Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Mai 2018 Zehnter Senat - 10 AZR 780/16 - ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Teilurteil vom 17. Juni 2015 - 56 Ca 14174/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Teilurteil vom 14. Juli 2016 - 26 Sa 2070/15 , 26 Sa 2071/15 - Entscheidungsstichwort e Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Ve r- jährung - Abtretung ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 780/16 26 Sa 2070/15 26 Sa 2071/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. Mai 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. Kläger, Widerbeklagter , Berufungs beklagter zu 1. und Revisions beklagter zu 1., 2. Drittwider beklagter , Berufungs beklagter zu 2. und Revisions beklagter zu 2., - 2 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 3 - Nebenintervenient , hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gallner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelde r und Dr. Schlünder sowie die ehrenamtliche Richterin Schürmann und den ehre n- am t lichen Richter Bicknase für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Teilu rteil Nr. 2 des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 14 . Juli 2016 - 26 Sa 2070/15 und 26 Sa 2071/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über Schadensersatzansprüche der Beklagten und Widerklägerin (Widerklägerin) gegen den Kläger und Widerbeklagten (Wider beklagter ) sowie gegen den Drit t- wider beklagten. Die Widerklägerin gehört zur G - G ruppe . Diese erbringt weltweit IT - Serviceleistungen. Oberge sellschaft ist die G T B.V. Die IT - Serviceleistungen für Großkunden werden von unterschiedlichen Tochtergesellschaften erbracht . D a- zu gehörten - auch über Deutschland hinaus - ua. die gesamten Serviceleistu n- gen - n zahlreichen Einzelha n- delsunternehmen zu finden sind. Vertragspartnerin von K war ab dem Jahr 1 2 - 3 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 4 - 2007 die G B.V. (G - BV) mit Sitz in A. Erbracht wurden die Leistungen für K tei l- weise durch die G - BV selbst, teilweise auch durch Tochter - und Schwesteru n- ternehme n wie die Widerklägerin oder die ICT GmbH (ICT) . Der Widerbeklagte war bei der Widerklägerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2003 beschäftigt , zuletzt als Pro ject Man a- ger . Er war Gruppenleiter und verantwortlich für mehrere Kundenteams bzw. - Desk - für den Kunden K . Ob er auch für das Kostenmanagement und die Rechnungslegung gegenüber den Kunden verantwortlich war, ist streitig. Der Drittwiderbeklagte war bei der Widerklägerin auf der Grun dlage des Arbeitsvertrags vom 31. Oktober 2000 als Systemadm i- nistrator tätig. Als solcher hatte er Zugriffsrechte auf Betriebsinterna und ve r- trauliche Daten der Widerklägerin . Die Arbeitsverträge von Widerbeklagte m und Drittwiderbeklagte m enthalten Geheimh altungsverpflichtungen auch zugunsten - s- fristenregelungen. Der Nebenintervenient war bei d er ICT als sog. Client Dire c- tor beschäftigt. Ab Ende 2013 wurde unter Führung eines Managemen tteams mit K darüber verhandelt, unter welchen Bedingungen das Vertragsverhältnis for t- gesetzt werden könnte. Die G - BV strebte eine Verlängerung des Vertrags um drei Jahre und eine Preiserhöhung an. Die Widerklägerin begründet das damit, dass die Verhandlun gsführer der G - BV davon ausgegangen seien, auf dem Markt den einzigen Anbieter zu vertreten, der die Dienstleistungen hätte erbri n- gen können. In der Diskussion war auch eine Verlagerung des Call - Centers nach Budapest, was den Vorstellungen von K widersprac h. Auf Ausschreibu n- gen von K hatten sich in der Vergangenheit neben der G - BV auch andere U n- ternehmen beworben. K verhandelte jedenfalls ab Ende 2013 parallel mit einem Konkurren z- unternehmen, der ICS AG (ICS). Die Unternehmen vereinbarten die Gehei m- ha l tung ihrer Verhandlungen. Vorstand der ICS war auch Herr T, der von Mi t- te 2008 bis Ende Juli 2013 Geschäftsführer der G GmbH und weiterer deu t- scher G - G esellschaften war. Mehrheitsaktionär der ICS ist die ILS GmbH. D e- 3 4 5 - 4 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 5 - ren alleiniger Gesellschafter war Herr T , ihr Geschäftsführer Herr B, der ebe n- falls früher bei Unternehmen der G - Gruppe angestellt war. Am 28. Februar 2014 k ü ndigte K den Vertrag mit der G - BV zum 30. Juni 2014. Zeitgleich kündigten der Widerbeklagte und der Drittwiderbekla g- te ihre Arbeitsverträge ordentlich, der Nebenintervenient bereits im Januar 2014. Angesichts der Parallelität der Ereignisse wurde eine Untersuchung eingeleitet, insbesondere durch Befragung des Management - Teams. Im März 2014 führte die auf Wirtschaftskriminalität spezialisiert e Kanzlei der Prozessb e- vollmächtigten der Widerklägerin eine Untersuchung durch. Es erfolgte ua. eine forensische Untersuchung und Sichtung der Dienstlaptops und dienstlicher E - Mail - Accounts. Außerdem wurden Arbeitnehmer befragt. Am 26. März 2014 stellte d ie Widerklägerin den Widerbeklagte n und den Drittwider beklagten von der Arbeitspflicht frei . Auch der Nebenintervenient wurde suspendiert . Die Fre i- stellung en wurden damit begründet, dass es Anzeichen dafür gebe, dass d ie Arbeitnehmer gemeinsam durch manipu lative und rechtswidrige Tätigkeiten zielgerichtet dafür Sorge getragen hätten, dass sich der Kunde K von G gelöst habe und zur ICS wechsle. Im April 2014 erstattete die Widerklägerin Strafa n- zeige wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 17 UWG und § 266 StGB. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Seit Mitte 2014 betreut die ICS K. Der Widerbeklagte wechselte zum 1 . Juni 2014 zur ICS, der Drittw ider beklagte jedenfalls ab dem 1. Juli 2014. Mit ihrer am 25. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Widerbeklagte n und dem Drittwiderbeklagten am 5. bzw. 6. März 2015 zugestellten Widerklage vom 24. Februar 2015 hat die Widerklägerin Sch a- densersatzansprüche aus abgetretenem und eigenem Recht geltend gemacht. Nach Streitverkündung du rch den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten ist der Nebenintervenient zu deren Unterstützung beigetreten. Die Widerklägerin hat ihre Ansprüche auf schwerwiegende arbeitsve r- tragliche Pflichtverletzungen, insbesondere Verstöße gegen Geheimhaltung s- pfl ichten sowie Hinweis - und Schadensabwendungspflichten , darüber hinaus 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 6 - auf deliktische Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie wegen eines zielgerichteten Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt . Der Wi derbeklagte , der Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient hätten der ICS aktiv geholfen, ihr den Kunden K abzuwe r- b das gegenüber dem Management berichtspflichtig gewesen sei. Dieses Team sei in die Angebotsstruktu rierung und - kalkulation und die Präsentation eingebunden gewesen. Der Widerbekla g- te, der Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient hätten Preiskalkula tionen der G - Gruppe an die ICS weitergegeben, parallel für die ICS eine günstigere Preiskalkulation er arbeitet, interne Arbeitsanweisungen zusammengetragen und sich das Know - how gesichert, für die ICS und deren neue Aufgaben Bür o- räume in Berlin gesucht und eine Präsentation erarbeitet, mit der sich die ICS bei K vorgestellt habe. Über entsprechende Kenntni sse hätten sie verfügt . Es sei festgestellt worden , dass der Widerbeklagte seitens der ICS die Zusage b e- kommen habe, dort eine maßgebliche Position (Geschäftsführer) zu erhalten, wenn es gel i Er habe den Drittwiderbekla g- ten für sein Vorhaben rekrutiert, wie sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen ICS und dem Drittwiderbeklagten ergebe. Der Drittwiderbeklagte habe aufgrund se i- ner Zugangsrechte im Februar 2014 zahlreiche elektronische Dokumente he r- untergeladen und gespeichert. End e Februar 2014 habe er versucht, seine Spuren zu beseitigen. Jedenfalls hätten Widerbeklagter und Drittwiderbeklagter die Widerkl ä- gerin pflichtwidrig über die ihnen bekannten Verhandlungen zwischen der ICS und K im Unklaren gelassen. Die entsprechenden Treuepflichten seien ve r- trag s immanent und ergäben sich auch aus dem Job System Manual 2010. Ausweislich der Forensik - Auswertung habe sich der Widerbeklagte im Deze m- ber 2013 mit dem Geschäftsführer der ICS getroffen. Ende Januar habe er - insoweit unstreitig - eine PowerPoint - Präsentation , mit der sich die ICS bei K habe vorstellen wolle n , auf seine r E - Mail - Adresse erhalten. Dem Drittwiderbek lagten sei das Vorgehen der ICS spätestens bekannt gewesen, als ihm am 10. Februar 2014 der Entwurf eines Arbeitsvertrags mit der ICS vorg e- legen und er im Februar 2014 Immobilien für die ICS in Berlin gesucht habe. 11 - 6 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 7 - Bei Kenntnis aller verschwiegenen Gesicht spunkte hätte die Widerklägerin ein für K günstigeres Angebot unterbreitet. Es könne zwar nicht mit an Sicherheit ihre Dienste angeboten hätte, wenn ihr die er n sthaften Verhandlungen mit dem Wettbewerber bekannt gewesen wären. Das könne aber nicht zu ihren Lasten gehen. Allein die Kenntnisse der Herren B und T hätten die ICS nicht als ernst zu nehmenden Konkurrenten erscheinen lassen. Die Widerklägerin sei nach den Ergebnissen in den W orkshops davon ausgegangen, dass eine Überei n- stimmung mit K hinsichtlich der Eckpunkte zu erzielen gewesen wäre, insb e- sondere auch hinsichtlich der angestrebten dreijährigen Zusammenarbeit. Wettbewerber wären nach ihrer damaligen Einschätzung nicht in der Lage g e- wesen, ein passendes Alternativangebot vorzulegen. Durch den Auftragsverlust sei der G - Gruppe ein auf drei Jahre berec h- neter Gewinn iHv . 6.477.999,00 Euro entgangen. Die Widerklägerin selbst hätte einen jährlichen Gewinn iHv . 1.391.000,00 Euro erzielt, die G - BV einen solchen iHv . 768.333 ,00 Euro. Die G - BV habe die Schadensersatzansprüche im Januar 2015 an die Widerklägerin abgetreten. E in Betrag iHv . 100.000,00 Euro (Sch a- den wegen entgangenen Gewinns im zweiten Jahr des Auftra gsverlusts) sei in Abzug zu bringen, der an die ICT abgetreten worden und Streitgegenstand in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Darmstadt gegen den Nebeninterv e- nienten gewesen sei. Zweitinstanzlich werde noch ein Teil des Schadens iHv. 1.000.000,00 Euro , je hälftig aus eigenem und aus abgetretenem Recht , ge l- tend gemacht . Dabei handle es sich jeweils um den entgangenen Gewinn, der in dem ersten Vertragsverlängerungsjahr, beginnend mit dem am längsten z u- rückliegenden Monat, e rzielt worden wäre. Die Forderung sei nicht verjährt. § 61 HGB finde keine Anwendung, weil § 60 HGB nicht einschlägig sei. Der Anwendungsbereich der Norm erfasse nicht die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen und Betriebsinterna. Konkurri e- rende Anspruchsgrundlagen müsst en sich auf das wettbewerbswidrige Verha l- ten beziehen. Der Kern der Pflichtverletzungen, um die es hier gehe, sei kein wettbewerbswidriges, sondern ein untreueähnliches Verhalten. Wettbewerb s- verstöße durch Unterlassen gebe es nicht. Die Unterstützungshandl ungen g e- 12 13 - 7 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 8 - genüber der ICS seien auch kein Auftreten als Wettbewerber am Markt. Jede n- falls habe ein Fristlauf für die Verjährung noch nicht begonnen. Es sei noch nicht rechtskräftig festgestellt, ob das Verhalten strafbar sei. Maßgeblich sei die Rechtskraft d es Urteils des Strafgerichts. Die Widerklägerin hat zuletzt beantragt, den Widerbeklagte n und den Drittwiderbeklagten als G e- samtschuldner zu verurteilen, an sie 1.000.000 ,00 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit R echtshängigkeit zu zahlen. Widerbeklagter , Drittwider beklagter und Nebenintervenient haben die A bweisung der Widerklage beantragt. Die Klage sei mangels Bestimmtheit b e- reits unzulässig , j edenfalls unbegründet. Die Aktivlegitimation für Ansprüche der G - B V sei n icht nachgewiesen . Pflichtverletzungen des Widerbeklagten, des Drittwiderbeklagten und des Nebenintervenienten lägen nicht vor. Vielmehr h a- be K mit Schreiben vom 27. Mai 2014 dargelegt, aus welchem Grund die ve r- tragliche Beziehung beendet worden sei . Weder der Widerbeklagte noch der Drittwiderbeklagte oder der Nebenintervenient K Sie seien auch nicht in die Verhandlungen eingebunden gewesen. Hingegen hätten die Herren T und B aufgrund ihrer Tätigkeit im Konzern der W iderklägerin über detaillierte Informationen verfügt. Außerdem h abe die ICS Informationen direkt von K erhalten. Jedenfalls seien möglich e Ansprüche au f- grund der vertraglichen Ausschlussfristen verfallen und im Übrigen nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt . Die Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen, nachdem die forensischen Untersuchungen abgeschlossen gewesen seien. Das Arbeitsgericht hat d ie - erstinstanzlich noch auf einen Schadense r- satz iHv. 6.379 . 