Bundesarbeitsgericht B eschluss vom 14. Juni 2017 Zehnter Senat - 10 AZR 330/16 (A) - ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 8. September 2015 - 7 Ca 1224/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 17. März 2016 - 17 Sa 1660/15 - Entscheidungsstichwort e : Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 3 Satz 1 ArbGG ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 330/16 (A) 17 Sa 1660/15 Landesarbeitsgericht Hamm Verkündet am 14. Juni 2017 BESCHLUSS Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver handlung vom 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesar beitsgericht Reinfelder und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Ric hterin Schürmann und den ehren - amtlichen Richter Effenberger beschlossen : - 2 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 3 - 1. Der Zehnte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Ausübung des Weisung s- rechts durch den Arbeitgeber nicht befolgen muss, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige En t- scheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. 2. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) ab. 3. Der Zeh nte Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält. 4. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt. Gründe A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und hiermit in Zusammenhang stehende Ansprüche auf Arbeitsvergütung und Entfernung zweier Abmahnungen. Der 1962 geborene Kläger war seit dem 1. April 2001 bei der Deu t- schen Telekom Immobilien und Service GmbH (DeTeImmobillien) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2001 enthält ua. f olgende Bestimmungen: § 1 Art und Ort der Beschäftigung 1. Der Arbeitnehmer wird im Aufgabenbereich Service Center Nord in Münster als Immobilienkaufmann vol l- zeitbeschäftigt. 2. Die DeTeImmobilien ist berechtigt, dem Arbeitnehmer auch eine andere, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, gegebenenfalls auch unter Veränderung des Arbeitsortes/Einsatzgebietes oder des Aufgabenbereiches zu übertragen. Der Arbeitnehmer ist zuvor zu h ören. 3. Die Beteiligung des Betriebsrates bleibt hiervon unb e- rührt. 1 2 - 3 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 4 - § 2 Anzuwendende Regelungen (Tarifbindung) Das Arbeitsverhältnis unterliegt den für den Arbeitgeber ge l- § 4 des Manteltarifvertrags vom 14. Oktober 1998 (MTV Immobilien 1998), geschlossen von der DeTeImmobilien und der Deutschen Postgewer k- schaft, bestimmt: Versetzung Soll ein Arbeitnehmer vorübergehend oder auf Dauer ve r- setzt werden, so sind die Betriebs interessen mit den A r- beitnehmerinteressen abzuwägen. Ergibt sich nach A b- wägung der betrieblichen Interessen die Möglichkeit einer Auswahlentscheidung, so sind soziale Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer ist vor seiner Versetzung zu hören. Die Beteiligung des Betrieb s- rates nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt hiervon Das Arbeitsverhältnis wurde ab einem nicht näher festgestellten Zei t- punkt mit der Beklagten fortgesetzt. Mit Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2009 änderten die Parteien § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags dahingehend, dass der Kläger ab dem 1. Januar als Assi s tent K e schäftigt wurde. Mit Änd e- rungsvertrag vom 10. März 2010 wurde § 1 Abs. 1 rückwirkend zum 1. Januar 2010 erneut geändert und verei n t nehmer wird in Dortmund als Assistent K im B e reich RE3123 vollzeitb e schäftigt. Die übrigen Vertragsb e- stimmungen sollten jeweils un b e rührt bleiben. Der letzte Änderungsvertrag vom 25. November 2010 enthält ua. folgende R e gelungen: § 1 Änderung des Arbeitsvertrages 1. § 1 Abs. 1 Ihres Arbeitsvertrages (Art und Ort der Beschäftigung) erhält folgende Fassung: 3 4 5 - 4 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 5 - Der Arbeitnehmer wird in Dortmund als Immobilie n- kaufmann im Bereich C and P im Team RE3330 vollbeschäftigt. § 2 Schlussbestimmungen 1. Alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages bleiben unberührt. Der Kläger war auf dieser Grundlage zu einer Bruttovergütung von 4.165,00 Euro im Team RE3330 tätig, welches für Betriebskostenabrechnungen zuständig ist, die zentralisiert am Standort Dortmund durchgeführt werden. Das Team ist dem Betrieb Real Estate Mana gement (REM) zugerechnet, welcher vorrangig Verwaltungsaufgaben für das Facility Management ausführt. Unter dem 24. April 2013 sprach die Beklagte eine außerordentliche, geric htete Kündigungsschutzklage war in beiden Instanzen erfolgreich (La n- desarbeitsgericht Hamm 3. Juli 2014 - 15 Sa 169/14 - ) . Der Kläger wurde nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältni s- ses beschäftigt. Unter dem 18. März 2014 sandte eine Mitarbeiterin aus dem Team RE3330 eine E - Team RE3330, lehnen eine Zusammenarbeit mit Herrn N Mitarbeiterin beschrieb den Kläger als unkollegial und unkooperativ; er h a be teamübergreifende Aufgaben ignoriert oder fehlerhaft ausgeführt und die Reg e- lungen zur Vertrauensgleitzeit stark missbraucht. Am 25. März 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Team RE3330 und dem Betriebsratsvorsitzende n statt, das ohne Ergebnis blieb. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob sämtliche Teammitglieder an dem Treffen teilnahmen. Mit E - Mail vom 6. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde ab dem 1. November 2014 zunächst für sechs - r- 6 7 8 9 - 5 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 6 - terte Alternative, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Der Pr o- zessbevollmächtigte des Klägers erhob Einwände gegen die Versetzungsa n- kündigun g und wies ua. auf die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung hin. Die Beklagte erklärte daraufhin, sie schiebe die Versetzung für die Dauer des Pr o- zessarbeitsverhältnisses auf. In einem Gespräch am 28. Januar 2015 konnten einvernehmliche Lösungen nicht erzi elt werden. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde befristet für die Zeit vom 16. März 2015 bis zum 30. September 2015 im Team RE3113, Team Due Diligence/Archiv, am Standort Berlin eingesetzt. Immobilienkaufleute e- RE3440 unte r- r- ätig wurden. Die Beklagte sagte dem Kläger eine Kostenerstattung im Rahmen der doppelten Haushalt s- führung für maximal 24 Monate zu und forderte ihn auf, Schlüssel und Zutritt s- karten für das Gebäude in Dortmund spätestens bis zum 6. März 2015 zurüc k- zugeben. Mit anwaltliche m Schreiben vom 9. März 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Weisung zurückzunehmen, was diese mit Schreiben vom 12. März 2015 ablehnte. Die Beklagte hörte den Betriebsrat REM mit Sitz in Frankfurt am Main zu der Versetzung an. D er Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Ve r- setzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG unter Hinweis auf Beschäftigungsmö g- lichkeiten in einem anderen Team in Dortmund. Ein daraufhin eingeleitetes Z u- stimmungsersetzungsverfahren (Arbeitsgericht Frankfurt a m Main - 10 BV 229/15 - ) wurde zwischenzeitlich für erledigt erklärt. Unter dem 11. März 2015 wurde dem Betriebsrat die vorläufige Umsetzung der Versetzungsmaßnahme gemäß § 100 BetrVG angezeigt, der Kläger wurde entsprechend unterrichtet. Der Betriebsrat g ab zu der vorläufigen Maßnahme keine Stellungnahme ab. Der Kläger nahm die Arbeit am Standort Berlin nicht auf, worauf ihn die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2015 wegen unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit abmahnte. Er wies die Abmahnung mit anwal tliche m Schreiben 10 11 12 - 6 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 7 - vom 1. April 2015 zurück. Unter dem 22. April 2015 erging eine zweite Abma h- nung. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015, zugegangen am selben Tag, sprach die Beklagte die fristlose Kündigung, hilfsweise fristgemäße Kündigung zum 31. Dezember 201 5 aus. Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 8. September 2015 der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattg e- geben, das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 17. März 2016 ( - 1 7 Sa 1661/15 - ) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die zugelassene Rev i- sion ist beim Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ( - 2 AZR 329/16 - ) a n- hängig. Die Beklagte meldete den Kläger bei der Sozialversicherung ab und nahm ab April 2015 keine Gehaltszahlungen mehr vor. Der Kläger erhielt ab dem 21. Apri l 2015 Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Mit Schreiben vom 1 5. April 2015 forderte ihn die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der für die Zeit vom 16. März 2015 bis zum 31. März 2015 geleisteten Vergütung iHv. 1.113,66 Euro auf. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Weisung vom 23. Februar 2015 sei unwirksam und er habe sie nicht befolgen müssen. Die Abmahnungen seien deshalb unwirksam und er habe Anspruch auf Annahmeverzugs verg ü- tung . Maßgeblich hinsichtlich des Arbeitsorts sei aussch ließlich der Änderung s- vertrag vom 25. November 2010. Unabhängig hiervon sei aber auch aus dem Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2001 kein Weisungsrecht der Beklagten herzule i- ten; vorübergehende Versetzungen erfasse die Versetzungsklausel nicht. Bei einem weite r gehenden Verständnis wäre die Bestimmung intransparent, jede n- falls aber unangemessen benachteiligend, da sie die Arbeitnehmerinteressen nicht hinreichend berücksichtige. Die Weisung sei auch aufgrund von Verfa h- rensverstößen unwirksam, denn er sei nicht a usreichend entsprechend der e- samtbetriebsvereinbarung über Mitarbeitergespräche bei S 24. Februar 2010 (GBV Mitarbeitergespräche) angehört worden. Die Weisung entspreche im Übrigen nicht billigem Ermessen. Die Versetzung sei darauf a n- 13 14 15 - 7 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 8 - gelegt, das obsiegende Urteil hinsichtlich der Kündigung vom 24. April 2013 zu unterlaufen und ihn zu maßregeln. