- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 744/13 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. Mä rz 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie die ehrenamtliche Richterin Rudolph und den ehrenamtlichen Richter Schumann für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 744/13 - 3 - 1. Die Revis ion des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 31. Mai 2013 - 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Wechselschichtzulage. Der Kläger ist seit 19 78 für den Rechtsvorgänger der Beklagten und nach einem Betriebsübergang im Jahr 2004 für die Beklagte, einem Unterne h- men des H ELIOS - Konzerns, tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 1978 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT. In einer Anlage zum Arbeit s- vom 6. Oktober 2008 haben die Parteien vereinbart: s- her, nach den jeweils für die Arbeitgeberin einschläg igen Tarifverträgen. Das ist derzeit der TV - H ELIOS in der j e- we i ligen Fassung nebst den diesen ergänzenden, änder n- den oder ersetzenden Tarifverträgen bzw. im Tarifvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge n . Diese Bezugna h- me erfasst auch den künftigen Wechsel zu einem anderen Tarifwerk, insbesondere einer anderen Branche, aber auch einer anderen Gewerkschaft. Die Arbeitgeberin wird entsprechend dem Nachweisgesetz auf jeden Wechsel Die H ELIOS Kliniken GmbH und die Vereinte Dienstleistungsg ewer k- schaft ver.di schlossen am 16. Januar 2007 den Manteltarifvertrag für Unte r- nehmen des H ELIOS Konzerns (TV H ELIOS ) , den Entgelt - und Zuwendungst a- rifvertrag für die Unternehmen des H ELIOS Konzerns (TV Entgelt H ELIOS ) und den Tarifvertrag zur Umsetzung v on Tar ifverträgen für Unternehmen des H ELIOS Konzerns (TV Umsetzung H ELIOS ) . 1 2 3 - 3 - 10 AZR 744/13 - 4 - Der TV Entgelt H ELIOS regelt auszugsweise: § 1 Entgelt (4) Die in diesem Entgelttarifvertrag genannten und se i- nen Anlagen ausgewiesenen Entgelt - oder Zuwe n- dungsbeträge beziehen sich jeweils auf vollzeit - beschäftigte Beschäftigte. Ein teilzeitbeschäftigter Beschäftigter erhält ein anteiliges Entgelt entspr e- chend dem bei Anspruchserwerb jeweils maßgebl i- chen Verhältnis seiner vertraglich vereinbarten A r- beitszei t zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beschäftigten, soweit in diesem Entgelttarifvertrag nicht anders vereinbart. Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4: Im Hinblick auf die Auslegung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (nachfolgend: TVöD) besteht Streit zu der Frage, ob und wann mit §§ 3, 6 und 7 vergleichbare Entgelte bei Teilzeitbeschäftigten a b- weichend von dem Grundsatz in diesem § 1 Abs. 4 Satz 2 unabhängig vom Beschäftigungsgrad voll g e- währt werden müssen. Die Tarifpartner sind sich e i- nig, dass in den Fällen der §§ 3, 6 und 7 zunächst eine Orientierung an der zum Bundes - Angestelltentarifvertrag ergangenen höchstrichterl i- chen Rechtsprechung erfolgt, wonach eine anteilige Bemessung des Entgelts nach Beschäftigungsgrad aus Rechtsgründen da nn nicht möglich ist, wenn der Teilzeitbeschäftigte die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung des Entgelts in genau dem gle i- chen Umfang erfüllt wie ein Vollzeitbeschäftigter. Für den Fall, dass für den TVöD eine davon abweiche n- de letztinstanzliche Rechtsprechung ergeht, sind sich die Tarifpartner einig, dass diese unverzüglich auf diesen Entgelttarifvertrag übertragen wird. § 7 Wechselschicht - und Schichtzulage (1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit lei s- ten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht stä n- dig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0 ,63 Euro pro Stunde. 4 - 4 - 10 AZR 744/13 - 5 - Der TV Umsetzung H ELIOS regelt auszugsweise: § 11 Umsetzung des TV Entgelt HELIOS (2) Für Beschäftigte nach Anlage 1 - Teil B gilt der TV Entgelt H ELIOS mit Ausnahme dessen §§ 1 bis 3 und §§ 5 bis 9. § 12 Eingruppierung, Entgeltordnung (1) Für die Beschäftigten finden alle zum Zeitpunkt der Überleitung jeweils geltenden Eingruppierungs - /Ein - reihungsbestimmungen, Entgelttabellen sowie bi s- lang jeweils geltende Regelungen zu Zeit - oder E r- schwerniszuschlägen bis zur Einigung der neuen Entgeltordnung und der Überleitung (§ 11) weiter Anwendung ; Der Kläg er ist Beschäftigter iSv. § 11 Abs. 2 TV Umsetzung HELIOS . Der Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV Umsetzung H ELIOS vom 1. Juli 2011 (Änderungs - TV Nr. 2) regelt auszugsweise: § 1 Änderungen des TV Umsetzung HELIOS (7) § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Für Besc häftigte nach Anlage 1 - Teil B - W est, mit Ausnahme der H ELIOS Kl inik Volk ach , der H ELIOS St. Elisabeth Klinik H ü nfeld sowie nach Anlage 1 - Teil B - Ost, mit Ausnahme de r Kreiskrankenhaus Gotha/O h rdruf GmbH, gilt der TV Entgelt H ELIOS mit Ausnahme dessen §§ 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 und Der BAT regelt auszugsweise: § 33a Wechselschicht - und Schichtzulagen (1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschic h- ten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich minde s- tens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen 5 6 7 8 - 5 - 10 AZR 744/13 - 6 - oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält e i- ne Wechselschichtzulage von 102,26 Euro mona t- lich. § 34 Vergütung N icht v ollbeschäftigter (1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschä f- tigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen A r- (2) Abs atz 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für voll - Der mit 19,25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Kläger arbeitet in Wechselschicht. Er hat bis Juli 2011 monatlich die volle Wechselschichtzulage i n Höhe von 102,26 Euro brutto nach § 33a BAT erhalten, seit August 2011 zahlt die Beklagte monatlich 52,50 Euro brut to, die Hälfte der Wechselschich t- zulage nach § 7 TV Entgelt H ELIOS . Der Kläger begehrt Weiterzahlung der ungekürzten Wechselschichtz u- lage. Er hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 790,24 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe vo n fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,74 Euro seit dem 1. August 2011, aus je 52, 5 0 Euro seit dem 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012 sowie 1. November 2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Wechselsch ichtzulage gemäß § 7 TV Entgelt H ELIOS ohne Kürzung gemäß § 1 Abs. 4 TV Entgelt H ELIOS an ihn zu zahlen. 9 10 - 6 - 10 AZR 744/13 - 7 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Feststellungsantrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Klage insg e- samt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Der teilzeitbeschäftigte Kläger hat nach § 7 Abs. 1 TV Entgelt H ELIOS , § 1 Abs. 7 Änderungs - TV Nr. 2, § 12 Abs. 1 TV Umsetzung H ELIOS , § 34 Abs. 2, Abs. 1 BAT Anspruch auf Zahlung nur der anteiligen Wechselschichtzulage. Diesen An spruch hat die Beklagte erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht. I. Bi s zum Inkrafttreten der Ta rifverträge für die Unternehmen des HELIOS - Konzerns am 1. Januar 2007 beruhte der Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage auf § 33a Abs. 1 BAT. Eine Kürzung nach § 34 Abs. 2 BAT wegen der Teilzeitbeschäftigung unterbl ieb; die Norm war w e- gen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Besch F G insoweit unwirksam (BAG 23. Juni 1993 - 10 AZR 127/92 - BAGE 73, 307 ) . II. Auch nach Inkrafttreten der Tarifverträge für den H ELIOS - Konzern b e- stand zunächst der volle Anspruch auf eine Wechselschi chtzulage nach § 33a BAT. Nach § 11 Abs. 2 TV Umsetzung H ELIOS war die Geltung der §§ 1, 7 TV Entgelt H ELIOS (Wechselschicht - und Schichtzulage) ausgeschlossen, nach § 12 Abs. 1 TV Umsetzung H ELIOS fanden die bisherigen Regelungen zu Zeit - oder Erschwerniszulagen weiter Anwendung. III. Seit Inkrafttreten des Änderungs - TV Nr. 2 beruht der Anspruch auf Za h- lung einer Wechselschichtzulage auf § 7 Abs. 1 TV Entgelt H ELIOS ; gem äß § 1 Abs. 7 Änderungs - TV Nr. 2 ist die Anwendung dieser Norm nicht mehr ausg e- schlossen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung einer Wec h- selschichtzulage auch nach § 7 Abs. 1 TV Entgelt HELIOS . 11 12 13 14 15 16 - 7 - 10 AZR 744/13 - 8 - IV. Der Anspruch ist aber, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erk annt hat, nach § 12 Abs. 1 TV Umsetzung HELIOS in Verbindung mit § 34 BAT w e- gen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers anteilig zu kürzen. 1. § 12 Abs. 1 TV Umsetzung H ELIOS ist durch den Änderungs - TV Nr. 2 nicht abgeändert worden. Auch die Wechselschichtzulage nach § 7 Abs. 1 TV Entgelt H ELIOS ist eine Erschwerniszulage iSv. § 12 Abs. 1 TV Umsetzung H ELIOS ; sie gewährt einen finanziellen Ausgleich dafür, dass Wechselschich t- a rbeit erheblich auf den Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn und Ende a u- ßerhalb der üblichen Arbeits - und Geschäftszeiten liegt. Die damit verbundenen Belastungen und Erschwernisse sollen ausgeglichen werden (vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 19 , BAGE 128, 21 ; 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 17) . § 34 BAT kommt deshalb auf den Anspruch nach § 7 Abs. 1 TV Entgelt H ELIOS zur Anwendung. 2. Unerheblich ist, dass § 1 Abs. 4 TV Entgelt H ELIOS auf das Arbeitsve r- hältnis des Klägers nach wi e vor nicht zur Anwendung kommt; daraus folgt en t- gegen der Auffassung der Revision nicht, dass eine anteilige Kürzung des A n- spruchs ausgeschlossen ist. Die Kürzungsregelung des § 1 Abs. 4 TV Entgelt H ELIOS ist zwar nicht in Kraft, die Kürzungsregelung des § 34 BAT aber auch nicht außer Kraft gesetzt worden. Nach dem in der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4 TV Entgelt HELIOS zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Tari f- verständnis wollten die Tarifvertragsparteien sich an der Tarifsituation des TVöD und der dazu ergan genen Rechtsprechung orientieren. Nach der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 TVöD steht die Wechselschichtz u- lage Teilzeitbeschäftigten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - BAGE 128, 21; zu einer vergleichbaren Regelung in AVR : BAG 25. September 2013 - 10 AZR 4/12 - ) . Dies hat auch im Rahmen von § 7 TV Entgelt H ELIOS zu gelten. 17 18 19 - 8 - 10 AZR 744/13 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt Rudolph D. Schumann 20
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