999,00 Euro gerichtete - Widerk lage abgewiesen und die W i- d erklägerin gleichzeitig verurteilt , an den Widerbeklagte n , de n Drittwiderbekla g- ten und de n Nebenintervenienten jeweils Schadensersatz in Höhe von deren erstinstanzlichen Anwaltskosten zu leisten . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Widerklägerin hinsichtlich eines - hier nicht interessierenden - B o- nusanspruchs des Klägers und hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs der Widerklägerin durch zwei Teilurteile zurückgewiesen. Im Übrigen (Schadense r- 14 15 16 - 8 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 9 - satzansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten) hat es den Rechtsstreit im Einvernehmen mit den Parteien zum Ruhen gebracht. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Widerklägerin ihren Schaden s- ersatzanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. E twaige Schadensersatza n- sprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht sind nach § 61 Abs. 2 HGB ve r- jährt. Auch im Hin blick auf Schadensersatzansprüche der G - BV erweist sich die Entscheidung des Landesarbeitsgericht s im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO) . I. D ie Entscheidung des Landesarbeitsgericht s unterliegt nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es durch das Teilurteil Nr. 2 über die widerklagend geltend gemachten Schadensersatzansprüche entschi e den hat, ohne gleichze i- tig über die Ansprüche des Widerbekl agte n , Drittwiderbeklagte n und Nebeni n- tervenienten auf Ersatz ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu entscheiden . 1. Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die Zulässigkeit de r Entscheidung durch Teilurteil zu üb erprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15) . 2. Der Erlass eines Teilurteils ist nach § 301 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten pr o- zessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einan der widerspr e- chender Entscheidungen nicht besteht. E in Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr einander widerspr e- chender Entscheidu ngen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage en t- schieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere A n- 17 18 19 20 - 9 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 10 - sprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt od er stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilseleme n- ten aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Vor diesem Hintergrund darf ein Teilurtei l nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entsche i- dung unter keinen Umständen mehr berühren kann (st . Rspr . , zB BAG 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 159, 316) . Die se Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es um das Verhältnis von Klage und Widerklage geht (BGH 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92 - zu 5 der Gründe) . 3. Dan ach best and bei Erlass des Teilurteils Nr. 2 im Hinblick auf den noch beim Landes arbeitsgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen . Dort verlangen der Widerbeklagte, der Drittwiderbeklagte und der Nebenintervenient auf Grundlage von § 826 BGB die (ausnahmsweise) Erstattung ihrer erstinstanzlichen An waltskosten in Bezug auf die vorliegende Widerklage. Dabei werfen sie der Widerk lägerin vor, dass die Schadensersatzansprüche völlig substanzlos seien und dem Grunde und insbesondere der Höhe nach nur geltend gemacht w o rden seien , um sie zu schädigen. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen de r jeweiligen A n- spruchsgrundlagen nicht identisch. Wegen der vorzunehmenden Wertungen besteht aber sowohl in rechtlich er als auch in tatsächlich er Hinsicht eine so e n- ge Verzahnung der Ansprüche, dass die Gefahr widersprüchlicher Entsche i- dungen im Zeitpunkt des Erlasses des Teilurteils jedenfalls abstrakt bestand. Sie hätte sich verwirklicht , wenn sich im Revisions verfahren die R echtsauffa s- sung der Widerklägerin durch ge setz t hätte . 4 . Grundsätzlich führt ein solc her Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zu einer Zurückverwe i- sung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Davon kann jedoch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn bei Aufrechterhaltung des Teilurteils weder die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht noch der Verfa h- rensfehler weiter vertieft wird (BAG 10. November 2011 - 6 AZR 342/10 - Rn. 20) . Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die prozessuale Situation so 21 22 - 10 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 11 - entwickelt hat, dass es nicht m ehr zu widersprüchlichen Entscheidungen ko m- men kann (BGH 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13 - Rn. 16) . Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, weil das Landesarbeitsgericht den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits im Einvernehmen mit den Parteien durc h Beschluss vom 24. April 2017 zum Ruhen gebracht hat und die Revision der Widerklägerin o h- ne Erfolg bleibt. II. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass mögliche Schadensersatzansprüche der Widerklägerin aus eigenem Recht nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt wären und die Widerklage schon deshalb unb e- gründet ist . 1. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Widerklägerin begehrt zuletzt von dem Wide r- beklagten und dem Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch einen Schaden s- ersatz iHv. noch 1.000 . 000,00 Euro. Insoweit hat sie ihre Berufung beschränkt. Dieser Anspruch setzt sich nach dem Vortrag der Widerklägerin aus jeweils 500.000, 00 Euro aus eigenem Rec ht und aus abgetretenem Recht der G - BV zusammen, wobei es sich in beiden Fällen um den entgangenen Gewinn han d- le, der in dem ersten Vertragsverlängerungsjahr, beginnend mit dem am läng s- ten zurückliegenden Monat, erzielt worden wäre. Damit ist hinreichend b e- stimmt, welche Forde rungen welcher Gesellschaften für welchen Zeitraum ge l- tend gemacht werden. 2. Auch wenn zugunsten der Widerklägerin unterstellt wird , dass die W i- derbeklagten die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis begangen ha ben und ihr deshalb dem Grunde nach zu Schadensersatz ve r- pflichtet wären, erscheint zweifelhaft, ob die Widerklägerin einen Schaden hi n- reichend dargelegt hat. a) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz ve r- pflichtet ist, den Zustand he rzustellen, der bestehen würde, wenn der zum E r- satz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht gen ü- 23 24 25 26 - 11 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 12 - gend, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld z u entschädigen, § 251 Abs. 1 BGB. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhyp o- these durch Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses ei n- getretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis erg e- ben hätte, zu beurteilen. Nach § 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Di n- ge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung a l- ler Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schaden shöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übe r- einstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Der Tatrichter muss nach pflichtgemä ßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens mö g lich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels ko n- h wäre . E ine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu. Der Geschädigte muss die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Di n- ge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit des G e- winneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung des § 252 BGB und § 287 ZPO auch die Darlegungslast des Geschädigten mindert, der Ersatz entgangenen Gewin ns verlangt, dürfen insoweit keine strengen Anforderungen gestellt we r- den. Dies gilt auch für den Nachweis eines wettbewerblichen Schadens, für den es im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen des Geschäftsverlaufs in der Natur der Sache liegende Beweiss chwierigkeiten gibt. Greifbare Anknüpfung s- tatsachen, die für eine Schadensschätzung unabdingbar sind, muss der G e- schädigte im Regelfall darlegen und beweisen (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 27 28 - 12 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 13 - 560/11 - Rn. 23 ff. mwN; 26. September 2012 - 10 AZR 370/10 - Rn. 18 ff. mwN, BAGE 143, 165) . b) Ausgehend von diesen Grundsätzen dürfte der Vortrag der Widerkläg e- rin unter Berücksichtigung des substantiierten Bestreitens der Widerbeklagten und des Nebenintervenienten bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schadenss c hätzung bieten. aa) Die Widerklägerin war nicht Auftragnehmerin von K, vielmehr bestand der Vertrag mit der G - BV . Diese wiederum wurde von K nach dem Vortrag der Widerklägerin . Der Auftrag ist auch nicht von der W i- derklä gerin alleine durchgeführt worden, sondern durch verschiedene Unte r- nehmen der G - Gruppe. Gegenüber verbundenen Unternehmen sei nach dem Vortrag der Widerklägerin eine Abrechnung/Verrechnung erfolgt, Gewinnabfü h- rungsverträge hätten nicht bestanden . D er Rahme nvertrag habe faktisch mit der G - Gruppe bestanden , . Alle Gewinne der jeweiligen G - Umsätze und Gewinne hat die Widerklägerin im Wesentlichen länderbezogen, nicht gesellschaftsbezogen dargelegt. Zusammenfassend hat sie behauptet, b ei den deutschen Gesellschaften sei im letzten Jahr der Zusammenarbeit mit K (2013) ein Gewinn von rund 1,587 Mio. Euro, bei der Widerklägerin ein Gewinn von rund 678.000,00 Euro angefallen. Allerdings hätten sich aufgrund von kün f- tigen Umstrukturierungen fast alle deutschen Gewinne bei der Widerklägerin bb) Dieses dargelegte Zahlenwerk ist - jedenfalls bezogen auf die Wide r- klägerin - nicht nachvollziehbar, weil gruppeninterne Zahlungsflüsse oder Ve r- rechnungen nicht offengelegt werden. Bei einer Struktur wie der der G - Gruppe hätte es zur Darlegung eines eigenen Schadens de s unschwer möglichen Vo r- trags bedurft, welche Leistungen durch die Widerk lägerin gegenüber d er G - B V in Bezug auf den Auftrag K abgerechnet worden sind und welchen Gewinn sie damit im Jahr 2013 erzielt hat. Daraus hätte gegebenenfalls auf den entgang e- nen Gewinn für das streitgegenständliche Folgejahr geschlossen werden kö n- nen. An solchem Vortrag f ehlt es aber. Die von der Widerk lägerin behauptete 29 30 31 - 13 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 14 - Umstrukturierung in Deutschland, die angeblich zu einem vollständigen Anfallen entsprechender Gewinne bei der Widerk lägerin geführt hätte, ist ebenfalls in keiner Hinsicht weiter präzisiert worden und hätt e im Übrigen zur Folge gehabt, dass der entsprechende Vortrag auftragsbezogen für alle deutschen Unterne h- men hätte erfolgen müssen . Ebenso wenig wurde auf d ie von den Widerbekla g- ten aufgeworfene Frage eingegangen, ob es sich um den Gewinn vor oder nach Ste uern gehandelt ha t . Letztlich kann die Frage der hinreichenden Darlegung eines eigenen Schadens offenbleiben, weil die Widerklage aus anderen Grü n- den erfolglos bleibt. 