Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. November 2016 Zehnter Senat - 10 AZR 596/15 - ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 8. Oktober 2014 37 Ca 2857/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg vom 17. Juli 2015 - 6 Sa 2276/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Weisungsrecht - Personalgespräch Bestimmung en : BGB §§ 241 , 611 Abs. 1; GewO § 106 Satz 1 Leits a tz: Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur dann anweisen, zu einem Pers o- nalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender b e- trieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erfo r- de r lich ist und ihm zugemutet werden kann. ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 596/15 6 Sa 2276/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. November 2016 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Zehnte Senat des Bundesarbei tsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlich en Ric h- ter Großmann und Züfle für Recht erkannt: - 2 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 3 - 1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 17. Juli 2015 - 6 Sa 2276/14 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Revisionen werden geg eneinander au f- gehoben. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Entfernung einer dem Kläger erteilten Abmahnung aus dessen Personalakte sowie über die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an Personalgesprächen während der Dauer einer krankheitsb e- dingten Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger ist bei der Beklagten, die in Berlin ua. mehrere Krankenhä u- ser betreibt, seit dem 1. April 2003 beschäftigt. Zunächst war er als Kranke n- pfleger tätig, zuletzt wurde er nach einer längeren unfallbed ingten Arbeitsunf ä- higkeit und anschließender Umschulung befristet bis zum 31. Dezember 2013 als Medizinischer Dokumentationsassistent (MDA) im Klinikum A ei n gesetzt. V om 29. November 2013 bis zum 21. Februar 2014 war der Kläger a r- beitsunfähig kran k. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 6. Januar 2014 in ihr Klinikum A ein. Die Angabe in der Betreffzeile des Schre i- bens lautete : das Gespräch per Fax unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Unter dem 24. Januar 2014 übersandte ihm die Beklagte ein inhaltlich identisches Einl a- dungsschreiben für den 11. Februar 2014. Diesem Schreiben war der Hinweis hinzugefügt, der Kläger habe gesundheitliche Gründe, die ihn an der Wah r- nehmung dieses Termins hinderten, durch Vorlage eines speziellen ärztl i chen Attests nachzuweisen; die vorliegende allgemeine Arbeitsunfähigkeitsb e sche i- 1 2 3 - 3 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 4 - nigung reiche hierfü r nicht aus. Auch die Teilnahme an diesem Gespräch lehnte der Kläger unter Hinweis auf seine weiterhin bestehende Arbeitsunfähi g keit ab. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2014 eine Abmahnung. Es sei davon auszugehen, dass er den G e sprächen unen t- schuldigt ferngeblieben sei, da er keinen Nachweis darüber e r bracht habe, an einem Personalgespräch krankheitsbedingt nicht teilnehmen zu können. Der Kläger hat gemeint, er sei nicht verpflichtet gewesen, während der Dauer sein er ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zu den Personalgesprächen im Klinikum A zu erscheinen. Es gebe generell keine Verpflichtung e i nes a r- beitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers zur Teilnahme an Personalg e spr ä chen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die ihm mit Schreiben vom 18. Februar 2014 erteilte Abmahnung ersatzlos aus seiner Personalakte zu entfernen; 2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an Pers o- nalgesprächen teilzunehmen, die während der Zeit seiner ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit stattfi n- den sollen ; 3. hilfsweise zum Antrag zu 2 . festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an Pers o- nalgesprächen teilzunehmen, die während der Zeit seiner ärztlich attestierten Ar beitsunfähigkeit zu einer von der Arbeitgeberin bestimmten Zeit an einem von ihr bestimmten Ort stattfinden sollen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sei lediglich die Erbri n- gung der Hauptleistung unmöglich, wohingegen die Nebenpflichten grundsät z- lich fortbestünden. Der Kläger sei daher zur Teilnahme an de n Personalgespr ä- ch en verpflichtet gewesen, in denen sie mit ihm über aktuelle Angebote zu se i- ner weiter en Beschäftigung als MDA, insbesondere über eine ausgeschriebene Stelle in ihrem Klinikum H , habe sprechen wollen . K rankheitsbedingte Hi n d e- rungsgründe habe er nicht nachgewiesen . Das Arbeitsgericht hat den beiden ersten Anträgen, auf welche die Kl a- ge in den Vorinstanzen beschränkt war, entsprochen. Das Landesarbeitsgericht 4 5 6 7 - 4 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 5 - hat auf die Berufung der Beklagten den Klageantrag zu 2. abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren vom Lan desarbeitsgericht zugelassenen Revisionen, wobei der Kläger seine Klage nunmehr hilfsweise um den Klageantrag zu 3 . erweitert hat. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- rufung der Beklagten gegen das de m Klageantrag zu 1. stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (zu I.) . Den Klageantrag zu 2. hat es auf die Berufung der Beklagten zu Recht abgewiesen (zu II.) . Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag de s Klägers ist unbegrü n- det (zu III.) . I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Abmahnung vom 18. Februar 2014 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Dies hat das Landesar beitsg e- richt im Ergebnis zu Recht erkannt. 1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung i n- haltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers b e- ruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Auch eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn kein schut z- würdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personala k- te besteht ( BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 - Rn. 13 mwN , BAGE 142, 331 ) . 2. Die Abmahnung der Beklagten ist zu Unrecht erfolgt. Sie beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Beklagten. Der Kläger war nicht 8 9 10 11 - 5 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 6 - verpflichtet, zu den von der Beklagten während der Dauer der Arbeitsunfähi g- keit angesetzten Personalgesprächen im Klinikum A zu ers cheinen. Er mus s te daher auch kein gesondertes ärztliches Attest über seine krankheitsb e dingte Verhinderung beibringen. a) Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts nicht bereits daraus, dass die Personalgespräche einem dem b etriebl i- chen Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX entsprechenden Zweck hätten dienen sollen und deshalb nur mit Zustimmung des Klägers hä t- ten durchgeführt werden dürfen. Bereits die vom Landesarbeitsgericht in di e- sem Sinne vorgenommene Auslegun g der beiden Einladungsschreiben hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Die Auslegung der Einladungsschreiben, bei denen es sich um atyp i- sche Willenserklärungen der Beklagten handelt, kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin über prüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Ta t- sachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 14 m wN) . bb) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat die ma ß- geblichen tatsächlichen Gesichtspunkte nur unvollständig berücksichtigt. (1) In den Einladungsschreiben is t von einem betrieblichen Einglied e- rungsmanagement iSv. § 84 Abs. 2 SGB IX weder ausdrücklich noch sinng e- mäß die Rede. Anhaltspunkte dafür, es solle um die Klärung der Möglichkeiten gehen, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit we l- c hen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, sind nicht erkennbar. (2) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Auslegung der Einladung s- schreiben des Weiteren außer Acht gelassen , dass der Ei nsatz des Klägers als MDA im Klinikum A bis zum 31. Dezember 2013 befristet war und de s halb u n- 12 13 14 15 16 - 6 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 7 - abhängig von der Arbeitsunfähigkeit Gesprächsbedarf bestand. Ebenso w e nig hat es den vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten gewü r digt , w o- nach sie mit dem Kläger aktuelle Angebote mit dem Inhalt einer weit e ren B e- schäftigung als MDA, insbesondere auf einer in ihrem Klinikum H au s g e schri e- bene n Stelle, hat besprechen wollen. Auch insoweit war A b sti m mung mit dem Kläger ohne Rücksicht auf se ine Erkrankung veranlasst. b) Der Senat kann die Einladungsschreiben selbst auslegen , weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weiterer Tatsachenvortrag der Parteien nicht zu erwarten steht (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30, BAGE 149, 144) . Die Auslegung ergibt, dass die beiden Einladungsschreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2013 und vom 24. Januar 2014 eine Weisung an den Kläger enthielten, sich zu einem Gespräch im Klinikum A einzufinden, in dem die Beklagte mit dem Kl ä ger dessen weitere vertragsgemäße Beschäftigung als MDA nach Au s laufen der Befristung erörtern wollte. aa) Auch nach deren Einleitungssatz sollten die