Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 673/15 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. September 2015 - 17 Sa 1329/14 - Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Annex - besonderes Feststellungsinteresse Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 644/15 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 673/15 17 Sa 1329/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. November 2016 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. November 2016 durch de n Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Kiel für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Bekla gten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2015 - 17 Sa 1329/14 - aufgehoben, soweit es die B e- r u fung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits - gerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - zurückgewiesen ha t. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 6377/13 - auch im Übrigen abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen . 3 . Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten , soweit für das Revisionsverfahren noch von Int e- resse, über die Versetzung des Klägers von Düsseldorf nach Frankfurt am Main mit Wirkung zum 1. Januar 2014, seine Weiterbeschäftigung als Copilot mit S t a- tionierungsort Düsseldorf und die Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes am Flughafen Düsseldorf. Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Cop i- lot auf dem Flugzeugmuster B 737 beschäftigt und war zuletzt in Düsseldorf station iert. Im Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2011 heißt es auszugsweise : (1) Herr H wird ab dem 19.05.2011 als Flugzeugführer eingestellt. Er wird zunächst bei FRANF/EO in Frankfurt beschäftigt. (2) L kann Herrn H auf anderen Flugzeugmustern, an a n- deren Orten sowie vorübergehend bei anderen Unterne h- men im L Konzern einsetzen. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 4 - Mit Schreiben vom 10. April 2012 wurde der Kläger ab dem 1. Mai 2012 befristet bis zum 31. Dezember 2012 nach Düsseldorf versetzt. Unter dem 13. November 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger - dem einen Schreiben führte sie ua. aus, der Vorstand habe die Entscheidung getroffen, die B 737 - Flotte am Standor t Frankfurt am Main zu konzentrieren und die dezentrale Stationierung in Düsseldorf und Hamburg zu beenden. Der Pr o- zess werde mit dem Weggang der letzten Maschine aus Düsseldorf am 30. Sep tember 2013 abgeschlossen sein; d ie Rückversetzung nach Frankfurt am Main werde erst ab 1. Oktober 2013 wirksam . Das zweite Schreiben vom 13. November 2012 enthielt ua. die Mitteilung, die befristete Stationierung in Düsseldorf werde bis zum 30. September 2013 verlängert und ende infolge der Beendigung der B 737 - Stationier ung in Düsseldorf in jedem Fall mit Ablauf des 30. September 2013; ab dem 1. Oktober 2013 sei Dienstort des Klägers somit wieder Frankfurt am Main . Am 5. September 2013 vereinbarte die Beklagte mit der Gesamtvertr e- tung des Fliegenden Personals der D L AG e- zentralen Stationierung B s- gleich/Sozialplan (IA/SP) für das Cockpitpersonal der Beklagten. D arin heißt es auszugsweise: Erster Abschnitt: Interessenausgleich § 1 Geltungsbereich Dieser Interessenausgleich gilt für alle in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der D L AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal in seiner jewe i- ligen Fassun g Anwendung findet. § 3 Ziele und Maßnahmen Mitte der 90 - er Jahre entschied die D L AG interessierten Piloten der B 737 - Flotte eine dezentrale Stationierung in HAM und DUS anzubieten. Dieses Angebot stand unter der Prämisse der stetigen Überprüfung der Wirtschaftlic h- 4 5 6 - 4 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 5 - keit einer solchen Stationierung. Am 16.04.2012 traf das zuständige Vorstandsgremium sodann vor dem Hintergrund der strategischen Ausric h- tung der D L AG und der Wirtschaftlichkeit eines dezentr a- len Einsatzes des Musters B 737, die Entscheidung, die B 737 Flotte ab Mitte 2013 bis zum endgültigen Abbau in Frankfurt zu konzentrieren . Die bislang in DUS und HAM stationierten Piloten der B 737 - Flotte werden nach Frankfurt versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die arbeitg e- berseitige Versetzung oder Änderungskündigung erfolgt nicht vor dem 20.09.2013. Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner ins Benehmen gesetzt, um für die von dieser Entwicklung b e- troffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folg en abmildernde Lösungen wie z.B. eine Pendlerregelung bzw. eine sog. virtuelle Stationierung zu entwickeln. Näheres regelt der Sozialplan. § 4 Vorgehensweise Mit der Verlagerung der bislang in HAM und DUS stati o- nierten B 737 endet auch die Stationier ung der dort eing e- setzten Piloten. Um diesen Mitarbeitern ausreichend Zeit einzuräumen, sich für die im nachfolgenden Sozialplan vereinbarten V a- rianten zur Kompensation des Stationierungsortswechsels zu entscheiden und den Wechsel nach Frankfurt vorzub e- r eiten, vereinbaren die Betriebspartner, die Stationierung der Piloten unabhängig von den eingesetzten Maschinen erst zum 31.12.2013 zu beenden. Die in HAM und DUS auf dem Muster B 737 stationierten Mitarbeiter werden somit zum 01.01.2014 nach FRA versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der hier geregelten Beendigung der dezentrale n B 737 Stationierung en sind ausgeschlossen. § 6 Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für alle in HAM und DUS stationie r- ten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis mit der D L AG stehen und auf die der Manteltari f- vertrag für das Cockpitpersonal in seiner jeweiligen Fa s- sung Anwendung findet. - 5 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 6 - § 7 Abmilderung der Folgen des Stationierungsort s- wechsels Zur Abmilderung des Stationierungsortswechsels können sich die betroffenen Kollegen zwischen folgenden Opti o- nen entscheiden: a) Virtuelle Stationierung b) Umzugskostenvariante c) Pendelvariante Mit Schreiben vom 9. September 2013 bat die Beklagte die Gruppe n- vertretung der Copiloten um Zustimmung zur Versetzung der in einer dem Schreiben beigefügten Anlage aufgeführten Mitarbeiter, darunter der Kläger, nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014. In der im Anschluss daran erfol g- ten schriftlichen Unterrichtung dieser Mitarbeiter über den Abschluss des IA/SP und die darin geregelten Kompensationsvarianten durch die Beklagte heißt es: Ein erster Vereinbarungspunkt betrifft den Ablauf bzw. Zeitpunkt der Beendigung Ihrer Stationierung. Vor dem Hintergrund der in den letzten Monaten für Sie bestehenden Unsicherheit und um Ihnen ausreichend Zeit einzuräumen, sich mit den möglichen Kompensationsvar i- anten auseinanderzusetzen bzw. Ihren Wechsel nach Frankfurt vorzubereiten, haben wir vereinbar t , die Stati o- nierung der betroffenen Cockpit Crews in HAM und DUS erst zum 31.12.2013 zu beenden . Sollten Sie sich bereits auf einen Wechsel zum 01.10.2013 eingestellt haben, steht es Ihnen selbstve r- ständlich frei, bere its zum 01.10.2013 nach FRA zurüc k- zukehren . In diesem Falle bitten wir Sie um eine kurzfristige diesb e- zügliche schriftliche Information an FRA PD/O. In allen übrigen Fällen erfolgt die Versetzung nach FRA erst mit Wirkung zum 01.01.2014. Das diesbezü gliche Versetzungsschreiben erhalten Sie nachgelagert zu dieser Information. 7 - 6 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 7 - Mit einem weiteren Schreiben vom 20. September 2013 teilte die B e- klagte dem Kläger ua. mit: stationierten Maschinen nun auch die letzte B 737 den Stationierungsort DUS und beendet hiermit die dezentrale Stationierung. Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner zusammen gesetzt und in intensiven Verhandlungen unter Abwägung und Berück sichtigung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten der Betroffenen einen Interesse n- sausgleich und Sozialplan geschlossen, der eine Verse t- zung aller in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten nach FRA zum 01.01.2014 beinhaltet und die daraus en t- stehe nden Nachteile angemessen kompensiert. Der Termin zum 01.01.2014 soll Ihnen ausreichend Zeit einräumen, sich auf den bevorstehenden Wechsel vorz u- bereiten. Hinsichtlich der Varianten zur Kompensation der für Sie aus dem Wechsel entstandenen Nachteile, erla u- ben wir uns auf unser Schreiben vom 11.09.2013 zu ve r- weisen. Sollten Sie bereits zum 01.10.2013 die Versetzung nach Frankfurt vollziehen wollen, bitten wir um diesbezügliche kurzfristige schriftliche Mitteilung. Andernfalls werden Sie hiermit in A nwendung der in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel und unter Bezug auf die mit Schreiben vom 13.11.2012 getroffene Befristung Ihrer Stationierung mit Wirkung zum 01.01.2014 von DUS NF/E nach Frankfurt zu FRA NF/E Die Beklagte Düsseldorfer Flughafen in einer für den öffentlichen Verkehr sonst gesperrten Zone im 7. und 8. Stockwerk einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verf ü- gung gestellt. Seit dem 1. Januar 2014 w urde de r K läger am Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigt. Er konnte seitdem nicht me hr mit seinem L - Konzern ausweis auf die Parkfläche im Düsseldorfer Flughafen fahren. Der Kläger hat die Befristung seiner Stationierung in D üsseldorf bis zum 31. Dezember 2012 und bis zum 30. September 2013 ebenso wie die zum 1. Oktober 2013 angeordnete Umstationierung nach Frankfurt am Main für 8 9 10 - 7 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 8 - rechtswidrig gehalten , ua. weil die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Er hat gemeint, das Schreiben vom 20. September 2013 enthalte eine unwirksame Versetzungsanordnung nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014. Der IA/SP sei ua. wegen der darin enthaltenen Stichtagsreg e- lungen unwirksam. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteilen , die klagende Partei über den 1. Oktober 2013 hinaus zu unveränderten A r- beitsbedingungen als Flugzeugführer ( Copilot ) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen; 2. festzustellen , dass die mit Schreiben vom 13. N o- vember 2012 ausgesprochene Versetzung unwir k- sam ist; 3. festzustellen , dass die Befristung der Stationierung der klagenden Partei in Düsseldorf zum 31. Deze m- ber 2012 unwirksam ist und die klagende Partei über den 1. Januar 2013 weiter hin in Düsseldorf stationiert ist; 4. festzustellen , dass die Befristung der Stationierung der klagenden Partei in Düsseldorf zum 30. Septe m- ber 2013 unwirksam ist und die klagende Partei über den 1. Oktober 2013 weiterhin in Düsseldorf stati o- niert ist; 5. d ie Beklagte zu verurteilen , die klagende Partei über den 1. Januar 2014 hinaus zu unveränderten A r- beitsbedingungen als Flugzeugführer ( Copilot ) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen; 6. festzustellen , dass die mit Schreiben vom 20. Se p- tember 2013 ausgesprochene Versetzung unwir k- sam ist; 7. d ie Beklagte zu verurteilen , der klagenden Partei we i terhin zu den bisherigen Bedingungen kostenfrei zu dienstlichen Zwecken einen Parkplatz im 7. und 8. zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Stationi e- rung des Klägers in Düsseldorf habe bereits aufgrund der Befristung mit Ablauf des 30. September 2013 geendet. Ihre unternehmerische Entscheidung, die B 737 - Fl otte in Frankfurt am Main zu konzentrieren und dementsprechend nicht 11 12 - 8 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 9 - mehr von Düsseldorf aus einzusetzen, sei weder willkürlich noch rechtsmis s- bräuchlich gewesen. Das Hinausschieben der Umstationierung des von dieser Maßnahme betroffenen Cockpitpersonals n ach Frankfurt am Main bis zum 31. Dezember 2013 beruhe auf der Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP . Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen zu 2., 3., 4., 6. und 7. stat t- gegeben und die Beklagte auf den Klageantrag zu 5. hin verurteilt, den Kläger über den 27. Mai 2014 hinaus als Copilot mit Stationierungsort Düsseldorf we i- terzubeschäftigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2., 3. und 4. durch Prozessurteil a ls unzulässig abgewiesen . Die auf den Klageantrag zu 6. getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochene n Versetzung hat es dagegen ebe n- so bestätigt wie die Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Weiterb eschäft i- gung des Klägers mit Stationierungsort Düsseldorf (Klageantrag zu 5.) und zur (Klageantrag zu 7.) . Die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser - weiterhin - seine Weiterbeschäfti gung mit Stationierungsort Düsseldorf ab dem 1. Oktober 2013 und ab dem 1. Januar 2014 begehrt hatte, hat das Landesarbeitsgericht als u n- begründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vol lständigen Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist , soweit sie in die Revision gelangt ist , unzulässig. Der Senat kann in der Sache selbst entsche i- den, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur En d entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO) . I. Die Revision ist be gründet. Die Klage ist hinsichtlich des in die Revision gelangten erstinstanzlichen Klageantrags zu 6. unzulässig . Die Klageanträge zu 5. und 7. sind als Eventualanträge nur für den Fall des Obsiegens mit de m 13 14 15 - 9 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 10 - Feststellungsantrag zu 6. gestellt. Nachdem dieser abgewiesen wurde, fallen sie dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Das Landesarbeitsgericht hat den erstinstanzlichen Klageantrag zu 6., mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit d er mit Schreiben vom 20. September 2013 zum 1. Januar 2014 angeordneten Versetzung nach Dü s- seldorf begehrt hat , zu Unrecht für zulässig erachtet. Für den An trag fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kl ä- ger ein rechtliches Interesse dar an hat, dass das Rechtsverhältnis durch richte r- liche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf b e- stimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistung s- pflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine Feststellungskl a- ge setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald fes t- gestellt wi rd. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsv o- raussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung ü ber den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere geric htliche Au s- einandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13 bis 15 ) . b) Mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. begehrt der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer mit Schreiben vom 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzung zum 1. Januar 2014 . Die in dem Schreiben vom 20. September 2013 an den Kläger gerichtete Mitteilung der Beklagten gehört jedoch zu demselben Tatsachenkomp lex, den der Kläger bereits mit den ersti n- 16 17 18 - 10 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 11 - stanzlichen Klageanträgen zu 2. und 4. , welche die Schreiben vom 13. Nove m- ber 2012 betreffen, zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hat. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 20. September 2013 keine eigenständige Versetzung angeordnet, sondern lediglich die bereits erfolgte um drei Monate verlängert. Das Schreiben betrifft damit kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sondern nur ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses. Für den hierauf bez ogenen Feststellungsa ntrag fehlt das erforderliche rechtliche Interesse. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach es sich bei dem Schreiben vom 20. September 2013 um eine erneute Versetzung ha n- delte, hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Da das Schre i- ben vom Senat voll überprüfbare typische, in einer Vielzahl von Fällen in gle i- che Formulierungen gekleidete Willenserklärungen enthält (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 538/11 - Rn. 25) , alle übrigen insoweit wesentlichen Umstände festgestellt sind und weiterer Vortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. bb) Die zutreffende Auslegung ergibt, dass das Schreiben der Beklagten vom 20. September 20 13 lediglich einen Annex in Gestalt einer geringfügigen Korrektur der bereits zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung des Kl ä- gers nach Frankfurt am Main beinhaltet (zu den Voraussetzungen für einen A n- nexvertrag vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 182/14 - Rn. 21) . Diese Korre k- tur orientiert sich erkennbar am selben Sachgrund - der Konzentrierung der B 737 - Flotte in Frankfurt am Main - und war erforderlich geworden, weil der u r- sprünglich vorgesehene Endzeitpunkt der dezentralen Stationierung aufgrund der R egelungen in § 4 Abs. 2 IA/SP angepasst werden musste. (1) Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die beiden Schreiben vom 13 . des Klägers nach Frankfurt am Main zum 1. Oktober 2013 d ie Beendigung der Stationierung der B 737 - Maschinen in Düsseldorf zum 30. September 2013 g e- nannt hatte, und infolge des expliziten Hinweises auf die Vereinbarung im IA/SP vom 5. September 2013 zur Verlängerung der Stationierung in Düsseldorf um 19 20 21 - 11 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 12 - weitere dre i Monate besteht bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2013 kein begründeter Zweifel daran, dass die Beklagte damit lediglich das Ende der dezentralen Stationierung des Klägers mit der erst kurz vor dem ursprünglich vorgesehenen Verset zungstermin vereinbarten Regelung in § 4 Abs. 2 IA/SP in Übereinstimmung bringen wollte. Dieses Verständnis wird verstärkt durch die ebenfalls in dem Schreiben enthaltene Bitte an den Kläger tzung nach Frankfurt am Main gleichwohl bereits zum 1. Oktober 2013 vollziehen wolle. Januar 2014 ausdrücklich nur - dh. falls der Kläger nicht schon ab 1. Oktober 2013 wieder in Frankfurt am Main stationiert zu sein wünsche - ausgesprochen. (2) Auch der zeitliche Zusammenhang des Schreibens vom 20. September 2013 mit der unmittelbar zuvor erfolgten schriftlichen Unterrichtung aller von der Versetzung betroffenen Mitarbeiter spricht für dieses Aus legungsergebnis. B e- reits in dieser Unterrichtung hat die Beklagte die Gründe für die Beendigung der m- ber 2013 bestehenden Kompensationsangebote ausführlich erläutert und e r- klärt, ein We chsel nach Frankfurt am Main bereits zum 1. Oktober 2013 stehe (3) Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 20. Septe m- ber 2013 zu erkennen gegeben hat, die Arbeitsleistung des Klägers tr otz der zum 1. Oktober 2013 angeordneten Versetzung nach Frankfurt am Main in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin vom Stationierung s- ort Düsseldorf aus annehmen zu wollen, spricht nicht gegen diese Auslegung. Die Beklagte war dazu be reits aufgrund ihrer gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 bestehenden Verpflichtung zur Durchführung der in § 4 Abs. 2 IA/SP enthalt e- nen Regelung gehalten, wonach die extern stationierten Piloten nicht gegen ihren Willen vor dem 1. Januar 2014 in Frankfurt am Main stationiert werden sollten. 