Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Januar 2019 Zehnter Senat - 10 AZR 155/18 - ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 I. Urteil vom 17. August 2017 - 10 Ca 73/17 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2018 - 10 Sa 1277/17 - Entscheidungsstichwort e : Vollstreckungsabwehrklage - Unwirksamkeit der AVE VTV 2008 Leitsatz : Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung nicht nach § 767 Abs. einer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwirksam erkannten Allgemeinverbindlicherkl ä- rung. § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist nicht entsprechend anwendbar. ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 155/18 10 Sa 1277/17 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. Januar 2019 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Schurkus und Uhamou für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2018 - 10 Sa 1277/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin wehrt sich im Rahmen einer Vollstreck ungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung wegen einer i n dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. August 2011 ( - 4 Ca 2592/09 - ) festgeset z- ten Entschädigung. Nach Nr. 3 der Entscheidungsformel hat die Klägerin der Beklagten dive rse Auskünfte über die im Zeitraum von April bis September 2009 in ihrem Baubetrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Ang e- stellten zu erteilen. Nach Nr. 4 der Entscheidungsformel muss sie der Beklagten für den Fall der Nichterteilung dieser Auskü nfte innerhalb von sechs Wochen nach Urteilszustellung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 15.360,00 Euro zahlen. Das Urteil ist der Klägerin am 29. August 2011 zug e- stellt worden. Bei der Beklagten handelt es sich um die Zusatzversorgungskasse des Ba ugewerbes. Bis zum 31. Dezember 2009 nahm sie nach § 3 Abs. 3 des T a- rifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 idF des damals letzten Änderungstarifvertrags vom 5. Dezember 2007 (VTV) die Funktion der gemeinsamen Einzugs stelle für den Sozialkassenbeitrag (§ 18 VTV) wahr. Der VTV wurde am 15. Mai 2008 für allgemeinverbindlich e r- klärt (AVE VTV 2008, BAnz. Nr. 104a vom 15. Juli 2008) . Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 teilte die Beklagte d er Klägerin mit , das Sozialkassenbeitragskonto sei mit dem für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 fälligen Zinsbetrag i n Höhe von 5 .675,67 Euro belastet worden , weil die Kläg e- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 4 - rin die B eiträge nicht fristgemäß beglichen habe . Am 14. Oktober 2013 unte r- nahm der von der Bekl agten beauftragte Gerichtsvollzieher einen Vollstr e- ckungsversuch bei der Klägerin. In einem Schreiben vom 29. Dezember 2016 teilte die seit dem 1. Januar 2010 nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe als gemeinsame Einzugsstelle fungierende Urlaubs - und Loh nausgleichskasse de r Bau wirtschaft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit: ... v ielen Dank für Ihr Schreiben vom 21. Dezember 2016 und die ergänzten Lohnunterlagen bezüglich der Unter - scheidung von gewerblichen Arbeitnehmern und Ange - stellt en. Nach umfassender Prüfung und Berechnung der Summen sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die von Ihnen eingereichten Summen sogar höher sind als die von uns zugesprochenen Entschädigungssummen. Anbei haben wir eine Aufstellung über die von Ihnen übermittelten Lohnsummen beigefügt. Deshalb sind wir weiterhin be rechtigt , eine Gesamtford e- rung aus dem Urteil von insgesamt 13.992,76 Euro zzgl. der bereits angefallenen Vollstreckungskosten von Ihre m Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung wegen der Entschädigung für unzulässig. Sie hat behauptet, ihr Steuerberaterbüro habe die Auskunft or d- nungs - und fristgemäß erteilt. Aus weislich der Schreiben vom 3. Juli 2013 und 29. Dezember 2016 habe die Beklagte die ihr nach dem Urt eil zustehenden I n- formationen erlangt . Die Klägerin hat gemeint, die Ansprüche seien entfallen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 ) die Unwirksamkeit der ihrer Verurteilung zugrunde li e- genden AVE VTV 2008 festgestellt habe. Das zwischenzeitlich in Kraft getret e- ne SokaSiG sei verfassungswidrig. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeit s- gerichts Wiesbaden insoweit für unzulässig zu erkl ä- ren, als sie verurteilt worden ist, für den Fall, dass sie die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Klageanträgen zu 3. nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ur teilszustellung erfüllt, an die 4 5 - 4 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 5 - Beklagte folgende Entschädigung zu zahlen: zu Ziff. 3.1: 14.100,00 Euro, zu Ziff. 3.2: 1.260,00 Euro, Gesamtbetrag: 15.360,00 Euro; 2. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfe r- tigung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. August 2011 - 4 Ca 2592/09 - an sie he - rauszugeben. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel w eiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im E r- gebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Zwangsvol l- streckung aus Nr. 4 der Entscheidungsformel des Urteils vom 11. August 2011 ist nicht unzulässig geworden. A. Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig. I. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 767 Abs. 1 ZPO können mater i- ell - rechtliche Einwendungen, die den titul ierten Anspruch selbst betreffen und nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sind, von dem Schuldner mit der Vol l- streckungsabwehrklage beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend gemacht werden. Als erhebliche Einwendungen iSd. § 767 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kommen solche neuen Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verä n- dert haben, der in der früheren Entscheidung als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Dabei ist von den Gründen der 6 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 6 - rechtskräftigen Entscheidung auszuge hen und zu prüfen, ob die neu entsta n- denen Tatsachen die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale b e- einflussen. Entscheidend ist die letzte im Rechtsmittelzug ergangene Entsche i- dung, sie bestimmt Umfang und Tragweite der Rechtskraft (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 12 mwN , BAGE 162, 221 ) . II. Nach diesen Maßgaben ist die Klage mit dem Antrag zu 1. zulässig. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Statthaftigkeit der Vol l- streckungsabwehrklage ausgegangen, soweit die Klägerin die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs einwendet. Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch im Hinblick auf die weitere Einwendung der Klägerin statthaft, aufgrund der Entscheidung des Senats vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213 ) s ei rückwirkend die Rechtsgrundlage für ihre Verurteilung en t- fallen. Indem die Klägerin geltend macht, ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten aus dem VTV seien nicht wirksam begründet worden, erhebt sie eine materiell - rechtliche Einwendung iSv. § 767 ZPO. Die Frage, ob sie mit dieser Einwendung nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, hat das Landesa r- beitsgericht zu Recht erst im Rahmen der Begründetheit geprüft (vgl. Musielak/ Voit /Lackmann ZPO 15. Aufl. § 767 Rn. 30; iE ebenso BGH 3. November 2015 - II ZR 446/13 - Rn. 43) . 2. Für die Vollstreckungsabwehrklage besteht auch ein Rechtsschutzb e- dürfnis. Die Beklagte hat den Vollstreckungstitel noch in Händen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Vollstreckung des Titels durch die Beklagte unzwe i- felhaf t nicht mehr drohte (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 1 5 mwN , BAGE 162, 221 ) . III. D er auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 11. August 2011 gerichtete Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig. Da der Kl a- geantrag zu 1 . mit diesem Antrag verbunden ist und die Vollstreckungsabweh r- klage der Herausgabeklage vorgeht, ist eine Umgehung der Bestimmungen 11 12 13 14 - 6 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 7 - über die Vollstreckungsabwehrklage nicht zu befürchten (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 35/11 - Rn. 20; BGH 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13 - Rn. 23) . B. Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. Dies hat das Lande s- arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klage mit dem Erfüllungseinwand erfolglo s b leibt. Die Klägerin hat nicht schlü s- sig dargelegt, dass sie die nach Nr. 3 der Entscheidungsformel des Urteils vom 11. August 2011 geschuldeten Auskünfte innerhalb von sechs Wochen nach Urteilszustellung erteilt hat . 1. Die Klägerin ist mit dem Erfüllung seinwand nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Nach ihrem Vortrag hat sie die im Urteil vom 11. August 2011 titulierten Auskunftsansprüche nach dem Schluss der letzten mündlichen Ve r- handlung im Vorprozess erfüllt. Die Klägerin war nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht gehalten, die Einwendung mit einer Berufung geltend zu machen, selbst wenn ihr dies möglich gewesen wäre (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560/16 - Rn. 14 mwN , BAGE 162, 221 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verurteilu ng der Klägerin nach Nr. 4 der Entscheidungsformel des Urteils vom 11. August 2011 nur für den Fall erfolgt ist, dass sie die aus Nr. 3 der Urteil s- formel folgenden Auskunftspflichten nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Urteils vom 11. Augu st 2011 erfüllt. Die Sechs w ochen f rist lief am 10. Oktober 2011 ab. Vor dem 11. Oktober 2011 durfte die Beklagte daher nicht mit der Zwangsvollstreckung wegen der Entschädigungssumme beginnen (vgl. § 751 Abs. 1 ZPO) . a) Die Verurteilung zur Zahlung einer E ntschädigung für den Fall, dass die im Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist (§ 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) , gewährt dem Schuldner die Wahl, welche der beiden Leistungen er erbringen will. Er kann die Handlung innerhalb der gesetzten Frist vornehmen oder die 15 16 17 18 19 - 7 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 8 - Frist ablaufen lassen und schuldet dann nur noch die Entschädigungssumme (BAG 28. Oktober 1992 - 10 AZR 541/91 - zu II 3 b der Gründe; Schwab/Weth / Tiedemann 5. Aufl. ArbGG § 61 Rn. 54) . b) Wird die Auskunftsverpflichtung innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist erfüllt, entsteht kein Anspruch auf die Entschädigungssumme. Deshalb ist eine Vollstreckung der Entschädigungssumme in diesem Fall unzulässig. Die Vollstreckung hinsich tlich des Auskunftsanspruchs ist nach § 61 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in jedem Fall ausgeschlossen . Er kann jedoch auch nach Ablauf der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist noch erfüllt werden (BAG 28. Oktober 1992 - 10 AZR 541/91 - zu II 3 b der Gründe) . 3. Ebenf alls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Landesarbeitsg e- richts, wonach die Klägerin die fristgemäße Erfüllung ihrer Auskunftsverpflic h- tung nach Nr. 3 der Entscheidungsformel des Urteils vom 11. August 2011 nicht schlüssig dargelegt habe. a) Nach Nr . 3.1 der Entscheidungsformel hatte die Klägerin der Beklagten Auskunft über die Anzahl der in ihrem Betrieb im Zeitraum von April bis Se p- tember 2009 versicherungspflichtig beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und über die für sie monatlich angefallenen Sozialkassenbeiträge zu erteilen. Nach Nr. 3.2 der Urteil sformel musste sie der Beklagten die Anzahl der in ihrem Betrieb i n de mselben Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigten Angestel l- ten - ohne geringfügig Besch äftigte - und die Höhe der für diese monatlich a n- gefallenen Zusatzversorgungsbeiträge mitteilen. b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dem Sachvortrag der Klägerin lasse sich eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung nicht entnehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beans tanden. aa) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGH 10. März 2010 - IV ZR 264/08 - Rn. 12) . Diese allgemeine Beweislastr e- gel gilt auch für rechtsver nichtende Einwendungen, die der Schuldner im Ra h- 20 21 22 23 24 - 8 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 9 - men einer Vollstreckungs abwehr klage nach § 767 ZPO erhebt (Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. § 767 Rn. 11) . Wer sich auf das Erlöschen einer Forderung nach § 362 Abs. 1 BGB beruft, hat anzugeben, auf welche Weise d ie Forderung erl o- schen sein soll. Dazu sind regelmäßig bestimmte Tatsachen zu behaupten, die wenigstens einen einzelnen Lebensvorgang erkennen lassen, dem aus