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt b e- antra gt 1. festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, in der Zeit vom 16. März 2015 bis 30. September 2015 se i- ne Arbeitsleistung gemäß Weisung der Beklagten vom 23. Februar 2015 im Team RE3113, Team D am Standort Berlin zu erbrin gen ; 2. d ie Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 26. März 2015 und vom 22. April 2015 aus der Pe r- sonalakte zu entfernen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die ausstehende Vergütung für die Monate April bis August 2015 i H v . 20.825, 00 Euro brutto abzüglich eines auf die Bu n- desagentur für Arbeit übergegangenen Anspruchs für den Leistungszeitraum vom 21. April 2015 bis zum 31. August 2015 iHv . 6.133,76 Euro zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 1.113,66 Euro nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2015 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Versetzungsanweisung vom 23. Februar 2015 sei rechtmäßig. Die Angabe des Arbeitsorts im letzten Änderungsvertrag sei rein deklaratorisch. Die Versetzungsklausel entspreche - ebenso wie § 4 MTV Immobilien 1998 - inhaltlich § 106 GewO und halt e einer Inhalts - und Transparenzkontrolle stand. Die Weisung entspreche billigem E r- messen. Eine Tätigkeit des Klägers in seinem alten Team sei aufgrund der ve r- weigernden Haltung der anderen Mitarbeiter nicht möglich gewesen, eine and e- re Beschäftigungsmögli chkeit am Standort Dortmund habe nicht bestanden. Die Unstimmigkeiten im Team hätten nicht aus dem Kündigungsschutzprozess r e- sultiert, sondern aus dem Arbeitsverhalten des Klägers. Eine Konfliktlösung u n- 16 17 18 19 20 - 8 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 9 - ter Mitwirkung des Betriebsratsvorsitzenden habe die Beklagte nicht erzielen können. Die vorübergehende Versetzung habe Ruhe in das Team bringen so l- len. Die Aufgaben in dem Projekt in Berlin hätten aus Kostengründen vorrangig von eigenen Mitarbeitern und nicht von Leih - und Zeitarbeitnehmern erledigt werden sollen. Der Kläger sei angehört und das Mitbestimmungsverfahren or d- nungsgemäß durchgeführt worden. Die Abmahnungen seien angesichts der Rechtmäßigkeit der Weisung zu Recht erfolgt. Selbst bei einer unbilligen Ve r- setzungsmaßnahme habe der Kläger seine Arbei tspflicht verletzt, da er dieser zunächst hätte folgen müssen. Unabhängig hiervon habe kein Vergütungsa n- spruch bestanden, da der Kläger nicht leistungswillig gewesen sei. Jedenfalls müsse er sich die durch die Nichtaufnahme der Tätigkeit in Berlin entgange ne Vergütung gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen lassen. Die Beklagte habe deshalb auch einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Zeit vom 16. März 2015 bis zum 31. März 2015 gezahlten Vergütung. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision noch von I n- teresse - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte eine vollständige Kl a- geabweisung und eine V erurteilung des Klägers entsprechend der Widerklage. B. Der Senat ist derzeit an einer abschließenden Entscheidung über die zulässige Revision der Beklagten gehindert. Die Weisung der Beklagten vom 23. Februar 2015 widersprach zwar weder arbeitsvertraglic hen noch tariflichen Bestimmungen und verstieß auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. Die Weisung en t- sprach aber - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - nicht billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. Deshalb war der Kläger nach Auffassung des Senats nicht - auch nicht vorläufig - verpflichtet, ihr nachz u- kommen. Damit weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfr a- ge von der Rechtsaufassung des Fünften Senats ( 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) ab . Daher bedarf es nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG einer Anfrage bei diesem Senat, ob er an seiner bisherigen Rechtsau f- 21 22 - 9 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 10 - fassung festhält. Bis zu dessen Entscheidung ist das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. 1. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann ein Kläger zugleich mit seinem Haupta n- trag auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgrei flichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein Begründungselement aus der En t- scheidung verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Grund hierfür ist dessen Eignung, über den konkreten Gegenstand hinaus, der mit der Haup t- klage entschieden wird , Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Fo l- gestreitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem Bestand des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptant rag beantwortet we r- den muss und darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten B e- deutung haben kann (BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 17 mwN; vgl. auch BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - Rn. 12, BGHZ 169, 153) . Ein Zwischenfests tellungsantrag ist allerdings dann unzulässig, wenn bereits durch die Entscheidung über den Leistungsantrag die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten erschöpfend geklärt wird (BAG 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - Rn. 19 mwN) . 2. Hiernach ist der Zwische nfeststellungsantrag zulässig. Er ist nach der vor dem Landesarbeitsgericht erfolgten Klarstellung auf den Umfang der Leistungspflicht des Klägers gerichtet und damit auf ein Element eines Recht s- verhältnisses (vgl. dazu BAG 30. November 2016 - 10 AZR 673/1 5 - Rn. 17) . Die begehrte Feststellung ist vorgreiflich für die Klageanträge auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers, auf Vergütungszahlung sowie für die Entscheidung über die Widerklage und hat darüber hinaus Bede u- tung für das anhä ngige Kündigungsschutzverfahren (vgl. dazu BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 21 ff.) . Die Rechtsbeziehung der Parteien wird durch eine Entscheidung über den Antrag auf Entfernung der Abmahnung en aus der Personalakte und die Zahlungsanträge nicht ers chöpfend geklärt. Die Recht s- 23 24 25 - 10 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 11 - kraft der Entscheidung hierüber erfasst nicht die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger verpflichtet war, der Weisung vom 23. Februar 2015 Folge zu leisten. II. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfass t die Befugnis, dem Kläger nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht aus. 1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allge meinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist z u- nächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239) . Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 25) . 2. Die Au slegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Ber u- fungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Über prüfung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspar t- nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehr s- kreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des ko n- kreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwen ders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Ve r- tragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung ent scheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typ i- scherweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Ve rtrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - 26 27 28 - 11 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 12 - Rn. 29 mwN, BAGE 147, 322) . Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsm e- t hoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB z u- lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB - Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse a ls vertretbar erscheinen lässt und an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem and e- ren Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nic ht (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 16) . 3. D ie Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert nach der Rechtsprechu ng des Senats r e- gelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung ( st. Rspr., zuletzt zB BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - Rn. 26 mwN ) . Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspfl icht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisung s- rechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeit geber dem Arbeitnehmer einen anderen Arb eitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 19; krit. zur Beschränkung auf die Ausübungskontrolle bei Versetzungen mit einer Veränderung des A r- beitsorts Hro madka NZA 2012, 233, 238; offengelassen in BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 28, BAGE 143, 217) . 4. Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Parteien mit dem Änderungsvertrag vom 25. November 2010 konstitutiv die Beschäftigung in einem bestimmten Team in Dortmund festgelegt haben. Vielmehr fehlt es an einer vertraglichen Festlegung des Orts der Arbeitsleistung, sodass § 106 GewO unmittelbar Anwendung fi n- det, der dem Arbeitgeber die Zuweisung e ines anderen Arbeitsorts im Rahmen 29 30 - 12 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 13 - billigen Ermessens erlaubt. Auf die Wirksamkeit der Versetzungsklausel kommt es nicht an. a) § 1 Ziff. 1 des Änderungsvertrags vom 25. November 2010 bestimmt zwar, dass der Kläger in Dortmund beschäftigt wird. Bereits die Wortwahl der Regelung deutet allerdings darauf hin, dass es sich nicht um eine konstitutive Festlegung, sondern um eine Wiedergabe des aktuellen Aufgabenbereichs und Arbeitsorts des Klägers handelt. Entscheidend ist, dass nach § 2 Ziff. 1 des Ä n- derungs vertrags alle übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags unverändert bleiben sollten. Identische Bestimmungen gab es in den vorhergehenden Änd e- rungsverträgen. Zu den übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 2. Februar 2001 gehörte dessen § 1 Ziff. 2. Dan ach behielt sich die Beklagte ua. das Recht vor, den Kläger unter Veränderung des Arbeitsorts einzusetzen. Dafür, dass § 1 Ziff. 2 nicht fortgelten oder von § 2 Ziff. 1 des Änderungsve r- trags nicht erfasst sein sollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch bestehen keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit einer solchen Klausel. Anders als das Landesarbeitsgericht annimmt, führt allein der Umstand, dass die Pa r- teien jede Änderung der Arbeitsaufgabe, des Teams und des Arbeitsorts schrif t- lich niedergelegt hab en, zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Andernfalls hätte es nahegelegen, die vertragliche Versetzungsklausel aufzuheben oder zu ersetzen. b) Auf die Wirksamkeit des Versetzungsvorbehalts kommt es daher nicht an, auch wenn vieles dafür spricht, dass di e Annahme des Landesarbeitsg e- richts zutrifft, die Klausel halte einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand ( vgl. zu einer ähnlichen Klausel BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 41) . 5. Der Arbeitsort des Klägers hat sich - wie das Landesarbeits gericht z u- treffend annimmt - nicht auf Dortmund konkretisiert. Den Arbeitsvertrag hinsich t- lich der Versetzungsklausel abändernde Vereinbarungen haben die Parteien nicht - auch nicht stillschweigend - getroffen. Eine Nichtausübung des Direkt i- onsrechts über einen längeren Zeitraum liegt hier nicht vor, im Übrigen würde 31 32 33 - 13 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 14 - sie für die Annahme einer Konkretisierung nicht genügen (BAG 13 . Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 24 mwN) . 6. Aus § 4 MTV Immobilien 1998 ergibt sich keine Beschränkung des Weisungsrechts der B eklagten, die über § 106 GewO hinausginge. Die Vo r- schrift bestimmt, dass eine Abwägung der Interessen des Betriebs mit den Int e- ressen des betroffenen Arbeitnehmers vorzunehmen ist und soziale Gesicht s- punkte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies entspric ht dem Maßstab der Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. dazu zuletzt zB BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 29) . III. Es kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 1 Ziff. 2 Satz 2 des A r- beitsvertrags bzw. gemäß § 4 Satz 3 MTV Immobilien 1998 vor Ausspruch der Versetzung angehört wurde. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass auch eine fehlende oder unvollständige Anhörung nicht zur Unwir k- samkeit der Maßnahme führen würde. 1. Nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer vor der Übertragung einer neuen Tätigkeit, einer Veränderung des Arbeitsorts, Einsat z- gebiets oder Aufgabenbereichs zu hören. Dies entspricht § 4 Satz 3 MTV Immobilien 1998, wonach der Arbeitnehmer vor seiner Verset zung zu h ö- ren ist. Regelungen über die Rechtsfolgen ihrer Nichteinhaltung enthalten diese Bestimmungen nicht. Insbesondere ergeben sich weder aus Wortlaut noch aus Gesamtzusammenhang des Arbeitsvertrags oder des MTV Immobilien 1998 Anhaltspunkte dafür, das s deren Nichteinhaltung die Unwirksamkeit der Ma ß- nahme zur Folge haben soll, obwohl es hierfür Beispiele in gesetzlichen (zB § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) und tariflichen Regelungen ( vgl. dazu zB BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - BAGE 51, 375) gibt. Das Fehlen einer au s- drücklichen Anordnung der Unwirksamkeit schließt eine solche Annahme alle r- dings auch nicht aus (vgl. zB BAG 16. November 1989 - 6 AZR 64/88 - BAGE 63, 240) . Vielmehr ist nach Sinn und (Schutz - )Zweck der jeweiligen R e- gelung zu erm itteln, ob eine so weitgehende Rechtsfolge wie die Unwirksamkeit der Maßnahme geboten ist (vgl. zum Schutzzweck gesetzlicher Bestimmungen zuletzt zB BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 - Rn. 32 f. [zu § 14 Abs. 4 34 35 36 - 14 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 15 - TzBfG]; 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 20 [zum BDSG]; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 41 [zum AÜG] ) . 2. Die tarifliche und vertragliche Regelung ähnelt derjenigen, die in § 12 Abs. 1 Satz 2 BAT enthalten war bzw. nunmehr in § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV - L enthalten ist. Danach waren bzw. sin d Beschäftigte anzuhören, wenn sie auf Dauer an eine Dienststelle/Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsorts ve r- setzt oder für mehr als drei Monate dorthin abgeordnet werden sollen. Nach der Rechtsprechung diente § 12 Abs. 1 Satz 2 BAT dazu sicherzustell en, dass der Arbeitgeber die belastenden Folgen einer beabsichtigten Versetzung richtig einschätzen und seine Versetzungsentscheidung aufgrund einer alle wesentl i- chen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung treffen kann (BAG 30. Oktober 1985 - 7 AZR 216/83 - zu 2 der Gründe; LAG Berlin 4. August 2005 - 10 Sa 687/05 - zu 2.2 der Gründe) . Ziel war damit insbesondere, ein . E ine Versetzungsentscheidung zu l asten des Arbeitnehmers sollte nur erfolgen können , wenn diese auc h billiges Ermessen wahrt. Da es im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Versetzung nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen ankommt, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den vertragl i- chen, tarifvertra glichen oder gesetzlichen Anforderungen genügt ( vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 28) , verlangt der Zweck des Anh ö- rungsrechts nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil der Arbeitnehmer seine Interessen nicht zuvor selbst e ingebracht hat (ebe n- so - allerdings ohne Begründung - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD LAG Niedersac h- sen 15. Oktober 2010 - 6 Sa 282/10 - zu II 2 b cc der Gründe; Clemens/ Scheuring /Steingen /Wiese TVöD Stand September 20 15 § 4 Rn. 20; Sponer/ Steinherr TVöD Stand Mai 2017 § 4 Rn. 79) . Wenn der Arbeitgeber wegen der fehlenden Anhörung erhebliche Belange des Arbeitnehmers nicht hinreichend berücksichtigt, wird sich die Maßnahme im Rahmen der gerichtlichen Überpr ü- fung, in der der Arbeitnehmer seine Interessen noch vo rbringen kann, regelm ä- ßig als unwirksam erweisen. 37 - 15 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 16 - 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bundesarbeit s- gericht zu § 13 Abs. 2 Satz 1 BAT - der im TVöD/TV - L keine Entsprechung mehr findet - angenommen hat, dass die vorherige Anhörung des Angestellten zu einer Abmahnung deren Wirksamkeitsvoraussetzung ist und ihr Fehlen zu einem Entfernungsanspruch führt (BAG 16. November 1989 - 6 AZR 64/88 - zu II 5 b der Gründe , BAGE 63, 240) . Dies wurde zum einen mit der Frieden s- funktion der Anhörung begründet und zum anderen damit, dass Sinn und Zweck des Anhörungsrechts nicht genügt werde, wenn ein Vorwurf bereits in Form eines zu den Personalakten genommenen Schreibens manifestiert sei. Im Übrigen könnten die Personalakten bei einer späteren Herausn ahme lückenhaft werden und dies zu für den Angestellten nachteiligen Spekulationen führen. Diese Erwägungen können auf die Anhörung vor einer Versetzung nicht übe r- tragen werden (aA ArbG Bielefeld 30. April 2003 - 3 Ca 408/03 - ) . Im Fall der Versetzung lieg t das Risiko der Unwirksamkeit der Maßnahme beim Arbeitg e- ber, der die volle Darlegungs - und Beweislast für deren Wirksamkeit und Billi g- keit hat ( s t . Rspr., zuletzt zB BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 28) . 4. Die GBV Mitarbeitergespräche ist entg egen der vom Kläger vertretenen Auffassung hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Maßnahme nicht ei n- schlägig. Sie enthält ausschließlich Bestimmungen über Inhalt und Ablauf eines regelmäßigen jährlichen Mitarbeitergesprächs; zu Versetzungen oder sons tigen Ausübungen des Weisungsrechts trifft sie keine Regelungen. IV. Der Kläger wendet sich nicht mit einer Gegenrüge gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat sei ordnungsgemäß gemäß §§ 99, 100 BetrVG betei ligt worden (vgl. zu den indiv i- dualrechtlichen Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung BAG 21. Februar 2017 - 1 AZR 367/15 - Rn. 22 mwN) . Die diesbezüglichen Ausfü h- rungen des Berufungsgerichts lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. 