Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 644/15 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 7246/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. September 2015 - 17 Sa 1331/14 - Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Annex - Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 6 4 4 /1 5 1 7 Sa 1 3 31 /1 4 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30 . November 2016 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin , Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30 . November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, d ie - 2 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 3 - Richter in am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune so wie d ie ehrenamtliche n Richter Baschnagel und Kiel für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2015 - 17 Sa 1331/14 - aufgehoben, soweit es die B e- r u fung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Frankfurt am Main v om 27. Mai 2014 - 18 Ca 7246/13 - zurückgewiesen hat. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 7246/13 - teilweise abgeändert, soweit es der Klage im Hinblick auf die Klageanträge zu 1 . und zu 2. stattgegeben hat. 3. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Int e- resse, über die Versetzung des Klägers von Düsseldorf nach Frankfurt am Main mit Wirkung zum 1. Januar 2014 und um die weitere Gestellung eines koste n- freien Parkplatzes am Flughafen Düsseldorf. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Cop i- lot auf dem Flugzeugmuster B 737 beschäftigt und war zuletzt in Düsseldorf stationiert. Im Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2005 heißt es auszugsweise : (1) Herr H wird ab dem 03.12.2005 als Flugzeugführer eingestellt. Er wird zunächst bei FRA NC/B in Frankfurt beschäftigt. (2) L kann Herrn H auf anderen Flugzeugmustern, an a n- deren Orten sowie vorübergehend bei anderen Unterne h- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 4 - men im L Konzern einsetzen. Mit Schreiben vom 2. November 2006 wurde der Kläger ab dem 1. Dezember 2006 befristet bis zum 31. Dezember 2008 nach Düsseldorf ve r- Verlängerung seiner befristeten Stationi erung in Düsseldorf bis zum 31. Dezember 2010 und bis zum 31. Dezember 2011 . In einem weiteren Schreiben vom 8. November 2011 erklärte die Beklagte, sie biete dem Kläger 31.12. Unter dem 28. November 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger - dem einen Schreiben führte sie ua. aus, der Vorstand habe die Entscheidung getr offen, die B 737 - Flotte am Standort Frankfurt am Main zu konzentrieren und die dezentrale Stationierung in Düsseldorf und Hamburg zu beenden. Der Pr o- zess werde mit dem Weggang der letzten Maschine aus Düsseldorf am 30. September 2013 abgeschlossen sein; di e Rückversetzung nach Frankfurt am Main werde erst ab 1. Oktober 2013 wirksam. Das zweite Schreiben vom 2 8 . November 2012 enthielt ua. die Mitteilung, die befristete Stationierung in Düsseldorf werde bis zum 30. September 2013 verlängert und ende infolge d er Beendigung der B 737 - Stationierung in Düsseldorf in jedem Fall mit Ablauf des 30. September 2013; ab dem 1. Oktober 2013 sei Dienstort des Klägers somit wieder Frankfurt am Main . Auf Antrag des Klägers hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit U r tei l vom 30. Juli 2013 ( - 18 Ca 123/13 - ) die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 28. November 2012 ausgesprochenen Versetzung und der Befristungen der Stationierung des Klägers in Düsseldorf zum 31. Dezember 2012 und 30. September 2013 festgestellt und die B eklagte verurteilt, den Kläger über den 1. Oktober 2013 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flu g- zeugführer (Copilot) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen. Dagegen hat die Beklagte Berufung zum H essischen Landesarbeitsgericht eingeleg t, wo 4 5 6 - 4 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 5 - das Verfahren unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 1363/13 - anhängig ist und de r- zeit ruht. Am 5. September 2013 vereinbarte die Beklagte mit der Gesamtvertr e- tung des Fliegenden Personals der L AG t- ralen Stationierung B 73 Sozialplan (IA/SP) für das Cockpitpersonal der Beklagten. Darin heißt es au s- zugsweise: Erster