3 . Die behauptete n Schadensersatz ansprüche der Widerklägerin aus e i- genem Recht sind - den Tatsachenv ortrag der Widerklägerin als wahr unte r- stellt - nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt. a) Nach § 60 Abs. 1 HGB darf ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Nach § 61 Abs. 1 HGB kann der Prinzipal bei einer Verletzung d i e se r Verpflichtung Sch a- densersatz verlangen oder die Herausgabe bzw. die Abtretung der aus G e- schäften für fremde Rechnung bezogene n Vergütung. Die Vorschriften der §§ 60, 61 HGB gelten während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeit s- verhältnisses in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer (st . Rspr., BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 1 2 ff. mwN , BAGE 143, 203) ; Umfang und Reichweite der ve rtraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB we r- den dadurch ausgestaltet . b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , die Widerklägerin werfe dem Widerbeklagte n und dem Drittwiderbeklagten Verstöße gegen das Wet t- bewerbsverbot des § 60 HGB vor. Diese Würdigung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkg esetze, Erfa h- rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. zu diesem beschrän k- ten Prüf ungs maßstab zB BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 33, 32 33 34 - 14 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 15 - BAGE 153, 32) . Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf, er ist auch nicht offe nsichtlich. aa ) Das Landesarbeitsgericht ist von einem zutreffenden Begri ff der Wet t- bewerbshandlungen iSd. § 60 HGB ausgegangen. (1) Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist e i- nem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigke it zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbei t- gebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beei n- flussung dur ch den Arbeitnehmer offenstehen. Dem Arbeitnehmer ist aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (st . Rspr., zB BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 28 mwN, BAGE 149, 367; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14) . (2) E ntgegen der Auffassung der Revision ist das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB nicht darauf beschränkt, dass sich ein Arbeitnehmer selbständig macht oder ein Unternehmen leitet und Geschäfte abschließt. Vielmehr soll der Arbeitgeber durch das Wettbewerbsverbot auch davor geschützt werd en, dass ein Arbeitnehmer seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie etwaige Kundenko n- takte zugunsten eines Wettbewerbers einsetzt und diesen dadurch fördert. B e- reits hierdurch werden die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Maßg e- bender Anknüpfungspunkt ist eine Konkurrenzsituation zwischen dem Arbeitg e- ber und dem Dritten, für den der Arbeitnehmer Dienste oder Leistungen erbringt (BAG 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - zu III 2 c dd der Gründe) . Etwas and e- res kann gelten, wenn bloße Hilfstätigkeiten ohne W ettbewerbsbezug erbracht werden (BAG 24 . März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 17, BAGE 134, 43 ) . (3) E in Arbeitnehmer darf jedoch , wenn ein nachvertragliches Wettb e- werbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des A r- beitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines 35 36 37 38 - 15 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 16 - eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten. Ihre Grenze finden solche vorbereitenden Maßnahmen dort, wo die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. Das ist regelmäßig bei einer nach außen wirkenden, werbenden Tätigkeit der Fall. Deshalb stellt sich auch schon der Versuch einer Abwerbung von Geschäft s- verbindungen oder Kunden stets als eine Verletzung des Wettbewerbsverbots gemäß § 60 Ab s. 1 HGB dar; dh. alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die G e- schäftsverbindungen des Arbeitgebers zu Kunden, Lieferanten usw. zu beei n- trächtigen, sind dem Handlungsgehilfen untersagt (BAG 23. Mai 1985 - 2 AZR 268/84 - zu III 1 a der Gründe) . bb) Das Lande sarbeitsgericht durfte den Tatsachenvortrag der Widerkläg e- rin zu den behaupteten Pflichtverletzungen ihrer ehemaligen Arbeitnehmer auch als den Vorwurf des Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot we r- ten. (1) Die ICS und die Widerklägerin stehen in einem Wettbewerbsverhältnis. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gehörte es zum G e- schäftsbereich der Widerklägerin, IT - Serviceleistungen für K zu erbringen, die sie nach ihrem Vortrag mit der G - BV abrec hnete. Damit hatte sie ein unmitte l- bares eigenes wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung des Vertragsve r- hältnisses zwischen K und der G - BV, unabhängig davon, dass sie nicht unmi t- telbar Auftragnehmerin war. Durch die den Widerbeklagten vorgeworfenen H andlungen konnte eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen de r Widerklägerin eintreten ( vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 17, BAGE 134, 43) . D ie Beeinträchtigung hat sich verwirklicht . Die IT - Serviceleistungen , die früher die Wide rklägerin erbrachte, werden nunmehr von der ICS erbracht. (2 ) Alle von der Widerklägerin erhobenen Vorwürfe gegen ihre ehemaligen Arbeitnehmer betreffen die Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens wä h- rend des laufenden Arbeitsverhältnisses. Sie sollen der ICS die Übernahme und Fortführung des Auftrags des Kunden K ermöglicht und diesen Wechsel des Auftragnehmers aktiv unterstützt haben. Durch die Weitergabe von Interna soll 39 40 41 - 16 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 17 - die ICS erst in die Lage versetzt worden sein, K ein konkurrenzfähiges Angebot z u unterbreiten. Weiterhin sollen der Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte die Verhandlungsfüh rer der G - Gruppe zu falschem Handeln verleitet haben. Schließlich sollen sie es unterlassen haben, die Widerklägerin über die Ve r- handlungen der ICS zu informie ren. Dem Widerbeklagte n w ird außerdem vo r- geworfen, den Drittwiderbeklagten für sein Vorhaben rekrutiert zu haben und K bei der Kündigung des Rahmenvertrags unterstützt zu haben. Nach der Darste l- lung der Widerklägerin waren die Tatbeiträge wesentlich für de n Wechsel des Kunden. Für die