- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 293/13 3 Sa 871/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Februar 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Zehn te Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 10 AZR 293/1 3 - 3 - Schmitz - Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtlic he Richterin Maurer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Klein für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 18. Dezember 2012 - 3 Sa 871/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Koste n de r Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer Wechselschichtzulage. Der Kläger ist für das beklagte Land als feuerwehrtechnischer Ang e- stellter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deu t- scher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs - TV Land Berlin) und danach grundsätzlich der TV - L Anwendung. Nach § 15 Angleichungs - TV Land Berlin (M aßgaben zu § 47 TV - L) gelten Sonderregelungen für Beschäftigte ua. im fe u- erwehrtechnischen Dienst. Nach § 47 Nr. 2 Abs. 1 TV - L finden die §§ 6 bis 9 und § 19 TV - L auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst keine Anwe n- dung , sondern es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Die Erschwerniszulagenverordnung, im Streitzeitraum in der Fassung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, im Folgenden : EZulV) , regelte in § 20 F olgendes: § 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für S chichtdienst (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Wechselschich t- zulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen A r- beitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeit s- schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet 1 2 3 - 3 - 10 AZR 293/1 3 - 4 - wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nach t- schicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schich t- plan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdie Eine gleichlautende Regelung enthält die Erschwerniszulagenveror d- nung des Landes Berlin vom 21. Juni 2011, gültig ab dem 1. Juli 2011 (GVBl. S. 266, im Folgenden : BEZulV) . § 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Berlin in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114, im Folgenden : AZVO) regelt den Bereitschaftsdienst wie folgt: Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, die Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt mehr als 30 Stunden. (2) Bereitschafts dienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgeset z- ten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden z u können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durc h- schnittlich weniger als 50 v om Hundert der Berei t- Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnische n Dienstes und des Polizeivollzug s- dien s tes für das Land Berlin vom 15. Januar 2008 (GVBl. S. 6, im Folgenden : AZVO FuP) beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes unter Berücksichtigung der Bereitschaft s- dienstzeiten im Durchschnitt 48 Stunden in der Woche. 4 5 6 - 4 - 10 AZR 293/1 3 - 5 - Der Kläger wird in der Leitstelle der Berliner Feuerwehr , der zentrale n Koordinierungsstelle für alle Feuerwehreinsätze , eingesetzt . Die Mitarbeiter nehmen Notrufe in Empfang und koordinieren die Eins ätze. Gearbeitet wird im Schichtdienst von 07:30 Uhr bis 19:30 Uhr und von 19:30 Uhr bis 07:30 Uhr des Folgetag s. Da der Arbeitsanfall ungleichmäßig ist, befinde t sich nach Einteilung d es leitenden Beamten gewöhnlich ein Drittel der Mitarbeiter in Aufentha ltsrä u- men i n Bereitschaft ; bei steigendem Arbeitsaufkommen, etwa einer Gro ß lage, haben sie sich unverzüglich im Einsatzraum einzufinden. Das beklagte Land zahlte dem Kläger bis Februar 2011 eine Wechse l- schichtzulage nach § 20 EZulV iHv. 102,26 Euro und s tellte die Zahlung danach ein . Den i n der Leitstelle nach demselben Schichtplan eingesetzt en 4 0 Rettungsassistenten zahlt das beklagte Land die Z ulage weiter hin auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 TV - L . Mit der Klage macht d er Kläger die Fort zahlung der Z ulage ab März 2011 geltend . Er hat beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, ihm 715,82 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu za h- len; 2. das beklagte Land zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 2011 bis zur Rechtskraft des Urteils mit der jeweils monatlichen Vergütung eine Wechse l- schichtzulage iHv. monatlich 102,26 Euro nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten eines M o- nats zu zahlen, solange der Kläger in der Se r- viceeinheit Einsatzlenkung/Leitstelle bei der Berliner Feuerwehr Wechselschicht leistet; 3. festzustellen, dass das beklagte Land ihm mit der jeweiligen monatlichen Vergütung eine Wechse l- schichtzulage iHv. monatli ch 102,26 Euro ab dem jeweiligen Ersten eines Monats zu zahlen hat, sola n- ge der Kläger in der Serviceeinheit Einsatzle n- kung/Leitstelle bei der Berliner Feuerwehr Wechse l- schicht leistet. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 8 9 10 - 5 - 10 AZR 293/1 3 - 6 - Die Vorins tanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren we i- ter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger weder aus § 20 Abs. 1 EZulV/BEZulV noch wegen der Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage hat. I. Die Klage ist mit dem Zahlungsa ntrag zu 1 . (Zulage für die Monate März bis September 2011) unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 20 Abs. 1 EZulV/BEZulV. a) Der Kläger ist Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst des bekla g- ten Landes. Nach § 47 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TV - L i Vm. § 15 Abs. 1 Angleichungs - TV Land Berlin gelten für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst hinsich t- lich der Arbeitszeit und des Entgelts die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Nach § 20 Abs. 1 EZ u lV/BEZulV erhalten Beamte eine Wechse l- schichtzulage von 102, 26 Euro monatlich, wenn sie ständ ig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in d e- nen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags g e- arbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich minde s- tens 40 Dienststunden entweder dienstplanmäßige oder betriebsübliche Nach t- schicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZ u lV/BEZulV nicht als Arbeitszeit im Sinne der Vorschrift. b) Der Kläger leistet Wechselschichtarbeit. 11 12 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 293/1 3 - 7 - a a ) § 20 Abs. 1 EZulV/BEZulV folgt in Bezug auf das Vorliegen von Wec h- selschichtarbeit grundsätzlich dem tariflichen Verständnis des § 7 Abs. 1 TV - L/TVöD (BAG 11. Dezemb er 2013 - 10 AZ R 480/13 - Rn. 17 ) . Es muss in dem jeweiligen Stunden gearbeitet werden. Wechselschichtarbeit liegt nicht vor, wenn an Sonn - und Feiertagen keine Schichtarbeit anfällt bzw. die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringer Form, unterbrochen wird (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - Rn. 25 , BAGE 128, 42; 18. Mai 2011 - 10 AZR 25 5/10 - Rn. 13, 14 [ zu § 7 Abs. 1 TVöD ] ; 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rn. 17 ff. [ zu § 7 Abs. 1 TV Charité ] ) . E ine zulagenschädliche Unterbrechung der Arbeit liegt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV/BEZulV auch v or, wenn Bereitschaftsdienst für alle B e- schäftigten des Arbeitsbereichs, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, angeordnet ist (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 4 80 /13 - Rn. 1 6 ; vgl. 18. Mai 2011 - 10 AZR 255/10 - Rn. 13, 14 [ zu § 7 Abs. 1 TVöD ] ) . b b) Im Arbeitsbereich der Feuerwehrleitstelle des beklagten Landes wird rund um die Uhr Volldienst geleistet, eine Wechselschichtarbeit ausschließe n- de Unterbrechung durch e inen im Dienstplan ausgewiesenen Bereitschaft s- dienst gib t es nicht (abweichend in den Feuerwachen des beklagten Landes, vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 480/13 - ) . D er Kläger wird in allen (vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13) . c) Der Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage ist aber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV/BEZulV ausgeschlossen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. a a ) Soweit die Erschwerniszulagenverordnung en Rechtsfolgen an einzelne Formen der Dienstausübung wie den Bereitschaftsdienst knüpf en , n eh m en sie Bezug auf das allgemeine arbeitszeitrechtliche Verständnis diese r Dienstform im Beamtenrecht (BVerwG 22. Januar 2009 - 2 C 90 . 07 - Rn. 13 ) . Nach dem für das beklagte Land geltenden § 6 Abs. 1 AZVO kann die regelmäßige Arbeit s- zeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 293/1 3 - 8 - ; nach § 6 Abs. 2 AZVO liegt e- i- nem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgesetzten b e- stimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistun g herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer seiner I n- anspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeiten beträgt. § 6 AZVO differenziert n icht zwischen Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienst , die Anordnung von Berei t- schaft ( - sdienst) eröffnet die Möglichkeit der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit . Im Gegensatz hierzu ist nach § 7 Abs. 3 TV - L Bereitschaftsdiens t außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten und zu B ereitschaft szeiten n ach § 9 TV - L abzugrenzen ; Zeiten der Bereitschaft schließen einen Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD nicht aus ( vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 21 ff., BAGE 128, 29) . bb ) Ein Schichtplan (Dienstplan) sieht eine Unterscheidung zwischen Vol l- dienst und Bereitschaftsdienst nicht vor, wenn er nicht regelt, wann die nach Schichtplan eingesetzten Mitarbeiter (im Rahmen der verlängerten Arbeitszeit) Bereitschaftsdienst und wann s ie Volldienst zu leisten haben . D er Dienstplan der Leitstelle regelt dies nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. Es ist zwar nach der Geschäftsanweisung eine Aufteilung zwischen A r- beits - und Bereitschaftsdienstzeit im Verhältnis zwei zu eins vorgesehen, d ie konkrete E inteilung erfolgt jedoch entsprechend dem Arbeitsanfall durch den leitenden Beamten und nicht durch den Schichtplan . cc ) Dieses Normv erständnis entspricht dem Willen de r Verordnungsgeber. § 20 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 EZulV wurden durch die Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Juni 1998 (Besoldung s- änderungsverordnung 1998 - BesÄndV 98, BGBl. I S. 1378) eingefügt bzw. neu gefasst. D ie Gewährung von Wechselschichtzulagen an Beamte sollte ausg e- schlossen werden, sofern der Dienst au ch Bereitschafts - und Ruhezeiten en t- häl t (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 8. Mai 1998 , BR - Drucks. 