Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. September 2014 Zehnter Senat - 10 AZR 651/12 - I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 8. November 2011 - 4 Ca 1844/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 27. April 2012 - 8 Sa 1460/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Vorsorgekur Arbeitsunfähigkeit - Fortsetzungserkrankung Bestimmungen: EFZG § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1; GewO § 133c aF; LFZG § 7 Abs. 1 aF; SGB V § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Leitsatz: Beim Zusammentreffen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG sind die vom Bundesarbeitsg e- richt entwickelten Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls nicht anwendb ar. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 651/12 8 Sa 1460/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. September 2014 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, ha t der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - - 2 - 10 AZR 651/12 - 3 - arbeitsgericht Dr. Linck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Klose sowie die ehrenamtliche Richterin Zielke und den ehrenamtlichen Richter Simon für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 27. April 2012 - 8 Sa 1460/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch ü ber die Kosten der Revision, an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung sansprüche für die Dauer einer Vorsorgekur nach § 24 SGB V . Der Kläger war als Omnibusfahrer bei der Beklagten tätig. Die Busfa h- rer werden dort i m Schicht dienst zwischen 0 4:00 Uhr morgens und 0 2:00 Uhr des Folgetags eingesetzt . Im April 2010 beantragte der Kläger eine sog. Mutter - Vater - Kind - Kur nach § 24 SGB V, die ihm mit Sch reiben seiner Krankenkasse vom 26. Mai 2010 für die Zeit vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 bewilligt wurde. Am 4. Juni 2010 wurde der Kläger wegen des Verdachts auf einen Herzinfarkt in ein Krankenhaus eingeliefert und war im Anschluss hieran wegen ei ner hypertensiven Herzkrankheit bis zum 26. Juli 2010 arbeitsunfähig e r- krankt. In diesem Zeitraum leistete die Beklagte für die Dauer von sechs W o- chen Entgeltfortzahlung. Für die Zeit der sich anschließenden Vorsorgekur e r- brachte die Beklagte keine weite re n Zahlunge n. Die Krankenkasse des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2010 mit, die Vorsorgekur 1 2 3 4 - 3 - 10 AZR 651/12 - 4 - habe in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer Vorerkrankung gesta n- den. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Beklagte habe für die Zeit der Vorsorgekur vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 Entgeltfortzahlung zu leisten. Diese Maßnahme stehe in keinem Zusammenhang zu seiner vorang e- gangenen Herzerkrankung. Es liege auch kein einheitlicher Versicherungsfall vor, weil sich die Vo rsorgekur nicht zeitlich unmittelbar an die Zeit der Arbeit s- unfähigkeit an geschlossen habe . Zwar sei das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge der Herzkrankhei t erst am 27. Juli 2010 um 0 2:00 Uhr morgens geendet habe. D ie Vorsorgekur habe aber nicht am 27. Juli 2010 um 0 0:00 Uhr begon nen, sondern erst mit der fr ü- hes tmöglichen Arbeitsaufnahme im Liniendienst um 0 4:00 Uhr morgens. Da mit hätten jedenfalls zwei Stunden zwischen den beiden Verhinder ungsfällen gel e- gen . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.399,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und gemeint, beide Verhinderungsfälle bildeten eine Einheit. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch sei deshalb nicht entstanden. Im Übrigen sei davon aus zugehen , dass beide Verhinderungsfälle auf demselben Grundleiden beruhten . Arbeitsgerich t und Lan desarbeitsgericht ha ben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter. 5 6 7 8 - 4 - 10 AZR 651/12 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Lande s- arb eitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen we r- den. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückv erweisung der Sache an das B e- rufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Anspruch des Kläg ers auf En t- geltfortzahlung für die Zeit der Vorsorgekur kann sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 EFZG ergeben. Dem steht entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts nicht die Rechtsprechung zur sog. Einheit des Verhind e- rungsfalls entgegen . Diese findet auf das Verhältnis zwischen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung keine Anwen dung ( zu I). Es steht aber noch nicht fest, ob die Arbeitsunfähigkeit und die Bewilligung der Vorsorgekur auf demselben Grundleiden beruhten und deshalb der Ent geltfortzahlungsanspruch gem äß § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ausgeschlossen ist ( zu II). I . Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG gelte n die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 EFZG entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Ma ß- nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der g e- setzlichen Renten - , Kranken - oder Unfallversich erung, eine Verwaltungsbehö r- de der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozial leistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 1. Die tatbest andlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG liegen vor. Dem Kläger wurde mit Schrei ben seiner Krankenkasse vom 26. Mai 2010 für die Zeit vom 27. Juli bis zum 17. August 2010 eine Mutter - Vater - Kind - Kur nach § 24 SGB V bewilligt ; hierdurch war er an der Erbringung seiner Arbeitsle istung gehindert. 9 10 11 - 5 - 10 AZR 651/12 - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt in diesem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann in Betracht, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. § 9 Abs. 1 S atz 1 EFZG mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 S atz 1 EFZG zusammentrifft. Der für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderung s- falls findet insoweit keine Anwendung. a) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesa r- beitsgerichts auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit führt. Der Arbeitnehmer kan n auch in diesem Fall die Sechsw ochen f rist nur einma l in A n- spruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Eine weitere Vergütungsfortzahlung kann er nur dann verlangen , wenn die erste Arbeitsu n- fähigkeit bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in welchem eine weitere Erkra n- kung zu einer neuen Ar beitsunfähigkeit führt (B AG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206 ) . a a) D e n Grundsatz der Einheit des Ver hinderungs falls hat das Bundesa r- beitsgericht zunächst für Gehaltsansprüche der technischen Angestellten wä h- rend einer Erkrankung nach § 133c GewO aF entwickelt ( BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90 ) . Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelungen über die Vergütungsfortzahlung bei unverschuldeter Krankheit w i- chen aus sozialen Gründen v on den an sonsten anwendbaren §§ 320 ff. BGB ab und strebten einen billigen Ausgleich zwischen den Belangen des Arbei t- nehmers einerseits und denen des Arbeitgebers andererseits an . Dem - nac h der damaligen Begrifflichkeit - Dienstleistung verhinderten Arbeitnehmer stehe deshalb ein Anspruch auf Ve r- gütungsfortzahlung nur für die Dauer von sechs Wochen zu. Dies gelte selbst 12 13 14 - 6 - 10 AZR 651/12 - 7 - dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums während der noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit den Arbeitnehmer ein neues Unglück treffe, das seinerseits zu eine r Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits au f- grund des früheren Unglücks eingetreten wäre. Ein solches neues Unglück mit der Wirkung einer Arbeitsverhinderung könne zwar je nach sei nem Eintritt dazu führen, dass der Sechs w o chen z eitraum noch ausgeschöpft werde, wenn die Arbeitsverhinderung infolge des ersten Unglücks schon früher geendet hätte. Die Interessenabwägung zwischen der Lage des Arbeitnehmers und der des Arbeitgebers, die im Hinblick auf die Bindungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer aus sozialen Gründen seinen Anspruch gebe, müsse jedoch auch die Belange des Arbeitgebers berücksichtigen, die auf die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers gingen. Deshalb sei nicht das Unglück allein als solches, sondern die hierdurch ausgelöste Arbeitsverhinderung für die Sechs w ochen f rist m aßgeblich. Ein Arbeitnehmer , der während noch andauer n- der Arbeitsverhinderung von einem neuen Unglück betroffen werde, werde nicht erst durch dieses neue Unglück an seiner Dienstleistung verhindert, wenn er bereits aufgrund des früheren Unglücks verhindert gewesen sei. In einem so l- chen Fall handele es sich vielmehr um eine Fortdauer der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung, weshalb die Vergütungsfortzahlung insgesamt auf sechs Wochen begrenzt sei ( BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90 , 92 f f.) . bb) N ach dem Inkrafttreten des Lohnfortzahlungsgesetzes zum 1. Januar 1970 ist dieser Grundsatz mit der Begründung einheitlich auf Arbeiter und A n- gestellte angewandt worden , alle Regelungen über die Lohn - oder Gehaltsfor t- zahlung im Krankheitsfall st ellten auf die Arbeitsverhinderung und nicht auf die Krankheit ab (BAG 2. Dezem ber 1981 - 5 AZR 89/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 37, 172) . Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 L F Z G ergebe sich nichts anderes . Zwar knüpfe diese Vorschrift im Fall einer Wiederholungserkrankung an die Erkra n- kung selbst an ; d iese Regelung se i jedoch eine Ausnahmevorschrift, d ie einer unangemessenen und nicht mehr vertretbaren Belastung des Arbeitgebers bei 15 - 7 - 10 AZR 651/12 - 8 - Wiederholungserkrankungen vorbeugen wolle . Durch ein und dieselbe Kr an k- heit des Arbeiters soll e der Arbeitgeber nur in den gesetzlich festgelegten Grenzen belastet wer den. Für d en Fall der Fortsetzungskrankheit enth alte das Lohnfortzahlungsgesetz einen abgewandelten Zumutbarkeitsmaßstab. cc) Durch das am 26. Mai 1994 in K raft getretene Entgeltfortzahlungsg e- setz sollte ein einheitlicher gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen festgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer wegen unve r- schuldeter Arbeitsunfähigkeit die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbri n- gen ka nn. Die damalige Regelung des § 2 Abs. 1 EFZG, die im W esentlichen dem heutigen § 3 Abs. 1 EFZG entspricht, lehnte sich dabei an § 1 Abs. 1 LFZG an und unterschied si ch hiervon lediglich durch eine sprachliche Neug e- staltung (BT - Dr s. 12/5263 S. 12) . dd ) Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge mehrerer nacheinander eintretenden Krankheiten an seiner Arbeitsleistung ve r- hindert, hat er daher unter Zugrundelegung dieser Grundsätze - vorbehaltlich § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG - nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu ei ner neuen Arbeitsverhind e- rung führt (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206) . Hiervon ist das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ausgegangen , wenn d er Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich ge arbeitet hat ode r jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu II 2 der Grün de mwN ) . Auf den zufälligen nahen zeitlichen Zusammenhang kam es d a- bei nicht an (BAG 14. Se ptember 1983 - 5 AZR 70/81 - zu 2 a der Gründe, BAGE 43, 291) . Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht angenommen , dass dann, wenn die ärztliche B e- scheinigung lediglich einen Kalendertag an gibt , in der Regel Arbeitsunfähigkeit 16 17 - 8 - 10 AZR 651/12 - 9 - bis zum Ende der (betriebs - )üblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers an diesem Kalendertag bescheinigt werde (BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu III 1 der Gründe mwN ) . Möglich sei danach aber auch die Bescheinigung der Arbeitsu n- fähigkeit bis zum Ende eines (auch arbeitsfreien) Kalendertags oder die Fes t- stellung der Arbeitsfähigkeit zu einem näher bestimmten anderen Zeitpunkt (BAG 14. Sep tember 1983 - 5 AZR 70/81 - BAGE 43, 291 ; 11. Oktober 1966 - 2 AZR 464/65 - ) . b) Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls findet keine Anwendung, wenn eine Maßnahme der mediz i- nischen Vorsorge und Rehabilitation iSd. § 9 Abs. 1 S atz 1 EFZG mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 S atz 1 EFZG zusa m- mentrifft. a a) Für eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer Maßnahme der mediz i- nischen Vorsorge und Rehabilitation eintritt, finden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 EFZG entsprechend Anwendung . Das G e- setz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass sich eine Arbeitsverhinderung wegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsor ge oder Rehabilitation nicht unerheblich unterscheiden (vgl. zu den Unterschieden schon BAG 6. Mai 1965 - 2 AZR 409/64 - ) . bb) Voraussetzung für die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ist gerade nicht das Vorliegen von Arbeitsunfähi g- keit . An die Stelle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsv o- raussetzung für die Entgeltfortzahlung tritt deshalb die Arbeitsverhinderung i n- folge einer solchen Maßnahme nach Bewilligung durch einen öffentlich - rechtlichen Sozial lei s tungs träger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG) oder - soweit keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken - oder Rentenversicherung besteht - durch eine entsprechende ärztliche Verordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG) . E ine mehr oder weniger stark ausgeprägte Krankheit kann zwar den Anlass für die 18 19 20 - 9 - 10 AZR 651/12 - 10 - Bewilligung einer Vorsorge - oder Rehabilitationsmaßnahme iSd . § 9 Abs. 1 EFZG bilden , dies ist aber keineswegs zwingend. Gerade im Bereich der med i- zinischen Vorsorge wird dies z umeist nicht der Fall sein. Vielmehr richtet sich die Bewilligung einer solchen Maßnahme nach sozialrechtlichen Kriterien, die von denen der Arbeitsunfähigkeit deutlich zu unterscheiden sind und auch - wie bei einer Mutter - Vater - Kind - Maßnahme nach § 24 Abs . 