Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 11/16 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 15. Oktober 2014 - 28 Ca 131/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19. November 2015 - 2 Sa 71/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin Bestimmung en : GewO § 106; BGB §§ 305 ff., 315; ArbZG § 20; Zweite Durchführung s- verordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) § 5 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 859/2008 v om 20. August 2008 Art. 1 iVm . Ziff. 3.1 des Anhangs III Ab schn. Q OPS 1.1090; Tarifvertrag Persona l- vertretung für das Bordperso nal vom 15. November 1972 (TV PV) § 95 Abs. 1 Satz 2 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 11/16 2 Sa 71/14 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. November 2016 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeit sgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die - 2 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Kiel für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgeric hts Hamburg vom 1 9 . November 201 5 - 2 Sa 71 /1 4 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung . Die 1974 geborene und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kl ä- gerin ist seit dem 6. Mai 1996 zunächst als Flugbegleiterin und sodann als Purserette in Vollzeit zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 4.281,55 Euro brutto bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parte ien vom 22. April 1996 lautet auszugsweise: 1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung (1) [ Die Klägerin ] wird ab dem 06.05.1996 als Flugb e- gleiterin im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Hamburg beschäftigt. Der Einsatzort Hamburg u m- fasst einen Einsatz von und zu allen Flughäfen der Region. (2) n- deren Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen. 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent ge l- tenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in i h- rer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den B e- reich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvo r- schriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen 1 2 - 3 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 4 - Die Klägerin ist vom Stationierungsort Hamburg aus eingesetzt worden; dort waren etwa 230 Flugbegleiter/Purser stationiert (Stand Februar 2014). - - Beförderungen auf Kosten der Beklagten nach Frankfurt am Main oder München gekommen, wo die Flugbegleiter/innen dann ihre Tätigkeit aufnahmen. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Personalvertretung auf Grundl a- ge des nach § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrag s Personalvertr e- tu ng für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV). Am 8. Mai 2013 schloss die Beklagte mit der Gesamtvertretung für das fliegende Personal einen Interessenausgleich und Sozialplan (IA/SP) . Dieser lautet auszugsweise: GLEICH § 1 Geltungsbereich Dieser Interessenausgleich gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. Purseretten und Purser die in einem A r- beitsverhältnis mit der L AG stehen und auf die der Ma n- teltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die Schließung bzw. Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffen sind § 3 Ziele und Maßnahmen Erklärung der L zu den Zielen und Maßnahmen: sserung der Marktsituation und notwend i- gen Verringerung der Kosten wurden von der Geschäft s- leitung nach umfangreichen Untersuchungen folgende Maßnahmen beschlossen. Die direkten Europaverkehre der L, die alle inne r- deutschen und europäischen Verbindungen auße r- halb der Drehkreuze Frankfurt und München umfa s- sen, wurden zum 1.1.2013 kommerziell und organ i- satorisch mit G in einer Gesellschaft auf Ba sis der G GmbH zusammengeführt. Die hohen Verluste im dezentralen Verkehr machen die Schließung der dezentral en Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart notwendig. ... 3 4 - 4 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 5 - 3.2 Der Arbeitgeber wird die von der Schließung bzw. Ei n- schränkung ihres Stationierungsortes betroffenen Mita r- be i ter zur Weiterbeschäftigung nach Frankfurt oder Mü n- chen versetzen bzw. ggf. eine Änderungskündigung au s- 3.3 Die Betriebspartner begleiten diesen Prozess, indem sie für die von den Maßnahmen betroffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie z. B. Beendigung des Arbeit sverhältnisses gegen A b- findung, Arbeitnehmerüberlassung gemäß Schlichtung s- vereinbarung, befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) entwickeln. Näheres regelt der Sozialplan. § 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Betriebsbedingte Beendigungskündigungen aus Anlass der Schließung der Stationierungsorte Berlin, Hamburg ZWEITER ABSCHNITT: S OZIALPLAN § 6 Ziele des Sozialplans Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der Milderung wirtschaftlicher Nachteile und sozialer Härten, die aus A n- lass der im Interessenausgleich beschriebenen Maßna h- men und deren Folgen für das Kabinenpersonal entst e- hen. § 7 Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für alle Stewardessen und Stewards bzw. Purseretten und Purser der L AG, die in einem A r- b eitsverhältnis mit der L AG stehen und auf die der Ma n- teltarifvertrag für das Kabinenpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet und die von der strukturellen Reform des Direktverkehrs durch die S chließung bzw. Einschränkung ihres Stationierungsortes betroffen sind. § 8 Abmilderung der Folgen Alle Mitarbeiter können zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) bis e) wählen, Mitarbeiter mi t Stationi e- rungsort Düsseldorf darüber hinaus Alternative f): a) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen A b- findung - 5 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 6 - b) Direkter Einsatz aus FRA oder MUC c) Arbeitnehmerüberlassung (inklusive der Mö g- lichkeit Arbeitgeberwechsel im Zeitraum der ANÜ) gemäß Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem Änderungs - und Ergä n- zungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifve r- trag zur Umsetzung der Schlichtungsempfe h- lung vom 12.11.2012 d) Sofortiger Arbeitgeberwe chsel zur G gemäß dem Änderungs - und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umse t- zung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012 e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (vi r- tuell) f) Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf in einer Gemischtgruppe Mit diesen Angeboten sind alle Ansprüche aus der B e- triebsänderung abgegolten. Individualrechte der Mitarbeiter bleiben unberührt. e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationi e- rungsortes nach Frankfurt oder München haben die Mita r- beiter auch die Möglichkeit, befristet für maximal zwei Ja h- re, zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel, an ihrem bi sherigen Stationierungsort zu verbleiben. Der Einsatz wird vom jeweiligen virtuellen Stationierungsort deadhead über den gewählten Stationierungsort FRA oder MUC im Gemischtbereich erfolgen. Einsatzpläne und Ei n- satzänderungen werden verbindlich in elektron ischer Form übermittelt. Laufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer ist der Zeitpunkt des Übergangs des letzten F lugzeugs ins AOC der G . Bei Wahl des befristeten Verbleibs am bisherigen Stati o- nierungsort (virtuell) für zwei Jahre erhält der Mitarbeiter nach Ablauf der virtuellen Stationierung 25 % der Ausl a- genpauschale sowie 60 % des Zuschlags zur Auslage n- pauschale. Nach Ablauf der zwei Jahre des virtuellen Verbleibs am bisherigen Stationierungsort wird der Mitarbeiter zum d a- rauffolgenden Winter - bzw. Sommerflugplanwechsel g e- - 6 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 7 - mäß Ergebnis der nach § 4 erfolgenden Mitarbeiterbefr a- gung in FRA (Einsatzgruppe nach Bedarf) oder MUC ei n- gesetzt werden. Privilegierte Rückkehroption Für den Fall, dass L einen Stationierungsort zu einem sp ä- teren Zeitpunkt wieder eröffnet oder neuer Bedarf besteht, wird dem von der Schließung und Versetzung betroffenen Mitarbeiter eine Rückkehrmöglichkeit zu seinem ursprün g- lichen Stationierungsort eingeräumt, von der er vor allen Anderen Gebrauch machen kann. .. Im Rah men einer Mitarbeiterbefragung entschied sich die Klägerin mit Schreiben vom 27. (Frankfurt am Main). Außerdem kreuzte sie den Wunsch nach der Reisereg e- Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013, dem eine Personalliste beig e- fügt war, auf welcher der Name der Klägerin verzeichnet ist , bat die Beklagte die zuständige Personalvertretung um Zustimmung zu den beabsichtigten Ve r- setzungen im Zusammenhang mit der Schließung dezentraler Sta tionierungs o r- te. Am 16. Dezember 2013 stimmte die Personalvertretung den Versetzungen der in der Personalliste aufgeführten Arbeitnehmer zu. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 versetzte die Beklagte die Kl ä- gerin mit Wirkung vom 1. Mai 201 4 nach Frankfurt am Main. Ebenso sind alle anderen bisher in Hamburg stationierten Flugbegleiter/innen versetzt worden. Die Klägerin widersprach der Versetzung mit Schreiben ihres Prozessbevol l- mächtigten vom 14. Januar 2014. Mit Schreiben vom 26. März 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2014 und bot gleichzeitig die Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 2014 unter geänderten Bedi n- gungen mit dem Ei nsatz - /Statio nierungsort Frankfurt am Main an . Dieses Änd e- rungsangebot nahm die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2014 unter Vo r- behalt an. 5 6 7 - 7 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 8 - Die Zubringerflüge von Hamburg nach Frankfurt am Main und München werden auch nach Ausspruch der Versetzungen weiterhin durch die Beklagte durchgeführt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Versetzung vom 17. Dezember 2013 sei unwirksam. Der Einsatzort in Hamburg habe sich über Jahre verfestigt. Die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel sei intranspare nt, weil sie nicht zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten (Dienstort, Einsatzort, Arbeitsort) unterscheide. Die Versetzungsentscheidung entspreche im Übrigen nicht billigem Ermessen, die Beklagte habe keine Einzelfallabwägung vorg e- nommen. Es gebe - schon wegen der Zubringerflüge - weiterhin ein Flugvol u- men von Hamburg aus, welches immer noch mehrere hundert Flüge pro Monat betrage. Außerdem habe sich die Beklagte selbst in der Lage gesehen, den betroffenen Mitarbeitern die Möglichkeit anzubieten, befriste t für zwei Jahre an g- te bediene überdies wieder Flugstrecken für die G und setze weiterhin Cockpi t- personal von Hamburg aus ein. Gleiches gelte für Flugbegleiterinnen mit Dienstbe - durch, die in Hamburg endeten. Zudem müsse auch in Hamburg eine Standby - Reserve vorgehalten werden. Auch unabhängig hiervon könne die Beklagte die Klägerin weiterhin ab Hamburg einsetzen und - am Main oder München befördern. Durch die Versetzungsmaßnahme habe sie gravierende Belastungen zu tragen, nämlich die Anreisekosten nach Frankfurt am Main, Übernachtungen bei einer Anreise am Vortag oder einer Rückkehr ohne R ückflugmöglichkeit nach Hamburg und die Einschränkung des Leben s- mittelpunkts im Hamburg. Ein Umzug sei für sie mit Härten verbunden und ihrer Familie nicht, zumindest nicht ohne W eiteres , möglich. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt festzustellen, dass die mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. 