Bundesarbeitsgericht 10 . Senat Urteil vom 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 23. Februar 2012 - 10 Ca 3642/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 10. August 2012 - 10 Sa 284/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Wechselschichtarbeit nach BMT - G und TVöD - F Gesetz e : TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Verein i- gung der kommunalen Arbeitgeberverbände v om 7. Februar 2006 idF der Änderungsvereinbarung Nr. 3 v om 27. Februar 2010 und Nr. 4 v om 8. Dezember 201 0 (TVöD - F) § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 7.1 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 5 , § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 1; TVÜ - VKA vom 13. September 2005 idF de s ÄndTV Nr. 5 v om 27. Februar 2010 und Nr. 6 v om 8. Dezember 201 0 § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 2; BMT - G v om 31. Januar 1962 idF des 51. ErgTV v om 31. Januar 2003 § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 2 Satz 1, § § 24 , 67 Nr. 27, Nr. 32, Nr. 44 und Nr. 45; Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 BMT - G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 idF des TV v om 22. März 1991 (TV Schichtlohnzuschlag) § 1 Abs. 1 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 1053/12 10 Sa 284/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Oktober 2013 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz - Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtliche Richterin Fieback und den ehrenamtlichen Richter Züfle für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 1053/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 10. August 2012 - 10 Sa 284/12 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Kl ä- gers gegen das Urteil des Arbeits gerichts Köln vom 23. Februar 2012 - 10 Ca 3642/11 - hinsichtlich des A n- trags zu 3. in vollem Umfang zurückgewiesen hat. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Köln vom 23. Februar 2012 - 10 Ca 3642/11 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 55,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Klägers zurückgewiesen. 4. Der Kläger hat 82 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte 18 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf eine Zulage für ständige Wechselschichtarbeit für den Zeitraum September 2010 bis August 2011 und weitere im Zusammenhang mit Wechselschichtarbeit stehende tarifl i- che Ansprüche. Der Kläger ist seit dem 6. Mai 1988 bei der Beklagten mit einem mona t- lichen Bruttoeinkommen von durchschnittlich 3.700,00 Euro beschäftigt, er ist als Flugzeugabfertiger (Beschäftigter im Rampendienst) tätig. § 2 des Arbeitsvertrag s vom 17. Oktober 1988 lautet auszugsweise : n- gen des Bundesmantel - Tarifvertrages für Arbeiter g e- meindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesond ere des Monatslohntarifvertrages zum BMT - G in ihrer jeweils gültigen Fassung. Das Gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 1053/12 - 4 - Der Einsatz des Klägers erfolgt auf Grundlage der Betriebsvereinb a- rung 02/2007 Arbeitszeitgestaltung im Bode (BV Arbeitszeit - gestaltung) , die Früh - , Tages - , Spät - und Nachtdienst vorsieht. Innerhalb jede s Dienstes variiert der Schichtbeginn im Viertelstundentakt, insgesamt gibt es 96 reguläre Schichten. Der Frühdienst beginnt frühestens um 01:15 Uhr und sp ä- testens um 07:00 Uhr, der Tagesdienst frühestens um 07:15 Uhr und späte s- tens um 12:00 Uhr, der Spätdienst frühestens um 12:15 Uhr und spätestens um 20:00 Uhr und der Nachtdienst frühestens um 20:15 Uhr und spätestens um 01:00 Uhr. Im Monatsdiens tplan sind zudem Rufbereitschaften vorgesehen, unter anderem die Rufbereitschaft Winterdienst (RW 64 und RW 64e - Ent - eisung von Oktober bis April) . Insgesamt leistete der Kläger im Rahmen geplanter Dienste im Strei t- zeitraum in 19 Fällen mindest ens zwei Stunden Arbeit nach 21: 00 Uhr bzw. ab 0 4 : 00 Uhr oder war entsprechend eingeteilt und leistete diese Schichten wegen Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit nicht. Im September 2010 begann der früheste Frühdienst des Klägers um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 01:30 Uhr. In zwei Schichten (24. und 25. September) leistete er mindestens zwei Stunden Arbeit nach 21 : 00 Uhr. Im Oktober 2010 begann der früheste Frühdienst um 05:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr. Zudem war d er Kläger sechsmal in der Rufbereitschaftsschicht RW 64e (Beginn 20:00 Uhr, Ende 10:00 Uhr) eing e- teilt, ohne dass es zur Arbeitsaufnahme kam. Im November 2010 begann der früh este Frühdienst des Klägers um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 04:00 Uhr. Zweimal leistete er mindestens zwei Stunden Arbeit nach 21:00 Uhr (26. und 27. November) , dreimal war er für entsprechende Schichten geplant, hatte aber Urlaub (15. bis 18. November) . Zudem kam es zu vier A r- beitsaufnahmen in der Schicht RW 64e. Im Dezember 2010 war der früheste Frühdienst für 0 4:00 Uhr geplant (5. Dezember) , der späteste