Abschnitt: Interessenausgleich § 1 Geltungsbereich Dieser Interessenausgleich gilt für alle in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der L AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal in seiner jewe i- ligen Fassung Anwendung findet. § 3 Ziele und Maßnahmen Mitte der 90 - er Jahre entschied die L AG interessierten Piloten der B 737 - Flotte eine dezentrale Stationierung in HAM und DUS anzubieten. Dieses Angebot stand unter der Prämisse der stetigen Überprüfung der Wirtschaftlic h- 12 traf das zuständige Vorstandsgremium sodann vor dem Hintergrund der strategischen Ausric h- tung der L AG und der Wirtschaftlichkeit eines dezentralen Einsatzes des Musters B 737, die Entscheidung, die B 737 Flotte ab Mitte 2013 bis zum endgültigen Abbau i n Fran k- furt zu konzentrieren. Die bislang in DUS und HAM stationierten Piloten der B 737 - Flotte werden nach Frankfurt versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die arbeitg e- berseitige Versetzung oder Änderungskündigung erfolgt nicht vor dem 20.09.2013. Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner ins Benehmen gesetzt, um für die von dieser Entwicklung b e- troffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie z.B. eine Pendlerregelung bzw. eine sog. vir tuelle Stationierung zu entwickeln. Näheres regelt der Sozialplan. 7 - 5 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 6 - § 4 Vorgehensweise Mit der Verlagerung der bislang in HAM und DUS stati o- nierten B 737 endet auch die Stationierung der dort eing e- setzten Piloten. Um diesen Mitarbeitern ausreichend Zeit einzuräumen, sich für die im nachfolgenden Sozialplan vereinbarten V a- rianten zur Kompensation des Stationierungsortswechsels zu entscheiden und den Wechsel nach Frankfurt vorzub e- reiten, vereinbaren die Betriebspartner, die Stationierung de r Piloten unabhängig von den eingesetzten Maschinen erst zum 31.12.2013 zu beenden. Die in HAM und DUS auf dem Muster B 737 stationierten Mitarbeiter werden somit zum 01.01.2014 nach FRA versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Betrie bsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der hier geregelten Beendigung der dezentralen B 737 Stationierungen sind ausgeschlossen. § 6 Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für alle in HAM und DUS stationie r- ten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis mit der L AG stehen und auf die der Manteltarifve r- trag für das Cockpitpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet. § 7 Abmilderung der Folgen des Stationierungsort s- wechsels Zur Abmilderung des Stationierungsor tswechsels können sich die betroffenen Kollegen zwischen folgenden Opti o- nen entscheiden: a) Virtuelle Stationierung b) Umzugskostenvariante c) Pendelvariante Mit Schreiben vom 9. September 2013 bat die Beklagte die Gruppe n- vertretung der Copiloten um Zustimmung zur Versetzung der in einer dem Schreiben beigefügten Anlage aufgeführten Mitarbeiter, darunter der Kläger, nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014. In der im Anschluss daran erfol g- ten schriftlichen Unterrichtung dieser Mitarbeite r über den Abschluss des IA/SP und die darin geregelten Kompensationsvarianten durch die Beklagte heißt es: 8 - 6 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 7 - Ein erster Vereinbarungspunkt betrifft den Ablauf bzw. Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Stationierung. Vor dem Hintergrund der in den letzten Monaten für Sie bestehenden Unsicherheit und um Ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, sich mit den möglichen Kompensationsvar i- anten auseinanderzusetzen bzw. Ihren Wechsel nach Frankfurt vorzubereiten, haben wir vereinbart, die Stati o- nierung der betr offenen Cockpit Crews in HAM und DUS erst zum 31.12.2013 zu beenden . Sollten Sie sich bereits auf einen Wechsel zum 01.10.2013 eingestellt haben, steht es Ihnen selbstve r- ständlich frei, bereits zum 01.10.2013 nach FRA zurüc k- zukehren . In diesem Falle b itten wir Sie um eine kurzfristige diesb e- zügliche schriftliche Information an FRA PD/O. In allen übrigen Fällen erfolgt die Versetzung nach FRA erst mit Wirkung zum 01.01.2014. Das diesbezügliche Versetzungsschreiben erhalten Sie nachgelagert zu dieser Information. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. September 2013 teilte die B e- klagte dem Kläger ua. mit: s tationierten Maschinen nun auch die letzte B 737 den Stationierungsort DUS und beendet hiermit die dezentrale Stationierung. Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner zusammen gesetzt und in intensiven Verhandlungen unter Abwägung und Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten der Betroffenen einen Interesse n- sausgleich und Sozialplan geschlossen, der eine Verse t- zung aller in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten nach FRA zum 01.01.2014 beinhaltet und die daraus en t- stehenden Nachteile angemessen kompensiert. Der Termin zum 01.01.2014 soll Ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich auf den bevorstehenden Wechsel vorz u- bereiten. Hinsichtlich der Varianten zur Kompensation der für Sie aus dem Wechsel entstandenen Nachteile, erla u- ben wir uns auf unser Schreiben vom 11.09.2013 zu ve r- weisen. 9 - 7 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 8 - Sollten Sie bereits zum 01.10.2013 die Versetzung nach Frankfurt vollziehen wollen, bitten wir um diesbezügliche kurzfristige schriftliche Mitteilung. Andernfalls werden Sie h iermit in Anwendung der in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel und unter Bezug auf die mit Schreiben vom 28 .11.2012 getroffene Befristung Ihrer Stationierung mit Wirkung zum 01.01.2014 von DUS NF/E nach Frankfurt zu FRA NF/E D Düsseldorfer Flughafen in einer für den öffentlichen Verkehr sonst gesperrten Zone im siebten und achten Stockwerk einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Ab dem 1. Janua r 2014 war der Kläger auf seinen Wunsch gem äß § 7 Buchst. seitdem nicht mehr mit seinem L - Konzernausweis auf die Parkfläche im Par k- Der Kläger hat gemeint, das Schreibe n vom 20. September 2013 en t- halte eine unwirksame Versetzungsanordnung nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014. Bereits die Befristung seiner Stationierung in Düsseldorf bis 30. September 2013 sei - ebenso wie die vorangegangenen Befristungen - u n- wirksam gewesen, ua. weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß bete i- ligt worden sei. Der IA/SP sei ua. wegen der darin enthaltenen Stichtagsreg e- lungen unwirksam. Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, bea n- tragt 1. festzustellen , dass die mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist ; 2. die Beklagte zu verurteilen , dem Kläger weiterhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstl i- chen Zwecken einen Parkplatz im siebten und ac h- zur Verfügung zu stellen. 10 11 12 - 8 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 9 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Stationi e- rung des Klägers in Düsseldorf habe bereits aufgrund der Befristung am 30. September 2013 geendet. Ihre unterne hmerische Entscheidung, die B 737 - Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren und dementsprechend nicht mehr von Düsseldorf aus einzusetzen, sei weder willkürlich noch rechtsmis s- bräuchlich gewesen. Das Hinausschieben der Umstationierung des von dieser Maß nahme betroffenen Cockpitpersonals nach Frankfurt am Main bis zum 31. Dezember 2013 beruhe auf der Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die mit Schreiben vom 20. Se p- tember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Es hat die Beklagte ferner zur Weiterbeschäftigung des Klägers am Stationierungsort Düsseldorf n- das Landesar beitsgericht den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen und das Urteil im Übrigen bestätigt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht tei l- weise zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Kl a- ge, soweit in die Revision gelangt, unzulässig. De r Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die S a- che zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Revision ist begründet. Die Klage ist in dem noch maßgeblichen Umfang unzul ässig. Ihr steht das von Amts wegen zu beachtende Prozesshi n- dernis anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, weil der Kläger bereits zuvor gegen dieselbe Beklagte in derselben Streitsache die derzeit beim Hessischen Landesarbeitsger icht unter dem Aktenzeichen - 17 Sa 13 14 15 16 - 9 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 