Recht s- gründen ein Erlöschen der geltend gemachten Forderung zu entnehmen ist (vgl. BGH 17. Oktobe r 1996 - IX ZR 293/95 - zu II 2 b der Gründe) . bb) Nach den Feststellungen des Landesarbeits g erichts hat die Klägerin vorgetragen, ihre Steuerberater hätten die erforderlichen Meldungen gegenüber der Sozialkasse abgegeben. Dabei sei en die Anzahl der Arbeitnehmer und die im Klagezeitraum insgesamt erzielte Bruttolohnsumme angegeben worden. Der Steuerberater W sei zweimal - am 8. September 2011 gegen 17:30 Uhr und am 21. September 2011 gegen 11:30 Uhr - in ihren Geschäftsräumen gewesen, um sich die von ihm zur Auskunftserteilung zusammengestellten Unterlagen von ihrem Geschäftsführer abzeichnen zu lassen. Dieser habe beide Male einen mit Gummiband fixierten Unterlagen s tapel Seite für Seite unterzeichnet und mit Firmenstempel versehen. Jew eils anschließend habe der Steuerberater den Stapel wieder mit in da s Büro genommen. Von dort seien die Unterlagen, wie üblich, wahrscheinlich jeweils am darauffolgenden Tag auf dem Postweg an die Beklagte übersandt worden. Da sie keine Kopien von den alte n Lohnunterlagen habe und ihr Steuerberater aufgrund eines Wechsels des Steuerbüros nicht mehr darauf zugreifen könne, sei ihr weiterer Vortrag nicht möglich. cc) Aus diesen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht folgern, dass die Klägerin die fristgemäße Erfüllung der nach Nr. 3 der Entscheidung s- formel des Urteils vom 11. August 2011 bestehenden Auskunftsansprüche nicht schlüssig dargelegt hat. (1) Die dem Berufungsgericht obliegende tatrichterliche Überzeugungsbi l- dung ist nach § 559 Abs. 2 ZP O revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen. Aufgrund von § 286 ZPO hat der Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Bewei s- 25 26 27 - 9 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 10 - aufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsä chliche B e- hauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Revisionsrechtlich ist l e- diglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und dem B e- weisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vo llständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkg e- setze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH 17. September 2013 - II ZR 142/12 - Rn. 10) . (2) Nach diesen Maßstäben ist die Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände durch das Berufungsgericht n icht zu beanstanden. (a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe weder den Inhalt der von ihrem Steuerberater erteilten Auskünfte dargelegt , noch könne nach ihrem Vortrag die Einhaltung der Sechs w ochenfrist sicher festgestellt we r- den. D ass ihr Steuerberater keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen und sie selbst keine Kopie behalten habe, könne sie nicht entlasten. Überdies habe si e nicht vorgetragen, dass ihr Steuerberater für die behauptete Versendung der Unterlagen an die Beklagte einen sicheren Übermittlungsweg wie etwa die Z u- stellung per Gerichtsvollzieher oder durch Einschreiben mit Rückschein gewählt habe. Daher st ehe selbst dann, wenn der Vortrag zur Übersendung der Unte r- lagen am 9. bzw. 22. September 2011 zuträfe, noch nicht deren rechtzeitiger Eingang bei der Beklagten fest. (b) Diese Ausführungen lassen eine umfassende und in sich widerspruch s- freie Auseinandersetzung mit dem gesamten relevanten Prozessstoff erkennen. Ein Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ist nicht ers ichtlich. Mit ihrem Hinweis, sie habe - soweit dies möglich gewesen sei - ihren Vortrag ua. hinsichtlich der Umstände und des Zeitpunkts der Auskunftserteilung derart konkretisiert, dass das Gericht die angebotenen Beweise hätte erheben mü s- sen, setzt die K lägerin in revisionsrechtlich unzulässiger Weise nur ihre eigene rechtliche Würdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts. 28 29 30 - 10 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 11 - 4. Die in diesem Zusammenhang erhobene, auf eine Verletzung der aus § 139 ZPO folgenden richterlichen Hinweispflicht gestützte Rüge einer Verle t- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unzulässig. a) Besteht der gerügte Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsg e- richt den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil es der Hinwei s- pflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei, muss der Revisionskl ä- ger konkret darlegen, welchen Hinweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte. Hierzu muss er vortr a- gen, welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche f ür die Entsche i- dung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war (BAG 22. März 2018 - 8 AZR 190/17 - Rn. 32) . b) Die Klägerin hat entsprechenden Vo rtrag nicht geleistet. Sie wiederholt lediglich ihren schon in der Berufungsinstanz eingenommenen Standpunkt, w o- nach ihr Parteivorbringen hinsichtlich der Umstände, des Zeitpunkts und auch des Inhalts der Auskunftserteilung den Substantiierungsanforderunge n genügt habe und der Vortrag weiterer Einzeltatsachen von ihr nicht habe verlangt we r- den können. 5. Ebenfalls keinen Erfolg hat d ie Rüge der Revision, das Berufungsg e- richt habe die Substantiierungsanforderungen unter Verletzung ihres Anspruchs auf recht liches Gehör überspannt und deshalb keinen Beweis darüber erhoben, ob die Bedingung in Nr. 4 der Entscheidungsformel des Urteils vom 11. August 2011 fristgerecht erfüllt w o rde n sei . a) Nach ständiger Rechtsprechung verstößt es gegen Art. 103 Abs. 1 GG, w enn ein Gericht verfahrensrechtlich überspannte Anforderungen an den Vo r- trag einer Partei gestellt und deshalb von einer Beweisaufnahme abgesehen hat. Das Gericht verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vo r- trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend g e- 31 32 33 34 35 - 11 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 12 - machte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Bei einem Beweisantritt ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforder lich, soweit di e- se für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf abgelehnt werden, wenn die unter B e- weis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BAG 28. September 201 6 - 7 AZR 377/14 - Rn. 21 mwN) . b) Danach ist dem Landesarbeitsgericht e ine unzulässige Überspannung der Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin bezüglich des fristgem ä- ßen Zugangs der Auskünfte bei der Beklagten ni cht vorzuwerfen. aa) Im Ansatzpunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgega n- gen, dass eine Auskunft als geschäftsähnliche Handlung nach der insoweit en t- sprechend anwendbaren Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB - erst - in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem anderen Teil zugeht (zu de r entspr e- chenden Anwendung des § 130 BGB BAG 16. März 2016 - 4 AZR 4 21/15 - Rn . 17, BAGE 154, 252 [Geltendmachung]; BGH 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88 - zu III 2 der Gründe [Mitteilung] ) . bb) Auch für den Zugang einer Auskunft gilt die allgemeine prozessuale Regel, wonach grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Bewei s- last für die rechtsbegründenden Tatbest andsmerkmale trägt, während der Anspruchsgeg ner die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshe m- menden Tatbestandsmerkmale darlegen und ggf. beweisen muss ( BAG 20. April 2010 - 3 AZR 553/08 - Rn. 37; BGH 14. Januar 1991 - II ZR 190/89 - zu I 3 der Gründe, BGHZ 113, 222) . cc) Da die Einhaltung der in Nr. 4 der Entscheidungsformel gesetzten Sechs w ochen f rist als rechtshindernde Einwendung ausgestaltet ist, hatte die Klägerin einen innerhalb dieser Frist liegenden Zugangszeitpunkt hinsichtlich der geschuldeten Auskünfte darzulegen und zu beweisen . Allein aus dem - vom Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin unterstellten - Versenden der U n- 36 37 38 39 - 12 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 13 - terlagen per Post am 9. und 22. September 2011 ergibt sich nicht zwingend, dass die Auskünfte der Beklagten bis zum Ablauf der am 10. Oktober 2011 e n- denden Sechs w ochen f rist zugegangen sind. Hieraus hat das Landesarbeitsg e- richt den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Schluss gezogen, dass das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Auskünfte innerhalb der Sechs w o- chen f rist erteilt, nicht schlüssig ist und eine Beweisaufnahme deshalb nicht in Betracht kommt. dd) Der Hinweis der Revision, wonach die Sch reiben vom 3. Juli 2013 und 29. Dezember 2016 die Kenntnis der Beklagten