Spätdienst end e- t e um 22:30 Uhr. Im Januar 2011 begann der früheste Frühdienst um 05:3 0 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 04:00 Uhr. Viermal leistete d er Kläger mindestens zwei Stunden Arbeit nach 21:00 Uhr (17. bis 20., 4 5 6 - 4 - 10 AZR 1053/12 - 5 - 28. Januar) . Es kam darüber hinaus zu drei Rufbereitschaftseinsätzen in der Schicht RW 64e. Im Februar 2011 begann der früheste Frühdienst um 04:00 Uhr (6. Februar) , der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr. Es kam zu mindestens einem Rufbereitschaftseinsatz in der Schicht RW 64e. Im März 2011 begann der früheste Frühdien st um 05:00 Uhr, der späteste Spätdienst ende te um 22:30 Uhr. Es kam zudem zu einem Rufbereitschaftseinsatz. Im April 2011 begann der früheste Frühdienst um 04:00 Uhr (10. April) , der späte s- te Spätdienst endete geplant um 01:30 Uhr (1. April, der Kläger war an diesem Tag arbeitsunfähig) . Im Mai 2011 begann der früheste Frühdienst um 05:00 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr. Im Juni 2011 begann der früheste Frühdienst um 04:00 Uhr (12. Juni) , der späteste Spätdienst end e- te um 01:15 Uhr (tatsächlich nach den Angaben des Klägers und dem Ze i t- nachweis um 0 0:22 Uhr, 3. Juni) . Im Juli 2011 begann der früheste Frühdienst um 05:30 Uhr , d er späteste Spätdienst endete um 22:30 Uhr. Im August 2011 begann der früheste Frühdienst um 05:30 Uhr, der späteste Spätdienst endete um 01:15 Uhr (26. August, e in weiterer Dienst am 27. August endete um 23:30 Uhr) . Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 und 15. März 2011 verlangte der Kläger die Zahlung einer Wechselschichtzulage g emäß § 8 Abs. 5 iVm. § 7 Abs. 1 und Abs. 5 TVöD für den Zeitraum ab September 2010. Di eses Bege h- ren lehnte die Beklagte ab. § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA ( ) v om 13. September 2005 idF des ÄndTV Nr. 5 vom 27. Februar 2010 und Nr. 6 v om 8. Dezember 201 0 hat folgenden Wortlaut : Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung gelten für B e- schäftigte gem äß § 1 Abs. 1, auf die bis zum 30. 24 BMT - G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 30. September 2 005 zu ihrer Anwendung maßg e- benden Begriffsbestimmungen des BAT/BAT - O/BMT - G/ BMT - G - 7 8 - 5 - 10 AZR 1053/12 - 6 - Die Niederschriftserklärung zu § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA lautet : Die Höhe der aufgrund der weiter anzuwendenden Tari f- verträge zu stehenden Zulagen und Zuschläge bemisst sich nach dem Betrag, der zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hä t- ten. Die Weitergeltung der genannten Tarifverträge lässt den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 TVöD unb e- rühr t. Anstelle der Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD treten die nach den weiter anzuwe n- denden Tarifverträgen zustehenden Zulagen und Z u- § 24 BMT - G Schicht lohn zuschlag v om 31. Januar 1962 idF des 51. ErgTV v om 31. Januar 2003 lautet auszugsweise: Ständige Wechselschichtarbeiter erhalten einen Schichtlohnzuschlag. (4) Die Höhe des Schichtlohnzuschlags wird durch b e- Gemäß Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 BMT - G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 idF des TV vom 22. März 1991 (TV Schichtlohnzuschlag) betrug der Schichtlohnzuschlag für ständige Wechselschichtarbeiter zuletzt 142,34 Euro monatlich. Dieser Tarifvertrag fand bis zum 30. September 2005 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Der Kläger hat im Streitzei t- raum einen Schichtlohnzuschlag fü r ständige Schichtarbeit iHv. 74 ,73 Euro m o- natlich erhalten. § 67 BMT - G ( ) lautet auszugsweise: Nachtarbeit Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. 32. Rufbereitschaft Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeiters, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf A bruf die Arbeit aufzunehmen. 9 10 11 12 - 6 - 10 AZR 1053/12 - 7 - 44. Wechselschichtarbeit Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschich t- folge) herangezogen wird, vorsieht. 45. Wechselschichten Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, wer k- tags, sonn - § 6 Abs. 1 Satz 2 ( ) der durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - F) v om 7. Februar 2006 idF der Änderungsvereinbarung Nr. 3 v om 27. Februar 2010 und Nr. 4 v om 8. Dezember 201 0 lautet: e- § 7 TVöD - F ( ) lautet auszugsweise: e Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der tägl i- chen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (4) Rufbereitschaft leisten Beschäftig te, die sich auf A n- ordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ste l- le aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufb e- reitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass B e- schäftigte vom Arbeit geber mit einem Mobiltelefon oder 13 14 - 7 - 10 AZR 1053/12 - 8 - einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 § 7.1 Abs. 3 TVöD - F ( ) lautet: Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 werden pauschal mit einem Zuschlag von 12 v. H. des auf eine