- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 685/11 4 Sa 706/10 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2012 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann und Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Guthier und Effenberger für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 685/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2011 - 4 Sa 706/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer erhöhten Wechselschicht-zulage für den Zeitraum April 2008 bis einschließlich Februar 2010. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 1. Januar 1980 beschäftigt. Die Beklagte gehört zum Konzern der W Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (WVV). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organi-sationszugehörigkeit der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 (TV-V) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TV-V gilt der Tarifvertrag für Arbeitnehmer in rechtlich selbstständigen Versor-gungsbetrieben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TV-V sind dies solche Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversor-gung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 vH des Gesamtpersonalbestands einge-setzt sind. Nach § 1 Abs. 2 TV-V können über den in § 1 Abs. 1 TV-V beschrie-benen Geltungsbereich hinaus auch andere Betriebe ungeachtet der Voraus-setzungen des Absatzes 1 durch landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen werden, was im Streitfall durch Tarifvertrag vom 30. März 2006 geschehen ist. 1 2 3 - 3 - 10 AZR 685/11 - 4 - Nach § 10 Abs. 5 TV-V erhalten Arbeitnehmer, die ständig Wechsel-schichtarbeit leisten, eine Zulage. Eine erhöhte Zulage erhalten nach dem durch § 3 Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum TV-V vom 31. März 2008 mit Wirkung zum 1. April 2008 eingeführten § 10 Abs. 7 TV-V solche Arbeit-nehmer, die ständig versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschicht-arbeit leisten. Nach § 10 Abs. 9 TV-V, der ebenfalls durch den og. Änderungstarifver-trag eingeführt wurde, liegt versorgungs- bzw. entsorgungstypische Wechselschicht-arbeit im Sinne des Absatzes 7
vor, wenn Arbeitnehmer z. B. a) in Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen oder Wasserwerken, b) in Leitstellen oder Leitwarten, c) im Entstördienst oder d) im Wartungs- und Instandsetzungsservice im Netz-bereich tätig sind. Ausgenommen sind Tätigkeiten als Pförtner, im Bäderbereich, in sonstigen Freizeiteinrichtungen, in Parkhäusern, im Sicherheitsdienst, im Reinigungsdienst oder in vergleichbaren Tätigkeiten, soweit sie überwie-gend auszuüben sind. Betrieblich kann hiervon abgewi-chen werden. Zuletzt arbeitete der Kläger als Disponent in der Leitstelle des öffentli-chen Nahverkehrs der Verkehrsbetriebe W. Dort verdiente er monatlich 4.000,00 Euro brutto. Er leistete ständig Wechselschichtarbeit im Dreischichtbe-trieb. Hierfür erhielt er die Wechselschichtzulage gemäß § 10 Abs. 5 TV-V iHv. monatlich 153,39 Euro brutto, nicht jedoch die erhöhte Wechselschichtzulage nach § 10 Abs. 7 TV-V. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die erhöhte Wech-selschichtzulage zu, da er, wie § 10 Abs. 9 Satz 1 Buchst. b TV-V fordere, ständig Wechselschichtarbeit in einer Leitstelle leiste. Außerdem gehöre der öffentliche Nahverkehr zur Versorgung im Sinne des Tarifvertrags. 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 685/11 - 5 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.165,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger leiste keine versorgungstypische Wechselschichtarbeit. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrags. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Wechselschichtzulage. Die von ihm ausgeübte Wechselschicht-arbeit in der Leitstelle der Beklagten ist keine versorgungstypische Wechsel-schichtarbeit iSd. § 10 Abs. 7, Abs. 9 TV-V. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen Tarifnormen. 1. Der Wortlaut, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 16. November 2011 - 10 AZR 549/10 - Rn. 9, AP TVöD § 20 Nr. 2), weist bereits in diese Richtung. a) § 10 Abs. 7 TV-V gewährt die Zulage nicht für jede Tätigkeit in Wech-selschicht. Vielmehr muss die Schichtarbeit besondere Voraussetzungen erfüllen. Sie muss, soweit hier von Interesse, versorgungstypisch sein, also ihre Prägung durch Eigenarten erfahren, die nach der Vorstellung der Tarifver-tragsparteien die Arbeit in Versorgungsbetrieben aus der Tätigkeit anderer Betriebe herausheben. Die Norm nimmt damit auf § 1 Abs. 1 Satz 2 TV-V 8 9 10 11 12 13 14 - 5 - 10 AZR 685/11 - 6 - Bezug. Danach umfasst Versorgung nicht schlechthin jede denkbare Form öffentlicher oder privater Vorsorge, sondern hat eine spezifische Bedeutung innerhalb des Tarifvertrags, die auf Energie- und/oder Wasserversorgung