von den fraglichen Tatsachen belegten, verfängt nicht. (1) vom 3. Juli 2013 verhält sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten über die Zinsen auf die Entschädigung nach Nr. 4 der Entscheidungsformel des Urteils vom 11. August 2011. Zu dem weit na ch Ablauf der Sechs w ochen f rist verfassten Schreiben der Beklagten vom 29. Dezember 2016 hat das Lande s- arbeitsgericht ausgeführt, es spreche angesichts der darin erwähnten Daten nichts dafür, dass es bereits innerhalb der Sechs w ochen f rist eine Korrespo n- denz zwischen den Parteien gegeben habe. Diese Würdigung greift auch die Klägerin nicht an. (2) Selbst wenn mit der Klägerin an genommen würde , aus dem Schreiben vom 29. Dezember 2016 ergebe sich die - mittlerweile - vollständige Erteilung der geschuldeten Au skünfte, hätte die Klage keinen Erfolg. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. (a) Erbringt der Schuldner nach Ablauf der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gesetzten Frist die in erster Linie geschuldete Leistung, berührt dies nicht den Be stand des bereits entstandenen Entschädigungsanspruchs. Der Gläubiger kann die ursprünglich geschuldete Leistung auch nach Ablauf der vom Arbeit s- gericht gesetzten Frist noch annehmen (vgl. BAG 11. Juli 1975 - 5 AZR 273/74 - zu 3 a der Gründe) . Ist er damit einverstanden, dass die ursprünglich 40 41 42 43 - 13 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 14 - geschuldete Leistung erbracht wird, verli ert er den Anspruch auf die ihm zugesprochene Entschädigung (vgl. BAG 4. Oktober 1989 - 4 AZR 396/89 - BAGE 63, 91; GMP/Schleusener 9. Aufl. § 61 Rn. 35) . (b) Eine derartige Ei nverständniserklärung der Beklagten hat die Klägerin weder behauptet , noch ergibt sie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 29. Dezember 2016. Dort führt die Beklagte zwar aus, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin eingereichten Lo hnsummen sogar höher seien als die ihr zugesprochenen Entschädigungssummen. Sie gibt jedoch deu t lich e- zu fordern. I I . Die Klägerin kann gegen die Zwangsvollstreckung aus Nr. 4 des Urteils vom 11. August 2011 wegen § 767 Abs. 2 ZPO auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Senat mit Beschluss vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/15 - BAGE 156, 213) die Unwirksam keit der AVE VTV 2008 festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin auch auf der Grundlage des zwischenzeitlich in Kraft getretenen SokaSiG antragsgemäß hätte verurteilt werden können. 1. Im Urteil vom 11. August 2011 ist das Arbeitsgericht im Einklang mit der damaligen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Wir k- samkeit der AVE VTV 2008 ausgegangen . Bereits vor Inkrafttreten des § 98 ArbGG war die Allgemeinverbindlichkei t eines Tarifvertrags durch die Gerichte zwar grundsätzlich (inzidenter) von Amts wegen zu prüfen, wenn ihre Wirksa m- keit von den Parteien substan t iiert infrage gestellt wurde und soweit es en t- scheidungserheblich auf diese ankam (BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 18 f., BAGE 150, 254) . Bestand jedoch zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der AVE kein Streit und waren auch von Amts wegen keine erns t- haften Zweifel gerechtfertigt, war ihre gerichtliche Überprüfung entbehrlich (vgl. nur BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 2 b aa der Gründe, BAGE 101, 357) . 44 45 46 - 14 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 15 - 2. Die Schaffung eines neuen gesetzlichen Verfahrens zur Überprüfung der Rechtswirksamkeit von A V E kann grundsätzlich ebenso wenig wie ein Wandel der Rechtsprechung eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch iSv. § 767 ZPO begründen. Mit einer solchen Klage würde vielmehr unzuläss i- gerweise die Richtigkeit des Urteils infrage gestellt ( vgl. BGH 2. Juli 2009 - I ZR 146/07 - Rn. 19 , BGHZ 181, 373 ; MüKo ZPO/ Schmi dt /Brinkmann 5. Aufl. § 767 Rn. 70) . a) Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst die Entscheidung über den Streitg e- genstand in materielle Rechtskraft. D ie Rechtskraft schütz t gerade die obsi e- gende Partei davor, sich wegen der selben Sache mit der selben Partei noch einmal auseinandersetzen zu müssen. Nachträglich entstandene Umstände, die den Subsumtionsschluss infrage