Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. November 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 805/15 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16. September 2014 - 5 Ca 1360/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. November 2015 - 17 Sa 1650/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin Bestimmung en : GewO § 106; BGB §§ 305 ff., 315; ArbZG § 20; Zweite Durchführung s- verordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät DV LuftBO) § 5 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 859/2008 v. 20. August 2008 (ABl. v. 20. September 2008 L 254/1, 223) Art. 1 iVm. Ziff. 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090; Tarifvertrag Personalvertretu ng für das Bordpe r- sonal vom 15. November 1972 (TV PV) § 95 Abs. 1 Satz 2 Hinweis des Senats: Teilweise Pa rallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 11/16 - ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 805/15 17 Sa 1650/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. November 2016 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. B rune sowie die ehrenamtlichen Richter Baschnagel und Kiel für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des He s- sischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2015 - 17 Sa 1650/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung. Die Klägerin ist seit dem 28. Oktober 1990 als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Oktober 1990 lautet auszugsweise: 1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung (1) [ Die Klägerin ] wird ab dem 28 .10.1990 als Flugb e- gleiter in Berlin beschäftigt. (2) ihren Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse der L liegenden Aufgabe b e tra u en, sie an einem anderen Ort sowie vorüberg e hend auch bei einem anderen Unternehmen einse t zen. 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der L in ihrer jeweils ge l te n den Fassung, aus den Bestimmungen des tariflichen S o zia l- plan e s zur Integration der Mitarbeiter der P vom 13.10.1990 und aus den Bes t i m mungen dieses Vertr a- 1 2 - 3 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 4 - Die Klägerin ist vom Stationierungsort Berlin aus eingesetzt worden. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Personalvertretung auf Grundl a- ge des nach § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertr e- tung vom 15. November 1972 (TV PV). Am 8. Mai 2013 schloss die Beklagte mit der Gesamtvertretung für das fliegende Personal einen Interessenausgleich und Sozialplan (IA/SP) ua. über die Schließung der dezentralen Stationierungs - orte Berlin und Hamburg. In dessen Abschnitt Sozialplan heißt es ua.: § 8 Abmilderung der Folgen Alle Mitarbeiter können zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) bis e) wählen, Mitarbeiter mit Stationi e- rungsort Düsseldorf darüber hinaus Alternative f): a) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen A b- findung b) Direkter Einsatz aus FRA oder MUC c) Arbeitnehmerüberlassung (inklusive der Mö g- lichkeit Arbeitgeberwechsel im Zeitraum der ANÜ) gemäß Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem Änderungs - und Ergä n- zungstarifv ertrag vom 12.04.2013 zum Tarifve r- trag zur Umsetzung der Schlichtungsempfe h- lung vom 12.11.2012 d) Sofortiger Arbeitgeberwechsel zur G g e mäß dem Änderungs - und Ergänzungstari f ve r trag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur U m se t- zung der Schlichtung sschlussempfehlung vom 12.11.2012 e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (vi r- tuell) f) Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf in einer Gemischtgruppe Mit diesen Angeboten sind alle Ansprüche aus der B e- triebsänderung abgegolten. Individualrechte der Mitarbeiter bleiben unberührt. 3 4 - 4 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 5 - e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationi e- rungsortes nach Frankfurt oder München haben die Mita r- beiter auch die Möglichkeit, befristet für maximal zwei Ja h- re, zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel, an ihrem bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Der Einsatz wird vom jeweiligen virtuellen Stationierungsort deadhead über den gewählten Stationie rungsort FRA oder MUC im Gemischtbereich erfolgen. Einsatzpläne und Ei n- satzänderungen werden verbindlich in elektronischer Form übermittelt. Laufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer ist der Zeitpunkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der G . Bei Wahl des befristeten Verbleibs am bisherigen Stati o- nierungsort (virtuell) für zwei Jahre erhält der Mitarbeiter nach Ablauf der virtuellen Stationierung 25 % der Ausl a- genpauschale sowie 60 % des Zuschlags zur Auslage n- Im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung entschied sich die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24. Juni 2013 unter Vorbehaltszusatz für die Variante des befristeten virtuellen Verbleibens in Berlin und den Stationi e- rungsort Frankfurt am Main. M it Schreiben vom 16. Dezember 2013 versetzte die Beklagte die Kl ä- gerin mit Wirkung zum 1. April 2014 von Berlin nach Frankfurt am Main. Mit Schreiben vom 26. März 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. September 2014 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum 1. Oktober 2014 unter geänderten Bedingungen mit dem Einsatz - /Stationierungsort Fran k- furt am Main an. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin unter Vor behalt an. Die Zubringerflüge von Berlin nach Frankfurt am Main und München werden auch nach Ausspruch der Versetzungen weiterhin durch die Beklagte durchgeführt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Versetzung und die Ä n- derungskündigung seien unwirksam. 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 6 - Die Klägerin hat - soweit für die Rev ision von Interesse - beantragt 1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist ; 2. festzustellen , dass die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen durch die von der Beklagten ausgesproch e- ne Änderungskündigung vom 26. März 2014, zug e- gangen am 28. März 2014, zum 30. September 2014 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Im Zusammenhang mit der Reform der Direktverkehre habe sich das bisherige Flugvolumen am Stan d- ort Berlin um 49,1 % verringert. Die Station Berlin sei geschlossen worden; eine dezentrale Stationierung von Flugbegleitern/Pursern gebe es dort nicht mehr. Sämtlic he Flugumläufe begönnen nunmehr in Frankfurt am Main oder Mü n- chen. Insgesamt führten die Maßnahmen in Berlin zu Einsparungen von etwa 2,8 Mio. Euro jährlich . Die Versetzung entspreche billigem Ermessen. Sie habe die im Rahmen ihrer Ausübungsentscheidung we sentlichen Umstände des Fal l s abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Hierbei komme ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Neuordnung der St a tionierung von Flugbegleitern besonderes Gewicht zu. Die Personalvertr e- tung sei or dnungsgemäß beteiligt worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage - soweit für die Revision von Interesse - stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Kl a- ge. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom La n- desarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsg e- 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 7 - richt kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das ang e- griffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Ob die Versetzung vom 16. Dezember 2013 rechtswirksam ist, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Arbeitsvertrag der Parteien keinen Stationierungsort festschreibt, sondern im Rahmen des § 106 GewO eine Versetzung zulässt ( zu 1.) . Bei der Überpr ü- fung der Wirksamkeit der ausgesprochenen V ersetzung geht das Landesa r- beitsgericht auch von den vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätzen aus ( zu 2.) . Deren Anwendung ist aber rechtsfehlerhaft und hält auch einer eing e- schränkten Überprüfung nicht stand ( zu 3.) . Deshalb kann offenbleiben, ob die Kon trolle der Ausübung des billigen Ermessens wegen der zu berücksichtige n- den Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. dazu BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 92 mwN, BAGE 1 3 5, 128) . Das Landesarbeitsgericht hat bei seinem Ve r- ständnis der Bestimmungen des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 8. Mai 2013 wesentliche Umstände außer Acht gelassen und rechtliche Aspekte verkannt. 1. Der Arbeitsvertrag der Parteien lässt aufgrund der Besti mmung in Ziff. 1 eine Versetzung an einen anderen Stationierungsort zu. Hiervon geht das La n- desarbeitsgericht zu Recht aus. a) Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen G eschäftsbedingungen gemäß § § 305 ff. BGB b eruht, ist z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239 ) . Festzustellen ist, ob ein bestimm ter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat ( zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 25 ) . 13 14 15 - 7 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 8 - b) D ie Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombin ation mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung ( st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. Novem ber 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 26 mwN ) . Fehlt es an einer Festl e- gung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus ver einbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeit geber dem Arbeitnehmer einen and e- ren Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19) . c) N ach diesen Grundsätzen enthält d er Arbeitsvertrag der Parteien k eine abschließende Festlegung des Einsatzorts. Ziff. 