8 9 10 - 8 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 9 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe im Herbst 2012 beschlossen, eine strukturelle Reform des Direktverkehrs vorzunehmen. Sukzessive sollten sämtliche L - Direktverkehre auf die G GmbH verlagert werden. Die Entscheidung se i auch umgesetzt worden, wie den Flu g- plänen zu entnehmen sei. Ihre direkten Europaverkehre, welche alle innerdeu t- schen und europäischen Verbindungen außerhalb der Drehkreuze Frankfurt am Main und München umfassten, würden bereits seit dem 1. Januar 2013 vo n der G GmbH kommerziell verantwortet. Für den Stationierungsort Hamburg bede u- te dies, dass fast alle Flüge von und nach Hamburg seit dem 1. Mai 2014 durch die G GmbH geflogen würden. Ausgenommen seien die Zubringerflüge nach Frankfurt am Main und München . Das bisherige Flugvolumen habe sich am Standort Hamburg um 53,09 % verringert. Vor diesem Hintergrund habe sie entschieden, die dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart zum 30. April 2014 zu schließen und kein fliegendes Personal mehr vor Ort zu stationieren. Sämtliche Flugumläufe beg ö nnen nunmehr in Frankfurt am Main oder München. - - Beförderungen und die Ei n- satzzeit erhöhe sich. Rechne man die se Kosten und diejenigen für die geso n- derte Umlaufplanung und Um lauferstellung, für Standby - Reserven , für Infr a- struktur vor Ort und das Personal vor Ort (Teamleiter) zusammen, ergäben sich Einsparungen in Höhe von etwa 1,17 Mio. Euro jährlich . Die Versetzung en t- spreche billigem Ermessen. Sie habe die im Rahmen ihrer Au sübungsentsche i- dung wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Int e- ressen angemessen berücksichtigt. Hier bei komme ihrer unternehmerische n Entscheidung zur Neuordnung der Stationierung von Flugbegleitern besonderes Gewicht zu. Arbei tsgericht und Landesarbeitsgericht haben rechtskräftig die Unwir k- samkeit der Änderungskündigung festgestellt, im Übrigen haben sie die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung. 11 12 - 9 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 10 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Versetzung vom 17. Dezember 2013 ist wirksam. I. Die Beklagte durfte die Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2014 vom Stat i- onierungsort Hamburg zum Stationierungsort Frankfurt am Main versetzen. 1. Bereits das Arbeitsgericht g ing zutreffend davon aus, dass die Parteien nicht einvernehmlich Frankfurt am Main als neuen Stationierungsort festgelegt haben. Die Beklagte hat im weiteren Verlauf des Rechtss treits an dieser ersti n- stanzlich vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten. 2. Die vertraglichen Regelungen der Parteien sind rechtswirksam und la s- sen eine Versetzung der Klägerin an einen anderen Einsatzort zu. Eine Konkr e- tisierung der Beschäftigung auf den Stationierungsort Hamburg ist nicht eing e- treten. a) Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen. Hie rvon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht aus. aa) Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen G eschäftsbedingungen gemäß § § 305 ff. BGB beruht, ist z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff. , BAGE 135, 239 ) . Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welc hen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat ( zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 25 ) . bb) D ie Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Eins atzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung 13 14 15 16 17 18 19 - 10 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 11 - auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung ( st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 26 mwN ) . Fehlt es an einer Festl e- gung des In halts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeit gebe r dem Arbeitnehmer einen and e- ren Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19) . cc ) N ach diesen Grundsätzen enthält d er Arbeitsvertrag der Parteien k eine abschließende Festlegung des Einsatzorts. Ziff. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sieht zwar als Einsatzort Hamburg vor. In Ziff. 1 Abs. 2 behält sich die Beklagte jedoch das Recht vor, die Klägerin an einem anderen Ort einzusetzen. Damit ist hinreichend klarge stellt, dass die Bestimmung des Einsatzorts im Vertrag ledi g- lich die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts darstellt. b) Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sind rechtswirksam. aa) Entgegen der Auffassung der Revision genügt die Regelung in Z iff. 1 des Arbeitsvertrags dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. zu den Anforderungen zB BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33, BAGE 150, 286) . (1) Regelmäßiger Arbeitsort einer/eines Flugbegleiter in /Flugbegleiters ist nicht der Flughafen, sondern das Flugzeug. Die organisatorische Zuordnung zu einem konkreten Flughafen und die teilweise Eingliederung in dessen Organis a- tionsstruktur begründen bei ihnen keinen gewöhnlichen Arbeitsort. Das Flu g- zeug wird auch nicht zwa ngsläufig am Einsatzort bestiegen. Es ist durchaus üblich und wird durch den Flugplan bestimmt, dass der Flug an einem anderen Flughafen als dem dem fliegenden Personal zugeordneten Einsatzflughafen startet. Die Bestimmung des Einsatzorts legt damit den Or t fest, an dem das fliegende Personal seinen Dienst anzutreten hat (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 20 mwN) . 20 21 22 23 - 11 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 12 - (2) Aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise war aus den von der Beklagten gestellten Vertragsregelungen deutlich erkennbar, was mit Einsat zort iSv. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags gemeint war und dass sich die Beklagte in Abs. 2 einen Einsatz an einem anderen Einsatzort in diesem Sinne vorbehielt (vgl. zur Au s- legung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zB BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 16 [ ebenfalls eine Flugbegleiterin betreffend]) . Einer weiteren B e- stimmung des Begriffs des Einsatzorts oder Arbeitsorts im Arbeitsvertrag b e- durfte es nicht. bb) Auch die im Bereich der Luftfahrt geltenden Regelungen über Flug - , Dienst - und Ruhezeiten stehen der Wirksamkeit der getroffenen vertraglichen Regelung nicht entgegen . Nach § 20 ArbZG iVm. § 5 Abs. 1 der Zweiten Durc h- führungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) bzw. nach Art. 1 iVm. Ziff . 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 1, 223) ist die Beklagte verpflichtet, für jedes Besa t- zungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich aber nicht die Verpfli chtung, die Heimatbasis arbeitsvertraglich so festzuschre i- ben, dass eine Änderung nur im Wege einer Änderungskündigung erfolgen könnte. Vielmehr schließen auch diese Vorschriften nicht aus, dass der Arbei t- geber im Rahmen der vertraglichen Regelungen im Weg e des Direktionsrechts diese Heimatbasis verändert und gegenüber dem Besatzungsmitglied neu b e- nennt (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 31; 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 23) . c ) Der Arbeitsvertrag hat sich im Hinblick auf den Einsatzort nicht dadurch auf Hamburg konkretisiert, dass die Klägerin bis zur Versetzung nach Frankfurt am Main r und 17 Jahre von dort aus tätig gewesen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht - auch nicht stillschwe i- gend - getr offen . Alleine d ie Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt dafür nicht (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 24 mwN ) . Andere Umstände hat die Klägerin nicht benannt. 24 25 26 - 12 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 13 - 3. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Bekla gte ha be von i h- rem Weisungsrecht bei der Versetzung wirksam nach § 106 GewO Gebrauch gemacht und die Grundsätze billigen Ermessens gewahrt , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Das Landesarbeitsgericht geht von zutreffenden Recht s- grundsätzen aus un d wendet diese rechtsfehlerfrei auf den Einzelfall an. Dabei kann dahinstehen, ob die Kontrolle der Ausübung des billigen Ermessens w e- gen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eing e- schränkten Überprüfung durch das Revisionsgerichts u nterliegt (vgl. dazu BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 92 mwN, BAGE 135, 128) . Die landesa r- beitsgerichtliche Entscheidung hält auch einer vollen Überprüfung Stand. a) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Lei s- tungsbestimmung ein - hier auf betriebliche Gründe beschränkter - nach bill i- gem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb d ies es Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmö glichkeiten zur Ve r- fügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts b e- achtet hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082 /1 2 - Rn. 41 ; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . Bei dieser Prüfung kommt es - anders als die Revision annimmt - nicht auf die vom Bestimmung s- berechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anfo rderungen genügt. D ie Darl e- gungs - und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Besti m- mungsberechtigte (st . R spr., zuletzt zB BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26) . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 89 mwN, BAGE 135, 128) . Hiervon geht das La n- desarbeitsgericht zutreffend aus. Entg egen der Auffassung der Revision erg e- ben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzung , so n- dern auf den Zeitpunkt des Endes der virtuellen Stationierung abgestell t hätte. 27 28 - 13 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 14 - aa ) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verh ältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen ( st. Rspr., zuletzt im Hinblick auf Versetzungen zB BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 mwN ) . bb ) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Das unternehmerische Konzept ist dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsen t- scheidungen zu treffen. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitge ber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Die unternehmerische Entscheidung ist ein zwar wicht i- ger, aber nicht der alleinige Abwägungsgesichtspunkt. Im Einzelfall können b e- sonders schwerwiegende, insbesondere verfass ungsrechtlich geschützte B e- lange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Int e- resse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die zugrunde l iegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f. ) . cc ) Eine sozia le Auswahl - wie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG - findet bei der Versetzung nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts ankommt, kann aus den soz i- alrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung kein belastb a- rer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs 29 30 31 - 14 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 15 - nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Versetzung abgeleitet werden (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, 25) . b) Ausgehend von di esen Grundsätzen ist die Versetzung vom 17. Dezember 2013 nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht durfte u n- ter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts und des wechselseitigen Vortrags der Parteien annehmen, die Beklagte habe die unternehmeris che En t- scheidung getroffen, den Direktverkehr strukturell zu reformieren , einen erhebl i- chen Teil der Flüge - mit Ausnahme der Zubringerflüge - nicht mehr selbst durchzuführen und die meisten dezentralen Stationierungsorte, darunter den Stationierungsort Ha mburg , vollständig zu schlie ßen. aa) Bereits die Schlichtungsempfehlung zur Beilegung des Tarifkonflikts im Jahre 2012 sah Maßnahmen vor, die mit den Auswirkungen des Wechsels von Flugzeugen des Direktverkehrs in das AOC ( Air Operator Certificate ) der G f ür die Flugbegleiter/innen zusammenhingen und die Möglichkeit einer Arbeitne h- merüberlassung von der Beklagten zu G - und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtung s- schlussempfehlung vom 12. Novemb er 2012 sowie zum Manteltarifvertrag Nr. 2 April 2013 ist dies tarifrechtlich umgesetzt worden. Auch der IA/SP vom 8. Mai 2013 war eine Reaktion auf die geplanten Einschrä n- kung von dezentralen Stationierungsorten für das Kabinenperson al in Deutsc h- dem IA/SP ist die Position der Beklagten wiedergegeben, wonach die direk ten Europaverkehre der L , die alle innerdeutschen und europäischen Ve r- bindungen außerhalb der Drehkreuze Frankfurt und München umfassen, zum 1. Januar 2013 kommerziell und organisatorisch mit G in einer Gesellschaft auf Basis der G GmbH zusammengeführt wurden. Darüber hinaus heißt es dort: Schließung der d e- l- genden kam es zur Versetzung aller betroffenen Flugbegleiter/innen, soweit diese nicht von anderen vorgesehenen Maßnahmen, wie beispielsweise der Beendigung des A rbeitsverhältnisses gegen Abfindung, Gebrauch machten. 32 33 - 15 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 16 - Über die Wirksamkeit dieser Versetzungen wurden und werden eine Vielzahl von Rechtsstreiten geführt. bb) Vor diesem Hintergrund war ein einfaches Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen im Hinblick a uf die unternehmerische Organisationsentscheidung der Beklagten nicht ausreichend. Ein solches ist nach § 138 Abs. 4 ZPO nur zulässig, wenn es um Tatsachen geht, die nicht Gegenstand der Wahrnehmung einer Partei sind. Davon kann - wie das Landesarbeitsgeri cht zu Recht a n- nimmt - nicht in der von der Revision vertretenen Allgemeinheit ausgegangen werden. Vielmehr hätte es näherer Darlegungen durch die Klägerin bedurft, ob trotz der aufgezeigten Umstände die Existenz jeglicher unternehmerischer O r- ganisationsen tscheidung oder ggf. welche r Teile oder Maßnahmen bestritten werden sollte. c ) Ebenso wenig ist revisionsrechtlich zu beanstanden, dass d as Lande s- arbeitsgericht von einer Umsetzung dieser Organisationsentscheidung durch die Beklagte ausgegangen ist. Die bisher in Hamburg und den anderen zur Schließung vorgesehenen dezentralen Stationierungsorten stationierten Mita r- beiter /innen des Kabinenpersonals sind versetzt worden. Das ergibt sich auch aus der entsprechenden Anhörung der Personalvertretung und d e r Vie lzahl la u- fender Rechtsstreite und ist von der Klägerin nicht bestritten worden . Ebenso wenig wurde von ihr - unabhängig von deren rechtlicher Bedeutung oder B e- we r tung - bestritten, dass die Beklagte diverse Maßnahmen vor Ort vorgeno m- men hat , wie die Kündig ung der Räume und den Abbau des bisher vorhand e- nen stationären Personals . Gleiches gilt bezüglich des Umstands, dass die Flugumläufe der Zubringerflüge seit dem Wirksamwerden der Versetzungen in Frankfurt am Main bzw. München beginnen. Streitig ist allerdi ngs zwischen den Parteien, in welchem Umfang sich durch diese Maßnahmen die Anzahl der Fl ü- ge der Beklagten von und nach Hamburg reduziert hat . Auf die entsprechenden Revisionsrügen kommt es aber - ausgehend von der zutreffenden Rechtsau f- fassung des Landesa rbeitsgerichts - nicht entscheidungserheblich an. Nicht die exakte Zahl der Flüge ist danach maßgeblich, sondern dass die getroffene O r- ganisationsentscheidung der Beklagten, die von vor n herein den Bestand der 34 35 - 16 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 17 - Zubringerflüge nicht berührte, tatsächlich umge setzt wurde. Hinsichtlich der we i teren Behauptungen der Klägerin zum Einsatz von Crews/Flugbegleitern ab Hamburg durfte das Landesarbeitsgericht annehmen, dass der entsprechende Vortrag nicht ausreichend ist, um eine fehlende Umsetzung der Entscheidung anz unehmen. Hierzu hätte es zumindest der konkreten Darlegung bedurft, dass es sich um andere Flüge als Zubringerflüge handelt und diese Mitarbeiter ihre Flugumläufe in Hamburg starten. Dass einzelne Flugbegleiter dort übernachten, sagt über den Stationierung sort im Übrigen nichts aus. Mit dem Vortrag der Klägerin zur Durchführung von Flügen durch die Beklagte für die G hat sich das Landesarbeitsgericht auseinandergesetzt und ua. zutreffend darauf hingewi e- sen, dass Hamburg davon überhaupt nicht betroffen war. d ) Auf Grundlage der festgestellten Umsetzungsmaßnahmen ist die A n- nahme des Landesarbeitsgerichts , die Reform der Direktverkehre und die damit verbundene Zentralisierung der Stationierungsorte sei auf Dauer angelegt , ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Konkrete Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen könnten, hat die Klägerin nicht benannt. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ergeben sich solche insbesondere nicht aus der sog. privilegierten Rückkehroption gemäß § 8 Buchst. b und Buchst. e IA/SP. Die Bestimmungen sehen vor, dass die von der Schließung und Verse t- zung betroffenen Mitarbeiter /innen im Fall der Wiedereröffnung oder Neueröf f- nung des ursprünglichen Stationierungsorts eine vorrangige Rückkehrmöglic h- keit gegenüber anderen Beschäftigten haben. Dabei handelt es sich um eine typische Sozialplanregelung, die berücksichtigt , dass unternehmerische Org a- nisationsentscheidungen stets prognostischen Charakter haben und sich wir t- schaftliche Rahmenbedingungen ode r unternehmenspolitische Strategien mi t- tel - oder langfristig verändern können. Wird aufgrund einer neuen unternehm e- rischen Entscheidung der frühere Zustand wieder hergestellt oder eine Organ i- sationsstruktur geschaffen, die einen Einsatz am früheren Station ierungsort z u- ließe, bestünde trotzdem nicht ohne W eiteres ein Rechtsanspruch auf Rückve r- setzung. Einen solchen Anspruch gewährt erst die Sozialplanregelung. D ass die getroffene Maßnahme von vor n herein nicht auf Dauer angelegt war , lässt sich einer solchen Regelung jedoch nicht entnehmen . 36 - 17 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 18 - e ) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht an genommen , dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, die unternehmerische Entscheidung der Beklagten als willkürlich oder missbräuchlich anzusehen. Die Beklagte hat plausibel darg e- legt, welche wirtschaftlichen Erwartungen sie mit der Umsetzung der getroff e- nen Maßnahmen verbindet, insbesondere im Zusammenhang mit der Reduzi e- rung sog. Dead - Head - Kosten, der Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Flu g- begleiter/innen und entfallender Koste n an den bisherigen dezentralen Stati o- nierungsorten. Ob dies im Einzelnen zutrifft und sich tatsächlich realisiert , unte r- liegt ebenso wenig einer gerichtlichen Kontrolle wie die Beurteilung, ob andere Organisationsentscheidungen möglich und ggf. wirtschaft lich sinnvoller gew e- sen wären (vgl. dazu auch BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 47) . Eine solche Zweckmäßigkeitskontrolle der unternehmerischen En t- scheidung findet nicht statt. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Auffassung der Klägerin zutrif ft, wonach die weiteren Einsparungen vor Ort (Schließung der Station, Abzug des stationären Personals etc.) unabhängig von der Versetzung der Flugbegleiter/innen hätten realisiert werden könn en und deren Einsatz auch ohne örtliche Arbeitss trukturen von Ham burg aus möglich wäre. Dabei würde es sich um eine andere Organisation des Betriebs handeln, die der Beklagten nicht gegen dere n Willen auferlegt werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die Kosten des Soz i- alplans vom 8. Mai 2013 den er zielten Ein sparungen Vielmehr handelt es sich dabei um die Erfüllung der gesetzlich und tariflich (§ 117 Abs. 2 BetrVG iVm. § 95 TV PV) vorgesehenen Verpflichtung des A r- beitgebers, bei Betriebsänderungen mit der Personalvertretung e inen Ausgleich oder eine Milderung der durch die Maßnahmen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die Betroffenen zu schaffen. Dies mag die erwünschten wirtschaf t- lichen Effekte reduzieren, aufzehren oder zunächst sogar zu Mehrbelastungen (Restrukturie rungskosten) führen. Diese vorübergehenden Belastungen lassen aber nicht den Schluss zu, die Entscheidung sei willkürlich erfolgt . f ) Die Umsetzung des unternehmerischen Gesamtk onzepts der Beklagten bedingt die Veränderung der Stationierungsorte der betro ffenen Arbeitnehmer 37 38 39 - 18 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 19 - und damit deren Versetzungen . Hiervon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend aus gegangen ; die Angriffe der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere steht die nach § 8 Buchst. e IA/SP für einen begrenzten Zeitraum mögliche virtuelle Stationierung am bisherigen Stationierungsort einer solchen Annahme nicht entgegen. aa ) Nach d er Reform der Direktverkehre werden ab Hamburg durch die Beklagte nur noch die Zubringerflüge von und nach Frankfurt am Main und München durchgeführt. Die Flugumläufe beginnen dort und nicht mehr wie bi s- her auch an dezentralen Stationierungsorten. Dies wür de zwar - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nicht zwangsläufig eine Veränderung des Stati o- nierungsorts der Klägerin bedingen, da Flüge in bestimmten Fällen auch an e i- nem anderen Flughafen als dem dem fliegenden Personal zugeordneten Ei n- satzflughafen starte n . D ie tariflich vorgesehene Übernahme der Dead - Head - Kosten in solchen Fällen ist aber - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. zB BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 32) - vor dem Hinte r- grund zu sehen, dass die Besatzungen im Regel fall die Arbeit am jeweils fes t- gelegten Dienstort aufnehmen und die Bezahlung der Dead - Head - Kosten die Ausnahme bleibt. Eine dauerhafte Stationierung der Klägerin in Hamb urg wäre damit nicht vereinbar. bb ) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffass ung ändert die in § 8 Buchst. e IA/SP vorgesehene Möglichkeit des befristeten virtuellen Ver bleibs am bisherigen Sta tionierungsort daran nicht s . (1 ) § 8 IA/SP sieht für die von Versetzungen betroffenen Mitarbeiter der vollständig geschlossenen St ationieru ngsorte fünf Wahlmöglichkeiten vor . Di e- s e be inhalten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung , den direkten Wechsel nach Frankfurt am Main oder München gegen Zahlung einer Auslagenpauschale bzw. der Umzugskosten und eine zeitli ch begrenzte Arbeitnehmerüberlassung oder den sofortigen Wechsel zu G unter bestimmten Bedingungen . Darüber hinaus ist der be fristete Verbleib am bish e- rigen Standort für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übergang des letzten Flugzeugs in den Verantwortungsbereich (AOC) der G vorgesehen (virtuelle 40 41 42 - 19 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 20 - Stationierung) . Nach § 8 Buchst. e IA/SP erfolgt in dieser Zeit der Einsatz der - e Mitarbeiter/innen werden damit während der Laufzeit dieser Regelung so gestellt, als ob sie weiterhin in Ha m- burg stationiert wären. Zusätzlich erhalten sie nach Ablauf der virtuellen Stati o- nierung weitere Leistungen . (2 ) Bei der befristeten virtuellen Stationierung nach § 8 Buchst. e IA/SP handelt es sich um eine Maßnahme zum Ausgleich oder zur Milderung wir t- schaftlicher Nachteile, die den Angehörigen des Bordpersonals infolge der B e- triebsänderung entstehen iSv. § 95 Abs. 1 Satz 2 TV PV ( inhalts gleich m it § 11 2 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . (a) Interessenausgleich und Sozialplan unterscheiden sich deutlich nach Inhalt, Funktion, Zustandekommen und Wirkungsweise (Fitting 28. Aufl. § 112, 112a Rn. 2) . Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Frage, ob , wann und wie eine Betriebsänderung durchgeführt wird. Der Betriebsrat soll die Möglic h- keit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalitäten der Betriebsänd e- rung Einfluss zu nehmen (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 a der Gründe , BAGE 107, 91 ) . Dab ei geht es auch und gerade um die Frage, ob die Betriebsänderung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern in einer Weise durchgeführt werden kann, dass diesen möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile entstehen. Der Sozialplan knüpft h ingegen erst an di e- jenigen wirtschaftlichen Nachteile an, die den von der Betriebsänderung b e- troffenen Arbeitnehmern trotz einer möglichst schonungsvollen Durchführung der Betriebsänderung noch tatsächlich entstehen. Diese sind im Rahmen der zukunftsbezoge nen Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion von Sozialplänen im Rahmen des Beurteilungs - und Gestaltungsspielraums der Betriebsparteien auszugleichen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 , BAGE 150, 136 ) . (b) D er virtuelle bef ristete Verbleib am bisherigen St ationierungs ort ist eine solche Maßnahme zum Ausgleich oder zur M ilderung der durch die Versetzu n- gen eintretenden wirtschaftliche n Nachteile . 43 44 45 - 20 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 21 - (aa) Die Durchführung der Betriebsänderung wird durch die Bestimmungen des Sozialplans nicht beschränkt oder zeitlich verschoben. Die Beklagte brauchte zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt die Direktverkehre mit Au s- nahme der Zubringerflüge nicht mehr selbst dur ch zu führen und konnte die d e- zentralen Stationen tatsächlich schließen, dh. beispielsweise Mietverträge kü n- digen und örtliches Per sonal ab ziehen. Schließlich durfte sie alle gewünschten Versetzungen aussprechen und ihre Flugumläufe neu, nämlich nur noch von den zentralen Stationierungsorten Frankfurt am Main und München aus, planen und die Mitarbeiter/innen dementsprechend einsetzen. Alle Teile des Gesam t- konzepts der Betriebsänderung blieben deshalb durch die Bestimmungen des Sozialplans unberührt. (bb) Vo r diesem Hintergrund ist die in mehreren Parallelverfahren vertretene Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (vgl. zB 5. Oktober 2015 - 17 Sa 1675/14 - ) unzutreffend , bei § 8 Buchst. e IA/SP handle es sich entg e- gen der systematischen Stellung im Teil Sozialplan rechtlich um eine Intere s- senausgleichsregelung. Die Folgen der Versetzung für die betroffenen Flugb e- gleiter/innen wären vielmehr - den Sozialplan hinweggedacht - mit Wirkung ab 1. Mai 2014 in vollem Umfang eingetreten : D iese hätten auf eige ne Kosten und außerhalb der Dienstzeit zum Dienstantritt am neuen Stationierungsort gela n- gen müssen. Diese Nach teile we rden durch § 8 IA/SP abgemildert, so zB durch die Zahlung der Auslagenpauschale oder Erstattung der Umzugskosten. Der Sozialplan trägt du rch diese Wahlmöglichkeiten der gesetzlichen bzw. tarifl i- chen Zielvorgabe Rechnung, die Nachteile möglichst einzelfallbezogen ausz u- gleichen und die unterschiedlichen Interessen der Beschäftigten zu berücksic h- tigen. Bei den Beschäftigten, die sich für die V ariante virtuelle Stationierung entschieden haben, erfolgte die Abmilderung durch die zeitlich begrenzte weit e- - - Bestimmungen, obwohl hierauf w e- gen der Umsetzung der Organisationsänderung gerade kein Rechtsanspruch bes tand. (3) Die Möglichkeit der virtuellen Stationierung nach § 8 Buchst. e IA/SP lässt nicht den Schluss zu, die unternehmerische E ntscheidung zur Umgesta l- 46 47 48 - 21 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 22 - tung des Direktverkehrs und zur Schließung der dezentralen Stationierungsorte sei zum 1. Mai 2014 noch nicht umgesetzt w orden, eine Versetzung zu diesem Termin nach Frankfurt am Main oder München sei deshalb noch nicht erforde r- lich und die Maßnahme verstoße gegen § 106 Satz 1 GewO , § 315 BGB. (a) Wie dargelegt , handelt es sich um eine von fünf Wahlmöglichkeiten in einem Sozialplan , die dem Ausgleich oder der Milderung der Folgen der Ve r- setzungen dient. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte aus dem Sozialplan oder aus anderen Umständen, dass dieser etwa darauf angelegt gewesen wäre, dass alle oder jede nfalls die große Mehrheit der Mitarbeiter /innen sich für diese Var i- ante entscheidet. Ein solches Verhalten hat auch die Klägerin nicht behauptet und eine solche Situation ist erkennbar nicht eingetreten. (b) Bei § 8 Buchst. e IA/SP handelt es sich nicht um eine einseitige Ma ß- nahme des Arbeitgebers, sondern um eine mit der Personalvertretung abg e- schlossene Vereinbarung, die er durchführen muss. Deshalb ist die Annahme falsch, die Regelung mache deutlich , dass nach der Interessenlage der Bekla g- ten eine Vers etzung zum 1. Mai 201 4 noch unterbleiben konnte und diese ledi g- hä t- te die anderen Maßnahmen der Stationsschließung auch durchführen können, ohne die Klägerin während der Dauer der virtuellen Stationierung zu versetzen . Zum einen würde es sich um eine andere Organisationsentscheidung handeln als diejenige, für die sich die Beklagte willkürfrei entschieden hat. Zum anderen würde sich bei einem Verzicht auf die Versetzung der Anspruch der Flugbegle i- ter/innen aus § 8 Buchst. e IA/SP verstetigen oder jedenfalls entgegen dem e r- kennbaren Willen der Betriebsparteien erheblich verlängern, da die virtuelle St a tionierung gerade die Versetzung voraussetzt. (4 ) Auch luftfahrtrechtliche Bestimmun gen lassen nicht den Schluss zu, dass die Heimatbasis der Klägerin für die Zeit der virtuellen Stationierung we i- terhin Hamburg und deshalb die Versetzung nach Frankfurt am Main ausg e- schlossen sei. Die entsprechenden Bestimmungen verlangen lediglich, dass e ine Heimatbasis festgelegt wird. Dies ist im Fall der Klägerin seit dem 1. Mai 2014 Frankf urt am Main; von dort aus wird sie geplant und eingesetzt. Dass die 49 50 51 - 22 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 23 - Klägerin für einen vor übergehenden Zeit raum gemäß § 8 Buchst. e IA/SP auf Kosten der Beklagten zu diesem Stationierungsort befördert wird und die übr i- gen tariflichen Bestimmungen für Dead - Head - Zeiten Anwendung finden , führt nicht dazu, dass Hamburg entgegen der anderweitigen Benennung durch die Beklagte wieder zur Heimatbasis der Klägerin w i rd. Desha lb wird in § 8 Buchst. e IA/SP im Übrigen von den Betriebsparteien gerade zwischen dem gewählten Stationierungsort und dem (nur) virtuellen Stationierungsort unte r- schieden. g ) Das Landesarbeitsgericht durfte vor diesem Hintergrund zu Recht d a- von ausgehen, dass das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bi s- herigen Einsatzorts gegenüber den berechtigten Interessen der Beklagten an der Umsetzung ihrer Organisationsentscheidung zurücktreten muss . aa) Unzumutbare persönliche, familiäre oder sonstige außervertraglich en t- standene Belastungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Von Bedeutung ist dabei, dass eine Flugbegleiterin nach dem Vertragszweck nicht die berechtigte Erwartung haben kann, die sozialen und sonstigen Vorteile eines dauerhaft ortsfesten Arbeitseinsatzes in Anspruch nehmen zu können . L ängere Ortsa b- wesenheiten gehören grundsätzlich zum Berufsbild. Die Versetzung unte r- streicht diese Besonderheiten, verursacht sie aber nicht. Die zweifellos auftr e- tenden Belastungen und zusätzlich e ntstehenden Kosten muss die Klägerin hinnehmen, wie das Landesa rbeitsgericht - auch im Hinblick auf die Organisat i- on der Kinderbetreuung - nachvollziehbar angenommen hat. Sie gehen im Grundsatz nicht über das hinaus, was Arbeitnehmern regelmäßig zugemutet wird, nämlich die Belastungen des Wegs zur und von der Arbeit zu tragen , d e- nen notfalls durch einen Umzug begegnet werden kann . Die für die Klägerin entstehenden Nachteile sind durch die Regelungen des Sozialplans für die Zeit der virtuellen Stationierung in Hamburg weitestgehend beseitigt und im Folge n- den für mehrere Jahre wirtschaftlich deutlich abgemil dert. bb) Umstände, die auf die Möglichkeit hindeuten könnten, unter Aufrechte r- haltung der getroffenen und umgesetzten unternehmerischen Entscheidung unte r Berücksichtigung der Interessen der Klägerin auf d eren Versetzung zu 52 53 54 - 23 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 - 24 - verzichten, hat diese nicht aufgezeigt. Dies gilt auch im Hinblick auf die noch stattfindenden Zubringerflüge von und nach Frankfurt am Main und München. Die Beklagte hat konkret dargel egt, dass die jeweiligen Umläufe in Frankfurt am Main oder München beginnen und das Kabinenpersonal dort seine Arbeit au f- nimmt. Die Klägerin ist dem nicht substan z iiert entgegengetreten. Ein dauerha f- ter Einsatz der Klägerin mit dem Stationierungsort Hambur g wäre damit nicht vereinbar. Ebenso wenig ergibt sich aus § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB über die Bestimmungen des Sozialplans hinaus ein Anspruch auf eine dauerhafte virtuelle Stationierung in Hamburg. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine solche grundsätzlich möglich wäre. Sie wäre aber nicht mit der g e- troffenen Organisationsentscheidung vereinbar, sondern würde einen Teil der enthaltenen Maßnahmen wirtschaftlich entwerten und die Beklagte dauerhaft mit Dead - Head - Kosten belasten. Gleiches gilt im Hinblick die von der Klägerin geltend gemachte Möglichkeit des dauerhafte n Einsatzes auf Zubringerflügen . Auch ein solcher wäre grundsätzlich möglich, allerdings nicht mit der Organis a- tionsentscheidung vereinbar, wonach auch insoweit keine Flugumlä ufe mehr ab Hamburg beginnen und der Personaleinsatz von den Einsatzorten Frankfurt am Main oder München aus erfolgt. 4 . Die bei der Beklagten gebildete Personalvertretung ist ordnungsgemäß gemäß § 88 TV PV beteiligt worden. Zwischen den Parteien ist nac h Durchfü h- rung einer Beweisaufnahme vor einer anderen Kammer des Landesarbeitsg e- richts Hamburg unstreitig geworden, dass die Personalvertretung mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 unter Beifügung einer Personalliste zur Versetzung ua. der Klägerin angehört wurde und am 16. Dezember 2013 der Maßnahme zugestimmt hat. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, aufgrund des der Personalvertretung bekannten Inhalts des Interessenausgleichs habe der Inhalt der Unterrichtung den Anforderungen des TV PV genügt, ist nic ht zu beansta n- den und wird von der Revision auch nicht mehr in f rage gestellt. 55 - 24 - 10 AZR 11/16 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR11.16.0 I I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Brune W. Reinfelder R. Baschnagel D. Kiel 56
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