beschränkt ist. b) Dem steht auch der Wortlaut des § 10 Abs. 9 Satz 1 TV-V nicht ent-gegen. Die Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich von § 10 Abs. 7 TV-V nicht, sondern nimmt die dort gezogenen Grenzen im ersten Halbsatz auf und erläutert die von ihnen umrissenen Tätigkeitsgebiete. Durch die Hinweise auf einzelne Tätigkeitsfelder - zB diejenigen in einer Leitstelle - illustriert § 10 Abs. 9 Satz 1 TV-V den durch § 10 Abs. 7 TV-V abstrakt beschriebenen Anwendungs-bereich, ohne ihn auszudehnen. Die Erwähnung der angesprochenen Arbeits-plätze bedeutet daher nicht, dass die betreffenden Tätigkeiten stets die abstrak-ten Merkmale erfüllen, sondern sie dient im Sinne einer Auslegungs- und Anwendungshilfe als Hinweis, welche Arbeitsplätze innerhalb des Versorgungs- bzw. Entsorgungsbereichs häufig als versorgungstypisch anzusehen sein werden. c) Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 10 Abs. 9 Satz 2 TV-V. Sie besagt, dass bestimmte Tätigkeiten, wie etwa im - zweifellos nicht versor-gungstypischen - Bäderbereich, von der Anwendung des § 10 Abs. 7 TV-V ausgenommen sein sollen. Zwar kann - strenggenommen - etwas nur dann aus einem Geltungsbereich ausgenommen sein, wenn es an sich zu ihm gehört. Das spräche dafür, dass § 10 Abs. 9 Satz 1 TV-V auch nicht versor-gungstypische Schichtarbeit umfasst. Indes zeigt der gesamte Wortlaut des § 10 Abs. 9 TV-V, dass die Norm nicht in einem streng logischen Sinn zu verstehen ist - sonst hätte es ihrer schwerlich bedurft -, sondern lediglich die Vorstellung der Tarifvertragsparteien von dem typischen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 7 TV-V verdeutlichen sollte; im Fall des § 10 Abs. 9 Satz 2 TV-V durch den Hinweis auf Tätigkeiten, für die eine erhöhte Zulage gerade nicht anfallen soll. 2. Das vom Wortlaut nahegelegte Auslegungsergebnis findet seine Bestä-tigung im Gesamtzusammenhang der tarifvertraglichen Regelung. Der TV-V 15 16 17 - 6 - 10 AZR 685/11 - 7 - weist die Besonderheit auf, dass er neben dem originären Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 TV-V die durch § 1 Abs. 2 TV-V eröffnete Möglichkeit weiterer, durch landesbezirkliche Tarifverträge vermittelter Geltungsbereiche außerhalb der Versorgungsbetriebe gestattet. Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch gemacht worden. Soweit der TV-V einzelne, auf bestimmte Geltungsbereiche beschränkte Regelungen enthält, lag es daher nahe, dies in den jeweiligen Regelungen zum Ausdruck zu bringen. Das ist in § 10 Abs. 7 TV-V dadurch geschehen, dass die - für alle Geltungsbereiche maßgebliche - allgemeine Wechselschichtzulage bei versorgungs- und entsorgungstypischer Wechsel-schichtarbeit durch eine erhöhte Wechselschichtzulage ergänzt wird. Eine ähnliche Regelung trifft § 17 Abs. 2 TV-V, nach der Arbeitnehmer im originären Geltungsbereich eine erhöhte Leistung nach Maßgabe des Vermögensbil-dungsgesetzes in Anspruch nehmen können, während diejenigen Arbeitneh-mer, auf deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag (nur) nach § 1 Abs. 2 TV-V Anwendung findet, die erhöhte Leistung erst dann beanspruchen können, wenn ihr jeweiliger Arbeitgeber freiwillig entsprechend verfährt. 3. Auch die Entstehungsgeschichte belegt die Richtigkeit dieser Ausle-gung. Ursprünglich enthielt der TV-V nur eine einheitliche Wechselschichtzula-ge. Die Zahlung einer erhöhten Zulage für versorgungs- und entsorgungstypi-sche Wechselschichtarbeit wurde durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TV-V vom 31. März 2008 eingeführt. Die durch den Änderungstarifvertrag eingefüg-ten Regelungen in § 10 Abs. 7 bis Abs. 9 TV-V erfolgten also zu einem Zeit-punkt, als durch die Einbeziehung von Unternehmen außerhalb des originären Geltungsbereichs durch landesbezirkliche Tarifverträge - wie hier im Jahre 2006 - eine Notwendigkeit zur Differenzierung eintrat, wenn tarifliche Leistun-gen auf bestimmte Geltungsbereiche beschränkt werden sollten. Es war dann folgerichtig, diese Geltungsbereiche näher zu beschreiben, wie durch § 10 Abs. 9 TV-V geschehen. Hätten die Tarifvertragsparteien allen Arbeitnehmern mit Tätigkeiten auf den in § 10 Abs. 9 Satz 1 TV-V angesprochenen Arbeitsplät-zen die erhöhte Wechselschichtzulage zuwenden wollen, so wäre im Übrigen die vorgenommene Einschränkung, dass es sich um versorgungs- bzw. ent-sorgungstypische Wechselschichtarbeit handeln muss, schwer erklärlich. 18 - 7 - 10 AZR 685/11 4. Die vom Kläger geleistete Wechselschichtarbeit erfüllt die vom Tarifver-trag geforderten Voraussetzungen nicht. Er leistet keine im vorgenannten Sinne versorgungstypische Wechselschichtarbeit. Deshalb konnte seine Klage keinen Erfolg haben. II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Mikosch W. Reinfelder Schmitz-Scholemann W. Guthier A. Effenberger 19 20
Full & Egal Universal Law Academy