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags sieht zwar als Einsatzort Berlin vor. In Ziff. 1 Abs. 2 behält sich die Beklagte jedoch das Recht vor, d ie Klägerin an einem anderen Ort einzusetzen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Bestimmung des Einsatzort s im Vertrag ledi g- lich die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts darstellt. 2. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend von den vom Senat aufg e- stellten Grundsätzen für die Überprüfung der Wirksamkeit einer Versetzung aus. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Lei s- tungsbestimmung ein - hier auf bet riebliche Gründe beschränkter - nach bill i- gem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Ve r- fügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfu ng, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts b e- achtet hat (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082 /1 2 - Rn. 41 ; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) . Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestim mungsberechtigten angestellten Erwägu n- 16 17 18 19 - 8 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 9 - gen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs - und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte (st . R spr., zu letzt zB BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 26) . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Erme s- sensentscheidung zu treffen hat (BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 89 mwN, BAGE 135, 128) . a ) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigke it und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen ( st. Rspr., zuletzt im Hinblick auf Versetzungen zB BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 40 mwN ) . b ) Beruht die Weisung a uf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Das unternehmerische Konzept ist dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Orga nisationsen t- scheidungen zu treffen. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Die unternehmerische Entscheidung ist ein zwar wicht i- ger, aber nicht der alleinige Abwägungsgesichtspunkt. Im Einzelfall können b e- sonders schwerwiegende, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte B e- lange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Int e- resse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die zugrunde liegende untern ehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich 20 21 - 9 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 10 - oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f. ) . c ) Eine soziale Auswahl - wie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 3 KSchG - findet bei der Versetzung nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts ankommt, kann aus den soz i- alrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer Beschäft igung kein belastb a- rer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Versetzung abgeleitet werden (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, 25) . 3. Das Landesarbeitsgericht nimmt allerdings rechtsfehlerhaft an, die nach § 8 Buchst. e IA/SP für einen begrenzten Zeitraum mögliche virtuelle Stationi e- rung am bisherigen Stationierungsort belege, dass eine Versetzung zu diesem Termin noch nicht erforderlich gewesen sei und die Maßnahme deswegen g e- gen § 106 Satz 1 GewO , § 315 BGB verstoße. Dies führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. a ) § 8 IA/SP sieht für die von Versetzungen betroffenen Mitarbeiter der vollständig geschlossenen Sta tionierungs orte fünf Wahlmöglichkeiten vor . Di e- s e be inhalten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung , den direkten Wechsel nach Frankfurt am Main oder München gegen Zahlung einer Auslagenpauschale bzw. der Umzugskosten und eine zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassun g oder den sofortigen Wechsel zu G unter bestimmten Bedingungen . Darüber hinaus ist der be fristete Ve r bleib am bish e- rigen Standort für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Übergang des letzten Flugzeugs in den Verantwortungsbereich (AOC) der G vorgesehen (vi r t u e l le Stationierung) . Nach § 8 Buchst. e IA/SP erfolgt in dieser Zeit der Ei n satz der - mit während der Laufzeit dieser Regelung so gestellt, als ob sie we i terhin in Berlin stationiert wären. Zusätzlich erhalten sie nach Ablauf der virtue l len Stat i oni e- rung weitere Leistungen. 