atz 1 Mu tterschutzgesetz , c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundes e lterngeld - Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalenderm o- nate, in denen Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des z u- stehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt word en ist. (5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenen t- gelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zei t- punkt ausgezahlt werden. § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs atz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt sowie die son s- tigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile - 4 - 10 AZR 645/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 - 5 - § 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ Der beklagte Freistaat verminderte die Sonderzahlung für das Kale n- de r jahr 2012 unter Berufung auf § 2 0 Abs. 4 Satz 1 TV - L um acht Zwölftel, weil die Klägerin in den acht Monaten von Mai bis Dezember 2012 weder Anspruch auf Entgelt noch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV - L gehabt habe. Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe die unverminderte Jahresson de r- za h lung 2012 und damit ein weiterer - rechnerisch unstreitiger - Betrag von 1.337,34 Euro brutto zu. Da eine Verminderung der Jahressonderzahlung nur für Kalendermonate in Betracht komme, in denen an ke inem Tag Anspruch auf Entgelt( fortzahlung) bestande n habe, stehe ihr auch die anteilige Sonderza h- lung für die Monate Mai bis Dezember 2012 zu , d enn in dieser Z e it habe sie monatlich für jeweils 2,5 Arbeitstage einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall erworben. Die Klägerin hat zuletzt sinngemä ß beantragt, den beklagten Freistaat zu verurteilen, an sie 1.337,34 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2012 zu zahlen. Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Verminderung der Jahressonderzahlung um acht Zwölftel sei zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe im Zeitraum von Mai bis Dezember 2012 keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt gehabt, weil ihr weg en der Arbeitsunfähigkeit kein Urlaub erteilt worden sei . Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit vorliegend von Interesse - a b- gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückg e- wiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verf olgt die Klägerin ihr en Zahlungsanspruch weiter. 4 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 645/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin kann von dem b e- klagten Freistaat nicht weitere 1.337,34 Euro brutto als Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2012 verlangen . D er beklagte Freistaat war berechtigt , die Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L um diesen Betrag zu kü r- zen . Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. I. Der TV - L findet in der hier maßgeblichen Fassung des 6 . Änderungs - t arifvertrags vom 12. Dezember 2012 aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 3 des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1996 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschä f- tigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) vom 12. Oktober 2006 iVm. Anlage 1 Teil A Nr. 1, Teil B Nr. 1 8 hat der TV - L den BAT vom 23. Februar 1961 und den Tarifvertrag über eine Zuwe n- dung für Angestellte vom 12. Oktober 197 3 ersetzt. II. Die Kläge rin hat gemäß § 20 Abs. 1 TV - L dem Grunde nach Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2012, weil sie am 1. Dezember 2012 in einem Arbeitsverhältnis stand. Der Anspruch in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L) vermi ndert sich jedoch nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L um acht Zwölftel, weil die Klägerin in acht der zwölf maßgeblichen Monate keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortza h- lung hatte. 1 . Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L , von dem bei der Au s- legung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13) , spricht für ein solches Verständnis. Danach vermi n- dert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung für Monate ohne Entgelt - oder Entgeltfortzahlungsansprüc he. Der Klägerin standen für die betreffenden Monate keine derartigen Ansprüche zu. 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 645/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 - 7 - a) Die Klägerin hat in dem Zeitraum von Mai bis Dezember 2012 nicht g e- arbeitet und folglich keine Entgeltansprüche erworben. b) Entgeltfortzahlungsansprüche wegen Arbeitsunfähigkeit bestanden ebenfalls nicht. Die Klägerin war zwar in der Zeit von Mai bis Dezember 2012 arbeitsunfähig erkrankt , der Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, § 22 Abs. 1 TV - L war jedoch ebenso abgelaufen wie der Zeit raum, in dem die Klägerin nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TV - L einen Krankengeldz u- schuss verlangen konnte (§ 20 Abs. 4 Satz 3 TV - L) . c) Die in der Zeit von Mai bis Dezember 2012 entstandenen Urlaubsa n- sprüche haben auch keine Entgeltfortzahlung iSd. TV - L aus g e- lös t . Bei den Zeiträumen, für die sich der Anspruch auf die Jahressonderza h- lung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L jeweils um ein Zwölftel vermindert, handelt Entgelts na ch § Aus der Verweisung in § 21 Satz 1 auf § 26 TV - L ergibt sich, dass für h- lung des Entgelts nach § 21 das Urlaubsentgelt gemeint ist . Denn nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TV - Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ Notwendige Vorau s- setzung für den Anspruch auf Urlaubsentgelt ist jedoch , dass Erholungsurlaub gewährt und genommen wurde. Solange dies nic ht der Fall ist, besteht auch kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts iSv. § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L. 2. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang und der sich hieraus erg e- bende Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L zeigen, dass einer Vermi n- derung d er Jahressonderzahlung nur der Anspruch auf Urlaubsentgelt, nicht aber der Erwerb von Urlaubsansprüchen entgegensteht. a ) Bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TV - L handelt es sich - auch - um eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsl ei s- tung. Dies folgt aus § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L, wonach für Monate ohne A n- spruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht. Wie die Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TV - L 13 14 15 16 17 - 7 - 10 AZR 645/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 - 8 - zeigt, wird mit der Jahresso nderzahlung zugleich Betriebstreue honoriert. Schließlich sollen die Mitarbeiter durch die Jahressonderzahlung auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 20 mwN , BAGE 144, 117) . Das s - wie die Revision meint - die Jahressonderzahlung vor allem die Betriebstreue honorier e und eine lange Erkrankung, Arbeits - und Erwerbsunfähigkeit nicht dazu führen könne, die Betriebstreue weniger zu belohnen , ist unzutreffend. Sowohl der Vergütungs - als auch der Motivationscharakter der Jahressonde r- zahlung würden ausgeblendet , wenn bereits der Erwerb von Urlaubsanspr ü- chen einer Verringerung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L entgegenstünde. b) Weiter ist zu berüc ksichtigen, dass nach vollendeter Wartezeit (§ 4 B U rlG) für das Entstehen neuer Urlaubsansprüche zu Beginn des Kalenderja h- res allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung ist. Der U r- laubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat (BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11 mwN , BAGE 148, 115) . Nach dem Ve r- ständnis der Revision käme die Verminderung des Anspruchs auf die Jahre s- sonderzahlung damit w eder bei langzeiterkrankten noch bei solchen Beschäfti g- ten in Betracht, die unbezahlten Sonderurlaub nach § 28 TV - L erhalten haben (vgl. dazu BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 9, BAGE 142, 371) . Die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 4 Satz 3 TV - L wäre üb erflüssig. 3. Die Verminderung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung hat entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dann zu unterbleiben, wenn die Urlaubsansprüche aus dem betreffenden Kalenderjahr zu einem späteren Zeitpunkt abgegolten werden. A uch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer in dem für die Jahressonderzahlung maßgeblichen Bezugsjahr im Umfang der U r- laubsabgeltung keinen Anspruch auf Urlaubsentgelt und damit auch keinen A n- § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L erworben. 18 19 - 8 - 10 AZR 645/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 - 9 - 4. Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 /EG vom 4 . November 2003 ( Arbeitszeitrichtlinie ) berufen. a) Die Revision übersieht, dass die Frage, ob die Klägerin für das Kale n- derjahr 2012 Urlaubsansprüche erworben hat , ausweislich der in § 20 TV - L t a- ri f lich normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände une r- heblich ist. Danach ist die Jahressond erzahlung gemäß § 20 TV - L als urlaub s- unabhängige Sonderzahlung ausgestaltet (vgl. zur Differenzierung BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 981/12 - Rn. 25 ff. mwN) . Sie wird ohne Rücksicht darauf g ezahlt, ob im jeweiligen Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch bestand oder Urlaub g e- währt oder abgegolten wurde. Auch ihre Höhe richtet sich weder nach dem U r- laubsentgelt noch nach einer etwa gezahlten Urlaubsabgeltung. b) Das gewandelte Verständnis des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung, der nicht mehr als Äquivalent zum Urlaubsa nspruch, sondern als ein Aliud in Form eines selbständigen Geldanspruchs anzusehen ist (vgl. dazu BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 18 mwN) , wirkt sich im Streitfall nicht zu g unsten der Klägerin aus, weil das Unionsrecht keine Vorgaben zur Ausgestaltun g der A n- spruchsvoraussetzungen für die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 20 TV - L enthält. Ob die Klägerin, wie die Revision der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen glaubt , in jede m Kalenderm onat nach und nach einen anteiligen Urlaubsanspruch erworben hat, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Selbst wenn d as der Fall wäre, änderte dies nichts an der Verminderung des A n- spruchs auf die Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TV - L, da nach Fortzahlung Beschäftigten Urlaub gewährt wurde und er deshalb Anspruch auf Urlaubsentgelt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob der Verminderung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung auch ein im selben Kalenderjahr fällig gewordener Anspruch auf Urlaubsabgeltung entgegensteht. Im Streitfall ist der Abgeltungsanspruch der Klägerin erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2013 fällig geworden (vgl. BAG 9. August 20 21 22 - 9 - 10 AZR 645/14 ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR645.14.0 2011 - 9 AZR 352/10 - Rn. 13) und damit nach Ablauf des für die Jahresso n- derzahlung 2012 maßgeblichen Bezugszeitraums. III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Linck Schlünder Brune Diener Fieback 23
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