10 - 1363/13 - rechtshängige Klage beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben hat. 1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn der Kläger bereits zuvor in derselben Strei t- sache gegen dieselbe Partei eine Klage erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Die ande r- weitige Rechtshängigkeit ist ein Prozesshindernis, das grundsätzlich von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten ist (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 23, BAGE 152, 118) . Sie liegt vor, wenn die Parteien und die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind ( vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 35, BAGE 136, 302) . a) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Leben s- sachverhalt (Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ( vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 33) . Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sac h- verhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung ge stellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BGH 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 15, BGHZ 198, 294 ) . b) Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell - rechtlichen Anspr ü- che erfass t, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entsche i- dung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und a uch unabhängig davon, ob die Pa r- teien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN) . 17 18 19 - 10 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 11 - 2. Nach diesen Maßstäben liegt den beiden Klagen im vorliegenden Ve r- fahren und in dem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Akte n- zeichen - 17 Sa 1363/13 - gegen dieselbe Beklagte geführten Berufungsverfa h- ren derselbe Streitgegenstand zugrunde. a) In beiden Verfahren ist der Lebenssachverhal t derselbe. aa) Der Kläger hat in beiden Verfahren jeweils vorgetragen, dass er z u- a- mehrfach jeweils vo r Fristablauf verlängert und erneut befristet worden sei. Er hat in beiden Verfahren die Schreiben der Beklagten vom 28. November 2012 - e- genstand die nochmalige Verlängerung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und seine Rückversetzung nach Frankfurt am Main zum 1. Oktober 2013 wegen der bis dahin abgeschlossenen Konzentrierung der B 737 - Flotte am Standort Frankfurt am Main ist. bb) Das Schreiben vom 20. September 2013, gegen das sich der Kläger in dem vorliegenden Verfahren wendet, ist zwar erst nach Verkündung der ersti n- stanzlichen Entscheidung im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - verfasst worden . Gl eichwohl gehört es zu demselben Tatsach enkomplex, den der Kläger bereits in der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Akten - zeichen - 17 Sa 1363/13 - geführten Streitsache dem Gericht vorgetragen hat , weil darin keine eigenständige Versetzung angeordnet, sondern lediglich die bereit s erfolgte um drei Monate verlängert wurde . Dies hat das Landesarbeit s- gericht verkannt. (1) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach es sich bei dem Schreiben vom 20. September 2013 um eine erneute Versetzung ha n- delte, hält einer revisionsg erichtlichen Überprüfung nicht stand. Da das Schre i- ben vom Senat voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gle i- che Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält, alle übrigen insoweit wesentlichen Umstände festgestellt sind und wei terer Vortrag nicht zu erwarten 20 21 22 23 24 - 11 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 12 - ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 1 9 ) . (2) Die zutreffende Auslegung ergibt, dass das Schreiben der Beklagten vom 20. September 2013 lediglich einen Annex in Gestalt einer geringfügigen Korrektur der bereits zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung des Kl ä- gers nach Frankfurt am Main beinhaltet (zu den Voraussetzungen für einen A n- nexvertrag vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 21) . Diese Korre k- tur o rientiert sich erkennbar am selben Sachgrund - der Konzentrierung der B 737 - Flotte in Frankfurt am Main - und war erforderlich geworden, weil der u r- sprünglich vorgesehene Endzeitpunkt der dezentralen Stationierung aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 2 