1. Das Landes arbeitsgericht konnte im Hinblick auf den insoweit unbestri t- tenen Vortrag der Beklagten und den vorgelegten Zuordnungstarifvertrag davon ausgehen, dass für den Geschäftsbereich REM zum Zeitpunkt der Versetzung ein einheitlicher Betriebsrat mit Übergangsman dat nach § 21a BetrVG bestand, 38 39 40 41 - 16 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 17 - der sowohl für die Betriebsstätte Dortmund als auch für die Betriebsstätte Berlin zuständig war. Die Beklagte hat diesen Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG vor Wirksamwerden der Versetzung über die Maßnahme informiert und um dessen Zustimmung gebeten. Nach Verweigerung der Zustimmung hat die Beklagte ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vor dem Arbeitsg e- richt Frankfurt am Main eingeleitet, das zwischenzeitlich wegen Erledigung der Maßnahme eingestellt wo rden ist. 2. Über die von der Beklagten beabsichtigte vorläufige Durchführung der Maßnahme ist der Betriebsrat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG informiert worden. Er hat sich hierzu nicht geäußert, sodass ein Verfahren nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nich t erforderlich war. Die Beklagte hat damit das für die Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahme vorgesehene Verfahren eingehalten ( vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 101/12 - Rn. 18, BAGE 148, 61) . V. Soweit sich der Kläger mit einer erstmals in de r mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat erhobenen Gegenrüge gegen die Annahme des Landesa r- beitsgerichts wendet, die Versetzung vom 23. Februar 2015 sei nicht wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a iVm. § 134 BGB nichtig , hat diese k einen Erfolg. 1. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die zulässige Rechtsausübung darf nicht nur äußerer Anlass, sondern muss der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Der Kl ä- ger trägt dabei die Darlegungs - und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benac h- teiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 38 mwN) . Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung oder Nichtüberzeugung des Berufungsgerichts für die Kausalität zwischen der zulässige n Rechtsausübung und der benachteiligende n Ma ß- nahme kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder 42 43 44 - 17 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 18 - andere Rechtssätze verstößt (ebenso zur Würdigung der vom Landesarbeitsg e- richt gewonnen Überzeugung einer Kausalität zwischen einem nach § 1 AGG verpönten Merkmal und einem Nachteil BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 - Rn. 29 mwN, BAGE 152, 134) . 2. Einer solchen eingeschränkten Überprüfung hält die Entscheidu ng des Landesarbeitsgerichts stand. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen § 612a BGB nur vorliegt, wenn die z u- lässige Rechtsausübung nicht nur äußerer Anlass, sondern tragender Bewe g- grund, dh. das wesentliche Mot iv für die benachteiligende Maßnahme gewesen ist. Auf dieser Grundlage hat es den vorgetragenen Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt und das Vorliegen dieser Tatbestandsvorausse t- zungen verneint. Vielmehr habe die Beklagte im Kern die Weig erung des früh e- ren Teams des Klägers, mit diesem weiter zusammenzuarbeiten, zum Anlass für die Versetzung genommen. Diese Würdigung der Tatsachen hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstande n. VI. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die We i- sung vom 23. Februar 2015 die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) nicht gewahrt hat. 1. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 B GB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwäg ung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufü l- lender Spielra um. Innerhalb d ies es Spielraums können dem Bestimmungsb e- rechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestim mungsrechts beachtet hat. 45 46 47 - 18 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 19 - Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten a n- gestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs - und Beweislast f ür die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat te (st. Rspr., zuletzt im Hinblick auf Versetzungen zB BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 28 f. mwN ) . 2. Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisung s- rechts iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung steht dem Tatsachengericht ein Beurteil ungsspielraum zu. Dies gilt auch im Fall der Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB (bisher regelmäßig offengelassen, zuletzt zB BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 27; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 92, BAGE 135, 128; vgl. aber BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 23 [nur eingeschränkte Überprüfung] ) . D er Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verk annt hat, ob es bei der U n- terordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allg e- meine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378 [zum unbestimmten Rechtsb e- . a) Die revisionsrechtliche Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe findet nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nur eingeschränkt statt (vgl. zB BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 868/09 - Rn. 14 [allg. zu unbestimmten Rechtsbegriffen in Tarifverträgen]; 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 12 [Sozialwidrigkeit einer Kündigung]; 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. - proportiona 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN [allg. zu Rechtsbegriffen bei der Eingruppi e- rung]; 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 14, BAGE 121, 133 48 49 - 19 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 20 - bei § 615 Satz 2 BGB]; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 23 [zu § 125 InsO]; 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. August 2016 - 8 AZR 809/14 - Rn. 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG]; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, B AGE 153, 378 in § 6 Abs. 5 ArbZG ] ) . Dies entspricht der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs (vgl. zuletzt zB BGH 15. März 2017 - VIII ZR 270/15 - Rn. 24; 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14 - Rn. 14; 19. Juni 2013 - X II ZB 309/11 - Rn. 25 [zu r Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB]; 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07 - Rn. 26 [allg . zum tatrichterlichen Ermessen] ) und der weit überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. zB Zöller/Heßler 31. Aufl. § 546 Rn. 1 2; D üwell/ Lipke /Düwell 4. Aufl. § 73 Rn. 24; ErfK/Koch 17. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 5; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 9 ; Schwab/Weth/Ulrich ArbGG 4. Aufl. § 73 Rn. 18; k ritisch GK - ArbGG/Mikosch Stand April 201 7 § 73 Rn. 27 ff. ) . b) Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisung s- rechts iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 26, BAGE 154, 83; 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 23 ; GK - ArbGG/Mikosch Stand April 201 7 § 73 R n. 33 ) . Hierüber herrscht - soweit erkennbar - kein Streit. Trotzdem ist die Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit dessen (volle) Überprüfung durch das Tatsachengericht vom Revisionsgericht zu überprüfen ist, uneinheitlich (GK - ArbGG/Mikosch aaO nicht ko . aa) Der Vierte Senat hatte in einer Entscheidung vom 28. September 1977 ( - 4 AZR 743/76 - ) angenommen, dem Revisionsgericht stehe bei der gerichtl i- chen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB gegenüber der landesarbeit s- gerichtlichen Entsch eidung ein unbeschränktes Überprüfungsrecht zu. Dabei ging es allerdings nicht um eine einzelfallbezogene Weisung eines Arbeitg e- bers, sondern um eine auf tariflicher Grundlage vom Arbeitgeber erlassene Ki n- derzuschlagsordnung. Die weitreichende Überprüfung wurde mit dem Umstand e s 50 51 - 20 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 21 - durch den Arbeitgeber [sich] für alle Arbeitsverhältnisse im Bereiche des B e- klagten auswirkt und daher in ihrer rechtlichen Bedeutung typischen Arbeitsve r- trägen, Satzungen oder A a- bei wurde Bezug genommen auf Entscheidungen zur Reichweite der revision s- rechtlichen Überprüfung solcher Rechtsquellen (zB BAG 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22) . Auch die nachfolge nde Entscheidung des Fün f- ten Senats vom 28. November 1984 ( - 5 AZR 123/83 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 47, 238 ) betraf nicht das Weisungsrecht, sondern eine tarifliche Besti m- mungsklausel über die Verkürzung der Arbeitszeit. bb) Im Folgenden hat sich diese n- i- sungsrechts wurde teilweise eine unbeschränkte Nachprüfung in der Revision s- instanz vorgenommen, ohne dies allerdings näher zu begründen (vgl. B AG 23. Januar 1992 - 6 AZR 87/90 - zu II 2 c der Gründe; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - zu I 1 der Gründe; 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - zu IV 1 der Gründe) . Hingegen hatte Achte Senat bereits in einer Entscheidung vom 12. Januar 1989 ( - 8 AZR 251/ 88 - zu B I 2 d cc der Gründe, BAGE 60, 362) im Hinblick auf eine tarifliche Klausel über die Gewährung von unbezah l- tem Sonderurlaub (§ 50 Abs. 2 BAT) angenommen, dass eine Leistungsb e- stimmung, die der Tatrichter getroffen habe, nur der eingeschränkten Übe rpr ü- fung durch das Revisionsgericht unterliege. Auch der Siebte Senat ist in einer Entscheidung vom 28. August 1996 ( - 7 ABR 42/95 - zu B I 2 der Gründe) d a- von ausgegangen, dass es sich bei dem Begriff der Billigkeit iSv. § 315 Abs. 3 BGB um einen unbestim mten Rechtsbegriff handle, dessen richtige Anwendung in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüfbar sei. cc) Der Sechste Senat hatte in neuerer Zeit in Bezug auf das arbeitsve r- tragliche Weisungsrecht und die Entwicklungsklausel in einem Chefarztvertrag seine Rechtsprechung