r- aus kann nur geschlossen werden, dass die Möglichkeit eines weiteren Einsa t- zes des Klägers in seiner bisherigen Tätigkeit als MDA über de n 31. Dezember 2013 hinaus besprochen werden sollte. bb) Dieses Verständnis wird bestätigt durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem ersten Einladungsschreiben vom 18. Dezember 2013 und dem Auslaufen des befristeten Einsatzes des Klägers als MDA zum 31. Dezember 2013. Wie ausgeführt, lag infolge des Fristablaufs der im Schre i- ben angesprochene Gesprächsbedarf auf der Hand. Das gilt für das zweite Ei n- ladungsschreiben umso mehr, als die Arbeitsunfähigkeit über den 31. Deze m- ber 2013 hi nweg andauerte. cc) Das Interesse der Beklagten, in einem Personalgespräch die weitere Beschäftigung des Klägers als MDA zu klären, musste sich bei dieser Lage 17 18 19 20 - 7 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 8 - auch dem Kläger nachgerade aufdrängen. Ihm waren sowohl der Fristablauf als auch die über den 3 1. Dezember 2013 hin aus bestehende Arbeitsunfähigkeit bekannt (zur Berücksichtigung der Interessenlage bzw. der [ einseitigen ] Vorste l- lungen einer Partei im Rahmen der Auslegung vgl. BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 757/14 - Rn. 22) . dd) Vor diesem Hintergrund ko nnte der Kläger die beiden mit dem Betreff gehend verstehen, dass in den Personalgesprächen seine gesundheitliche Eignung für eine weitere Beschäftigung als MDA besprochen werden sollte. Er hat sich auch im Prozess nicht dementsprechend eingelassen. Vielmehr hat er dem Vo r- trag der Beklagten, wonach es in den Gesprächen um seine weitere Beschäft i- gung als MDA - und nicht etwa um die in § 84 Abs. 2 SGB IX niedergelegten Ziele - gehen sollte, ni cht widersprochen. c) Der Kläger war nicht verpflichtet, de r in beiden Schreiben ausgespr o- chenen Einladung der Beklagten zu folgen und zu den Personalgesprächen im Klinikum A zu erscheinen. Die diesbezüglichen Weisungen der Bekla g ten w a- ren nicht vo n dem ihr gem äß § 106 GewO zustehenden Direktionsrecht g e- deckt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Erscheinen des krankheit s b e- dingt arbeitsunfähigen Klägers im Klinikum A am 6. Januar 2014 und am 11. Februar 2014 unumgänglich war, um den Aus tausch der Hauptleistu n gen sinnvoll zu ermöglichen. aa) Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber gegenüber den Arbei t- nehmern Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch de n Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. (1) Das Weisungsrecht betrifft danach zum einen die Konkretisierung der Hauptleistungspflicht. Es ermöglicht dem Arb eitgeber, dem Arbeitnehmer b e- stimmte Aufgaben zuzuweisen und den Ort und die Zeit ihrer Erledigung ve r- bindlich festzulegen. Das beinhaltet die Berechtigung, den Arbeitnehmer zur 21 22 23 24 - 8 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 9 - Teilnahme an Gesprächen zu verpflichten, in denen der Arbeitgeber Weisungen in einem der oben genannten Bereiche vorbereiten, erteilen oder ihre Nichterfü l- lung beanstanden will ( BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 - Rn. 17) . (2) Ebenfalls v s- 611 Abs. 1 BGB zählend, ist jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise von deren Erbringung u n- mittelbar zusammenhängt (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 355/12 - Rn. 17) . Als derartige Tätigkeit kann z um Beispiel das vorherige Anlegen einer arbeitg e- berseitig vorgeschriebenen Dienstkleidung oder das Unterlassen des Tragens bestimmter privater Kleidungsstücke anzusehen sein (vgl. dazu BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 27 mwN) . (3) Darüber hinaus bewirkt die besondere persönliche Bindung der Ve r- tragspartner im Arbeitsverhältnis ( BAG 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 81, 15) für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses nach § 241 Abs. 1 BGB eine nicht abschließend aufzählb a- re, je nach den Umständen näher zu bestimmende Vielzahl von Pflichten, deren Erfüllung unumgänglich ist, um den Austausch der Hauptleistungen sinnvoll zu ermöglichen (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 60 6/08 - Rn. 17 ) . Sie zielen auf die Verwirklichung des Leistungserfolgs, indem sie der Erhaltung der Lei s- tungsmöglichkeit, der Vorbereitung , Unterstützung, Förderung und ordnung s- gemäßen Durchführung sowie der Sicherung der Hauptleistung dienen ( dazu allgeme in BGH 13. November 2012 - XI ZR 145/12 - Rn. 28; Jauernig/Mansel BGB 16. Aufl. § 241 Rn. 9; Bamberger/Roth/Sutschet BGB 3. Aufl. § 241 Rn. 14; Staudinger/Olzen [ 2015 ] § 241 BGB Rn. 147 ff.; ErfK/Preis 16. Aufl. § 611 BGB Rn. 707 ff.) . In Bezug auf diese