IA/S P angepasst werden musste. (a) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 28. des Klägers nach Frankfurt am Main zum 1. Oktober 2013 die Beendigung der Stationier ung der B 737 - Maschinen in Düsseldorf zum 30. September 2013 g e- nannt hatte, und durch den Hinweis auf die Vereinbarung im IA/SP vom 5. September 2013 zur Verlängerung der Stationierung in Düsseldorf um weit e- re drei Monate besteht bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2013 kein begründeter Zweifel daran, dass die Beklagte damit lediglich das Ende der dezentralen Stationierung des Klägers mit der erst kurz vor dem ursprünglichen Versetzungstermin vereinbarten Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP in Übereinstimmung bringen wollte. Diese Intention kommt ebenfalls in der in dem Schreiben enthaltene n Bitte an den Kläger zum Ausdruck , er möge r- setzung nach Frankfurt am Main gleichwohl bereits zum 1. Oktober 2013 vol l- Januar 2014 , dh. für den Fall ausgesprochen, dass der Kläger nicht schon ab 1. Oktober 2013 wieder in Frankfurt am Main stationiert zu sein wünsche. (b) Auch der zeitliche Zusammenhang des Schreibens vom 20. September 2013 mit der unmittelbar zuvor erfolgten schriftlichen Unterrichtung aller von der 25 26 27 - 12 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 13 - Versetzung betroffenen Mitarbeiter spricht für dieses Auslegungsergeb nis. B e- reits in dieser Unterrichtung hat die Beklagte die Gründe für die Beendigung der m- ber 2013 bestehenden Kompensationsangebote ausführlich erläutert und e r- klärt, ein Wechsel nach F rankfurt am Main bereits zum 1. Oktober 2013 stehe (c) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 20. Septe m- ber 2013 zu erkennen gegeben hat, die Arbeitsleistung des Klägers trotz der zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung nach Frankfurt am Main in der Zeit vom 1. Okt ober bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin vom Stationierung s- ort Düsseldorf aus annehmen zu wollen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte war dazu bereits aufgru nd ihrer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der in § 4 Abs. 2 IA/SP enthalt e- nen Regelung gehalten, wonach die extern stationierten Piloten nich t gegen ihren Willen vor dem 1. Januar 2014 in Frankfurt am Main stationiert werden sollten. (d) Dem Kläger als Empfänger des Schreibens vom 20. September 2013 musste vor diesem Hintergrund verständigerweise klar sein, dass die Beklagte keinen neuen Entsc hluss in Bezug auf die Rückversetzung nach Frankfurt am Main gefasst hatte, sondern nur darum bemüht war, die Dauer der dezentralen Stationierung des Klägers mit dem in § 4 Abs. 2 IA/SP vereinbarten Endzei t- punkt in Einklang zu bringen, und dass sie ihm aus schließlich aus diesem Grund die Option einräumen wollte, seine dezentrale Stationierung in Düsse l- dorf über den 30. September 2013 hinaus um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2013 fortzusetzen. (e) Dass die Beklagte nicht mehr an der bis zum 30. Se ptember 2013 b e- fristeten Stationierung in Düsseldorf und an einer Versetzung zum 1. Oktober 2013 nach Frankfurt am Main festhalten oder sich nicht mehr auf eine entspr e- chende Änderung der Arbeitsbedingungen berufen wolle, konnte der Kläger 28 29 30 - 13 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 14 - bereits angesich ts des noch nicht beendeten Berufungsverfahrens - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht ernsthaft annehmen. (3) Damit gehörte das Schreiben vom 20. September 2013 als unselbstä n- diger Nachtrag der zum 1. Oktober 2013 erfolgten Rückv ersetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum selben Grundsachverhalt, an dem sich nichts g e- ändert hatte. Lediglich der ursprünglich vorgesehene Endzeitpunkt für die Stat i- onierung in Düsseldorf - 30. September 2013 - wurde zeitlich angepasst und nach hi nten verschoben. Diese geringfügige Korrektur des ursprünglich vorg e- sehenen Endzeitpunkts orientierte sich an demselben Grund, den die Beklagte bereits für die vorangegangene Maßnahme angegeben hatte , nämlich die B 737 - Flotte in Frankfurt am Main zu konzen trieren . cc) Auch dem erstmals im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsve r- fahren gestellten