zur vollen Überprüfbarkeit fortgeführt (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 557/01 - zu II 1 der Gründe; 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80) . Gleiches gilt für den Neunten Senat im Zusammenhang mit dem Abschluss von Altersteilzeit arbeits verträgen 52 53 - 21 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 22 - ( BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II der Gründe, BAGE 104, 55; 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 23; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 29 [bereits zurückhaltender]) und au sdrücklich auch hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle von Versetzungen nach § 106 GewO (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, BAGE 118, 22; 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 22) . dd) In neuester Zeit haben hingegen sowohl der Sechste Senat (7. J u l i 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 33) als auch der Zehnte Senat (zB 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 27; 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 32, BAGE 145, 341; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 23; vgl. aber BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 2 3 [nur eingeschränkte Überprüfung] ) di e- se Frage ausdrücklich offengelassen. Der Neunte Senat hat in einer Entsche i- dung vom 23. Juni 2015 ( - 9 AZR 125/14 - Rn. 25) betreffend einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags nunmehr ausgeführ t, entgegen der früheren Rechtsprechung spreche vieles dafür, nur eine eingeschränkte Überprüfung vorzunehmen. Der Vierte Senat ist schließlich hinsichtlich der Überprüfung der Wirksamkeit einer Weisung nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB zuletzt ausdrücklic h von einer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit au s- gegangen ( BAG 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 26, BAGE 154, 83 ) . c) Es gibt keinen sachlichen Grund, bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der A rbeitgeber sein Weisungsrecht gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nach billigem Ermessen ausgeübt hat, vom allgemeinen Maßstab der Kontrolle unbestimmter Rechtsb e- griffe abzuweichen. Eine Begründung dafür wurde in der Vergangenheit nicht gegeben und ist nich t erkennbar. Die für den Vierten Senat in der Entscheidung vom 28. September 1977 ( - 4 AZR 743/76 - ) maßgebenden Gründe tragen j e- denfalls für individuelle Weisungen nicht, sodass dahinstehen kann, ob diese in anderen Fällen der Anwendung des § 315 BGB von Bedeutung sein können. d) Einer Anfrage beim Neunten Senat - der im Übrigen zwischenzeitlich die hier vertretene Auffassung zu teilen scheint - bedarf es gemäß § 45 Abs. 3 Satz 2 ArbGG nicht, da nach Ziff . 10.1.7 des Geschäftsverteilungsplans 2017 54 55 56 - 22 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 23 - des Bun desarbeitsgerichts nunmehr der Zehnte Senat für Verfahren betreffend die Arbeits - und Beschäftigungspflicht zuständig ist. Ebenso wenig ist eine A n- frage beim Sechsten Senat erforderlich. Die Entscheidungen des Sechsten S e- nats betreffen ausschließlich Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des § 106 GewO lagen. Damit ist eine für die Anfrage erforderliche Identität der Rechtsl a- ge nicht mehr gegeben (vgl. dazu BAG 19. September 2012 - 5 AZR 924/11 - Rn. 29; 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 81, BAGE 14 2, 202) . And e- re Senate haben sich zum Weisungsrecht nach § 106 GewO nicht abweichend geäußert; der Vierte Senat teilt die hier vertretene Auffassung. 3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit ihrer Weisung vom 23. Februar 2015 billi ges Ermessen nicht gewahrt, hält einer rev i- sionsrechtlichen Überprüfung nach diesen Grundsätzen stand. a) Das Landesarbeitsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat alle von den Parteien vorgetragenen Umstände in den Blick genommen. Dabei hat es angenommen, dass das Interesse der Beklagten, durch die Ve r- setzung des Klägers die Probleme in dessen ehemaligem Team zu lösen und den Betriebsfrieden in Dortmund wiederherzus tellen, grundsätzlich einen b e- trieblichen Grund für die Maßnahme darstellen könne. Gleichzeitig hat es g e- würdigt, dass die Beklagte aus ihrer Sicht selbst keine hinreichenden Maßna h- men ergriffen hat, um den Konflikt zu entschärfen und zu lösen. Es hat weit er berücksichtigt, dass es trotz der Beschäftigung des Klägers in einem Prozes s- arbeitsverhältnis keine Konflikte mehr gegeben, die Beklagte solche jedenfalls nicht vorgetragen habe. Im Übrigen hat es vertretbar angenommen, dass die lediglich auf sechs Mona te angelegte Versetzung zur Konfliktbereinigung nicht geeignet gewesen sei. Daraus hat es den nicht gegen Denk gesetze oder Erfa h- rungssätze verstoßenden Schluss gezogen, dass im Hinblick auf das anerke n- nenswerte Interesse des Klägers an der Beibehaltung sei nes Arbeitsplatzes in Dortmund und die - trotz der Kostenerstattung - erheblichen Auswirkungen e i- ner Versetzung nach Berlin keine überwiegenden Interessen der Beklagten für die Versetzung vorgelegen hätten. Insoweit hat es auch den erstinstanzlichen 57 58 - 23 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 24 - Vortra g der Beklagten, diese strebe zur Kostenreduzierung die Beschäftigung von Stammarbeitnehmern in dem Projekt in Berlin an, in den Blick genommen. Diesen hat es jedoch mit nachvollziehbaren Erwägungen als nicht ausreichend substan z iiert angesehen, da es an D arlegungen zur tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern gefehlt habe. b) Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Beklagte rügt dabei nicht, dass das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt nicht vollstä ndig gewürdigt habe oder von einem falschen Rechtsverständnis hinsichtlich des Begriffs des billigen Ermessens ausgegangen sei. Sie legt auch nicht dar, dass die Würdigung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht widersprüchlich sei. Vielmehr setzt die Beklagte lediglich ihre Würdigung der Umstände an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts und kommt zu dem Ergebnis, dass ihre Interessen gegenüber denen des Klägers überwogen hätten. Soweit die Beklagte in der Revisionsbegründung Ausführungen zu Re i- sekosten macht und vorträgt, sie hätte die Zeit, in der sich der Kläger in Berlin befunden hätte, nutzen können, um Maßnahmen der Konfliktbereinigung in Dortmund durchzuführen oder andere Beschäftigungsmöglichkeiten des Kl ä- gers zu prüfen, handelt es sich teilweise um neuen Sachvortrag, der in der R e- vision gemäß § 559 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann. Im Übrigen i- nandergesetzt. Insgesamt ist damit die Annahme des Lande sarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit ihrer Weisung vom 23. Februar 2015 billiges Ermessen nicht gewahrt , revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. VII. Der Kläger musste der unbilligen Weisung vom 23. Februar 2015 nicht - auch nicht vorläufig - Folge le isten. An das Nichtbefolgen der Weisung konnte die Beklagte nicht Sanktionen knüpfen ( so schon BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 16, 39 - unklar aber Rn. 25 - , BAGE 137, 164 [Unwir k- samkeit einer Kündigung im Zusammenhang mit einem Glaubenskonflikt] ; 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 - Rn. 25 [Unwirksamkeit einer Abma h- nung - unbillige Weisung zu einem Personalgespräch]; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 633/88 - zu II 2 b der Gründe [Unwirksamkeit einer Kündigung - unbill i- 59 60 - 24 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 25 - ge Zuweisung von Bereitschaftsdiensten]; 2 4. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - zu B I 1 b ff . der Gründe, BAGE 62, 59; 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 47, 363 [jeweils zu Kündigungen nach einer wegen Nichtbeachtung einer Gewissensentscheidung unbilligen Weisung]) . Hierv on ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. 1. Allerdings hat der Fünfte Senat mit Urteil vom 22. Februar 2012 ( - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) entschieden, dass sich ein Arbei t- nehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - so fern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entspr e- chend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an d ie durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkr e- tisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe. Diese Entscheidung hat in Rechtsprechung und Schrifttum Zustimmung erfa h- ren (LAG Rheinland - Pfalz 17. März 2014 - 3 Sa 535/13 - zu II der Gründe [in einem obiter dic tum]; LAG Köln 13. Januar 2014 - 2 Sa 614/13 - ; DLW/Dörner 13. Aufl. Kap. 1 Rn. 624; Hromadka NZA 2017, 601 ff.; ders. FS von Hoynin gen - Huene 2014 S. 145 ff., 152 ff.; Hromadka/Maschmann ArbR Bd. 1 6. Aufl. § 6 Rn. 23; Schmitt - Rolfes AuA 2015, 695; ders. AuA 2013, 200; Palandt/Grüneberg 75. Aufl. § 315 BGB Rn. 16; Erman/Hager BGB 14. Aufl. § 315 Rn. 22 [jeweils allg. zu § 315 BGB]) , üb erwiegend aber deutliche Able h- nung (LAG Düsseldorf 6. April 2016 - 12 Sa 1153/15 - zu A II 3 c der Gründe; LAG Köln 28. August 2014 - 6 Sa 423/14 - zu II 2 der Gründe; LAG Berlin - Brandenburg 31. Mai 2013 - 6 Sa 373/13 - zu 1.1.1.3.3.3 der Gründe; AR/Kolbe 8. Aufl. § 106 GewO Rn. 63; BeckOK/Tillmanns Stand: 1. Juni 2017 § 106 GewO Rn. 57; Boemke jurisPR - ArbR 30/2012 Anm. 1; ders. NZA 2013, 6 ff.; Busemann ZTR 2015, 63 ff., 70 f.; ErfK/Preis 17. Aufl. § 106 GewO Rn. 7a; Däubler/Deinert/Zwanziger/Zwanziger KSc hR 10. Aufl. § 2 KSchG Rn. 80; Eickmanns Die Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen durch Vertragsgesta l- tung Dis s . 