187/98 S. 5) ; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtszustand 21 22 - 8 - 10 AZR 293/1 3 - 9 - vor Änderung der EZulV (BVerwG 11. Dezember 1997 - 2 C 36 . 96 - ; insbeso n- dere 21. März 1996 - 2 C 24 . 95 - Rn. 29) führten Zeiten des Bereitschaftsdien s- tes nicht zum Ausschluss von Ansprüchen auf Wechselschicht - und Schichtz u- lage n . D ie Verordnungsgeber wollt e n durch § 20 Abs. 1 Satz 2 EZulV /BEZulV sicherstellen, dass ein Anspruch nicht besteht, wenn Bereitschafts dienst im Dienstplan ausgewiesen ist; durch § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV / BEZulV soll te ein Anspruch ausgeschlossen werden, wenn Bereitschaftsdienst nicht im Diens t- plan ausge wiesen ist . d) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Verweisung in § 47 Nr. 2 TV - L iVm. § 15 Abs. 1 Angleichungs - TV Land Berlin auf die beamte n- rech t lichen Vorschriften nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Den Tarifvertragsparteien steht es grundsätz lich frei, die Voraussetzungen für die Zahlung von Zulagen festzulegen (BAG 20. Januar 2010 - 10 AZR 990/08 - Rn. 21) . Sie können ihre Rechtssetzungsbefugnis auch im Wege einer Verweisung auf Vorschriften des Beamtenrechts ausüben (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1038/08 - Rn. 22; 15. D ezember 2005 - 6 AZR 227/05 - Rn. 16 ff., BAGE 116, 346) , diese Vo r- schriften gelten dann regelmäßig als tarifliche Rechtsnormen. Da n ach § 5 Abs. 1 Satz 2 FeuerwehrG Berlin vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) für Angehörige der Berufsfeuerwehr die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten, ist es nicht zu beanstanden , die in einem An gestellten verhältnis beschäftigten A n- gehörigen der Berufsfeuerwehr mit i hre n beamteten Kollegen gleichzu beha n- deln . Anders als die Revision meint, u nterliegt es allein der Beurteilung der T a- rifpartner, für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst, deren Arbeitszeit Bereitschaftszeiten enthält, keine Wechselschichtzulagen vorzusehen, sie aber anderen Beschäftigten nach Maßgabe der §§ 7 ff. TV - L zu g ewähren . 2 . Der Kläger hat keinen Anspruch wegen einer Verletzung des arbeit s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz es, er hat nicht ausreichend substan z i- iert, dass das beklagte Land eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vo r- nimmt, indem es nur den eb enfalls in der Feuerwehrleitstelle beschäftigten Re t- tungsassistenten eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 7 TV - L zahlt . 23 24 - 9 - 10 AZR 293/1 3 - 10 - a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine A r- beitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung eine r selbst gesetzten Regel gleich zubehandeln. Da mit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbi l- dung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., zule tzt BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17 mwN ) . Im bloßen Norm vollzug oder einer Erfüllung vertraglicher Pflichten liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers; eine solche trifft dieser erst dann, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsg rundlage Leistungen ( weiter ) gewährt (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17 mwN ) . b) Es bedarf keiner Entscheidung , ob den in der Leitstelle eingesetzten Rettungsassistenten ein tariflicher Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtz u- lage nach § 7 Abs. 1 , § 8 Abs. 7 TV - L zusteht. Vortrag dazu, dass das beklagte Land den Rettungsassistenten bis zu dem für das vorliegende Revisionsverfa h- ren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Kenntnis der Rechtslage übertariflich eine Wechse lschichtzulage ge zahlt hat , hat der Kläger nicht gehalten ; d ie Revision trägt lediglich vor, das beklagte Land sei diesbezüglich einem vermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen. Ein etwaiger Rechtsirrtum begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung . II. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge zu 2 . und zu 3 . dahi n- gehend ausgelegt, dass mit dem Antrag zu 2 . die Zahlung der Zulage bis N o- vember 2012 geltend gemacht und im Übrigen Feststellung einer Leistung s- pflicht begehrt wird. Mit diesem zutreffenden Ver ständnis sind die Anträge zwar zuläs sig , die Klage ist aus vorstehenden Erwägungen aber auch insoweit unb e- gründet. 25 26 27 - 10 - 10 AZR 293/1 3 I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mikosch Schmitz - Scholemann Mestwerdt Maurer Klein 28
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