sog. leistungssichernden Neben - oder Verhaltenspflichten besteht ebenfalls ein Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO ( zur Terminologie vgl. Staudinger/Olzen aaO Rn. 147) . Rechtsgrund für die leistungssichernden Neben - oder Verha ltenspflichten ist der vertragliche Wille der Parteien zum Leistungsaus tausch (MüKo BGB/ Bachmann 7. Aufl. § 241 Rn. 53, 58) . Deshalb schützen sie nicht n- 25 26 - 9 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 10 - tegritätsinteresse des Gläubigers (vgl. Staudinger/Olzen aaO Rn. 151; iE ebe n- so Jauernig/Man sel aaO ; Bamberger/Roth /Sutschet aaO Rn. 1 5 ; zwischen u n- selbstständigen Nebenleistungspflichten [§ 241 Abs. 1 BGB] und davon als Teilmenge abzugrenzenden allgemeinen, leistungsunabhängigen Rücksich t- nahmepflichten [§ 241 Abs. 2 BGB] differenzierend Mü A rbR /R eichold 3. Aufl. § 47 Rn. 3; die Zuordnung zu § 241 Abs. 2 BGB befürwortend MüKoBGB/ Bachmann aaO Rn. 57) . (4) Schließlich kann ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gem äß § 106 Satz 1 GewO auch in Bezug auf Unterlassungspflichten des Arbeitnehmers, wie etwa Geheimhaltungspflichten oder die Pflicht zur Einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots, sowie hinsichtlich der aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Schutz - und Rücksichtnahmepflichte n bestehen. bb) Während der Dauer einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht gem äß § 106 GewO, soweit es Pflichten betrifft, von deren Erfüllung der Arbeitnehmer krankheitsbedingt befreit ist. Dazu zählen die Arbei tspflicht als Hauptleistungspflicht (zu diesem Begriff vgl. BGH 13. November 2012 - XI ZR 145/12 - Rn. 28) sowie die unmittelbar damit z u- sammenhängenden Nebenleistungspflichten , die der Arbeitspflicht naheko m- men oder sogar Bestandteil der arbeitsvertraglic hen Hauptleistungspflicht sind und ausschließlich den Int eressen des Arbeitgebers dienen (vgl. dazu BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 1 8 ) . Solche Nebenleistungspflichten entfa l- len für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, falls ihre Erfüllung nicht ohneh in krankheitsbedingt unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB) , jedenfalls nach § 275 Abs. 3 BGB, weil das Leistungsinteresse des Gläubigers insoweit zurückzutr e- ten hat. cc) Das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die leistungss i- chernden Neben - oder Verhal tenspflichten aus § 241 Abs. 1 BGB und die g e- m äß § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Rücksichtnahmepflichten sowie auf Unte r- lassungspflichten des Arbeitnehmers bleibt dagegen von der krankheitsbedin g- ten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich unberührt. Die ärztlich s- s- 27 28 29 - 10 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 11 - tung und die u nmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängende n Nebe n- leistungspflichten . (1) ch objekt i- ven Maßstäben vorzunehmende Bewertung des Gesundheitszustands maßg e- bend (vgl. die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Beu r- teilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiede r- eingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V vom 14. November 2013, zuletzt geändert durch Beschluss vom 17. Dezember 2015, BAnz. AT 16. Mä rz 2016 B2 ) . Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sich nach der vom Arbeitnehmer a r- beitsvertraglich geschuldeten Leistung, wie sie der Arbeitgeber ohne d ie A r- beitsunfähigkeit als vertragsgemäß annehmen muss. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Progno se verhindert oder verzögert würde (BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 19) . (2) Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der erkrankte Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag ( BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 69, 272) . Eine Teila rbeitsunfähigkeit mit teilweiser Arbeitspflicht und teilweisem Entgeltfortzahlungsanspruch gibt es nicht ; jedenfalls braucht sich weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer auf eine Teilleistung einz u- lassen . Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine volle Arbeitsleistung erbringen kann und lediglich gehindert ist, der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglich an sich möglichen Leistungsbestimmungen gerecht zu werden. Hier liegt keine (Teil - )Arbeitsunfähigkeit vor ( vgl. BAG 9. A pril 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 24, BAGE 148, 16) . dd) Das grundsätzlich nicht durch die Arbeitsunfähigkeit berührte We i- sungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die leistungssichernden Neben - oder Verhaltenspflichten aus § 241 Abs. 1 BGB, auf die gem äß § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Rücksichtnahmepflichten sowie auf Geheimhaltungs - und Unte r- lassungspflichten des Arbeitnehmers ist durch die auch den Arbeitgeber tre f- 30 31 32 - 11 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 12 - fende Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB auf die Rechte und Rechtsgüter des Arbeitnehmers begrenzt. Diese bezieht sich auf alle schut z- würdigen Interessen des Arbeitnehmers (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 45) und schließt insbesondere die Verpflichtung ein, Erfüllungshindernisse zu beseitigen und dem anderen Teil den angestr ebten Leistungserfolg zuko m- men zu lassen (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31, BAGE 131, 325) . Wegen der latenten Gefahr einer Beeinträchtigung des Genesungspr o- zesses und einer dadurch bedingten Verlängerung des krankheitsbedingten Ausfalls der Arb eitsleistung gebietet es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dem Arbeitgeber daher, die Erteilung von Weisungen auf dringende betriebliche Anlässe zu beschränken und sich bezüglich der Art und Weise, der Häufigkeit und der Dauer der Inanspruchna hme am wohlverstandenen Intere s- se des Arbeitnehmers zu orientieren. Ist kein derartiger Anlass gegeben, hat der Arbeit geber jegliche Weisung während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu unterlassen. (1) Nach dieser Maßgabe darf der Arbeitgeber den erkrankt en Arbeitne h- mer etwa anweisen, mit ihm ein kurzes Personalgespräch zu führen, wenn der Arbeitnehmer über Informationen zu wichtigen betrieblichen Abläufen oder Vo r- gängen verfügt, ohne deren Weitergabe dem Arbeitgeber die Fortführung der Geschäfte erheblich erschwert oder gar unmöglich würde (vgl. BAG 30. Januar 1976 - 2 AZR 518/74 - zu 4 der Gründe ) . Ein dringender betrieblicher Anlass für eine solche Weisung kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitgeber den A r- beitnehmer über aktuell bevorstehende Änderungen des Arbeitsablaufs, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers haben, info r- mieren und seine Meinung dazu einholen möchte, oder wenn er mit ihm über seine Bereitschaft sprechen will, eine neue Arbeitsaufgabe zu übernehmen, bevor die Stelle anderweitig besetzt wird . Voraussetzung für solche Gespräche ist allerdings stets, dass sie nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der A r- beitsunfähigkeit aufschiebbar und dem Arbeitnehmer zumutbar sind. (2) Auch wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist der Arbeitgeber nur ausnahmsweise berechtigt, den erkrankten Arbeitnehmer anzuweisen, im B e- 33 34 - 12 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 13 - trieb zu erscheinen. Voraussetzung dafür ist, dass die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist . Dies kann zum einen auf technischen Gründen beruhen . D as persönliche Erscheinen des arbeitsu n- fähigen Arbeitnehmers im Betrieb kann zum ande re n aber auch dann au s- nahmsweise unumgänglich sein, wenn der Arbeitgeber mit der Planung des zukünftigen Einsatzes, die gravierende Ausw irkungen auch auf andere Arbei t- nehmer hat, aus betrieblichen Gründen nicht bis nach der Genesung zuwarten kann und vor der Umsetzung seines Plans mit allen Betroffenen ein gemeins a- mes Gespräch führen möchte, um anderenfalls drohenden erheblichen Störu n- gen des Betriebsfr iedens oder des Arbeitsablaufs vorzubeugen . (3) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Weisung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv - rechtlichen Grenzen erfolgt ist , trägt der Arbeitgeber ( vgl. BAG 13. März 2 007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 81 ) . ee) Nach den vorstehenden Maßgaben war die Beklagte nicht berechtigt, den erkrankten Kläger anzuweisen, am 6. Januar 2014 und am 11. Februar 2014 zu einem Personalgespräch im Klinikum A zu erscheinen. Zwar b e traf die W eisung weder die Hauptleistungspflicht noch dieser nahekommende Pflichten, von deren Erfüllung der Kläger ohnehin krankheitsbedingt befreit war. Vielmehr betraf sie eine der Vorbereitung der Verwirklichung des künftigen Lei s tungse r- folgs dienende Nebenpflic ht des Klägers gem äß § 241 Abs. 1 BGB, da in den Personalgesprächen die weitere vertragsgemäße Beschäftigung nach dem A b- lauf seines befristeten Einsatzes als MDA am 31. Dezember 2013 erö r tert we r- den sollte. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass ein dringender betrie b- licher Anlass für die Erteilung der Weisung gegeben und warum die A n wese n- heit des arbeitsunfähig erkrankten Klägers im Klinikum A una b dingbare V o rau s- setzung für die Erörterung war. (1) Auf der Grundlage des vom Landesarbeitsgeric ht festgestellten Sac h- verhalts ist bereits fraglich, ob ein dringender betrieblicher Anlass vorlag, au f- grund dessen die Beklagte berechtigt war, mit dem Kläger trotz der bestehe n- den Arbeitsunfähigkeit ein Personalgespräch zu führen. Es ist von der Bekla g- te n weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum die Frage des künftigen 35 36 37 - 13 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 14 - Einsatzes des Klägers nicht erst nach der Wiederherstellung seiner Arbeitsf ä- higkeit erörtert werden konnte. Der bloße Hinweis auf eine freie Stelle im Klin i- kum H reicht hie rfür nicht aus. (2) Die Beklagte hat darüber hinaus nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ausnahmsweise berechtigt war, den Kläger zur Teilnahme an den beiden Personalgesprächen im Klinikum A anzuweisen. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht , waru m die persönliche Anwesenheit des arbeitsunfähig e r krankten Kl ä- gers im Klinikum A i t e ren r s o- nalgespräche sein sollte. Wenn die Beklagte den a r beitsunfähig e r kran k ten Kläger über aktuelle Angebote mit dem Inhalt einer we i teren Beschä f tigung als MDA, insbesondere auf einer von ihr ausgeschriebenen Stelle im Kl i nikum H , informieren oder ihn fragen wollte, ob ihm diese Stell e g e nehm sei, hätte sie ihn ohne W eiteres schriftlich oder per E - Mail über das Ste l lenangebot und ihre diesbezüglichen Vorstellungen unterrichten und ihn bitten können, bei Interesse Kontakt mit ihr aufzunehmen. (3) Da die Beklagte bereits nicht aufgezeig t hat, dass sie berechtigt war, den Kläger zu den Personalgesprächen ins Klinikum A einzubestellen , en t behrt auch ihr in der Abmahnung erhobener weiterer Vorwurf, der Kläger habe keinen ärztlichen Nachweis darüber erbracht, an einem Personalgespräch nicht tei l- nehmen zu können, einer rechtlichen Grundlage. Auf die Frage, ob der Kl ä ger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an den beiden Personalgesprächen teilzunehmen, kommt es danach nicht an. II. Die Revision des Klägers is t unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2. zu Recht abgewiesen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2. zutreffend als Gl o- balantrag verstanden, der sich auf das Führen aller Gespräche zwischen den Parteien bezieht, die auf Initiative der Beklagten stattfinden sollen und einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, und zwar unabhängig davon, ob sie telef o- nisch oder an einem vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer bestimmten Ort 38 39 40 41 - 14 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 - 15 - stattfinden. Unter Berücksichtigung der Klagebegr ündung, in der der Kläger der Beklagten im Falle seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unter a nd e- rem unter Berufung auf sein Recht zur freien Bestimmung seines Aufenthalts jegliches Recht zur Kontaktaufnahme mit ihm abspricht, kann der Klageantrag zu 2. nur den vom Landesarbeitsgericht angenommenen - weiten - Inhalt h a- ben. 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsve r- hältnisses gerichtet und auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist jedoch unbegründet . Der Kläger hat keinen Anspruch auf die b e- gehrte Feststellung. Wie vorstehend unter I 2 c dd dargelegt, sind Fallgesta l- tungen denkbar, in denen der Kläger verpflichtet ist, an Personalgesprächen teilzunehmen, die während der Zeit einer ärztlich attestiert en Arbeitsunfähigkeit stattfinden. III. Der erstmals in der Revisionsinstanz vom Kläger angebrachte Hilfsa n- trag zum Klageantrag zu 2. ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Zwar ist nach § 559 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung in der Revision s- instanz grundsätzlich ausgeschlossen. Von diesem Grundsatz hat das Bunde s- arbeitsgericht allerdings insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn - wie hier - der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellte n oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt gestützt wird , sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14 - Rn. 39 mwN) . Der Hilfsantrag hat jedoch in der Sache ebenso wenig Erfolg wie der Klageantrag zu 2. Auch er beinhaltet Fallgestaltungen, in denen die im Antrag Bezeichnete Anordnung der Beklagten aus den vorstehend u n- ter I 2 c dd (2) dargel egten Gründen ausnahmsweise berechtigt ist. 42 43 44 - 15 - 10 AZR 596/15 ECLI:DE:BAG:2016:021116.U.10AZR596.15.0 IV . Die Kostenent scheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO . Linck Schlünder Brune Züfle Großmann 45
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