22 23 24 - 10 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 11 - b ) Bei der befristeten virtuellen Stationierung nach § 8 Buchst. e IA/SP handelt es sich um eine Maßnahme zum Ausgleich oder zur Milderung wir t- schaftlicher Nachteile, die den Angehörigen des Bordpersonals infolge der B e- triebsänderung entstehen iSv. § 95 Abs. 1 Satz 2 TV PV ( inhalts gleich mit § 11 2 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . aa) Interessenausgleich und Sozialplan unterscheiden sich deutlich nach Inhalt, Funktion, Zustandekommen und Wirkungsweise (Fitting 28. Aufl. § 112, 112a Rn. 2) . Gegenstand des Interessenausgleichs ist die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung du rchgeführt wird. Der Betriebsrat soll die Möglic h- keit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalitäten der Betriebsänd e- rung Einfluss zu nehmen (BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 a der Gründe , BAGE 107, 91 ) . Dabei geht es auch und gerade um di e Frage, ob die Betriebsänderung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern in einer Weise durchgeführt werden kann, dass diesen möglichst keine oder doch nur geringe wirtschaftliche Nachteile entstehen. Der Sozialplan knüpft hingegen erst an di e- jenigen wirts chaftlichen Nachteile an, die den von der Betriebsänderung b e- troffenen Arbeitnehmern trotz einer möglichst schonungsvollen Durchführung der Betriebsänderung noch tatsächlich entstehen. Diese sind im Rahmen der zukunftsbezogenen Ausgleichs - und Überbrückung sfunktion von Sozialplänen im Rahmen des Beurteilungs - und Gestaltungsspielraums der Betriebsparteien auszugleichen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23 , BAGE 150, 136 ) . bb) D er virtuelle befristete Verbleib am bisherigen St a tionierungs ort ist eine solche Maßnahme zum Ausgleich oder zur Milderung der durch die Versetzu n- gen eintretenden wirtschaftliche n Nachteile . (1) Die Durchführung der Betriebsänderung wird durch die Bestimmungen des Sozialplans nicht beschränkt oder zeitl ich verschoben. Die Beklagte brauchte zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt die Direktverkehre mit Au s- nahme der Zubringerflüge nicht mehr selbst durchzuführen und konnte die d e- zentralen Stationen tatsächlich schließen, dh. beispielsweise Mietverträge kü n- dig en und örtliches Personal abziehen. Schließlich durfte sie alle gewünschten 25 26 27 28 - 11 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 12 - Versetzungen aussprechen und ihre Flugumläufe neu, nämlich nur noch von den zentralen Stationierungsorten Frankfurt am Main und München aus, planen und die Mitarbeiter/innen dement sprechend einsetzen. Alle Teile des Gesam t- konzepts der Betriebsänderung blieben deshalb durch die Bestimmungen des Sozialplans unberührt. (2) Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts unzutreffend, bei § 8 Buchst. e IA/SP handle es sich entgegen der systemat i- schen Stellung im Teil Sozialplan rechtlich um eine Interessenausgleichsreg e- lung. Die Folgen der Versetzung für die betroffenen Flugbegleiter/innen wären vielmehr - den Sozialplan hinweggedacht - mit Wirkung ab 1. April 2014 i n vo l- lem Umfang eingetreten: Diese hätten auf eigene Kosten und außerhalb der Dienstzeit zum Dienstantritt am neuen Stationierungsort gelangen müssen. Diese Nachteile werden durch § 8 IA/SP abgemildert, so zB durch die Zahlung der Auslagenpauschale oder Er stattung der Umzugskosten. Der Sozialplan trägt durch diese Wahlmöglichkeiten der gesetzlichen bzw. tariflichen Zielvo r- gabe Rechnung, die Nachteile möglichst einzelfallbezogen auszugleichen und die unterschiedlichen Interessen der Beschäftigten zu berücksi chtigen. Bei den Beschäftigten, die sich für die Variante virtuelle Stationierung entschieden h a- ben, erfolgte die Abmilderung durch die zeitlich begrenzte weitere Anwendung - - Bestimmungen, obwohl hierauf wegen der Umse t- zung der Or ganisationsänderung gerade kein Rechtsanspruch bestand. cc) Die Möglichkeit der virtuellen Stationierung nach § 8 Buchst. e IA/SP lässt nicht den Schluss zu, die unternehmerische E ntscheidung zur Umgesta l- tung des Direktverkehrs und zur Schließung der de zentralen Stationierungsorte sei zum 1. April 2014 noch nicht umgesetzt w orden, eine Versetzung zu diesem Termin nach Frankfurt am Main oder München sei deshalb noch nicht erforde r- lich und die Maßnahme verstoße gegen § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. (1) Wie dargelegt , handelt es sich um eine von fünf Wahlmöglichkeiten in einem Sozialplan , die dem Ausgleich oder der Milderung der Folgen der Ve r- setzungen dient. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte aus dem Sozialplan oder aus anderen Umständen, dass dieser etwa darau f angelegt gewesen wäre, dass 29 30 31 - 12 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 13 - alle oder jedenfalls die große Mehrheit der Mitarbeiter /innen sich für diese Var i- ante entscheidet. Ein solches Verhalten hat auch die Klägerin nicht behauptet und eine solche Situation ist erkennbar nicht eingetreten. (2) B ei § 8 Buchst. e IA/SP handelt es sich nicht um eine einseitige Ma ß- nahme des Arbeitgebers, sondern um eine mit der Personalvertretung abg e- schlossene Vereinbarung, die er durchführen muss. Deshalb ist die Annahme falsch, die Regelung mache deutlich, dass na ch der Interessenlage der Bekla g- ten eine Versetzung zum 1. April 2014 noch unterbleiben konnte und diese l e- hätte die anderen Maßnahmen der Stationsschließung auch durchführen kö n- nen, ohne die Klägerin während der Dauer der virtuellen Stationierung zu ve r- setzen. Zum einen würde es sich um eine andere Organisationsentscheidung handeln als diejenige, für die sich die Beklagte willkürfrei entschieden hat. Zum anderen würde sich bei einem Verzicht auf die Versetzung der Anspruch der Flugbegleiter/innen aus § 8 Buchst. e IA/SP verstetigen oder jedenfalls entg e- gen dem erkennbaren Willen der Betriebsparteien erheblich verlängern, da die virtuelle Stationierung gerade die Versetzung vora ussetzt. dd ) Auch luftfahrtrechtliche Bestimmungen lassen nicht den Schluss zu, dass die Heimatbasis der Klägerin für die Zeit der virtuellen Stationierung we i- terhin Berlin und deshalb die Versetzung nach Frankfurt am Main ausgeschlo s- sen sei. Die entsprec henden Bestimmungen verlangen lediglich, dass eine Heimatbasis festgelegt wird. Dies ist im Fall der Klägerin seit dem 1. April 2014 Frankf urt am Main; von dort aus wird sie geplant und eingesetzt. Dass die Kl ä- gerin für einen vor übergehenden Zeit raum gemäß § 8 Buchst. e IA/SP auf Ko s- ten der Beklagten zu diesem Stationierungsort befördert wird und die übrigen tariflichen Bestimmungen für Dead - Head - Zeiten Anwendung finden , führt nicht dazu, dass Berlin entgegen der anderweitigen Benennung durch die Beklagte wieder zur Heimatbasis der K lägerin wird. Deshalb wird in § 8 Buchst. e IA/SP im Übrigen von den Betriebsparteien gerade zwischen dem gewählten Stati o- nierungsort und dem (nur) virtuellen Stationierungsort unterschieden. 32 33 - 13 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 - 14 - 4. Der Senat kann in der Sache nic ht selbst entscheiden, da das Lande s- arbeitsgericht nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Es hat - aus seiner Sicht konsequent - sowohl die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung offengelassen als auch Vortrag der Bek lagten zur U m- setzung der Maßnahme als wahr unterstellt. Darüber hinaus hat es keine Fes t- stellungen zu den persönlichen Belangen der Klägerin getroffen. Im Übrigen ist es regelmäßig Sache der Tatsacheninstanzen festzustellen, ob eine konkrete Maßnahme billi gem Ermessen entspricht oder nicht (vgl. BAG 2 8. August 2013 - 10 AZR 537/12 - Rn. 49 f.) . 5. Diese Fragen wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären und - soweit erheblicher Vortrag der Beklagten substan z iiert bestritten wird - Beweis zu e r- heben haben. Ab schließend wird es zu bewerten haben, ob die unternehmer i- sche Entscheidung der Beklagten die Versetzung auch angesichts der für die Klägerin entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder mis s- bräuchlich erscheinen lässt (vgl. zum Ergebnis i n einem Parallelverfahren BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - ) . II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist auch hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung vom 26. März 2014 aufzuheben. 1. Die Bekl agte ging bei Ausspruch ihrer Versetzung davon aus, dass b e- reits die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien eine solche zulassen. An dieser Rechtsposition hält sie weiterhin fest. Nach dem Wortlaut der Änd e- rungskündigung vom 26. März 2014 hat die Bek ausgesprochen und in der Änderungskündigung bekräftigt, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Klägerin bereits wirksam im Wege des Direktionsrechts versetzt worden sei. 2. Vor diesem Hintergrund kommt es in Betracht, dass die vorsorglich e r- klärte Änderungskündigung dadurch auflösend bedingt ist, dass es für die Ve r- setzung einer Änderung der Vertragsbedingungen nicht bedarf. Sollte das La n- desarbeitsgericht zur Abweisung des Klageantrags zu 1. kommen, wird es di e- 34 35 36 37 38 - 14 - 10 AZR 805/15 ECLI:DE:BAG:2016:301116.U.10AZR805.15.0 se Möglichke it erwägen müssen. Bejaht es ein solches Verständnis, kommt in Betracht, dass auch der Änderungsschutzantrag unter einer auflösenden B e- dingung gestellt war (vgl. insgesamt zu einer solchen Konstellation BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - ) . Linck Brun e W. Reinfelder R. Baschnagel D. Kiel
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