2014, S. 77; Fischer FA 2014, 38 ff.; HWK/Lembke 7. Aufl. § 106 GewO Rn. 116 f.; Kühn NZA 2015, 10 ff., 13; NK - GA/Boecken/Pils § 106 61 - 25 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 26 - GewO Rn . 68, 77 ff.; Preis NZA 2015, 1 ff., 5 ff.; Preis/Wieg AuR 2016, 313 ff., 319; Schauß ArbR - aktuell 2016, 518 ff., 520; Schaub ArbR - HdB / Linck 1 7 . Aufl. § 45 Rn. 18 ff.; MüKoBGB/Würdinger 7. Aufl. § 315 Rn. 67; Staudinger/Rieble Stand Januar 2015 § 315 BGB R n. 418; Thüsing JM 2014, 20 ff.; Ziemann jurisPR - ArbR 42/2016 Anm. 2) . Diese Kritik ist berechtigt. 2. § 106 GewO regelt nunmehr für alle Arbeitsverhältnisse (§ 6 Abs. 2 GewO) das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es handelt sich um ein einseitiges Leistung sbestimmungsrecht des Arbeitgebers, das doppelte Relevanz hat: E i- nerseits ist es notwendige Bedingung, um überhaupt vom Bestehen eines A r- beitsverhältnisses bzw. vom Status als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn ausgehen zu können (st . Rspr. , vgl. zB z uletzt BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - Rn. 14; vgl. seit 1. April 2017 auch § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB) . And e- rerseits konkretisiert der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht die arbeitsve r- traglich häufig nur rahmenmäßig bestimmte Arbeitspflicht - dh. die dem Umfang nach bereits bestimmte Gegenleistung des Arbeitnehmers - hinsichtlich Zeit, Ort und Art der zu erbringenden Arbeitsleistung und schafft damit regelmäßig erst die Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer diese erbringen und das A r- beitsverhältni s praktisch durchgeführt werden kann. Insofern ist die Ausübung des Weisungsrechts notwendige Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers, wobei der erforderliche Weisungsumfang von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 38; 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 15, BAGE 148, 16) . a) Bereits vor Inkrafttreten des § 106 GewO war anerkannt, dass das We i- sungsrecht wesentlicher Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses ist ( st. Rspr., vgl. zB BAG 23. September 2004 - 6 AZR 5 67/03 - zu IV 1 der Gründe mwN , BAGE 112, 80; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - zu I 1 der Gründe mwN ) . Dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht durfte der Arbeitgeber stets - und nicht nach § 315 Abs. - nur nach billigem Ermessen au s ü- ben (vgl. zB BAG 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - zu B III 2 c bb der Gründe mwN, BAGE 47, 363) und diese Ausübung unterlag der vollen gerichtl i- chen Kontrolle (vgl. zB BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - zu I 1 der 62 63 - 26 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 27 - Gründe; 25. O ktober 1989 - 2 AZR 6 33/88 - zu II 2 b aa der Gründe) . Nach di e- sem Maßstab wirksame Weisungen wurden (und werden) als verbindlich ang e- sehen, der Arbeitnehmer muss sie befolgen ( allgM , vgl. zB BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 48, BAGE 118, 22) . Weisungen, die dieser Kontrolle nicht standhielten, also unbillig waren, wurden hingegen als unwirksam angesehen, der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, ihnen zu folgen und Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen konnten auf solche Weisungen nicht gestützt werden (vgl. zB BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 - Rn. 25 [Unwirksamkeit einer Abmahnung]; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 633/88 - zu II 2 b der Gründe [Unwirksamkeit einer Kündigung - unbillige Zuweisung von Bereitschaftsdien s- ten]; 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 62, 59; 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 47, 363 [jeweils zu Kündigungen nach einer wegen Nichtbeachtung einer Gewissen s- entscheidung unbilligen Weisung]) . Die Auffassung, der Arbeitnehm er müsse unbillige Weisungen vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung befolgen, wurde - soweit erkennbar - weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Ebenso wenig wurden durch die Gerichte im Bereich des Weisungsrechts über Zeit, Ort und Ar t der Arbeitsleistung Ersatzleistungsbestimmungen iSv. § 315 Abs. 3 Satz e- rich t (anders aber Ermessensreduzierung auf n aufgrund von Verwaltungsvorschriften, zB BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 1009/94 - zu I I der Gründe) . b) Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber im Zuge der N o- vellierung der Gewerbeordnung mit § 106 GewO erstmals eine gesetzliche R e- gelung über das Weisungsrecht geschaffen, die für alle Arbeitsv erhältnisse gilt. Dabei sollte unter wesentlicher Übernahme des Inhalts des im Gegenzug au f- gehobenen § im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kodifiziert werden (BT - Drs. 14/8796 S. 1 6, 24). Inhaltliche Veränderungen waren damit nicht ve r- bunden (ErfK/Preis 17. Aufl. § 106 GewO Rn. 1) , sieht man von der besondere n Vorschrift zur Berücksichtigung von Behinderungen ab (vgl. § 106 Satz 3 GewO) . Seither ist § 106 GewO ua. gesetzliches Leitb ild für die Überprüfung 64 - 27 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 28 - von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu zB BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - BAGE 135, 239; zur rein klarstellenden Bedeutung von § 106 Satz 1 Halbs. 2 GewO BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 18, BAGE 132, 210) . 3. Nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB besteht keine - auch keine vo r- läufige - Bindung des Arbeitnehmers an unbillige Weisungen, sofern der Arbei t- nehmer diese nicht trotz ihrer Unbilligkeit akzeptiert. a) § 106 Satz 1 GewO trifft keine ausdrückliche Regelu ng über die Recht s folgen von Weisungen, die billigem Ermessen nicht entsprechen. Alle r- dings legt bereits der Wortlaut nahe, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur dann näher bestimmen kann, wenn er billiges Ermessen wahrt (ähnlic h Preis NZA 2015, 1 ff., 5) . Hält er diese Grenzen nicht ein, ve r- lässt er den Rahmen, den das Gesetz für sein Bestimmungsrecht vorgibt (BeckOK/Tillmanns Stand 1. Ju n i 20 17 § 106 GewO Rn. . An eine solc hermaßen gesetzwidrige We i- sung kann regelmäßig ohne ausdrückliche Anordnung keine Bindung bestehen. b) Systematik und Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung sprechen gegen eine solche vorläufige Bindung. Dies gilt insbesondere auch im Kontext des § 315 BGB, soweit er auf das Weisungsrecht Anwendung findet. aa) Dass die Weisungsgebundenheit das Arbeitsverhältnis prägt, trifft zwar zu, sagt aber entgegen der Auffassung des Fünften Senats (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) über ei ne vorläufige Bindung nichts aus. Es handelt sich nicht etwa um einen vorläufig vollziehbaren Verwa l- tungsakt (vgl . dazu Staudinger/Rieble Stand Januar 2015 § 315 Rn. 420) . Auch kann das Arbeitsverhältnis nach heutigem Verständnis nicht als Subordinat i- onsve rhältnis angesehen werden ( zugespitzt Däubler/Deinert/Zwanziger / Zwanziger 10. Aufl. § 2 KSch R Rn. 80 ) . Soweit der Gesetzgeber für bestimmte Arbeitne h- mergruppen weiterreichende Verpflichtungen vorsi eht, hat er diese angeordnet. So bestimmt § 124 Abs. 1 Satz l- 65 66 67 68 - 28 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 29 - nach Satz 2 gilt dies insbesondere in Gefahrensituationen. Dabei handelt es sich um eine öffentlich - e- 32 Abs. 1 Satz 2 SeeArbG hinausgeht (Bubenzer/Noltin/ Peetz/Mallach/Bubenzer SeeArbG § 32 Rn. 7, § 124 Rn. 1 f.; Lindemann SeeArbG § 124 Rn. 3 f.; zur Vorgän gerregelung Bemm/Lindemann SeemannsG 6. Aufl. § 29 Rn. 10 ff.; vgl. auch § 23 Abs. 1 Binnenschifffahrts gesetz ) . bb) Eine vorläufige Verpflichtung, einer unbilligen Weisung nachzukommen, ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit der Situation nach Ausspruch einer Änderungskündigung. Mit der Änderungskündigung wird das bisher b e- stehende Arbeitsverhältnis beendet und die Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgt auf Basis neuer vertragliche r Bedingungen, die der A r- beitnehmer, wenn auch unt er Vorbehalt, akzeptiert hat (Ziemann jurisPR - ArbR 42/2016 Anm. 2 unter B.; aA Hromadka NZA 2017, 601 ff., 603 ; ders. FS von Hoyningen - Huene aaO S. 153) . Der Arbeitnehmer schließt bei Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt einen auflösend bedingten Vertrag, der für ihn bis zur Entscheidung über die soziale Rechtfertigung der Änd e- rungskündigung verbindlich ist. Bei der unbilligen Weisung geht es jedoch nicht um den Vertragsschluss, sondern um die Konkretisierung der aus dem Vertrag folgenden Arbeitspf lichten. cc) Ähnliches gilt im Verhältnis zu § 275 Abs. 3 BGB. Nach dieser Norm besteht ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers (nur) im Fall der Unzumutbarkeit der Leistung. Daraus kann aber nicht der (Umkehr - )Schluss gezogen werden, dass im A nwendungsbereich des § 106 GewO unbillige We i- sungen verbindlich sind (so aber Hromadka NZA 2017, 601 ff.) , eine solche Regelung trifft die Norm nicht. Vielmehr gibt § 106 GewO seinerseits den - gegenüber § 275 Abs. 3 BGB abweichenden - Maßstab vor (BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 31, BAGE 137, 164) . Andernfalls hätte es nahegel e- gen, im später in Kraft getretenen § 106 GewO auf § 275 Abs. 3 BGB zu ve r- weisen und als Maßstab nicht die Unbilligkeit, sondern die Unzumutbarkeit zu normieren. Dies schlie ßt allerdings nicht aus, dass