weiteren Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, ihm ab dem 1. Januar 2014 weiterhin einen Parkplatz am Flughafen Düsseldorf zur Verfügung zu stelle n, liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, den der Kläger zur Stützung seiner Klageanträge im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - vorg e- Maßnahme der Beklagten gegeben, durch die dieser Anspruch hätte beei n- trächtigt werden können. b) Die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge im vorliegenden Streitverfahren und im Ausgangsverfahren zu dem Verfahren - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist identisch. aa) Im Aus gangsverfahren zu dem Verfahren - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht wendet sich der Kläger ua. gegen die Befri s- tung seiner Stationierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und die zum 1. Oktober 2013 ausgesprochene Versetzung nach Frankfurt am Main . Im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren hat er die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 angeordneten Rückversetzung nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014 begehrt, bei der es sich, wie oben ausgeführt wurde, lediglich um einen unselbständigen Annex 31 32 33 34 - 14 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 - 15 - zu der zunächst zum 1. Oktober 2013 angeordneten Rückversetzung des Kl ä- gers nach Frankfurt am Main handelte. bb) Soweit der Kläger im Ausgangsverfahren zum hiesigen Revisionsve r- fahren dar über hinaus die Verurteilung der Beklagten zu seiner Weiterbeschä f- tigung über den 1. Januar 2014 hinaus verlangt hat, war diese Rechtsfolge b e- reits von dem im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - gestellten Weiterbeschäftigung s- antrag umfasst, da es zwischenzeitlich Maßnahme der Beklagten gegeben hat, durch die dieser Anspruch hätte beei n- trächtigt werden können. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht im Au s- gangsverfahren zum hiesigen Revisionsverfahren rechtskräftig abgewiesen . Diesen Umstand wird das Landesarbeitsgericht im Verfahren - 17 Sa 1363/13 - nach dessen Wiederaufnahme zu beachten haben (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 864/12 - Rn. 34; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 261 Rn. 11) . cc) Der im Ausgangsverfahren zum hiesi gen Revisionsverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten, ihm weiterhin einen kostenfreien Par k- o- zessualen Bedingung des Obsiegens mit den gegen die Befristung seiner S tat i- onierung in Düsseldorf bis zum 30. September 2013 und gegen die zum 1. Oktober 2013 ausgesprochene Versetzung nach Frankfurt am Main gericht e- ten Feststellungsanträgen ab und ist daher ebenfalls Gegenstand des Verfa h- rens - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessis chen Landesarbeitsgericht. Der Kläger hat den Leistungsantrag zwar nicht ausdrücklich als unechten Hilfsantrag ve r- fasst. Dennoch ist ein Eventualverhältnis zu den Feststellungsanträgen anz u- infolge der unwirksamen Versetzung, unter den Anwendungsbereich der B e- triebsvereinbarung über die Parkplatzordnung. Aus seinem übrigen Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Verurteilung der Beklagten zur Gestellung eines den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen begehrt und ihn nicht von deren Erfolg abhängig machen will. 35 36 - 15 - 10 AZR 644/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR644.15.0 c) Die identische Klage wurde im vorliegenden Verfahren erst nach der am 30. Jul i 2013 erfolgten Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im Verfa h- ren - 17 Sa 1363/13 - vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erhoben. Da dieses Verfahren nicht beendet ist, bildet es ein Prozesshindernis, so dass das Landesarbeitsgericht die im hiesige n Verfahren erhobene Klage als unzulässig hätte abweisen müssen. 3. Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil we i- tere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Dies führt - hinsichtlich des in die Revision gelan g- ten Teils - zur Stattgabe der Berufung der Beklagten gegen das der Klage stat t- gebende Urteil des Ar beitsgerichts und zur Abweisung der Klage. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel 37 38 39
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