stellen, den das Gericht aufgrund einer von ihm für wirksam erachteten Rechtsnorm in Bezug auf den entscheidungserhe b- lichen Tatsachenstof f gezogen hat, haben keine Auswirkungen auf die Recht s- kraft und begründen grundsätzlich auch keine Einwendung gegen den titulierten Anspruch iSv. § 767 ZPO (vgl. BGH 12. November 2015 - IX ZR 313/14 - Rn. 4; vgl. auch BVerfG 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/ 06 - Rn. 15 , BVerfGK 10, 99 ) . b) Von diesem Grundsatz gibt es nur eng begrenzte Ausnahmen. aa) Hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung gewandelt, kann eine Vollstreckungsabwehrklage ungeachtet der eingetretenen materiellen Recht s- kraft begründet se in, wenn der Schuldner zur Erbringung künftig fällig werde n- der wiederkehrender Leistungen verurteilt oder gegen ihn ein für die Zukunft wirkendes Verbot tituliert wurde und die Rechtslage nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei anders zu beurteilen ist (vgl. BGH 2. Juli 2009 - I ZR 146/07 - Rn. 19 ff ., BGHZ 181, 373 ) . bb) In bestimmten, von ihm gesondert geregelten Fällen hat der Gesetzg e- ber der Einzelfallgerechtigkeit und dem Individualrechtsschutz im Vollstr e- ckungsverfahren ausnahmsw eise Vorrang vor der ihrerseits verfassungsrechtl i- 47 48 49 50 51 - 15 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 16 - che Legitimität beanspruchenden Rechtskraft und Bestandskraft eingeräumt (vgl. BVerfG 19. Dezember 2006 - 1 BvR 2723/06 - Rn. 14 , BVerfGK 10, 99 ; Maunz/Schmidt - Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG Stand Juni 2018 § 79 Rn. 3 f.) . So kann n ach § 79 Abs. 2 Satz 3, § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG mit der Vollstr e- ckungsgegenklage geltend gemacht werden, dass eine dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Rechtsnorm vom Bundesverfassungsgericht für ni chtig e r- klärt worden ist. § 79 Abs. 2 BVerfGG ist analog anzuwenden, wenn das Bu n- desverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz festgestellt hat (BVerfG 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - zu D 1 der Gründe , BVerfGE 81, 363) . Die analog e Anwendung von § 79 Abs. 2 BVerfGG kommt auch in Betracht, wenn die angegriffene rechtskräftige Entscheidung auf der vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Auslegung einer Norm beruht (BVerfG 6. Dezember 2005 - 1 BvR 19 05/02 - Rn. 39, BVerfGE 115, 51 ) . Ähnliche Regelungen gelten für die Nichtigerklärung einer Norm durch ein Landesverfassungsgericht und für Rechtsvorschriften, die dem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterfallen ( vgl. § 183 Satz 1 VwGO , § 157 FGO; § 47 Abs. 5 Satz 3 iVm. § 183 Satz 1 VwGO) . c) Keine dieser Ausnahmen greift im Streitfall. aa) Entscheidungen an eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung ang e- stellt hat, verfangen im Streitfall nicht. Der Titel, aus dem die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, ist nicht zukunftsbezogen. Es geht um die einm a- lige Leistung einer Entschädigungssumme für einen in der Vergangenheit li e- genden abgeschlossenen Sac hverhalt. Die - einmalige - Vollstreckung dieser Entschädigungssumme ist für die Klägerin nicht schon deshalb unzumutbar, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der AVE VTV 2008 ausgegangen ist. bb) Die Regelungen zum Vollstreckungsverfahren in § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG und in § 183 VwGO, § 157 FGO beziehen sich allein auf vom Bundes - verfassungsgericht oder von einem Landesverfassungsgericht getroffene En t- 52 53 54 - 16 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 17 - scheidungen . § 47 VwGO betrifft das Normenkontrollverfahren von im Rang unter dem Landesrecht stehenden Rechtsvorschriften. d ) Eine gesetzliche Regelung, nach der § 767 Abs. 2 ZPO entsprechend gilt, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftig e n Urteil betrieben wird, das auf einer im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwir k- sam erkannten AVE beruh t , besteht nicht. Für di e analoge Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist kein Raum ( offengelassen von BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 67, BAGE 156, 213) . Es fehlt an der erforderlichen Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung des § 98 ArbGG