behaupteten Pflichtverletzungen seien dem Widerbeklagten und dem Drittwiderbeklagten nach dem Vortrag der Widerklägerin als Gege n- leistung von der ICS lukrative Stellen in Aussicht gestellt worden; beide sind tatsächlich im Anschluss an ihre Arbeitsverhältnisse bei der Widerklägerin zur ICS gewechselt. Das s das Landesarbeitsgericht bei einer Gesamtwürdigung d ies er Umstände annimmt, den Widerbeklagten würden von der Widerklägerin Wettbewerbsverstöße iSd. § 60 HGB vorgeworfen, liegt nahe und ist o hne Rechtsfehler. Weder hat sich der Beitrag der Widerbeklagten nach dem Vortrag der Widerklägerin auf eine bloße Vorbereitung des Wechsels des Arbeitgebers noch auf eine untergeordnete Tä tigkeit für die ICS beschränkt. Ebenso wenig gin g es nur darum, die Widerklägerin zu schädigen ( vgl. zu einer solchen Kon s- tellation BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe) . Vielmehr begründen die vorgeworfenen Pflichtverletzungen - unabhängig von weiteren Anspruchsgrundlagen - bei unt erstellter Kausalität Schadensersatzansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB. (3) Dass d er Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte durch die behaupt e- te Weitergabe von Kalkulationen und Kalkulationsgrundlagen sowie von Pr o- zessinformationen g egebenenfalls gleichzeitig gegen § 17 Abs. 1 UWG verst o- ßen haben, ändert an dieser Wertung nichts . Vielmehr gehört die Verhinderung der Weitergabe solcher wesentlicher und vertraulicher Informationen zum Ker n- gehalt des Wettbewerbsverbots (vgl. HWK/Diller 8 . Aufl. § 60 HGB Rn. 21) . Auch d er Vorwurf der gezielten Desinformation der Widerklägerin , um sie zur Abgabe eines zu hohen Angebots zu verleiten, kann nicht losgelöst von den behaupteten wettbewerblichen Zielen gesehen werden. Ebenso wenig kann der 42 - 17 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 18 - Vorwurf, die Widerk lägerin nicht über die Verhandlungen zwischen K und dem Konkurrenzunternehmen informiert zu haben, isoliert bewertet werden , sondern ist Teil eines einheitlichen Geschehens. Auch dieses Verhalten der Widerb e- klagten diente nach dem Vortrag der Widerklägerin letztlich dem Zweck, die Verhandlungsposition de r Mitbewerber in ICS zu verbessern . c ) Das Landesarbeitsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgega n- gen, dass die kurze Verjährung des § 61 Abs. 2 HGB auf die Schadensersat z- ansprüche der Widerklägerin a us eigenem Recht umfassend Anwendung findet. aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in langjähriger Rechtsprechung - anknüpfend an Rechtsprechung des Reichsgerichts - davon aus , das s die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB nicht nur auf sämtlic he A n- sprüche aus § 60 iVm. § 61 Abs. 1 HGB Anwendung findet (BAG 25. Mai 1970 - 3 AZR 384/69 - zu II 2 der Gründe, BAGE 22, 344) , sondern auch aus Wet t- bewerbsverstößen resultierende konkurrierende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Arbeitgebers erfasst (BAG 12. Mai 1972 - 3 AZR 401/71 - zu A II 2 b der Gründe [deliktische Ansprüche wegen Eingriffs in den eingeric h- teten und ausgeübten Gewerbebetrieb]; 28. Januar 1986 - 3 AZR 449/84 - zu B I der Gründe [positive Forderungsverletzung oder unerlaubt e Handlung]; 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - zu II 3 a , b der Gründe [offengelassen für § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB]; 11. April 2000 - 9 AZR 131/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 94, 199 [§ 826 BGB unter ausdrücklicher Aufgabe von BAG 16. Januar 1975 - 3 AZR 72/74 - ]) . Ausgenommen sind hingegen Ansprüche, deren Entstehung nicht auf dem Wettbewerbsverstoß beruht, wie beispielswe i- se pflichtwidrige Vermögensverfügungen oder andere Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers ohne Wettbewerbsbezug (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe ) . Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich - ebenso wie der des § 60 HGB - auf die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbei t- nehmer , nicht nur auf Handlungsgehilfen (BAG 26. September 2007 - 10 AZR 511/06 - Rn. 1 7, BAGE 124, 133 ) . Diese Erstreckung auf konkurrierende Ansprüche wurde vor allem d a- mit begründet, dass § 61 Abs. 2 HGB eine schnelle Klärung und Bereinigung 43 44 45 - 18 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 19 - der sich aus der Wettbewerbstätigkeit ergebenden Rechtsfolgen erreichen soll. Der Berechtigte soll zur baldigen Entscheidung veranlasst werden, ob er A n- sprüche aus der Vertragsverletzung ableiten will. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn nach dem Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für den vertraglichen A n- spruch der Verpflichtete weiter der Gefahr au sgesetzt bliebe, aus dem gleichen Sachverhalt - wenn auch mit einer anderen rechtlichen Begründung - in A n- spruch genommen zu werden (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 131/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 94, 199 unter Hinweis auf RG 6. April 1937 - II 257/36 - ) . Di es gilt unabhängig davon, ob es sich um deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder solche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. einem Schutzgesetz , wie zB § 17 UWG , handelt (vgl. dazu die Fallgestaltung in BAG 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - ) . Ebenso ist unerh eblich, welche Handlungen der Arbeitnehmer die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes begründen. bb) Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum weit überwiegend Zustimmung erfahren ( vgl. zB Baumbach/Hopt/Roth HGB 3 8 . Aufl. § 61 Rn. 4; Buchner Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2. Aufl. Rn. B129 ; ErfK/Oetker 18. Aufl. § 61 HGB Rn. 7; HWK/Diller 8. Aufl. § 61 HGB Rn. 23 f.; MüKoHGB / von Hoyningen - Huene 4. Aufl. § 61 Rn. 2 8 f.; NK - GA/Reinhard § 61 HGB Rn. 10; Oetker/Kotzian - Marggr af HGB 5. Aufl. § 61 Rn. 12; Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen/Ha a s HGB 4. Aufl. § 61 Rn. 30; Weber i n Staub HGB 5. Aufl. § 61 Rn. 25 ff. ; Vesper Indirekte nachve r- tragliche Wettbewerbsbeschränkungen Diss. 2014 S. 47 ; Wagner Die Beso n- derheiten beim Arbeitsverhältnis des Handlungsgehilfen Diss. 1992 S . 