weitergehend auch die Ta t- 69 70 - 29 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 30 - bestandsvoraussetzungen des § 275 Abs. 3 BGB erfüllt sein können (vgl. dazu Staudinger/Rieble Stand Januar 2015 § 315 Rn. 444, 457 ff. ) oder die Norm Anwendung finden kann, wenn die Weisung zum Zeitpun kt ihrer Erteilung zwar rechtmäßig war, aber später Unzumutbarkeit eintritt, zB wegen eines erst nach erteilter Weisung entstehenden Gewissenskonflikts (vgl. dazu Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 41 mwN ) . dd) Ebenso wenig ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen der Billigkeit s- kontrolle nach § 315 BGB eine vorläufige Bindung. Zwar findet § 315 BGB bei der Überprüfung einer Weisung gemäß § 106 GewO grundsätzlich entspr e- chend Anwendung, nicht aber § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und die dort vorges e- hene gerichtliche Ersatzl eistungsbestimmung. (1) § 106 Satz 1 GewO verweist hinsichtlich der Ausübung und der Kontro l- le billigen Ermessens nicht ausdrücklich auf § 315 BGB. Allerdings ging die Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 106 GewO davon aus, dass sich die Überprüfung einer Weisung am Maßstab billigen Ermessens an den zu § 315 BGB entwickelten Grundsätzen zu orientieren hatte. Dies galt trotz des Umstands, dass mit der Weisung nicht die Leistung des Arbeitgebers bestimmt wird, sondern die hinsichtlich des Um fangs bereits vertraglich festgelegte G e- genleistung des Arbeitnehmers konkretisiert wird (weshalb im Schrifttum tei l- weise § 316 BGB zur Begründung des Weisungsrechts zusätzlich herangez o- gen wird, vgl. v on Hoyningen - Huene Die Billigkeit im Arbeitsrecht 1978 S. 143) . Hieran hat der Gesetzgeber angeknüpft (vgl. Schönleiter/Viethen GewArch 2003, 129 ff., 135) und die befassten Senate des Bundesarbeitsg e- richts haben auch zu § 106 GewO an der (entsprechenden) Anwendung des § 315 BGB festgehalten. Die Vorschriften ( § 315 BGB , § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB , § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ) genannt (vgl. zB BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 28; 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34 ; 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 17, BAGE 137, 164; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 31, BAGE 135, 239; 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 48 ff., BAGE 118, 22; ebenso zB AR/Kolbe § 10 6 GewO Rn. 50; HWK/Lembke 7. Aufl. 71 72 - 30 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 31 - § 106 GewO Rn. 9; Kühn NZA 2015, 10, 12; MüKoBGB/W ürdinger 7. Aufl. § 315 Rn. 67; Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 21; Staudinger/Rieble Stand Januar 2015 § 315 Rn. 185 ) . N a ch anderer Auffassung soll § 315 BGB neben § 106 GewO als arbeitsrechtlicher Spezialnorm nicht anwendbar sein (insbesondere ErfK/Preis 17. A ufl. § 106 GewO Rn. 1; Hromadka FS von Hoyningen - Huene S. 145 ff.; NK - GA/Boecken/Pils § 106 Rn. 6, 66 ff.; kritisch wohl auch Thüsing jM 2014, 20, 21) , wobei auch die Vertreter dieser Auffassung wohl weder den Begriff des billigen Ermessens noch das gerich tliche Kontrollsystem verändert sehen wollen. (2) An einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB unter Berücksic h- tigung der Besonderheiten des Weisungsrechts ist festzuhalten. Dabei hat die Ausübung des Weisungsrechts nach ausdrücklicher gesetzlicher An ordnung gemäß § 106 Satz 1 BGB immer nach billigem Ermessen zu erfolgen, insoweit wird die Zweifelsregelung des § 315 Abs. 1 BGB verdrängt. Hinsichtlich des Begriffs des billigen Ermessens gibt es hingegen keinen Grund, im Rahmen des § 106 Satz 1 GewO von den allgemeinen Maßstäben abzuweichen. Gleiches gilt im Hinblick auf § 315 Abs. 2 BGB, wonach die Leistungsbestimmung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil zu erfolgen hat. Nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die getroffene Bestimmung für den anderen Tei l (nur) verbin d- lich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies gilt auch für das Weisungsrecht nach § 106 GewO. Dabei folgt aus der Norm im Umkehrschluss zunächst, dass die Leistungsbestimmung für den Berechtigten grundsätzlich verbindlich ist (vgl. dazu BA G 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - Rn. 40 f. mwN, BAGE 139, 296) . Dies gilt auch im Bereich der Ausübung des Weisungsrechts. Eine vom Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung vorgenommene Weisung hat für diesen Bestand, bis sie von ihm durch eine andere (wirksame) Weisung ersetzt wird (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15, BAGE 135, 239; Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 18). Der Arbeitnehmer kann (und muss) seine Arbeitsleistung so erbringen, wie sie durch die letzte wirksame Weisun g konkretisiert wurde. Die Erteilung einer neuen Weisung durch den A r- beitgeber ist - anders als zB bei der Festsetzung einer Bonusleistung für ein bestimmtes Jahr - mit Wirkung für die Zukunft im Rahmen der arbeitsvertragl i- 73 - 31 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 32 - chen Bestimmungen jederzeit mögli ch (diesen Aspekt übersieht Hromadka NZA 2017, 601, 603) . Für den Arbeitnehmer ist die Weisung hingegen - wie § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bereits nach seinem Wortlaut anordnet - nur verbin d- lich, wenn sie der Billigkeit entspricht (BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 16, 39 - unklar aber Rn. 25 - , BAGE 137, 164; 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 - Rn. 25; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 633/88 - zu II 2 b der Gründe; 24. Mai 1989 - 2 AZR 285/88 - zu B I 1 b ff . der Gründe, BAGE 62, 59; 20. Dezember 1984 - 2 AZR 436/83 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 47, 363; HWK/Lembke 7. Aufl. § 106 GewO Rn. 116a; MüKoBGB/Gottwald 5. Aufl. § 315 Rn. 67; Münchner Handbuch ArbR/Reichold 3. Aufl. § 36 Rn. 29; Staudinger/Rieble aaO § 315 Rn. 186; Tettinger/Wank/Ennuschat/Wank aaO GewO 8. Aufl. § 106 Rn. 33; vgl. zur Diskussion, ob bei einem Glaubens - und Gewissenskonflikt vorrangig § 275 Abs. 3 BGB Anwendung finden muss eine r- seits BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 3 0 f. aaO , andererseits Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 41) . (3) Aus § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ergibt sich nichts a nderes; die Norm ist im Bereich des Weisungsrechts nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. (a) Entspricht eine einseitige Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung grundsätzlich durch Urte il getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) . Dem Gläubiger ist damit ein - nicht fristgebundenes, aber durch den Gesicht s- punkt der Verwirkung begrenztes - Klagerecht eingeräumt. Die Klage kann auch unmittelbar auf die Leistung gerichtet werden (vgl. zB BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 32 mwN auch aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung) . Ohne eine solche gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung könnte der A n- einer unbilligen oder v erzögerten Leistungsbestimmung seinen Anspruch nicht durchsetzen, er kennt ihn nicht einmal. Auf etwa vorher festgesetzte Leistungen kann - da es sich um einen neuen Anspruch auf Leistungsfestsetzung ha n- delt - nicht zurückgegriffen werden. Dies betrifft in sbesondere Geldleistungen, so zB Bonuszahlungen (vgl. zB BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - [u m- fangreich zur gerichtlichen Ersatzleistungsbestimmung ] Rn. 29 f.) . 74 75 - 32 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 33 - (b) Anders ist dies im Anwendungsbereich des § 106 Satz 1 GewO bei der Ausübung des arbeit svertraglichen Weisungsrechts. Diese betrifft die Gege n- leistung des Arbeitnehmers. Eine vom Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung vorgenommene Weisung hat insoweit Bestand, bis sie vom Arbeitgeber durch eine andere (wirksame) Weisu ng ersetzt wird (BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 15, BAGE 135, 239) . Damit sind für beide Vertragsparteien regelmäßig die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung bestimmt, sofern es auch nur ein mal zur wirksamen Ausübung des Weisungsrechts kam. Unterlässt der Arbeitgeber jegliche Ausübung des Weisungsrechts auch zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. fehlt es insoweit an einer wirksamen Weisung, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung mangel s entsprechender Mitwirkung s- handlung des Arbeitgebers nicht erbringen (vgl. zu einem Fall der Nichtau s- übung des Weisungsrecht s auch BAG 9. Ap ril 2014 - 10 AZR 637/13 - BAGE 148, 16) . In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber das Risiko der Ve r- g ü tungs - bzw. Schadensersatzpflicht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Annahm e- verzugs - und Schadensersatzansprüchen BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - BAGE 134, 296) zu tragen, ohne im Gegenzug mangels wirksamer Mitwi r- kungshandlung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu er halten. Seinen B e- schäftigungsanspruch kann der Arbeitnehmer wiederum geltend machen, i n- dem er eine Leistungsklage auf tatsächliche Beschäftigung erhebt. Dabei kann (und muss) der Antrag bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht aus materiell - rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zug e- schnitten ist. Ausreichend und erforderlich ist , dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist ( näher dazu BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44, BAGE 152, 1 ; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19, BAGE 130, 195) . 