bewusst für ein Modell zur Konfliktlösung entschieden, das sich auf die E rga - omnes - Wirkung der im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG e r- gangenen Beschlüsse, die Pflicht zur Aussetzung anhängiger Verfahren und verschiedene Erleichterungen bei der Wiederaufnahme beschränkt und kein Vollstreckungsverbot vorsieht . aa ) Der Gesetzgeber hat mit § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ein einheitl i- ches ger ichtliches Verfahren ge schaffen, in dem - ebenso wie im Verfahren nach § 97 ArbGG - mit Wirkung für und gegen jedermann geklärt werden kann, ob eine AVE bzw. eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsve r- ordnungen wirksam ist oder nicht . Indem auc h die Gerichte anderer Gericht s- zweige an die Entscheidung gebunden sind, wurde der prozessökonomisch als unbefriedigend empfundene Zustand beseitigt, der mit der I nter - partes - Wirkung von Entscheidungen der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Verwaltungsg e- r ichte über Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO verbunden war. So hinderte die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellung der Unwirksa m- keit einer AVE die Arbeitsgerichte nicht, im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten aus demselben Tarifvertrag die Rechtmäßigkeit der AVE erneut inzident zu prüfen und ihrer Entscheidung ein abweichendes E r- gebnis zugrunde zu legen (vgl. BAG 26. September 2012 - 4 AZR 5/11 - Rn. 14; 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09 - Rn. 11) . 55 56 - 17 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 - 18 - b b) Aus prozessöko nomischen Gründen verpflichtet § 98 Abs. 6 ArbGG n ach d em Vorbild des § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auch in der seit dem 8. September 2017 geltenden Fas sung (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur S i- cherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 1. September 2017, BGBl . I S. 3356) alle Gerichte in jeder Instanz zur Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung von der Wirksamkeit einer AVE abhängt. c c) Mit Rücksicht auf die in § 98 Abs. 4 ArbGG angeord nete E rga - omn e s - Wirkung hat der Gesetzgeber ebenso wie in § 97 Abs. 4 ArbGG Erleichteru n- gen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorgesehen (§ 98 Abs. 3, § 80 Abs. 2, § 79 ArbGG iVm. §§ 578 ff. ZPO) . § 98 Abs. 5 Satz 1 ArbGG erlaubt die Wiederaufnahme auc h dann, wenn die im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG getroffene Entscheidung auf bewusst unrichtigen Angaben oder Aussagen eines unvereidigt gebliebenen Beteiligten beruht. In den Fällen des § 580 Nr. 1 bis Nr. 5 ZPO ist die Wiederaufnahme nich t an die in § 581 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen gebunden. Zudem kann der Beweis auch durch Antrag auf Parteivernehmung geführt werden (§ 98 Abs. 5 Satz 2 ArbGG) . dd ) Bei der weiteren Ausgestaltung des § 98 ArbGG hat sich der Geset z- geber an § 47 V w GO orientiert . 98 Abs. 1 ArbGG ist § 47 Abs. 2 VwGO entlehnt (BT - Drs. 18/1558 S. 45; vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 45, BAGE 156, 213) . § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG weist starke Ähnlichkeit mit § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO auf, der die Allgemeinverbindlichkeit von im Normenkontrollverfahren ergang e- nen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts regelt. Auch die Pflicht zur Bekanntmachung der im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG g e- troffe nen Sachentscheidung ( § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG) findet sich in ve r- gleichbarer Form bereits in § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. ee) Dass ein § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechendes Vollstreckungsve r- bot nicht in § 98 ArbGG übernommen wurde, kann vor diesem Hintergrund nicht 57 58 59 60 - 18 - 10 AZR 155/18 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.10AZR155.18.0 anders als die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretiert werden , von einer derartigen Regelung im Rahmen des § 98 ArbGG Abstand nehmen zu wollen. C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gallner Pessinger Brune Schurkus Uhamou 61
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