82; aA Beer Die Grundlagen des vertragsbegleitenden Wettbewerbsverbotes im deu t- schen Arbeitsrecht Diss. 2016 S . 270 ff. ) . Auch der Gesetzgeber hat im Zuge der Anpassung der Verjährungsvor schriften des HGB nach der Schuldrecht s- modernisierung (Art. 9 Nr. 1 Gesetz vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ) lediglich § 61 Abs. 2 HGB um eine objektiv beginnende Maximalfrist von fünf Jahren ergänzt und im Übrigen keinen Anlass gesehen , den Anwendungs b e- reich der Norm zu beschränken oder die bewusst kurze Verjährungsfrist zu ve r- längern (vgl. BT - Drs. 15/3653 S. 1 2 f. , 18 ) . 46 - 19 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 20 - cc) Der Senat hält an dieser Rechtsprechung trotz der Angriffe der Revision fest. Entgegen der von ihr geäußerten Meinung bestünde bei einer Herau s- nahme von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 17 UWG aus dem A n- wendungsbereich des § 61 Abs. 2 HGB wegen der nicht seltenen Anspruch s- konkurrenz die Gefahr, dass der Zweck der Norm, eine schnelle Klärung he r- beizuführen, vereitelt würde. I m Übrigen hat der Gesetzgeber ungeachtet der langjährigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte an der sehr kurzen Frist des § 61 Abs. 2 HGB ausdrücklich festgehalten und diese sogar noch um eine kenntnisunabhängige Höchstfrist ergänzt. Soweit die Revision di e Auffassung vertritt, dass eine Anwendung des § 61 Abs. 2 HGB mangels Wettbewerb s- handlung ausscheide, ist dies vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei anders gewertet worden. dd ) Ob bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB ( Untreue ) die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB ebenfalls Anwendung findet oder in einem solchen Fall auf die allgeme i- nen Verjährungsvorschriften zurückzugreifen ist, bedarf auch hier keiner En t- scheidung (offengelassen von BAG 11. Dezember 1990 - 3 AZR 407/89 - zu II 3 b der Gründe) . Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB nicht vorliegen , weil eine Vermögensbetreuungspfl icht der Widerbeklagten ( vgl. dazu BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44 /09 - Rn. 3 7 , BAGE 133, 213 ) nach dem Vortrag der Wider klägerin nicht an genommen we r- den kann. Hiergegen wendet sich die Revision - abgesehen von der Verwe n- - nicht. d ) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind - nach dem die Widerbeklagten die Einrede der Verjährung erhoben haben - mögliche Schadensersatzanspr ü- che der Widerklägerin aus eigenem Recht nach § 61 Abs. 2 HGB verjährt. Hie r- von geht das Landesarbeitsgericht zu Recht aus. aa) Nach § 61 Abs. 2 HGB verjähren die Ansprüche in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 47 48 49 50 - 20 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 21 - bb) Das Landesarbeitsgericht hat ausgehend von seinen Feststellungen angenommen, die Widerklägerin habe mit der Kündigung von K, der Unters u- chung des Computers des Widerbeklagten und der Freistellung ihrer beiden ehemaligen Arbeitnehmer Ende März 2014 über ausreic hende Kenntnisse ve r- fügt, um einen Schadensersatzanspruch gegen den Widerbeklagte n und den Drittwiderbeklagten geltend zu machen. Deshalb habe die seit Februar 2015 anhängige und seit März 2015 rechtshängige Widerklage die Verjährung nicht mehr unterbreche n können. Gegen die se tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Landesarbeitsgerichts wendet sich die Revision nicht ; sie sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Auch mit dem Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen der Staatsanwa ltschaft wendet d ie Wide r- klägerin nicht ein, dass ihr eine frühzeitig e Geltendmachung von Schadense r- satz ansprüchen nicht möglich gewesen wäre. III. Die Annahme des Landesarbeitsgericht s, dass auch keine Schaden s- ersatzansprüche der Widerklägerin gegen den Widerbeklagten und den Drittw i- derbeklagten aus abgetretene m Recht der G - BV bestehen, erweist sich jede n- falls im Ergebnis als zutreffend (§ 561 ZPO) . 1. D ie A uffassung des Landesarbeitsgerichts, auch mögliche Schadense r- satzansprüche der G - BV nach § 61 Abs. 2 HGB seien verjährt, ist dagegen zweifelhaft. Sowohl das Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB als auch die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB sind grundsätzlich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geknüpft. Weder Widerbeklagter noch Drittwiderb eklagte r waren Arbeitnehmer der G - BV. Das dem Arbeitsverhältnis immanente Wettb e- werbsverbot erstreckt sich auch nicht ohne Weiteres auf andere, mit dem A r- beitgeber auf irgendeine Art und Weise verbundene (Konzern - )Unternehmen (vgl. zu de m Problemkreis Scha ub Arb R - HdB / Vogelsang 17. Aufl. § 54 Rn. 13) . Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen der Parteien zur Reichweite des Wettbewerbsverbots während der laufenden Arbeitsverhältnisse fehlen. Die Arbeitsverträge enthalten lediglich eine - hinsichtlich des Kreises der geschüt z- ten Unternehmen wohl intransparente (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - Bestimmung über Betriebs - und Geschäftsgeheim nisse . Letztlich kann die Beantwortung der 51 52 53 - 21 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 22 - Frage n , auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen in einer solch en Situation Schadensersatzansprüche verbundener (Konzern - )Un - ternehmen bestehen können und ob und in welchen Fällen § 61 Abs. 2 HGB auf solche Ansprüche erstreckt werden kann, dahinstehen . D er Widerklägerin stehen solche Ansprüche bereits aus andere m Grun d nicht zu. 2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts , die aufgrund der Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsprotokolle a uch deren Inhalt umfassen, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Aktivlegitimation der Widerklägerin für Ansprüche der G - BV gegen den Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten . a) Nach § 398 Satz 1 BGB kann eine Forderung vom