22 23 - 12 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 13 - (4) Dem Kläger als Empfänger des Schreibens vom 20. September 2013 musste vor diesem Hintergrund verständigerweise klar sein, dass die Beklagte keinen neuen Entschluss in Bezug auf die Rückversetzung nach Frankfurt am Main gefasst hatte, sondern nur darum bemüht war, die Dauer der dezentralen Stationierung des Klägers mit dem in § 4 Abs. 2 IA/SP vereinbarten Endzei t- pu nkt in Einklang zu bringen, und dass sie ihm ausschließlich aus diesem Grund die Option einräumen wollte, seine dezentrale Stationierung in Düsse l- dorf über den 30. September 2013 hinaus um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2013 fortzusetzen. cc ) Da mit gehörte das Schreiben vom 20. September 2013 als unselbstä n- diger Nachtrag der zum 1. Oktober 2013 erfolgten Rückversetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum selben Grundsachverhalt, an dem sich nichts g e- ändert hatte. Lediglich der ursprünglich vor gesehene Endzeitpunkt für die Stat i- onierung in Düsseldorf - 30. September 2013 - wurde zeitlich angepasst und nach hinten verschoben. Diese geringfügige Korrektur des ursprünglich vorg e- sehenen Endzeitpunkts orientierte sich an demselben Grund, den die Bekl agte bereits für die vorangegangene Maßnahme angegeben hatte, nämlich die B 737 - Flotte in Frankfurt am Main zu konzentrieren . dd ) Bei diesem Verständnis betrifft die mit dem erstinstanzlichen Klagea n- trag zu 6. - isoliert - begehrte Feststellung der Unwir ksamkeit der Versetzung des Klägers nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014 nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Vielmehr stellt der Kläger lediglich ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses - die Verlängerung der Be fristung um drei Monate - zur gerichtlichen Entscheidung. Für diesen A n- trag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann weder der Streit insgesamt beseitigt noch das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung kann weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zw i- schen den Parteien strittigen Punkte um denselben Fragenkomplex nicht au s- schließen, weil weder mit einer stattgebenden noch mit einer ablehnenden En t- scheidung über dieses einzelne Element des zwischen den Parteien bestehe n- 24 25 26 - 13 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 - 14 - den Rechtsverhältnisses die Frage geklärt wäre, ob der Kläger bereits aus einem anderen Rechtsgrund - nämlich aufgrund der im Schreiben vom 13. November 2012 angeordnet en Maßnahme - in Frankfurt am Main stationiert ist. 2. D ie Verurteilung der Beklagten zur zukünftigen Weiterbeschäftigung des Klägers am Stationierungsort Düsseldorf (erstinstanzlicher Klageantrag zu 5.) und zur Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes - Januar 2014 (erstinstanzlicher Klagea n- trag zu 7.) durch das Landesarbeitsgericht war aufzuheben . Die Anträge fallen als Eventualanträge nach Abweisung des Klageantrags zu 6. nicht zur En t- scheidung an. Die Auslegung der Klageanträge ergibt, dass zwischen den erstinstan z- lichen Klageanträgen zu 5. und 7. und de m in die Revision gelangten ersti n- stanzlichen Klageantrag zu 6. ein Eventualverhältnis besteht . Der Kläger hat die Klageanträge zu 5. und 7. zwar ni cht ausdrücklich als unechte Hilfsanträge b e- zeichnet . Aus seinem Vorbringen erg i b t sich jedoch, dass sie in der Revision unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Feststellung s- antrag zu 6. gestellt worden sind . Anhaltspunkte dafür, dass d er Kläger die Kl a- geanträge zu 5. und 7. auch für den Fall des Unterliegens mit diesem Antrag stellen und nicht von dessen Er folg abhängig machen wollte, bestehen nicht. Da im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragsstellers entspricht (st. Rspr., vgl. BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26) , ist d a- von auszugehen, dass diese Anträge nicht zur Entscheidung anfallen sollten, sofern das Gericht - wie geschehen - b ereits den Feststellungsantrag zu 6. a b- weist. 3. Nachdem das Landesarbeitsgericht den vom Kläger auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 13. November 2012 gerichteten Klag e- antrag als unzulässig abgewiesen hat, wird er Gelegenheit haben, unte r B e- rücksichtigung de r dargelegten Auslegung der Schreiben der Beklagten vom 13. November 2012 und vom 20. September 2013 erneut Klage zu erheben. 27 28 29 - 14 - 10 AZR 673/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR673.15.0 Die Rechtskraft des insoweit ergangenen Prozessurteils des Landesarbeitsg e- richts dürfte dem nicht entgegenste hen , weil dem ein anderes Verständnis vom Inhalt dieser Mitteilungen zugrunde lag. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Linck W. Reinfelder Brune R. Baschnagel D. Kiel 30
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