Stunde entfa l- lenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle § 8 TVöD - F ( ) lautet auszug s- wei se: tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitz u- schläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H. , (5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro mona t- lich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro § 27 Abs. 1 TVö D - F ( ) lautet: Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtarbeit fü r je zwei zusammen - h ängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate 15 16 17 - 8 - 10 AZR 1053/12 - 9 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe unter Berücksicht i- gung der Bestandsschutzregelung des § 23 Abs. 2 T VÜ - VKA eine monatliche Wechselschichtzulage für den Zeitraum von September 2010 bis einschließlich August 2011 in Höhe von 142,34 Euro zu. Bei Anrechnung der gezahlten Schichtzulage ergebe dies noch einen Anspruch in Höhe von 811,32 Euro bru t- to . Er arbeite ununterbrochen in Wechselschicht bei Tag und Nacht; in allen 96 Schichten müsse er nicht eingesetzt werden. Wer Wechselschichtarbei t- nehmer sei, richte sich nach § 7 TVöD - F. In den streitgegenständlichen Mon a- ten habe er mindestens jeweils eine Schicht mit mindestens zwei Stunden Nachtarbeit geleistet, also Nachtschichten im Tarifsinn. Hierbei zähle auch die Rufbereitschaft im Winterdienst RW 64 und RW 64e. Zudem folge aus der Wechselschichtarbeit ein Anspruch auf Gutschrift der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen als Arbeitszeit auf seinem Arbeitszei t- konto gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD - F im Umfang von insgesamt 138,5 Stu n- den. Hinzu komme ein Überstundenzuschlag von 4,16 Euro je Stunde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD - F , da pro Arbeitstag 30 Minuten Meh rarbeit geleistet worden sei en . Über die gewährten drei Tage Zusatzurlaub für Schich t- arbeit hinaus bestehe noch ein Anspruch auf weitere drei Tage wegen der Wechselschichtarbeit. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen , 1. an ihn 811,32 Euro brutto zu zahlen; 2. hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1 . geforderten Betrags Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen; 3. ihm 138,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutz u- schreiben; 4. an ihn für 138,5 Stunden Überstundenzuschlag in Höhe von jeweils 4,16 Euro brutto, insgesamt 576,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. seinem Urlaubskonto für den Zeitraum September 2010 bis August 2011 drei Urlaubstage gutzuschreiben und ihm zu gewähren. 18 19 20 - 9 - 10 AZR 1053/12 - 10 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht ständig in Wechselschicht gearbeitet. Aus den Schichtdienstbelegungen ergebe sich, dass er nicht ununterbrochen iSv. § 67 Nr. 45 BMT - G eingesetzt gewesen sei. Rufbereitschaften seien nicht als Wec h- selschichtdienst zu berücksichtigen. Zudem habe der Kläger die Wechse l- schichtzulage nach § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA iVm. § 24 BMT - G nicht ordnungsg e- mäß geltend gemacht, vielmehr habe er nur eine Wech selschichtzulage nach den §§ 8, 7 TVöD verlangt. Mangels Wechselschichtarbeit bestünden auch ke i- ne sonstigen Ansprüche. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist nur hinsichtli ch eines Teils des Antrags zu 3 . (Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto) begründet. Im Übr i- gen ist sie unbegründet. I. Der Kläger war im Z eitraum von September 2010 bis August 2011 kein ständiger Wechselschichtarbeiter iSv. § 24 Abs. 1 iVm. § 67 Nr. 44 BMT - G. Ihm steht für diesen Zeitraum kein Schichtlohnzuschlag nach § 24 Abs. 1, Abs. 4 BMT - G iVm. § 1 Abs. 1 TV Schichtlohnzuschlag zu (A nträge zu 1 . und zu 2 . ) . 1. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA ist sowohl hinsichtlich der A n- spruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ma ß- geblich auf § 24 BMT - G und den TV Schichtlohnzuschlag abzustellen , da der TV Schichtlohnzuschl ag auf das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30. September 2005 Anwendung fand . Der Kläger kann daher einen Anspruch auf einen Schichtlohnzuschlag wegen ständiger Wechselschichtarbeit (so die alte Begrifflichkeit) nach dem BMT - G haben, nicht aber einen Ansp ruch auf eine monatliche Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit (so die neue Begrif f- 21 22 23 24 25 - 10 - 10 AZR 1053/12 - 11 - lichkeit) nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - F. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. 2. Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA, von dem bei der Au s- l e gung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14) , ist eindeutig. Die Norm bestimmt, dass für Beschäftigte, auf die bis zum 30. September 2005 bestimmte Tarifverträge (hier: TV Schichtloh n- zuschlag) Anwendung fa nden , diese Tarifverträge bis zum Inkrafttreten der (weiterhin fehlenden) ( ) zu ihrer Anwe n- - gelten. Beim Kläger handelt es sich - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - um einen solchen Beschäftigten. Damit kommt es auf die Anspruchsv o- raussetzungen nach der früheren Tariflage einschließlich der dortigen Definiti o- nen der Begriffe Wechselschichtarbeit und Nachtarbeit an. Aus der Tarifsystematik und der Tarifgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Gegenauffassung des Klägers. Bei § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA handelt es sich um eine typische Übergangsregelung, die bestimmte Teilbere i- ch e vom Inhalt des TVöD löst. Dies zeigt auch die Überschrift des Absch nitt s IV dem sich die Norm findet. Der Hinweis auf die Anwendung der früheren B e- griffsbestimmungen wäre sinnlos, wenn zur Ermittlung der Anspruchsvorau s- setzungen § 7 und § 8 TVöD - F maßgeblich sein sollten. Auch aus Satz 2 der Niederschriftserklärung zu § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA folgt nichts anderes. Diese Regelung ist vielmehr erforderlich, um klarzustellen, dass der Anspruch auf Z u- satzurlaub nach § 27 TVöD - F bestehen kann, obwohl der TV S chichtlohn - zuschlag weiter gilt und deshalb kein Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 TVöD - F besteht (Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/Langenbrinck TVöD Stand Okto ber 2013 § 23 TVÜ - VKA Rn. 31; vgl. im Übrigen unten zu IV) . En tgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Entscheidung des Landesarbeitsgericht s Düsseldorf vom 6. Februar 2009 ( - 10 Sa 1472/08 - ) nicht s anderes . Vielmehr geht diese ausdrücklich davon aus, dass es sich bei § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA um eine Besitz standsregelung ha n- 26 27 - 11 - 10 AZR 1053/12 - 12 - delt, um die alte (hö here ) Wechselschichtzulage für einen bestimmten Zeitraum zu den bisherigen Bedingungen für die Beschäftigten zu erhalten, die bei I n- krafttreten des TVöD einen Anspruch auf sie hatten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldo rf nimmt weiter zutreffend an, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA keine Regelung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD - F enthält und den dortigen Anspruch nicht ausschließt (vgl. unten zu II) . 3. Der Kläger hat im Streitzeitraum die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 BM T - G iVm. § 1 Abs. 1 TV Schichtlohnzuschlag nicht erfüllt. Im Betrieb der Beklagten wurde zwar in Wechselschichtarbeit iSv. § 67 Nr. 44 BMT - G gearbe i- tet , auch ist der Kläger in verschiedenen Schichten eingesetzt worden. Es fehlt aber an der durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erforderlichen Heranziehung zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) . a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 15 Abs. 8 BAT, der § 67 Nr. 44 BMT - zu e inem wesentlichen Teil während der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr (§ 67 Nr. 27 BMT - G) abgeleistet wird. Die Nachtarbeit muss also in der Schicht zeitlich überwiegen (BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 346) . Solc he Nachtschichten hat der Kläger nach den nicht mit einer zuläss i- gen Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerich ts nicht in genügendem Umfang geleistet. Der Kläger ist im September 2010 zu einer Nachtschicht in diesem Sinne herangez ogen worden, im November 2010 zu vier Nachtschichten, im Januar 2011 zu vier Nachtschichten und im August 2011 zu einer Nachtschicht. Am 1. April 2011 war er zwar für eine Nachtschicht eingeteilt, er war jedoch arbeitsunfähig erkrankt. Dies steht dem Anspr uch nach der Senatsrechtsprechung zu den früheren Tarifregelungen entgegen ; danach ist die tatsächliche Ableistung der Nachtschicht erforderlich (BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 207/98 - zu II 1 c der Gründe; 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zu III 1 der Gründe) . Am 3. Juni 2011 hat der Kläger nach seinem Vo r- trag und dem vorgelegten Arbeitszeitnachweis die Arbeit um 15:15 Uhr bego n- nen und um 00:22 Uhr beendet. Damit lag die Schicht überwiegend nicht in der 28 29 30 - 12 - 10 AZR 1053/12 - 13 - Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 0 6:00 Uhr. Insgesamt g esehen ist der Kläger nicht durchschnittlich längstens nach einem Monat erneut zur Nachtschicht herang e- zogen worden. b) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Winterdienstschichten RW 64 und RW 64e. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hand elt es sich um Rufbereitschaftsschichten, nicht um Bereitschaftsdienst. Rufberei t- schaft ist nach § 16 Abs. 2, § 67 Nr. 32 BMT - G die Verpflichtung des Arbeiters, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitg eber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft ist damit nicht Teil der dienstplanm ä- ßigen Arbeitszeit, auch wenn sie im Schichtplan enthalten ist. Dementspr e- chend darf Rufbereitschaft nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BMT - G) . Auch wird Rufbereitschaft besonders vergütet oder es wird Freizei t- ausgleich gewährt. Die Annahme von Wechselschichtarbeit im Tarifsinn setzt hingegen die Verplanung regulärer Arbeitszeit und die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistung in den geplanten Nachtschichten voraus (BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 207/98 - zu II 1 c der Gründe ; 28. August 1996 - 10 AZR 174/96 - zu 2 b der Gründe ; 7. Februar 1996 - 10 AZR 20 3/94 - zu III 1 der Gründe) . Diese Beurteilung gilt auch für die Rufbereitschaften, in denen es zur Aufnahme der Arbeit kam. B ei einer solchen Heranziehung zur Arbeit handelt es sich nicht um den geplanten Einsatz in einer Schicht, die vollumfänglich oder zumindest überwiegend tatsächliche Arbeitsleistung in der Nacht beinhaltet und eine Nachtschicht im (früheren) Tarifsinn darstellt. Vielmehr erfolgt der Arbeit s- einsatz außerhalb d er regelmäßigen Arbeitszeit und ist gesondert zu vergüten oder durch Freizei t auszugleichen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte etwa missbräuchlich eine reguläre Arbeitsschicht als Rufbereitschaft bezeichnet hat; hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Auf die Frage der Freiwilli g- keit der Teilnahme an der Rufbereitscha ft kommt es deshalb nicht an. 31 32 - 13 - 10 AZR 1053/12 - 14 - c) Da kein weiter gehender Vergütungsanspruch besteht, scheidet auch ein Zinsanspruch aus (Antrag zu 2 . ) . II. Die zulässige Klage auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeit s- zeitkonto des Klägers ist teilweise begründet . Er hat im Streitzeitraum Wechse l- schichtarbeit iSv . § 6 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD - F geleistet. Ab April 2011 hat er einen Anspruch auf nachträgliche Gutschrift seiner Pausenzeiten. Frühere Ansprüche sind gem äß § 37 Abs. 1 TVöD - F verfallen. 1. Der Antrag zu 3 . ist zulässig. n- reichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufg enommen wurden und noch gutgeschrieben werden können (st. Rspr., vgl. zB BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11, BAGE 136, 152) . Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte führt ein Arbeit s- zeitkonto für den Kläger . Es sind auch keine Hinderungsgründe für eine nac h- trägliche Gutschrift der Pausenzeiten e rsichtlich. 2. Der Antrag ist teilweise begründet. Der Kläger macht einen Anspruch geltend, der auf § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD - F beruht. Danach werden bei Wec h- selschichtarbeit die gesetzlic h vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit ei n- gerechnet. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger im Streitzeitraum. a) Zur Bestimmung, ob der Kläger Wechselschichtarbeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD - F geleistet hat, ist auf § 7 Abs. 1 TVöD - F und die d ortige Definition der Wechselschichtarbeit abzustellen. Ein Rückgriff auf die früheren Besti m- mungen des BMT - G erfolgt insoweit nicht (ebenso LAG Düsseldorf 6. Februar 2009 - 10 Sa 1472/08 - ) . Wie unter I 2 dargelegt, gilt zwar für den Kläger der TV Schich tlohnz u- schlag weiter und zur Anwendung dieses Tarifvertrags ist auf die maßgebenden Begriffsbestimmungen des BMT - G zurückzugreifen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ - VKA) . Der Rückgriff ist aber ausdrücklich auf die Anwendung des 33 34 35 36 37 38 39 40 - 14 - 10 AZR 1053/12 - 15 - TV Schichtlohnzuschlag (und andere, hier nicht relevante Tarifverträge) b e- schränkt. Im Übrigen ist der BMT - G gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ - VKA aufgehoben worden. Damit kommt es hinsichtlich der Arbeitszeit ausschließlich auf die al l- gemeinen Regelungen des TVöD an, nämlich auf § 6 TVöD - F und die Begri ff s- bestimmungen d es § 7 TVöD - F. b) Der Kläger hat Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 TVöD - F geleistet. aa) Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD) . Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Ta g und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD) . Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbroche n 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn - und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbr o- chen wird. Unerheblich ist hinge gen, in wie viele Schichten der 24 - Stunden - Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Die Arbeit muss nach einem Dienst - oder Schichtplan erfo lgen, der einen regelm ä- ßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden. Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durc h- schnit tlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht hera n- gezogen wird (st. Rspr., zB zuletzt BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 13 f.; 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 13; 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 134, 34) . 41 42 43 - 15 - 10 AZR 1053/12 - 16 - Die Regelungen des TVöD - F weichen nicht von den allgemeinen Vo r- schriften des TVöD ab. Ein landesbezirklicher Tarifvertrag iSv . § 7 Abs. 1.1 TVöD - F bestand im Streitzeitraum nicht. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart oder der geforderten Nachtschicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge g e- mäß § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist . In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 23 ff., BAGE 134, 34) . Dies hat das Landesarbeit s- gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksich tigt. bb) Im Arbeitsbereich des Klägers findet Wechselschichtarbeit statt. Dort wird nach dem Schichtsystem der BV Arbeitszeitgestaltung rund um die Uhr in insgesamt 96 Schichten gearbeitet. cc) Der Kläger wird in allen Schichtarten im Tarifsinn eingesetzt. (1) Dass ein Einsatz in der Früh - und Spätschicht erfolgt und Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD - F geleistet wird, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ergibt sich aus den Schichtplänen (vgl. zum Begriff der Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD : BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 15 f.) . Die Lei s- tung von Wechselschichtarbeit iSv. § 7 Ab s. 1 TVöD - F setzt , anders als wohl noch das Arbeitsgericht angenommen hat , auch nicht voraus, dass der Kläger in allen 96 Schichten eingesetzt wird. Erforderlich ist ein Einsatz in allen Schichtarten (Früh - , Spät - und Nachtschicht im tariflichen Sinn) , nic ht in allen Schichten (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff.; 13. Oktober 1993 - 10 AZR 294/92 - BAGE 74, 345 [zu § 15 Abs. 8 BAT]) . Andernfalls wäre es möglich, den tariflichen Anspruch durch die Schaffung vielfältiger, zeitlich geringfügig verschobener Schichten (hier: Verschiebung des Schichtbeginns im Viertelstundentakt) zu entziehen, obwohl der Arbeitnehmer die Erschwernis hat, die mit Wechselschichtarbeit verbunden ist (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34) . Aufgrund der Leistung von Frü h - , 44 45 46 47 48 - 16 - 10 AZR 1053/12 - 17 - Spät - und Nachtdienst wird der Kläger nicht nur zu bestimmten Zeiten, sondern (2) Was eine Nachtschicht iSv. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - F ist, definiert § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD - F. Nach tschichten sind danach Arbeitsschichten, die mi n- destens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Nachtarbeit ist gemäß § 7 Abs. 5 TVöD - F die Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 0 6:00 Uhr. Die Tarifvertragsparteien haben sich damit in zweierlei Hinsicht von der frühere n Rechtslage gelöst: Zum einen ist der (tarifliche) Beginn der Nachtarbeit von 20:00 Uhr (§ 67 Nr. 27 BMT - G) auf 21:00 Uhr hinausgeschoben worden. Zum anderen ist nicht mehr erforderlich, dass die Nachtarbeit innerhalb der Schicht zeitlich überwieg t , ein A nteil von zwei Stunden genügt (vgl. zur alten Rechtslage : BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 77, 346; Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD § 7 Rn. 8 f. bezeichnen die alte Rechtspr e- chung zu Recht insoweit als . Damit ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD - F nicht erforderlich, dass die abgeleistete Nachtschicht vollumfänglich die Lücke bis zum Beginn der nächsten Frühschicht schließt; aus dem Tarifvertrag er geben sich für eine so l- che Annahme keine Anhaltspunkte (vgl. auch die Beispiele bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO ; aA aber Breier/Dassau/Kiefer/ Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2006 § 27 Rn. 17) . Vielmehr genügt es, dass im Geschäftsbereich, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, rund um die Uhr gearbeitet wird und der Arbeitnehmer im tariflich geforderten Maß Schichten ableistet, in denen mindestens zwei Stunden Nachtarbeit liegen. Kraft eindeut i- ger tariflicher Definition handelt es sich dann um Nachtschichten im Tarifsinn. Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betrieb s- vereinbarung kommt es nicht an (vgl. BAG 7. September 1994 - 10 AZR 766/93 - aaO [dort: Spätschicht]) . Schichten, die in der BV Arbeitszeitgestaltung als Früh - oder Spätschichten bezeichnet werden, sind Nachtschichten im Tari f- sinn, wenn sie entweder bis spätestens 0 4:00 Uhr beginnen oder frühestens um 23: 00 Uhr enden. 49 - 17 - 10 AZR 1053/12 - 18 - dd) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD - F muss der Beschäftigte durchschnittlich längstens na ch Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Hierin liegt - anders als zB nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD - BT - K für den Bereich der Krankenhäuser - eine Erleichterung für die Anspruchsentstehung, da die Heranziehung zur Nachtschicht nur durc h- schnittlich erfolgen muss (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 25) . Die Tarifnorm selbst benennt keinen Zeitraum, für den die Durc h- schnittsberechnung anzustellen ist. Ein fester Zeitraum lässt sich auch aus a n- deren Tarifvors chriften nicht entnehmen. So bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD - F nur , das s für die Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen A r- 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD - F kann bei Beschäftigten, d ie ständig Wechselschicht - oder Schichtarbeit leisten, sogar ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt wer den. Mindestvoraussetzung ist, dass es sich um ein en hinreichend repräsentative n Zeitraum handelt , um überhaupt eine Durchschnittsberechnung anstellen zu können und nicht von der Zufälligkeit der Schichteinteilung in einzelnen Mon a- ten abhängig zu sein (vgl. auch BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 25 [zur nicht ständigen Wechselschichtarbeit]) . Zur insoweit vergleichbaren Reg e- lung in § 15 Abs. 8 Unterab s. 6 BAT hat d as Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1996 ( - 10 AZR 610/9 5 - zu III 1 c der Gründe) einen n- de zwischen den einzelnen Nachtschichtfolgen addiert und durch die Anzahl der Nachtschichtfolgen dividiert (vgl. dazu Steinherr in Sponer/Steinherr TVöD Stand Oktober 2013 § 7 Rn. 16: Durchschnitt über mehrere Monate vom BAG zugelassen, ohne Rahmen abzugre nzen) . Ein en geeigneten Anknüpfungspunkt kann die betriebliche Schichtpl a- nung bilden , wenn s i e für einen längeren Zeitraum, zB als Jahresplanung, e r- folgt. Allerdings ist dies hier nicht der Fall. Nach § 3 BV Arbeitszeitgestaltung wird ein Dienstschema je weils für den Sommer - und den Winterflugplan aufg e- stellt, wobei die Schichtdienstanfangszeiten gerade offen bleiben (§ 3 Phase 4) . Der konkrete Dienstplan liegt erst vier Wochen vor seinem Inkrafttreten für e i- (§ 3 Phase 5) . Fehlt es an einem 50 51 52 - 18 - 10 AZR 1053/12 - 19 - solchen An knüpfungs punkt, so ist grundsätzlich auf den Zeitraum abzustellen, für den die Ansprüche geltend gemacht werden, solange dieser Zeitraum hi n- reichend repräsentativ ist und keine Anhaltspunkte für eine manipulative Au s- wa hl bestehen , die ggf. vom Beklagten einzuwenden wäre. Die Berechnung des Durchschnitts über einen Zeitraum von 12 Kalendermonate n dürfte regelmäßig nicht zu beanstanden sein, solange sich nicht aus betrieblichen Regelungen Anhaltspunkte für einen anderen Z eitraum ergeben. Im Streitfall hat die Beklagte keine Einw ände gegen die Repräsentativ i- tät des vom Kläger herangezogenen Jahreszeitraums von September 2010 bis einschließlich August 2011 erhoben. S ie sind auch nicht ersichtlich; so sind be i- spielsweise So mmer - und Winterflugplan enthalten. ee) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger innerhalb von 12 Monaten 19 Nachtschichten im Tarifsinn geleistet oder nur deshalb nicht geleistet, weil er arbeitsunfähig erkrankt war oder Urlaub hatte. Die Anzahl von 19 Nachtschichten in 12 Monaten spräche bei einem regelmäßigen Schichtmodell unmittelbar dafür, dass er Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet hat. Die Abstände zwischen den einzelnen Heranzi e- hungen zu Nachtschichte n liegen durchschnittlic h unter 4,33 Wochen (vgl. zu diesem Wert : BAG 5. Juni 1996 - 10 AZR 610/95 - zu III 1 c der Gründe) . Bei dem vorliegenden unregelmäßigen Schichtmodell sind jedoch zusätzlich die Verteilung der Schichten und die Abstände zwischen ihnen zu beachten . So wäre denkbar, dass die 19 Nachtschichten am Anfang und am Ende des 12 - Monats - Zeitraums geleistet wurden, sodass der geforderte regelmäßige Wechsel nicht stattgefunden hätte. D em ist hier jedoch nicht so , vielmehr zeigt das Gesamtbild eine regelmäßige Heranzieh ung zu Nachtschichten . Damit sind dem Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD - F die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gutzuschreiben. Der von ihm für die einzelnen Mon a- te dargelegte Umfang der Pausen ist von der Beklagten nicht bestritten worden. 53 54 55 56 - 19 - 10 AZR 1053/12 - 20 - c) Die Arbeitszeitgutschrift steht dem Kläger zu, soweit er sie rechtzeitig gemäß § 37 TVöD - F geltend gemacht hat. Dies war erst für den Zeitraum ab April 2011 der Fall. aa) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - F verfallen Ansprüche aus dem Arbeit s- verhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt genügt nach Satz 2 die einmalige Geltendmachung auch für später fällige Lei s- tungen. Zur Geltendmachung im Sinne tariflic her Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer b e- stimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung s etzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich b e- zeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs so wie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein . Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforde r- lich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres err e- chenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennba r hiervon ausgeht . Dies ist besonders bei Lohnklagen regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 2 4 mwN) . Die Einhaltung von Ausschlussfristen ist auch dann zu beachten, wenn die Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto verlangt wird (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 327/11 - Rn. 40) . bb) Ein aufgrund von Arbeitsleistung im laufenden Monat entstandener A n- spruch muss mangels abweichender tariflicher oder betrieblicher Regelungen über die Handhabung eines Arbeitszeitkontos spätestens am Ende dieses M o- nats gutgeschrieben werden . Zu diesem Zeitpunkt ist er fällig iSv. § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD - F. Entsprechend is t - wie die Parteien vor dem Senat klargestellt haben - die Handhabung bei der Beklagten. 