Gläubiger du rch Ve r- trag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). D as Verf ü- gungsgeschäft der Abtretung ist grundsätzlich formfrei (Palandt/Grüneberg 7 7 . Aufl. § 398 BGB Rn. 6) . Wer den Erwerb eine r Forderung auf eine Zession stützt , muss den Abschluss eines Abtretungsvertrags darlegen und bei Bestre i- ten des Gegners beweisen ( vgl. BGH 13. Januar 1983 - III ZR 88/81 - zu II 2 a der Gründe) . b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Widerk lägerin nicht. aa ) Bereits d as Arbeitsgericht h atte angenommen, dass die Widerk lägerin ihre Darlegungslast hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation nicht erfüllt habe. Vie l- . bb ) In ihrer Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2015 hat die Widerk l ä- gerin dazu (nur) vorgetragen, die G - BV habe ihre Ansprüche aus dem eing e- klagten Sachverhalt gegen den Widerbeklagten, den Drittwiderbeklagten und den Nebenintervenienten vor Klageerhebung a n die Widerk lägerin zum Zweck der Anspruchsverfolgung abgetreten. Dies wurde von den Widerbeklagten und dem Nebenintervenienten im Folgenden bestritten. 54 55 56 57 58 - 22 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 23 - cc) Das Landesarbeitsgericht hat in der Verhandlung vom 17. März 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen , dass der Inhalt der Abtretungserklärung nicht vorgetragen worden und deshalb unklar sei, was bzw. welche konkrete Ford e- rung mit welchem Inhalt abgetreten worden sei . Dieser Hinweis wurde nach § 139 Abs. 4 ZPO protokolliert. Daraufhin hat die Widerk lägeri n mit Schriftsatz vom 20. Mai 2016 zum einen behauptet, vorprozessual sei ein Betrag von 100.000,00 Euro aus dem entgangenen Gewinn der Widerk lägerin an die ICT abgetreten worden. Dabei handle es sich aber nicht um den Schaden, der der Widerk lägerin ab dem 1. Juli 2014, sondern erst im zweiten Jahr nach der Kü n- digung ab dem 1. Juli 2015 durch den Ausfall des Auftrags entstanden sei. D a- zu hat die Widerk 2014 [Widerk lägerin] gegen [ den Nebeninte r- venienten . Zum anderen wu rde vorgetragen, die G - BV habe mündlich im Rahmen der Vorbereitung der Widerklage in erster Instanz im Januar 2014 ihre infolge des Verhaltens des Klägers und Widerb e- klagten , des Drittwiderbeklagten und des Nebenintervenienten entstandenen gesamten Schaden s ersatzansprüche vorprozessual an die Widerkl ägerin abg e- treten. Die Widerklägerin habe die Abtretung angenommen. damals für die beteiligten Gesellschaften nun Vertretungsberechtigten, Herr Bu [ für die G - BV] und Herr M [ für die Widerk lägerin] , Herr Bu habe den Klageentwurf, d er die Abtretung enth ält und deswegen auch die Abtretung der Ansprüche seinerzeit im Rahmen des monatlichen Review - Gespräc hs, we l- ches zwischen der Geschäftsführung der Muttergesellschaft und derjenigen der Beklagten [Widerklägerin] monatlich stattfinde t , zum angegebenen Zeitpunkt abgesprochen und vereinbart . Auch hierüber wurde eine Bescheinigung von der Widerk lägerin vorgel egt, zum Beweis hat sie sich auf das Zeugnis des Herrn Bu berufen. dd ) Von den Widerb eklagten wurde daraufhin die Aktivlegitimation der W i- derk lägerin erneut und insbesondere mit dem Hinweis bestritten, im Januar 2014 sei der Vertrag mit K noch nicht gekün digt gewesen, die Wider k lage sei erst im Februar 2015 anhängig ge worden und Herr M damals noch nicht G e- schäftsführer gewesen. Im Übrigen sei es völlig unglaubwürdig, dass eine A b- 59 60 - 23 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 - 24 - tretung in einer solchen Situation und Größenordnung nicht schriftlich festgeha l- ten werde. Daraufhin hat die Widerk lägerin mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 b e- hauptet, in den Bestätigungserklärungen der Abtretungen sei jeweils ein sei vor der Wider klage vo m 24. Februar 2015 erfolgt. In dieser Zeit sei der W i- derklage e ntwurf zwischen den Verantwortlichen der G zur Abstimmung ausg e- tauscht worden und es sei die Abtretung erfolgt. Zudem sei offensichtlich, dass es sich bei der Bestätigung nicht um eine A btretungserklärung handl e , sondern Herrn M als aktuellem Geschäftsführer der Widerk lägerin unterzeichnet worden, der von Herrn Bu und der vorherigen Geschäftsführung über die Abtretung i n- - Holding in dem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Pflichtverle t- zungen gegen die [ Widerb eklagten] innehat, an die [ Widerk ee ) Diese r (wechselnde) Vort rag genügt unter Berücksichtigung des su b- stantiierten Bestreitens der Widerbeklagten und des Nebenintervenienten nicht, um von einer schlüssigen Darlegung der Abtretung möglicher Schaden s ersat z- ansprüche durch die G - BV an die Widerk lägerin ausgehen zu könne n . Es ist trotz des präzisen Hinweises des Landesarbeitsgerichts weiterhin nicht nac h- vollziehbar, we lche handelnden Personen a uf welche Weise zu welchem g e- nauen Zeitpunkt welche konkrete Forderung an die Widerk lägerin abgetreten ha ben sollen . Der Vortrag d er Widerklägerin ist deshalb auch einer Beweisau f- nahme nicht zugänglich. Hinzu kommt, dass die Widerklägerin in der Ber u- fungsbegründung selbst vorgetragen hat , der Schadensersatzanspruch werde des Schadens wir d . Ob de r Hinweis im zweiten Halbsatz zum Ausdruck bringen soll, dass hier nur Ansprüche gegen einzelne Gesamtschul d- ner abgetreten worden sind (vgl. da zu Palandt/ Grüneberg 7 7 . Aufl. § 425 BGB Rn. 9: Zustimmung des Schuldners erforderlich) , bleibt unklar . Soweit im Schriftsatz der Widerk lägerin vom 6. Juli 2016 Forderungen der GT - Holding erwähnt werden, handelt es sich jedenfalls nach dem von der Widerklägerin als Anlage BK 1 zum Schriftsatz vom 16. Oktober 2015 vorgelegten Organigramm 61 - 24 - 10 AZR 780/16 ECLI:DE:BAG:2018:300518.U.10AZR780.16.0 um ein weiteres Unternehmen der G - Gruppe, das nicht mit der G - BV identisch ist. I V . Die von der Widerklägerin erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO ) . V. Die Kostenentsche idung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Schlünder W. Reinfelder R. Bicknase Schürmann 62 63
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