1, § 23 Abs. 1 SGB V - in der gesundheitlichen Entwicklung Dritter begründet sein können. Weiter ist zu berücksichtigen , dass eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit auf schicksa l- ha f ten Einflüssen beruh t und regelmäßig hinsichtlich des Zeitpunkt s ihre s Ei n- tretens - abgesehen vom Fall geplanter medizinischer Ein griffe - und ihrer Da u- er nicht voraussehbar ist . Demgegenüber setzt eine Arbeitsverhinder ung wegen einer Maßnahme nach § 9 Abs. 1 EFZG einen Antrag des Versicherten und ein e Bewilligung des Sozia lleistungstr ägers oder eine ärztliche Verordnung v o- raus, weshalb die zeitliche Lage und Dauer der Arbeitsverhinderung vor ihrem Beginn feststeht. Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Entgel t- fortzahlungsgesetzes kommt daher nur insoweit in Betracht, als ihr Besonde r- heiten der Maßnahme n der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht entgegenstehen . cc ) Die zur Begründung der Rechtsprechung zur Einheit des Verhind e- rungsfalls bei mehreren krankheitsbedingten Ar beitsverhinderungen herang e- zogenen Erwägungen können auf das Verhältnis zwischen einer Arbeitsunf ä- higkeit infolge Krankheit und einer Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nicht übertragen werden. Zwar ste llt a uch § 9 Abs. 1 S atz 1 EFZG zur Begründung des Entgeltfortzahlungsa n- spruchs zunächst auf die Arbeitsverhinderung ab. Diese Arbeitsverhinderung beruht aber regelmäßig gerade nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge Kran k- heit. Die Billigkeits erwägungen , die maßgeblich zur Begründung der Rechtspr e- chung der Einheit des Verhinderungsfalls herangezogen wurden, begründen eine derartige Einschränkung der Entgeltfortzahlung in den Fäl len des § 9 Abs. 1 EFZG nicht . Hiergegen spricht, dass die Arbeitsverhinderun g infolge 21 - 10 - 10 AZR 651/12 - 11 - Krankheit und die infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation typischerweise auf ganz unterschiedlichen Ursachen beruhen und sich in den wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber unterscheiden . I n- soweit ist von Bedeutu ng , dass es sich bei den Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation , anders als bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit , in der Regel um Einzelmaßnahmen handelt , die einer Bewilligung durch den Sozia l- leistungs träger bedürfen und weit weniger häufig auftreten als krankheitsb e- dingte Arbeitsverhinderungen. Die Billigkeitserwägungen, die Anlass für die Rechtsprechung zur Einheit des Ver hinderungs falls bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit waren, kommen deshalb hier nicht zum Tragen. Eine unve r- hältn ismäßige wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber wird durch die in § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG angeordnete Geltung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG verhi n- dert. dd ) Soweit der Erste Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 1967 ( - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) unter der Geltung des § 133 c GewO aF den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls in eine m Fall angewandt hat, in de m während einer laufenden Schonzeit nach einer Kur eine Arbeitsunfähi g- keit infolge Krankheit hinzugetreten ist, kann dahinstehen, ob de r Charakter der nach heutigem Recht nicht mehr vorgesehenen Schonzeit eine solche Anna h- me rechtfertigte. Sollte die Entscheidung so verstanden werden können, dass auch Kurmaßnahmen mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Einheit des Verhinderun gsfalls bilden können, hält der nunmehr ausschließlich für Fr a- gen der Entgeltfortzahlung zuständige Zehnte Senat daran nicht mehr fest . c) Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Begründetheit der Klage auf die vom Landesarbeitsgericht erörterte Frage, w elche Schicht der Kläger am 26. Juli 2010 geleistet hätte und ob seine Arbeitsunfähigkeit vor, um oder erst nach 24: 00 Uhr endete , ebenso wenig an, wie darauf , wann die Arbeitsve r- hinderung wegen der Vorsorgekur begann und ob dazwischen ein Zeitraum lag, in dem der Kläger arbeitsfähig war. 22 23 - 11 - 10 AZR 651/12 - 12 - II. Dem Klageb egehren kann jedoch die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 E FZG anwendbare Einwendung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG entgegenstehen. Ob der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung hiernach ausgeschlossen ist, kann der Senat nicht selbst beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es wird daher zu prüfen haben, ob der zur Bewilligung der Vorsorgekur führe nde Tatbestand nach § 24 Abs. 1, § 23 Abs. 1 SGB V au f demselben Grundleiden wie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 4. Juni bis zum 26. Juli 2010 beruhte ( sog. Fortsetzungserkran kung) . 1. Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunf ä- hig, verliert er nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG we gen der erneuten Arbeitsunf ä- higkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höch s- tens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge dersel ben Kran k- heit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2). Vor Ablauf dieser Frist entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs W o- chen daher nur dann , wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. 2. Diese, auf einer besonderen Zumutbarkeitserwägung des Gesetzg e- bers beruhende Regelung, die den Arbeitgeber entlasten soll, gilt auch im Ve r- hältnis einer Maßnahme der medizinischen Vorso rge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG zu einer vorausgegangenen oder nachfolgenden Arbeitsunf ä- h igkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG ( vgl. zu § 7 Abs. 1 aF LFZG: BAG 18. Ja nuar 1995 - 5 AZR 818/93 - zu 2 der Gründe mwN , BAGE 79, 122 ; Bericht des Ausschusses für Ar beit zu BT - D r s. 5 /4285 S. 3 ) . Die Klammer zw i- schen beiden bildet dasselbe Grundleiden. Beruhen beide Maßnahmen auf e i- nem gemeinsamen Grundleiden, wird dem Arbeitgeber insgesamt nur eine En t- geltfortzahlung spflicht für die Dauer von sec hs Wochen zugemutet. Ist ein so l- ches Grundleiden maßgeblicher Anlass für die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (vgl. dazu BAG 26. Februar 1992 24 25 26 - 12 - 10 AZR 651/12 - 13 - - 5 AZR 120/91 - zu 2 der Gründe) und führt es später zu einer Arbeitsun fähi g- keit oder umgekehrt, is t die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG auf sechs Wochen begrenzt, außer der Fortsetzungszusammenhang ist nach A b- lauf der Fristen nach § 3 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG als gelöst anzus e- hen (vgl. dazu BAG 18. Ja nuar 1995 - 5 AZR 818/93 - BAGE 79, 122) . 3. Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeit s- leistung verhindert, gilt eine abgestufte D arlegungs - und Beweislas t. Zunächst muss der Arbeitnehmer - soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen - darlegen, dass keine Fortsetzungse r- krankung besteht . Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. B e- streitet der Arbeitg eber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbei t- nehmer Tatsachen vor zu tragen, die den Schluss erlauben, es habe keine For t- setzungserkrankung bestanden . Hierzu hat er den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichter weislichkeit einer Fortse t- zungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe , BAGE 115, 206 ) . Gleiches gilt, wenn eine Arbeit s- verhinderung wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehab i- litation u nd eine r Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG zusammentreffen. Auch insoweit ist für den Arbeitgeber regelmäßig mangels Kenntnis von den Ursachen der Arbeitsunfähigkeit und dem Anlass der Bewilligung der Kur nicht erkennbar, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Die Schweigepflichtsentbindung hat sich deshalb auf den Träger der Maßnahme zu erstrecken. 4. D i e se r Darlegungslast ist der Kläger bisher nicht nachgekommen. Aus den Schreiben s einer Krankenkasse vom 18. August 2010 und vom 6. Mai 2014 lässt sich zwar deren wertende Einschätzung erkennen, dass die stationäre Vorsorgekur einer anderen Erkrankung rden sei . Tatsächliche Angaben zu dem Anlass für die Bewilligung der Maßnahme enthalten diese 27 28 - 13 - 10 AZR 651/12 Schreiben aber nicht. D ie Beklagte ist deshalb auch nicht in der Lage, die se Wertung der Krankenkasse zu überprüfen ( BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 5 de r Gründe , BAGE 115, 206 ) . Das Landesarbeitsgericht wird dem Kläger deshalb Gelegenheit geben müssen, nach den oben genannten Grundsätzen näher zu den Ursachen für die Bewilligung der Kur vorzutragen. Sodann obliegt der Nachweis, dass bei de Verhinderungsfäl le auf einem gemeinsamen Grun d- leiden beruhen, der Beklagten ( BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe , aaO) . Linck W. Reinfelder Klose Zielke Simon
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