76 - 33 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 34 - (c) Eine gerichtliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet hingegen im Anwendungsbereich des § 106 GewO aus. Durch sein Weisungsrecht konkretisiert der Arbeitgeber die Erbringung der Arbeitslei s- tung im Betrieb. Die Mitwirkungshandlung iSv. §§ 295, 296 BGB ist erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermögl ichen (BAG 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 38) , der Arbeitnehmer kann sich einer rechtlich einwandfreien Konkretisierung der Arbeitspf l icht nach § 106 Satz 1 GewO nicht entziehen, indem er eine andere, ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 502/07 - Rn. 24, BAGE 126, 316) . Ebenso wenig könnte im Fall einer unbilligen Leistungsbestimmung das Gericht Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung an Stelle des Arbeitgebers festlegen. Ein so l- ches Gestaltungsurteil scheidet aus, es würde sich um einen unzulässigen Ei n- griff in die Organisationshoheit des Arbeitgebers handeln (vgl. dazu zB BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 27 f.) , den § 106 GewO weder vo r- sieht noch zulässt (vgl. zB AR/Kolbe aaO § 106 GewO Rn. 66; Busemann ZTR 2015, 63, 66, 71; Fischer FA 2014, 38, 39; Hromadka/Maschmann 6. Aufl. § 6 Rn. 24a; MüKoBGB / Gottwald 5. Aufl. § 315 BGB Rn. 67; NK - GA/ Boecken/Pil s § 106 GewO Rn. 67 [bereits generell die Anwendbarkeit des § 315 ablehnend]; Staudinger/Rieble aaO § 315 BGB Rn. 187; im Ergebnis r- s- verhältnis 1966 S. 125; aA ohne Begründung MünchArbR/Reichold 3. Aufl. § 36 Rn. 31) . Auch in der Rechtsprechung sind - ohne dies überhaupt zu thematisi e- ren - weder vor noch nach Inkrafttreten des § 106 GewO Weisungen im Wege der Ersatzleistungsbestimmung ausgeurteilt worden (vgl. zur Abgrenzung auch B AG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - BA GE 148, 16 [für den Fall der Nichtau s- übung des Weisungsrechts, allerdings missverständlich § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zitierend]) . Soweit der Vierte Senat in der Entscheidung vom 27. Januar 2016 ( - 4 AZR 468/14 - Rn. 19 ff., BAGE 154, 83) § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB e r- wähnt, wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer, der mit seiner Klage die Billi g- keit einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne der tarifvertraglichen Regelung des öffentlichen Dienstes angreift, rege l- 77 - 34 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 35 - mäßig die bloße nach den tariflichen Vorschriften zur Folge, dass die höherwertige Tätigkeit als von Anfang an dauerhaft übertragen gilt. Ähnliches gilt bei tariflichen Anspr ü- chen auf Abschluss eines Altersteilze itarbeitsverhältnisses (vgl. zB zuletzt BAG 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 30) . (d) Entgegen der Auffassung des Fünften Senats (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) lassen sich daher aus der Gesta l- tungswirkung der Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anhaltspunkte für die Frage der Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung herleiten. Die als Beleg zitierten Entscheidungen (BAG 28. Ju n i 2011 - 3 AZR 859/09 - ; 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - ; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - BGHZ 167, 139 ) betrafen dementsprechend nicht die Ausübung des Weisungsrechts, sondern Ersatzleistungsbestimmungen nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine Klageobliegenheit des von der unbilligen Weisung betroff e- nen Arbeitnehm ers ergibt sich daraus nicht (Boemke NZA 2013, 6 ff., 10; Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 19; allg. MüKoBGB/Gottwald 5. Aufl. § 315 Rn. 44) . c) Sinn und Zweck des Weisungsrechts in der Form, wie es durch § 106 GewO ausgestaltet ist, verlangen gleichfalls keine vorläufige Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung, sondern stehen einer solchen vielmehr entgegen. aa) Das Weisungsrecht soll dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitsve r- trag und die dort regelmäßig nur rahmenmäßig ausgestaltete Arbeitspflicht in der vo n ihm gewollten Form zu konkretisieren. § 106 GewO normiert dabei ausdrücklich Grenzen, die zum einen in den rechtlichen Rahmenbedingungen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifvertrag, Gesetz) und zum and e- ren im billigen Ermessen liegen. Dabei sol l die Ausübung des Weisungsrechts - anders als noch der Wortlaut von § 121 GewO nahelegte, ohne dass die Rechtsprechung die Vorschrift so verstand - - oder Unte r- Mi t- (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT - Drs. 14/8796 S. 24) . Mit einer solchen Zielrichtung ist ein Verständnis, wonach 78 79 80 - 35 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 36 - der Arbeitnehmer sanktionsbewehrt an unbillige Weisungen gebunden sein soll, nicht vereinbar. bb) Es bestehen auch keine praktischen Gründe, von einer vorläufigen Verbindlichkeit auszugehen. Spricht der Arbeitgeber eine Weisung aus, ist di e- se für ihn als Bestimmungsberechtigten verbindlich. Befolgt der Arbeitnehmer diese Weisung und erbringt er - unab hängig von einer möglichen Unbilligkeit - seine Arbeitsleistung, wird das Arbeitsverhältnis in der Form durchgeführt, die der Arbeitgeber begehrt. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich gegen u n- billige Weisungen zu wehren, besteht nicht, vielmehr kann er diese hinnehmen (vgl. zB LAG Berlin - Brandenburg 31. Mai 2013 - 6 Sa 373/13 - zu 1.1.1.3.3.3 der Gründe ; Staudinger/Rieble aaO § 315 Rn. 414 ) . Ändert der Arbeitnehmer insoweit seine Auffassung, kann sein Recht zur Geltendmachung der Unbilli g- keit - wie je des andere Recht - verwirken (vgl. zu diesem Aspekt : LAG Düsse l- dorf 6. April 2016 - 12 Sa 1153/15 - zu A II 3 c der Gründe ; Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 19a ) . Akzeptiert der Arbeitnehmer hingegen eine Weisung, die er als unbillig ansieht, nicht und erbringt keine Arbeitsleistung, trägt er das Risiko, ob ein Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB seine Ei n- schätzung teilt (vgl. zur Risikoverteilung : BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 32; 19. Januar 2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 29) . Ist di es nicht der Fall, kann der Arbeitgeber Sanktionen aussprechen und der Arbeitnehmer ve r- liert seinen Vergütungsanspruch. Erzwingen könnte der Arbeitgeber die Erbri n- gung der Arbeitsleistung im Hinblick auf § 888 Abs. 3 ZPO in keinem Fall. E r- weist sich die We isung hingegen als unbillig, hat der Arbeitgeber - soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - nach § 615 iVm. § 611 BGB bzw. im Wege des Schadensersatzes die Vergütung zu leisten, ohne einen Nachlei s- tungsanspruch zu haben. Denjenigen, der eine unbill ige Weisung erteilt, trifft dementsprechend das Risiko der Unwirksamkeit dieser Weisung; dieses kann nicht auf den Vertragspartner abgewälzt werden (vgl. zu einer ähnlichen Ris i- koverteilung zwischen Verbraucher und Versorgungsunternehmen : BGH 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - ; 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82 - ; Schaub/Linck aaO § 45 Rn. 19 a ) . Bei Annahme einer vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Weisungen könnte der Arbeitgeber diese hingegen risikolos erteilen. Folgt der Arbeitne h- 81 - 36 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 - 37 - mer ihnen nicht, wäre er Sank tionen bis hin zur Kündigung ausgesetzt, obwohl die Weisung nicht den gesetzlichen Anforderungen und damit der objektiven Rechtslage entspricht (vgl. zu diesem Aspekt LAG Köln 28. August 2014 - 6 Sa 423/14 - zu II 2 der Gründe) . Folgt ihr der Arbeitnehmer hingegen und stellt das Gericht später deren Unbilligkeit fest, bliebe dies für den Arbeitgeber faktisch folgenlos. Damit geht es nicht um die Beseitigung von Rechtsunklarheiten (so aber LAG Köln 13. Januar 2014 - 2 Sa 614/13 - ) , sondern es erscheint nicht r- (Schauß ArbR Aktuell 2016, 518, 519) . d) Schließlich spricht - wie bereits dargelegt - auch die Entstehungsg e- schichte des § 106 GewO für die hier v ertretene Auffassung. Obwohl der Wor t- laut des § 121 GewO vielleicht noch auf ein anderes Verständnis hindeutete , hatte die Rechtspr e- chung bereits aus dieser Norm solche Schlussfolgerungen nicht gezogen , so n- dern eine Unwirksamkeit unbilliger Weisungen angenommen. Dies hat der G e- setzgeber aufgegriffen und sich ein mögliches anderes Verständnis von § 121 GewO nicht zu eigen gemacht (BT - Drs. 14/8796 S. 16, 24) . VIII. Mit dieser Rechtsauffassung zur Unverbindlichkeit unbilliger Weisungen weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauf f assung des Fünften Senats (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) ab . Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats wäre die Revision der Beklagten hinsichtlich des Festste l- lungsantrags und der hieran für die weiteren Anträge anknüpfenden Folgen u n- begründet. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fünften Senats wäre die Revision hingegen begründet. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG fragt daher der Zehnte Senat beim Fünften Senat an, ob dieser an seiner Rechtsau f- fassung festhält. 82 83 - 37 - 10 AZR 330/16 (A) ECLI:DE:BAG:2017:140617.B.10AZR330.16A.0 C. Bis zu dessen Entscheidung wird der Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO au sgesetzt. Linck Schlünder W. Reinfelder Schürmann A. Effenberger 84
Full & Egal Universal Law Academy