57 58 59 60 - 20 - 10 AZR 1053/12 - 21 - cc) Danach sind Ansprüche für die Zeit vor April 2011 verfallen. Eine Arbeitszeitgutschrift hat der Kläger von der Beklagten erstmals mit der Klage erweiterung vom 20. Oktober 2011, zugestellt am 26. Oktober 2011, verlangt. Vorher hatte er nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- ric hts und dem eindeutigen Inhalt seiner Geltendmachungsschreiben und Schriftsätze nur die Zahlung einer Wechselschichtzulage begehrt. D as war nicht ausreichend. Zwar setzt der Anspruch auf die Gewährung bezahlter Pausen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD - F ebenso die Leistung von Wechselschichtarbeit voraus. Gleichwohl handelt es sich um zwei verschiedene Ansprüche, die nicht unmittelbar voneina nder abhängen und insgesamt unterschiedliche Anspruch s- voraussetzungen haben. Durch die Klageerweiterung vom 20. Oktober 2011 sind nur die Zeitgutschriftansprüche für die Zeit ab April 2011, fällig nicht vor Ende April 2011 , rechtzeitig geltend gemacht word en. Ansprüche für die Vo r- monate sind hingegen verfallen. Insgesamt hat die Beklagte dem Kläger de s- halb noch 55,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. III. Ein Anspruch auf Überstundenzuschläge (Antrag zu 4 . ) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD - F be steht nicht. Es kann dahinstehen, ob die nicht gutgeschriebenen Pausenzeiten als zuschlagpflichtige Überstunden iSv. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a iVm. § 7 Abs. 7, Abs. 8 Buchst. c TVöD - F anzusehen sind (vgl. zum Begriff der Übe r- stunden bei Wechselschichtar beit im TVöD: BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - ) . Auch wenn dies der Fall sein sollte, ist der Anspruch durch die Pa u- schalzahlung nach § 7.1 Abs. 3 TVöD - F abgegolten . D er Kläger erhält als Beschäftigter im Rampendienst gemäß § 7.1 Abs. 3 TVöD - F zum Ausgleich für Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 pauschal e i- nen Zuschlag in Höhe von 12 vH . des Entgelts der Stufe 3 sein er Entgeltgru p- pe . Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt, wie zwischen den Parteien außer Streit steht. Ein Anspruch auf Überstundenzuschl äge nach § 8 Abs. 1 TVöD - F scheidet daneben aus. 61 62 63 64 65 - 21 - 10 AZR 1053/12 - 22 - IV. Ein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit (A n- trag zu 5 . ) gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - F besteht nicht. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist auf die Gewährung einer bestimmten A n- zahl von Urlaubstagen für einen bestimmten Zeitraum gerichtet (vgl. dazu BAG 21. September 2010 - 9 AZR 486/09 - Rn. 16) . 2. Der Klageantrag ist unbegründet. a) Ein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtar beit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - F besteht, wenn der Beschäftigte ständig Wechse l- schichtarbeit leistet und ihm die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD - F zusteht. Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut handelt es sich um eine weitere Tatb e- standsvoraussetzung für den Anspruch (allgM: Welko borsky in Bepler/Böhle/ Meerkamp/ Stöhr TVöD Stand Juli 2013 § 27 Rn. 1; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/ Langenbrinck TVöD § 27 Rn. 15; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand September 2013 § 27 Rn. 10; Nachtwey in Sponer/Steinherr TVöD § 2 7 Rn. 39) . b) Beschäftigte, für die aufgrund der Übergangsregelung des § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA der TV Schichtlohnzuschlag weiter gilt, könnten damit k einen A n- spruch auf Zusatzurlaub erlangen. Dies entsprach nicht dem Willen der Tari f- ve r tragsparteien, wie sich aus der Nieder schriftserklärung zu § 23 Abs. 2 TVÜ - VKA ergibt. Danach bleibt d er en Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 TVöD von der Übergangsregelung unberührt (Satz 2) und die nach den weiter anzuwendenden Tarifverträgen zustehenden Zulagen und Zuschläge treten als An spruchsvoraussetzung an s t elle der Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD (Satz 3) . Damit setzt ein Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD - F im Fall des Klägers neben der Leistung von Wechselschichtarbeit voraus, dass ihm e in Schichtlohnzuschlag nach § 1 Abs. 1 TV Schichtlohnzuschlag zusteht. D ies war im Streitzeitraum nicht der Fall (vgl. oben zu I) . Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein Zusatzurlaubsa n- spruch aus dem Zeitraum September bis Dezember 2010 bereits verfallen wäre 66 67 68 69 70 71 - 22 - 10 AZR 1053/12 (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 28 f. [zu § 27 TVöD - K]) . V. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz - Scholemann W. Reinfelder Fieback Rigo Züfle 72
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